{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_235-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-03-28","aktenzeichen":"I ZR 235/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 12 analog; NRW GemeindeO § 14 a) Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens einer Großstadt im Zu- sammenhang mit dem Titel eines Anzeigenblattes kann das Namensrecht des Wappeninhabers (hier aus § 14 Gemeindeordnung NW i.V. mit § 12 BGB analog) unter dem Gesichtspunkt einer namensmäßigen Zuordnungs- verwirrung verletzen. b) Der \"Gebrauch\" eines fremden Wappens i.S. von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Origi- nals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 235/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. März 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDüsseldorfer Stadtwappen\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBGB § 12 analog;\nNRW GemeindeO § 14\n\na) Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens einer Großstadt im Zu-\nsammenhang mit dem Titel eines Anzeigenblattes kann das Namensrecht\ndes Wappeninhabers (hier aus § 14 Gemeindeordnung NW i.V. mit § 12\nBGB analog) unter dem Gesichtspunkt einer namensmäßigen Zuordnungs-\nverwirrung verletzen.\n\nb) Der \"Gebrauch\" eines fremden Wappens i.S. von § 12 BGB ist nicht nur bei\neiner völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen\nWiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Origi-\nnals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen.\n\nBGH, Urt. v. 28. März 2002 - I ZR 235/99 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 3. August 1999 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte gibt den wöchentlich erscheinenden \"Düsseldorfer Anzei-\n\nger\" heraus. Auf der Titelseite und - dort erheblich kleiner - in manchen Kopflei-\n\nsten der einzelnen Seiten der Zeitung ist neben dem Namenszug \"Düsseldorfer\n\nAnzeiger\" - wie nachstehend wiedergegeben - ein Wappen abgebildet:\n\nDie Klägerin, die Landeshauptstadt Düsseldorf, nimmt das abgebildete\n\nWappen als \"Düsseldorfer Stadtwappen\" in Anspruch. Sie hat die Auffassung\n\nvertreten, durch die Verwendung des Wappens in der von der Beklagten her-\n\nausgegebenen Zeitung werde sie in ihrem Namensrecht verletzt. Es werde der\n\nunzutreffende Eindruck erweckt, sie gebe die Zeitung heraus oder habe zumin-\n\ndest die Verwendung des Wappens gestattet.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nder Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,\n\ndas Stadtwappen der Klägerin im Kopf des \"Düsseldorfer Anzeiger\"\n\nzu führen sowie das Stadtwappen an anderen Stellen des Anzei-\n\ngenblattes in Verbindung mit dem Namenszug \"Düsseldorfer An-\n\nzeiger\" zu verwenden.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie bestreitet, daß es sich bei\n\ndem von ihr verwendeten Wappen um das Stadtwappen der Klägerin handele.\n\nDurch die Nutzung des Wappens in ihrer Zeitung werde nicht auf eine Verbin-\n\ndung zur Klägerin hingewiesen. Die Kombination eines Städtenamens mit dem\n\nWort \"Anzeiger\" sei verkehrsüblich. Zudem finde sich im Lokalteil der \"Rheini-\n\nschen Post\" - was unstreitig ist - ebenfalls das Stadtwappen der Klägerin.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos\n\ngeblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 14 Gemeindeordnung NW (im folgenden: GO NW) i.V. mit § 12\n\nBGB analog für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe durch Vorlage einer historischen Untersuchung von\n\nOtto Korn aus dem Düsseldorfer Jahrbuch Band 47/1955 nachgewiesen, daß\n\nsie Inhaberin der Rechte an dem streitgegenständlichen Wappen sei. Das\n\nWappen genieße gemäß § 14 GO NW i.V. mit § 12 BGB analog Namensschutz\n\nohne Rücksicht auf die Verkehrsgeltung. Die Beklagte verletze das Namens-\n\nrecht der Klägerin durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung. Denn\n\nüber den Gesichtspunkt der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung erstrek-\n\nke sich der Schutz des § 12 BGB (auch) auf solche Fälle, in denen der Na-\n\nmensträger durch den (beanstandeten) Gebrauch zu bestimmten Einrichtun-\n\ngen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werde, mit denen er\n\nnichts zu tun habe. Im Streitfall bestehe die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung\n\ninsbesondere auch deshalb, weil die Klägerin ein eigenes Publikationsorgan mit\n\nähnlicher Bezeichnung (\"Düsseldorfer Amtsblatt\") herausbringe, das mit dem\n\nStadtwappen versehen werde. Die von der Klägerin geduldete Wappennutzung\n\ndurch die \"Rheinische Post\" führe demgegenüber nicht zu einer Zuordnungs-\n\nverwirrung, weil diese das Wappen lediglich im Inneren der Zeitung im Lokalteil\n\nverwende.\n\nDie Gefahr einer Zuordnungsverwirrung werde nicht durch die konkrete\n\nGestaltung der Titel ausgeräumt. Die Publikation der Beklagten sei als solche\n\nauch nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung zu erkennen, die mit der Klägerin\n\nschlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne.\n\nEin schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlas-\n\nsung ergebe sich schon daraus, daß sie selbst über ein eigenes offizielles Be-\n\nkanntmachungsorgan verfüge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen\n\nsei. Schutzwürdige Interessen der Beklagten an der Nutzung des Stadtwappens\n\nder Klägerin seien demgegenüber nicht gegeben, weil deren Belangen und Be-\n\ndürfnissen bereits durch die Verwendung des Stadtnamens \"Düsseldorfer\" in\n\nausreichendem Maße genügt werde.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nim Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts, bei dem von der Beklagten verwendeten Wappen handele es\n\nsich um das Stadtwappen der Klägerin.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Annahme auf eine von der Klägerin vor-\n\ngelegte wissenschaftliche Studie von Otto Korn aus dem Jahre 1955 (GA 74 bis\n\n82) gestützt, aus der sich ergebe, daß das heute gebräuchliche Stadtwappen\n\nauf einen Entwurf von Otto Hupp aus dem Jahre 1938 zurückgehe; die in der\n\ngenannten Abhandlung aufgeführte Abbildung Nr. 20 enthalte diejenigen Wap-\n\npenmerkmale, die auch im streitgegenständlichen Wappen enthalten seien,\n\nnämlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit Ankerseil.\n\na) Die Revision rügt an sich zu Recht, daß die Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts zum Aussehen des Stadtwappens der Klägerin auf unzutreffen-\n\nden Erwägungen beruhen. In der Studie von Otto Korn heißt es unter anderem\n\nwie folgt (GA 81/82):\n\n1926 trat die Stadt in Verhandlungen mit Wolfgang Pagenstecher,\nder einen neuen, modernen Entwurf lieferte, aber auch ihm war\nkeine Dauer beschieden (Abb. 19).\n\nAm 15. Oktober 1938 wurde der neue und bis jetzt endgültige Ent-\nwurf (Abb. 20) von Otto Hupp eingeführt, der allen Düsseldorfern\nbekannt ist. (...) Mit dem Wappen von Düsseldorf, das er von den\nspäteren Zutaten, vor allem dem Ankertau, befreite (...) hat er sich\nfür alle Zeiten ein ehrendes Denkmal geschaffen (...).\n\nDas Berufungsgericht hat - möglicherweise aufgrund der unzutreffenden\n\nNumerierung der Abbildungen im Fließtext der Studie (die Abb. 21 wird als\n\nAbb. 20 bezeichnet) - verkannt, daß der Entwurf von Otto Hupp, auf den das\n\nheute gebräuchliche Stadtwappen nach den nicht angegriffenen Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts zurückgeht, nicht in Abbildung 20, sondern in Abbil-\n\ndung 21 wiedergegeben ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß nur das\n\nWappen in der Abbildung 21 und nicht dasjenige in der Abbildung 20 - wie es in\n\nder Studie von Otto Korn zum Entwurf von Otto Hupp heißt - \"von dem Ankertau\n\nbefreit\" ist. Überdies hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die\n\nAbbildung 20 enthalte diejenige Wappenmerkmale, die auch im streitgegen-\n\nständlichen Wappen (gemeint ist wohl das Stadtwappen der Klägerin) enthalten\n\nseien, nämlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit An-\n\nkerseil. In dem von der Klägerin als ihr Stadtwappen in Anspruch genommenen\n\nWappen ist das Ankerseil gerade nicht enthalten, wie sich aus einem Blick auf\n\ndie Abbildung 21 in der Studie von Otto Korn ergibt, die den Entwurf Otto Hupps\n\naus dem Jahre 1938 zeigt.\n\nb) Gleichwohl hat die Rüge der Revision keinen Erfolg, weil der Senat\n\ndas Aussehen des Stadtwappens der Klägerin selbst feststellen kann.\n\nDie Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, daß das heute gebräuchliche Stadtwappen der Klägerin auf einen Ent-\n\nwurf Otto Hupps aus dem Jahre 1938 zurückgeht. Die Gestaltung dieses Ent-\n\nwurfs ergibt sich aus der oben in Ablichtung wiedergegebenen Abbildung 21 in\n\nder Studie von Otto Korn, die \"in silbernem Schilde einen aufgerichteten dop-\n\npelgeschwänzten, blaugekrönten und bewehrten Löwen\" zeigt, der \"einen ge-\n\nsenkten blauen Anker in der Pranke hält\" (so die Beschreibung der Abb. 21 von\n\nOtto Korn).\n\nDas Stadtwappen der Klägerin ist im Brockhaus, 20. Aufl. 1997, unter\n\ndem Stichwort \"Düsseldorf\" abgebildet. Darüber hinaus finden sich Abbildungen\n\n- jeweils mit einer Beschreibung des Wappens - bei Stadler, Deutsche Wappen,\n\nBand 7, Die Gemeindewappen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, 1972,\n\nSeite 35, sowie bei Nagel, Rheinisches Wappenbuch, Die Wappen der Ge-\n\nmeinden, Städte und Kreise im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland,\n\n1986, Seite 44.\n\nDas in den genannten Quellen (farbig) abgebildete Wappen stimmt mit\n\ndem in der Abhandlung von Otto Korn in Abbildung 21 (schwarz-weiß) wieder-\n\ngegebenen Wappen ersichtlich überein. Es ist danach offenkundig, daß dem\n\nBerufungsgericht lediglich ein Irrtum unterlaufen ist, der auf das Ergebnis seiner\n\nEntscheidung aber keinen Einfluß hatte.\n\n2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß\n\ndas Stadtwappen der Klägerin grundsätzlich gemäß § 14 GO NW i.V. mit § 12\n\nBGB analog Namensschutz genießt, ohne daß es auf eine Verkehrsgeltung\n\nankommt. Denn in § 14 Abs. 2 GO NW ist bestimmt, daß die Gemeinden ihre\n\nbisherigen Wappen führen. Die Vorschrift des § 12 Satz 1, 2. Altern. BGB\n\nschützt den Berechtigten davor, daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen\n\ngebraucht.\n\nDer Schutz nach § 12 BGB, der nicht nur natürlichen, sondern auch juri-\n\nstischen Personen zukommt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem;\n\n120, 103, 106 - Columbus; MünchKommBGB/Schwerdtner, 4. Aufl., § 12\n\nRdn. 51, 68), ist nicht auf den Namen im engeren Sinne beschränkt, sondern\n\nschließt auch Wappen und Siegel ein (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitäts-\n\nemblem; BGH, Urt. v. 19.5.1976 - I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 646 = WRP\n\n1976, 609 - Kyffhäuser). Demnach sind auch Stadtwappen grundsätzlich ge-\n\nschützt (so schon RGZ 71, 262, 264 f. - Aachener Stadtwappen). Der Namens-\n\nschutz unabhängig von der Verkehrsgeltung setzt allerdings - worauf die Revi-\n\nsion zutreffend hinweist - voraus, daß der Name bzw. das Wappen oder das\n\nSiegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur na-\n\nmensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (vgl. BGHZ 119, 237, 245\n\n- Universitätsemblem). Genügt die Bezeichnung ihrer Natur nach zur sicheren\n\nUnterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nicht des Nachweises\n\neiner besonderen Verkehrsgeltung; nur wenn eine Bezeichnung eine solche\n\nUnterscheidungskraft von Haus aus nicht besitzt, kommt es weiter darauf an, ob\n\ndie an sich nicht schutzfähige, weil nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung\n\nin den beteiligten Verkehrskreisen als namensmäßiger Hinweis auf den Inhaber\n\ndes Namens Verkehrsgeltung erlangt hat. Genügt der Namensteil oder die Ab-\n\nkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Per-\n\nsonen, so bedarf es des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1963 - Ib ZR 98/61, GRUR 1964, 38, 39 = WRP 1963,\n\n345 - Dortmund grüßt ...).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision kommt dem Stadtwappen der\n\nKlägerin hinreichende namensmäßige Unterscheidungskraft zu. Der Beurteilung\n\nist das Stadtwappen der Klägerin in der konkreten Ausgestaltung durch Otto\n\nHupp zugrunde zu legen. Diese Darstellung - in silbernem Schilde ein aufge-\n\nrichteter, doppelgeschwänzter, blaugekrönter und bewehrter Löwe, der einen\n\ngesenkten blauen Anker in der Pranke hält - ist hinreichend unterscheidungs-\n\nkräftig und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung der Klägerin geeignet.\n\n3. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß die\n\nBeklagte durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung das Namens-\n\nrecht der Klägerin verletzt.\n\na) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-\n\ngegangen, daß nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens bzw.\n\nWappens als \"Gebrauchen\" i.S. von § 12 BGB angesehen werden kann, son-\n\ndern daß nur solche Namensanmaßungen unbefugt sind, die geeignet sind,\n\neine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGHZ 81, 75,\n\n78 - Carrera/Rennsportgemeinschaft; 91, 117, 120 - Mordoro; 119, 237, 245\n\n- Universitätsemblem). Dem liegt zugrunde, daß die Vorschrift nur den Schutz\n\ndes Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines\n\nTrägers zum Ziele hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1960 - I ZR 43/59, GRUR 1960,\n\n550, 553 = WRP 1960, 285 - Promonta; BGHZ 119, 237, 245 - Universitäts-\n\nemblem). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei\n\neinem namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen\n\nDritten, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen angenommen, durch\n\ndie der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen\n\nin Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es\n\nauch, daß im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe\n\ndem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt\n\n(vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem, m.w.N.).\n\nb) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht auch ohne Rechts-\n\nverstoß angenommen, daß die Beklagte das Wappen der Klägerin in ihrer Ze i-\n\ntung verwendet hat. Ein Wappen wird nicht nur bei einer völlig identischen\n\nÜbernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe verwendet, so-\n\nfern diese wesentliche Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist,\n\nauf den Berechtigten hinzuweisen (vgl. OLG Hamburg, OLGE 3, 89; Staudin-\n\nger/Weick/Habermann, BGB (1995), § 12 Rdn. 222). Die Abbildung des Wap-\n\npens in der Zeitung der Beklagten erfüllt diese Voraussetzung. Sie zeigt in ei-\n\nnem Schilde den aufgerichteten, doppelgeschwänzten, gekrönten und bewehr-\n\nten Löwen, der einen gesenkten Anker in der Pranke hält. Die Abbildung enthält\n\ndamit - wenn auch in vereinfachter Form und nur in schwarz-weiß - sämtliche\n\nwesentlichen Elemente des Originals und ist damit ebenso wie dieses geeignet,\n\nauf die Klägerin hinzuweisen.\n\nc) Einen namens- bzw. kennzeichenmäßigen Gebrauch des Wappens\n\nder Klägerin seitens der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision widerspricht dem weder die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, es sei für die beteiligten Verkehrskreise sehr schwierig\n\nauseinanderzuhalten, ob es sich bei einem Presseorgan um das \"Düsseldorfer\n\nAmtsblatt\" oder den \"Düsseldorfer Anzeiger\" der Beklagten handele, noch die\n\nweitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung des Stadtwappens\n\ndiene der Präsentation und Heraushebung des eigenen Unternehmens bzw.\n\ndes eigenen Zeitungsprodukts der Beklagten. Diesen Feststellungen läßt sich\n\nnicht entnehmen, daß die Verwendung des Wappens den Eindruck hervorruft,\n\nes handele sich um das eigene Wappen der Beklagten.\n\nd) Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit des Wappengebrauchs\n\ndurch die Beklagte damit begründet, daß bei einem rechtlich beachtlichen Teil\n\nder angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende Eindruck erweckt werde,\n\nes bestehe eine Beziehung zwischen der Zeitung der Beklagten und der Kläge-\n\nrin. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zeitung der Beklagten als\n\nsolche nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung einer Art, die mit der Klägerin\n\nschlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne, zu erkennen sei.\n\nDie vorgelegten Exemplare der Zeitung enthielten weitgehend auch journalisti-\n\nsche Berichte, die sich zum Teil auf lokalpolitische Aktivitäten bezögen. Dies\n\nwerde besonders deutlich bei dem Exemplar vom 24. März 1999, in dem auf\n\nder Titelseite eine eigene Serie unter dem Titel \"Lust auf Düsseldorf\" angekün-\n\ndigt werde. Als herausragende Titelrubrik werde auf einen Bericht über die\n\nDüsseldorfer Oberbürgermeisterin hingewiesen. Zusätzlich zu diesem sehr aus-\n\nführlichen Bericht finde sich ein Kurzhinweis auf die nächste Sitzung des Rates\n\nder Landeshauptstadt Düsseldorf. Zudem müsse beachtet werden, daß die\n\nKlägerin selbst ein eigenes Publikationsorgan herausbringe, das mit der ähnli-\n\nchen Bezeichnung \"Amtsblatt\" und dem Stadtwappen versehen sei.\n\nEs ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht\n\nauf der Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ange-\n\nnommen hat, zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise könne der (unzutreffende) Eindruck entstehen, die Klägerin habe\n\ndem Verleger des \"Düsseldorfer Anzeiger\" (der Beklagten) das besondere\n\nRecht zur Verwendung ihres Stadtwappens verliehen, und daß das Berufungs-\n\ngericht daraus die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung hergeleitet\n\nhat. Denn dafür reicht es aus, daß das Publikum - wie hier - annimmt, zwischen\n\ndem \"Düsseldorfer Anzeiger\" und der Klägerin bestünden irgendwelche Bezie-\n\nhungen.\n\ne) Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die vom\n\nBerufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, ein schutzwürdiges Interesse\n\nder Klägerin an der Untersagung des Wappengebrauchs durch die Beklagte\n\nergebe sich bereits daraus, daß sie über ein eigenes offizielles Bekanntma-\n\nchungsorgan verfüge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. Der\n\nUmstand, daß die Klägerin der \"Rheinischen Post\" gestatte, ihr Wappen zu\n\nverwenden, stehe dem nicht entgegen, da diese das Wappen nur im Innenteil\n\nihrer Zeitung gebrauche. Die Beklagte verwende das Wappen demgegenüber\n\nauch auf der Zentralseite. Allein schon durch die unterschiedliche Plazierung\n\nsei die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung deutlich und ausschlaggebend er-\n\nhöht. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden.\n\nDie Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe angenommen,\n\ndaß der Gebrauch des Wappens im Innenteil der \"Rheinischen Post\" nicht die\n\nGefahr einer Zuordnungsverwirrung in sich berge. Weshalb dies bei der Ver-\n\nwendung des Wappens im Innenteil der Zeitung der Beklagten, die von dem\n\nausgesprochenen Verbot mitumfaßt werde, anders zu beurteilen sei, habe das\n\nBerufungsgericht nicht dargelegt. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht\n\nzum Erfolg.\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten auch verlangen, daß sie den Ge-\n\nbrauch des Wappens im Innenteil ihrer Zeitung unterläßt, da sich die Zuordnung\n\ndes Wappens von der Vorderseite beim Leser der Zeitung gedanklich fortsetzt,\n\nwenn er im Innenteil des Blattes den Namenszug \"Düsseldorfer Anzeiger\" nebst\n\nWappen erblickt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß das Wappen im\n\nInnenteil kleiner als auf der Titelseite gestaltet ist. Die Revisionserwiderung\n\nweist im übrigen mit Recht darauf hin, daß der Beklagten nur die Verwendung\n\ndes Wappens in Verbindung mit dem Namenszug \"Düsseldorfer Anzeiger\" un-\n\ntersagt worden ist.\n\nOhne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht ha-\n\nbe bei der vorgenommenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt, daß die\n\nKlägerin selbst vorgetragen habe, die Abbildung des Stadtwappens im Innenteil\n\nder \"Rheinischen Post\" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ledig-\n\nlich als Hinweis auf den lokalen Bezug der Berichterstattung und nicht dahinge-\n\nhend verstanden, die Klägerin sei Herausgeberin der Zeitung; davon müsse\n\nauch bei der Titelgestaltung der Beklagten ausgegangen werden, weil Unter-\n\nschiede nicht ersichtlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungs-\n\ngericht ausdrücklich festgestellt hat, daß die angesprochenen Verkehrskreise\n\nwegen des hohen Bekanntheitsgrades der \"Rheinischen Post\" nicht annehmen,\n\ndie Klägerin sei Herausgeberin dieser Tageszeitung, so daß auch die Gefahr\n\neiner relevanten Zuordnungsverwirrung nicht in Betracht komme. Diese Fest-\n\nstellung konnte das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde treffen, da\n\nseine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.\n\nVergeblich macht die Revision schließlich auch geltend, daß die Klägerin\n\nals Inhaberin des \"Monopols\" zur Vergabe von Nutzungsrechten an ihrem\n\nStadtwappen sittenwidrig handele, wenn sie einerseits die Wappennutzung\n\ndurch die \"Rheinische Post\" gestatte und andererseits gegen die Wappenver-\n\nwendung durch die Beklagte vorgehe. Entgegen der Auffassung der Revision\n\ngreift die Klägerin damit nicht zum Nachteil der Beklagten in den Wettbewerb\n\nzwischen ihr und dem Herausgeber der \"Rheinischen Post\" ein. Davon kann\n\nschon deshalb keine Rede sein, weil die Wappennutzung durch die \"Rheinische\n\nPost\" aus den vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Gründen nicht\n\nvergleichbar ist mit dem Wappengebrauch durch die Beklagte. Insbesondere\n\nverwendet die \"Rheinische Post\" das Wappen in ihrem Regionalteil lediglich als\n\nHinweis auf den lokalen bzw. regionalen Bezug der Berichterstattung. Zudem\n\nhat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin in der Vergangenheit in\n\nvergleichbaren Fällen gegen eine eigenmächtige Wappennutzung durch Pres-\n\nseerzeugnisse ebenso wie im Streitfall vorgegangen ist.\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Ko-\n\nstenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nRiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg\nist an der Unterschriftsleistung\ninfolge Urlaubs verhindert.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_235-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-28/i-zr-235-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_235-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_235-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-28/i-zr-235-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_235-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:27.749262+00:00"}}