{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_230-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"I ZR 230/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle defacto MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtli- chen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grund- sätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen. b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen wer- den, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call- Centers prägend ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 230/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n21. Februar 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\ndefacto\n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4\n\na)\n\nIst bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen\nsowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den\nTeil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtli-\nchen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grund-\nsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15\nAbs. 2 MarkenG einzubeziehen.\n\nb) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen wer-\nden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum\nZwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für\ndie Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-\nCenters prägend ist.\n\nBGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 230/99 - OLG Braunschweig\n LG Braunschweig\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist bundesweit im Marketingbereich beratend tätig und führt\n\nAufträge im Direktmarketing aus. Sie firmierte seit dem 28. Dezember 1988\n\nzunächst unter \"defacto marketing GmbH\". Nach einer Änderung während des\n\nRevisionsverfahrens lautet ihre Firma nunmehr: \"defacto T. w. s. \n\nGmbH\". Die Beklagte, die sich mit der Einziehung von Forderungen befaßt,\n\nführt seit dem 3. Dezember 1992 die Firma \"Defacto-Inkasso GmbH\". Sie ver-\n\nwendet den Domain-Namen (Internet-Adresse) \"www.defacto-inkasso.de\" und\n\nhat sich den weiteren Domain-Namen \"www.defacto.de\" reservieren lassen,\n\nohne ihn bisher zu nutzen.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde\n\ndurch die Firmenbezeichnung und die Domain-Namen der Beklagten verletzt.\n\nEs bestehe Verwechslungsgefahr. In den Bezeichnungen der Parteien sei al-\n\nlein der Begriff \"defacto\" kennzeichnend. Dieser gelte in den maßgeblichen\n\nVerkehrskreisen als ihr Unternehmenskennzeichen. Sie gehe bundesweit ge-\n\ngen Beeinträchtigungen ihres Zeichenrechtes vor.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unter-\n\nlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\n\nwerbs die Firma \"Defacto-Inkasso GmbH\" und/oder die Inter-\n\nnet-Adresse \"www.Defacto.de\" zu führen;\n\n2.\n\nin die Löschung des Firmenbestandteils \"Defacto\" der im Han-\n\ndelsregister des Amtsgerichts O. - HRB - eingetrage-\n\nnen \"Defacto-Inkasso Gesellschaft mit beschränkter Haftung\"\n\neinzuwilligen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Fir-\n\nmenbestandteil \"Defacto\" habe nur geringe Kennzeichnungskraft und werde\n\nzudem aufgrund der Verwendung durch zahlreiche dritte Unternehmen ge-\n\nschwächt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Be-\n\nklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verfolgten Ansprüche\n\nauf Unterlassung und Löschung des Firmenbestandteils der Beklagten verneint\n\n(§§ 15, 5 MarkenG). Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDas Unternehmenskennzeichen der Klägerin sei schutzfähig im Sinne\n\ndes § 5 MarkenG. Der schlagwortartig benutzte Firmenbestandteil \"defacto\"\n\nverfüge über die erforderliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen der Klägerin\n\nsei auch prioritätsälter als dasjenige der Beklagten. Es fehle jedoch an der\n\nVerwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Zeichen der\n\nParteien seien nicht identisch, aber sehr ähnlich. Die Zeichenähnlichkeit werde\n\nin ihrer Bedeutung allerdings eingeschränkt, weil die angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise Drittunternehmen seien, die nicht in erster Linie auf schlagwortarti-\n\nge Verkürzungen achteten. Der Zeichenbestandteil \"defacto\" sei durchschnitt-\n\nlich kennzeichnungskräftig. Zwischen den Geschäftsbereichen der Parteien sei\n\nnur eine ganz geringe Nähe gegeben. Deshalb bestehe keine Gefahr einer\n\nunmittelbaren Verwechslung der Parteien. Besondere Umstände, die beim Ver-\n\nkehr zu der unzutreffenden Vorstellung wirtschaftlicher oder organisatorischer\n\nVerbindungen führen und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne be-\n\ngründen könnten, lägen nicht vor.\n\nII. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend\n\ngemachte Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2\n\nMarkenG nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht hat einen kennzeichenrechtlichen Schutz der\n\nBezeichnung \"defacto\" in der Firma der Klägerin, die zum maßgebenden Zeit-\n\npunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht \"defacto\n\nmarketing GmbH\" lautete, bejaht. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nFür einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des voll-\n\nständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im\n\nSinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen\n\nunterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Ver-\n\ngleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr\n\nals schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu\n\nbejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung\n\ntatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob\n\nsie sich \n\nim Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996\n\n- I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom; Urt. v.\n\n15.2.2001 \n\n- I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207\n\n- CompuNet/ComNet, jeweils m.w.N.).\n\nDer Bestandteil \"defacto\" in der Firmenbezeichnung der Klägerin weist\n\nmangels beschreibender Angaben namensmäßige Unterscheidungskraft auf.\n\nDie Bezeichnung \"defacto\" ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nein Fremdwort, dessen beschreibende Bedeutung der Verkehr entweder nicht\n\nerkennt oder, wenn er es im Sinne von \"tatsächlich\" oder \"wahr\" versteht, nicht\n\nals beschreibenden Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin\n\nauffaßt. Dies ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel.\n\nDer Bestandteil \"defacto\" der Firma der Klägerin ist geeignet, im Verkehr\n\nals schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen. Denn dieser\n\nTeil der Firma weist anders als der beschreibende Zusatz \"marketing\" und die\n\nAngabe der Rechtsform namensmäßige Unterscheidungskraft auf.\n\nb) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenbestandteil \"defacto\"\n\nder Klägerin und der Unternehmensbezeichnung der Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht verneint (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Dem kann nicht zugestimmt wer-\n\nden.\n\nBei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2\n\nMarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzuneh-\n\nmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der ein-\n\nander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des\n\nKennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsge-\n\nbiete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494\n\n= WRP 1999, 523 - Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/\n\nComNet). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen.\n\naa) Das Berufungsgericht hat jedoch die Prüfung der Zeichenidentität\n\noder -ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien auf einer\n\nunzutreffenden Grundlage vorgenommen. Es hat angenommen, die Zeichen\n\nder Parteien seien einander sehr ähnlich. Während die Klägerin die schlag-\n\nwortartige Bezeichnung in Kleinschreibung verwende, sei der Anfangsbuchsta-\n\nbe des Wortbestandteils \"Defacto\" in der Firmierung der Beklagten groß ge-\n\nschrieben. Zudem seien in den Unternehmensbezeichnungen der Parteien be-\n\nschreibende Zusätze enthalten. Die maßgeblichen Verkehrskreise, denen die\n\nParteien ihre Dienstleistungen anbieten, seien Unternehmen. Diese seien mit\n\nFirmenbezeichnungen vertraut und achteten nicht lediglich in erster Linie auf\n\nschlagwortartige Verkürzungen.\n\nIn die Beurteilung der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerhaft die vollständigen Unternehmensbezeichnungen\n\nder Parteien einbezogen und nicht allein \"defacto\" in der Firma der Klägerin\n\ndem Bestandteil \"Defacto\" der Firmierung der Beklagten gegenübergestellt. Zu\n\nRecht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei deshalb unzulässigerweise\n\nvon einer Reduzierung der sehr großen Zeichenähnlichkeit durch die beschrei-\n\nbenden Zusätze ausgegangen.\n\nBei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskenn-\n\nzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem\n\nKollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der geson-\n\nderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960\n\n- I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f. - Reiherstieg; BGH GRUR 2001, 1161,\n\n1162 f. - CompuNet/ComNet; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 150;\n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40). Der Grund für diesen selbständi-\n\ngen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnun-\n\ngen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, WRP 2002, 705, 707 - IMS).\n\nDavon ist im Streitfall für das Zeichen der Klägerin (vgl. Abschnitt II 1a)\n\nauszugehen. Aber auch bei der Firmierung der Beklagten treten wegen fehlen-\n\nder Unterscheidungskraft die Bestandteile \"Inkasso\" als ausschließlich den\n\nUnternehmensgegenstand beschreibender Begriff und \"GmbH\" als Angabe der\n\nRechtsform ebenfalls zurück. Es stehen sich somit als Klagezeichen \"defacto\"\n\nund als Kollisionszeichen \"Defacto\" gegenüber.\n\nDaraus folgt allerdings keine Zeichenidentität, weil sich die gegenüber-\n\nstehenden Zeichen durch die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung im\n\nSchriftbild unterscheiden (vgl. zur Markenähnlichkeit: Ingerl/Rohnke aaO § 14\n\nRdn. 141). Eine Zeichenidentität ergibt sich auch nicht daraus, daß die Kläge-\n\nrin gelegentlich eine Schreibweise des Bestandteils \"defacto\" benutzt, die der-\n\njenigen in der Firmierung der Beklagten entspricht. Durch eine von ihrem Un-\n\nternehmenskennzeichen abweichende Schreibweise kann die Klägerin keine\n\nZeichenidentität herbeiführen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts\n\nliegt jedoch eine sehr große Zeichenähnlichkeit vor, die durch die beschrei-\n\nbenden Zusätze in den Firmierungen der Parteien nicht vermindert wird.\n\nbb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dem Fir-\n\nmenbestandteil \"defacto\" der Klägerin komme durchschnittliche Kennzeich-\n\nnungskraft zu.\n\nDie Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad\n\nder Eignung des Zeichens bestimmt, sich aufgrund seiner Eigenart und seines\n\ndurch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des\n\nUnternehmensträgers einzuprägen (BGH, Urt. v. 30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR\n\n1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel; Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93,\n\nGRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE).\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei\n\n\"defacto\" um ein gängiges Fremdwort, das nicht übertrieben häufig gebraucht\n\nwird und das es als Unternehmensbezeichnung auffällig und einprägsam er-\n\nscheinen läßt. Dem Zeichen kommt aufgrund dieser revisionsrechtlich nicht zu\n\nbeanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts von Haus aus durch-\n\nschnittliche und keine hohe Kennzeichnungskraft zu.\n\nEine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Kläge-\n\nrin aufgrund Verkehrsbekanntheit hat das Berufungsgericht verneint. Die Vor-\n\nlage von sechs Rechnungen hat es zum Beleg einer Zusammenarbeit mit be-\n\ndeutenden Geschäftspartnern nicht ausreichen lassen. Die Rüge der Revision,\n\ndas Berufungsgericht hätte die Klägerin nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit\n\nhinweisen müssen, weitere Rechnungen vorzulegen, hat keinen Erfolg. Die\n\nRevision zeigt nicht auf, welche Umsätze mit welchen Geschäftspartnern die\n\nKlägerin im Falle eines Hinweises zur Darlegung der Verkehrsbekanntheit ih-\n\nres Zeichens vorgetragen und belegt hätte.\n\nBei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft hat das Berufungsgericht\n\nfestgestellt, die Klägerin ginge zwar gegen andere Unternehmen mit dem Ziel\n\nvor, die Bezeichnung \"defacto\" nicht weiterzuverwenden. In diesem Zusam-\n\nmenhang hat das Berufungsgericht aber auch eine Beeinträchtigung der Kenn-\n\nzeichnungskraft des Firmenbestandteils \"defacto\" der Klägerin daraus abge-\n\nleitet, daß weitere zwölf Firmen dieses Zeichen in ähnlicher oder identischer\n\nForm führen und teilweise in ähnlichen Branchen wie die Klägerin tätig sind. Im\n\nAnsatz zutreffend weist die Revision darauf hin, diese Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts rechtfertigten die Annahme einer Schwächung der Kennzeich-\n\nnungskraft des Zeichens der Klägerin nicht. Eine derartige Schwächung, die\n\neinen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, daß die Drittkennzeichen im\n\nBereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in ei-\n\nnem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche\n\nGewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlich-\n\nkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/\n\nComNet). Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit ihrer\n\nKennzeichen sind vom Berufungsgericht aber nicht im einzelnen festgestellt.\n\nHierauf kommt es indes nicht an. Auch ohne die vom Berufungsgericht ange-\n\nnommene Schwächung des Zeichens der Klägerin durch Drittkennzeichen ist\n\nkeine über den Durchschnitt hinausgehende Kennzeichnungskraft des Klage-\n\nzeichens anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese auch nicht\n\nder von der Klägerin vorgelegten Berichterstattung in den Nürnberger Nach-\n\nrichten vom über ihr Unternehmen zu entnehmen.\n\ncc) Das Berufungsgericht ist von einer (allenfalls) ganz geringfügigen\n\nBranchennähe ausgegangen. An anderer Stelle bezeichnet es die Branchen-\n\nnähe als minimal. Diese Beurteilung ist, was die Revision zu Recht rügt, durch\n\ndie Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es ist von einem\n\nzu geringen Grad der Branchennähe der Parteien ausgegangen.\n\nFür die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die\n\nProduktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung ty-\n\npisch für die Parteien sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR\n\n1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 - Datacolor; GroßKomm.UWG/Teplitzky,\n\n§ 16 Rdn. 369). Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungs-\n\npunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten\n\nsowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Pro-\n\ndukte und Dienstleistungen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1044 - Data-\n\ncolor; BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom). In die Tätigkeitsbereiche der\n\nParteien einzubeziehen sind aber auch naheliegende und nicht nur theoreti-\n\nsche Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche \n\n(BGH, Urt. v. 29.10.1992\n\n- I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 - Columbus, insoweit\n\nnicht abgedruckt in BGHZ 120, 103). Im Einzelfall können auch Überschnei-\n\ndungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen\n\nsein \n\n(vgl. BGH GRUR \n\n1990, \n\n1042, \n\n1045 \n\n- Datacolor; Groß-\n\nKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 54).\n\nDas Berufungsgericht hat die Berührungspunkte der Dienstleistungen\n\nder Parteien deshalb als nur sehr geringfügig eingestuft, weil die Tätigkeitsbe-\n\nreiche der Parteien bildlich betrachtet an entgegenstehenden Punkten der Ge-\n\nschäftsbeziehungen ansetzen, und zwar bei der Klägerin an deren Beginn und\n\nbei der Beklagten an deren Ende. Diesem Unterschied der Dienstleistung der\n\nParteien hat das Berufungsgericht jedoch ein zu großes Gewicht beigemessen.\n\nDenn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daß die Klägerin sich im Mar-\n\nketingbereich für andere Unternehmen betätigt und dabei zum Zwecke der Ab-\n\nsatzförderung für ihre Kunden ein von ihr betriebenes Call-Center einsetzt. Den\n\nEinsatz eines Call-Centers hat das Berufungsgericht für die Tätigkeit der Be-\n\nklagten sogar als prägend angesehen und angenommen, deren besonderes\n\nKonzept bestehe in der direkten Ansprache der Schuldner, die nach der Dar-\n\nstellung der Beklagten nicht nur dazu diene, die Schuldner zu Zahlungen zu\n\nbewegen, sondern sie auch den Auftraggebern (Gläubigern) als Vertragspart-\n\nnern zu erhalten. Der Betrieb von Call-Centern durch die Parteien erweist sich\n\ndanach nicht als Nutzung eines bloßen technischen Hilfsmittels. Vielmehr stellt\n\ndie direkte Ansprache mit Hilfe von Call-Centern eine Gemeinsamkeit der\n\nDienstleistung der Parteien für ihre Kunden dar, die über eine vom Berufungs-\n\ngericht angenommene äußerst geringe Branchennähe hinausgeht.\n\nEin Indiz für Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien ist\n\nauch der Auftritt der Beklagten im Jahre 1997 auf der \"DIMA\", einer Messe für\n\nDirektmarketing, deren Gegenstand sich mit dem Leistungsangebot der Kläge-\n\nrin deckt.\n\nIst das Berufungsgericht von einem zu geringen Grad der Zeichenähn-\n\nlichkeit und der Branchennähe ausgegangen, kann die Verneinung der Gefahr\n\nvon Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Zeichen keinen Bestand\n\nhaben. Der Tatrichter wird danach den Grad der Branchennähe der Parteien\n\nauf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen festzustellen und die Ver-\n\nwechslungsgefahr neu zu beurteilen haben. Dabei wird er zu berücksichtigen\n\nhaben, daß die Klägerin in der Revisionsinstanz ihre Firma geändert hat. Dies\n\nerfordert eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Beurteilung, ob dem Be-\n\nstandteil \"defacto\" in der neuen Firma der Klägerin wiederum isoliert kennzei-\n\nchenrechtlicher Schutz zukommt.\n\nSollte das Berufungsgericht im erneut eröffneten Berufungsrechtszug ei-\n\nne unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne nicht bejahen, wird es\n\nauf der Grundlage des noch festzustellenden Grades der Branchennähe erneut\n\nzu beurteilen haben, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren\n\nSinne vorliegt.\n\nVon ihr ist - wie vom Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend\n\nangenommen - auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst\n\nund die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann,\n\naus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder\n\nwirtschaftliche Zusammenhänge folgert (vgl. BGHZ 130, 134, 138 - Altenburger\n\nSpielkartenfabrik; BGH GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner; BGH, Urt. v.\n\n20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1).\n\nc) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe auch kein\n\ngegen die Führung der Internet-Adresse \"www.defacto.de\" gerichteter Unter-\n\nlassungsanspruch zu, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben.\n\naa) Die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs der Klägerin richtet sich\n\nnach dem Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 nach §§ 15, 5\n\nMarkenG. Die neue Regelung schließt in ihrem Anwendungsbereich als lex\n\nspecialis den allgemeinen, aus Generalklauseln abgeleiteten Schutz aus (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, WRP 2002, 694, 696 f. - shell.de, zur\n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\nbb) Der Anspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 MarkenG,\n\nder Beklagten zu untersagen, die Internet-Adresse \"www.defacto.de\" zu benut-\n\nzen, setzt voraus, daß die Beklagte den Bestandteil \"Defacto\" in der Firma un-\n\nberechtigt benutzt (vgl. Abschn. II 1 b). Andernfalls ist von dem Grundsatz aus-\n\nzugehen: Sind mehrere Unternehmen berechtigt, ein Zeichen zu führen, kom-\n\nmen sie sämtlich als Inhaber eines unter Verwendung des Zeichens gebildeten\n\nDomain-Namens (Internet-Adresse) in Betracht. In diesem Fall gilt für die Ein-\n\ntragung und Verwendung des Zeichens die Priorität der Registrierung als Do-\n\nmain-Name (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, GRUR 2001, 1061,\n\n1064 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de; BGH WRP 2002, 694, 698\n\n- shell.de). Nicht maßgeblich ist dagegen, welches Unternehmen über ein prio-\n\nritätsälteres Recht an dem Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 3\n\nMarkenG verfügt.\n\n2. Das Berufungsurteil kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden,\n\nsoweit die Klage auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils\n\n\"Defacto\" in der Firmierung der Beklagten abgewiesen worden ist. Bei dem An-\n\nspruch auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils handelt es sich\n\num einen aus markenrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Beseitigungsan-\n\nspruch (zum Beseitigungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98,\n\nGRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA). Ob der Klägerin ein marken-\n\nrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 15, 5 MarkenG gegen die Beklagte\n\nzusteht, steht aber nicht fest.\n\nIII. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_230-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/i-zr-230-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_230-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_230-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/i-zr-230-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_230-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:15.786416+00:00"}}