{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_221-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"I ZR 221/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 221/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten wird\n\ndas Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 4. August 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst\n\nbetreibt, als Transportversicherungsassekuradeur aus übergegangenem Recht\n\nder E. GmbH \n\nin Nordhorn \n\n(im \n\nfolgenden: Versicherungsnehmerin)\n\nwegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmerin ist Dauerkunde der Beklagten, der sie seit\n\nJahren in erheblichem Umfang Beförderungsaufträge erteilt. Den einzelnen\n\nBeförderungsverträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der\n\nBeklagten zugrunde, die neben dem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen\n\nDeutschen Spediteurbedingungen (im folgenden: ADSp) u.a. folgende Bestim-\n\nmungen enthielten:\n\n3. Wertangabe\n\nDie Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang\nder Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Des-\nwegen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem\nAbsendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes\nVersandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der\nVersender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch\n15.000,-- DM ... angeben und damit eine entsprechend höhere\nHaftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n\n...\n\n16. Haftung\n\n16.1\nSofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorge-\nnommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschä-\ndigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von\n500,-- DM pro Versandstück. ...\n\n16.4\nBei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des\nbeförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am\nbeförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Ver-\nzugsschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des\nNachnahmebetrages beschränkt. Für Folgeschäden und entgan-\ngenen Gewinn wird nicht gehaftet.\n\n16.5\n\nDie vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vor-\nsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver-\ntreter oder Erfüllungsgehilfen.\n\nDer Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Trans-\n\nportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmen-\n\ngruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht\n\nwurden, war im einzelnen folgendermaßen organisiert: Bei der Übernahme vom\n\nVersender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und\n\ndie Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten\n\ndie Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der\n\nvon ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Be-\n\nklagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestim-\n\nmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wur-\n\nden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem\n\nFrachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num-\n\nmer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erga-\n\nben. Anschließend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur\n\nnächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort\n\nwurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein\n\nVergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der\n\nPlombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen\n\nnach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-\n\nge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog.\n\nDIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wo-\n\nbei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels\n\neines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-\n\nben. Schließlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell ent-\n\nwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).\n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz für insgesamt neun Fälle, in denen\n\ndie von der Versicherungsnehmerin im Jahre 1996 aufgegebenen Pakete im\n\nGewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. Wegen der Einzelhei-\n\nten wird auf BU 6 f. Bezug genommen.\n\nIn allen Schadensfällen hatte die Versicherungsnehmerin den Wert der\n\nVersandstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung un-\n\nter Berufung auf die Haftungsbeschränkungen ihrer Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen in den Schadensfällen Nr. 1 bis 6 und 9 auf 500 DM, im\n\nSchadensfall Nr. 7 auf 1030 DM und im Schadensfall Nr. 8 auf 1000 DM be-\n\nschränkt hat.\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Transportversicherer habe der Versiche-\n\nrungsnehmerin den nach der Teilleistung verbliebenen Restschaden in der be-\n\nanspruchten Höhe ersetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß sich die Be-\n\nklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung in ihren Beförderungsbe-\n\ndingungen berufen könne, da ihr in allen Fällen ein grobes Organisationsver-\n\nschulden vorzuwerfen sei. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Beklag-\n\nten. Der Versicherungsnehmerin könne demgegenüber ein treuwidriges Ver-\n\nhalten wegen der unterlassenen Wertangabe nicht angelastet werden. Die Be-\n\nklagte wisse genau, daß die Versicherungsnehmerin nur hochwertige Mobil-\n\nfunktelefone versende, weshalb der Warenwert stets über 500 DM liege. Aus\n\nden Beförderungsbedingungen gehe nicht hervor, daß Pakete gegen Wertan-\n\ngabe versendet werden müßten.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 95.885 DM nebst 5 % Zin-\n\nsen seit dem 27. März 1997 zu zahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertre-\n\nten, der Vorwurf des groben Organisationsverschuldens sei angesichts der im\n\neinzelnen dargestellten betrieblichen Organisation, die die Versicherungsneh-\n\nmerin genau kenne, nicht berechtigt. Die Versicherungsnehmerin treffe an der\n\nEntstehung des Schadens ein Mitverschulden, da sie es unterlassen habe, den\n\ntatsächlichen Wert der Sendungen zu deklarieren. Wie sich aus einer internen\n\nArbeitsanweisung ergebe, unterlägen Wertpakete einer Sonderbehandlung.\n\nDurch die unterlassene Wertangabe werde ihr die Möglichkeit genommen, die\n\nSendungen wertangemessen zu behandeln. Zudem sei es rechtsmißbräuch-\n\nlich, einerseits eine Wertangabe zu unterlassen und andererseits im Scha-\n\ndensfalle in Kenntnis der betrieblichen Organisationsabläufe die volle Haftung\n\nder Beklagten zu reklamieren. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, die\n\nKlägerin verhalte sich auch deshalb widersprüchlich, weil sie den Vorwurf des\n\ngroben Organisationsverschuldens bereits in einem 1995 vor dem Landgericht\n\nFrankfurt am Main geführten Rechtsstreit erhoben habe, in dem sie Ersatz für\n\neinen Transportschaden der Versicherungsnehmerin geltend gemacht habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klage unter Anrechnung eines hälftigen\n\nMitverschuldens der Versicherungsnehmerin, das sich die Klägerin zurechnen\n\nlassen müsse, in Höhe von 47.942,50 DM nebst Zinsen stattgegeben und die\n\nKlage im übrigen abgewiesen.\n\nMit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren\n\nweiter, soweit diesem bislang noch nicht stattgegeben worden ist. Die Beklagte\n\nerstrebt mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Partei-\n\nen beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus übergegangenem Recht\n\n(§ 67 VVG) der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz\n\ngemäß § 429 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung: im\n\nfolgenden: HGB a.F.) i.V.m. § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand:\n\n1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten zuerkannt; jedoch müsse sich die Klägerin\n\nein hälftiges Mitverschulden der Versenderin anrechnen lassen. Dazu hat es\n\nausgeführt:\n\nDie zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlos-\n\nsenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da in ihrem Mit-\n\ntelpunkt nicht das Transportergebnis, sondern die Organisation des Transports\n\ngestanden habe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis\n\nzum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur\n\nAnwendung, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB\n\na.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO\n\nselbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer be-\n\ndiene.\n\nDie Klägerin sei gemäß § 67 VVG aktivlegitimiert. Nach Vorlage der Ab-\n\nschrift des Versicherungsscheines sowie des Nachtrags Nr. 1 stehe fest, daß\n\nsie als mit besonderen Vollmachten ausgestattete Versicherungsagentin mit\n\nder Versenderin einen Transportversicherungsvertrag abgeschlossen habe.\n\nSie habe auch den Nachweis geführt, daß die behaupteten Versicherungslei-\n\nstungen in jedem einzelnen Schadensfall erbracht worden seien.\n\nDie Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausge-\n\nführt hat - auf die Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 54, 56 ADSp a.F. bzw.\n\nNr. 16 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51\n\nBuchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschul-\n\ndens unbegrenzt hafte.\n\nDie Klägerin müsse sich wegen unterlassener Wertdeklaration kein Mit-\n\nverschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen lassen. Die Beklagte habe\n\nin Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die\n\nvereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM bzw. 1.000,-- DM je Sendung\n\nbei grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein\n\nWertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungs-\n\nbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben\n\nwürde.\n\nDie Klägerin handele aber rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), wenn sie\n\nunter Hinweis auf ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten vollen\n\nSchadensersatz verlange. Sie habe sich im Jahr 1995 in einem Schadenser-\n\nsatzprozeß gegen die Beklagte, in dem es um Verlustschäden derselben Ver-\n\nsenderin gegangen sei, zur Begründung der vollen Haftung der Beklagten auf\n\nderen grobes Organisationsverschulden berufen. Gleichwohl habe die Versen-\n\nderin die Geschäftsbeziehung zur Beklagten auch nach Erhebung des ge-\n\nnannten Vorwurfs unverändert fortgesetzt. Dadurch sei es zu den streitgegen-\n\nständlichen Verlustfällen gekommen. Für den entstandenen Schaden sei eine\n\nhälftige Mitverantwortung (§ 254 Abs. 2 BGB) der Versenderin anzurechnen,\n\ndie sich die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen müsse.\n\nII. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Parteien haben Erfolg.\n\nSie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der\n\nKlägerin wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich vertragliche An-\n\nsprüche zustehen (A 1.). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daß wegen\n\nder fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin\n\nder Klägerin zu berücksichtigen ist (A 2.).\n\nDie Revision der Klägerin beanstandet mit Recht, daß die bisherigen\n\ntatrichterlichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der Versi-\n\ncherungsnehmerin wegen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten\n\nnach Eintritt von Schadensfällen nicht tragen (B).\n\nA. Zur Revision der Beklagten\n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen\n\neiner vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. in Verbindung mit § 51\n\nBuchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten bejaht.\n\nDas Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin\n\nder Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt\n\nwurde mit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB\n\na.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die\n\nvom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung.\n\nDie Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendun-\n\ngen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden\n\nverursacht.\n\na) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders\n\nschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-\n\nbenen Fall jedem einleuchten mußte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,\n\nTranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,\n\nTranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,\n\nTranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsge-\n\nricht zu Recht ausgegangen.\n\nDie Revision der Beklagten beruft sich demgegenüber ohne Erfolg dar-\n\nauf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der\n\ndurch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in\n\n§ 435 HGB neu eingeführte Haftungsmaßstab der leichtfertigen Schadensver-\n\nursachung zu beachten.\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall\n\nschon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport-\n\nrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit Dezember\n\n1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies\n\nfolgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1\n\nEGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines\n\nSchuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden\n\nRechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-\n\ntroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995\n\n- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungs-\n\ngesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98,\n\nTranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98,\n\nTranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf\n\nGütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/\n\nMerten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle,\n\nBearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche\n\nRechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).\n\nEine Rückwirkung des neuen Transportrechts läßt sich auch nicht aus\n\nder Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-\n\nwerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test-\n\npreis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP\n\n1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem\n\ngewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rech-\n\nnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp\n\na.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden\n\nHaftungsmaßstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben\n\nFahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten\n\nVerkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b\n\nSatz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaßstab unter Berufung auf ein geänder-\n\ntes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend\n\nim Lichte des § 435 HGB auszulegen.\n\nDanach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots\n\nnicht auf die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob der\n\nBegriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435\n\nHGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.\n\nb) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall\n\ndas Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht-\n\nlichen Nachprüfung stand.\n\nDie tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit\n\nvorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-\n\nbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den\n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen\n\n§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen\n\n(BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21).\n\nSolche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von\n\nder Revision auch nicht aufgezeigt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-\n\nschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder\n\nbei der Übergabe der Versandstücke an die U. Transport GmbH (Schnittstel-\n\nle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnitt-\n\nstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe lediglich\n\neine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei\n\nÜbergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die\n\nBeklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der\n\nSchnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt\n\nder Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage\n\nkönne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung einge-\n\ntreten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen Bereich,\n\ndem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungs-\n\nmaßnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegan-\n\ngen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefern-\n\nden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen\n\nZustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisa-\n\ntion des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn\n\nder Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf welche\n\nWeise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich\n\ngewesen sei.\n\naa) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht\n\nhabe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten über-\n\nspannt. Sie läßt hierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vo r-\n\nwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von\n\nausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat,\n\ndaß die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275,\n\n284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303\n\n= VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen\n\nDarlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den\n\nnäheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die For-\n\nmulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und wel-\n\nche Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen\n\nangestellt habe (BU 19), mag für sich allein genommen zwar mißverständlich\n\nsein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch\n\nhinreichend deutlich, daß der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen\n\nkein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist,\n\nsondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daß ohne ausrei-\n\nchende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sen-\n\ndungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfah-\n\nrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen § 286\n\nZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche\n\nNachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.\n\nbb) Die weitere Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht\n\nhabe übersehen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nEin- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß\n\nstichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt\n\nebenfalls erfolglos.\n\nDer Spediteur ist gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die\n\nPackstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich\n\nerkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Re-\n\ngelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorge-\n\nhobenen Erwägung, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er\n\nim Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich\n\nhandelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und\n\nAusgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festge-\n\nhalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,\n\ndie im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig er-\n\nfaßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib\n\nder in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht\n\ngewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend\n\nnoch dadurch verstärkt, daß rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-\n\nbringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluß,\n\ndaß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist,\n\nwenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein-\n\nund Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,\n\nTranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94,\n\nTranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94,\n\nTranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97,\n\nTranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).\n\nDas Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht\n\nverkannt, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend\n\nlückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf\n\nder groben Fahrlässigkeit auszuschließen. Im Einzelfall kann vielmehr auch\n\neine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinrei-\n\nchende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkom-\n\nmens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.).\n\nDas setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr ge-\n\nnauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können.\n\nDaran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung\n\nwirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554\n\nAbs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit verfahrens-\n\nfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.\n\nEine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der\n\nAnnahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems\n\nerreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß das DIAD-Gerät\n\ndie Kontrollücke deshalb nicht schließen kann, weil es erst nach Passieren der\n\nSchnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz\n\nkommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des\n\nBeförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daß der Ver-\n\nsender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewißheit darüber erlangen kann,\n\nob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt\n\nschon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der\n\nVersender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen\n\nZustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zu-\n\ndem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit\n\nAussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht\n\ndes unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur\n\nunwesentlich.\n\ncc) Der Revision der Beklagten ist auch nicht darin beizutreten, daß die\n\nRechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisations-\n\nverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag,\n\nMassenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine\n\nkostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarte-\n\nten, nicht anwendbar seien.\n\n(1) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Absenken der\n\nSorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im\n\nPostgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer\n\nBriefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daß\n\ndurch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer mög-\n\nlichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und\n\nkostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen vermieden werden,\n\ndie ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforde-\n\nrungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993,\n\n2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu\n\nübertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daß\n\ndem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen\n\nWert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden\n\nerwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches In-\n\nteresse daran haben, daß die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger\n\ngerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund\n\nfür den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I\n\nS. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluß für\n\nSchäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung von gewöhnlichen\n\nBriefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das\n\nPostwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem\n\nVersender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da\n\nderen Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verur-\n\nsacht.\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Haftungsbeschränkun-\n\ngen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haf-\n\ntungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsaus-\n\nschluß gemäß § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F.\n\nim Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten\n\nentstandenen Verlust erfaßte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weite-\n\nres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen\n\nBriefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der\n\nMassenbeförderung zu übertragen.\n\nDie Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Ver-\n\ngangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen\n\nVergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-\n\ndienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegen-\n\nüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten all-\n\ngemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragli-\n\nchen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner\n\nin § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer\n\nRechtsverordnung zu \n\nregeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat\n\n(Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch\n\ndie Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienst-\n\nleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Re-\n\ngelungen; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen\n\nSendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten\n\nGründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).\n\n (2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an\n\ndie Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität\n\nvorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten\n\ngeringere Erwartungen an die Kontrollmaßnahmen stellten, vermag sie auch\n\ndamit nicht durchzudringen.\n\nFür die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon\n\nmangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Daß\n\nsie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entsprochen hat,\n\ndie am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im übrigen auch\n\ndie Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten\n\nVerkehrskreise davon ausgegangen, daß die gebotenen Sicherheitsvorkehrun-\n\ngen im Interesse des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung\n\nbei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden müßten, hätte es nahegele-\n\ngen, für diese Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich\n\ngebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen.\n\nEs kommt hinzu, daß die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswir-\n\nkung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und\n\ndamit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben\n\nwürde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs\n\nzusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision\n\nkann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daß die in Erfüllung\n\nder Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in jedem Falle\n\nunzumutbar wären.\n\n(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnitt-\n\nstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten\n\nnicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen kom-\n\nplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entge-\n\ngenzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\n\nnicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumen-\n\ntation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten.\n\n(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c\n\nADSp a.F. nicht, daß die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container\n\nden in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkon-\n\ntrolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstücken, die gemäß § 7\n\nBuchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollständigkeit und Identität zu\n\nüberprüfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des\n\n§ 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstücke i.S. des § 7\n\nBuchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des\n\nAuftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container für\n\ndie Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten\n\nbeladen werden.\n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden\n\nder Versicherungsnehmerin der Klägerin unberücksichtigt gelassen.\n\na) Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertde-\n\nklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ih-\n\nrer Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.\n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die\n\nBeklagte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe,\n\ndaß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen, mit-\n\nhin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Hö-\n\nhe von 500,-- DM pro Versandstück bzw. 1.000,-- DM je Sendung gehaftet\n\nwerde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte\n\nhabe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der\n\nVertragsgestaltung, nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gu-\n\ntes bei höherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförde-\n\nrungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrläs-\n\nsigkeit, vorgenommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn\n\nman eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam\n\nerklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens\n\noder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben ließe. Die vom Berufungsge-\n\nricht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen\n\nder Beklagten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nbb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des\n\nBerufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung un-\n\neingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112;\n\n47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln\n\ngehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-\n\ngung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994\n\n- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000,\n\n2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\nIm rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß ein Versender in einen\n\nnach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er\n\ntrotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe\n\nmit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei\n\nVerlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maßgeb-\n\nlich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforde-\n\nrung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob\n\nalso der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaßt wird (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf\n\ndie vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der\n\nVersender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der\n\nFolge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß\n\n§ 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschä-\n\ndigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach\n\nsich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daß\n\nder Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines un-\n\ngewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder\n\nkannte noch kennen mußte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat\n\ndas Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.\n\nSeine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungs-\n\nbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverur-\n\nsachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehen-\n\nden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß\n\nsich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entge-\n\ngenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das\n\nvom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ließe sich nur dann\n\nrechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadens-\n\nrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung\n\nder Verkehrssitte so verstehen dürfte, daß der Klauselverwender bei eigenem\n\ngroben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden sei-\n\nner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspreche. Ein\n\nderartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und ver-\n\nnachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klau-\n\nsel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen, in der Sphäre des Klauselverwen-\n\nders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung\n\nihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des\n\nVersenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus seinem Be-\n\nreich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelas-\n\nsen, daß die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinflußt\n\nwerden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.\n\nSoweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wert-\n\nangabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird\n\n(OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann die Klägerin daraus im\n\nStreitfall schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte in\n\nNr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich\n\nauf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen\n\nhat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Be-\n\nklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen\n\n(§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).\n\ncc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-\n\ngen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte\n\nbei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es\n\ndann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis\n\nauf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei\n\ndurch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden,\n\ndie Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das\n\nBerufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen ha-\n\nben.\n\nDie Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich\n\ndem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,\n\nNJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß\n\ndie Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.\n\nb) Darüber hinaus läßt sich entgegen der Ansicht der Revision der Be-\n\nklagten ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs\n\nnicht ohne weiteres damit begründen, daß die Versicherungsnehmerin die Ge-\n\nschäftsbeziehung zur Beklagten auch noch im Jahre 1996 fortgesetzt habe\n\n(siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter II. B zur Revision der Klä-\n\ngerin).\n\nB. Zur Revision der Klägerin\n\nDie Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein hälftiges Mitverschulden\n\nihrer Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nicht die\n\nvolle Erstattung des Schadens beanspruchen, da sie sich bereits 1995 in ei-\n\nnem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Verlustes von\n\nTransportgut der Versicherungsnehmerin zur Begründung der vollen Haftung\n\nder Beklagten auf deren grobes Organisationsverschulden berufen habe. Den-\n\nnoch habe die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbeziehungen zur Beklag-\n\nten danach fortgesetzt, ohne mit ihr in Verhandlungen zur Verbesserung ihrer\n\nOrganisationsstruktur eingetreten zu sein. Es bestehe kein Zweifel daran, daß\n\ndie Versicherungsnehmerin Kenntnis von der Klageerhebung erlangt habe, da\n\nsie Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, von denen sie habe wissen müs-\n\nsen, daß diese der Geltendmachung von Ersatzansprüchen dienten. Die Ab-\n\nwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge führe im Ergebnis zu einem\n\nhälftigen Mithaftungsanteil der Versenderin. Diese Beurteilung hält der revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n2. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-\n\ngen, daß eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich\n\num eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen all-\n\ngemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443, m.w.N.),\n\ndann in Betracht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der\n\nTransportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wis-\n\nsen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von Organisationsmän-\n\ngeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter\n\nsolchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung\n\nallein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zu-\n\ngrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt.\n\nv. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474). Dies\n\nsetzt in tatsächlicher Hinsicht aber voraus, daß der Auftraggeber zumindest\n\nkonkrete Anhaltspunkte für grobe Organisationsmängel oder die Unzuverläs-\n\nsigkeit des Auftragnehmers hatte, was grundsätzlich vom Schädiger darzule-\n\ngen ist (vgl. Koller, EWiR 1999, 989, 990).\n\nDie bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen\n\nnicht die Annahme, daß die Versicherungsnehmerin sich an der Schadensent-\n\nstehung ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen muß. Es fehlen\n\ntatrichterliche Feststellungen dazu, ob die Versicherungsnehmerin nicht nur die\n\nTatsache der Klageerhebung ihres Transportversicherers, sondern auch den\n\nInhalt der Klagebegründung kannte, in welcher der Vorwurf des groben Orga-\n\nnisationsverschuldens erhoben wurde. Gerade darauf kommt es in Anbetracht\n\ndes Umstandes, daß selbst ein vorbildlich organisierter Warenumschlag das\n\nAuftreten von Verlustschäden nicht vollständig vermeiden kann, an. Demge-\n\nmäß vermittelt die Kenntnis von entstandenen Verlusten alleine nicht zwingend\n\ndas Bewußtsein, daß die Verluste auf einem groben Organisationsverschulden\n\nberuhen (BGH TranspR 1999, 410, 411). Auch ist bislang nicht festgestellt, daß\n\ndie Versicherungsnehmerin alleine aus Art und Umfang des im Jahre 1995\n\nverfolgten Schadensersatzanspruches auf grobe Organisationsmängel im Be-\n\ntrieb der Beklagten schließen mußte.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revisionen der Parteien auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_221-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-221-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_221-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_221-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-221-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_221-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:35:57.893408+00:00"}}