{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_199-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"I ZR 199/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 Verkündet am: 8. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Noppenbahnen a) Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs- schutzes bei einem technischen Erzeugnis (hier: Noppenbahnen). b) Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, daß es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekannt- heit erlangt hat. c) Begründet ein Nachahmer die Gefahr von Herkunftstäuschungen dadurch, daß er besondere technische Gestaltungsmerkmale eines anderen Erzeugnisses in zulässiger Weise übernimmt, handelt er nur dann wettbe- werbswidrig, wenn er der Gefahr der Herkunftstäuschung nicht durch zumut- bare Maßnahmen entgegenwirkt. Zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung kann es gegebenenfalls erforderlich sein, nicht nur die Verpackung der Wa- re, sondern auch diese selbst mit einem Herkunftshinweis zu kennzeichnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 199/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nUWG § 1\n\nVerkündet am:\n8. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNoppenbahnen\n\na) \n\nZur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungs-\n\nschutzes bei einem technischen Erzeugnis (hier: Noppenbahnen).\n\nb) \n\nDer ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen\n\neine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß\n\ndas nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern\n\nauch, daß es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekannt-\n\nheit erlangt hat.\n\nc) \n\nBegründet ein Nachahmer die Gefahr von Herkunftstäuschungen\n\ndadurch, daß er besondere technische Gestaltungsmerkmale eines anderen\n\nErzeugnisses in zulässiger Weise übernimmt, handelt er nur dann wettbe-\n\nwerbswidrig, wenn er der Gefahr der Herkunftstäuschung nicht durch zumut-\n\nbare Maßnahmen entgegenwirkt. Zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung\n\nkann es gegebenenfalls erforderlich sein, nicht nur die Verpackung der Wa-\n\nre, sondern auch diese selbst mit einem Herkunftshinweis zu kennzeichnen.\n\nBGH, Urteil v. 8. November 2001 - I ZR 199/99 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant\n\nund Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Materialien für den\n\nBautenschutz. Die Klägerin bringt seit 1994 unter der Bezeichnung \"D.\"\n\neine Schutzbahn für den Grundmauerschutz von Gebäuden auf den Markt, de-\n\nren Noppen in diagonalen, senkrecht zueinander ausgebildeten Reihen aus-\n\ngeformt sind. Sie ist Inhaberin des am 17. Februar 1994 eingetragenen Ge-\n\nbrauchsmusters Nr. G 93 08 077.8 \"Schutzbahn für Bauzwecke\", das sich auf\n\nderartige Noppenbahnen bezieht.\n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellt\n\nebenfalls Noppenbahnen mit einer diagonalen Anordnung der Noppenreihen\n\nher. Seit Dezember 1995/Januar 1996 vertreibt sie derartige Noppenbahnen\n\nunter den Bezeichnungen \"P. S\" und \"P. N\" in brauner und schwarzer\n\nFarbe.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten bei dem Vertrieb ihrer\n\nP.-Noppenbahnen wettbewerbswidrig handeln, weil diese unlautere Nachah-\n\nmungen ihres Erzeugnisses \"D.\" seien. Sie hat die Beklagte zu 1 zwar\n\nauch wegen einer behaupteten Verletzung ihres Gebrauchsmusters abge-\n\nmahnt, ihre Klage aber nur auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergän-\n\nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gestützt. Sie hat dazu vor-\n\ngetragen, die besonderen Merkmale ihres Erzeugnisses seien in Verbindung\n\nmit dessen außergewöhnlichem Markterfolg zu einem Herkunftshinweis auf sie\n\ngeworden. Die Beklagten hätten ihr Produkt ohne technische Notwendigkeit in\n\nAnordnung, Form, Höhe, Abstand und brauner Farbe der Noppen praktisch\n\nidentisch nachgebildet.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI. die Beklagten zu verurteilen,\n\n1. es zur Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unter-\nlassen, Schutzbahnen für Bauzwecke aus einer aus Nieder-\ndruckpolyethylen bestehenden Folie mit aus deren Oberfläche\nausgeformten Noppen zum Schutz gegen mechanische Feuch-\ntigkeitseinflüsse sowie zur Lüftung und Wärmedämmung des\nzu schützenden Mauerwerks anzubieten und/oder in den Ver-\nkehr zu bringen, wie nachstehend [in schwarz-weiß Kopie, Ori-\nginal in brauner Farbe] wiedergegeben:\n\n2. Auskunft über den Umfang der vorstehend unter Ziff. I.1. be-\nzeichneten und in nicht rechtsverjährter Zeit begangenen\nHandlungen zu erteilen unter Angabe\n\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermen-\n\ngen, -zeiten und -preisen,\n\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-\n\nmengen, -zeiten und -preisen,\n\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-\ngern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-\nbreitungsgebiet,\n\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten\n\nGestehungskosten und des erzielten Gewinns.\n\nII. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet\nsind, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch\ndie vorstehend zu I.1. bezeichneten und in nicht rechtsverjährter\nZeit begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen\nwird.\n\nDie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben in Ab-\n\nrede gestellt, daß der \"D.\"-Noppenbahn der Klägerin wettbewerbliche Eigenart\n\nzukomme. Alle äußerlichen Merkmale dieser Noppenbahn seien technisch oder\n\nwirtschaftlich bedingt. Da erdberührende Außenwände von Gebäuden in aller\n\nRegel schwarz oder braun seien, habe auch die Farbgebung keine produktun-\n\nterscheidende Bedeutung; eine schwarze oder braune Einfärbung sei zudem\n\nerheblich preiswerter als eine andere Farbgebung. Sollte die \"D.\"-Noppenbahn\n\nursprünglich wettbewerblich eigenartig gewesen sein, habe sie diese Eigen-\n\nschaft jedenfalls infolge des Vertriebs von Wettbewerbsprodukten verloren.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfol-\n\ngen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-\n\nrufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klageansprüche\n\nnach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtli-\n\nchen Leistungsschutzes begründet seien, weil die Beklagten in Kenntnis der\n\nUmstände nicht alles Erforderliche getan hätten, um die Gefahr einer Her-\n\nkunftsverwechslung möglichst zu beseitigen oder zu verringern. Dies könne\n\naus eigener Sachkunde festgestellt werden, weil die Parteien ihre Erzeugnisse\n\nnicht nur an Fachkreise des Baugewerbes vertrieben, sondern auch an Heim-\n\nwerker.\n\nDie \"D.\"-Noppenbahn besitze wettbewerbliche Eigenart. Ihr Erschei-\n\nnungsbild werde geprägt durch die besondere Gestaltung der Noppen selbst\n\nals an der Spitze abgeflachte Kegelstümpfe und ihre Anordnung mit gleichmä-\n\nßigem Abstand in regelmäßigen diagonalen Reihen, die über die gesamte\n\nOberfläche der Schutzbahn verliefen. Diese beiden Merkmale seien geeignet,\n\ndie Aufmerksamkeit des Verkehrs zu wecken und sich als Hinweis auf das Er-\n\nzeugnis und dessen Herkunft von einem bestimmten Hersteller einzuprägen.\n\nEs sei unschädlich, daß diese Merkmale die technische Funktion hätten, eine\n\nbestimmte Druckfestigkeit und eine verbesserte Verbindungs- und Anschluß-\n\nmöglichkeit der Noppenbahnen untereinander zu gewährleisten. Wie das\n\nMarktumfeld zeige, gebe es für Noppenbahnen zahlreiche andere, ebenso\n\nbrauchbare und deutlich abweichende Möglichkeiten der Gestaltung. Demge-\n\nmäß sei anzunehmen, daß der Verkehr gerade mit den besonderen Merkmalen\n\nder Noppenbahnen der Klägerin bestimmte Vorstellungen über die Herkunft\n\nund die Qualität der Erzeugnisse verbinde. Die wettbewerbliche Eigenart der\n\n\"D.\"-Noppenbahn der Klägerin sei weder im Zeitpunkt des Beginns des Ver-\n\ntriebs der P.-Noppenbahnen der Beklagten noch später durch die Gestaltung\n\nder Noppenbahnen anderer Unternehmen beeinträchtigt worden.\n\nDie P.-Noppenbahnen der Beklagten seien der \"D.\"-Noppenbahn der\n\nKlägerin so ähnlich, daß die Gefahr von Verwechslungen hinsichtlich der be-\n\ntrieblichen Herkunft bestehe, da nicht nur die Gestaltung der einzelnen Nop-\n\npen, sondern auch deren Anordnung übereinstimme. Mit der Form der Noppen\n\nund ihrer Anordnung seien zwar technisch-funktional bedingte Elemente der\n\nNoppenbahnen betroffen, diese seien aber bei Beibehaltung ihrer technischen\n\nFunktion und Brauchbarkeit im übrigen frei wählbar. Den Beklagten sei deshalb\n\neine abweichende Produktgestaltung zumutbar.\n\nDer Aufdruck der Marke und der Firma der Klägerin auf ihrem Erzeugnis\n\nkönne allenfalls eine unmittelbare Verwechslung ausschließen, nicht aber eine\n\nVerwechslungsgefahr in dem Sinne, daß der Verkehr annehme, der Hersteller\n\nvon \"D.\"-Noppenbahnen bringe nunmehr eine preiswertere Zweitlinie auf den\n\nMarkt oder der Hersteller der P.-Noppenbahnen sei aufgrund organisatorischer\n\noder wirtschaftlicher Beziehungen mit ihm berechtigt, seine Erzeugnisse in der\n\nGestaltung der \"D.\"-Noppenbahn zu vertreiben.\n\nObwohl die Klägerin ihr Erzeugnis bisher nur in brauner Farbe auf den\n\nMarkt bringe, bestehe die Gefahr der betrieblichen Herkunftstäuschung auch\n\nbei den schwarzen P.-Noppenbahnen, weil der Verkehr diese als Variante der\n\nihm bekannten \"D.\"-Noppenbahn ansehen werde.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts können An-\n\nsprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 1\n\nUWG) nicht zuerkannt werden.\n\nDas Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß\n\nder Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender techni-\n\nscher Erzeugnisse nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Er-\n\nzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hin-\n\nzutreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt.\n\nv. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279\n\n- Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752\n\n= WRP 1999, 816 - Güllepumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999,\n\n1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau; Urt. v. 8.12.1999\n\n- I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst; Urt. v.\n\n12.7.2001 - I ZR 40/99, WRP 2001, 1294, 1298 - Laubhefter). Seine Ansicht,\n\ndaß hier solche Umstände gegeben sind, wird jedoch von den festgestellten\n\nUmständen nicht getragen.\n\n1. Auch technische Erzeugnisse wie die \"D.\"-Noppenbahn der Klägerin\n\nkönnen, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht angenommen\n\nhat, wettbewerbliche Eigenart besitzen.\n\nEine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete\n\nAusgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die\n\ninteressierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Be-\n\nsonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 138, 143, 148 - Les-Paul-\n\nGitarren; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; BGH WRP 2001, 1294,\n\n1298\n\n- Laubhefter). Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus den techni-\n\nschen Merkmalen des Erzeugnisses ergeben (vgl. BGH GRUR 1999, 1106,\n\n1108 - Rollstuhlnachbau; BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; BGH\n\nWRP 2001, 1294, 1298 - Laubhefter). Für technisch notwendige Gestaltungs-\n\nelemente entfällt allerdings ein Schutz nach § 1 UWG, weil nach dem Grund-\n\nsatz der Freiheit des Standes der Technik die Übernahme solcher nicht (mehr)\n\nunter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale wettbewerbsrecht-\n\nlich nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend können technisch notwendige\n\nMerkmale, d.h. solche Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus tech-\n\nnischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, aus Rechtsgründen\n\nkeine wettbewerbliche Eigenart begründen (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 -\n\n Modulgerüst, m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht bei technischen Gestaltungsele-\n\nmenten, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar\n\nsind (BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst, m.w.N.).\n\nDanach ist es - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht\n\nausgeschlossen, mit dem Berufungsgericht die wettbewerbliche Eigenart der\n\n\"D.\"-Noppenbahn der Klägerin aus \n\ntechnischen Merkmalen herzuleiten\n\nwie besonderen Merkmalen der Gestaltung ihrer Noppen und deren Anordnung\n\nauf der Schutzbahn in regelmäßigen diagonalen Reihen. Denn diese Merkmale\n\nsind nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts bei derartigen Schutzbahnen technisch nicht zwingend; vielmehr kom-\n\nmen bei gleichartigen Noppenbahnen unstreitig auch andere brauchbare Ge-\n\nstaltungen in Betracht.\n\nDer ergänzende Leistungsschutz aus § 1 UWG wird aber bei techni-\n\nschen Erzeugnissen dadurch beschränkt, daß die technische Lehre und der\n\nStand der Technik frei sind (vgl. BGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH,\n\nUrt. v. 23.1.1981 - I ZR 48/79, GRUR 1981, 517, 519 = WRP 1981, 514\n\n- Rollhocker; BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 1999,\n\n1106, 1108 - Rollstuhlnachbau; BGH WRP 2001, 1294, 1299 - Laubhefter).\n\nWenn ein Erzeugnis aufgrund technischer Merkmale wettbewerblich eigenartig\n\nist, kann es deshalb grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter an-\n\ngesehen werden, wenn solche Merkmale übernommen werden, die dem freizu-\n\nhaltenden Stand der Technik angehören und - unter Berücksichtigung des Ge-\n\nbrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwar-\n\ntung - der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (vgl.\n\nBGHZ 50, 125, 128 f. - Pulverbehälter; BGH GRUR 1981, 517, 519 -\n\n Rollhocker; BGH GRUR 1996, 210, 213 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000,\n\n521, \n\n- Modulgerüst).\n\n523\n\n2. Das Berufungsgericht ist zwar von diesen Grundsätzen ausgegangen,\n\nhat aber gleichwohl angenommen, daß den Beklagten nur solche Abweichun-\n\ngen der Gestaltungsform unzumutbar gewesen seien, die die technische\n\nBrauchbarkeit und Handhabung des Erzeugnisses beeinträchtigen oder nur\n\nunter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile vorgenommen werden können.\n\nDem kann nicht zugestimmt werden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts\n\nhätte zur Folge, daß eine angemessene technische Lösung als solche allein\n\ndeshalb nicht übernommen werden darf, weil der Verkehr an die entsprechen-\n\nden gemeinfreien technischen Gestaltungsmerkmale Herkunfts- und Gütevor-\n\nstellungen knüpft. Damit wird jedoch den Wettbewerbern entgegen dem\n\nGrundsatz der Nachahmungsfreiheit allgemein aufgebürdet, statt eine nicht\n\nunter Sonderrechtsschutz stehende technische Lösung zu nutzen, andere Ge-\n\nstaltungsmöglichkeiten zu suchen. Wie der Senat bereits in der Entscheidung\n\n\"Pulverbehälter\" (BGHZ 50, 125, 129; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Wett-\n\nbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 463 m.w.N.) dargelegt hat, wird das\n\nRecht auf Benutzung des freien Standes der Technik mißachtet, wenn im Ein-\n\nzelfall der Übernehmer einer gemeinfreien technischen Gestaltung auf das Ri-\n\nsiko verwiesen wird, es mit einer anderen Lösung zu versuchen oder es auf\n\neinen Rechtsstreit darüber ankommen zu lassen, ob nach dem letzten Stand\n\nder Technik eine andere gleichwertige Lösung objektiv möglich ist.\n\nDanach kann den Beklagten mit der bisher gegebenen Begründung\n\nnicht untersagt werden, Noppenbahnen mit der beanstandeten besonderen\n\nAusformung und diagonalen Anordnung der Noppen zu vertreiben. Die Kläge-\n\nrin hat nicht in Abrede gestellt, daß gerade mit diesen Merkmalen eine ange-\n\nmessene Lösung technischer Probleme erreicht wird, die bei dem Einsatz von\n\nSchutzbahnen für Bauzwecke bestehen. Die von den Beklagten übernomme-\n\nnen Gestaltungsmerkmale sind nach dem eigenen Gebrauchsmuster der Klä-\n\ngerin, auf das sie noch ihre Abmahnung, wenn auch nicht mehr ihre Klage ge-\n\nstützt hat, technisch sogar besonders vorteilhaft. Nach der Gebrauchsmuster-\n\nschrift kann gerade durch die Ausbildung einer Schutzbahn mit Noppenreihen\n\nin der Anordnung und Ausformung, wie sie die Beklagten übernommen haben,\n\neine wesentliche Steigerung der Festigkeit der Schutzbahn gegenüber dem\n\nErddruck erreicht werden. Eine solche Gestaltung soll u.a. auch gewährleisten,\n\ndaß die Schutzbahn auf der Baustelle einfach verarbeitet werden kann und\n\nleicht handhabbar ist. Eine identische Übernahme der Gestaltung ihrer \"D.\"-\n\nNoppenbahn in allen Abmessungen behauptet die Klägerin nicht.\n\n3. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungs-\n\nschutz können hier jedoch unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren betriebli-\n\nchen Herkunftstäuschung gegeben sein, wenn die Gestaltung der nachge-\n\nahmten \"D.\"-Noppenbahn der Klägerin zur Zeit der Markteinführung der Nop-\n\npenbahnen der Beklagten den maßgeblichen Verkehrskreisen in hinreichen-\n\ndem Umfang bekannt war und die Beklagten zumutbare und geeignete Maß-\n\nnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung unterlassen haben.\n\na) Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine\n\nvermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, daß das\n\nnachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, daß\n\nes bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt\n\nhat, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen könnte\n\n(vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehälter; Baumbach/Hefermehl aaO § 1\n\nUWG Rdn. 450, 457; Gloy/Schmidt-Diemitz/Eck, Handbuch des Wettbewerbs-\n\nrechts, 2. Aufl., § 43 Rdn. 38; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz, 1996,\n\nRdn. 97; a.A. Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 524). Eine Verkehrsgeltung\n\nist dazu nicht erforderlich (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehälter). Es ge-\n\nnügt, daß das wettbewerblich eigenartige Erzeugnis bei nicht unerheblichen\n\nTeilen der angesprochenen Verkehrskreise eine solche Bekanntheit erreicht\n\nhat, daß sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung erge-\n\nben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden \n\n(vgl. dazu auch\n\nGloy/Schmidt-Diemitz/Eck aaO § 43 Rdn. 39). Abweichend von der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts kann dies nicht schon dann angenommen werden, wenn das\n\nwettbewerblich eigenartige Erzeugnis in nicht nur völlig irrelevantem Umfang\n\nauf den inländischen Markt gelangt ist.\n\nMaßgebend ist hier die Bekanntheit bei den Fachkreisen - als den allein\n\nwirtschaftlich bedeutsamen Abnehmerkreisen - im Zeitpunkt der Markteinfüh-\n\nrung der beanstandeten Erzeugnisse der Beklagten. Die Beweislast für diese\n\nAnspruchsvoraussetzung trifft die Klägerin. Falls festzustellen ist, daß die\n\nmaßgeblichen Verkehrskreise zu der damaligen Zeit mit der besonderen Ge-\n\nstaltung der \"D.\"-Noppenbahn der Klägerin in ausreichendem Umfang Her-\n\nkunftsvorstellungen verbunden haben, würde sich daraus zugleich der Nach-\n\nweis ergeben, daß die \"D.\"-Noppenbahn - ungeachtet eines etwaigen Vertriebs\n\nvon Noppenbahnen ähnlicher oder gleicher Gestaltung durch Wettbewerber -\n\neine hinreichende wettbewerbliche Eigenart besessen hat.\n\nb) Begründet ein Nachahmer die Gefahr von Herkunftstäuschungen da-\n\ndurch, daß er besondere technische Gestaltungsmerkmale eines anderen Er-\n\nzeugnisses in zulässiger Weise übernimmt, handelt er nur dann wettbewerbs-\n\nwidrig, wenn er der Gefahr der Herkunftstäuschung nicht durch zumutbare\n\nMaßnahmen entgegenwirkt (vgl. dazu auch BGHZ 50, 125, 129 f. - Pulverbe-\n\nhälter). Ist dies der Fall, muß eine noch verbleibende Verwechslungsgefahr,\n\ninsbesondere hinsichtlich geschäftlicher oder organisatorischer Beziehungen\n\nzwischen den beteiligten Unternehmen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000\n\n- I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 254 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeich-\n\nnung), hingenommen werden. Auf eigene Bemühungen des Herstellers des\n\nnachgeahmten Erzeugnisses kann sich der Nachahmende, der die Gefahr der\n\nHerkunftstäuschung begründet hat, dagegen nicht berufen.\n\nDie Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Ver-\n\nmeidung von Herkunftsverwechslungen geeignet und zumutbar sind, liegt weit-\n\ngehend auf tatrichterlichem Gebiet (BGH GRUR 2000, 521, 524 f. - Modulge-\n\nrüst, m.w.N.). Insbesondere die Frage, welche Bedeutung der Verkehr der An-\n\nbringung von (unterscheidenden) Kennzeichnungen beimißt, bedarf einer um-\n\nfassenden tatrichterlichen Würdigung aufgrund der konkreten Umstände des\n\nEinzelfalls, um feststellen zu können, ob dadurch eine Täuschung des Ver-\n\nkehrs vermieden wird (BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen; BGH, Urt. v.\n\n19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 = WRP 2001, 534 - Viennetta,\n\nm.w.N.).\n\nNach den gestellten Klageanträgen, zumindest nach deren Wortlaut,\n\nkommt es hier allerdings bei der Beurteilung, welche Maßnahmen zur Vermei-\n\ndung einer Herkunftstäuschung den Beklagten zumutbar waren, nicht auf die\n\numstrittene Frage an, ob die Kennzeichnung der Noppenbahnen der Beklagten\n\ndurch eine Banderole mit Herkunftshinweisen genügen konnte, um Her-\n\nkunftstäuschungen beim Kauf zu vermeiden. Denn die Anträge beziehen sich,\n\nso wie sie gestellt sind, auf das Anbieten und Inverkehrbringen der Noppen-\n\nbahnen als solche, d.h. unabhängig davon, in welcher Verpackung diese ver-\n\ntrieben wurden.\n\nEs wird deshalb im weiteren Verfahren gegebenenfalls zu prüfen sein,\n\nob die Beklagten durch das mit den Anträgen beanstandete Verhalten deshalb\n\nwettbewerbsrechtlich unlauter gehandelt haben, weil die Gestaltung ihrer Nop-\n\npenbahnen - nach der Beseitigung einer etwaigen Verpackung - eine vermeid-\n\nbare Herkunftstäuschung begründet hat (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000,\n\n521, 524 - Modulgerüst, m.w.N.). Das anzuerkennende Interesse der Klägerin,\n\ndavor geschützt zu sein, daß ihr nicht fast gleich gestaltete (möglicherweise\n\nminderwertige) Erzeugnisse von Wettbewerbern zugerechnet werden (z.B.\n\nwährend der Verarbeitung der Noppenbahnen am Bau und bei späteren Män-\n\ngelrügen), spricht sehr wesentlich dafür, von den Beklagten eine herkunftshin-\n\nweisende Kennzeichnung der Noppenbahnen selbst zu fordern. Der Umstand,\n\ndaß die Klägerin ihre eigenen Noppenbahnen nicht nur auf der Verpackung,\n\nsondern auch als solche gekennzeichnet hat, ist ein wichtiges Indiz dafür, daß\n\nden Beklagten - falls die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben war - eine\n\nKennzeichnung ihrer Noppenbahnen zumutbar war. Es wird gegebenenfalls\n\nauch zu prüfen sein, ob die Beklagten der Pflicht, zur Vermeidung von Her-\n\nkunftstäuschungen beizutragen, schon dadurch genügen konnten, daß sie\n\nNoppenbahnen - anders als die Klägerin ihre \"D.\"-Noppenbahn - in schwarzer\n\nFarbgebung vertrieben haben (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst;\n\nvgl. auch BGH GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung).\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_199-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/i-zr-199-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_199-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_199-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/i-zr-199-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_199-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:36:16.998535+00:00"}}