{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_216-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"I ZR 216/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Mitwohnzentrale.de UWG §§ 1, 3 a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig. b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Do- main-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 216/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : ja\n\nBGHR : ja\n\nMitwohnzentrale.de\n\nUWG §§ 1, 3\n\na) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht\n\ngenerell wettbewerbswidrig.\n\nb)\n\nIm Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Do-\n\nmain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.\n\nBGH, Urt. v. 17. Mai 2001 – I ZR 216/99 – OLG Hamburg\n\n LG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die\n\nRichter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. Juli 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein Verein, in dem sich mehr als 40 sogenannte Mitwohnzentralen\n\naus verschiedenen deutschen Städten unter der Bezeichnung “Verband der Mitwohn-\n\nzentralen e.V.” zusammengeschlossen haben. Geschäftsgegenstand dieser Mit-\n\nwohnzentralen ist die Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Im Internet sind der Kläger\n\nund seine Mitgliedsvereine unter der Bezeichnung “www.HomeCompany.de” zu fin-\n\nden.\n\nDer Beklagte zu 2 ist ein konkurrierender Verband, in dem sich in Deutsch-\n\nland mehr als 25 andere Mitwohnzentralen unter der Bezeichnung “Ring Europäi-\n\nscher Mitwohnzentralen e.V.” organisiert haben. Im Internet tritt der Beklagte zu 2\n\nunter dem Domain-Namen “www.Mitwohnzentrale.de” auf. Auf der Homepage sind\n\ndie Mitglieder des Beklagten zu 2 nach Städten geordnet mit Telefon- und Fax-\n\nnummern sowie zum Teil mit E-Mail-Adressen aufgeführt. Einige der Mitglieder\n\nverfügen über eine eigene Homepage für ihre örtliche Mitwohnzentrale, die über\n\nVerknüpfungen direkt von der Internetseite des Beklagten zu 2 aufgerufen werden\n\nkann. Der Beklagte zu 1, der in H. “Die Mitwohnzentrale” betreibt, ist Mitglied des\n\nBeklagten zu 2 und zugleich sein Vorsitzender.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, den Beklagten sei es verwehrt, unter dem Doma-\n\nin-Namen “Mitwohnzentrale.de” im Internet aufzutreten, weil Gattungsbegriffe und\n\nBranchenbezeichnungen auch im Internet freizuhalten seien. Der Begriff “Mit-\n\nwohnzentrale” habe sich als übliche Branchenbezeichnung für die Kurzzeitver-\n\nmietung von Wohnraum im Verkehr durchgesetzt. Eine erhebliche Zahl von Inter-\n\nessenten versuche, sich das maßgebliche Angebot durch Direkteingabe des\n\nBranchenbegriffs als Internetadresse zu erschließen. Die Verwendung des Gat-\n\ntungsbegriffes “Mitwohnzentrale” als Domain-Bezeichnung führe daher zu einem\n\nsittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme\n\nauf die Homepage der Beklagten. Deshalb seien die Beklagten verpflichtet, sich\n\nunterscheidungskräftiger Zusätze zu bedienen. Diese Rechtsfolge ergebe sich\n\nnicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen, sondern folge auch aus der\n\ngebotenen analogen Anwendung markenrechtlicher Vorschriften. Die Beklagten\n\nseien auch aus namensrechtlichen Gründen zur Unterlassung verpflichtet. Die\n\nBezeichnung “Mitwohnzentrale” sei für ihn, den Kläger, ein Namensbestandteil,\n\nden er aufgrund des Verhaltens der Beklagten im Internet nicht nutzen könne.\n\nSchließlich liege in der Verwendung der Bezeichnung “Mitwohnzentrale.de” auch\n\neine irreführende Alleinstellungswerbung.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\nwerbszwecken unter der alleinigen Domain “www.Mitwohnzentrale.de”\noder “Mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im\nInternet aufzutreten.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Zu einer wettbewerbswidrigen\n\nKanalisierung von Kundenströmen komme es nicht. Die Benutzer des Internet be-\n\ndienten sich – jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eingängige Abkürzungen\n\noder bekannte Marken, sondern um Gattungsbegriffe handele – sogenannter\n\nSuchmaschinen, um sich das vorhandene Angebot zu erschließen. Dabei werde\n\nder Kläger gerade nicht benachteiligt, denn er sei bei einer beispielhaften Suche\n\nsogar häufiger als sie und vor dem Beklagten zu 2 genannt worden. An einer\n\nwettbewerbswidrigen Beeinträchtigung des Klägers fehle es im übrigen schon\n\ndeshalb, weil es ihm unbenommen sei, sich seinerseits entweder mit dem identi-\n\nschen Begriff unter einer anderen sogenannten First-Level-Domain (z.B. “.com”)\n\noder mit einer leicht abgewandelten Bezeichnung (z.B. mit dem Plural “Mitwohn-\n\nzentralen”) unter derselben First-Level-Domain registrieren zu lassen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungs-\n\ngericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG Hamburg CR\n\n1999, 779 = MMR 2000, 40 = K&R 2000, 190 = OLG-Rep 2000, 81).\n\nMit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in der Verwendung der Internet-Domain-Be-\n\nzeichnung “Mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftige Zusätze eine nach\n\n§ 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers gesehen, zu deren Un-\n\nterlassung die Beklagten verpflichtet seien. Zur Begründung hat das Berufungs-\n\ngericht ausgeführt:\n\nDie Verwendung der angegriffenen Domain-Bezeichnung führe zu einer un-\n\nlauteren Absatzbehinderung des Klägers durch ein Abfangen potentieller Kunden,\n\ndie sich im Internet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen ohne detaillierte\n\nKenntnis der konkreten Anbieter erschließen wollten. Diese Interessenten ge-\n\nlangten durch Eingabe der Gattungsbezeichnung zufällig auf die Homepage der\n\nBeklagten mit der Folge, daß nach anderen Wettbewerbern nicht mehr gesucht\n\nwerde und ein Leistungsvergleich unterbleibe. Der Begriff “Mitwohnzentrale” be-\n\nschreibe nicht eine konkrete Einrichtung, sondern sei als Gattungs- oder Bran-\n\nchenbezeichnung eingeführt. Er stelle – im markenrechtlichen Sinne – eine rein\n\nbeschreibende, von Haus aus nicht schutzfähige Gattungsbezeichnung ohne\n\nUnterscheidungskraft dar. Die Verwendung einer solchen Gattungsbezeichnung\n\nals Domain-Name führe aufgrund der Suchgewohnheiten der Internetnutzer zu ei-\n\nner erheblichen Kanalisierung der Kundenströme in Richtung auf die Homepage\n\nder Beklagten und könne eine nachhaltige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur\n\nFolge haben. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer suche den\n\nZugang zu Informationen im Internet nicht mittels einer Suchmaschine, sondern\n\nüber die Direkteingabe der Internetadresse. Der Interessent, der auf diese Weise\n\ndurch Eingabe von “Mitwohnzentrale.de” fündig geworden sei, werde im Regelfall\n\nkeinerlei Veranlassung haben, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen,\n\nselbst wenn er erkenne, daß es sich bei dem Beklagten zu 2 um einen Verband\n\nhandele, der möglicherweise nicht alle Mitwohnzentralen umfasse. Ein solches\n\nNutzerverhalten machten sich die Beklagten in wettbewerbswidriger Weise zunut-\n\nze. Dabei gründe sich der Vorwurf der wettbewerbswidrigen Kanalisierung der\n\nKundenströme und der faktischen Monopolisierung des Gattungsbegriffs “Mit-\n\nwohnzentrale” im Internet darauf, daß die Beklagten durch die unlautere Verwen-\n\ndung des eingeführten Branchenbegriffs den Interessenten einen möglichst einfa-\n\nchen Weg zu ihrer Homepage unter Ausschluß der Mitbewerber böten und an-\n\nschließend die Bequemlichkeit wesentlicher Teile der Verbraucher ausnutzten,\n\ndie sich nach dem Auffinden der gewünschten Information nicht mehr die Mühe\n\nmachten, die Seite der Beklagten wieder zu verlassen, um nach Alternativange-\n\nboten zu suchen.\n\nDie beabsichtigte Bindung der Kunden an die Beklagten werde dadurch er-\n\nheblich verstärkt, daß direkt von der Homepage des Beklagten zu 2 aus Ver-\n\nknüpfungen mit den Mitgliedsunternehmen möglich seien. Hierdurch werde zu-\n\nsätzlich der Möglichkeit entgegengewirkt, daß Interessenten die Homepage zur\n\nKontaktaufnahme mit einzelnen Anbietern verlassen müßten und dabei auch auf\n\ndas Angebot von Wettbewerbern stoßen könnten.\n\nDas unlautere Verhalten der Beklagten mache allerdings keinen vollständi-\n\ngen Verzicht auf die bisherige Domain-Bezeichnung erforderlich. Ausreichend zur\n\nVerhinderung künftiger Wettbewerbsverzerrungen und Behinderungen sei es\n\nvielmehr, daß die Beklagten ihren Domain-Namen durch hinreichend unterschei-\n\ndungskräftige Zusätze ergänzten.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in der Verwendung der Gattungs-\n\nbezeichnung “Mitwohnzentrale” als Domain-Name eine wettbewerbswidrige Be-\n\nhinderung nach § 1 UWG gesehen.\n\na) Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets\n\neine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbe-\n\nwerber. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muß frei-\n\nlich noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen\n\nBeeinträchtigung und – eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung\n\nsteht im Streitfall nicht zur Debatte – von einer unzulässigen individuellen Behin-\n\nderung gesprochen werden kann: Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im\n\nallgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an sei-\n\nner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweck-\n\nrichtung nicht festzustellen, muß die Behinderung doch derart sein, daß der be-\n\neinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung\n\nnicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (Brandner/Berg-\n\nmann in Großkomm.UWG, § 1 Rdn. A 3). Dies läßt sich nur aufgrund einer Ge-\n\nsamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der widerstreitenden Inter-\n\nessen der Wettbewerber beurteilen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n\n22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 208; Köhler in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1\n\nRdn. 285), wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickel-\n\nten Fallgruppen orientieren muß.\n\nb) Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine unlautere\n\nAbsatzbehinderung des Klägers durch ein “Abfangen” potentieller Kunden gese-\n\nhen. Kunden, denen keine bestimmten Anbieter bekannt seien und die sich im\n\nInternet das Leistungsangebot von Mitwohnzentralen erschließen wollten, ge-\n\nlangten zufällig auf die Homepage der Beklagten und stellten sodann die Suche\n\nnach anderen Anbietern ohne weiteren Leistungsvergleich ein; die Beklagten\n\nmachten sich solches Kundenverhalten auf unlautere Weise zunutze. Dieser Be-\n\nurteilung kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.\n\naa) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Be-\n\nrufungsgericht von einem bestimmten Suchverhalten der Nutzer ausgegangen ist.\n\nDas Berufungsgericht hat unter Berufung auf die eigene Sachkunde der Senats-\n\nmitglieder angenommen, daß sich ein Teil der Nutzer bei der Suche nach Infor-\n\nmationen und interessanten Angeboten im Internet nicht der sogenannten Such-\n\nmaschinen bedient, sondern den Zugang durch eine Direkteingabe der Internet-\n\nAdresse versucht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts wird im übrigen auch dadurch gestützt, daß an generi-\n\nschen Begriffen als Domain-Namen ein reges Interesse besteht, wie der Recht-\n\nsprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum entnommen werden kann. Da-\n\nbei ist allgemein anerkannt, daß wegen des vom Berufungsgericht festgestellten\n\nSuchverhaltens der Einsatz von Gattungsbezeichnungen als Internet-Adressen zu\n\neiner gewissen Kanalisierung der Kundenströme führen kann (vgl. Kur, CR 1996,\n\n325, 328, 330; Viefhues, MMR 2000, 334, 339; Bettinger, CR 1997, 273, 274).\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben sich die Beklagten\n\njedoch den Vorteil, der sich aus dem Einsatz der Gattungsbezeichnung “Mitwohn-\n\nzentrale” als Domain-Name ergibt, nicht in unlauterer Weise zunutze gemacht.\n\n(1) Führt die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name\n\nzu einer gewissen Kanalisierung, kann dies, bezogen auf den Streitfall, zweierlei\n\nGründe haben: Einerseits ist es denkbar – und hiervon ist das Berufungsgericht\n\nausgegangen –, daß sich ein Teil der Nutzer aus Bequemlichkeit mit dem gefun-\n\ndenen Angebot zufrieden gibt und keine Veranlassung hat, seine Suche nach\n\nweiteren Anbietern fortzusetzen. Andererseits mögen sich aber Nutzer auch des-\n\nhalb von einer weiteren Suche abhalten lassen, weil sie meinen, die gefundene\n\nWebsite verschaffe ihnen Zugang zum gesamten Angebot. Dieser zweite Ge-\n\nsichtspunkt mag bei vielen als Domain-Name verwendeten Gattungsbegriffen kei-\n\nne Rolle spielen, weil der Verkehr – etwa bei “www.rechtsanwaelte.de” (vgl. LG\n\nMünchen I NJW 2001, 2100), “www.autovermietung.com” (vgl. OLG München CR\n\n2001, 463) oder “www.sauna.de” (vgl. OLG Hamm WRP 2001, 740) – von vorn-\n\nherein erkennt, daß die gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte\n\nAngebot repräsentiert (vgl. auch Renck, WRP 2000, 264, 267). Bei anderen Gat-\n\ntungsbezeichnungen kann sich dagegen der Eindruck einer Alleinstellung erge-\n\nben.\n\nBei der hier in Rede stehenden Bezeichnung “Mitwohnzentrale” mag eine\n\nderartige Irreführungsgefahr naheliegen, sie muß jedoch im Rahmen der Prüfung\n\ndes § 1 UWG außer Betracht bleiben. Denn der Gefahr der Irreführung können\n\ndie Beklagten auch auf andere Weise als durch die beantragte Unterlassung ent-\n\ngegenwirken – etwa dadurch, daß sie auf ihrer Homepage einen Hinweis darauf\n\nanbringen, daß es außer dem Beklagten zu 2 den Kläger als weiteren Verband\n\nvon Mitwohnzentralen gibt (dazu unten unter II.5.).\n\n(2) Teilweise wird das Unlautere in der Verwendung eines Gattungsbegriffs\n\nals Domain-Name in einer unsachlichen Beeinflussung des Internet-Nutzers ge-\n\nsehen (vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 510). Der Internet-Nutzer bedarf indessen –\n\nvon der Gefahr einer Irreführung abgesehen – nicht des Schutzes gegen die Ver-\n\nwendung beschreibender Begriffe. Der Senat geht in seiner neueren Rechtspre-\n\nchung zu den §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informier-\n\nten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit ei-\n\nner der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH, Urt. v.\n\n20.10.1999 – I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 – Ori-\n\nent-Teppichmuster; Urt. v. 17.2.2000 – I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 =\n\nWRP 2000, 724 – Space Fidelity Peep-Show; vgl. auch Hoeren, EWiR 2000,\n\n193). Erscheint einem solchen Internet-Nutzer – wie es das Berufungsgericht an-\n\nschaulich geschildert hat – die Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt er\n\nstatt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, ist er sich im\n\nallgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode im klaren. Er ist sich bewußt,\n\ndaß es auf Zufälle ankommen kann (etwa auf die Schreibweise mit oder ohne\n\nBinde- oder Unterstreichungsstrich), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot\n\nfindet. Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angeführten Beispiels-\n\nfällen \n\n“www.rechtsanwaelte.de”, \n\n“www.autovermietung.com” \n\noder\n\n“www.sauna.de”) ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese\n\nWeise gefundenen Anbieters ein, erkennt der Internet-Nutzer auch, daß er mit\n\ndieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Internet-Angebots erhält. Ver-\n\nzichtet er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachli-\n\nche Beeinflussung (vgl. Sosnitza, K&R 2001, 111, 113; Ernst, MMR 2001, 181,\n\n182).\n\n(3) Die vom Berufungsgericht gezogene Parallele zur Fallgruppe des un-\n\nlauteren Abfangens (potentieller) Kunden des Mitbewerbers besteht im Streitfall\n\nnicht. Wie bei der Behinderung im allgemeinen liegen auch beim sogenannten\n\nAbfangen von Kunden wettbewerbskonformes und wettbewerbsfeindliches Ver-\n\nhalten nahe beieinander. Denn es kann einem Anbieter nicht zum Vorwurf ge-\n\nmacht werden, daß er sich auch um die potentiellen Kunden seines Mitbewerbers\n\nbemüht. Nach der Rechtsprechung liegt ein unlauteres Abfangen von Kunden da-\n\nher nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbe-\n\nwerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlus-\n\nses aufzudrängen (BGH, Urt. v. 30.10.1962 – I ZR 128/61, GRUR 1963, 197,\n\n200 f. = WRP 1963, 50 – Zahnprothesen-Pflegemittel; Urt. v. 27.2.1986 –\n\nI ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 – Handzettelwerbung; Urt.\n\nv. \n\n15.1.1987\n\n– I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 – Zollabfertigung; Köhler\n\nin Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 290). Bei der Verwendung einer Gattungsbezeich-\n\nnung als Domain-Name kann nicht von einer entsprechenden Situation ausge-\n\ngangen werden. Denn das beanstandete Verhalten ist allein auf den eigenen\n\nVorteil gerichtet, ohne daß auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende Kunden\n\nin unlauterer Weise eingewirkt würde (vgl. Sosnitza, K&R 2000, 209, 214; ders.,\n\nK&R 2001, 111, 113). Es geht – wie das Landgericht Hamburg in der Entschei-\n\ndung “lastminute.de” zutreffend betont hat (CR 1999, 617, 618) – nicht um ein\n\nAblenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden.\n\n(4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich die Unlauter-\n\nkeit im Streitfall auch nicht mit einem Freihaltebedürfnis an der Gattungsbezeich-\n\nnung “Mitwohnzentrale” begründen (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 1997, 481 =\n\nWRP 1997, 341 – wirtschaft-online.de; Bettinger, CR 1997, 273, 274; Ernst, BB\n\n1997, 1057, 1061; anders Kur, CR 1996, 325, 328).\n\nDer vom Berufungsgericht herangezogene markenrechtliche Grundsatz, wo-\n\nnach beschreibende Angaben freizuhalten sind (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG),\n\ndient dazu, die Entstehung von Ausschließlichkeitsrechten an produktbezogenen\n\nAngaben zu vermeiden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 8 Rdn. 52). Im Streitfall\n\nbesteht indessen keine Gefahr, daß die Möglichkeiten des Klägers, die von ihm\n\nbzw. seinen Mitgliedern angebotenen Dienstleistungen mit dem Begriff “Mitwohn-\n\nzentrale” zu beschreiben, dadurch beschnitten werden, daß die Beklagten diesen\n\nBegriff als Domain-Name verwenden. Denn mit der Registrierung eines beschrei-\n\nbenden Begriffs als Domain-Bezeichnung werden keinerlei Rechte gegenüber\n\nDritten begründet. Die Monopolisierung einer Gattungsbezeichnung, von der in\n\nder Diskussion immer wieder die Rede ist (vgl. LG München I NJW 2001, 2100\n\n– rechtsanwaelte.de; LG Köln MMR 2001, 55, 56 – zwangsversteigerungen.de;\n\nBettinger, CR 2000, 618, 619; a.A. Sosnitza, K&R 2001, 111, 113), kann den Be-\n\nklagten ebensowenig zum Vorwurf gemacht werden wie eine unlautere Aneignung\n\nvon Gemeingut (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders. in Hoeren/Sieber,\n\nHandbuch Multimedia-Recht, Teil 6 Rdn. 219).\n\nAuch dem Kläger geht es nicht darum, daß der Begriff “Mitwohnzentrale” in\n\ndem Sinne freigehalten wird, daß er von anderen als Domain-Name verwendet\n\nwerden kann. Es liegt vielmehr in der Logik des geltend gemachten Anspruchs,\n\ndaß der fragliche Begriff von niemandem als Domain-Bezeichnung verwendet\n\nwerden soll. Würde diesem Begehren entsprochen, wäre die Suchfunktion zer-\n\nstört, die der Gattungsbezeichnung als Domain-Namen gerade nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts zukommen kann: Die Internet-Nutzer, die einen\n\nGattungsbegriff direkt als Internet-Adresse eingeben in der Hoffnung, auf diese\n\nWeise ein sie interessierendes Angebot zu finden, würden enttäuscht und auf den\n\nvom Berufungsgericht als beschwerlich geschilderten Weg der Suchmaschinen\n\nverwiesen (vgl. dazu Sosnitza, K&R 2000, 209, 212 u. 216; ders., K&R 2001, 111,\n\n113; ferner Härting, BB 2001, 491, 492, der davon spricht, Gattungsbezeichnun-\n\ngen als Domain-Namen seien benutzerfreundlich).\n\n(5) Der Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses könnte allenfalls in einer\n\nabgewandelten Form eine Rolle spielen: Beruft sich im Markenrecht ein Wettbe-\n\nwerber des Anmelders auf ein Freihaltebedürfnis, geht es ihm in der Regel nicht\n\nnur darum, das angemeldete Zeichen für den allgemeinen und damit auch für sei-\n\nnen Gebrauch freizuhalten. Dem Anmelder als Konkurrenten soll darüber hinaus\n\nkein Vorteil daraus erwachsen, daß er Ausschließlichkeitsrechte an einem Gat-\n\ntungsbegriff erwirbt und sich damit einen Vorsprung gegenüber den Mitbewerbern\n\nverschafft (vgl. hierzu auch unten unter II.2.). Es sind indessen keine rechtlichen\n\nGesichtspunkte zu erkennen, weswegen der den Beklagten durch die Registrie-\n\nrung von “Mitwohnzentrale” zuteilgewordene Vorteil unlauter oder generell zu\n\nmißbilligen wäre. Anders als die Vergabestellen in anderen Ländern (vgl. etwa zu\n\nden Niederlanden Sosnitza, K&R 2000, 209, 216; Bettinger, CR 2000, 618, 619)\n\nkennt die für die Registrierung von Domain-Namen mit dem Top-Level-Domain\n\n“.de” zuständige Einrichtung DENIC eG keine Beschränkung der Registrierbarkeit\n\ngenerischer Begriffe. Damit sind die Wettbewerber hinsichtlich der Registrierung\n\nvon Gattungsbegriffen allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen,\n\nwenn sich eine Unlauterkeit nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten läßt.\n\nDer Vorteil, der demjenigen gegenüber seinen Wettbewerbern zukommt, der als\n\nerster um die Registrierung eines beschreibenden Domain-Namens nachsucht,\n\nkann nicht als unlauter angesehen werden.\n\n2. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist auch unter anderen Ge-\n\nsichtspunkten nicht wettbewerbswidrig nach § 1 UWG.\n\nWeil die Verwendung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name die\n\nMitbewerber – hier den Kläger und seine Mitglieder – in ihren wettbewerblichen\n\nEntfaltungsmöglichkeiten nicht direkt behindert, sondern lediglich dem Verwender\n\neinen Vorteil verschafft, ist im Schrifttum auf Übereinstimmungen mit der Fall-\n\ngruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch hingewiesen worden (Kur, CR 1996,\n\n325, 330). Auch das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß sich die Beklagten ei-\n\nnen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten. Bei dem Hinweis auf die\n\nParallele zum Vorsprung durch Rechtsbruch wird nicht übersehen, daß der Ver-\n\nwender einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name an sich gegen keine recht-\n\nlichen Bestimmungen verstößt, es an einem Rechtsbruch also gerade fehlt. Das\n\nFehlen rechtlicher Regelungen über die Registrierung von Internet-Adressen\n\nstelle jedoch – so wird zu erwägen gegeben – eine bedauerliche, allein durch die\n\nSchnelligkeit der technischen Entwicklung zu erklärende Lücke dar, die nicht zur\n\nStörung des Wettbewerbs ausgenutzt werden dürfe (vgl. Kur aaO).\n\nDer damit aufgeworfenen Frage, ob eine gesetzliche Regelung über die Re-\n\ngistrierung von Domain-Namen oder – was ebenfalls denkbar wäre – entspre-\n\nchend restriktive Registrierungsbedingungen und -richtlinien der DENIC wün-\n\nschenswert wären, braucht im Streitfall jedoch nicht nachgegangen zu werden. Zu\n\nfragen ist allein, ob die – teilweise als solche empfundene – Lücke nachträglich\n\ndurch Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geschlossen werden\n\nkann. Dies ist zu verneinen. Im Vertrauen auf das Fehlen eines Verbots der Regi-\n\nstrierung generischer Begriffe haben sich viele Unternehmen derartige Begriffe\n\nregistrieren lassen und daran anknüpfend entsprechende Investitionen getätigt,\n\ndie bei Bejahung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen die Verwendung von\n\nGattungsbezeichnungen als Domain-Namen gefährdet wären. Im übrigen ent-\n\nstünden eine Fülle von Abgrenzungsschwierigkeiten und Unsicherheiten, zumal\n\nauch hier zu fragen wäre, ob – entsprechend § 8 Abs. 3 MarkenG – die fehlende\n\nUnterscheidungskraft oder das Freihaltebedürfnis durch Verkehrsdurchsetzung\n\nüberwunden werden könnte. Im Hinblick auf die über viele Jahre nicht in Zweifel\n\ngezogene Registrierungspraxis und die in vielen Bereichen üblich gewordene\n\nVerwendung generischer Begriffe als Domain-Namen haben daher auch Stimmen\n\nim Schrifttum, die sich zunächst gegen Gattungsbezeichnungen als Domain-\n\nNamen ausgesprochen hatten, Bedenken gegen die Bejahung eines entspre-\n\nchenden wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geäußert (Kur, Internet und Kennzei-\n\nchenrecht, in Loewenheim/Koch, Praxis des Online-Rechts, S. 325, 366; Bettin-\n\nger, CR 2000, 618, 620; vgl. ferner Viefhues in Hoeren/Sieber aaO Teil 6\n\nRdn. 219; skeptisch äußern sich auch Jaeger-Lenz in Lehmann [Hrsg.], Rechts-\n\ngeschäfte \n\nim \n\nNetz\n\n– Electronic Commerce, 1999, S. 184, 199; Sosnitza, K&R 2000, 209, 215 f.; Völ-\n\nker/Weidert, WRP 1997, 652, 659; Strömer, K&R 2000, 192; Ernst, BB 1997,\n\n1057, 1061; Poeck in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Abschn. 4-2.2, S. 69;\n\nHartmann, CR 1999, 782). Dabei ist unumstritten, daß sich die Verwendung eines\n\nGattungsbegriffs im Einzelfall – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt einer unzu-\n\ntreffenden Alleinstellungsbehauptung – als irreführend darstellen kann (§ 3 UWG;\n\ndazu Thiele/Rohling, MMR 2000, 591, 596; Biermann, WRP 1997, 1003 f.;\n\nSosnitza, K&R 2000, 209, 215; Ubber, WRP 1997, 497, 510; Kur, CR 1996, 325,\n\n329 f.; Wagner, ZHR 162 [1998], 701, 718; Köhler in Köhler/Piper aaO § 1\n\nRdn. 328; Viefhues in Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 213 f.). Darüber hinaus\n\nkann sich die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name dann als\n\nmißbräuchlich erweisen, z.B. wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichen\n\nBegriffs durch Dritte dadurch blockiert, daß er gleichzeitig andere Schreibweisen\n\ndes registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain (hier “de”) oder die-\n\nselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren läßt.\n\n3. Für den im Schrifttum vorgeschlagenen Lösungsweg einer Teilhabe\n\nDritter an generischen Domain-Namen (vgl. Viefhues, MMR 2000, 334, 339; ders.\n\nin Hoeren/Sieber aaO Teil 6 Rdn. 221; Renck, WRP 2000, 264, 268) fehlt es da-\n\nnach an einer rechtlichen Grundlage. Aber auch wenn gegen die Verwendung ei-\n\nner Gattungsbezeichnung als Domain-Name ein Unterlassungsanspruch bestün-\n\nde, dem durch Einrichtung eines Portals für andere Anbieter begegnet werden\n\nkönnte, wäre es dem Verwender der generischen Domain-Bezeichnung nicht zu\n\nverwehren, anderen Anbietern die Möglichkeit eines Hinweises und Verweises auf\n\nihr Angebot nur gegen Entgelt zu eröffnen (vgl. OLG Braunschweig MMR 2000,\n\n610 mit Anm. Abel). Damit bestünde die Gefahr, daß sich der Streit um die Behin-\n\nderung als Streit über das angemessene Entgelt fortsetzt.\n\n4. Ein Anspruch des Klägers aus § 12 BGB scheidet aus, weil der Kläger\n\ndurch die Domain-Bezeichnung der Beklagten in seinem Namensrecht nicht be-\n\neinträchtigt wird.\n\n5. Dagegen kommt im Streitfall eine Irreführung nach § 3 UWG unter dem\n\nGesichtspunkt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung in Betracht. Denn\n\nes liegt nicht fern, daß Internet-Nutzer, die auf die Website der Beklagten im In-\n\nternet stoßen, annehmen werden, daß es sich bei dem Beklagten zu 2 um den\n\neinzigen oder doch den größten Verband von Mitwohnzentralen handelt, und\n\ndeswegen nach weiteren Angeboten nicht suchen werden. Das Berufungsgericht\n\nhat aus seiner Sicht folgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen. Das ist\n\nnachzuholen. Die Zurückverweisung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil der\n\nKläger mit seinem Antrag schlechthin das Auftreten der Beklagten unter der Do-\n\nmain-Bezeichnung “Mitwohnzentrale.de” ohne unterscheidungskräftigen Zusatz\n\nuntersagt wissen möchte. Zwar kann der Kläger ein derart weitgehendes Verbot\n\nnicht beanspruchen. Das in Betracht kommende Verbot, den Domain-Namen\n\n“Mitwohnzentrale.de” zu verwenden, wenn nicht auf der Homepage der Beklagten\n\ndarauf hingewiesen wird, daß es noch weitere, in anderen Verbänden zusam-\n\nmengeschlossene Mitwohnzentralen gibt, stellt aber ein Minus dar, das von dem\n\nweitergehenden Unterlassungsantrag umfaßt ist.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Berufungsgerichts da-\n\nher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_216-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/i-zr-216-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_216-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_216-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/i-zr-216-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_216-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:27.901333+00:00"}}