{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_251-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"I ZR 251/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ambiente.de MarkenG § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3; GWB § 20 Abs. 1 a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain “.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartell- rechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemel- dete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des um- strittenen Domain-Namens herbeizuführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 251/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : ja\n\nBGHR : ja\n\nambiente.de\n\nMarkenG § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3; GWB § 20 Abs. 1\n\na) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain\n\n“.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter\n\ndem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartell-\n\nrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemel-\n\ndete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.\n\nb) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter\n\nDomain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht\n\nverletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung\n\nfür die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und\n\nfür die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den\n\nDritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des um-\n\nstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.\n\nBGH, Urt. v. 17. Mai 2001 – I ZR 251/99 – OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1999 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt\n\ndie Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin veranstaltet unter der Bezeichnung “Ambiente” in Frankfurt am\n\nMain eine Messe für Tischkultur, Küche, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Ge-\n\nschenkideen. Sie ist seit 1994 Inhaberin der Marke “Messe Frankfurt Ambiente”,\n\ndie für die Durchführung und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen ein-\n\ngetragen ist.\n\nDie Beklagte ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen (Internet-\n\nAdressen), die mit “.de” enden. Bei der Endung “.de” handelt es sich um die auf\n\nDeutschland hinweisende sogenannte Top-Level-Domain; der unmittelbar davor\n\nbefindliche Bestandteil eines Domain-Namens wird als Second-Level-Domain be-\n\nzeichnet. Die Beklagte registriert einen Domain-Namen, der aus technischen\n\nGründen nur einmal vergeben werden kann, für den Anmelder, wenn er nicht be-\n\nreits für einen anderen eingetragen ist; dabei prüft sie nicht, ob an der angemel-\n\ndeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.\n\nAls die Klägerin die Bezeichnung “ambiente.de” für sich registrieren lassen\n\nwollte, stellte sie fest, daß diese von der Beklagten bereits an einen Dritten – den\n\nStreithelfer der Beklagten – vergeben worden war. Die Klägerin verlangte vom\n\nStreithelfer unter Hinweis auf ihre Rechte an der Bezeichnung “Ambiente” die\n\nFreigabe des Domain-Namens. Dieser verpflichtete sich daraufhin zwar strafbe-\n\nwehrt, jede Handlung zu unterlassen, die dazu führen könnte, daß die Bezeich-\n\nnung “ambiente.de” im Internet genutzt wird, weigerte sich aber, den Domain-\n\nNamen freizugeben. Daraufhin bat die Klägerin die Beklagte unter Vorlage der\n\nUnterlassungserklärung, die Überlassung des Domain-Namens gegenüber dem\n\nStreithelfer zu kündigen und den Domain-Namen für sie einzutragen. Die Be-\n\nklagte lehnte ab. Sie trug die Klägerin lediglich in ihre sogenannte Warteliste ein;\n\ndanach rückt die Klägerin in die Position des Streithelfers ein, falls dieser den\n\nDomain-Namen “ambiente.de” freigibt.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach der Erklärung des Streit-\n\nhelfers, “ambiente.de” im Internet nicht mehr nutzen zu wollen, verpflichtet, die für\n\nihn bestehende Registrierung aufzuheben und den Domain-Namen “ambiente.de”\n\nnunmehr für sie einzutragen. Die Beklagte sei als marktbeherrschendes Unter-\n\nnehmen gegenüber allen Interessenten gehalten, ihre Registrierungsrichtlinien\n\ngenau zu beachten. Nach diesen Richtlinien sei die bloße Reservierung eines\n\nDomain-Namens nicht mehr möglich. Die vom Streithelfer aufrechterhaltene Regi-\n\nstrierung bei gleichzeitiger Erklärung, den Domain-Namen tatsächlich niemals\n\nnutzen zu wollen, komme einer bloßen Reservierung gleich. Die Beklagte sei da-\n\nher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit dem\n\nStreithelfer zu beenden.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Registrierung des Streithelfers als Do-\nmain-Inhaber der Zeichenfolge “Ambiente” unter der TOP-Level-Do-\nmain “.de” aufzuheben und den Antrag der Klägerin auf Registrierung\neiner Zeichenfolge “Ambiente” als Domain-Name unter der TOP-Level-\nDomain “.de” zu den in ihren Vergaberichtlinien in der aktuellen Fas-\nsung geregelten Bedingungen anzunehmen und ihre Registrierung als\nDomain-Inhaberin vorzunehmen;\n\nhilfsweise:\n\nfestzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund einer be-\nreits für den Streithelfer erfolgten Registrierung einen Antrag der Klä-\ngerin zur Registrierung des Zeichens “Ambiente” unter der TOP-Level-\nDomain “.de” abzuweisen.\n\nDie Beklagte und ihr Streithelfer sind dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben (LG\n\nFrankfurt a.M. WRP 1999, 366). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen\n\n(OLG Frankfurt a.M. WRP 2000, 214 = WuW/E DE-R 442).\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte\n\nund ihr Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Umschrei-\n\nbung der fraglichen Bezeichnung verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nBei der Prüfung der kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit\n\neiner bestimmten Second-Level-Domain seien die Grundsätze der Pressehaftung\n\nim Wettbewerbsrecht entsprechend anzuwenden. Wenn ein Anmelder durch Re-\n\ngistrierung und unberechtigte Benutzung einer bestimmten Bezeichnung die\n\nKennzeichenrechte eines Dritten verletze oder diesen in wettbewerbsrechtlich un-\n\nzulässiger Weise behindere, könne die Beklagte als Vergabestelle danach nur\n\nunter zwei Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden: Entweder die Be-\n\nklagte wolle den vorsätzlich begangenen Verstoß des Dritten fördern, oder sie\n\nsperre einen Eintrag nach einem Hinweis auf seine Rechtswidrigkeit nicht, obwohl\n\ner für sie erkennbar das Kennzeichen- oder Wettbewerbsrecht in grober Weise\n\nverletze. Ein offensichtlicher Rechtsverstoß sei etwa dann anzunehmen, wenn ein\n\nDomain-Name für die Beklagte unschwer erkennbar mit einem berühmten Kenn-\n\nzeichen übereinstimme und der Anmelder sich daran in unzulässiger Weise an-\n\nhängen oder den Domain-Namen in ersichtlich rechtswidriger Weise blockieren\n\nwolle.\n\nDarüber hinaus seien auch Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB in Erwä-\n\ngung zu ziehen. Die Beklagte halte auf dem Markt für die Vergabe von Second-\n\nLevel-Domains unter der Top-Level-Domain “.de” ein Monopol, zumindest sei sie\n\nein marktstarkes Unternehmen. Bei der im Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB erfor-\n\nderlichen Interessenabwägung sei allerdings ebenfalls darauf abzustellen, daß\n\ndie Beklagte – ähnlich einem Presseunternehmen bei der Aufnahme von Anzei-\n\ngen – nur eingeschränkte Prüfungspflichten treffe. Es sei der Beklagten nicht zu-\n\nzumuten, umfangreiche rechtliche Überprüfungen anzustellen und die Rechtsbe-\n\nziehungen zwischen dem Anmelder und einem Dritten – hier der Klägerin und\n\ndem Streithelfer – im einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Ein Anspruch\n\ngegenüber der Domain-Vergabestelle auf Löschung und Neuvergabe einer Se-\n\ncond-LeveI-Domain komme daher nur dann in Betracht, wenn die vorbestehende\n\nRegistrierung offensichtlich rechtswidrig sei und sich der Inhaber des Domain-\n\nNamens ersichtlich gesetzwidrig verhalte.\n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Beklagte nicht verpflichtet,\n\ndem Begehren der Klägerin zu entsprechen. Dabei komme es nicht darauf an, ob\n\ndie vom Streithelfer abgegebene Unterwerfungserklärung zu einem entsprechen-\n\nden Vertrag geführt habe oder ob lediglich gesetzliche Ansprüche der Klägerin\n\ngegenüber dem Streithelfer in Betracht kämen. Auch wenn ein solcher Vertrag\n\nzustande gekommen sei, sei es der Beklagten nicht zuzumuten, die umstrittenen\n\nvertraglichen Verhältnisse zwischen den Parteien zu überprüfen und abschlie-\n\nßend zu beurteilen. Im übrigen habe die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten die\n\nAnnahme nahegelegt, ihr rechtliches Verhältnis zum Streithelfer sei noch nicht\n\nabschließend geklärt; denn sie habe seine Unterlassungserklärung nicht als aus-\n\nreichend angesehen und weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten. Habe die\n\nUnterwerfungserklärung des Streithelfers nicht zu einer Unterlassungsvereinba-\n\nrung geführt, sei ein Anspruch gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu begründen.\n\nDer Begriff “Ambiente” komme in zahlreichen anderen Versionen, Firmennamen\n\nund Schlagwörtern vor, so daß aus der Sicht der Beklagten ein markenrechtlicher\n\nAnspruch gegen den Streithelfer aus der für die Klägerin geschützten Bezeich-\n\nnung “Messe Frankfurt Ambiente” nicht offensichtlich gewesen sei.\n\nDie Prüfung der Zulässigkeit einer bestimmten Second-Level-Domain falle\n\ndanach zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Denn die\n\nAufgabe der Domain-Vergabestelle sei es in erster Linie, kostengünstig, rasch\n\nund zuverlässig die Verwaltung des Domain-Systems und dabei insbesondere die\n\nVergabe von neuen Second-Level-Domains durchzuführen. Ihre Aufgabe sei es\n\ndagegen nicht, im Konfliktfalle die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im\n\nHinblick auf sämtliche Anspruchsgrundlagen umfassend zu prüfen. Nur dann,\n\nwenn ihr ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil gegen den ersten Anmelder\n\n– hier den Streithelfer – vorgelegt werde, in dem diesem die Registrierung oder\n\nBenutzung des fraglichen Domain-Namens untersagt und mit dem er zu deren\n\nFreigabe verpflichtet werde, könne von der Beklagten verlangt werden, die bishe-\n\nrige Registrierung aufzuheben und nach der Reihenfolge der Warteliste zu ver-\n\nfahren.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß\n\nder Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Löschung und Neuver-\n\ngabe des Domain-Namens “ambiente.de” zusteht.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläge-\n\nrin keine kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen die Be-\n\nklagte zustehen.\n\nBei der Prüfung kennzeichen- und wettbewerbsrechtlicher Anspruchs-\n\ngrundlagen hat das Berufungsgericht zu Recht lediglich eine Haftung der Be-\n\nklagten wegen der Mitwirkung an einer Rechtsverletzung durch den Streithelfer in\n\nBetracht gezogen. Der Streitfall bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die Be-\n\nklagte selbst unmittelbar Kennzeichenrechte verletzt oder gegen das Wettbe-\n\nwerbsrecht verstoßen haben könnte. Das Registrieren und Verwalten eines Do-\n\nmain-Namens durch die Beklagte für einen Dritten ist – vergleichbar dem Eintra-\n\ngen einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt – nicht als ein Be-\n\nnutzen im geschäftlichen Verkehr i.S. der §§ 14, 15 MarkenG anzusehen. Soweit\n\ndie Revision dies in Zweifel zieht, stellt sie lediglich auf das Verhalten des Streit-\n\nhelfers ab: Indem er “ambiente.de” als Domain-Name habe registrieren lassen,\n\nhabe er bereits Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt. Ob dies zutrifft, kann im\n\nStreitfall offenbleiben (vgl. dazu ÖOGH MarkenR 2001, 253, 254 – cyta.at), weil\n\neine unmittelbare Verletzung durch die Beklagte nicht in Rede steht. Es ist auch\n\nnicht ersichtlich, daß die Beklagte mit der Registrierung und Verwaltung des Do-\n\nmain-Namens “ambiente.de” die Absicht verfolgt hätte, eigenen oder fremden\n\nWettbewerb zum Nachteil der Klägerin zu fördern und damit zu Zwecken des\n\nWettbewerbs i.S. des § 1 UWG zu handeln.\n\nAuch eine mittelbare Kennzeichenrechtsverletzung durch die Beklagte, die\n\ndas Berufungsgericht grundsätzlich für möglich gehalten hat, kommt im Streitfall\n\nnicht in Betracht. Das Markengesetz, das in § 14 Abs. 4 bestimmte Vorberei-\n\ntungshandlungen als Markenverletzungstatbestände behandelt (vgl. dazu Starck,\n\nFestschrift Piper, S. 627 ff.), regelt zwar die mittelbaren Markenverletzungen nicht\n\nabschließend (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1996, 559, 562 – adp; Ingerl/Rohnke,\n\nMarkenG, § 14 Rdn. 136). Soweit darüber hinaus auch eine mittelbare Verletzung\n\nvon Kennzeichenrechten möglich ist, handelt es sich jedoch um eine Form der\n\nTeilnahme, die ein vorsätzliches Verhalten des Dritten voraussetzt. Hieran fehlt\n\nes im Streitfall.\n\nDas Berufungsgericht hat eingehend geprüft, ob die Beklagte als Störerin\n\nhaftet, weil sie – ohne Verschulden – mit der Registrierung des Domain-Namens\n\neine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch\n\nden Streithelfer gesetzt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis\n\nmit Recht verneint.\n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Stö-\n\nrerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Als Störer kann\n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar grundsätzlich jeder auf\n\nUnterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne\n\nWettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat-\n\nkausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beein-\n\nträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung\n\noder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten ge-\n\nnügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinde-\n\nrung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf\n\nDritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung\n\nvorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungs-\n\npflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als\n\nStörer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP\n\n1997, 325 – Architektenwettbewerb, zum UWG; Urt. v. 30.6.1994 – I ZR 40/92,\n\nGRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 – Suchwort, zum Kennzeichenrecht;\n\nUrt. \n\nv. \n\n15.10.1998\n\n– I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 – Möbelklassiker, zum\n\nUrheberrecht, jeweils m.w.N.).\n\nb) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der Be-\n\nklagten grundsätzlich nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeuti-\n\nge Rechtsverstöße zuzumuten ist. Die Beklagte ist regelmäßig nur dann ver-\n\npflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben,\n\nwenn für sie unschwer zu erkennen ist, daß die Nutzung dieses Domain-Namens\n\nRechte Dritter beeinträchtigt (vgl. ÖOGH, Medien und Recht 2001, 328, 331 f. –\n\nfpo.at; LG Frankfurt a.M. CR 2001, 51; LG Magdeburg K&R 1999, 426, 428 =\n\nMMR 1999, 607; Abel, CR 1999, 788 f.; Hoeren, WuB V F § 14 MarkenG 2.00;\n\nWelzel, MMR 2000, 39 f.; Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 33 ff.; Wagner, ZHR\n\n162 [1998], 701, 719 ff.; Bücking, Namens- und Kennzeichenrecht im Internet,\n\n1999, Rdn. 252; zweifelnd: Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 661 f.; für eine wei-\n\ntergehende Prüfungspflicht: Völker, WuB V F § 14 MarkenG 1.00, Rdn. 3; gegen\n\neine Prüfungspflicht: A. Nordemann, NJW 1997, 1891, 1896 f.; Poeck in Schwarz\n\n[Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.1, S. 16). Diese eingeschränkten Prü-\n\nfungspflichten betreffen darüber hinaus nicht die – automatisierte – Erstregistrie-\n\nrung eines Domain-Namens, sondern greifen erst dann ein, wenn die Beklagte\n\ndarauf hingewiesen wird, daß die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte\n\nDritter verletzt.\n\naa) Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, hat der\n\nSenat unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer\n\nInanspruchgenommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmit-\n\ntelbar handelnden Dritten beurteilt (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 – I ZR 122/92,\n\nGRUR 1995, 62, 64 f. – Betonerhaltung; Urt. v. 18.2.1993 – I ZR 14/91, GRUR\n\n1993, 561, 562 = WRP 1993, 476; Urt. v. 30.6.1994 – I ZR 167/92, GRUR 1994,\n\n819, 821 = WRP 1994, 728; Urt. v. 18.10.1995 – I ZR 227/93, GRUR 1996, 71,\n\n72 f. = WRP 1996, 98 – Produktinformation I bis III; GRUR 1997, 313, 315 f. – Ar-\n\nchitektenwettbewerb). Um die Arbeit der Betroffenen nicht über Gebühr zu er-\n\nschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, wurde beispielsweise\n\nnur eine eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand\n\nfür den als Störer Inanspruchgenommenen nicht ohne weiteres oder nur mit un-\n\nverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1990 –\n\nI ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19; Urt. v. 7.5.1992 –\n\nI ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 – Pressehaftung I und II;\n\nGRUR \n\n1994, \n\n841, \n\n842 f.\n\n– Suchwort; Urt. v. 10.4.1997 – I ZR 3/95, GRUR 1997, 909, 911 = WRP 1997,\n\n1059 – Branchenbuch-Nomenklatur).\n\nbb) Für die Phase der ursprünglichen Registrierung sind der Beklagten nach\n\ndiesen Grundsätzen unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Aufgabenstellung\n\nsowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des Anmelders keine Prüfungspflich-\n\nten zuzumuten. Auch die Revision vertritt nicht den Standpunkt, daß die Beklagte\n\ngehalten gewesen wäre, bereits die Erstregistrierung von “ambiente.de” durch\n\nden Streithelfer zu verweigern.\n\nAufgabe der Beklagten ist es, die Second-Level-Domains unterhalb der\n\ndeutschen Top-Level-Domain “.de” zu vergeben und zu verwalten. Die Beklagte,\n\ndie keine eigenen Zwecke verfolgt und ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt,\n\nnimmt diese Aufgabe im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer wahr. Die Erfüllung\n\ndieser Aufgabe liegt zugleich im öffentlichen Interesse. Würde sie nicht von einer\n\nprivaten Organisation wie der Beklagten übernommen, müßte sie – wie teilweise\n\nim Ausland – von staatlichen Stellen erfüllt werden, ebenso wie staatliche Stellen\n\nim Allgemeininteresse auch Straßennamen und Hausnummern vergeben oder\n\nMarken eintragen (Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 35). In Deutschland wird der-\n\nzeit kein Anlaß gesehen, die Registrierung von Domain-Namen in einen anderen\n\nrechtlichen und organisatorischen Rahmen zu überführen (vgl. dazu Hoeren, CR\n\n1996, 355, 356; Wagner aaO S. 704 f.; Strömer, Online-Recht, 1997, S. 52). Nach\n\nAnsicht der Bundesregierung arbeitet die Beklagte bislang zur Zufriedenheit der\n\ndeutschen Internetgemeinschaft; ihr Registrierungsverfahren gewährleistet eine\n\nfunktionsfähige und faire Versorgung aller Antragsteller mit Domain-Namen (BT-\n\nDrucks. 14/3956 v. 28.7.2000, S. 4).\n\nDie Beklagte, die nur wenige Mitarbeiter beschäftigt, versucht das Registrie-\n\nrungsverfahren insbesondere dadurch effektiv zu gestalten und eine möglichst\n\nschnelle und preiswerte Registrierung zu gewährleisten, daß sie die angemelde-\n\nten Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Priori-\n\ntätsprinzip vergibt, ohne dabei zu prüfen, ob an der angemeldeten Bezeichnung\n\nRechte Dritter bestehen (zu den technischen und organisatorischen Rahmenbe-\n\ndingungen der Domainvergabe vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 29 f.; zur\n\nDomainvergabe im Ausland vgl. Strömer, Online-Recht, 2. Aufl. 1999, S. 79 ff.).\n\nNur auf diese Weise war die Beklagte bislang in der Lage, die Registrierung einer\n\ngroßen Zahl von Second-Level-Domains zu bewältigen. Jede Prüfung – auch\n\nwenn sie sich auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße be-\n\nschränken würde – ließe sich mit dem bewährten automatisierten Verfahren nicht\n\nin Einklang bringen.\n\ncc) Aber auch wenn die Beklagte von einem Dritten auf eine – angebliche –\n\nVerletzung seiner Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prü-\n\nfungspflichten. In dieser zweiten Phase ist die Beklagte nur dann gehalten, eine\n\nRegistrierung zu löschen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und\n\nfür die Beklagte ohne weiteres feststellbar ist. Auch für diese zweite Phase gilt,\n\ndaß weiterreichende Prüfungspflichten die Beklagte überfordern und ihre Arbeit\n\nüber Gebühr erschweren würden (vgl. Kur, Internet und Kennzeichenrecht, in:\n\nLoewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 325, 373; Bettinger/Frey-\n\ntag, CR 1999, 28, 35 f.).\n\nDie Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domain-Bezeich-\n\nnung fällt – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – grundsätzlich\n\nzunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Da er die als Do-\n\nmain-Name zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domain-Namen für\n\nseine Zwecke nutzt, liegt es in seiner Verantwortung sicherzustellen, daß der an-\n\ngemeldete Domain-Name keine Rechte Dritter verletzt. Der Anmelder hat dem-\n\nentsprechend nach den Registrierungsbedingungen der Beklagten, die auch in-\n\nsoweit auf dem weltweit von den nationalen Registrierungsstellen anerkannten\n\nInternet-Standard RFC 1591 beruhen (vgl. Bettinger/Freytag, CR 1999, 28, 29),\n\nbei der Anmeldung des Domain-Namens zu versichern, daß er die Bezeichnung\n\nauf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter überprüft hat und sich dabei keine\n\nAnhaltspunkte für die Verletzung von Rechten Dritter ergeben haben.\n\nDie Beklagte könnte ihre Aufgabe nicht mehr in der gewohnt effizienten\n\nWeise erfüllen, wenn sie verpflichtet wäre, in jedem Fall, in dem ein Dritter eigene\n\nRechte an einer registrierten Domain-Bezeichnung geltend macht, in eine rechtli-\n\nche Prüfung einzutreten. Sie ist selbst dann, wenn ihr ein Verstoß gegen Rechte\n\nDritter dargelegt wird, als rein technische Registrierungsstelle regelmäßig nicht in\n\nder Lage zu beurteilen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Wäre die Be-\n\nklagte gehalten, sämtlichen Hinweisen auf angebliche Rechtsverletzungen nach-\n\nzugehen, wäre die Prüfungspflicht nicht mehr nur auf Ausnahmefälle beschränkt.\n\nIhre personelle und sachliche Ausstattung würde bei der großen Zahl der zu be-\n\narbeitenden Registrierungsanträge und bei den vielfältigen Konfliktfällen für eine\n\nsolche Prüfung nicht ausreichen. Die Klärung des Konflikts könnte dabei keines-\n\nwegs endgültig der Beklagten überlassen werden; maßgeblich wäre auch bei ei-\n\nner Prüfung durch die Beklagte die gerichtliche Klärung des Streits zwischen den\n\nbeiden Prätendenten, also zwischen dem Inhaber des Domain-Namens und dem\n\nbessere Rechte beanspruchenden Dritten. Im übrigen erscheint es auch nicht an-\n\ngemessen, das Haftungs- und Prozeßrisiko, das bei Auseinandersetzungen um\n\ndie Rechtmäßigkeit eines Domain-Namens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte\n\nzu verlagern. Unter diesen Umständen kann es der Beklagten nicht verwehrt wer-\n\nden, Dritte, die behaupten, durch einen Domain-Namen in ihren Rechten verletzt\n\nzu sein, darauf zu verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des\n\nDomain-Namens geltend zu machen.\n\nAnders liegt es nur dann, wenn die Beklagte ohne weitere Nachforschungen\n\nzweifelsfrei feststellen kann, daß ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter\n\nverletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Be-\n\nklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten er-\n\nwartet werden, daß sie die Registrierung aufhebt.\n\nc) Die – von der Revision im Streitfall geltend gemachte – Verletzung von\n\nKennzeichenrechten kann die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend an-\n\ngenommen hat, nur dann unschwer erkennen, wenn ihr ein rechtskräftiger ge-\n\nrichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daß\n\nsie sich ihr aufdrängen muß (vgl. Abel, CR 1999, 788 f.; Welzel, MMR 2000, 39,\n\n40; Renck, NJW 1999, 3587, 3593; Kur aaO S. 373; Köhler in Köhler/Piper,\n\nUWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 329). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht ge-\n\ngeben.\n\naa) Die Beklagte kann in aller Regel nicht beurteilen, ob die Nutzung eines\n\nDomain-Namens eine Verwechslungsgefahr begründet und damit gegen § 14\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG verstößt. Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungs-\n\ngefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten,\n\nzu denen insbesondere die zueinander in einer Wechselbeziehung stehenden\n\ndrei Beurteilungselemente – Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens,\n\nIdentität oder Ähnlichkeit der Zeichen sowie Identität oder Ähnlichkeit der damit\n\ngekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen – gehören (vgl. BGH, Urt. v.\n\n16.11.2000 – I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 – EVIAN/\n\nREVIAN, m.w.N.). Selbst wenn die Beklagte sich – wie die Revision meint – in\n\nDatenbanken ohne großen Aufwand über aktuell vergebene Marken informieren\n\nund darüber hinaus in Erfahrung bringen könnte, für welche Waren oder Dienst-\n\nleistungen der Domain-Name genutzt wird, wäre es ihr jedenfalls nicht ohne wei-\n\nteres möglich, die oft schwierige Rechtsfrage zu beantworten, ob nach der gebo-\n\ntenen Abwägung aller Umstände eine Verwechslungsgefahr besteht. Nicht minder\n\nschwierig ist es im allgemeinen für die Beklagte, zuverlässig zu beurteilen, ob es\n\nsich bei einer Marke um eine bekannte Kennzeichnung handelt und ob die Nut-\n\nzung des Domain-Namens deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne\n\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 14\n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG; vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.3.2001 – I ZR 211/98, Umdr.\n\nS. 14 ff. – Tagesschau). Auch diese Beurteilung setzt besondere Kenntnisse im\n\nMarkenrecht voraus, die bei den Sachbearbeitern der Beklagten nicht vorausge-\n\nsetzt werden können. Eine Markenrechtsverletzung kann – wie das Berufungsge-\n\nricht zu Recht angenommen hat – für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich\n\nsein, wenn der Domain-Name mit einer berühmten Marke identisch ist, die über\n\neine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt\n\n(vgl. Wagner aaO S. 721; weitergehend Völker aaO Rdn. 4; Ubber, WRP 1997,\n\n497, 511). Ferner müssen sich – um von einer Offenkundigkeit sprechen zu kön-\n\nnen – diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres er-\n\nschließen.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte bei\n\nZugrundelegung dieser Maßstäbe nicht als Störerin im Rahmen einer möglichen\n\nMarkenverletzung haftet. Entgegen der Ansicht der Revision konnte die Beklagte\n\nim Rahmen der ihr zumutbaren Prüfung nicht erkennen, daß die Nutzung des\n\nDomain-Namens “ambiente.de” durch den Streithelfer die von der Klägerin bean-\n\nspruchte, nicht eingetragene bekannten Marke “Ambiente” verletzt (§ 4 Nr. 2, § 14\n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG).\n\n(1) Ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel aus dem sich ergibt, daß die Nut-\n\nzung des Domain-Namens “ambiente.de” Markenrechte der Klägerin verletzt, liegt\n\nnicht vor. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auch nicht aus-\n\nnahmsweise deshalb offensichtlich, weil der Bestandteil des Domain-Namens\n\n“ambiente” mit einer berühmten Marke “Ambiente” der Klägerin übereinstimmen\n\nwürde. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, daß die Marke “Ambiente” für die von\n\nihr angebotenen Dienstleistungen nicht nur in Fachkreisen, sondern auch beim\n\nallgemeinen Publikum über eine herausragende Verkehrsbekanntheit verfüge.\n\nDaraus läßt sich jedoch nicht darauf schließen, daß dieser Umstand auch für die\n\nMitarbeiter der Beklagten ohne weiteres auf der Hand liegt.\n\n(2) Ob kennzeichen- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen, war\n\nzudem für die Beklagte auch deshalb nicht ohne weiteres zu erkennen, weil – wie\n\ndie Revisionserwiderungen der Beklagten und des Streithelfers zu Recht geltend\n\nmachen – nicht festgestellt (und auch nicht vorgetragen) ist, daß der Streithelfer\n\nden Domain-Namen “ambiente.de” im geschäftlichen Verkehr verwendet. Nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts nutzt der Streithelfer den Domain-Na-\n\nmen nur in der Weise, daß er auf der entsprechenden Homepage Fotografien\n\nverschiedener Städte und Landschaften eingestellt hat.\n\n(3) Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Streit-\n\nhelfer durch die Benutzung des Domain-Namens “ambiente.de” die Wertschät-\n\nzung der – unterstellt – bekannten Marke “Ambiente” ohne rechtfertigenden\n\nGrund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch wenn dem Streit-\n\nhelfer – wie die Revision geltend macht – bei der Verwendung des mit der Klage-\n\nmarke identischen Domain-Namens die mit der Klägerin verbundenen Gütevor-\n\nstellungen zugute kämen und auf diese Weise zusätzlich Gäste auf seine Home-\n\npage gelockt würden, könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,\n\ndaß dies in unlauterer Weise geschieht.\n\n(4) Eines rechtskräftigen Titels, durch den der Inhaber des Domain-Namens\n\nzur Unterlassung dieser Bezeichnung verurteilt worden ist, bedarf es freilich dann\n\nnicht, wenn der Inhaber des Domain-Namens den Dritten durch eine Unterwer-\n\nfungserklärung klaglos gestellt hat. Für die Beklagte kann eine solche Erklärung\n\njedoch nur dann maßgeblich sein, wenn zwischen dem Dritten und dem Inhaber\n\ndes Domain-Namens kein ernsthafter Streit über die Wirksamkeit des entspre-\n\nchenden Unterlassungsvertrags besteht. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend\n\nnicht gegeben. Der Beklagten war es nicht ohne weiteres möglich, selbst zu be-\n\nurteilen, ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist. Selbst wenn – wie die\n\nRevision meint – der Beklagten zuzumuten wäre, den ihr bekannten Schriftwech-\n\nsel zwischen der Klägerin und dem Streithelfer rechtlich zu würdigen, könnte sie\n\ndem doch den Abschluß eines entsprechenden Unterlassungsverpflichtungsver-\n\ntrags nicht eindeutig entnehmen. Die Klägerin hat selbst in diesem Schriftwechsel\n\ndie Unterwerfungserklärung des Streithelfers als unzureichend bezeichnet. Unter\n\ndiesen Umständen kann sie nicht erwarten, daß die Beklagte einen Anspruch der\n\nKlägerin gegenüber dem Streithelfer auf Freigabe des Domain-Namens zweifels-\n\nfrei bejaht.\n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klägerin auch\n\nkeine kartellrechtlichen Ansprüche aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB zustehen.\n\nDie Beklagte verfügt zwar wegen der Bedeutung des allein von ihr vergebe-\n\nnen Top-Level-Domains “.de” auf dem deutschen Markt für die Vergabe von Se-\n\ncond-Level-Domains über eine überragende Stellung. In der Ablehnung, den Do-\n\nmain-Namen “ambiente.de” dem Streithelfer zu entziehen und ihn für die Klägerin\n\nzu registrieren, liegt jedoch keine unbillige Behinderung. Vielmehr fällt die gebo-\n\ntene Interessenabwägung (dazu BGH, Urt. v. 27.4.1999 – KZR 35/97, GRUR\n\n2000, 95, 96 = WRP 1999, 1175 – Feuerwehrgeräte, m.w.N.) zugunsten der Be-\n\nklagten aus. Dabei kann offenbleiben, inwieweit die Klägerin über bessere Rechte\n\nan der Domain-Bezeichnung “ambiente.de” verfügt. Jedenfalls ist das Interesse\n\nder Beklagten an einer effektiven Vergabepraxis grundsätzlich höher zu bewer-\n\nten. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die auch für die Beurteilung der Stö-\n\nrerhaftung maßgebend sind. Nur wenn es für die Beklagte offenkundig und ein-\n\ndeutig zu erkennen ist, daß die Nutzung des Domain-Namens Rechte des Dritten\n\nbeeinträchtigt, tritt ihr Interesse hinter das des Dritten zurück mit der Folge, daß\n\ndie Beklagte die Registrierung des ersten Anmelders aufzuheben hat.\n\nDie Unbilligkeit ergibt sich – entgegen der Ansicht der Revision – auch nicht\n\ndaraus, daß die Beklagte gegenüber dem Streithelfer zur fristlosen Kündigung be-\n\nrechtigt wäre, weil dessen Verhalten eine nach den Registrierungsbedingungen\n\nunzulässige Reservierung des Domain-Namens “ambiente.de” darstellt. Ob ein\n\nsolches Kündigungsrecht bestünde, wenn der Streithelfer – wie in seiner strafbe-\n\nwehrten Unterwerfungserklärung gegenüber der Klägerin angekündigt – den Do-\n\nmain-Namen nicht nutzen würde, kann offenbleiben, weil der Streithelfer nach den\n\nunbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts unter “ambi-\n\nente.de” eine Homepage betreibt.\n\nIII. Danach ist die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsge-\n\nrichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung, die sich auch auf die Kosten des\n\nStreithelfers erstreckt, beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_251-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/i-zr-251-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_251-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_251-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/i-zr-251-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_251-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:26.681670+00:00"}}