{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_241-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"I ZR 241/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 13 Abs. 5 Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung a) Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunterneh- men wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, daß sie den Be- klagten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann darin eine mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs lie- gen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Den Konzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in der Weise zu koordinieren, daß die Abmahnung entweder nur von einem Kon- zernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird. b) Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 Abs. 5 UWG mißbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 241/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: ja\nBGHR: ja\n\nja\n\nUWG § 13 Abs. 5\n\nMißbräuchliche Mehrfachabmahnung\n\na) Gehen mehrere durch denselben Rechtsanwalt vertretene Konzernunterneh-\nmen wegen eines Wettbewerbsverstoßes in der Weise vor, daß sie den Be-\nklagten gleichzeitig in jeweils getrennten Anwaltsschreiben abmahnen, kann\ndarin eine mißbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs lie-\ngen, wenn keine vernünftigen Gründe für dieses Vorgehen ersichtlich sind. Den\nKonzernunternehmen ist es in einem solchen Fall zuzumuten, ihr Vorgehen in\nder Weise zu koordinieren, daß die Abmahnung entweder nur von einem Kon-\nzernunternehmen oder gemeinsam ausgesprochen wird.\n\nb) Der Unterlassungsanspruch, der Gegenstand einer nach § 13 Abs. 5 UWG\nmißbräuchlichen Abmahnung war, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend\ngemacht werden.\n\nBGH, Urt. v. 17. Januar 2002 – I ZR 241/99 – Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts\n\nvom 13. Juli 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind in Berlin Wettbewerber im Einzelhandel mit Geräten der\n\nUnterhaltungselektronik.\n\nDie Beklagte warb in der “Berliner Zeitung” vom 27. November 1996 für ein\n\nAutoradio mit CD-Wechsler zum Preis von 748 DM und dem Zusatz “Ehemaliger\n\nP. Markt-Preis 888 DM”. Bereits am 10. Oktober 1996 hatte die Beklagte das\n\ngleiche Modell zu einem Preis von 777 DM und mit dem Zusatz “Ehemaliger P. \n\nMarkt-Preis 899 DM” beworben.\n\nMit Schreiben vom 8. Dezember 1996 mahnte die Klägerin, vertreten durch\n\nihren Hamburger Rechtsanwalt, die Beklagte wegen dieser Werbung ab. Mit\n\ngleichlautendem Schreiben vom selben Tag mahnte ein zum selben Konzern wie\n\ndie Klägerin gehörendes Berliner Media-Markt-Unternehmen die Beklagte eben-\n\nfalls ab, wobei es durch denselben Hamburger Rechtsanwalt vertreten wurde.\n\nIn beiden Abmahnschreiben wurde der Beklagten für den Fall, daß sie bis\n\n11. Dezember 1996 die geforderte Unterwerfungserklärung nicht abgebe, die\n\nEinleitung eines Verfügungsverfahrens und die gleichzeitige Erhebung der\n\nHauptsacheklage angedroht. Diese Ankündigung machte nur die Klägerin und\n\nzunächst nur durch Einleitung eines Verfügungsverfahrens wahr. Nachdem das\n\nKammergericht in der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Beklagten\n\ndarauf hingewiesen hatte, daß das Vorgehen der Klägerin möglicherweise als\n\nmißbräuchlich anzusehen sei, nahm die Klägerin den Verfügungsantrag zurück\n\nund erhob einige Zeit später die Hauptsacheklage.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im\ngeschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit dem Hinweis zu\nwerben: “Ehemaliger P. Markt-Preis ...”, soweit dieser Preis nicht bis\nvier Wochen vor Erscheinen der Werbung verlangt und ausnahmslos\nbezahlt worden ist, insbesondere zu werben wie (es folgt ein Hinweis\nauf die beanstandeten Anzeigen).\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Kammerge-\n\nricht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagean-\n\ntrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Klägerin als rechtsmiß-\n\nbräuchlich nach § 13 Abs. 5 UWG angesehen und die Abweisung der Klage da-\n\nher bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDas Mißbrauchsverbot des § 13 Abs. 5 UWG gelte nicht allein für die nach\n\n§ 13 Abs. 2 UWG Klagebefugten, sondern auch für die unmittelbar betroffenen\n\nMitbewerber. Die Mißbräuchlichkeit des Vorgehens der Klägerin ergebe sich dar-\n\naus, daß das mit der Klägerin im selben Konzern verbundene Berliner Media-\n\nMarkt-Unternehmen eine zeit-, inhalts- und wortgleiche Abmahnung an die Be-\n\nklagte gesandt habe. Von einem Mißbrauch könne immer dann ausgegangen\n\nwerden, wenn Mitkonkurrenten, die denselben Rechtsverstoß verfolgten, gesell-\n\nschaftsrechtlich miteinander verbunden seien oder von demselben Rechtsanwalt\n\nvertreten würden; denn unter diesen Voraussetzungen sei anzunehmen, daß die\n\nparallel abmahnenden Mitbewerber voneinander Kenntnis hätten. Weitere Vor-\n\naussetzung eines Mißbrauchs sei dabei stets, daß ein vernünftiger Grund für die\n\nMehrfachverfolgung nicht ersichtlich sei. So verhalte es sich im Streitfall: Die Klä-\n\ngerin und das zweite abmahnende Unternehmen seien als Konzernschwestern\n\nauf demselben räumlichen und sachlichen Markt tätig. Im Bereich des Wettbe-\n\nwerbsrechts würden ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Aktivitäten von ein\n\nund demselben Hamburger Rechtsanwalt vertreten. Dabei bestehe eine Direktive\n\nfür alle zum selben Konzern wie die Klägerin gehörenden Unternehmen, nach der\n\nes dem fraglichen Hamburger Rechtsanwalt obliege, alle Verfahren gegen die\n\nBeklagte zu führen und zu koordinieren.\n\nDa die Mehrfachabmahnung rechtsmißbräuchlich sei, entfalle der Unterlas-\n\nsungsanspruch bei allen Abmahnenden und könne nicht mehr klageweise geltend\n\ngemacht werden. Denn es sei die erkennbare Tendenz des Gesetzgebers, Miß-\n\nbräuchen so früh wie möglich einen Riegel vorzuschieben mit der Folge, daß be-\n\nreits die mißbräuchliche Abmahnung unzulässig sei.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Mit Recht haben Landgericht und Berufungsgericht das Vorgehen\n\nder Klägerin als mißbräuchlich angesehen und die Klage als unzulässig abgewie-\n\nsen.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläge-\n\nrin unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 3\n\nUWG oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § 3 UWG stützt, Adres-\n\nsatin der Mißbrauchsregelung in § 13 Abs. 5 UWG ist. Diese Bestimmung findet\n\nnicht nur in den Fällen Anwendung, in denen sich die Anspruchsberechtigung des\n\nGläubigers aus § 13 Abs. 2 UWG ergibt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger\n\nals betroffener Wettbewerber unmittelbar aus der verletzten Norm vorgehen kann\n\n(BGHZ 144, 165, 168 ff. – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung).\n\n2. Die Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin war – wie das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht angenommen hat – rechtsmißbräuchlich (§ 13 Abs. 5\n\nUWG). Denn der Umstand, daß die Beklagte gleichzeitig von einem zum selben\n\nKonzern wie die Klägerin gehörenden, auf demselben Markt tätigen und von dem-\n\nselben Rechtsanwalt vertretenen Unternehmen abgemahnt worden ist, deutet im\n\nStreitfall darauf hin, daß bei der Abmahnung sachfremde Ziele – etwa das Inter-\n\nesse, den Gegner mit möglichst hohen Kosten zu belasten – maßgeblich waren.\n\nZwar ist es nicht auszuschließen, daß aus der Sicht des abmahnenden Unte r-\n\nnehmens auch bei einer solchen Konstellation eine gleichzeitige Abmahnung\n\ndurch mehrere Konzernunternehmen erforderlich erscheint. Solche vernünftigen\n\nGründe, die im Einzelfall den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs ausschließen kö n-\n\nnen, sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich.\n\na) Die Bestimmung des § 13 Abs. 5 UWG bezieht sich – wovon das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausgegangen ist – nicht nur auf die gerichtliche Geltend-\n\nmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Dies wird schon vom Wortlaut\n\nnahegelegt, der nicht auf ein Gerichtsverfahren, sondern generell auf die Gel-\n\ntendmachung des Anspruchs abstellt. Das Gesetz nennt im übrigen als Regelbei-\n\nspiel einer mißbräuchlichen Geltendmachung den Fall, daß das Interesse des\n\nGläubigers in erster Linie darauf gerichtet ist, gegen den Schuldner einen An-\n\nspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Damit spricht das Ge-\n\nsetz gerade die vorgerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs an.\n\nb)\n\nIn der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß die mehrfache gerichtli-\n\nche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch miteinander konzern-\n\nmäßig verbundene Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen einen\n\nRechtsmißbrauch darstellen kann (BGHZ 144, 165, 170 ff. – Mißbräuchliche\n\nMehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 67/98, GRUR 2001, 82 = WRP\n\n2000, 1263; Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266\n\n– Neu in Bielefeld I und II; Urt. v. 24.5.2000 – I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 =\n\nWRP 2000, 1402 – Falsche Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 –\n\nI ZR 15/98 – Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung; Urt. v. 20.12.2001 –\n\nI ZR 215/98 – Scanner-Werbung). Dem Gläubiger wird in derartigen Fällen das\n\nRecht abgeschnitten, einen bestehenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen.\n\nMaßgeblich für diese im Gesetz angelegte, gleichwohl weitreichende und ein-\n\nschneidende Begrenzung der Gläubigerbefugnisse ist nicht allein der Schutz des\n\nSchuldners, sondern vor allem auch die Erwägung, daß die extensive Mehrfach-\n\nverfolgung das an sich bewährte System des deutschen Wettbewerbsrechts zu\n\nsprengen droht, wonach die auch im Allgemeininteresse liegende Durchsetzung\n\nder wettbewerbsrechtlichen Normen einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten\n\nanvertraut ist, die im Eigeninteresse solche Verstöße verfolgen und damit eine\n\nVerwaltungsbehörde, die – wie in anderen Ländern – die Einhaltung wettbewerbs-\n\nrechtlicher Gebote und Verbote überwacht, überflüssig machen.\n\nDie extensive Mehrfachabmahnung stellt einen Mißstand dar, der ähnlich\n\nwie die Mehrfachklage das beschriebene System der Rechtsdurchsetzung durch\n\nMitbewerber und durch Verbände in Frage stellen kann. Eine wesentliche Kom-\n\nponente der effektiven zivilrechtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher An-\n\nsprüche liegt in der Möglichkeit, den Gläubiger auch ohne Prozeß klaglos zu\n\nstellen. Dies geschieht in einer Vielzahl von Fällen durch eine strafbewehrte Un-\n\nterlassungsverpflichtungserklärung, die aufgrund einer Abmahnung durch den\n\nGläubiger abgegeben wird. Im Fall einer begründeten Abmahnung ist der Schuld-\n\nner dann – abgesehen von möglichen weitergehenden Schadensersatzansprü-\n\nchen – im allgemeinen nur mit den Abmahnkosten belastet, die er dem Gläubiger\n\nunter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGHZ 52,\n\n393, 399 f. – Fotowettbewerb) oder als Schadensersatz (vgl. BGH, Urt. v.\n\n4.3.1982\n\n– I ZR 19/80, GRUR 1982, 489 = WRP 1982, 518 – Korrekturflüssigkeit) schuldet.\n\nIndem der Schuldner eine Unterwerfungserklärung abgibt, begegnet er auch der\n\nGefahr, von einer Vielzahl weiterer Gläubiger in Anspruch genommen zu werden,\n\nweil mit der Abgabe einer solchen Erklärung im allgemeinen die Wiederholungs-\n\ngefahr auch im Verhältnis zu anderen Gläubigern entfällt (st. Rspr.; BGH, Urt. v.\n\n2.12.1982 – I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187 = WRP 1983, 264 – Wiederholte\n\nUnterwerfung I). Wird der Schuldner indessen gleichzeitig von einer Vielzahl von\n\nGläubigern abgemahnt, die ihr Vorgehen jedenfalls insoweit koordinieren, als sie\n\neinen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, ist dem\n\nSchuldner der Weg einer kostengünstigen außerprozessualen Erledigung ver-\n\nstellt. Unterwirft er sich, muß er damit rechnen, jedem Abmahner die Kosten der\n\nAbmahnung erstatten zu müssen. Denn in Fällen gleichzeitiger Abmahnung hilft\n\nauch die Erwägung nicht, daß eine Erstattung der Abmahnkosten aus dem Ge-\n\nsichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag im allgemeinen nur hinsichtlich\n\nder ersten Abmahnung in Betracht kommt, weil nach der maßgeblichen objektiven\n\nSicht – auf die Sicht des Abmahnenden kommt es nicht an (vgl. nur Teplitzky,\n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 41 Rdn. 86) – nur die erste Ab-\n\nmahnung dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten ent-\n\nspricht. Durch die aus sachfremden Erwägungen erfolgende Mehrfachabmahnung\n\nwird dem Abgemahnten daher – abgesehen von der unangemessenen, das Sy-\n\nstem der zivilrechtlichen Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche diskre-\n\nditierenden Belastung – auch der kostengünstige Weg aus dem Konflikt verstellt.\n\nc)\n\nIm Streitfall war die gleichzeitige Abmahnung der Beklagten durch die\n\nKlägerin und ihre Konzernschwester mißbräuchlich nach § 13 Abs. 5 UWG. Ver-\n\nnünftige Gründe, weswegen die Beklagte von beiden Konzerngesellschaften ab-\n\ngemahnt werden mußte, bestanden nicht.\n\naa) Der vorliegende Fall ist – ähnlich wie die Fälle der mißbräuchlichen\n\nMehrfachklage, die den Senatsentscheidungen vom 6. April 2000 zugrunde lagen\n\n(BGHZ 144, 165 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2001, 82;\n\nGRUR 2001, 84 – Neu in Bielefeld I und II) – dadurch gekennzeichnet, daß die\n\nKlägerin und das zum selben Konzern gehörende Media-Markt-Unternehmen von\n\ndemselben Rechtsanwalt vertreten waren. Dieser Umstand ist für die Frage des\n\nMißbrauchs deshalb von Bedeutung, weil sich dadurch, daß die Vertretung me h-\n\nrerer Gläubiger in einer Hand liegt, die Möglichkeit eines koordinierten Vorgehens\n\nergibt, und zwar die Möglichkeit sowohl zu einer für den Schuldner nachteiligen\n\nKoordinierung durch gleichzeitige Abmahnung (wodurch dem Schuldner die Mög-\n\nlichkeit genommen wird, sich aufgrund einer ersten Abmahnung zu unterwerfen\n\nund damit die Wiederholungsgefahr auch im Verhältnis zu anderen Gläubigern\n\nentfallen zu lassen) als auch zu einer für den Schuldner günstigen Koordinierung\n\n(die unter gleichwertigen Vorgehensweisen die für den Schuldner schonendste\n\nwählt).\n\nDabei geht der Senat davon aus, daß die Gesellschaften des Media-Markt/\n\nSaturn-Konzerns nicht zufällig denselben Hamburger Rechtsanwalt beauftragt\n\nhaben, sondern die Mandatierung zumindest im Bewußtsein erfolgte, daß dieser\n\nAnwalt auch andere Konzernunternehmen vertritt. Auf die vom Berufungsgericht\n\nfestgestellte weitergehende Koordinierung des gerichtlichen und außergerichtli-\n\nchen Vorgehens aller Konzernunternehmen durch diesen Rechtsanwalt, kommt\n\nes im Streitfall nicht an. Daher gehen auch die Rügen der Revision ins Leere, mit\n\ndenen sie sich gegen diese Feststellung wendet.\n\nDie Maßstäbe, die der Senat in den erwähnten Entscheidungen vom 6. April\n\n2000 für Mehrfachklagen angelegt hat, lassen sich allerdings nicht ohne weiteres\n\nauf die Mehrfachabmahnung übertragen. Denn in diesen Entscheidungen ist zwar\n\ndarauf hingewiesen worden, daß auch ein Konzernunternehmen, das nicht selbst\n\nklagt, seine berechtigten Interessen wahren kann. Der Senat hat jedoch betont,\n\ndaß die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des bestehenden mate-\n\nriell-rechtlichen Anspruchs nicht generell abgeschnitten ist (BGHZ 144, 165, 171,\n\n177 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung). Eine Abmahnung kann daher nicht\n\nals mißbräuchlich angesehen werden, soweit sie für eine solche – notfalls im We-\n\nge der Streitgenossenschaft – zu erhebende Klage erforderlich ist, um im Falle\n\neines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) Kostennachteile zu vermeiden (da-\n\nzu bb). Im übrigen muß auch in Fällen, in denen sich der Abgemahnte unterwirft,\n\ngewährleistet sein, daß das Konzernunternehmen, das auf eine eigene Abmah-\n\nnung verzichtet hat, hinreichend gesichert ist (dazu cc). Schließlich dürfen mit\n\ndem Verzicht auf die Abmahnung auch keine weiteren unzumutbaren Nachteile\n\nverbunden sein (dazu dd).\n\nbb) Das berechtigte Interesse der Klägerin und ihrer Konzernschwester, die\n\nBeklagte wegen des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes gerichtlich in An-\n\nspruch zu nehmen, wäre nicht dadurch beeinträchtigt worden, daß nur eine der\n\nbeiden Gesellschaften eine Abmahnung ausspricht. Unterwirft sich der Schuldner\n\nnicht und wird er dann streitgenossenschaftlich nicht nur von dem Unternehmen,\n\ndas die Abmahnung ausgesprochen hat, sondern auch von einer Konzernschwe-\n\nster in Anspruch genommen, drohen dieser im Falle des sofortigen Anerkenntnis-\n\nses keine Nachteile. Denn der Schuldner hat in einem solchen Fall dadurch, daß\n\ner sich trotz Abmahnung nicht unterworfen hat, auch im Verhältnis zu anderen,\n\ndemselben Konzern angehörigen Gläubigern hinreichenden Anlaß zur Klage ge-\n\ngeben. Zwar sehen Rechtsprechung und Schrifttum in der erfolglosen Abmah-\n\nnung eines Dritten nicht notwendig einen Grund, die Abmahnung für entbehrlich\n\nzu halten. Eine Abmahnung ist aber jedenfalls dann nicht geboten, wenn die erste\n\nAbmahnung von einem zum selben Konzern gehörenden Unternehmen ausge-\n\nsprochen wurde und daher abzusehen ist, daß eine zweite Abmahnung ebenso-\n\nwenig Erfolg haben wird wie die erste (vgl. OLG Saarbrücken WRP 1990, 548,\n\n549; ferner Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 27; Melullis, Handbuch des Wettbewerb-\n\nsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 761, jeweils m.w.N.).\n\ncc) Auch wenn sich die Beklagte auf die Abmahnung eines der beiden Kon-\n\nzernunternehmen unterworfen hätte, wären damit keine beachtlichen Nachteile für\n\ndas andere Konzernunternehmen verbunden gewesen.\n\nDies gilt im Streitfall schon deswegen, weil die beiden als Gläubiger eines\n\nUnterlassungsanspruchs auftretenden Konzernunternehmen auf demselben\n\nsachlichen wie räumlichen Markt, nämlich im Berliner Einzelhandel mit Geräten\n\nder Unterhaltungselektronik, tätig sind. Es ist daher ohne weiteres davon auszu-\n\ngehen, daß die Konzernschwester, die Gläubigerin des Strafversprechens ist, zu-\n\nkünftige gleichartige Verstöße verfolgen wird. Wäre die Beklagte nur von der\n\nKonzernschwester abgemahnt worden und hätte sie sich dieser gegenüber un-\n\nterworfen, wäre die Wiederholungsgefahr daher jedenfalls bezogen auf den Tä-\n\ntigkeitsbereich der Klägerin entfallen. Dies muß sich die Klägerin entgegenhalten\n\nlassen.\n\nAber auch wenn die anspruchsberechtigten Konzernunternehmen an ver-\n\nschiedenen Orten tätig sind, besteht nicht ohne weiteres ein berechtigtes Interes-\n\nse an einer Mehrfachabmahnung. Denn auch dann, wenn die Unterwerfungserklä-\n\nrung gegenüber einem räumlich begrenzt tätigen Mitbewerber abgegeben wird,\n\nwird häufig kein Anlaß bestehen, an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfungserklä-\n\nrung zu zweifeln mit der Folge, daß die Wiederholungsgefahr im gesamten Bun-\n\ndesgebiet entfällt (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1998, 902, 904 f.; Teplitzky, WRP\n\n1995, 359 f.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gläubiger der Unterwerfungser-\n\nklärung mit anderen Wettbewerbern des Schuldners in einem Konzern verbunden\n\nist und der Schuldner daher damit rechnen muß, daß der Gläubiger – wenn nicht\n\nim eigenen, so doch im Interesse der anderen Konzernunternehmen – Zuwider-\n\nhandlungen verfolgen wird, selbst wenn sie außerhalb seines räumlichen Tätig-\n\nkeitsbereichs begangen worden sind (OLG Karlsruhe WRP 1998, 902, 905). Um\n\njeden Zweifel auszuräumen, kann der von einem Konzernunternehmen Abge-\n\nmahnte sich im übrigen in der Weise unterwerfen, daß er – als Angebot zum Ab-\n\nschluß eines echten Vertrags zugunsten Dritter – für jeden Fall der Zuwiderhand-\n\nlung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht, die von jedem Konzernunter-\n\nnehmen verlangt werden kann (vgl. Teplitzky, WRP 1995, 359, 360 f.).\n\ndd) Ein berechtigtes Interesse an der Abmahnung durch alle Konzernunter-\n\nnehmen läßt sich schließlich auch nicht daraus ableiten, daß das Konzernunte r-\n\nnehmen, das auf die Abmahnung verzichtet, die entstandenen Anwaltskosten\n\nnicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag geltend\n\nmachen kann. Denn eine Abmahnung, die allein dem Zweck dient, einen An-\n\nspruch auf Kostenerstattung zu erlangen, entspricht in keinem Fall dem Interesse\n\nund dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten.\n\nd) Ungeachtet der im Streitfall bestehenden zumutbaren Möglichkeit, die\n\nBeklagte nur durch ein Konzernunternehmen abzumahnen, hätten die Klägerin\n\nund ihre Konzernschwester die Beklagte auch gemeinsam abmahnen können,\n\nohne sich dem Vorwurf des Mißbrauchs auszusetzen. Eine solche gemeinsame\n\nGeltendmachung des Unterlassungsanspruchs hätte deutlich geringere Kosten\n\nverursacht, weil sich die Anwaltskosten bei einer gemeinsamen Geltendmachung\n\nnicht verdoppeln, sondern – sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (OLG Karlsru-\n\nhe Rpfleger 2000, 184, 185; Traub, WRP 1999, 79 ff.; a.A. OLG Düsseldorf\n\nGRUR 2000, 825, jeweils für den Fall der Streitgenossenschaft auf der Passiv-\n\nseite), sei es durch eine Berücksichtigung bei der Streitwertbemessung (vgl. Te-\n\nplitzky aaO Kap. 49 Rdn. 24; KG NJW-RR 2000, 285; OLG Stuttgart WRP 1988,\n\n632) – nur in verhältnismäßig geringem Umfang erhöhen.\n\n3.\n\nIst die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs\n\ndurch die Klägerin als mißbräuchlich anzusehen, führt dies entgegen der Ansicht\n\nder Revision dazu, daß der fragliche Anspruch klageweise nicht mehr geltend\n\ngemacht werden kann. Die erhobene Klage ist – wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend angenommen hat – unzulässig (vgl. zur Rechtsnatur von § 13 Abs. 5\n\nUWG Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 125; Teplitzky aaO Kap. 13 Rdn. 50;\n\nBGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421\n\n– Vorratslücken, m.w.N.). Im Falle des Rechtsmißbrauchs nach § 13 Abs. 5 UWG\n\nkann der in Rede stehende Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend gemacht\n\nwerden. Es ist dem Gläubiger daher verwehrt, für die Durchsetzung seiner An-\n\nsprüche gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhängig davon,\n\nob ein Rechtsmißbrauch nur in der außergerichtlichen Geltendmachung zu sehen\n\nist oder ob auch die Klageerhebung für sich genommen die Voraussetzungen des\n\nRechtsmißbrauchs erfüllt (so bereits KG NJWE-WettbR 1998, 160, 161). Die von\n\nKöhler (in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 13 Rdn. 56) vertretene Gegenansicht,\n\nnach der eine mißbräuchliche Abmahnung zwar unwirksam und damit unbeacht-\n\nlich ist – so daß an sie keine für den Abgemahnten negativen Rechtsfolgen ge-\n\nknüpft werden können –, aber nicht daran hindert, den Unterlassungsanspruch\n\ngerichtlich geltend zu machen, wird durch den Gesetzeswortlaut nicht nahegelegt.\n\nFür den Fall des Mißbrauchs sieht § 13 Abs. 5 UWG eine Sanktion vor: “Der An-\n\nspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden ...”. Damit ist gerade\n\nauch die gerichtliche Geltendmachung gemeint. Denn es wäre wenig sinnvoll, als\n\nRechtsfolge eines Mißbrauchs vorzusehen, daß ein Anspruch nicht mehr auße r-\n\ngerichtlich, wohl aber gerichtlich geltend gemacht werden kann. Abgesehen von\n\ndiesem aus dem Gesetzeswortlaut abgeleiteten Argument ist die strengere\n\nRechtsfolge im Hinblick auf die mit der mißbräuchlichen Mehrfachabmahnung\n\nverbundenen Gefahren auch angemessen.\n\nIII. Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_241-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/i-zr-241-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":12},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_241-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_241-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/i-zr-241-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_241-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:51:13.089844+00:00"}}