{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_227-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"I ZR 227/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Werbefinanzierte Telefongespräche UWG § 1 Das Angebot kostenloser Telefongespräche, die dadurch finanziert werden, daß sie ca. alle 90 Sekunden für 20 Sekunden durch Werbung unterbrochen werden, ist weder nach den Grundsätzen zur Telefonwerbung noch nach den Grundsätzen zur Laienwerbung als gemäß § 1 UWG unlauter anzusehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 227/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nWerbefinanzierte Telefongespräche\n\nUWG § 1\n\nDas Angebot kostenloser Telefongespräche, die dadurch finanziert werden,\ndaß sie ca. alle 90 Sekunden für 20 Sekunden durch Werbung unterbrochen\nwerden, ist weder nach den Grundsätzen zur Telefonwerbung noch nach den\nGrundsätzen zur Laienwerbung als gemäß § 1 UWG unlauter anzusehen.\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - I ZR 227/99 - LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 15\n\ndes Landgerichts Berlin vom 20. Juli 1999 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte bietet - gegen Zahlung eines einmaligen Betrages von\n\n38 DM - kostenlose Festnetz-Telefongespräche im Inland an, die aus den Ein-\n\nnahmen für in die Telefongespräche eingeblendete Werbung finanziert werden.\n\nDie Werbung unterbricht die Telefongespräche alle 90 Sekunden \n\nfür\n\n20 Sekunden; bei Kunden, die sich innerhalb einer bestimmten Frist bei der\n\nBeklagten angemeldet haben, erfolgt die erste Werbeunterbrechung erst drei\n\nMinuten nach Gesprächsbeginn.\n\nDer Kläger - der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-\n\ncherverbände - ist der Ansicht, das Angebot von durch Werbung unterbroche-\n\nnen Telefongesprächen führe zu einer nach § 1 UWG unzulässigen Belästi-\n\ngung der Angerufenen.\n\nEr hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\nteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwek-\nken des Wettbewerbs die Möglichkeit kostenloser werbefinan-\nzierter Telefongespräche \ninnerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland mit der Maßgabe anzubieten, daß diese durch\nWerbung unterbrochen werden: ca. alle 90 Sekunden für eine\nDauer von ca. 20 Sekunden oder - bei einer Anmeldung inner-\nhalb einer bestimmten Frist - ab drei Minuten ca. alle\n90 Sekunden für die Dauer von 20 Sekunden.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, das\n\nAngebot werbefinanzierter Telefongespräche sei mit dem Angebot werbefinan-\n\nzierter Rundfunk- und Fernsehsendungen vergleichbar und wie dieses als\n\nwettbewerbsrechtlich zulässig anzusehen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Berlin\n\nWRP 1999, 1188).\n\nMit der (Sprung-)Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung\n\nder Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Landgericht hat gemeint, die Geschäftstätigkeit der Beklagten ver-\n\nstoße wegen unzumutbarer Belästigung der angerufenen Telefonteilnehmer\n\ngegen § 1 UWG. Dazu hat es ausgeführt:\n\nTelefonwerbung gegenüber Privaten sei nur bei ausdrücklich oder\n\nschlüssig erklärtem Einverständnis nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des §\n\n1 UWG zu beurteilen. Ein solches Einverständnis fehle hier, weil der Angeru-\n\nfene vor dem Gespräch auf die Werbeunterbrechungen nicht hingewiesen\n\nwerde. Selbst wenn der Anrufer vorher bekannt gebe, daß mit Werbeeinblen-\n\ndungen zu rechnen sei, bestehe für den Angerufenen ein psychischer Druck,\n\ndem Werbeblock zuzuhören, weil er den Anrufer im Normalfall nicht dadurch\n\nbrüskieren wolle, daß er sofort nach dem Anklingen des ersten Werbeblocks\n\nauflege und so den Telefonkontakt aufgebe. Der als sittenwidrig anzusehende\n\nKern dieser Methode bestehe darin, daß das private Telefon unerbeten als\n\nWerbeträger benutzt werde, dieses Kommunikationsmittel aber als privates\n\nRefugium von Werbung freizuhalten sei.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageab-\n\nweisung.\n\n1. Ohne Erfolg hat die Revision allerdings in der mündlichen Revisions-\n\nverhandlung die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit\n\nder Begründung in Zweifel gezogen, der Klageantrag beziehe sich auch auf an\n\nGewerbetreibende gerichtete Telefongespräche. Es ist zwar nicht ausge-\n\nschlossen, daß von dem Angebot kostenloser werbefinanzierter Telefonge-\n\nspräche auch im geschäftlichen Bereich Gebrauch gemacht wird. Es liegt in-\n\ndessen nicht in der Hand der Beklagten, in welcher Weise ihre Abnehmer das\n\nAngebot nutzen. Stellt sich das Verhalten der Beklagten wegen einer Belästi-\n\ngung oder unlauterer Beeinflussung der Verbraucher als wettbewerbswidrig\n\ndar, kann es nur generell verboten werden und nicht beschränkt darauf, daß\n\nkostenlose Telefongespräche mit Verbrauchern geführt werden.\n\n2. Das kostenlose Angebot werbefinanzierter Telefongespräche durch die\n\nBeklagte ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht nach den von der\n\nRechtsprechung auf der Grundlage des § 1 UWG entwickelten Grundsätzen\n\nzur Telefonwerbung als unzulässig anzusehen.\n\na) Das Landgericht ist bei seiner Beurteilung allerdings zutreffend davon\n\nausgegangen, daß ein Telefonanruf zu Werbezwecken im privaten Bereich\n\ngrundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt und nur dann\n\nausnahmsweise zulässig ist, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder\n\nkonkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat (st. Rspr.;\n\nvgl. BGH, Urt. v. 27.1.2000 - I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819 = WRP 2000,\n\n722 - Telefonwerbung VI, m.w.N.).\n\nb) Anders als die Revision meint, steht der Beurteilung von Telefonwer-\n\nbung ohne Einverständnis des Angerufenen als wettbewerbswidrig auch nicht\n\ndie Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n\n20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernab-\n\nsatz (ABl. EG Nr. L 144 v. 4.6.1997, S. 19 ff. - Fernabsatzrichtlinie) entgegen,\n\ndie mittlerweile durch das am 30. Juni 2000 in Kraft getretene Gesetz über\n\nFernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Um-\n\nstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897\n\n- FernAbsG) in das deutsche Recht umgesetzt worden ist.\n\nDie Fernabsatzrichtlinie läßt allerdings, wie sich aus ihrem Artikel 10 er-\n\ngibt, die telefonische Kommunikation mit dem Verbraucher auch ohne dessen\n\nvorherige Zustimmung grundsätzlich zu und verbietet diese lediglich dann,\n\nwenn der Verbraucher sie offenkundig abgelehnt hat. Die Bestimmung des\n\nArt. 14 Satz 1 der Fernabsatzrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch,\n\nstrengere Vorschriften zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, um so ein höheres\n\nSchutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Die strengere deutsche\n\nRechtsprechung zur Telefonwerbung bleibt demnach von der Fernabsatzricht-\n\nlinie grundsätzlich unberührt (BGH GRUR 2000, 818, 820 - Telefonwerbung VI;\n\nBGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, GRUR 2001, 1181, 1184 = WRP 2001,\n\n1068 - Telefonwerbung für Blindenwaren).\n\nDas Fernabsatzgesetz steht einem Verbot von Telefonwerbung ohne Ein-\n\nverständnis des Angerufenen gleichfalls nicht entgegen; denn es enthält keine\n\ndie wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Telefonwerbung betreffende Re-\n\ngelung und läßt nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 3 weitergehende Einschränkun-\n\ngen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufgrund anderer\n\nVorschriften unberührt (vgl. BGH GRUR 2001, 1181, 1184 - Telefonwerbung\n\nfür Blindenwaren; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 143). Zu diesen Ein-\n\nschränkungen zählt insbesondere das von der Rechtsprechung aus § 1 UWG\n\nabgeleitete Verbot unerwünschter Telefonwerbung (vgl. Begründung zum Ge-\n\nsetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/2658, S. 24 ff., 37 f.).\n\nDie Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden unterliegt zudem\n\ndeshalb nicht den Regelungen der Fernabsatzrichtlinie und des Fernabsatzge-\n\nsetzes, weil deren Bestimmungen nur dann anwendbar sind, wenn Fernkom-\n\nmunikationsmittel für die Anbahnung und den Abschluß von Verträgen über\n\nWaren oder Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Ver-\n\nbraucher verwendet werden (vgl. Art. 1 und 2 der Richtlinie; § 1 Abs. 1\n\nFernAbsG).\n\nc) Es kann im Streitfall aber nicht davon ausgegangen werden, daß der\n\nAngerufene einer Telefonwerbung ausgesetzt wird, ohne damit zuvor zumin-\n\ndest konkludent sein Einverständnis erklärt zu haben. Entgegen der Ansicht\n\ndes Landgerichts setzt ein Einverständnis mit der Telefonwerbung nicht vor-\n\naus, daß der Angerufene bereits vor dem Gespräch auf die Werbeunterbre-\n\nchungen hingewiesen worden ist.\n\nDas Einverständnis mit einer Telefonwerbung muß allerdings im allge-\n\nmeinen bereits vor dem Gespräch vorliegen. Es genügt grundsätzlich nicht,\n\ndaß der Angerufene den Anruf billigt, nachdem er zu Beginn des Gesprächs\n\nüber die Identität des Anrufers und den geschäftlichen Zweck des Gesprächs\n\nunterrichtet worden ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 3 Fernabsatzrichtlinie; § 2 Abs. 1\n\nSatz 2\n\nFernAbsG). Die Störung ist zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits eingetreten,\n\nder Angerufene aus seiner Beschäftigung herausgerissen oder in seiner Ruhe\n\ngestört, seine Zeit unnütz in Anspruch genommen und Ärger über die Belästi-\n\ngung entstanden (vgl. BGHZ 113, 282, 284 - Telefonwerbung IV; Köhler/Piper\n\naaO § 1 Rdn. 144, 150).\n\nIm Streitfall besteht aber die Besonderheit, daß das Telefongespräch\n\nnicht ausschließlich Werbezwecken dient, sondern lediglich durch Werbung\n\nunterbrochen wird, und zwar auch nicht gleich zu Beginn des Gesprächs, son-\n\ndern erst nach 90 oder - bei Kunden, die sich innerhalb einer bestimmten Frist\n\nbei der Beklagten angemeldet haben - 180 Sekunden. Für den werbefreien Teil\n\ndes Telefongesprächs muß ein Einverständnis des Angerufenen jedoch nicht\n\nvorliegen.\n\nDie Revision führt zudem mit Recht aus, daß der Anrufer seinen Ge-\n\nsprächspartner - wovon offensichtlich auch das Landgericht ausgegangen ist -\n\nregelmäßig zu Beginn des Telefonats auf die Werbeunterbrechung hinweisen\n\nwird, weil er sonst zu gewärtigen hätte, daß dieser das Gespräch nach dem\n\nBeginn der Werbeunterbrechung beenden würde. Ist der Gesprächspartner\n\naber über die bevorstehende Werbeunterbrechung unterrichtet, so bringt er mit\n\ndem Fortführen des Gesprächs und der Hinnahme der Werbeunterbrechung\n\nzugleich sein Einverständnis mit der Telefonwerbung zum Ausdruck. Der Wirk-\n\nsamkeit dieses Einverständnisses steht auch nicht entgegen, daß sich der An-\n\ngerufene, wie das Landgericht angenommen hat, im Normalfall einem psychi-\n\nschen Druck ausgesetzt sieht, die Werbeunterbrechung zu akzeptieren, um\n\nden Anrufer nicht durch den Abbruch des Telefonats zu brüskieren.\n\n3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Das Angebot kostenloser werbefinan-\n\nzierter Telefongespräche durch die Beklagte ist auch nicht entsprechend den\n\nvon der Rechtsprechung aus § 1 UWG hergeleiteten Grundsätzen zur Laien-\n\nwerbung als wettbewerbswidrig anzusehen. Denn sie führt nicht deshalb zu\n\neiner unzumutbaren Belästigung der angerufenen Telefonteilnehmer, weil sich\n\ndiese im Hinblick auf ihre persönliche Beziehung zu dem Anrufer genötigt se-\n\nhen, die Unterbrechung eines Telefongesprächs durch Telefonwerbung hinzu-\n\nnehmen.\n\na) Für die Laienwerbung ist es charakteristisch, daß sich ein Gewerbe-\n\ntreibender die persönlichen Beziehungen des Werbenden zu Dritten für die\n\nKundenwerbung nutzbar macht. Der Laienwerber geht, durch ihm in Aussicht\n\ngestellte Werbeprämien veranlaßt, typischerweise so vor, daß er Verwandte,\n\nFreunde, Bekannte, Berufskollegen, Vereinskameraden usw. anspricht, um sie\n\nfür den Gewerbetreibenden als Kunden zu gewinnen (Köhler/Piper aaO § 1\n\nRdn. 272 f.; vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1990 - I ZR 213/89, GRUR 1991, 150 = WRP\n\n1991, 154 - Laienwerbung für Kreditkarten).\n\nb) Selbst wenn man diese Grundsätze auch im Streitfall heranziehen\n\nwollte, weil auch hier persönliche Beziehungen des Anrufers zu dem Angerufe-\n\nnen für Werbezwecke genutzt werden, wäre jedoch zu beachten, daß das Ein-\n\nschalten von Laien in die Werbung von Unternehmen nicht generell als wett-\n\nbewerbswidrig anzusehen ist. Vielmehr kommt es für die wettbewerbsrechtliche\n\nBeurteilung solcher Werbemaßnahmen auf die besonderen Umstände des Ein-\n\nzelfalles an, wobei wegen der vielfältigen Bedenken gegen diese Art der Kun-\n\ndenwerbung allerdings strenge Maßstäbe anzulegen sind (vgl. BGH, Urt. v.\n\n29.9.1994 \n\n- I ZR 138/92, GRUR 1995, 122, 123 = WRP 1995, 104\n\n- Laienwerbung für Augenoptiker, m.w.N.). Unzulässig sind u.a. solche Wer-\n\nbemaßnahmen, bei denen die Gefahr einer unzumutbaren Belästigung der\n\nUmworbenen besteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.2.1981 - I ZR 75/79, GRUR 1981,\n\n655, 656 = WRP 1981, 456 - Laienwerbung für Makleraufträge; Köhler/Piper\n\naaO § 1 Rdn. 275).\n\nc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt aber das Angebot\n\nwerbefinanzierter kostenloser Telefongespräche nicht zu einer unzumutbaren\n\nBelästigung der angerufenen Telefonteilnehmer. Diese werden die Werbeun-\n\nterbrechungen zwar als Störung empfinden. Deren Gewicht ist aber jeweils et-\n\nwa vergleichbar gering wie die Beeinträchtigung, die diejenigen, die am Rund-\n\nfunkprogramm interessiert sind, dann empfinden mögen, wenn z.B. im Hörfunk\n\noder Fernsehen eine Werbeeinblendung erfolgt. Anders als in den Fällen, in\n\ndenen eine unzulässige Laienwerbung bislang bejaht wurde (vgl. Köhler/Piper\n\naaO § 1 Rdn. 273), geht es im Streitfall auch nicht um eine gezielte Kunden-\n\nwerbung, sondern lediglich um ein allgemeines Werbeangebot, das dem Drit-\n\nten zugänglich gemacht wird. Der Umworbene wird hier nicht im Wege der Di-\n\nrektansprache mit einem von ihm gegebenenfalls als aufdringlich empfundenen\n\nEinzelangebot konfrontiert, auf das er zu reagieren hat, sondern lediglich einer\n\n\"Berieselung\" ausgesetzt. Diese mag als lästig empfunden werden, erfordert\n\naber - anders als bei den Fallgestaltungen, in denen die Rechtsprechung bis-\n\nlang eine wegen ihrer belästigenden Wirkung unlautere Laienwerbung ange-\n\nnommen hat (vgl. Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 276) - keine über ihre bloße Hin-\n\nnahme hinausgehende aktive Reaktion oder Abwehr. Eine unzumutbare Belä-\n\nstigung des Umworbenen ist hier daher zu verneinen, zumal auch das bei der\n\nWerbung eingesetzte Mittel gemäß den Darlegungen zu vorstehender Ziffer 2.\n\nnach den zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Telefonwerbung entwik-\n\nkelten Grundsätzen als zulässig anzusehen ist.\n\nIII. Die (Sprung-)Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts hat daher Erfolg und führt zur Klageabweisung.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_227-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-227-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_227-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_227-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-227-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_227-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:17.303623+00:00"}}