{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_238-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"I ZR 238/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. März 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Domicil UWG § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. Die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG fortgesetzt wird, ist nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, ob der Geschäftsbe- trieb nur aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise fortgeführt wird, ohne daß dies der objektiven Sachlage entspricht. Daher genügt bei Franchiseunter- nehmen der Umstand, daß der Geschäftsbetrieb eines Franchisenehmers ein gleiches Erscheinungsbild aufweist wie der Geschäftsbetrieb eines früheren Franchisenehmers an demselben Ort, allein nicht, um eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs des früheren Franchisenehmers anzunehmen, auch wenn der Verkehr aufgrund des gleichen Erscheinungsbilds einen anderen Eindruck gewinnen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 238/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n14. März 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDomicil\n\nUWG § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt.\n\nDie Frage, ob ein Geschäftsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG\nfortgesetzt wird, ist nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung der\nVerkehrsauffassung zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, ob der Geschäftsbe-\ntrieb nur aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise fortgeführt wird, ohne\ndaß dies der objektiven Sachlage entspricht. Daher genügt bei Franchiseunter-\nnehmen der Umstand, daß der Geschäftsbetrieb eines Franchisenehmers ein\ngleiches Erscheinungsbild aufweist wie der Geschäftsbetrieb eines früheren\nFranchisenehmers an demselben Ort, allein nicht, um eine Fortsetzung des\nGeschäftsbetriebs des früheren Franchisenehmers anzunehmen, auch wenn\nder Verkehr aufgrund des gleichen Erscheinungsbilds einen anderen Eindruck\ngewinnen kann.\n\nBGH, Urt. v. 14. März 2002 - I ZR 238/99 - Schlesw. Holst. OLG\n\n LG Kiel\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. März 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,\n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. September\n\n1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, eine GmbH, unterhält bundesweit 31 Möbelhäuser unter\n\nder Bezeichnung \"Domicil\". Sie ist Franchisenehmerin der Domicil Möbel\n\nGmbH.\n\nDie M. GmbH betrieb in K. von 1990 bis September\n\n1997 aufgrund eines Franchisevertrages unter der Bezeichnung \"Domicil\" ein\n\nEinrichtungshaus. In der Zeit vom 16. August bis 12. September 1997 führte die\n\nM. GmbH in dem Einrichtungshaus einen von der Industrie- und Handels-\n\nkammer genehmigten Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durch, für\n\nden sie in Zeitungsanzeigen auch unter Verwendung der Bezeichnung \"Domicil\"\n\nwarb.\n\nAm 31. Oktober 1997 eröffnete die Beklagte in den Räumlichkeiten, in\n\ndenen die M. GmbH das Möbelhaus betrieben hatte, ein neues Einrich-\n\ntungshaus. Das Äußere des Gebäudes mit dem Schriftzug Domicil auf dem\n\nDachfirst sowie die Hinweisschilder in der Umgebung blieben unverändert. Das\n\nPersonal der M. GmbH übernahm die Beklagte nicht.\n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat\n\ndas Verhalten der Beklagten als Verstoß gegen das nach einem Räumungsver-\n\nkauf geltende Fortsetzungsverbot beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, die\n\nBeklagte habe den Eindruck erweckt, den Geschäftsbetrieb der M. GmbH\n\nfortzuführen. Die innere Gestaltung des Möbelhauses und das Einrichtungspro-\n\ngramm seien unverändert geblieben.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, in K. , F. Straße , unter der Bezeichnung\n\n\"Domicil\" Möbel und Einrichtungsgegenstände feilzuhalten und/oder\n\nzu verkaufen.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe den Innen-\n\nausbau des Einrichtungshauses vollständig umgestaltet. Die neuen Ausstel-\n\nlungsstücke seien mit denen der M. GmbH nicht vergleichbar. Durch die Ge-\n\nstaltung der Anzeigen zur Eröffnung ihres Betriebs habe sie deutlich zum Aus-\n\ndruck gebracht, ein neues Geschäft zu betreiben und nicht dasjenige der M. \n\nGmbH fortzuführen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt\n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch verneint\n\nund hierzu ausgeführt:\n\nDie Beklagte habe den Geschäftsbetrieb der M. GmbH nicht im Sinne\n\ndes § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG fortgesetzt. Durch diese Bestimmung solle die\n\nFortsetzung eines Betriebs nach einem Räumungsverkauf wegen Geschäfts-\n\naufgabe verboten werden, wenn eine dauernde Aufgabe des Geschäftsbetriebs\n\nnicht beabsichtigt gewesen sei. Eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs sei\n\ngrundsätzlich nicht nur im Fall der tatsächlichen Nachfolge gegeben, sondern\n\nbereits dann, wenn nach der Verkehrsanschauung der Geschäftsbetrieb im we-\n\nsentlichen als identisch erscheine. Bei einem Franchisesystem reiche aber das\n\nbloße Erscheinungsbild eines Geschäfts nicht aus, um von einer Fortführung\n\ndes Geschäftsbetriebs auszugehen, wenn ersichtlich ein neuer Franchiseunter-\n\nnehmer tätig sei. Ein Rückschluß auf eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs\n\nsei bei einem vergleichbaren Erscheinungsbild nicht gerechtfertigt, wenn die-\n\nses, wie bei Franchisesystemen, auf einem bestimmten Vertriebskonzept beru-\n\nhe. Unentbehrliches Kriterium des Franchisesystems sei ein einheitliches Er-\n\nscheinungsbild für den Verkehr. Werbung, Schriftzüge, Produkte und Vermark-\n\ntungskonzepte aller Franchisenehmer eines Franchisesystems seien in der Re-\n\ngel identisch. Werde der Inhaberwechsel im Rahmen eines Franchisesystems\n\nausreichend deutlich gemacht, liege kein Verstoß gegen das Fortsetzungsver-\n\nbot nach einem Räumungsverkauf vor, weil die Verbraucher und die Mitbewer-\n\nber, die durch die Bestimmung geschützt werden sollten, nicht getäuscht wür-\n\nden. Den Spielraum, den ein Franchisesystem biete, um den Anschein einer\n\nFortsetzung des Geschäftsbetriebs zu vermeiden, habe die Beklagte genutzt.\n\nSie habe den Personalbestand ausgewechselt, die Präsentation der Ware ver-\n\nändert und das zusätzlich zu dem Möbelhaus von der M. GmbH betriebene\n\nKüchenstudio aufgelöst. Die M. GmbH und die Beklagte hätten weder Ver-\n\nbraucher noch Mitbewerber getäuscht oder benachteiligt. Für ein mißbräuchli-\n\nches Verhalten der Beklagten sei nichts ersichtlich. Dies gelte auch für die Wahl\n\nder Vertriebsform eines Franchisesystems. Dieses System erfordere keinen\n\nvertraglichen Ausschluß von Räumungsverkäufen. Eine formal auf die Ver-\n\nkehrsanschauung abstellende Sichtweise sei unverhältnismäßig und deshalb\n\nmit Art. 12 GG nicht vereinbar.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klä-\n\ngerin aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG verneint.\n\n1. Nach dieser Bestimmung kann auf Unterlassung in Anspruch genom-\n\nmen werden, wer mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb fortsetzt,\n\ndessen Aufgabe angekündigt war, es sei denn, es liegen besondere Umstände\n\nvor, die die Fortsetzung rechtfertigen. Das Verbot, das dem Schutz der Ver-\n\nbraucher und der Mitbewerber dient, richtet sich dagegen, daß ein Wettbewer-\n\nber sich durch Täuschung des Publikums über die Durchführung eines Räu-\n\nmungsverkaufs Vorteile verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1993 - I ZR 317/91,\n\nWRP 1994, 34, 35 \n\n- Geschäftsfortführung nach Ausverkauf II; Groß-\n\nkomm.UWG/Jestaedt, § 8 Rdn. 74; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n\n22. Aufl., § 8 Rdn. 48; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 45). Im Hinblick auf\n\ndiese Zielsetzung ist die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb unmittelbar oder mittel-\n\nbar fortgesetzt wird, nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung der\n\nVerkehrsauffassung zu beurteilen. Denn die Vorschrift des § 8 Abs. 6 Nr. 2\n\n1. Alt. UWG soll nicht Täuschungen über das Vorliegen einer Geschäftsfortfüh-\n\nrung, sondern über eine dauernde Aufgabe des Geschäftsbetriebs und damit\n\nüber die tatsächliche Durchführung des Räumungsverkaufs unterbinden (vgl.\n\nBegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung wirtschafts- und ver-\n\nbraucherrechtlicher Vorschriften BT-Drucks. 10/4741 S. 16). Fallen unter die\n\nBestimmung aber nicht Täuschungen über die Unternehmensverhältnisse, zu\n\ndenen das Vorliegen einer Geschäftsfortsetzung gehört, reicht es für eine An-\n\nwendung des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG nicht aus, daß der Geschäftsbetrieb\n\nnur aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise fortgeführt wird, wenn\n\ndieser Eindruck der objektiv gegebenen Sachlage nicht entspricht (a.A. Köhler/\n\nPiper aaO § 8 Rdn. 46; Baumbach/Hefermehl aaO § 8 Rdn. 48). Vielmehr müs-\n\nsen objektive Umstände vorliegen, die für eine Fortsetzung des Geschäftsbe-\n\ntriebs sprechen und diese müssen geeignet sein, von den angesprochenen\n\nVerkehrskreisen als Fortsetzung des Geschäftsbetriebs gewertet zu werden.\n\nZur Begründung seiner gegenteiligen, allein auf den Eindruck des Ver-\n\nkehrs abstellenden Betrachtungsweise konnte das Berufungsgericht sich auch\n\nnicht auf die Entscheidung des Senats \"Geschäftsfortführung nach Ausver-\n\nkauf II\" (WRP 1994, 34) beziehen. Aus dieser Entscheidung folgt nicht, daß die\n\nFrage, ob eine Geschäftsfortsetzung vorliegt, allein nach dem Verkehrsver-\n\nständnis zu beurteilen ist.\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob eine Geschäftsfortsetzung im Sinne\n\ndes § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG vorliegt, gelten für Franchiseunternehmen kei-\n\nne besonderen Grundsätze. Denn allein das einheitliche Erscheinungsbild von\n\nFranchiseunternehmen, aufgrund dessen der Verkehr verhältnismäßig rasch\n\nden Eindruck einer zumindest mittelbaren Geschäftsfortführung gewinnen\n\nkönnte, reicht nicht, um eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs im Sinne des\n\n§ 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG anzunehmen.\n\n2. Danach ist im Streitfall keine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs im\n\nSinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG der M. GmbH durch die Beklagte\n\ngegeben.\n\nZutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat das Berufungsge-\n\nricht eine unmittelbare Fortsetzung des Geschäftsbetriebs verneint.\n\nIm Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Geschäftsbetrieb der M. \n\nGmbH auch nicht mittelbar fortgesetzt. Von einer mittelbaren Fortsetzung des\n\nGeschäftsbetriebs ist auszugehen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des\n\nUnternehmens gegenüber denjenigen während des Räumungsverkaufs im we-\n\nsentlichen unverändert bleiben (vgl. Großkomm.UWG/Jestaedt, § 8 Rdn. 76).\n\nIm Streitfall liegen keine objektiven Umstände vor, die aus der Sicht der\n\nangesprochenen Verkehrskreise bei verständiger Würdigung geeignet sind,\n\neine mittelbare Fortsetzung des Geschäftsbetriebs zu begründen.\n\nAnhaltspunkte für die Fortsetzung eines Geschäftsbetriebs sind dieselbe\n\nGeschäftsführung, gleiche Abnehmer- und Lieferantenkreise, die Übernahme\n\ndes Personals und die Beibehaltung des Firmennamens sowie dieselben Ge-\n\nschäftsräume und Warensortimente (vgl. BGH WRP 1994, 34, 35 - Geschäfts-\n\nfortführung nach Ausverkauf II; Großkomm.UWG/Jestaedt, § 8 Rdn. 76; Baum-\n\nbach/Hefermehl aaO § 8 Rdn. 48; Köhler/Piper aaO § 8 Rdn. 47). Vorliegend\n\nreichen entgegen der Annahme der Revision die Gesamtumstände, die das\n\nBerufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht aus, um eine (tatsächli-\n\nche) Fortsetzung des Geschäftsbetriebs anzunehmen.\n\nDie M. GmbH, die dort früher das Einrichtungshaus betrieb, und die\n\nBeklagte sind weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verbunden. Sie\n\nhaben andere Geschäftsführer und Gesellschafter. Die Firmenbezeichnungen\n\nweisen keine Übereinstimmungen auf. Die Beklagte hat das Personal der M. \n\nGmbH nicht übernommen und das von dieser betriebene Küchenstudio aufge-\n\nlöst.\n\nOhne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, die\n\nAufgabe des früheren Geschäftsbetriebs sei für den Verkehr wegen der Weiter-\n\nverwendung der Bezeichnung \"Domicil\" nicht ohne weiteres erkennbar gewe-\n\nsen. Darauf kommt es nicht an, weil die Frage der Geschäftsfortsetzung sich\n\nnach den objektiven Umständen und nicht nach einem (unzutreffenden) Ein-\n\ndruck des Verkehrs beurteilt. Die Weiterverwendung der Bezeichnung \"Domicil\"\n\nist daher in diesem Zusammenhang ohne Belang. Deren Verwendung beruht\n\nauf einer Lizenz des Franchisegebers und nicht einer Vereinbarung mit der\n\nM. GmbH. Ohne Bedeutung für eine Geschäftsfortsetzung im Sinne des § 8\n\nAbs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG ist weiter, ob - wie die Klägerin geltend gemacht und\n\ndie Beklagte bestritten hat - das Warensortiment und dessen Präsentation so-\n\nwie der Innenausbau des Geschäfts unverändert geblieben sind. Eine Fortset-\n\nzung des Geschäftsbetriebs wäre hieraus allein nicht zu entnehmen.\n\nIII. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_238-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/i-zr-238-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_238-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_238-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/i-zr-238-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_238-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:58:19.308411+00:00"}}