{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_214-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"I ZR 214/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle WISO UWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2, § 1004; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 a) Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus. b) Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufenden Zuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des Fernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die laufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten. c) Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf indivi- duelle Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 214/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2001\nWalz,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nWISO\n\nUWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2, § 1004; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1\n\na) Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG reicht das Erbieten zur Rechtsberatung oder\n\nRechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus.\n\nb) Wird in einer Fernsehsendung über Reisemängel angekündigt, anrufenden\n\nZuschauern im Studio Ratschläge zu erteilen, liegt darin kein Angebot des\n\nFernsehsenders, unabhängig von der Schaltung der Zuschaueranrufe in die\n\nlaufende Sendung, alle Anrufer telefonisch rechtlich zu beraten.\n\nc) Die Ankündigung, in einer laufenden Fernsehsendung Rechtsrat auf indivi-\n\nduelle Fragen von Anrufern zu erteilen, stellt grundsätzlich kein Angebot\n\ndar, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 214/99 - OLG Nürnberg\n\n LG Regensburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nRegensburg - 1. Zivilkammer - vom 30. September 1998 abgeän-\n\ndert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Rechtsanwalt in R..\n\nDie Beklagte, das Zweite Deutsche Fernsehen (Anstalt des öffentlichen\n\nRechts), strahlte am 8. August 1996 die Fernsehsendung \"WISO\" aus, die sich\n\nmit dem Thema \"Urlaub\" befaßte. Die Sendung, in der die Zuschauer unter\n\nEinblendung der Rufnummer aufgefordert wurden anzurufen, begann mit fol-\n\ngendem Beitrag des Redakteurs O.:\n\n\"Wir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von\nUrlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel im\nUrlaub entschädigen zu lassen.\n\nWir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge - Voraus-\nsetzung: Sie rufen uns an.\n\nIch \n.\n\nsag \n\nnochmal \n\ndie \n\nTelefonnummer: \n\n,\n\nJetzt zeigt uns zunächst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit al-\nlen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel Geld\nwie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben Ihnen\nam Telefon Auskunft.\"\n\nIm Verlauf der Sendung stellten vier Zuschauerinnen und Zuschauer\n\nden Redakteuren O. und Z. der Beklagten telefonisch und für die Fern-\n\nsehzuschauer hörbar Fragen zu ihren Reiseerlebnissen und zur Möglichkeit\n\nder Reisepreisminderung, die einer der Redakteure beantwortete.\n\nDer Kläger sieht in der Gestaltung der Sendung einen Verstoß gegen\n\ndas Rechtsberatungsgesetz. Hierzu hat er geltend gemacht, die Beklagte habe\n\nin der Sendung vom 8. August 1996 sowie in einer weiteren Sendung vom\n\n21. Juli 1997 ohne Erlaubnis geschäftsmäßig Rechtsberatung angeboten.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs in Fernsehsendungen die Erteilung von Rechtsrat\n\nanzukündigen, insbesondere wenn dies mit folgenden Worten ge-\n\nschieht:\n\n\"Redakteur O.:\n\nWir reden über das Reisen. Wir reden jetzt über das Recht von\nUrlaubern - genauer von Pauschalurlaubern -, sich für Mängel\nim Urlaub entschädigen zu lassen.\n\nWir geben Ihnen jetzt gleich hier im Studio Ratschläge - Voraus-\nsetzung: Sie rufen uns an.\n\nIch \n.\n\nsag \n\nnochmal \n\ndie \n\nTelefonnummer: \n\n,\n\nJetzt zeigt uns zunächst F. Z., wie ein fiktiver Urlauber mit\nallen Mitteln und Tricks versucht, aus den Urlaubsreisen so viel\nGeld wie möglich herauszuholen. Danach wird's ernst, wir geben\nIhnen am Telefon Auskunft.\"\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, in der Sen-\n\ndung vom 8. August 1996 habe die Redaktion die eingegangenen ungefähr\n\n100 Anrufe von Zuschauern überprüft, um häufig vorkommende Reisereklama-\n\ntionen zu ermitteln. In der Sendung seien vier Zuschauer mit typischen Pro-\n\nblemen zu Wort gekommen, die beispielhaft erörtert worden seien. Es liege\n\ndeshalb weder eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall vor noch sei diese\n\nangekündigt worden.\n\nSchließlich hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen\n\ngerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Kla-\n\nge. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Unterlassungs-\n\nanspruchs nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB und § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1\n\nRBerG bejaht. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDer Beklagten sei es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\n\ndes Wettbewerbs in Fernsehsendungen anzukündigen, Rechtsrat zu erteilen,\n\ninsbesondere wenn dies mit den im Antrag wiedergegebenen Worten gesche-\n\nhe.\n\nDie Vorschrift des Art. 1 § 1 RBerG diene auch den Interessen der\n\nRechtsanwaltschaft an der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit ihrer Be-\n\nrufsgruppe, um ihr ein ausreichendes Arbeitsfeld gegenüber Personen zu si-\n\nchern, die über keine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten\n\nverfügten. Der Kläger sei klagebefugt, da die Sendung der Beklagten auch in\n\nR. am Kanzleisitz des Klägers ausgestrahlt worden sei.\n\nDie Beklagte habe bereits durch die Ankündigung, Rechtsberatung im\n\nEinzelfall zu erteilen, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen. Schutz-\n\nzweck des Rechtsberatungsgesetzes sei es, Rechtsuchende vor Nachteilen\n\nund Schädigungen durch nicht sachkundige Personen und die Rechtsanwalt-\n\nschaft vor Konkurrenz zu schützen, die keinen im Interesse der Rechtspflege\n\ngesetzten Schranken unterlägen. Gegen diesen Schutzzweck verstoße es, un-\n\nerlaubte Rechtsberatung anzubieten. Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG sei\n\neine wertbezogene Norm, deren Verletzung die Sittenwidrigkeit i.S. des § 1\n\nUWG begründe.\n\nDie Beklagte habe durch die im Antrag wiedergegebenen Worte ihres\n\nRedakteurs in der Sendung vom 8. August 1996 die Erteilung von Rechtsbe-\n\nratung angekündigt, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Die Zu-\n\nschauer, die unter Einblendung von Rufnummern darauf hingewiesen worden\n\nseien, sie erhielten am Telefon Auskunft, hätten unter diesen Umständen die\n\nEinleitung des Redakteurs nur so verstehen können, sie erhielten nach Schil-\n\nderung ihres Falles und erforderlichenfalls gezielten Nachfragen, unabhängig\n\ndavon, ob ihr Problem in der Öffentlichkeit im Rahmen der Sendung behandelt\n\nwerde, Antwort auf ihre individuellen Fragen.\n\nDie Beklagte habe geschäftsmäßig und zu Zwecken des Wettbewerbs\n\ngehandelt. Sie habe mehrfach aufklärende Sendungen über Rechtsfragen mit\n\nZuschauerbeteiligung ausgestrahlt. Die Gestaltung der Fernsehsendungen sei\n\ngeeignet, ihren Absatz gegenüber Mitkonkurrenten zu begünstigen. Das An-\n\nbieten der Rechtsberatung könne den Absatz der im Ausstrahlungsgebiet täti-\n\ngen Rechtsanwälte beeinträchtigen. Der Unterlassungsanspruch sei nicht ver-\n\njährt. Durch das der Beklagten auferlegte Verbot werde ihr Grundrecht auf\n\nRundfunkfreiheit nicht berührt. Auch Medienunternehmen könne nicht gestattet\n\nwerden, gegen das Rechtsberatungsgesetz, das wichtigen Gemeinwohlinteres-\n\nsen diene, zu verstoßen. Der Informationsauftrag der Beklagten erfordere\n\nnicht, Rechtsfragen von Zuschauern am Telefon zu erörtern.\n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-\n\nren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.\n\n1. Das Berufungsgericht ist - ohne dies ausdrücklich anzuführen - zu-\n\ntreffend davon ausgegangen, daß der Unterlassungsantrag hinreichend be-\n\nstimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so\n\nundeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Pr ü-\n\nfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,\n\nsich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis\n\ndem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was\n\ndem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR\n\n2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsan-\n\nträge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000\n\n- I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v.\n\n9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-\n\nKreislauf-Studie).\n\nDiesen Anforderungen genügt der Unterlassungsantrag auch, soweit er\n\nsich von der konkret beanstandeten Verletzungsform löst. Der Antrag, der da-\n\ngegen gerichtet ist, daß die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe-\n\nwerbszwecken in Fernsehsendungen ankündigt, Rechtsrat zu erteilen, wird\n\ndurch den die beanstandete Verletzungsform aufgreifenden \"insbesondere\"-\n\nZusatz ausreichend konkretisiert. Von dem Unterlassungsbegehren erfaßt wird\n\ndanach die Ankündigung, Anrufer in Fernsehsendungen über die Rechtslage in\n\nihrem näher dargestellten Fall zu unterrichten.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Unterlas-\n\nsungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gegeben.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger als unmittelbar betroffener\n\nWettbewerber nach § 1 UWG sachbefugt ist.\n\nAls unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Hand-\n\nlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu\n\ndem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkre-\n\ntes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige\n\nWaren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises ab-\n\nzusetzen versuchen mit der Folge, daß das konkret beanstandete Wettbe-\n\nwerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern\n\noder stören kann (BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 =\n\nWRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98,\n\nGRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Großkomm./Erdmann,\n\n§ 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß,\n\n4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 6 f.).\n\nDavon ist im Streitfall auszugehen. Denn die Beklagte hat in der auch\n\nam Kanzleisitz des Klägers in R. ausgestrahlten Sendung vom 8. August\n\n1996 mit der Ankündigung, auf Anrufe im Studio hin Ratschläge zu Mängeln\n\nvon Pauschalurlaubsreisen zu geben, trotz ihrer andersartigen Branchenzuge-\n\nhörigkeit als Fernsehanstalt im Verhältnis zum Kläger gleichartige Dienstlei-\n\nstungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten und ist dadurch in\n\nWettbewerb zum Kläger getreten.\n\nOhne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, der Kläger ha-\n\nbe keine konkrete Beeinträchtigung darzulegen vermocht, weil praktisch aus-\n\ngeschlossen sei, daß ihm durch die Sendung der Beklagten nur ein Mandat\n\nentgangen sei. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist\n\njedoch nicht der Nachweis erforderlich, daß dem Kläger aufgrund der Fernseh-\n\nsendung tatsächlich Mandate entgangen sind. Ausreichend ist, daß der Wett-\n\nbewerbsverstoß der Beklagten den Kläger - wie vorliegend gegeben - im Ab-\n\nsatz seiner Dienstleistungen unmittelbar behindern kann. Das ist angesichts\n\nder bundesweiten Ausstrahlung des Programms der Beklagten der Fall.\n\nb) Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, mit dem beanstandeten Verhalten habe die Beklagte gegen\n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen. Diese hat durch den im Klageantrag wie-\n\ndergegebenen Beitrag des Redakteurs O. keine erlaubnispflichtige\n\nBesorgung fremder Rechtsangelegenheiten angeboten.\n\nEine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten\n\ni.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit\n\ndarauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu\n\nverwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v.\n\n16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensu-\n\ncher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 30.3.2000\n\n- I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachver-\n\nständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.). Dabei reicht zur Begründung eines\n\nUnterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG be-\n\nreits das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entspre-\n\nchende Erlaubnis aus (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1987 - I ZR 100/86, GRUR 1987,\n\n373 = WRP 1987, 462 - Rentenberechnungsaktion; Rennen/Caliebe, Rechts-\n\nberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 205). Zweck des Art. 1 § 1 RBerG ist\n\nes auch, die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern zu schützen (vgl.\n\nBVerfGE 97, 12, 30). Dieser Schutzzweck wird berührt, wenn - unerlaubt -\n\nRechtsberatung auch nur angeboten wird, weil dadurch die Gefahr begründet\n\nwird, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qua-\n\nlifizierten Rechtsberater wenden.\n\naa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die mit der Einblen-\n\ndung und Ansage von Telefonnummern verbundene Ankündigung des Redak-\n\nteurs in der Fernsehsendung \"Wir geben Ihnen am Telefon Auskunft\" werde\n\nvom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, daß wegen der Vielzahl der\n\nAnrufe zusätzlich zur Sendung ein Telefonservice mit einer kostenlosen Bera-\n\ntung über Rechtsfragen zu Reisemängeln im Einzelfall von der Beklagten an-\n\ngeboten werde. Ob in der anschließenden Sendung durch die Art und Weise\n\nder Beantwortung der wenigen durchgeschalteten Anrufe tatsächlich Rechtsbe-\n\nratung im Einzelfall erfolge, spiele keine Rolle. Habe die Beklagte nicht die Ab-\n\nsicht, am Telefon Auskunft zu erteilen, würden die anrufenden Zuschauer in\n\nihrer Erwartung getäuscht. Die Beklagte wäre in diesem Fall gemäß § 3 UWG\n\nzur Unterlassung verpflichtet. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nhalten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDie von der Revision angegriffene tatrichterliche Beurteilung ist zwar im\n\nRevisionsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbar. Die Prüfung ist im Streitfall\n\ndarauf beschränkt, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts mit der allgemei-\n\nnen Lebenserfahrung in Einklang steht. Das ist nicht der Fall, wie der Senat\n\naufgrund des der Entscheidung zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhalts\n\nund des Parteivortrags selbst beurteilen kann.\n\nDie Beklagte hat einen telefonischen Rechtsberatungsservice für alle\n\nAnrufer unabhängig von der Schaltung von Zuschaueranrufen in die laufende\n\nSendung weder ausdrücklich angekündigt noch ist ein solches Angebot der\n\nvom Berufungsgericht festgestellten Gestaltung der gesamten Sendung zu ent-\n\nnehmen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts widerspricht der\n\nallgemeinen Lebenserfahrung. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es\n\nerkennbar Zweck der an die Zuschauer gerichteten Aufforderung der Beklagten\n\nwar, allgemein interessierende Fälle in die Sendung zu bringen, damit diese\n\ndurch das Anschauungsmaterial lebensnah gestaltet werden konnte. Da die\n\nDienstleistung der Fernsehanstalten in erster Linie in der Ausstrahlung von\n\nFernsehsendungen besteht und nicht in der Einrichtung eines Rechtsbera-\n\ntungsservice, bedurfte es ohne ausdrückliche Ankündigung besonderer An-\n\nknüpfungspunkte für den angesprochenen Verkehr, aus denen er entnehmen\n\nkonnte, daß die Beklagte für Anrufer einen derartigen Service unabhängig von\n\nder Schaltung der Telefonanrufe in die laufende Sendung eingerichtet hatte.\n\nEine ausdrückliche Ankündigung der Beklagten ist nicht erfolgt. Denn neben\n\nder vom Berufungsgericht herausgestellten Erklärung \"Wir geben Ihnen am\n\nTelefon Auskunft\", hatte der Redakteur der Beklagten darauf hingewiesen, die\n\nRat-\n\nschläge würden \"gleich hier im Studio\" gegeben. Allein der Umstand, daß we-\n\ngen der Vielzahl der Anrufe erwartungsgemäß nicht alle, sondern nur ein ge-\n\nringer Teil der Anfragen in der Sendung beantwortet werden konnte, reicht\n\nnicht aus, von der Einrichtung eines telefonischen Rechtsberatungsservice ne-\n\nben der Schaltung der Anrufer in die laufende Sendung auszugehen.\n\nbb) Die Verurteilung zur Unterlassung erweist sich auch nicht aus ande-\n\nren Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO).\n\nDie Ankündigung der Beklagten an Zuschauer der WISO-Sendung vom\n\n8. August 1996, öffentlich in der laufenden Sendung Rechtsrat auf ihre indivi-\n\nduellen Fragen zu erhalten, stellt kein Angebot dar, fremde Rechtsangelegen-\n\nheiten zu besorgen.\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die in Zeitungen und Zeit-\n\nschriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung\n\nüber juristische Fragen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typi-\n\nschen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulässig ist, weil nicht die\n\nRechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v.\n\n13.12.1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; Urt. v. 13.2.1981\n\n- I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsan-\n\nschein).\n\nOb die Erteilung von Rat zu Rechtsverhältnissen in Medien aufgrund ei-\n\nnes konkreten Falles als Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufas-\n\nsen ist (so Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 6; Henssler/\n\nHolthausen, EWiR 1999, 419, 420; Rennen/Caliebe Art. 1 § 1 Rdn. 21; Alten-\n\nhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; König,\n\nRechtsberatungsgesetz, S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854) oder die Darstel-\n\nlung und Besprechung eines typischen Sachverhalts anhand eines konkreten\n\nFalles zulässig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vordergrund steht (in diesem\n\nSinn: OLG Dresden AfP 1996, 180; OLG Köln NJW 1999, 504, 505 f.; Flechsig,\n\nZUM 1999, 273, 275; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdn. 238), ist umstritten.\n\nBei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnis-\n\npflichtiger Rechtsbesorgung wird vom Bundesgerichtshof auf den Kern und den\n\nSchwerpunkt der Tätigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Be-\n\nlange vielfach auch mit \n\nrechtlichen Vorgängen verknüpft \n\nist. Eine\n\n- erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1\n\n§ 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und\n\ngeeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder\n\nkonkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Daher ist zu fragen, ob die\n\nTätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung\n\nwirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegen-\n\nheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Ver-\n\nhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung\n\nkann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich\n\ndurchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsge-\n\nschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht al-\n\nlein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt\n\nwerden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils bean-\n\nstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt\n\noder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt\n\nwerden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfä-\n\nhigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechts-\n\nberater beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR\n\n1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; BGH GRUR\n\n2000, 729, 730 \n\n- Sachverständigenbeauftragung; \n\nvgl. auch Groß-\n\nkomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 119).\n\nDiese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete\n\nGestaltung einer Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz versto-\n\nßen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe\n\nArt. 1 § 1 RBerG Rdn. 23). In die Abwägung sind die das Rechtsberatungsge-\n\nsetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und\n\ndie Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funk-\n\ntionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27;\n\nBVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingun-\n\ngen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rund-\n\nfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-\n\nnungsbildung dient (vgl. BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Geset-\n\nzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung\n\ndurch Presse und Rundfunk muß im Licht dieses Grundrechts gesehen wer-\n\nden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung\n\ndieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschrän-\n\nkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214).\n\nDie Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und\n\nerforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsbe-\n\nratungsgesetzes - zu bewirken.\n\nIm Streitfall werden die Schutzgüter des Rechtsberatungsgesetzes durch\n\ndie Gestaltung der Sendung der Beklagten vom 8. August 1996 nicht in rele-\n\nvanter Weise betroffen. Das Angebot zur Erteilung von Rechtsrat ist wegen der\n\nKonzentration auf die laufende Sendung mit einer Dauer von 30 Minuten auf\n\nwenige Fälle beschränkt. Für die Zuschauer der Sendung ist erkennbar, daß es\n\nsich wegen dieser Beschränkung um die Besprechung allgemein interessie-\n\nrender Fälle handeln wird und der Rechtsrat aufgrund des mit der Sendung\n\nverbundenen Zeitdrucks und der fehlenden Möglichkeit, sämtliche Aspekte des\n\nFalles einschließlich der schriftlichen Vertragsunterlagen in die rechtliche Be-\n\nurteilung einzubeziehen, nicht abschließend sein kann und deshalb unverbind-\n\nlich bleiben muß. Können die Anrufer und Zuschauer einer Fernsehsendung\n\nder im Streitfall in Rede stehenden Art nicht erwarten, umfassend informiert\n\nund beraten zu werden, liegt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsbera-\n\ntungsgesetzes vor.\n\nWegen der erkennbar nicht abschließenden Beurteilung des Falles in\n\neiner Fernsehsendung werden weder der Schutz des einzelnen oder der All-\n\ngemeinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch werden bei der\n\naußerordentlich beschränkten Zahl der Anrufer (vier Anrufer) die wirtschaftli-\n\nchen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe auch nur tangiert.\n\nVielmehr steht bei der Erteilung von Rechtsrat in typischen allgemein interes-\n\nsierenden Fällen im Rahmen einer Rundfunk- oder Fernsehsendung die allge-\n\nmeine Unterrichtung der Zuschauer und nicht die Erteilung von Rechtsrat im\n\nkonkreten Fall im Vordergrund, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit\n\nerhalten, ihren Fall darzustellen und sie hierzu eine Auskunft erhalten. Davon\n\nmag es Ausnahmen geben, etwa wenn die individuelle Rechtsberatung in einer\n\nSendung in den Mittelpunkt gestellt wird. Dafür ist bei dem Angebot der Be-\n\nklagten, \n\nRat-\n\nschläge zu Mängeln bei Pauschalurlauben in der beanstandeten Sendung zu\n\nerteilen, im Streitfall jedoch nichts ersichtlich.\n\nLiegt in der Ankündigung der Beklagten in der Sendung vom 8. August\n\n1996, Anrufern Ratschläge zu Mängeln im Zusammenhang mit Pauschalur-\n\nlaubsreisen zu erteilen, kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, scheidet\n\nein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch aus.\n\nAus demselben Grund kann das Unterlassungsbegehren auch nicht auf\n\n§ 823 Abs. 2, § 1004 BGB i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gestützt werden.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung\n\nder Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der\n\nKostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_214-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-214-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_214-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_214-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-214-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_214-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:45:39.616496+00:00"}}