{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_219-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"I ZR 219/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EG Art. 28, Art. 30 Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zantac/Zantic Zur Frage der Erforderlichkeit einer Markenersetzung beim Parallelimport von Arzneimitteln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 219/99 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nEG Art. 28, Art. 30 \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2002 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZantac/Zantic \n\nZur Frage der Erforderlichkeit einer Markenersetzung beim Parallelimport von \n\nArzneimitteln. \n\nBGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - I ZR 219/99 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, \n\nPokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 29. Juli 1999 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der \n\nBeklagten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerinnen gehören zum Pharmakonzern \"G. \", der in \n\nzahlreichen Ländern, darunter Österreich, unter der Bezeichnung \"Zantac\" ein \n\nArzneimittel zur Regulierung der Magensäureresekretion vertreibt. \n\nIn \n\nDeutschland bringt die Klägerin zu 2 das Arzneimittel mit identischem Wirkstoff \n\nunter der zugunsten der Klägerin zu 1 eingetragenen Wortmarke \"Zantic\" auf \n\nden Markt. \n\nDie Klägerin zu 1, die auch Inhaberin der österreichischen Wortmarke \n\n\"Zantac\" ist, hat der Klägerin zu 2 die Benutzung der deutschen Marke \"Zantic\" \n\ngestattet und sie ermächtigt, Rechte aus dieser Marke im eigenen Namen \n\ngeltend zu machen. \n\nIn Österreich stellt die mit den Klägerinnen in einem Konzern verbundene \n\nG. Gesellschaft mbH/Wien (im folgenden auch: G. -Wien) das \n\nPräparat \"Zantac 150 mg Filmtabletten\" her und vertreibt es dort in Packungen \n\nzu 10, 20 und 50 Tabletten. In Deutschland ist das Arzneimittel der Klägerin zu \n\n2 \"Zantic 150 Filmtabletten\" in Packungen zu 20, 50 und 100 Tabletten \n\nerhältlich. \n\nDie Beklagte führt das Arzneimittel \"Zantac 150 mg Filmtabletten\" im \n\nWege des Parallelimports aus Österreich nach Deutschland ein und vertreibt es \n\nhier unter der Bezeichnung \"Zantic 150 Filmtabletten\" in den üblichen \n\nPackungsgrößen zu 20, 50 und 100 Tabletten. Dabei verwendet sie neue \n\näußere Verpackungen, die sie mit der Bezeichnung \"Zantic\" versehen hat. In \n\ndiese neuen Packungen werden \"Zantac\"-Tabletten aus Österreich eingelegt. \n\nAuf der äußeren Verpackung verweist ein Sternchen darauf, daß \"Zantic\" ein \n\nWarenzeichen der Firma G. ist. Außerdem ist darauf hingewiesen, daß \n\nImport, Abpackung und Vertrieb durch die Beklagte erfolgen und die Firma \n\nG. -Wien Herstellerin \n\nist. Die \n\nin den neuen Packungen eingelegten \n\nBlisterstreifen tragen auf ihrer Unterseite die von der G. -Wien stammenden \n\nursprünglichen Bezeichnungen \"Zantac\" und \"G. \". Auf der Oberseite der \n\nBlisterstreifen befindet sich der Aufdruck \"Zantac 150 mg Filmtabletten \n\nentspricht Zantic 150 Filmtabletten E. -PHARM\". \n\nDie Klägerinnen nehmen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer \n\nMarkenverletzung und aus § 1 UWG, § 242 BGB auf Unterlassung, Rech-\n\nnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Sie \n\nmachen geltend, eine Erschöpfung ihrer Markenrechte sei schon deshalb nicht \n\neingetreten, weil die in Rede stehenden Arzneimittel in Österreich unter der \n\nBezeichnung \"Zantac\" in den Verkehr gebracht worden seien und die Beklagte \n\ndiese für den Vertrieb in Deutschland erstmalig mit der Marke \"Zantic\" neu \n\ngekennzeichnet habe. \n\nIm Streitfall habe die Beklagte auch nicht die \n\nAnforderungen erfüllt, die in der Rechtsprechung für die Annahme einer \n\nErschöpfung des Markenrechts beim Parallelimport von Arzneimitteln aus \n\nMitgliedstaaten der Europäischen Union vorausgesetzt werden. Eine künstliche \n\nMarktabschottung scheide bereits deshalb aus, weil die Klägerinnen aufgrund \n\ndes prioritätsälteren Drittzeichens \"SANTAX\" in Deutschland gezwungen seien, \n\neine andere Marke zu benutzen als die in den übrigen Staaten verwendete \n\nMarke \"Zantac\". Darüber hinaus sei ein Umpacken in neue äußere Ver-\n\npackungen nicht erforderlich, weil die importierten Packungen zu 20 und 50 \n\nFilmtabletten mit entsprechenden Etiketten versehen werden könnten und eine \n\nPackung zu 100 Tabletten durch die Bündelung zweier Verpackungen zu je 50 \n\nFilmtabletten geschaffen werden könne. \n\nDurch das Umpacken entstehe zudem ein unordentlicher Eindruck, da \n\ndie äußere Verpackung die Bezeichnung \"Zantic\" trage, während die Unterseite \n\nder Blisterstreifen mit \"Zantac\" bedruckt sei. Der nur schwach leserliche \n\nAufdruck auf der Oberseite der Blisterstreifen sei nicht geeignet, die hierdurch \n\nhervorgerufene Verunsicherung zu beseitigen, zumal die Angabe \"E. -Pharm\" \n\nnicht ohne weiteres als das Unternehmenskennzeichen des umpackenden \n\nUnternehmens verstanden werde, sondern auch für eine Fachbezeichnung \n\ngehalten werden könne. \n\nDie Blisterstreifen enthielten auch nicht den gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 \n\nAMG vorgeschriebenen Hinweis auf die Beklagte als pharmazeutisches \n\nUnternehmen. \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, \n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\n\nteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr \n\na) das \n\nin Österreich von der G. Gesellschaft \nmbH/Wien hergestellte und in Österreich vertriebene Arz-\nneimittel \"Zantac 150 mg Filmtabletten\" in eigens für den \nVertrieb in der Bundesrepublik Deutschland von der Beklagten \nhergestellten und mit der Marke \"Zantic\" versehenen Ver-\npackungen mit je 20 und/oder je 50 und/oder 100 Film-\ntabletten umzupacken und im geschäftlichen Verkehr in der \nBundesrepublik Deutschland unter der Marke \"Zantic\" anzu-\nbieten und/oder in den Verkehr zu bringen; \n\nb) das unter a) bezeichnete Arzneimittel in der Bundesrepublik \nDeutschland in Verpackungen anzubieten und/oder in den \nVerkehr zu bringen, auf deren äußerer Umhüllung als Marke \n\"Zantic\" angegeben ist, wenn in den darin enthaltenen \nBlisterpackungen auf deren Unterseite \"Zantac\" als Marke \nangegeben ist; \n\nc) das unter a) bezeichnete Arzneimittel in Blisterpackungen in \nder Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den \nVerkehr zu bringen, wenn auf der Blisterpackung nicht in \ndeutlich lesbarer Schrift angegeben ist, daß das Umpacken \nsowie der Import und der Vertrieb durch die E. -Pharm \nArzneimittel GmbH erfolgt; \n\n2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen über den Umfang \nder vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen Rech-\nnung zu legen, und zwar unter Angabe der unter der Marke \n\"Zantic\" erzielten Umsätze sowie unter Angabe des Umfangs der \nhierfür betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalen-\ndervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern; \n\n3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen \nallen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihnen aus den \nvorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden \nist und künftig entstehen wird. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, das \n\nDrittzeichen \"SANTAX\" hindere in Deutschland nicht nur die Klägerinnen, son-\n\ndern auch sie, die Beklagte, daran, das Arzneimittel unter der Bezeichnung \n\n\"Zantac\" zu vertreiben. Bei Namensverschiedenheit des Arzneimittels im Her-\n\nkunfts- und \n\nim Bestimmungsland müsse der Grundsatz der gemein-\n\nschaftsrechtlichen Erschöpfung zudem dahin ausgelegt werden, daß der \n\nImporteur berechtigt sei, das Arzneimittel mit der gebräuchlichen Inlandsmarke \n\nneu zu kennzeichnen. Dies dürfe auch mittels neuer Verpackungen geschehen, \n\nweil andernfalls \n\n- angesichts der unterschiedlichen Bezeichnungen des \n\nArzneimittels im In- und Ausland - die Originalschachtel praktisch nur noch aus \n\nAufklebern bestehen würde. \n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen \n\nabgewiesen. \n\nDagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Rechtsmittel \n\nder Parteien hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der Klage im übrigen \n\nund Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel \n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es \n\nzu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr \n\na) das \n\nin Österreich von der G. Gesellschaft \nmbH/Wien hergestellte und in Österreich vertriebene Arz-\nneimittel \"Zantac 150 mg Filmtabletten\" in eigens für den \nVertrieb in der Bundesrepublik Deutschland von der Beklagten \nhergestellten und mit der Marke \"Zantic\" versehenen Ver-\npackungen mit je 20 und/oder je 50 und/oder 100 Film-\ntabletten umzupacken und im geschäftlichen Verkehr in der \n\nBundesrepublik Deutschland unter der Marke \"Zantic\" anzu-\nbieten und/oder in den Verkehr zu bringen; \n\nb) das unter a) bezeichnete Arzneimittel in der Bundesrepublik \nDeutschland in Verpackungen anzubieten und/oder in den \nVerkehr zu bringen, auf deren äußerer Umhüllung (Original-\nVerpackung) als Marke \"Zantic\" angegeben ist, wenn in den \ndarin enthaltenen Blisterpackungen auf deren Unterseite \n\"Zantac\" als Marke angegeben ist; \n\nc) das unter a) bezeichnete Arzneimittel in Blisterpackungen in \nder Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den \nVerkehr zu bringen, wenn auf der Blisterpackung nicht in \ndeutlich lesbarer Schrift auf die Beklagte in ihrer Eigenschaft \nals pharmazeutische Unternehmerin bzw. Vertreiberin hinge-\nwiesen und im Falle des Umpackens in eine neue Verpackung \nzusätzlich der Hinweis, daß das Umpacken durch die Beklagte \nerfolgt, angebracht wird; \n\n2. die Beklagte verurteilt, den Klägerinnen über den Umfang der \nvorstehend unter Ziffer 1 a) und unter 1 c) bezeichneten Hand-\nlungen - bei 1 c) aber nur soweit neue, von der Beklagten \nhergestellte äußere Verpackungen verwendet werden - Rech-\nnung zu legen, und zwar unter Angabe der unter der Marke \n\"Zantic\" erzielten Umsätze sowie unter Angabe des Umfangs der \nhierfür betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalender-\nvierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern; \n\n3. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen \nallen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihnen aus den \nvorstehend unter Ziffer 1 a) und unter 1 c) bezeichneten Hand-\nlungen - bei 1 c) aber nur soweit neue von der Beklagten \nhergestellte äußere Verpackungen verwendet werden - entstan-\nden ist und künftig entstehen wird. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, \n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage ganz überwiegend für begründet \n\nerachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDas mit dem Klageantrag zu 1. a) angegriffene Verhalten sei als \n\nMarkenverletzung zu qualifizieren. Eine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung \n\ndes Markenrechts sei im Streitfall nicht anzunehmen. Das Umpacken in neu \n\nhergestellte Verpackungen mit der Aufschrift \"Zantic\" sei bei allen drei \n\nPackungsgrößen - 20, 50 und 100 Tabletten - nicht erforderlich, weil derselbe \n\nZweck - Vertrieb der in Deutschland üblichen Verpackungsgrößen unter der hier \n\ngebräuchlichen Bezeichnung \"Zantic\" - auch durch entsprechende Etiketten \n\nerreicht werden könne. Dies gelte auch für die Packungsgröße von 100 \n\nFilmtabletten. \n\nDarüber hinaus sei der Klageantrag zu 1. a) auch unabhängig von einem \n\nUmpackvorgang und dem Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen sich ein \n\nMarkeninhaber dem Inverkehrbringen umgepackter Arzneimittel in einem \n\nanderen Mitgliedstaat widersetzen könne, gerechtfertigt. Vorliegend gehe es um \n\ndas Erstkennzeichnungsrecht des Markeninhabers in dem Importstaat. Dieser \n\nkönne sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften gegen die Erstbenutzung seiner Marke im Importstaat wenden, \n\nwenn er legitime Gründe für die Verwendung von unterschiedlichen Marken für \n\ndie gleiche Ware in unterschiedlichen Mitgliedstaaten habe und deshalb keine \n\nkünstliche Marktabschottung anzunehmen sei. Hierbei komme es nicht auf eine \n\nentsprechende Absicht des Markeninhabers an; entscheidend sei die objektive \n\nLage, die zu einem Nebeneinander verschiedener Marken geführt habe. Im \n\nStreitfall sei der Anmeldung der Marke \"Zantac\" in Deutschland aufgrund der \n\nälteren Marke \"SANTAX\" widersprochen worden, so daß eine Zwangslage \n\nbestanden habe, die das Ausweichen auf die Bezeichnung \"Zantic\" seitens der \n\nKlägerin zu 2 verständlich und billigenswert erscheinen lasse. \n\nDiese Gründe seien auch für den Unterlassungsantrag zu 1. b) tragend, \n\nder den Vertrieb des Arzneimittels in österreichischen \"Zantac\"-Original-Ver-\n\npackungen zum Gegenstand habe, die mit der Bezeichnung \"Zantic\" versehen \n\n(umetikettiert) worden seien und Blisterstreifen mit der Aufschrift \"Zantac\" \n\nenthielten. Für diese Fallgestaltung sei, auch wenn die Beklagte bislang nur neu \n\nhergestellte \"Zantic\"-Verpackungen verwendet habe, eine Begehungsgefahr \n\nanzunehmen. \n\nDer Unterlassungsantrag zu 1. c), der sowohl neu hergestellte \"Zantic\"-\n\nVerpackungen als auch mit der Bezeichnung \"Zantic\" versehene \"Zantac\"-Ori-\n\nginalpackungen erfasse, in die jeweils Blisterstreifen eingelegt seien, auf denen \n\nnicht auf die Eigenschaft der Beklagten als pharmazeutische Unternehmerin \n\nbzw. Vertreiberin und - beim Umpacken in neue äußere Verpackungen - \n\nzusätzlich darauf hingewiesen werde, daß das Umpacken durch die Beklagte \n\nerfolge, sei ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Markenverletzung \n\ngerechtfertigt. Darüber hinaus liege in diesem Verhalten ein Verstoß gegen § 1 \n\nUWG i.V. mit § 10 Abs. 8 AMG, der die Angabe des Namens oder der Firma \n\ndes \"pharmazeutischen Unternehmers\" auf der Blisterpackung vorschreibe. \n\nDie Auskunfts- und Feststellungsanträge zu 2. und 3. hätten danach \n\nganz überwiegend ebenfalls Erfolg. Soweit sie sich allerdings auf eine - nicht \n\nfestgestellte - Umetikettierung in Gestalt der Anbringung der Marke \"Zantic\" auf \n\n\"Zantac\"-Originalverpackungen bezögen, seien sie abzuweisen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie \n\nführen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache. \n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne \n\nZustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer Marke \n\nidentisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, \n\nfür die die Marke Schutz genießt. Diesen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht \n\ndie Beklagte dadurch, daß sie das importierte Präparat \"Zantac 150 mg \n\nFilmtabletten\" nach der Vornahme bestimmter Veränderungen, insbesondere \n\ndem Umpacken in neu hergestellte äußere Verpackungskartons, unter der \n\nBezeichnung \"Zantic 150 Filmtabletten\" vertreibt (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 \n\nMarkenG). \n\nDer von den Klägerinnen im Streitfall mit den Ansprüchen auf Unter-\n\nlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend \n\ngemachte markenrechtliche Schutz greift allerdings nicht durch, wenn das \n\nMarkenrecht erschöpft ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG) oder wenn in der Gel-\n\ntendmachung der markenrechtlichen Ansprüche eine unzulässige Beschrän-\n\nkung des freien Warenverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft liegt \n\n(Art. 28, 30 EG). \n\n1. Mit dem Unterlassungsantrag zu 1. a) beanstanden die Klägerinnen \n\nzwei unterschiedliche Verhaltensweisen der Beklagten als Markenverletzung, \n\nnämlich neben dem Umpacken der aus Österreich importierten Originalware in \n\nneue von dieser hergestellte Verpackungen zu je 20 und/oder je 50 und/oder je \n\n100 Filmtabletten auch die erstmalige Anbringung der Marke \"Zantic\" der Klä-\n\ngerin zu 1 auf diesen Verpackungen. Dabei wird aus dem Antrag selbst nicht \n\nohne weiteres klar, ob die Klägerinnen jede dieser Verhaltensweisen für sich \n\nselbständig angreifen wollen oder ob sie, wenn auch nur in einer der Ver-\n\nhaltensweisen eine Markenverletzung liegt, ihr Begehren bereits für begründet \n\nerachteten. Aus dem Klagevorbringen schon in der ersten Instanz und den \n\nentsprechenden Erläuterungen der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Landgericht kann jedoch entnommen werden, daß sie beide Sach-\n\nverhaltsvarianten in dem Sinne, daß sowohl das Umpacken als solches als \n\nauch die Erstkennzeichnung der importierten Ware mit der Marke \"Zantic\" durch \n\ndie Beklagte als solche als Markenverletzung selbständig erfaßt werden, \n\nverboten haben wollen. Davon scheint auch das Berufungsgericht ausgegan-\n\ngen zu sein, wenn es ausführt, das begehrte Verbot betreffe das Anbieten und \n\nVertreiben des aus Österreich stammenden Arzneimittels unter der Bezeich-\n\nnung \"Zantic\", bei dem ein Umpacken stattgefunden habe. In die gleiche Rich-\n\ntung weisen die Ausführungen, daß sich die Klägerinnen unabhängig von der \n\nFrage des Umpackens in neu hergestellte Umkartons aufgrund ihrer Klage-\n\nmarke gegen das Versehen der neuen Packungen mit dieser Marke wenden \n\nkönnen. Im Ergebnis hat damit das Berufungsgericht in beiden Alternativen eine \n\nMarkenverletzung gesehen, so daß es jedenfalls auch dem weitergehenden \n\nBegehren der Klägerinnen entsprochen hat. \n\nBei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann bezüglich der Variante \n\nder Markenersetzung noch nicht von einer Markenverletzung ausgegangen \n\nwerden, weil es insoweit noch weiterer Feststellungen bedarf. Hinsichtlich der \n\nVariante des Umpackens wendet sich die Revision allerdings ohne Erfolg \n\ngegen die Annahme einer Markenverletzung durch das Berufungsgericht. \n\na) Soweit die Markenersetzung angesprochen ist, kann von einer \n\nErschöpfung des Markenrechts der Klägerinnen allerdings schon deswegen \n\nkeine Rede sein, weil es im Streitfall nicht um die Weiterverwendung oder \n\nWiederanbringung der bereits im Ausfuhrstaat mit Zustimmung des Markenin-\n\nhabers benutzten Marke (\"Zantac\") geht, sondern um die erstmalige Kenn-\n\nzeichnung mit einer anderen Marke (\"Zantic\"). Bei einer derartigen Marken-\n\nersetzung ist der Anwendungsbereich des § 24 MarkenG nicht eröffnet. \n\naa) Die Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechenden \n\nRegelung in Art. 7 MarkenRL. Deshalb ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften hierzu auch zur Auslegung des § 24 \n\nMarkenG heranzuziehen (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 89/98, GRUR 2001, \n\n422, 423 = WRP 2001, 549 - ZOCOR; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 263/98, GRUR \n\n2002, 57, 58 = WRP 2001, 1326 - Adalat). \n\nIn einer nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidung \n\n(Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999, I-6927, 6964 Tz. 27, 28 = WRP \n\n1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn) hat der Gerichtshof für eine Fallgestaltung \n\nwie im Streitfall klargestellt, daß nach Art. 7 Abs. 1 MarkenRL eine Erschöpfung \n\ndes Rechtes aus der Marke nur für solche bestimmten Waren (vgl. EuGH, Urt. \n\nv. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103 Tz. 20 = GRUR Int. 1999, 870 = \n\nWRP 1999, 803 - Docksides/Sebago) eintritt, die vom Markeninhaber selbst \n\noder mit seiner Zustimmung \"unter dieser Marke\" in der Gemeinschaft in den \n\nVerkehr gebracht worden sind. Dies bedeutet in Fällen des Re- oder Parallel-\n\nimports, daß Art. 7 MarkenRL und mithin auch § 24 MarkenG nur anwendbar \n\nist, wenn nach dem Umpacken die ursprüngliche Marke weiter verwendet oder \n\nwieder angebracht wird. Dagegen greift die Bestimmung nicht ein, wenn der \n\nParallelimporteur die ursprüngliche Marke durch eine andere ersetzt. \n\nbb) Bei dieser - im Streitfall in Rede stehenden - Sachverhaltsgestaltung \n\neiner Markenersetzung bestimmen sich die jeweiligen Befugnisse des Marken-\n\ninhabers und des Parallelimporteurs aufgrund der Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach den Vorschriften der \n\nArt. 28 und 30 EG. Danach dienen sowohl Art. 7 MarkenRL als auch Art. 30 EG \n\ndem Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des \n\nfreien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen. Da beide \n\nBestimmungen dieselbe Zielrichtung haben, sind sie auch in gleichem Sinne \n\nauszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - verb. Rs. C-427/93, C-429/93 und \n\nC-436/93, Slg. 1996, I-3457, 3531 Tz. 40 = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996, \n\n880 - Bristol-Myers Squibb; EuGH Slg. 1999, I-6927, 6965 Tz. 30 - Pharmacia & \n\nUpjohn). \n\nIn den Fällen des Re- oder Parallelimports von Arzneimitteln, in denen \n\nder Importeur nach dem Umpacken die ursprüngliche Marke wieder anbringt, \n\nist, wie der Senat unter Hinweis auf die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, die markenrechtliche \n\nErschöpfung von fünf Bedingungen abhängig, die kumulativ erfüllt sein müssen: \n\n(1) Die Geltendmachung der Rechte aus der Marke dient nicht einer künstlichen \n\nAbschottung der Märkte. (2) Der Originalzustand des Arzneimittels, zum \n\nBeispiel in einem Blisterstreifen, wird von den Veränderungen, die der \n\nImporteur oder sein Lieferant vornimmt, nicht berührt, was auch mittelbar \n\ndadurch geschehen kann, daß ein neuer Beipackzettel lückenhaft ist oder \n\nunrichtige Angaben enthält. (3) Auf der Verpackung müssen sowohl das die \n\nUmverpackung vornehmende Unternehmen als auch der Hersteller genannt \n\nsein. (4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so aufgemacht sein, daß der \n\nRuf der Marke geschädigt wird. (5) Der Importeur muß den Markeninhaber \n\nvorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichten und ihm auf \n\nVerlangen ein Muster liefern. Diese zuletzt genannte Voraussetzung soll den \n\nMarkeninhaber in die Lage versetzen nachzuprüfen, ob die vom Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften im übrigen aufgestellten Voraussetzungen einer \n\nErschöpfung vorliegen oder nicht (vgl. BGH GRUR 2001, 422, 423 - ZOCOR; \n\nBGH GRUR 2002, 57, 58 - Adalat). \n\nDas Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß \n\ndie markenrechtliche Zulässigkeit des angegriffenen Umpackens in neu \n\nhergestellte, mit der Bezeichnung \"Zantic\" versehene Verpackungen grundsätz-\n\nlich nach denselben Maßstäben zu beurteilen ist wie ein Umpacken unter \n\nanschließendem Wiederanbringen der ursprünglichen Marke (EuGH Slg. 1999, \n\nI-6927, 6965 Tz. 31 - Pharmacia & Upjohn). \n\nDies gilt insbesondere für die Beurteilung der Frage, ob die Untersagung \n\neiner Neukennzeichnung mit der Inlandsmarke zu einer künstlichen Ab-\n\nschottung der Märkte führen würde. Bei Subsumierung unter diesen Begriff \n\nkommt es nicht darauf an, ob die ursprüngliche Marke nach dem Umpacken \n\nwieder angebracht oder ob sie ersetzt wird. Denn zwischen den Fällen der \n\nWiederanbringung einer Marke nach dem Umpacken und der Ersetzung der \n\nursprünglichen Marke durch eine andere besteht kein sachlicher Unterschied, \n\nder es rechtfertigen würde, den Begriff der künstlichen Marktabschottung in den \n\nbeiden Fällen unterschiedlich anzuwenden (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6965 \n\nTz. 31, 37 bis 41 - Pharmacia & Upjohn). \n\ncc) Ob eine künstliche Marktabschottung vorliegt, beurteilt sich, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach objektiven Kriterien und \n\nnicht danach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des \n\nMarkeninhabers nachweist (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6968 Tz. 39, 41 - Phar-\n\nmacia & Upjohn). \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es aber bei der \n\nAnwendung des Begriffs einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen \n\nden Mitgliedstaaten im Falle einer Markenersetzung nicht entscheidend darauf \n\nan, welche ursprüngliche objektive Lage zum Nebeneinander der \n\nverschiedenen Marken in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten geführt hat. \n\nVielmehr ist zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende \n\nUmstände den Parallelimporteur objektiv dazu zwingen, die ursprüngliche auf \n\nder Originalpackung verwendete Marke durch die im Einfuhrmitgliedstaat \n\nverwendete zu ersetzen, um die betreffende Ware in diesem Mitgliedstaat in \n\nden Verkehr bringen zu können (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 Tz. 43 \n\n- Pharmacia & Upjohn). Bezogen auf diesen für die Beurteilung maßgebenden \n\nZeitpunkt hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen. \n\nEine Zwangslage im oben genannten Sinne läge dann vor, wenn der \n\ntatsächliche Zugang des Parallelimporteurs zu den Märkten des Einfuhr-\n\nmitgliedstaats behindert wäre, falls ihm die Ersetzung der Marke verboten wäre. \n\nDies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann anzunehmen, wenn \n\nRegelungen oder Praktiken im Einfuhrmitgliedstaat den Vertrieb der betref-\n\nfenden Ware unter der Marke, die sie im Ausfuhrmitgliedstaat trägt, verhindern. \n\nOb dies der Fall ist, läßt sich auf der Grundlage der bisherigen Tatsachen-\n\nfeststellungen nicht abschließend beurteilen. \n\nNach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien kommt in Betracht, \n\ndaß dem Vertrieb der importierten Arzneimittel unter der ursprünglichen Marke \n\n\"Zantac\" im Inland ein prioritätsälteres Drittkennzeichen, nämlich die ebenfalls \n\nfür Arzneimittel eingetragene Marke \"SANTAX\", entgegensteht. Nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin zu 1, die zunächst auch \n\nin Deutschland die Marke \"Zantac\" eintragen lassen wollte, aufgrund eines \n\nWiderspruchs des Inhabers der älteren Marke \"SANTAX\" auf die Bezeichnung \n\n\"Zantic\" ausgewichen. Ob die Drittmarke \"SANTAX\" einer Benutzung der Marke \n\n\"Zantac\" durch die Beklagte auch noch gegenwärtig entgegensteht, hat das \n\nBerufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft. Unter anderem \n\nist offen geblieben, ob die Marke \"SANTAX\" noch eingetragen oder - wie von \n\nder Revisionserwiderung in Betracht gezogen - bereits gelöscht ist. Dem wird \n\nim neueröffneten Berufungsverfahren nachzugehen sein. Denn der tatsächliche \n\nZugang des Parallelimporteurs zu den Märkten des Einfuhrmitgliedstaates kann \n\nobjektiv auch durch eine ältere inländische Drittmarke behindert sein. \n\nZwar hat der Gerichtshof in der Entscheidung \"Pharmacia & Upjohn\" als \n\nBeispiel für \"Regelungen oder Praktiken\" im Einfuhrmitgliedstaat, die eine \n\nMarkenersetzung erforderlich machen können, um die importierte Ware im \n\nInland zu vertreiben, lediglich den Fall genannt, daß eine Verbraucher-\n\nschutzvorschrift die Benutzung der im Ausfuhrmitgliedstaat angebrachten Mar-\n\nke im Einfuhrmitgliedstaat aus Gründen der Irreführung verbietet. Hieraus kann \n\naber nicht entnommen werden, daß bei anderen Sachverhaltsgestaltungen die \n\nangesprochene Zwangslage des Parallelimporteurs nicht gegeben sein könnte. \n\nSo kann auch - worum es im Streitfall geht - eine ältere inländische Marke nach \n\nden Bestimmungen des nationalen Markenrechts einem Vertrieb des \n\nArzneimittels unter der Marke des Herkunftsstaates entgegenstehen (vgl. OLG \n\nFrankfurt WRP 2000, 212, 214, kritisch hierzu: Althammer/Klaka, Marken-\n\ngesetz, 6. Aufl., § 24 Rdn. 17, Fn. 44; Pohlmann, EWiR 1999, 1075, 1076; \n\nHeinemann, PharmR 2001, 186; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 24 Rdn. 94k \n\nund 97). Ob eine Markenersetzung im Sinne der Rechtsprechung des \n\nEuropäischen Gerichtshofs erforderlich ist, um dem Parallelimporteur den \n\nMarktzutritt in dem Einfuhrmitgliedstaat zu eröffnen, haben die nationalen \n\nGerichte zu untersuchen (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 Tz. 43 - Pharmacia & \n\nUpjohn). Eine Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3 EG ist daher \n\nnicht veranlaßt. Um die Frage der Erforderlichkeit beantworten zu können, \n\nbedarf es deshalb nur noch der vorerwähnten ergänzenden Feststellungen \n\ndurch das Berufungsgericht. Weitere Feststellungen sind auch nicht deshalb \n\nentbehrlich, weil - wie die Beklagte meint - der Importeur in jedem Falle \n\nberechtigt sei, die Ware mit der gebräuchlichen Inlandsmarke neu zu \n\nkennzeichnen. Eine solche Berechtigung ist nicht generell, sondern nur dann \n\nanzuerkennen, wenn der tatsächliche Zugang des Parallelimporteurs zu den \n\nMärkten des Einfuhrmitgliedstaats behindert wäre, sofern der Importeur die im \n\nAusfuhrmitgliedstaat angebrachte Marke benutzt. Eine solche Behinderung ist \n\naber nicht schon allein deshalb gegeben, weil der Hersteller unterschiedliche \n\nMarken verwendet. \n\nb) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsausspruch zu 1. a) auch \n\nunter dem Gesichtspunkt des Umverpackens für begründet erachtet. Einer \n\nentsprechenden Verurteilung steht zwar entgegen, daß Gegenstand des \n\nKlageantrags zu 1. a) ausdrücklich auch die Neukennzeichnung mit der Marke \n\n\"Zantic\" ist. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, das beanstandete Umpacken in \n\nneu hergestellte Kartons zu je 20, 50 und 100 Tabletten sei objektiv nicht \n\nerforderlich, um das aus Österreich eingeführte Arzneimittel \"Zantac\" in \n\nDeutschland vertreiben zu können, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nallerdings stand. \n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, ein Umpacken in neue Kartons zu jeweils 20 und 50 \n\nTabletten sei zum Vertrieb im Inland nicht erforderlich, weil derartige Gebinde \n\nauch im Ausfuhrmitgliedstaat (Österreich) vertrieben werden und die Original-\n\npackungen - teils nach Bündelung - durch Überkleben mit Etiketten für den \n\nVertrieb in Deutschland verändert werden könnten. \n\nSoweit - wovon das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei ausge-\n\ngangen ist - durch das Anbringen von neuen Etiketten vertriebsfähige Ver-\n\npackungen geschaffen werden können, ist ein Umpacken in neu hergestellte \n\nKartons grundsätzlich nicht notwendig (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535 \n\nTz. 55 - Bristol-Myers Squibb; Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. \n\nJacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. \n\nParanova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 111). \n\nDenn rein wirtschaftliche Vorteile, die sich der Parallelimporteur beispielsweise \n\ndurch eine werbewirksamere und absatzfördernde Gestaltung der Verpackung \n\nverspricht, rechtfertigen nicht die Annahme einer zur Verwendung neuer \n\nKartons nötigenden Zwangslage (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts \n\nFrancis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp \n\n& Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., \n\nTz. 106 und 115), wie das der Gerichtshof im vergleichbaren Fall einer \n\nMarkenersetzung ausdrücklich ausgeführt hat (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 \n\nTz. 44 - Pharmacia & Upjohn). Allein in dem Fall, daß die Abneigung der \n\nVerbraucher gegen überklebte Packungen derart ausgeprägt und weit verbreitet \n\nist, daß sie sich beispielsweise auch auf die Verschreibungspraktiken der Ärzte \n\noder die Einkaufspraktiken der Apotheken auswirkt und ein tatsächlicher \n\nZugang des Parallelimporteurs zum Markt deshalb nicht gewährleistet ist, kann \n\ndas Umpacken in neu hergestellte Kartons als objektiv erforderlich angesehen \n\nwerden (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. \n\n12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova \n\nund C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 110; ebenso jetzt: \n\nEuGH, Urt. v. 23.4.2002 - Rs. C-443/99 und C-143/00, WRP 2002, 673 und 666 \n\nunter Anknüpfung an die Argumentation des Generalanwalts Jacobs). \n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, daß der \n\ntatsächliche Zugang der \n\nBeklagten zum inländischen Markt objektiv behindert wäre, wenn sie keine \n\nneuen äußeren Verpackungen, sondern nur die mit neuen Etiketten überklebten \n\nOriginalkartons verwenden dürfte, sind weder im einzelnen vorgetragen noch \n\nsonst ersichtlich. Insoweit ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender \n\ntatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, daß das \n\nInteresse der Beklagten an dem Vertrieb der Arzneimittel in neu hergestellten \n\nKartons vor allem in der besseren Darstellungsmöglichkeit einschließlich der \n\nBeifügung des eigenen Firmenlogos und besonderer Farb- und \n\nFormgestaltungen des neuen Umkartons liege, nicht aber den Marktzugang der \n\nBeklagten als solchen betreffe. \n\nIm Ergebnis ebenso liegt es bezüglich der neu hergestellten Kartons zu \n\n100 Tabletten. Hier kann die Erforderlichkeit zwar nicht schon unter Hinweis \n\ndarauf verneint werden, daß der Beklagten bereits mit den Packungen zu 20 \n\nund zu 50 Tabletten, die es auch in Österreich gibt, ein ausreichender \n\nMarktzutritt zum deutschen Markt eröffnet sei. Denn es läge eine unzulässige \n\nAbschottung der Märkte vor, wenn der Importeur die Ware nur auf einem \n\nbeschränkten Marktsegment vertreiben dürfte (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, \n\n3535 Tz. 54 - Bristol-Myers Squibb; Schlußanträge des Generalanwalts Francis \n\nG. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & \n\nDohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., \n\nTz. 116). \n\nEntgegen der Ansicht der Revision führt der Umstand, daß es 100er-\n\nPackungen im Ausfuhrstaat Österreich nicht gibt, aber auch nicht dazu, daß die \n\nHerstellung neuer äußerer Verpackungen für 100 Tabletten jedenfalls als \n\nnotwendig anzusehen wäre. Die Erforderlichkeit der Verwendung neuer \n\nVerpackungen hängt vielmehr davon ab, ob und inwieweit die importierten \n\nArzneimittel durch weniger einschneidende Maßnahmen \n\nin Deutschland \n\nverkehrsfähig gemacht werden können. \n\nDas Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die entsprechenden \n\nAusführungen im landgerichtlichen Urteil angenommen, daß in Deutschland \n\nverkehrs- und vertriebsfähige Verpackungseinheiten zu 100 Tabletten ohne \n\nweiteres durch ein Bündeln von zwei österreichischen Originalpackungen zu je \n\n50 Stück geschaffen werden könnten. Dagegen wendet sich die Revision ohne \n\nErfolg. Aus den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt \n\nsich, daß das Bündeln von Einzelpackungen zu neuen größeren \n\nVertriebseinheiten im Arzneimittelbereich üblich ist. Des weiteren hat die \n\nBeklagte auch bezüglich Bündelpackungen keine Anhaltspunkte dafür \n\nvorgetragen, daß sie objektiv in einer Weise am Marktzutritt gehindert sei, die \n\ndie Warenverkehrsfreiheit als solche tangiert. \n\n2. Auch der Unterlassungsausspruch zu 1. b) kann auf der Grundlage \n\nder bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht aufrechterhalten werden. \n\nNach den \n\nin der Revisionsinstanz unbeanstandet gebliebenen \n\nAusführungen des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Klageantrags zu 1. b) \n\ndas Anbieten und Vertreiben des österreichischen Arzneimittels \"Zantac\" in \n\nOriginalkartons, die für den Vertrieb in Deutschland mit der Bezeichnung \n\n\"Zantic\" versehen, d.h. umetikettiert, und mit Blisterstreifen befüllt werden, die \n\nauf der Unterseite den ursprünglichen Aufdruck \"Zantac\" tragen. \n\nMit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Klageantrag habe - wie schon der Klageantrag zu 1. a) - \n\nbereits deshalb Erfolg, weil - was noch einer weiteren Aufklärung bedarf - die \n\nvon der Beklagten vorgenommene Umkennzeichnung nicht objektiv erforderlich \n\nsei, um das aus Österreich importierte Arzneimittel im Inland in den Verkehr zu \n\nbringen. Das Berufungsgericht hat hierzu auf seine Ausführungen zum \n\nKlageantrag zu 1. a) verwiesen. Auch mit Blick auf den Klageantrag zu 1. b) \n\nbedarf es daher ergänzender Feststellungen des Berufungsgerichts zu der \n\nFrage, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertriebs des Arzneimittels in \n\nDeutschland aus objektiven Gründen, nämlich wegen des Bestehens älterer \n\nMarkenrechte eines Dritten, gezwungen ist, die Marke \"Zantic\" zu verwenden, \n\num die Ware im Inland in den Verkehr zu bringen. \n\nSoweit das Berufungsgericht in seinen aus seiner Sicht nicht tragenden \n\nErwägungen angenommen hat, ein Auseinanderfallen der Bezeichnungen des \n\nArzneimittels auf dem äußeren Karton und auf der Unterseite der Blisterstreifen \n\nkönne nicht \n\nin \n\njedem Fall als unordentlich und damit schon deshalb \n\nverbotswürdig angesehen werden, begegnet das keinen revisionsrechtlichen \n\nBedenken. \n\nMit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß aufklärende \n\nZusätze je nach Fallgestaltung geeignet sein können, Unsicherheiten und eine \n\nVerwirrung der Verbraucher sowie die damit möglicherweise verbundene \n\nrufschädigende Wirkung von unterschiedlichen Arzneimittelbezeichnungen auf \n\nder inneren und der äußeren Verpackung zu beseitigen. Die Klägerinnen haben \n\naber nicht die konkrete Verletzungsform mit dem \n\nim Tatbestand \n\nwiedergegebenen Hinweis auf der Oberseite der Blisterstreifen zum \n\nGegenstand \n\nihres Klageantrags \n\nzu \n\n1. b) \n\ngemacht, \n\nsondern \n\nihr \n\nUnterlassungsbegehren für den Sachverhalt eines Auseinanderfallens der \n\nBezeichnungen schlechthin erstrebt. Hierbei handelt es sich um eine den \n\nRahmen des Klageangriffs deutlich erweiternde Verallgemeinerung. Die \n\nVersagung eines Unterlassungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer \n\n\"Unordentlichkeit\" der neuen Verpackung im Sinne der Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist daher in rechtlicher Hinsicht \n\nnicht zu beanstanden. \n\n3. Der Unterlassungsausspruch zu 1. c), den das Berufungsgericht zum \n\neinen auf markenrechtliche Bestimmungen, zum anderen auf § 1 UWG i.V. mit \n\n§ 10 Abs. 8 Satz 1 AMG gestützt hat, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nauf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen ebenfalls nicht \n\nstand. \n\nGegenstand dieses Unterlassungsantrags ist der Vertrieb des aus \n\nÖsterreich stammenden Arzneimittels \"Zantac\" unter der Bezeichnung \"Zantic\" \n\nin Deutschland, sei es \n\nin neu hergestellten oder \n\nin umetikettierten \n\nVerpackungskartons, wobei die Blisterstreifen keinen (deutlich \n\nlesbaren) \n\nHinweis auf die Beklagte als pharmazeutische Unternehmerin bzw. als \n\nVertreiberin enthalten und beim Umpacken in neue äußere Verpackungen \n\nzusätzlich keinen Hinweis darauf, daß das Umpacken durch die Beklagte \n\nerfolgt. \n\nSoweit dieser Anspruch auf Markenrecht gestützt \n\nist, hat das \n\nBerufungsgericht einerseits Bezug auf seine Ausführungen zu den \n\nKlageanträgen zu 1. a) und b) genommen, andererseits - soweit die nach dem \n\nArzneimittelgesetz für erforderlich gehaltenen Angaben betroffen sind - hat es \n\ndas Bestehen markenrechtlicher Ansprüche offengelassen. \n\nDas Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1. c) zu Recht als \n\nUnterfall zu den Anträgen zu 1. a) und b) angesehen, die begründet sein \n\nmüssen, damit auch dem Antrag zu 1. c) stattgegeben werden kann. Denn das \n\nselbständige Anbieten und/oder Vertreiben von Blisterstreifen ist - wie das \n\nBerufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat - selbstverständlich nicht \n\nStreitgegenstand. \n\nDer Anspruch ist auch nicht gemäß § 1 UWG i.V. mit § 10 Abs. 8 AMG \n\ngerechtfertigt. Durch \n\ndas \n\nZehnte Gesetz \n\nzur \n\nÄnderung \n\ndes \n\nArzneimittelgesetzes vom 4. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1002) ist Satz 2 der \n\ngenannten Bestimmung dahin geändert worden, daß die Beklagte als \n\nParallelimporteurin nicht mehr zur Kennzeichnung des Blisterstreifens mit ihrem \n\nNamen verpflichtet ist. \n\n4. Die auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht \n\ngerichteten Klageanträge zu 2 und 3 \n\nfolgen als Annexansprüche den \n\nvorstehend behandelten Unterlassungsansprüchen (§ 14 Abs. 6, § 19 MarkenG \n\ni.V. mit § 242 BGB), so daß auch über sie derzeit nicht abschließend \n\nentschieden werden kann. \n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten \n\nerkannt worden ist. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten \n\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nErdmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nStarck \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_219-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-219-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_219-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_219-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-219-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_219-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:41.039234+00:00"}}