{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_225-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"I ZR 225/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Gehört ein Gewinnspiel zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Pro- grammbestandteil Teil der Leistung des Rundfunksenders, so ist das Gewinn- spiel grundsätzlich nicht geeignet, von einer sachlichen Prüfung des Leistungs- angebots des Senders abzulenken und einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb i.S. von § 1 UWG wegen übertriebenen Anlockens der Hörer zu begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 225/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. April 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nGewinnspiel im Radio\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nUWG § 1\n\nGehört ein Gewinnspiel zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Pro-\ngrammbestandteil Teil der Leistung des Rundfunksenders, so ist das Gewinn-\nspiel grundsätzlich nicht geeignet, von einer sachlichen Prüfung des Leistungs-\nangebots des Senders abzulenken und einen Verstoß gegen die guten Sitten\nim Wettbewerb i.S. von § 1 UWG wegen übertriebenen Anlockens der Hörer zu\nbegründen.\n\nBGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 225/99 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 6. Juli 1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für\n\nHandelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1998\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt in B. den privaten Radiosender 9..\n\nEnde Januar/Anfang Februar 1997 warb die Beklagte durch eine Post-\n\nkartenaktion und durch eine Werbeanzeige für ein Gewinnspiel, das sie in ihrem\n\nRundfunkprogramm veranstaltete. Sie versprach demjenigen Zuhörer ihrer Ra-\n\ndiosendung einen Gewinn von 1.000 DM, der sich als zehnter Anrufer bei ihr\n\nmeldete, nachdem ein zuvor bekanntgegebenes Musikstück im Rundfunkpro-\n\ngramm gesendet worden war. Wurden zwei vorher bestimmte Musikstücke ge-\n\nspielt, lobte die Beklagte an den zehnten Anrufer einen Gewinn von\n\n100.000 DM aus. Dieser Betrag erhöhte sich auf 200.000 DM, wenn der Anrufer\n\nMitglied im \"9.-Gewinnclub\" der Beklagten war. Um diese Mitgliedschaft\n\nzu erwerben, mußten die Zuhörer ihre Adresse der Beklagten bekanntgeben.\n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat\n\ngeltend gemacht, die Hörer würden von der Beklagten in übertriebener Weise\n\nangelockt. Sie verspreche als spektakulär empfundene Gewinne und verbinde\n\ndies mit dem Zwang, ihre Rundfunksendungen über längere Zeit zu empfangen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\n\nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwek-\n\nken des Wettbewerbs die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon\n\nabhängig zu machen, daß das Publikum nach dem Erklingen von\n\nein und/oder zwei Musikstücken, die in zeitlich für das Publikum\n\nnicht vorauszusehenden Abständen gespielt werden, bei der Be-\n\nklagten anrufen muß, um einen ausgelobten Gewinn in Höhe von\n\nbis zu 200.000 DM zu erlangen.\n\nAußerdem hat die Klägerin die Kosten eines Abmahn- und eines Ab-\n\nschlußschreibens verlangt.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Verbin-\n\ndung des Gewinnspiels mit der Notwendigkeit, ihr Radioprogramm zu hören, sei\n\nüblich und wettbewerbsrechtlich zulässig.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung\n\nder Beklagten ist erfolglos geblieben (KG ZUM-RD 2000, 23 = AfP 2000, 281).\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht und das\n\nGewinnspiel der Beklagten als wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG angese-\n\nhen. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nDer Unterlassungsantrag sei bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.\n\nGegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin sei die konkrete Verlet-\n\nzungsform verbunden mit einer gewissen Verallgemeinerung.\n\nDer Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1 UWG. Gewinnspiele\n\nseien auch im Fall einer Gratisverlosung grundsätzlich zulässig. Erst das Hin-\n\nzutreten besonderer Umstände begründe die Unlauterkeit der Veranstaltung.\n\nDie Unlauterkeit folge bei dem Gewinnspiel der Beklagten aus einem übertrie-\n\nbenen Anlocken der Rundfunkhörer durch die Verbindung der als spektakulär\n\nempfundenen Gewinne bis zu 200.000 DM mit der Notwendigkeit, eine be-\n\nstimmte Musiksendung der Beklagten über längere Zeit zu verfolgen, um an\n\ndem Gewinnspiel teilzunehmen. Dadurch veranlasse die Beklagte die Hörer,\n\nüber längere Zeit ihr Produkt, die Radiosendung, zu beziehen, ohne daß sie die\n\nHörer durch ein den Merkmalen des Leistungswettbewerbs entsprechendes\n\nProgramm überzeugt haben müsse. Ohne Bedeutung sei, daß den Hörern kei-\n\nne wirtschaftliche Entschließung abverlangt werde. Aus der Sicht der Wettbe-\n\nwerber handele es sich bei dem Empfang der Radiosendung der Beklagten um\n\nein dem Kauf einer Ware vergleichbares Verhalten, das zu einer Steigerung der\n\nHörerquote und damit zu höheren Werbeeinnahmen zugunsten eines Konkur-\n\nrenten und zu Lasten der anderen führe.\n\nDer Zahlungsanspruch folge aus §§ 683, 677, 670, 284, 288 BGB.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der\n\nKlage.\n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, daß der\n\nUnterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO\n\ndarf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf\n\nberuhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitg e-\n\ngenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Ge-\n\nrichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöp-\n\nfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entschei-\n\ndung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl.\n\nBGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531\n\n- Herz-Kreislauf-Studie; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 =\n\nWRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77,\n\n78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags be-\n\nstehen danach nicht. Die charakteristischen Merkmale des Gewinnspiels, ge-\n\ngen das sich die Klägerin wendet, sind in dem Unterlassungsantrag konkret\n\nbeschrieben. Dies gilt auch für die Höhe der von dem Antrag erfaßten Gewinne,\n\ndie mit \"bis zu 200.000,-- DM\" eindeutig bestimmt sind. Dagegen stellt sich im\n\nRahmen der Beurteilung der Bestimmtheit des Klageantrags nicht die von der\n\nRevision aufgeworfene Frage nach der Konkretisierung der Gewinnhöhe, die\n\nbei dem von der Beklagten ausgestrahlten Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich\n\nunbedenklich ist. Denn es ist keine Frage der Bestimmtheit des Klageantrags\n\nund damit der Zulässigkeit der Klage, sondern ihrer Begründetheit, wenn der\n\nKlageantrag durch eine zu weitgehende Verallgemeinerung wettbewerbsrecht-\n\nlich unbedenkliche Verhaltensweisen einbezieht (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999\n\n- I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Hersteller-\n\npreisempfehlung; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 =\n\nWRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild, jeweils m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., § 51 Rdn. 13; Pastor/\n\nAhrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 27 Rdn. 19).\n\n2. Die Beklagte verstößt entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts\n\nmit dem angegriffenen Gewinnspiel jedoch nicht gegen § 1 UWG.\n\nAllerdings kommt, anders als die Revision meint, in dem Unterlassungs-\n\nantrag das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck.\n\nDieses liegt bei dem von der Beklagten betriebenen Gewinnspiel in der ange-\n\nführten Gewinnsumme mit einem Höchstgewinn von 200.000,-- DM verbunden\n\nmit der Notwendigkeit für den Hörer, dem Radioprogramm für einen nicht vor-\n\nauszusehenden Zeitraum folgen zu müssen, um an dem Gewinnspiel teilzu-\n\nnehmen, was nach Ansicht der Klägerin wegen der damit verbundenen Anlock-\n\nwirkung die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit begründen soll. Dagegen\n\nbrauchte die Klägerin keine Grenze der Gewinnhöhe anzugeben, bis zu der die\n\nDurchführung eines entsprechenden Gewinnspiels als wettbewerbsrechtlich\n\nunbedenklich anzusehen wäre.\n\nDer Klägerin steht der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG jedoch\n\nnicht zu. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daß zu Zwecken des\n\nWettbewerbs veranstaltete Gewinnverlosungen grundsätzlich nicht gegen § 1\n\nUWG verstoßen und im allgemeinen zulässig sind (BGH, Urt. v. 5.2.1998\n\n- I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; Urt. v.\n\n17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fi-\n\ndelity Peep-Show; vgl. hierzu auch: Großkomm.UWG/Schünemann, § 1 Rdn. C\n\n154; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 167; Köhler/\n\nPiper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 232). Nur wenn besondere Umstände vorliegen,\n\ndie den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, können sie als wettbewerbs-\n\nwidrig gemäß § 1 UWG untersagt werden. Besondere Umstände, die die An-\n\nnahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, können in der Kopplung des Waren-\n\nabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, in einem psychischen Kauf-\n\nzwang, in einer Irreführung des Publikums über die Gewinnchancen oder in ei-\n\nnem übertriebenen Anlocken bestehen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989\n\n- I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 9.11.1995\n\n- I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wieder-\n\nholungsgefahr; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show).\n\nDas Berufungsgericht hat die den Vorwurf der Unlauterkeit begründen-\n\nden Umstände in einem übertriebenen Anlocken der Rundfunkhörer gesehen.\n\nDiese Anlockwirkung hat es aus der Verbindung der als spektakulär empfunde-\n\nnen Gewinne mit der Notwendigkeit abgeleitet, die Rundfunksendung der Be-\n\nklagten über längere Zeit zu verfolgen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen.\n\nHierdurch wird nach Auffassung des Berufungsgerichts die Wahl des Radio-\n\nsenders durch die Hörer spürbar beeinflußt, was aus Sicht der Wettbewerber\n\nein mit dem Kauf einer Ware vergleichbares Verhalten sei. Dem kann nicht zu-\n\ngestimmt werden.\n\nWegen der grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der\n\nWerbung mit einem Gewinnspiel reicht die hiermit einhergehende Anlockwir-\n\nkung regelmäßig nicht aus, um die Voraussetzungen des § 1 UWG zu begrün-\n\nden. Erst wenn der Anlockeffekt so stark ist, daß das Publikum von einer sach-\n\ngerechten Prüfung des Waren- oder Dienstleistungsangebots abgelenkt und\n\nseine Entschließung nicht mehr von sachlichen Überlegungen, sondern maß-\n\ngeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu\n\nerlangen, kann die Werbung mit einem Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt\n\ndes übertriebenen Anlockens sittenwidrig sein (BGH GRUR 1998, 735, 736\n\n- Rubbelaktion; GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show).\n\nDas angegriffene Gewinnspiel ist Teil des Unterhaltungsprogramms der\n\nBeklagten. In die Beurteilung, ob das Wettbewerbsverhalten der Beklagten sit-\n\ntenwidrig ist, ist daher auch einzubeziehen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die\n\nRundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-\n\nnungsbildung dient. Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen\n\ndes Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk\n\nmüssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Geset-\n\nze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszule-\n\ngen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder\n\neinzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214).\n\nZu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei\n\nseiner Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daß das Gewinnspiel der Be-\n\nklagten nicht von der abzusetzenden Ware oder Dienstleistung verschieden,\n\nsondern Bestandteil des Unterhaltungsprogramms der Beklagten ist. Gehört\n\ndas Gewinnspiel aber zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Pro-\n\ngrammbestandteil Teil der Leistung der Beklagten, so geht es nicht um die Ab-\n\nlenkung vom Leistungsangebot der Beklagten durch ein daneben veranstaltetes\n\nGewinnspiel. Das Gewinnspiel bestimmt die Attraktivität des Programms der\n\nBeklagten mit und ist daher Bestandteil des Leistungswettbewerbs selbst. Zwar\n\nkönnen auch in einem solchen Fall Umstände vorliegen, die die Unlauterkeit\n\nbegründen, wie sie etwa bei einer Irreführung über die Gewinnchancen, in einer\n\nverschleierten Kopplung mit dem Warenabsatz oder in der Behinderung kleine-\n\nrer Mitbewerber liegen (vgl. BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-\n\nShow). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt,\n\nund sie sind von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden.\n\nEin Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb kann entgegen der\n\nAnnahme des Berufungsgerichts nicht damit begründet werden, daß die Hörer\n\nunter Umständen die Musiksendung der Beklagten über längere Zeit verfolgen\n\nmüssen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Wirtschaftliche Belange der\n\nHörer werden dadurch nicht berührt. Die allgemeine Entschließungsfreiheit der\n\nZuhörer, sich für die Sendung der Beklagten oder Programme eines anderen\n\nSenders zu entscheiden, fällt nicht in den Schutzbereich des § 1 UWG, sondern\n\nnur die unlautere Beeinträchtigung der Willensentscheidung. Auf eine mit einer\n\n(auch längeren) Inanspruchnahme des Leistungsangebots der Beklagten mög-\n\nlicherweise einhergehende Verringerung der Hörerzahl bei anderen Sendern\n\nkommt es dagegen unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens\n\nnicht entscheidend an. Eine mit dem Gewinnspiel der Beklagten einhergehende\n\nVerringerung der Zuhörerschaft anderer Rundfunksender kann allein eine wett-\n\nbewerbsrechtliche Unlauterkeit nicht begründen.\n\nVerstößt mithin das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 1 UWG, kann\n\ndie Klägerin auch die Kosten der Abmahnung und des Abschlußschreibens\n\nnicht ersetzt verlangen.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung\n\nder Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Ko-\n\nstenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.\n\nErdmann Starck Bornkamm\n\n Büscher Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_225-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/i-zr-225-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_225-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_225-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/i-zr-225-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_225-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:02.973293+00:00"}}