{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_198-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"I ZR 198/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 198/99 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2002 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, \n\nPokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandes-\n\ngerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 24. Juni 1999 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, ein in Deutschland ansässiges Pharmaunternehmen, ist In-\n\nhaberin der deutschen Marke \"TRELOC\", eingetragen für \"pharmazeutische \n\nErzeugnisse, nämlich ein Antihypertonikum\". Sie vertreibt das Arzneimittel \n\n\"Treloc\" in Deutschland in Packungen zu 30, 50 und 100 Tabletten. \n\nDie Beklagte bringt als Parallelimporteurin das aus Österreich stammen-\n\nde, von der mit der Klägerin konzernmäßig verbundenen A. Ges.mbH, Linz, in \n\nPackungen zu 20 und 50 Tabletten vertriebene, mit \"Treloc\" wirkstoffgleiche \n\nPräparat \"Triloc\" in Deutschland in von ihr neu hergestellten Verpackungen zu \n\n30, 50 und 100 Tabletten unter der Bezeichnung \"Treloc\" in den Verkehr. Die \n\nBeklagte verwendet hierfür drei, fünf oder zehn Blisterstreifen, die sie den \"Tri-\n\nloc\"-Originalpackungen entnimmt. Die österreichische Originalpackung zu 20 \n\nTabletten ist so dimensioniert, daß sie mit einem weiteren Blisterstreifen zu ei-\n\nner Packung mit 30 Tabletten aufgestockt werden kann. \n\nDie Klägerin sieht im Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Mar-\n\nke \"TRELOC\". Das Umpacken in neu hergestellte Verpackungen sei unnötig, \n\nweil die Beklagte die von ihr vertriebenen Packungsgrößen durch das Aufsto-\n\ncken oder Bündeln von österreichischen Originalpackungen herstellen könne. \n\nDerartige Bündelpackungen würden von zahlreichen Pharmaunternehmen, \n\naber auch von Parallelimporteuren verwendet; der Vertrieb von Bündelpackun-\n\ngen sei üblich. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es \n\nzu unterlassen, \n\ndas aus Österreich importierte Arzneimittel \"Triloc\" den Originalpa-\n\nckungen zu entnehmen und in der Bundesrepublik Deutschland in neu \n\nerstellten Verpackungen, die mit der Bezeichnung \"Treloc\" versehen \n\nsind, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, in die die aus \n\nden Originalpackungen entnommenen Blisterstreifen umgepackt wor-\n\nden sind, wenn es sich bei diesen neu erstellten Packungen um sol-\n\nche in den Größen zu 30 und/oder 50 und/oder 100 Tabletten handelt. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die \n\nKlägerin könne sich gegen das von ihr vorgenommene Umpacken in neu her-\n\ngestellte Verpackungen nicht wehren, weil es Packungen zu 30 und 100 Tablet-\n\nten in Österreich nicht gebe. Auch die Möglichkeit eines bloßen Umkennzeich-\n\nnens, wie bei den Originalpackungen zu 50 Tabletten, stehe der Neuverpa-\n\nckung nicht entgegen. \n\nDas Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Packungs-\n\ngrößen zu 50 und 100 Tabletten entsprochen und die Klage bezüglich der Pa-\n\nckungsgröße zu 30 Tabletten abgewiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten, die sich \n\n(nur) auf die Verurteilung bezüglich der Packungsgröße zu 100 Tabletten bezo-\n\ngen hat, zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Beklagte auch \n\nbezüglich der Packungsgröße zu 30 Tabletten zur Unterlassung verurteilt. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat \n\nes ausgeführt: \n\nDas beanstandete Verhalten der Beklagten verletze unbeschadet einer \n\nErschöpfung des Markenrechts und/oder eines Verstoßes gegen Art. 30, 36 \n\nEGV (jetzt Art. 28, 30 EG) die Klagemarke. \n\nEine gemeinschaftsrechtliche Erschöpfung des Markenrechts sei im \n\nStreitfall nicht anzunehmen. Das Umpacken in neu hergestellte Verpackungen \n\nmit der Aufschrift \"Treloc\" sei bei allen drei Packungsgrößen - 30, 50 und 100 \n\nTabletten - nicht erforderlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften. \n\nSowohl gegen das Umpacken in eine neue Verpackung und Wiederan-\n\nbringen einer Marke als auch gegen das erstmalige Kennzeichnen einer Ware \n\nmit einer Marke könne sich der Markeninhaber dann nicht zur Wehr setzen, \n\nwenn das Umpacken und die Neukennzeichnung erforderlich seien, um das \n\nArzneimittel im Einfuhrland vertreiben zu können. Das sei nicht schon dann der \n\nFall, wenn die entsprechende Packungsgröße im Ausfuhrmitgliedstaat über-\n\nhaupt nicht vertrieben werde. \n\nEine neue Verpackung sei dann nicht erforderlich, wenn der Parallelim-\n\nporteur eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähige Packung schaffen könne, \n\nindem er z.B. auf der äußeren Originalverpackung neue Etiketten in der Spra-\n\nche des Mitgliedstaates anbringe. Die Packungsgröße zu 30 Tabletten könne \n\nohne weiteres durch das Hinzufügen eines weiteren Blisterstreifens zu einer \n\nOriginalpackung von 20 Tabletten erreicht werden, zumal auch die Originalkar-\n\ntons ausreichend dimensioniert seien. Durch das Aufkleben von neuen Etiket-\n\nten möge die Packung unordentlicher wirken, das mache aber das Umpacken \n\nnicht erforderlich im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. \n\nBloße wirtschaftliche Interessen der Beklagten, eine eigene Verpackung zu ver-\n\ntreiben, seien nicht vorrangig, sie beträfen nicht den der Beklagten zu gewähr-\n\nleistenden freien Warenverkehr. Die Eingriffe des Parallelimporteurs in das \n\nMarkenrecht seien so gering wie möglich zu halten. \n\nDas Umpacken in eine Packung zu 100 Tabletten sei ebenfalls nicht er-\n\nforderlich, weil die Beklagte zur Erstellung einer solchen Packung zwei österrei-\n\nchische Originalpackungen zu 50 Tabletten bündeln und mit den erforderlichen \n\nAufklebern versehen könne. Auch Bündelpackungen könnten so gestaltet wer-\n\nden, daß der Beklagten ohne weiteres die Vertriebsmöglichkeit bleibe. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustim-\n\nmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer Marke iden-\n\ntisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für \n\ndie die Marke Schutz genießt. Diesen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht die \n\nBeklagte dadurch, daß sie das importierte Präparat \"Triloc\" nach der Vornahme \n\nbestimmter Veränderungen, insbesondere dem Umpacken in neu hergestellte \n\näußere Verpackungskartons, unter der Bezeichnung \"Treloc\" vertreibt (§ 14 \n\nAbs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG). \n\n1. Mit dem Unterlassungsantrag beanstandet die Klägerin seinem Wort-\n\nlaut nach eine Verhaltensweise der Beklagten als Markenverletzung, die neben \n\ndem Umpacken der aus Österreich importierten Originalware in neue von dieser \n\nhergestellte Verpackungen zu je 30 und/oder 100 Tabletten auch darin besteht, \n\ndie Marke \"Treloc\" der Klägerin auf diesen Verpackungen erstmalig anzubrin-\n\ngen. Letzteres wird allerdings, wie in der mündlichen Revisionsverhandlung \n\nauch klargestellt worden ist, nicht im Sinne einer eigenständigen Markenverlet-\n\nzung beanstandet, sondern - anders hat es auch das Berufungsgericht nicht \n\nverstanden - als Bezeichnung der konkreten Verletzungshandlung, deren mit \n\nder Klage angegriffener markenrechtlicher Gehalt im Streitfall allein in dem Um-\n\npacken in neue Verpackungsgrößen gesehen wird. \n\n2. Der von der Klägerin mit dem Anspruch auf Unterlassung geltend ge-\n\nmachte markenrechtliche Schutz greift allerdings nicht durch, wenn das Mar-\n\nkenrecht erschöpft ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Davon kann hier nicht ausgegan-\n\ngen werden. \n\nDie Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechenden Re-\n\ngelung in Art. 7 MarkenRL. Deshalb ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften hierzu auch zur Auslegung des § 24 Mar-\n\nkenG heranzuziehen (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 89/98, GRUR 2001, 422, \n\n423 = WRP 2001, 549 - ZOCOR; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 263/98, GRUR 2002, \n\n57, 58 = WRP 2001, 1326 - Adalat). \n\nIn einer nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Entscheidung \n\n(Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999, I-6927, 6964 Tz. 27, 28 = WRP \n\n1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn) hat der Gerichtshof für eine Fallgestaltung \n\nwie im Streitfall klargestellt, daß nach Art. 7 Abs. 1 MarkenRL eine Erschöpfung \n\ndes Rechtes aus der Marke nur für solche bestimmten Waren (vgl. EuGH, Urt. \n\nv. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103 Tz. 20 = GRUR Int. 1999, 870 = \n\nWRP 1999, 803 - Docksides/Sebago) eintritt, die vom Markeninhaber selbst \n\noder mit seiner Zustimmung \"unter dieser Marke\" in der Gemeinschaft in den \n\nVerkehr gebracht worden sind. Dies bedeutet in Fällen des Re- oder Parallel-\n\nimports, daß Art. 7 MarkenRL und mithin auch § 24 MarkenG nur anwendbar \n\nist, wenn nach dem Umpacken die ursprüngliche Marke weiter verwendet oder \n\nwieder angebracht wird. Dagegen greift die Bestimmung nicht ein, wenn der \n\nParallelimporteur die ursprüngliche Marke durch eine andere ersetzt. \n\n3. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung eines Umpackens und einer - im \n\nvorliegenden Fall, wie vorstehend angeführt, als solcher nicht im Streit stehen-\n\nden - Ersetzung der ursprünglich auf der Originalverpackung verwendeten Mar-\n\nke durch eine andere Marke bestimmen sich die jeweiligen Befugnisse des \n\nMarkeninhabers und des Parallelimporteurs aufgrund der Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach den Vorschriften der \n\nArt. 28 und 30 EG. Danach dienen sowohl Art. 7 MarkenRL als auch Art. 30 EG \n\ndem Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des \n\nfreien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen. Da beide \n\nBestimmungen dieselbe Zielrichtung haben, sind sie auch in gleichem Sinne \n\nauszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - verb. Rs. C-427/93, C-429/93 und \n\nC-436/93, Slg. 1996, I-3457, 3531 Tz. 40 = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996, \n\n880 - Bristol-Myers Squibb; EuGH Slg. 1999, I-6927, 6965 Tz. 30 - Pharmacia & \n\nUpjohn). \n\nIn den Fällen des Re- oder Parallelimports von Arzneimitteln, in denen \n\nder Importeur nach dem Umpacken die ursprüngliche Marke wieder anbringt, \n\nist, wie der Senat unter Hinweis auf die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, die markenrechtliche Er-\n\nschöpfung von fünf Bedingungen abhängig, die kumulativ erfüllt sein müssen: \n\n(1) Die Geltendmachung der Rechte aus der Marke dient nicht einer künstlichen \n\nAbschottung der Märkte. (2) Der Originalzustand des Arzneimittels, zum Bei-\n\nspiel in einem Blisterstreifen, wird von den Veränderungen, die der Importeur \n\noder sein Lieferant vornimmt, nicht berührt, was auch mittelbar dadurch ge-\n\nschehen kann, daß ein neuer Beipackzettel lückenhaft ist oder unrichtige Anga-\n\nben enthält. (3) Auf der Verpackung müssen sowohl das die Umverpackung \n\nvornehmende Unternehmen als auch der Hersteller genannt sein. (4) Das um-\n\ngepackte Arzneimittel darf nicht so aufgemacht sein, daß der Ruf der Marke \n\ngeschädigt wird. (5) Der Importeur muß den Markeninhaber vorab vom Feilhal-\n\nten des umgepackten Arzneimittels unterrichten und ihm auf Verlangen ein \n\nMuster liefern. Diese zuletzt genannte Voraussetzung soll den Markeninhaber \n\nin die Lage versetzen nachzuprüfen, ob die vom Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften im übrigen aufgestellten Voraussetzungen einer Erschöpfung \n\nvorliegen oder nicht (vgl. BGH GRUR 2001, 422, 423 - ZOCOR; BGH GRUR \n\n2002, 57, 58 - Adalat). \n\n4. Ob eine künstliche Marktabschottung vorliegt, beurteilt sich, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach objektiven Kriterien und \n\nnicht danach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des Mar-\n\nkeninhabers nachweist (EuGH Slg. 1996, I-3457 Tz. 57 - Bristol-Myers Squibb; \n\nvgl. auch EuGH Slg. 1999, I-6927, 6968 Tz. 39, 41 - Pharmacia & Upjohn). Da-\n\nbei ist zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstände \n\nden Parallelimporteur objektiv dazu zwingen, eine neue äußere Verpackung zu \n\nverwenden, um die betreffende Ware im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr \n\nbringen zu können. \n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, ein Umpacken in neue Kartons zu jeweils 30 und 100 Tabletten \n\nsei zum Vertrieb im Inland nicht erforderlich. \n\nSoweit - wovon das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei ausge-\n\ngangen ist - durch das Anbringen von neuen Etiketten vertriebsfähige Verpa-\n\nckungen geschaffen werden können, ist ein Umpacken in neu hergestellte Kar-\n\ntons grundsätzlich nicht notwendig (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535 Tz. 55 \n\n- Bristol-Myers Squibb; Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. \n\n12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova \n\nund C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 111). Denn rein \n\nwirtschaftliche Vorteile, die sich der Parallelimporteur beispielsweise durch eine \n\nwerbewirksamere und absatzfördernde Gestaltung der Verpackung verspricht, \n\nrechtfertigen nicht die Annahme einer zur Verwendung neuer Kartons nötigen-\n\nden Zwangslage (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. \n\n12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova \n\nund C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 106 und 115), wie \n\ndas der Gerichtshof im Fall einer Markenersetzung ausdrücklich ausgeführt hat \n\n(EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 Tz. 44 - Pharmacia & Upjohn). Allein in dem \n\nFall, daß die Abneigung der Verbraucher gegen überklebte Packungen derart \n\nausgeprägt und weit verbreitet ist, daß sie sich beispielsweise auch auf die Ver-\n\nschreibungspraktiken der Ärzte oder die Einkaufspraktiken der Apotheken aus-\n\nwirkt und ein tatsächlicher Zugang des Parallelimporteurs zum Markt deshalb \n\nnicht gewährleistet ist, kann das Umpacken in neu hergestellte Kartons als ob-\n\njektiv erforderlich angesehen werden (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts \n\nFrancis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp \n\n& Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., \n\nTz. 110; ebenso jetzt: EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - Rs. C-443/99 und C-143/00, \n\nWRP 2002, 673 und 666 unter Anknüpfung an die Argumentation des General-\n\nanwalts Jacobs). \n\na) Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß der tatsächliche Zugang der Be-\n\nklagten zum inländischen Markt objektiv behindert wäre, wenn sie keine neuen \n\näußeren Verpackungen, sondern nur die mit neuen Etiketten überklebten und \n\nauf 30 Tabletten aufgestockten Originalkartons zu 20 Tabletten verwenden dürf-\n\nte, sind weder im Einzelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal zwischen \n\nden Parteien unstreitig ist, daß die österreichischen Originalkartons so dimensi-\n\noniert sind, daß sie zur Aufnahme eines weiteren Blisterstreifens geeignet sind. \n\nInsoweit ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher \n\nWürdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, daß das Interesse der Be-\n\nklagten an dem Vertrieb der Arzneimittel in neu hergestellten Kartons vor allem \n\nin der besseren Darstellungsmöglichkeit einschließlich der Beifügung des eige-\n\nnen Firmenlogos und besonderer Farb- und Formgestaltungen des neuen Um-\n\nkartons liege, nicht aber den Marktzugang der Beklagten als solchen betreffe. \n\nb) Im Ergebnis nicht anders liegt es bei den neu hergestellten Kartons zu \n\n100 Tabletten. \n\nHier kann die Erforderlichkeit zwar nicht schon unter Hinweis darauf ver-\n\nneint werden, daß der Beklagten bereits mit den Packungen zu 20 und zu 50 \n\nTabletten, die es auch in Österreich gibt, ein ausreichender Marktzutritt zum \n\ndeutschen Markt eröffnet sei. Denn es läge eine unzulässige Abschottung der \n\nMärkte vor, wenn der Importeur die Ware nur auf einem beschränkten Markt-\n\nsegment vertreiben dürfte (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535 Tz. 54 - Bristol-\n\nMyers Squibb; Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. \n\n12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova \n\nund C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 116). \n\nEntgegen der Ansicht der Revision führt aber auch der Umstand, daß es \n\n100er-Packungen im Ausfuhrstaat Österreich nicht gibt, für sich allein nicht \n\nschon dazu, daß die Herstellung neuer äußerer Verpackungen für 100 Tablet-\n\nten jedenfalls als notwendig anzusehen wäre. Dies hängt vielmehr davon ab, ob \n\nund inwieweit die importierten Arzneimittel durch weniger einschneidende Maß-\n\nnahmen in Deutschland verkehrsfähig gemacht werden können. \n\nDas Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die entsprechenden Ausfüh-\n\nrungen im landgerichtlichen Urteil angenommen, daß in Deutschland verkehrs- \n\nund vertriebsfähige Verpackungseinheiten zu 100 Tabletten ohne weiteres \n\ndurch ein Bündeln von zwei österreichischen Originalpackungen zu je 50 Stück \n\ngeschaffen werden könnten. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\nDas Umpacken in neu hergestellte Kartons kann, wie vorangehend \n\nschon im Zusammenhang mit dem Überkleben von Originalverpackungen aus-\n\ngeführt, nicht schon dann als erforderlich im Sinne der Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften angesehen werden, wenn auf-\n\ngrund bloßer Vorlieben der Verbraucher neue Verpackungen des Parallelimpor-\n\nteurs häufiger verkauft werden als Bündelpackungen (vgl. Schlußanträge des \n\nGeneralanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 \n\nin den Rechtssachen \n\nC-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer \n\nIngelheim ./. Swingward u.a., Tz. 110). \n\nVon einer Behinderung des Marktzugangs aufgrund einer Abneigung der \n\nVerbraucher gegen Bündelpackungen kann im Streitfall nicht ausgegangen \n\nwerden. Auch insoweit ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tat-\n\nrichterlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, daß das Inte-\n\nresse der Beklagten an dem Vertrieb der Arzneimittel in neu hergestellten Kar-\n\ntons vor allem in der besseren Darstellungsmöglichkeit einschließlich der Beifü-\n\ngung des eigenen Firmenlogos und besonderer Farb- und Formgestaltungen \n\ndes neuen Umkartons liege, nicht aber den Marktzugang der Beklagten als sol-\n\nchen betreffe. \n\nIII. Danach war die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) \n\nzurückzuweisen. \n\nErdmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nStarck \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-198-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-198-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:52.355928+00:00"}}