{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_231-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"I ZR 231/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Technische Lieferbedingungen UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2, § 97; ZPO § 286 B a) Bei einem technischen Regelwerk kann die schöpferische Leistung nicht nur in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes, son- dern auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen technischen Sach- verhalts liegen. b) Der Beklagte, der sich gegenüber dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung mit dem Einwand verteidigt, die Schutzfähigkeit entfalle, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe (vgl. BGH GRUR 1981, 820, 822 – Stahlrohrstuhl II), muß die Entgegenhaltungen im einzelnen bezeichnen und darlegen, inwieweit der Urheber auf frühere Gestaltungen zurückgegriffen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 231/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n11. April 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nTechnische Lieferbedingungen\n\nUrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2, § 97; ZPO § 286 B\n\na) Bei einem technischen Regelwerk kann die schöpferische Leistung nicht nur in\nder Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes, son-\ndern auch in der sprachlichen Vermittlung eines komplexen technischen Sach-\nverhalts liegen.\n\nb) Der Beklagte, der sich gegenüber dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung\nmit dem Einwand verteidigt, die Schutzfähigkeit entfalle, weil der Urheber auf\nvorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe (vgl. BGH GRUR 1981, 820,\n822 – Stahlrohrstuhl II), muß die Entgegenhaltungen im einzelnen bezeichnen\nund darlegen, inwieweit der Urheber auf frühere Gestaltungen zurückgegriffen\nhat.\n\nBGH, Urt. v. 11. April 2002 – I ZR 231/99 – OLG Köln\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 6. August 1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Köln vom 4. März 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betriebe-\n\nne Forschungseinrichtung, zu deren Aufgaben es gehört, in verschiedenen Ar-\n\nbeitskreisen technische Regelwerke auf dem Gebiet des Straßen- und Verkehrs-\n\nwesens zu erstellen. Von der Klägerin stammen auch die „Technischen Lieferbe-\n\ndingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächen-\n\nbehandlungen“ (TL-PmOB) und die „Technischen Lieferbedingungen für Beton-\n\nschutzwand-Fertigteile“ (TL BSWF 96), die das Bundesministerium für Verkehr mit\n\nAllgemeinen Rundschreiben vom Juli 1992 und vom April 1996 für den Bereich\n\ndes Bundesfernstraßenbaus eingeführt und den obersten Straßenbaubehörden\n\nder Länder zur Einführung in ihrem Zuständigkeitsbereich empfohlen hat. In den\n\nRundschreiben heißt es jeweils, daß Mehrfertigungen der in Rede stehenden Lie-\n\nferbedingungen beim Verlag der Klägerin zu beziehen seien.\n\nDer beklagte Verlag gibt das zweimal im Monat erscheinende Amtsblatt des\n\nBundesministeriums für Verkehr – das „Verkehrsblatt“ – heraus. Dort werden auch\n\ndie Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr veröffent-\n\nlicht. Darüber hinaus bietet der Beklagte die beiden Regelwerke TL-PmOB und\n\nTL BSWF 96 in seinem Verlag als gesonderte „Verkehrsblatt-Dokumente“ unter\n\nVerwendung des Bundesadlers und der Kopfzeile „Bundesministerium für Verkehr\n\n– Abteilung Straßenbau“ an. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung des Urhe-\n\nberrechts an den Lieferbedingungen, hinsichtlich dessen ihr ausschließliche Nut-\n\nzungsrechte zustünden.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-\n\nlassen, die beiden Werke\n\na) TL BSWF 96 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile,\n\nDokument Nr. B 5217, und\n\nb) TL-PmOB Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifi-\n\nzierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen, Dokument Nr. B 6746,\n\nihres Verlagsprogramms herzustellen und zu vertreiben;\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Exemplare\n\nvon den beiden streitbefangenen Werken er bisher gedruckt und verkauft hat;\n\n3.\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr den durch die bisher verkauften\nExemplare entstandenen Schaden zu ersetzen;\n\n4. den Beklagten zu verurteilen, die bisher gedruckten Exemplare, die der Beklagte\n\nnoch in Besitz hat, zu vernichten.\n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht, das zu-\n\nnächst im Verfügungsverfahren das vom Landgericht ausgesprochene Verbot be-\n\nstätigt hatte (OLG Köln ZUM-RD 1998, 110), hat die Klage abgewiesen (OLG Köln\n\nGRUR 2000, 1022).\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Klageanträge\n\nweiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat zwar – unter Berufung auf seine Ausführungen\n\nim Verfügungsverfahren – angenommen, die Klägerin sei grundsätzlich aktivlegi-\n\ntimiert; auch stehe § 5 UrhG einer Geltendmachung der Ansprüche nicht entge-\n\ngen. Es hat jedoch – anders als im Verfügungsverfahren – die urheberrechtliche\n\nSchutzfähigkeit der in Rede stehenden Lieferbedingungen verneint und zur Be-\n\ngründung ausgeführt:\n\nIm Streitfall handele es sich um Werke rein technischen Inhalts, bei denen\n\nein Urheberrechtsschutz nur in Betracht zu ziehen sei, wenn die persönliche gei-\n\nstige Schöpfung in der individuellen Darstellung selbst, also in der Formgestaltung\n\nzum Ausdruck komme. Auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen\n\noder technischen Inhalts sei dagegen nicht abzustellen. Der Aufforderung, im ein-\n\nzelnen darzulegen, worin konkret bei den fraglichen Regelwerken die eigen-\n\nschöpferische Prägung liege, sei die Klägerin nicht in ausreichendem Maße nach-\n\ngekommen. Ihr Hinweis auf den hohen wissenschaftlich-technischen Gehalt und\n\ndie Einmaligkeit des Regelwerks ziele allein auf den Inhalt ab und lasse nicht er-\n\nkennen, daß gerade die Gedankenformung und -führung, die besonders geistvolle\n\nForm und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes\n\neigenschöpferische Züge aufwiesen. Beispielsweise fehle jeder Sachvortrag dazu,\n\nan welchen Stellen der Regelwerke von der sonst im Fachbereich üblichen Aus-\n\ndrucksweise abgewichen werde.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung\n\ndes der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils.\n\n1. Hinsichtlich der Sachbefugnis der Klägerin hat das Berufungsgericht auf\n\nseine Ausführungen Bezug genommen, die es hierzu in dem im Verfügungsver-\n\nfahren ergangenen Urteil gemacht hat. Die dort im einzelnen begründete Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Mitglieder der zuständigen Arbeitskreise hätten der\n\nKlägerin stillschweigend ausschließliche Nutzungsrechte an den erarbeiteten Re-\n\ngelwerken eingeräumt, zumindest liege eine solche Rechtseinräumung in den ei-\n\ndesstattlichen Versicherungen, mit denen sie eine solche Rechtseinräumung be-\n\nstätigt hätten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg wendet\n\ndie Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge ein, das Berufungsgericht habe sich\n\ndarüber hinweggesetzt, daß der Beklagte die Rechtseinräumung (mit Nichtwissen)\n\nbestritten habe. Die tatsächlichen Grundlagen, aufgrund deren das Berufungsge-\n\nricht den – naheliegenden – Schluß gezogen hat, daß die einzelnen Mitglieder der\n\nzuständigen Arbeitskreise der Klägerin als Veranstalterin die erforderlichen Nut-\n\nzungsrechte eingeräumt haben, sind indessen unstreitig. Die rechtliche Würdigung\n\ndes Berufungsgerichts ist der erhobenen Verfahrensrüge dagegen nicht zugäng-\n\nlich und läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nSoweit der Beklagte die Berechtigung der Klägerin unter Hinweis auf die\n\nNutzungsrechte des – als gesonderte Rechtspersönlichkeit organisierten – Ver-\n\nlags der Klägerin in Zweifel gezogen hat, ist von dem unbestritten gebliebenen\n\nVortrag der Klägerin auszugehen, wonach sie dem Verlag keine ausschließlichen\n\nNutzungsrechte eingeräumt hat.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den in Rede stehenden technischen Lieferbe-\n\ndingungen zu Unrecht den urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7\n\nsowie Abs. 2 UrhG versagt. Es hat nicht hinreichend beachtet, daß demjenigen,\n\nder ein – inhaltlich vorgegebenes – komplexes technisches Regelwerk in Worte\n\nfaßt, für die Konzeption und Ausführung der sprachlichen Darstellung ein nicht un-\n\nerheblicher gestalterischer Spielraum verbleibt.\n\na) Die Frage, ob einem Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderli-\n\nchen Eigenschaften zukommen (§ 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere die Frage, ob es\n\nsich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, ist eine im Revisionsverfah-\n\nren uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage (vgl. BGHZ 22, 209, 216 – Euro-\n\npapost; 24, 55, 68 – Ledigenheim; 27, 351, 355 – Candida; BGH, Urt. v. 27.2.1961\n\n– I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 637 – Stahlrohrstuhl I).\n\nb)\n\nIm Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegan-\n\ngen, daß technische Vorschriften der hier in Rede stehenden Art als Schriftwerke\n\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder als Darstellungen wissenschaftlicher oder techni-\n\nscher Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) Urheberrechtsschutz genießen können. Voraus-\n\nsetzung ist nach § 2 Abs. 2 UrhG eine individuelle geistige Schöpfung, die sowohl\n\nin der von der Gedankenformung und -führung geprägten sprachlichen Gestaltung\n\nals auch in der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes\n\nzum Ausdruck kommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1980 – I ZR 106/78, GRUR\n\n1981, 352, 353 – Staatsexamensarbeit; Urt. v. 27.2.1981 – I ZR 20/79, GRUR\n\n1981, 520, 521 – Fragensammlung; BGHZ 116, 136, 144 – Leitsätze; 134, 250,\n\n254 f. – CB-infobank I; 141, 329, 333 f. – Tele-Info-CD). Liegt die schöpferische\n\nKraft dagegen allein im innovativen Charakter des Inhalts – hier des zu beschrei-\n\nbenden Regelwerks –, käme ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht.\n\nc) Bei der sprachlichen und zeichnerischen Darstellung eines technischen\n\nRegelwerks kann die urheberrechtlich geschützte Leistung in erster Linie in der Art\n\nder Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes liegen. Regelwer-\n\nke der streitigen Art zeichnen sich – wenn sie den Ansprüchen genügen – darüber\n\nhinaus dadurch aus, daß sie technische Vorgaben nicht nur als solche wiederge-\n\nben, sondern im einzelnen verständlich beschreiben; es können daher hier auch\n\nAusdrucksvermögen und Klarheit der sprachlichen Form ins Gewicht fallen. Sie\n\nsind in dieser auf eine verständliche sprachliche Umsetzung gerichteten Leistung\n\nam ehesten mit Betriebsanleitungen vergleichbar, bei denen es ebenfalls darum\n\ngeht, ein – häufig komplexes – technisches Regelwerk nicht nur in übersichtlicher\n\nAuswahl und Anordnung, sondern vor allem in gut verständlicher, klarer Sprache\n\nauszudrücken (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 – I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 36 =\n\nWRP 1992, 160 – Bedienungsanweisung; ferner Urt. v. 17.4.1986 – I ZR 213/83,\n\nGRUR 1986, 739, 740 – Anwaltsschriftsatz). Zudem enthalten die in Rede stehen-\n\nden Regelwerke Tabellen und Zeichnungen, also Darstellungen technischer Art im\n\nSinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, an deren Individualität nach gefestigter Recht-\n\nsprechung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n10.5.1984 – I ZR 85/82, GRUR 1985, 129, 130 – Elektrodenfabrik; Urt. v.\n\n28.2.1991 – I ZR 88/89, GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen; BGHZ\n\n134, 250, 255 – CB-infobank I). Insofern unterscheiden sich diese Regelwerke\n\ngrundlegend von bloßen Verzeichnissen, bei denen die darin enthaltenen Anga-\n\nben – urheberrechtlich betrachtet – Gemeingut sind und die individuelle schöpferi-\n\nsche Leistung lediglich in der Auswahl und Ordnung des Stoffes liegen kann (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 12.3.1987 – I ZR 71/85, GRUR 1987, 704, 705 – Warenzeichenlexi-\n\nka; Urt. v. 12.7.1990 – I ZR 16/89, GRUR 1991, 130, 132 f. – Themenkatalog;\n\nBGHZ 141, 329, 333 f. – Tele-Info-CD), oder von Ausschreibungsunterlagen, die\n\nsich häufig darin erschöpfen, die – dem Urheberrechtsschutz unzugänglichen –\n\ntechnischen Vorgaben aufzulisten, ohne sie verbal zu umschreiben (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 29.3.1984 – I ZR 32/82, GRUR 1984, 659, 660 f. – Ausschreibungsunterlagen).\n\nd) Bei Berücksichtigung dieser Grundlagen kann den Regelwerken der Klä-\n\ngerin der urheberrechtliche Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 UrhG nicht\n\nversagt werden.\n\naa) Das Berufungsgericht hat sich von der unzutreffenden Vorstellung leiten\n\nlassen, dem Urheberrechtsschutz stehe im Streitfall der Umstand entgegen, daß\n\ndie beiden Regelwerke technisches Gedankengut enthielten. Es hat zu Unrecht\n\nangenommen, die Darstellung erschöpfe sich in der Wiedergabe der technischen\n\nLehre und weise keine eine schöpferische Leistung zum Ausdruck bringende Indi-\n\nvidualität auf. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem\n\nFall, der der Entscheidung „Ausschreibungsunterlagen“ (BGH GRUR 1984, 659)\n\nzugrunde lag. Dort war der untaugliche Versuch unternommen worden, den Urhe-\n\nberrechtsschutz damit zu begründen, daß die in den Unterlagen enthaltenen In-\n\nformationen eine neue, keinem Fachbuch und keiner sonstigen Gebrauchsanwei-\n\nsung zu entnehmende technische Lösung darstelle und es sich um ein spezifi-\n\nsches, anderen Fachkreisen nicht zugängliches Know-how handele. Der Darstel-\n\nlung war dagegen in jenem Fall keinerlei individuelle Prägung zu entnehmen; sie\n\nergab sich dort aus der Natur der Sache und war – etwa durch einfache Gesetze\n\nder Zweckmäßigkeit – vorgegeben (BGH GRUR 1984, 659, 661 – Ausschrei-\n\nbungsunterlagen).\n\nbb) Im Streitfall verhält es sich anders. Dies kann der Senat aufgrund der\n\nvorliegenden Regelwerke, die durch Bezugnahme Teil des vom Berufungsgericht\n\nfestgestellten Sachverhalts geworden sind, sowie aufgrund des unstreitigen Par-\n\nteivorbringens selbst beurteilen. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht bedarf es hierfür nicht.\n\n(1) Die „Technischen Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile“\n\n(TL BSWF 96) stellen einen umfangreichen Stoff in übersichtlicher, klar geglie-\n\nderter Form dar. Sie beginnen mit einem kurzen Vorspann, in dem der Zweck des\n\nRegelwerks beschrieben wird („0. Allgemeines“) und dem vier Abschnitte folgen:\n\nSie dienen der Begriffsbestimmung („1. Begriffe“), der Beschreibung der Anforde-\n\nrungen an die verwendeten Baustoffe und an die Fertigteile („2. Anforderungen“),\n\nder Darstellung der durchzuführenden Prüfungen und der einzuhaltenden\n\nPrüfverfahren („3. Prüfungen“) sowie der Beschreibung weiterer Lieferbedingun-\n\ngen („4. Lieferung“). Der erste Abschnitt („Begriffe“) enthält mehrere graphische\n\nDarstellungen mit Angabe der Maße. Die weiteren Abschnitte sind auf mehreren\n\nEbenen untergliedert; so weist der zweite Abschnitt „Anforderungen“ insgesamt 14\n\nUntergliederungspunkte auf.\n\nEntsprechendes gilt für die „Technischen Lieferbedingungen für gebrauchs-\n\nfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen“ (TL-PmOB).\n\nAuch sie geben einen umfangreichen, komplexen Stoff technischer Bedingungen\n\nund Regeln klar gegliedert und gut verständlich wieder. Auch hier wird der Zweck\n\nder Lieferbedingungen in einem Abschnitt „Allgemeines“ umschrieben, dem wie-\n\nderum ein Abschnitt folgt, in dem die verwendeten Begriffe definiert werden. Ein\n\ndritter Abschnitt enthält eine Tabelle mit den Bindemittelarten und Liefersorten,\n\nwährend im vierten Abschnitt die Bedingungen für die Lieferung, Lagerung und\n\nVerarbeitung kurz beschrieben sind. Der zentrale fünfte Abschnitt enthält fünf Ta-\n\nbellen, in denen die erforderlichen Eigenschaften des polymermodifizierten Bitu-\n\nmens übersichtlich dargestellt sind. Es folgen ein sechster Abschnitt mit der Aufli-\n\nstung einzuhaltender Prüfnormen und Prüfverfahren sowie ein siebter Abschnitt\n\nmit weiteren Anforderungen. Im fünften und im sechsten Abschnitt wird teilweise\n\nauf DIN-Normen verwiesen, denen verwendete Stoffe entsprechen müssen oder\n\nnach denen Prüfungen zu erfolgen haben, teilweise werden eigene Prüfverfahren\n\n– etwa zur Stabilität gegen Entmischung, zur thermischen Beanspruchung in dün-\n\nner Schicht oder zur Bestimmung des Splitthaltevermögens – angeführt, die in den\n\nAnlagen A bis G im einzelnen, zum Teil auch unter Verwendung graphischer Dar-\n\nstellungen, ausführlich beschrieben sind. Schließlich enthält ein „Anhang 1“ einen\n\nFragenkatalog zur Umweltverträglichkeit von polymermodifizierten Bindemitteln für\n\nOberflächenbehandlungen.\n\nInsgesamt weist die sprachliche und graphische Darstellung der komplexen\n\nRegelwerke ein den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG grundsätzlich genügen-\n\ndes Maß an schöpferischer Individualität auf. Es ist ohne weiteres ersichtlich, daß\n\ndie fraglichen Regeln auf vielfältige Weise hätten dargestellt und gegliedert wer-\n\nden können. Der gewählte Weg ist in beiden Fällen durch eine klare Konzeption\n\nder Gliederung und eine insgesamt gut verständliche und einleuchtende Darstel-\n\nlung des Stoffes gekennzeichnet.\n\n(2) Bei dieser Sachlage könnte an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit\n\nnur gezweifelt werden, wenn bei der Erstellung der Regelwerke andere Regelun-\n\ngen – etwa frühere Bestimmungen, die durch die neuen Regelwerke ersetzt wor-\n\nden wären – Modell gestanden hätten. Aus dem Parteivorbringen ergibt sich, daß\n\ndies nicht der Fall war. Den Vortrag der Klägerin hierzu hat das Berufungsgericht\n\nin der Weise zusammengefaßt, daß es „keine Vorläufer von anderer Seite oder\n\nandere vergleichbare Regelwerke“ gebe. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts hat die Klägerin damit nicht (nur) auf den schöpferischen Gehalt des\n\nwissenschaftlichen oder technischen Inhalts abgestellt, sondern die in der Dar-\n\nstellung der Regelwerke liegende eigenschöpferische, individuelle Leistung der\n\nVerfasser betont.\n\nUnter diesen Umständen hätte es dem Beklagten oblegen, im einzelnen dar-\n\nzulegen, daß die Verfasser der beiden Regelwerke – es handelt sich um die Mit-\n\nglieder der zuständigen Arbeitskreise der Klägerin – für die Darstellung auf Vorbe-\n\nkanntes zurückgegriffen haben. Er hätte durch Vorlage von konkreten Entgegen-\n\nhaltungen darlegen müssen, inwieweit bei den beiden Regelwerken in der gestal-\n\nterischen Konzeption und in der Wahl der Darstellungsmittel auf vorbekanntes\n\nFormengut zurückgegriffen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1981 – I ZR 102/79,\n\nGRUR 1981, 820, 822 – Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 24.1.1991 – I ZR 78/89, GRUR\n\n1991, 531, 533 – Brown Girl I; BGHZ 112, 264, 273 – Betriebssystem; BGH, Urt.\n\nv. 6.11.1997 – I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 479 = WRP 1998, 377 – Trachten-\n\njanker; BGHZ 139, 68, 76 – Stadtplanwerk). Dem wird das Vorbringen des Be-\n\nklagten – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – nicht gerecht. Der Be-\n\nklagte hat es lediglich als unrichtig bezeichnet, daß es keine Vorläufer gebe, und\n\nbehauptet, vergleichbare Regelwerke existierten in großer Zahl. Auch dem von\n\nihm in diesem Zusammenhang als Anlage BB 2 vorgelegten „Verzeichnis der Ver-\n\ngabebestimmungen und Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Straßen- und\n\nBrückenbau“ lassen sich konkrete Entgegenhaltungen nicht entnehmen.\n\n3. Der urheberrechtliche Schutz an den beiden Regelwerken ist nicht des-\n\nwegen ausgeschlossen, weil es sich um amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG\n\nhandelte.\n\nAuch insoweit hat das Berufungsgericht auf die Ausführungen in seinem das\n\nvorangegangene Verfügungsverfahren abschließenden Urteil verwiesen. Dort\n\nhatte es dargelegt, daß den beiden Regelwerken der Charakter eines amtlichen\n\nErlasses oder einer amtlichen Bekanntmachung im Sinne von § 5 Abs. 1 UrhG\n\nfehle, weil sie nicht aus einem Amt stammten, sondern von den Arbeitskreisen der\n\nKlägerin erstellt worden seien. Diese Arbeitskreise seien nicht als beliehene Un-\n\nternehmer tätig geworden; denn ihnen seien keine hoheitlichen Befugnisse über-\n\ntragen worden. Auch durch Bezugnahmen in amtlichen Verlautbarungen seien die\n\nRegelwerke nicht zu amtlichen Werken geworden, weil es an einer hoheitlichen\n\nWillensbekundung des Bundesministeriums für Verkehr fehle, wonach es die bei-\n\nden Regelwerke als verbindliche Regelungen in Kraft setzen wolle.\n\nDiese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie stehen\n\ninsbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum\n\nAusschluß des Urheberrechtsschutzes bei amtlichen Werken nach § 5 UrhG (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 30.6.1983 – I ZR 129/81, GRUR 1984, 117 – VOB/C; Urt. v.\n\n26.4.1990 – I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003 – DIN-Normen). Anders als in dem der\n\nEntscheidung „DIN-Normen“ zugrundeliegenden Fall fehlt es vorliegend an einer\n\ngesetzlichen Regelung, die auf die hier in Rede stehenden technischen Lieferbe-\n\ndingungen in der Weise Bezug nimmt, daß diese mit unmittelbarer Außenwirkung\n\nnormausfüllenden Charakter erlangen.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzu-\n\nheben. Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des\n\nLandgerichts ist zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/i-zr-231-99","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/i-zr-231-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_231-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:48.313542+00:00"}}