{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_215-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"I ZR 215/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Januar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Lottoschein UWG § 2 Abs. 1 Als Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG ist derjenige anzusehen, der in einem tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Konkurrenzun- ternehmen oder Konkurrenzangebote (Waren oder Dienstleistungen) einander gegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden, die geeignet sind, die Kaufentscheidung des Umworbenen zu beein- flussen. Bei Branchenverschiedenheit ist erforderlich, daß der angesprochene Verkehr eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 215/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nLottoschein\n\nUWG § 2 Abs. 1\n\nAls Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG ist derjenige anzusehen, der in\neinem tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden\nUnternehmen steht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Konkurrenzun-\nternehmen oder Konkurrenzangebote (Waren oder Dienstleistungen) einander\ngegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt\nwerden, die geeignet sind, die Kaufentscheidung des Umworbenen zu beein-\nflussen. Bei Branchenverschiedenheit ist erforderlich, daß der angesprochene\nVerkehr eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht.\n\nBGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - I ZR 215/99 - OLG Hamburg\n\nLG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 29. Juli 1999 wird auf Kosten der\n\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die eine Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Toto-\n\nblocks ist, führt in Bayern Gewinnspiele durch, darunter das Mittwochs- und\n\nSamstagslotto.\n\nDie Beklagte betreibt ein Verlagsunternehmen, in dem unter anderem die\n\nZeitschrift \"WirtschaftsWoche\" erscheint. Sie warb für diese Zeitschrift im Bran-\n\nchendienst \"W & V werben und verkaufen\" vom 12. Juni 1998 mit der nachste-\n\nhend verkleinert wiedergegebenen Anzeige, die die Abbildung eines Spiel-\n\nscheins in der von der Klägerin seit Jahren verwendeten Aufmachung zeigt:\n\nDie Klägerin hat die Werbeanzeige wegen Verstoßes gegen § 1 UWG\n\nals wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat vorgetragen, ihr Ruf und Ansehen\n\nals Lottospielbetreiberin werde zur positiven Herausstellung der überlegenen\n\nQualität des eigenen Produkts der Beklagten - der Zeitschrift \"WirtschaftsWo-\n\nche\" - durch offene Anlehnung ausgenutzt. Ferner hat die Klägerin die Auffas-\n\nsung vertreten, der in der Werbeanzeige enthaltene Slogan \"Um Geld zu ver-\n\nmehren, empfehlen wir ein anderes Papier\" sei als kritisierende vergleichende\n\nWerbung unzulässig, da eine pauschale qualitative Aussage zu Lasten des\n\nLottospiels und zugunsten der \"WirtschaftsWoche\" gemacht werde. Überdies\n\nwerde zu einer Substitution ihres Angebots durch das der Beklagten aufgefor-\n\ndert. Das Lottospiel werde unsachlich als Geldverschwendung herausgestellt\n\nund pauschal herabgewürdigt.\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu\n\nunterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die\n\n\"WirtschaftsWoche\" wie nachstehend wiedergegeben zu werben:\n\n(Es folgt ein Ausschnitt aus der oben wiedergegebenen Anzeige\n\nder Beklagten bestehend aus der Abbildung des Lottoscheines und\n\nder Unterzeile \"Um Geld zu vermehren, empfehlen wir ein anderes\n\nPapier\".).\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, es fehle be-\n\nreits an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, weil die Parteien nicht densel-\n\nben Kundenkreis hätten. Die Klägerin wende sich an Glücksspielinteressenten;\n\nsie, die Beklagte, vertreibe dagegen Verlagsprodukte. Die mit der Werbeanzei-\n\nge angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Werbung nicht als Empfeh-\n\nlung, statt eines Lottoscheins die Zeitschrift \"WirtschaftsWoche\" zu kaufen. Aus\n\ndem Anzeigentext ergebe sich auch eindeutig, daß die \"WirtschaftsWoche\" nur\n\nals Werbeträger und nicht als Kaufgegenstand beworben werde. Der Lotto-\n\nschein sei als Werbemittel gewählt worden, um das Wortspiel mit dem \"Papier\"\n\nim Slogan aufzugreifen. Aus einem derartigen Gag könne kein Wettbewerbs-\n\nverhältnis hergeleitet werden.\n\nEs fehle aber auch an einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Rufaus-\n\nbeutung, da die Leistungen der Parteien einen sehr weiten Abstand voneinan-\n\nder hätten. Eine unlautere vergleichende Werbung im Sinne der EG-Richtlinie\n\n97/55 liege ebenfalls nicht vor. Sie, die Beklagte, vergleiche ihre Leistungen\n\nnicht mit denen eines anderen individualisierbaren Wettbewerbers. Es gehe\n\nvielmehr um eine erkennbar ironische assoziative Verknüpfung zweier Dienst-\n\nleistungen, die offensichtlich nichts miteinander zu tun hätten. Sofern dennoch\n\nvon einem Werbevergleich ausgegangen werde, genüge dieser dem Sachlich-\n\nkeitsgebot; eine Herabsetzung oder Verunglimpfung des von der Klägerin ver-\n\nanstalteten Gewinnspiels sei nicht gegeben.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat\n\nsie abgewiesen (OLG Hamburg GRUR 2000, 243).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage für unbegründet er-\n\nachtet, weil es sich bei der beanstandeten Werbemaßnahme nicht um unzuläs-\n\nsige vergleichende Werbung gehandelt habe. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne\n\nnicht auf § 1 UWG gestützt werden. Das Landgericht habe allerdings zutreffend\n\nangenommen, daß zwischen den Parteien aufgrund der beanstandeten Wer-\n\nbung der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Gewerbetreibende\n\nstünden nicht nur dann in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander,\n\nwenn ihr Kundenkreis identisch sei. Es könne auch genügen, daß sich der Ver-\n\nletzer durch die Art und Weise der Werbung in irgendeiner Weise in Wettbe-\n\nwerb zu dem Betroffenen stelle und dadurch eine gegenseitige Absatzbehinde-\n\nrung eintrete. Im Streitfall sei ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben,\n\nobwohl die Parteien in ganz verschiedenen Branchen tätig seien. In der bean-\n\nstandeten Werbeanzeige sei der Lottoschein der Klägerin abgebildet; gleichzei-\n\ntig werde die \"WirtschaftsWoche\" der Beklagten als ein \"anderes\" Papier für das\n\nGeldvermehren empfohlen. Dadurch sei die Klägerin in ihrem eigenen Markt-\n\nstreben \"irgendwie betroffen\".\n\nDie angegriffene Werbeaussage falle unter den Begriff der \"vergleichen-\n\nden Werbung\" i.S. von Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie 84/450/EWG in der Fassung\n\nder Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n\n6. Oktober 1997 (vgl. jetzt § 2 Abs. 1 UWG), da sie durch die Abbildung des\n\nLottoscheins die Dienstleistung der Klägerin ohne weiteres erkennbar mache.\n\nDie Klägerin sei trotz Branchenverschiedenheit auch als Mitbewerber zu erken-\n\nnen, weil durch die angegriffene Werbung selbst das Wettbewerbsverhältnis\n\nbegründet werde.\n\nIn der beanstandeten Werbung würden Waren für den gleichen Bedarf\n\nbzw. für dieselbe Zweckrichtung verglichen (Art. 3a Abs. 1 lit. b der Richtlinie\n\n97/55/EG). Die Funktionsidentität zwischen dem Gewinnspiel \"Samstagslotto\"\n\nund der beworbenen Wirtschaftszeitung ergebe sich daraus, daß es in beiden\n\nFällen um die Möglichkeit der Geldvermehrung gehe. Die nach Art. 3a Abs. 1\n\nlit. c der genannten Richtlinie erforderliche Voraussetzung, wonach wesentliche,\n\nrelevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften verglichen werden müßten,\n\nsei ebenfalls gegeben. Das Gewinnspiel der Klägerin werde durch die Werbung\n\nder Beklagten auch nicht herabgesetzt oder verunglimpft (Art. 3a Abs. 1 lit. e\n\nder Richtlinie 97/55/EG). Entgegen der Auffassung des Landgerichts werde das\n\nLottospiel der Klägerin nicht als Geldverschwendung herausgestellt und auch\n\nnicht unterschwellig so bewertet. In der Werbung der Beklagten werde unter der\n\nAbbildung des Lottoscheins lediglich ein anderes Papier empfohlen. Das Ge-\n\nwinnspiel der Klägerin werde dabei in keiner Weise schlechtgemacht. Schließ-\n\nlich könne auch nicht von einer unlauteren Rufausbeutung i.S. von Art. 3a\n\nAbs. 1 lit. g der Richtlinie 97/55/EG ausgegangen werden, weil es jedenfalls an\n\nder Ausnutzung des unstreitig weithin bekannten Lottoscheins in unlauterer\n\nWeise fehle.\n\nDer geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei auch nicht unter ande-\n\nren rechtlichen Gesichtspunkten aus § 1 UWG begründet. Die Fallgruppen der\n\nunlauteren Rufausbeutung und der pauschalen Herabsetzung hätten im Streit-\n\nfall wegen der Einordnung der beanstandeten Werbemaßnahme als verglei-\n\nchende Werbung keine eigenständige Bedeutung.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis stand. Die angegriffene Werbung ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht\n\nnicht zu beanstanden.\n\n1. Dem Berufungsgericht ist allerdings nicht darin beizutreten, daß die in\n\nRede stehende Werbeaussage der Beklagten unter den Begriff der verglei-\n\nchenden Werbung im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG (= Art. 2 Nr. 2a der Richtlinie\n\n97/55/EG) falle.\n\na) Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist nunmehr\n\nvon dem während des Revisionsverfahrens am 14. September 2000 in Kraft\n\ngetretenen § 2 UWG auszugehen, mit dem die Richtlinie 97/55/EG des Euro-\n\npäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 290 =\n\nGRUR 1998, 117 ff.) in deutsches Recht umgesetzt wurde (Gesetz zur verglei-\n\nchenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom\n\n1. September 2000, BGBl. I S. 1374).\n\nb) Vergleichende Werbung ist gemäß § 2 Abs. 1 UWG jede Werbung, die\n\nunmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber\n\nangebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Unerläßliches\n\nErfordernis eines jeden Werbevergleichs ist es daher, daß der Werbende einen\n\nfür den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen (mindestens) zwei Wettbewer-\n\nbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen bzw. ihren Tätigkeiten oder\n\nsonstigen Verhältnissen herstellt (vgl. BGH, Urt. v. 25.3.1999 - I ZR 77/97,\n\nGRUR 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141 - Generika-Werbung; Urt. v.\n\n21.6.2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP 2001, 1291 - \"SOOOO ...\n\nBILLIG!\"?; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 24). Als Mitbewerber ist anzu-\n\nsehen, wer in einem tatsächlichen oder doch potentiellen Wettbewerbsverhält-\n\nnis zum werbenden Unternehmen steht. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht\n\nder angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstlei-\n\nstungen austauschbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn Konkurrenz-\n\nunternehmen oder Konkurrenzangebote (Waren oder Dienstleistungen) einan-\n\nder gegenüberstehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufge-\n\nzeigt werden, die geeignet sind, die Kaufentscheidung des Umworbenen zu\n\nbeeinflussen. Der Absatz des einen Unternehmens muß mithin auf Kosten des\n\nanderen gehen können (vgl. Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 599; § 2 Rdn. 24). Da-\n\nbei dürfen die Anforderungen an die Austauschbarkeit nicht allzusehr abge-\n\nsenkt werden. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständi-\n\nger und aufmerksamer Durchschnittsverbraucher (vgl. zum Verbraucherleitbild\n\nBGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517\n\n- Orient-Teppichmuster) eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht (Köh-\n\nler/Piper aaO § 2 Rdn. 24). Das kann in bezug auf die sich im Streitfall gegen-\n\nüberstehenden Angebote nicht angenommen werden.\n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts sind die Parteien in völlig verschiedenen Branchen tätig. Die Klägerin\n\nführt mit 15 weiteren Gesellschafterinnen u.a. das \"Samstagslotto\" im Deut-\n\nschen Lotto- und Totoblock durch, während die Beklagte als Verlag u.a. die\n\nZeitschrift \"WirtschaftsWoche\" herausgibt. Dementsprechend bieten die Partei-\n\nen auch völlig unterschiedliche Produkte an (Gewinnspiel einerseits und Zeit-\n\nschrift andererseits). Die angegriffene Werbung fordert, wie das Berufungsge-\n\nricht in anderem Zusammenhang mit Recht angenommen hat, nicht direkt zu\n\neiner Substitution der einen gewerblichen Leistung durch die konkurrierende\n\nandere auf und legt einen Austausch auch nicht nahe. Es fehlt auch jegliche\n\nFunktionsidentität in bezug auf die sich gegenüberstehenden Leistungen.\n\nUnter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß es sich\n\nbei den Parteien um Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG handelt. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus, daß die\n\nKlägerin durch die angegriffene Werbemaßnahme in ihrem eigenen Marktstre-\n\nben \"irgendwie betroffen\" ist und daß das \"Samstagslotto\" in der beanstandeten\n\nWerbeanzeige durch den abgebildeten Lottoschein nebst Unterzeile verbal und\n\ngedanklich zu der beworbenen Wirtschaftszeitung der Beklagten in Beziehung\n\ngesetzt wird, indem diese als \"anderes Papier\" empfohlen wird. Denn das Be-\n\nrufungsgericht geht selbst davon aus, daß insoweit allenfalls entfernt und nur\n\nmittelbar eine Substitutionsmöglichkeit angedeutet wird, so daß sie nicht ernst-\n\nhaft in Betracht zu ziehen ist.\n\n2. Die beanstandete Werbung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt\n\neiner pauschalen Herabsetzung des von der Klägerin veranstalteten Gewinn-\n\nspiels gemäß § 1 UWG als wettbewerbswidrig angesehen werden.\n\nFür eine solche rechtliche Prüfung ist trotz der neuen Bestimmung des\n\n§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG auch weiterhin Raum. Denn die Neuregelung zur verglei-\n\nchenden Werbung bezieht sich allein auf einen Vergleich, mit dem der Werben-\n\nde sich selbst oder seine Waren bzw. Dienstleistungen zu einem oder mehreren\n\nMitbewerbern und dessen Waren oder Dienstleistungen vergleichend in Bezie-\n\nhung setzt. Fehlt es daran, gelten für die Fälle der pauschalen Herabsetzung\n\n- wie bislang - die zu § 1 UWG entwickelten Grundsätze (vgl. BGH GRUR 1999,\n\n1100, 1102 - Generika-Werbung; GRUR 2002, 75, 77 - \"SOOOO ... BILLIG!\"?;\n\nBGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001, 688\n\n- Eröffnungswerbung; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 350 ff., 598 ff.). Danach\n\nkommt es darauf an, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den\n\nGrenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale\n\nAbwertung der fremden Erzeugnisse oder Absatzmethoden darstellt. Letzteres\n\nist nur dann der Fall, wenn über die bloße Kritik hinaus Umstände hinzutreten,\n\ndie die Kritik in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich\n\nerscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 752, 753 - Eröffnungswerbung\n\nm.w.N.; GRUR 2002, 75, 77 - \"SOOOO ... BILLIG!\"?; Köhler/Piper aaO § 2\n\nRdn. 19). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.\n\na) Für einen unmittelbar auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch\n\nist an sich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis erforderlich. Ob dieses im\n\nStreitfall gegeben ist, was von der Revisionserwiderung in Zweifel gezogen\n\nwird, kann offenbleiben, weil das Leistungsangebot der Klägerin durch die an-\n\ngegriffene Werbung nicht in einer gegen § 1 UWG verstoßenden Weise pau-\n\nschal herabgewürdigt wird.\n\nb) Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, daß das\n\nLottospiel der Klägerin nicht als Geldverschwendung oder gar als \"sinnlose\n\nGeldverschwendung\" herausgestellt und auch nicht unterschwellig so bewertet\n\nwerde. Die Beklagte empfehle unter der Abbildung des Lottoscheins nur \"ein\n\nanderes Papier\". Die Alternative als solche werde nicht besonders hervorgeho-\n\nben. Das Anderssein bleibe letztlich auf der Stufe einer Binsenwahrheit ange-\n\nsiedelt, nämlich daß ein bloßer Zufall wie beim Lottospiel die Geldvermehrung\n\nweniger wahrscheinlich machen werde als bei Geldanlagen mit fachkundiger\n\nInformation und Kenntnis durch die \"WirtschaftsWoche\" der Beklagten. Gegen\n\neine abfällige oder sonst unangemessene Kritik spreche auch, daß das Wort-\n\nspiel mit dem Lottoschein (aus Papier) und den in Wirtschaftsmagazinen emp-\n\nfohlenen Wertpapieren (ebenfalls aus Papier) die angesprochene Alternative\n\neher noch verharmlose und neutralisiere.\n\nDieser Beurteilung kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten,\n\ndas Berufungsgericht habe bei seiner tatrichterlichen Würdigung übersehen,\n\ndaß die angegriffene Werbeaussage durch die in der rechten unteren Ecke der\n\nWerbeanzeige enthaltene weitere Aussage \"Unsere Leser verstehen was von\n\nGeldanlagen\" verstärkt werde; beide Aussagen im Zusammenhang enthielten\n\ndie wenig verhüllte Wertung, daß derjenige, der Lotto spiele, von Geldanlagen\n\nnichts verstehe und sein Geld gewissermaßen zum Fenster hinauswerfe. Damit\n\nersetzt die Revision die tatrichterliche Würdigung in revisionsrechtlich unzuläs-\n\nsiger Weise lediglich durch ihre eigene Wertung. Im übrigen ist auch zu berück-\n\nsichtigen, daß Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Iro-\n\nnie lebt und begleitet wird. Solange der Werbende mit ironischen Anklängen nur\n\nAufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber - weil der Verkehr die\n\nAussage nicht wörtlich und damit ernst nimmt - keine Abwertung des konkurrie-\n\nrenden Angebots verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige Herabset-\n\nzung oder Verunglimpfung (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 89/99, GRUR\n\n2002, 72, 74 = WRP 2001, 1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster;\n\nEck/Ikas, WRP 1999, 251, 269 f.). Im vorliegenden Fall empfiehlt die Beklagte\n\n- worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - lediglich in sach-\n\nlich-humorvoller Weise ein \"anderes Papier\".\n\n3. Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die ange-\n\ngriffene Werbung unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Rufausbeutung ge-\n\ngen § 1 UWG verstößt.\n\na) Das Berufungsgericht hat dazu angenommen, die mit der Abbildung\n\ndes Lottoscheins verbundene Erkennbarmachung des \"Samstagslottos\" reiche\n\nnicht aus für eine Ausnutzung des unstreitig weithin bekannten Lottoscheins in\n\nunlauterer Weise. Anderenfalls wäre jede vergleichende Werbung unzulässig,\n\nweil sie begrifflich voraussetze, daß ein Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse\n\nerkennbar gemacht werden. Es müßten vielmehr besondere, über die bloße\n\nNennung der Marke hinausgehende Umstände hinzutreten, die den Vorwurf\n\neiner unlauteren Rufausnutzung rechtfertigten. Derartige Umstände seien im\n\nStreitfall nicht ersichtlich. Die Beklagte nehme den Lottoschein der Klägerin\n\nzwar mit dem durchaus geistreichen Wortspiel (\"ein anderes Papier\") in ihre\n\nWerbung auf. Damit hänge sie sich jedoch nicht unlauter an den guten Ruf des\n\n\"Samstagslottos\" an und nutze dessen Ausstrahlungswirkung auch nicht un-\n\nlauter aus. Die Werbeaussage, wonach \"ein anderes Papier\" zur \"Geldvermeh-\n\nrung\" empfohlen werde, spreche vielmehr ausdrücklich dagegen.\n\nb) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie Revision wendet demgegenüber ohne Erfolg ein, die Werbung der Beklag-\n\nten gehe weit über eine bei vergleichender Werbung zulässige bloße Erkenn-\n\nbarmachung des Lottoscheins der Klägerin hinaus. Das Berufungsgericht hat\n\nzwar festgestellt, der Lottoschein werde als prominenter Blickfang in der Wer-\n\nbeanzeige abgebildet und wecke dadurch die Aufmerksamkeit für das Angebot\n\nder Beklagten. Diese Anlehnung an das Produkt der Klägerin hat es für sich\n\nallein aber mit Recht nicht als unlauter angesehen. Solche Umstände, die den\n\nVorwurf einer wettbewerbswidrigen Rufausnutzung begründen (vgl. BGHZ 139,\n\n378, 387 - Vergleichen Sie), hat das Berufungsgericht nicht feststellen können.\n\nSoweit die Revision geltend macht, die Anlehnung an das Produkt der\n\nKlägerin erweise sich auch deshalb als unlauter, weil es dem Leistungswettbe-\n\nwerb fremd sei, die Marke, den Handelsnamen oder andere Unterscheidungs-\n\nkennzeichen eines Mitbewerbers nur zu dem Zweck in der Werbung einzuset-\n\nzen, die Aufmerksamkeit auf sich oder die eigenen Produkte zu lenken, verhilft\n\nihr das ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat insoweit unbean-\n\nstandet angenommen, daß der abgebildete Lottoschein als solcher nicht in sei-\n\nner Bedeutung unlauter ausgenutzt wird, auch wenn die Werbung durch die\n\nAbbildung einen verstärkten scherzhaften Vergleich aufgrund des Wortspiels\n\nenthält. Des weiteren hat das Berufungsgericht mit Recht darauf abgestellt, daß\n\ndurch die Nutzung des weithin bekannten Lottoscheins keine wesentliche Be-\n\neinträchtigung der Klägerin bzw. des Deutschen Lotto- und Totoblocks zu be-\n\nsorgen ist, zumal sich die Werbeanzeige wegen ihres sich schnell verbrau-\n\nchenden Wortspiels nicht beliebig wiederholen lassen wird. Dagegen hat die\n\nRevision ebenfalls nichts erinnert.\n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_215-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/i-zr-215-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_215-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_215-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/i-zr-215-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_215-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:22.067211+00:00"}}