{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_195-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"I ZR 195/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VOSSIUS & PARTNER BGB § 12; UWG § 3; PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 2 a) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwalts- kanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein ge- setzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Ab- sicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungs- gefahr kann dadurch begegnet werden, daß in der Namensleiste auf das Aus- scheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, daß die- ser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH, Urt. v. 17.4.1997 – I ZR 219/94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 – Ausgeschiedener Sozi- us). b) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 195/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n28. Februar 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVOSSIUS & PARTNER\n\nBGB § 12; UWG § 3; PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 2\n\na) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwalts-\nkanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung\nauch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein ge-\nsetzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil\nder Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen Ab-\nsicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführungs-\ngefahr kann dadurch begegnet werden, daß in der Namensleiste auf das Aus-\nscheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, daß die-\nser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH, Urt. v.\n17.4.1997\n– I ZR 219/94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 – Ausgeschiedener Sozi-\nus).\n\nb) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt,\numfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als\nNamen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird.\n\nBGH, Urt. v. 28. Februar 2002 – I ZR 195/99 – OLG München\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 2. Juni 1999 wird auf Kosten der Kläger zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagten, die in München eine Patent-\n\nund Rechtsanwaltskanzlei betreiben, berechtigt sind, in ihrer Kanzleibezeichnung\n\nden Namen ihres früheren Partners, des Klägers zu 1, zu führen.\n\nDer 1927 geborene Kläger zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der von\nihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Beklagten geführte\n\nKanzlei entstanden, der er bis 1992 angehörte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt\n\naufgrund der Reputation des Klägers zu 1 auch international einen guten Ruf ge-\n\nnoß, führte zunächst in der Kanzleibezeichnung die Namen sämtlicher Sozien be-\n\nginnend mit “Vossius”, dem Nachnamen des Klägers zu 1. 1986 verständigten\n\nsich die Sozien darauf, künftig nur noch die Bezeichnung “Vossius & Partner” zu\n\nführen. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde schon zu diesem Zeitpunkt ver-\n\neinbart, daß die verbleibenden Sozien beim Ausscheiden des Klägers zu 1 be-\n\nrechtigt sein sollten, seinen Namen auch weiterhin in der Kanzleibezeichnung zu\n\nverwenden.\n\nAm 1. März 1989 schlossen der Kläger zu 1 und die Beklagten zu 1 bis 6 ei-\n\nnen Sozietätsvertrag, der auch eine Regelung über die Kanzleibezeichnung ent-\n\nhält. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Kläger zu 1 werde\n\nnach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt tätig sein.\n\nIn § 1 Abs. 2 dieses Vertrages heißt es:\n\nDie Sozietät führt folgenden Briefkopf: Vossius & Partner Patentanwälte. European\nPatent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ...\nuntereinander aufgeführt. Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der So-\nzius zu 1 [Kläger zu 1] gibt sein Einverständnis zur Weiterführung seines Namens im\nBriefkopf auch nach seinem Ausscheiden.\n\nEnde 1989 kündigte der Kläger zu 1 den Sozietätsvertrag zum 30. Juni\n\n1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die Sozien jedoch auf ein\n\nAusscheiden des Klägers zu 1 zum 30. Juni 1992 und trafen eine Vereinbarung\n\ndarüber, daß danach dem Namen des Klägers zu 1 in der Namensleiste ein Hin-\n\nweis auf sein Ausscheiden aus der Sozietät beigefügt werden sollte. Nach dem\n\nAusscheiden des Klägers zu 1 verwenden die Beklagten für ihre inzwischen von\n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft umgewandelte So-\n\nzietät weiterhin die – vom Kläger zu 1 im Registerverfahren ohne Erfolg (vgl.\n\nBayObLG NJW 1998, 1158) angegriffene – Kanzleibezeichnung\n\nVOSSIUS & PARTNER\n\nPATENTANWÄLTE · EUROPEAN PATENT ATTORNEYS.\n\nEntgegen seiner ursprünglichen Absicht entschloß sich der Kläger zu 1,\n\nnach seinem Ausscheiden aus der Sozietät der Beklagten auch weiterhin als Pa-\n\ntentanwalt tätig zu bleiben, und zwar in Sozietät mit seinem Sohn und dessen\n\nEhefrau, den Klägern zu 2 und zu 3, die als Rechtsanwälte zugelassen sind. Die-\n\nse Sozietät, zu der inzwischen noch zwei Patentanwälte gestoßen sind, führt die\n\nBezeichnung\n\nDR. VOLKER VOSSIUS\n\nPATENTANWALTSKANZLEI · RECHTSANWALTSKANZLEI.\n\nDer Kläger zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenüber den Beklagten\n\nzu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung\n\nweiterzuführen, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenüber den\n\nBeklagten “jede etwa noch bestehende Gestattung zur Führung meines Namens”.\n\nIm Februar 1999 kündigte er “jede etwa (noch) bestehende Gestattungsvereinba-\n\nrung zur Führung des Namens ‚Vossius’”.\n\nDie Kläger haben geltend gemacht, die Verwendung des Namens “Vossius”\n\nin der Sozietätsbezeichnung der Beklagten sei irreführend, weil sie den unzutref-\n\nfenden Eindruck erwecke, der Kläger zu 1 sei nach wie vor in der Kanzlei der Be-\n\nklagten tätig. Die Gestattung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und\n\nsei unwirksam. Jedenfalls könne ein Recht zur Weiterverwendung des Namens\n\nnicht zeitlich unbeschränkt gelten. Zumindest sei der Kläger zu 1, dem nach Wie-\n\nderaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit die Verwendung seines Namens durch\n\neinen Wettbewerber nicht zuzumuten sei, berechtigt, die Vereinbarung vom\n\n1. März 1989 zu kündigen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß es immer noch\n\nzu Irrläufern komme, wobei insbesondere für die Kläger bestimmte Post den Be-\n\nklagten zugestellt werde, daß die Beklagten den Namen “Vossius” auch abgese-\n\nhen von der Verwendung in der Kanzleibezeichnung in irreführender Weise be-\n\nnutzt hätten und daß sie den Versuch unternommen hätten, die Bezeichnung\n\n“Vossius & Partner” als Dienstleistungsmarke für sich schützen zu lassen. Zumin-\n\ndest sei den Beklagten zu untersagen, den Namen “Vossius” als Bestandteil des\n\nNamens der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden.\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\nes den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,\n\n1. eine Kanzleibezeichnung unter Verwendung des Namens “Vossius”\nzu führen (hilfsweise: nach Ablauf einer angemessenen Auslauffrist),\n\n2. hilfsweise: eine Partnerschaft unter dem Namen “Vossius & Partner\n\nPatentanwälte” zu betreiben.\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung der Kläger zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie ihre Klageanträge\n\nweiterverfolgen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die zwischen dem Kläger\n\nzu 1 und den Beklagten zu 1 bis 6 getroffene Vereinbarung vom 1. März 1989\n\nwirksam gewesen und nicht durch Kündigung beendigt worden sei. Die Beklagten\n\nseien auch berechtigt gewesen, die mit dem Kläger zu 1 vereinbarte Sozietätsbe-\n\nzeichnung als Namen der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden. Zur Begrün-\n\ndung hat das Berufungsgericht – teilweise unter Verweisung auf die Gründe des\n\nlandgerichtlichen Urteils – ausgeführt:\n\nDie Vereinbarung vom 1. März 1989 habe dazu gedient, der gemeinsamen\n\nKanzlei – der Übung in anderen Ländern folgend – einen firmenähnlichen Namen\n\nzu geben. Dabei hätten die übrigen Sozien mit Blick auf den besonderen Werbe-\n\nwert des Namens des Klägers zu 1 unter der Bedingung auf die Nennung ihres\n\nNamens verzichtet, daß die Kanzleibezeichnung auch nach dem Ausscheiden des\n\ndamals fast 62-jährigen Klägers zu 1 habe weiterverwendet werden können. Zwar\n\nkönne eine solche Vereinbarung unwirksam sein, wenn die Gestattung der Na-\n\nmensbenutzung zur Täuschung im Geschäftsverkehr führe. Eine Irreführung des\n\nVerkehrs sei indessen nicht zu erwarten, weil der Verkehr aus der Verwendung\n\neines Namens in der Kanzleibezeichnung nicht darauf schließe, daß der N a-\n\nmensträger (noch) in der Kanzlei tätig sei. Über die Sozien einer Kanzlei informie-\n\nre sich der Verkehr vielmehr anhand der Angaben in der Namensleiste. Auch die\n\nBestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes dienten dazu, es zu er-\n\nmöglichen, daß die unter Verwendung des Namens eines Partners gebildete Fir-\n\nma nach dessen Ausscheiden fortgeführt werden könne.\n\nDer Kläger zu 1 habe die Vereinbarung vom 1. März 1989 auch nicht wirk-\n\nsam gekündigt. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung habe der Vertrag nicht vor-\n\ngesehen und könne ihm auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Hinrei-\n\nchende Gründe für eine außerordentliche Kündigung seien nicht gegeben. Sie\n\nließen sich weder dem Umstand entnehmen, daß der Kläger zu 1 seine Patent-\n\nanwaltstätigkeit nach Ausscheiden aus der Sozietät der Beklagten wider Erwarten\n\nfortgesetzt habe, noch daraus herleiten, daß es wegen der Ähnlichkeit der Kanz-\n\nleibezeichnungen gelegentlich zu Verwechslungen komme. Die zahlreichen\n\nRechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien um die Verwendung des Namens\n\n“Vossius” geführt worden seien, bildeten ebenfalls keinen Grund für eine außer-\n\nordentliche Kündigung.\n\nAuch der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Zustimmung des Klägers zu 1 zu\n\neiner solchen Weiterverwendung der Kanzleibezeichnung nach Umwandlung in\n\neine Partnerschaftsgesellschaft sei dem Vertrag vom 1. März 1989 entweder un-\n\nmittelbar oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten weder namens-\n\nnoch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu. Auch gegen die Verwendung der\n\nKanzleibezeichnung “Vossius & Partner” für die inzwischen eingetragene Partner-\n\nschaftsgesellschaft wenden sich die Kläger ohne Erfolg.\n\n1. Den Klägern als Trägern des Namens “Vossius” steht gegen die Be-\n\nklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 BGB zu, weil den Beklagten\n\ndie Verwendung dieses Namens vom Kläger zu 1 wirksam gestattet worden ist\n\nund die ausgesprochenen Kündigungen nicht zu einer Beendigung der Gestat-\n\ntung geführt haben.\n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht der Vereinbarung vom 1. März 1989 die Berechtigung der Beklagten entnom-\n\nmen hat, die Kanzleibezeichnung “Vossius & Partner” ohne zeitliche Begrenzung\n\nzu verwenden.\n\nDas Berufungsgericht hat betont, in der Vereinbarung über die Kanzleibe-\n\nzeichnung “Vossius & Partner” komme das Bemühen des Klägers zu 1 und seiner\n\ndamaligen Sozien zum Ausdruck, der Sozietät einen firmenähnlichen Namen zu\n\ngeben, der nicht bei jedem Ausscheiden eines Partners und bei jedem Eintritt\n\nweiterer Sozien geändert werden mußte. Der Verzicht der anderen Sozien auf die\n\nNennung ihres Namens sei jedoch nur unter der Bedingung möglich gewesen,\n\ndaß die Sozietät auch nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 zur Führung die-\n\nser Kanzleibezeichnung berechtigt blieb. Die Revision zeigt weder Verfahrens-\n\nfehler noch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf, die diese auf\n\ntatrichterlichem Gebiet liegende Vertragsauslegung als rechtsfehlerhaft erschei-\n\nnen ließen.\n\naa) Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht zunächst der klare\n\nWortlaut der Vereinbarung vom 1. März 1989: Danach hat sich der Kläger zu 1\n\nmit der “Weiterführung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausschei-\n\nden” einverstanden erklärt. Hätten die Parteien für die Weiterverwendung des\n\nNamens “Vossius” bestimmte Voraussetzungen aufstellen oder eine zeitliche\n\nGrenze setzen wollen, hätte es nahegelegen, solche Einschränkungen in die Ver-\n\neinbarung aufzunehmen.\n\nbb) Zutreffend ist allerdings, daß zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abrede\n\nim Jahre 1986 und auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozietätsver-\n\ntrags im Jahre 1989 zumindest unter Rechtsanwälten die weitverbreitete – auch\n\nstandesrechtlich verfestigte – Übung bestand, in der Kurzbezeichnung einer\n\nKanzlei in der Regel nur aktive oder gerade erst ausgeschiedene Partner aufzu-\n\nführen und einen ausgeschiedenen Partner spätestens nach einigen Jahren so-\n\nwohl aus der Kurzbezeichnung als auch aus der Namensleiste zu streichen (vgl.\n\n§ 71 der Standesrichtlinien für Rechtsanwälte vom 21.6.1973; vgl. dazu einge-\n\nhend EGH Schleswig-Holstein AnwBl 1991, 212, 213). Dagegen wurde ein An-\n\nwalt, der aus einer Kanzlei ausgeschieden war, um seine anwaltliche Tätigkeit in\n\neiner anderen Kanzlei fortzusetzen, im allgemeinen auf dem Briefkopf und dem\n\nKanzleischild nicht mehr genannt (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1997 – I ZR 219/94,\n\nGRUR 1997, 925, 927 = WRP 1997, 1064 – Ausgeschiedener Sozius). Unter\n\nRechtsanwälten wurde es teilweise sogar als berufswidrige Werbung der verblie-\n\nbenen Sozien angesehen, wenn sie einen ausgeschiedenen, aber noch ander-\n\nweitig tätigen Anwalt weiterhin auf dem Briefkopf nannten (so EGH Schleswig-\n\nHolstein AnwBl 1991, 212 mit krit. Anm. Görl).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus dieser Übung auch im W e-\n\nge einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht der Schluß ziehen, der Kläger\n\nzu 1 und seine damaligen Sozien hätten 1986 und 1989 ebenfalls nur eine zeitlich\n\nbegrenzte Regelung treffen wollen. Der Umstand, daß die Sozien damals verein-\n\nbarten, die künftige Kanzleibezeichnung solle nur noch aus einem Namen mit\n\ndem Zusatz “& Partner” bestehen, weist vielmehr – wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend dargelegt hat – eindeutig darauf hin, daß es dem Kläger zu 1 und seinen\n\nSozien damals darum ging, der Kanzlei statt der eingeführten, bei jedem Wechsel\n\nin der Sozietät zu ändernden Bezeichnung einen dauerhaft zu verwendenden,\n\nfirmenähnlichen Namen zu geben. Dabei mag es eine Rolle gespielt haben, daß\n\nbei Patentanwaltskanzleien, die einen hohen Anteil ausländischer Mandanten\n\naufweisen, noch früher als bei Rechtsanwaltskanzleien die vom Berufungsgericht\n\nfestgestellte Tendenz aufgetreten ist, im Verkehr – der Übung im Ausland folgend\n\n– unter einer griffigen Kurzbezeichnung aufzutreten. Unter diesen Umständen\n\nhätte es ferngelegen, sich auf den Namen “Vossius” festzulegen, wenn dieser\n\nName alsbald bei oder einige Jahre nach dem Ausscheiden des – damals fast 62-\n\njährigen – Klägers zu 1 hätte aufgegeben werden müssen. Wären die Vertrags-\n\nparteien davon ausgegangen, daß der Name “Vossius” nach dem Ausscheiden\n\ndes Klägers zu 1 nicht mehr oder nur noch für eine Übergangszeit hätte verwen-\n\ndet werden dürfen, hätte es vielmehr nahegelegen, wie bisher alle oder jedenfalls\n\nmehrere Namen von Partnern in die Kanzleibezeichnung aufzunehmen, um auch\n\nim Falle des Ausscheidens des Klägers zu 1 und der Streichung seines Namen\n\nnoch den (zutreffenden) Eindruck der Kontinuität vermitteln zu können. Mit Recht\n\nhat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daß für die anderen Sozien kein\n\nvernünftiger Anlaß bestanden hätte, auf die Nennung ihres Namens in der Kanz-\n\nleibezeichnung zu verzichten, wenn nicht gewährleistet gewesen wäre, daß der\n\nName “Vossius” auch nach dem Ausscheiden des Klägers zu 1 weiterverwendet\n\nwerden durfte.\n\ncc) Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht der Vereinba-\n\nrung vom 1. März 1989 eine Gestattung zur Weiterverwendung des Namens\n\n“Vossius” auch für den Fall entnommen hat, daß der Kläger zu 1 – entgegen sei-\n\nner ursprünglichen Absicht – nach dem Ausscheiden weiterhin als Patentanwalt\n\ntätig sein würde. Wie dargelegt, spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung vom\n\n1. März 1989 gegen eine derartige auflösende Bedingung. Es liegt auch fern, daß\n\nsich die damaligen Sozien des Klägers zu 1 auf eine Regelung eingelassen hät-\n\nten, mit der sie auf die Nennung des eigenen Namens in der Kanzleibezeichnung\n\nverzichteten, die im Gegenzug gewährte Gestattung, die neugewählte Bezeich-\n\nnung “Vossius & Partner” auf Dauer verwenden zu dürfen, dagegen von einem\n\nbestimmten Verhalten des Klägers zu 1 abhängig gewesen wäre.\n\ndd) Die Revision steht schließlich auf dem Standpunkt, der Umstand, daß\n\ndie Weiterverwendung der Kanzleibezeichnung für die Beklagten unentgeltlich\n\nsein sollte, zwinge zu einer restriktiven Auslegung der Gestattung in dem Sinne,\n\ndaß sie allenfalls für eine Übergangszeit Geltung beanspruchen könne. Auch dem\n\nkann nicht beigetreten werden. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß\n\nsich der Seniorpartner einer Anwaltskanzlei die Weiterverwendung des eigenen\n\nNamens nach seinem Ausscheiden üblicherweise von den Sozien bezahlen läßt.\n\nIm übrigen läßt sich der getroffenen Vereinbarung auch bei restriktiver Auslegung\n\neine zeitliche Beschränkung der Gestattung nicht entnehmen.\n\nb) Entgegen der Annahme der Revision ist die Vereinbarung vom 1. März\n\n1989 nicht insoweit unwirksam, als den Beklagten zu 1 bis 6 dort gestattet worden\n\nist, den Namen “Vossius” als Kanzleibezeichnung zu verwenden.\n\naa) Allerdings können Vereinbarungen, durch die der Namensträger einem\n\nDritten die Benutzung des fremden Namens gestattet, wegen Verstoßes gegen\n\nein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i.V. mit § 3 UWG unwirksam sein, wenn\n\nsie zu einer Täuschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs füh-\n\nren (BGHZ 1, 241, 246 – Piek Fein; 10, 196, 202 – DUN-Europa; 44, 372, 376 –\n\nMeßmer-Tee II; BGH, Urt. v. 17.9.1969 – I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 –\n\nMigrol; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 183 f.; Ingerl/Rohnke, Markenge-\n\nsetz, § 27 Rdn. 12; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 30 MarkenG Rdn. 51 f.;\n\nMünchKomm.BGB/Schwerdtner, 4. Aufl., § 12 Rdn. 136). Hierbei ist jedoch der\n\nVorrang des (individuellen) kennzeichen- und namensrechtlichen Sonderrechts-\n\nschutzes vor dem (kollektiven) Schutz vor Irreführung zu beachten (vgl. Ingerl/\n\nRohnke aaO § 27 Rdn. 12; Fezer aaO § 30 MarkenG Rdn. 51; Baumbach/Hefer-\n\nmehl, UWG, 22. Aufl., § 3 Rdn. 261 ff.; Großkomm.UWG/Lindacher, § 3\n\nRdn. 637 ff.; Piper in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 222 u. 367). Denn mit\n\nder Benutzung eines fremden Namens oder Kennzeichens sind fast notgedrungen\n\nVerwechslungen verbunden, die im Falle der unbefugten Benutzung wegen der\n\nGefahr einer Verwechslung oder Zuordnungsverwirrung zu namens- oder kenn-\n\nzeichenrechtlichen Ansprüchen führen. Soweit der Namensträger einem Dritten\n\nden Namensgebrauch gestattet oder der Inhaber eines geschäftlichen Kennzei-\n\nchens eine Lizenz erteilt, ist die damit stets verbundene Verunsicherung über die\n\nZuordnung des Namens oder der Kennzeichnung zu einer bestimmten Person\n\noder einem bestimmten Geschäftsbetrieb als Folge der Gestattung oder Lizenz\n\nhinzunehmen. Reichte diese Erschwerung der Zuordnung bereits aus, um eine Ir-\n\nreführung nach § 3 UWG zu bejahen, würde die Möglichkeit der schuldrechtlichen\n\nGestattung des Namensgebrauchs ebenso wie die Lizenzierung von Kennzei-\n\nchenrechten generell in Frage gestellt. Die Rechtsprechung verlangt daher für ein\n\nEingreifen des kollektivrechtlichen Schutzes des § 3 UWG, daß das Allgemeinin-\n\nteresse durch täuschende Angaben über geschäftliche Verhältnisse verletzt sein\n\nmuß (BGH, Urt. v. 7.7.1965 – Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 270 – White Horse;\n\nGRUR 1970, 528, 531 – Migrol; Urt. v. 19.10.1989 – I ZR 22/88, GRUR 1990, 68,\n\n69 = WRP 1990, 274 – VOGUE-Ski; Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 367 f.).\n\nDiese Voraussetzung ist erst dann gegeben, wenn der Verkehr mit der fraglichen\n\nAngabe eine bestimmte Gütevorstellung verbindet und in dieser Erwartung ge-\n\ntäuscht wird.\n\nbb) Bei Beachtung dieser Grundsätze liegt im Streitfall keine Irreführung\n\nnach § 3 UWG vor. Zwar verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit dem\n\nNamen “Vossius” besondere Gütevorstellungen, die jedoch nach den getroffenen\n\nFeststellungen nicht enttäuscht werden, wenn sich die potentiellen Mandanten an\n\ndie Kanzlei der Beklagten wenden. Denn das mit dem Namen “Vossius” verbun-\n\ndene Ansehen geht auf die Zeit der gemeinsamen Berufsausübung zurück.\n\nKommt es einem potentiellen Mandanten gerade darauf an, von dem Kläger zu 1\n\nvertreten zu werden, wird er im übrigen durch einen Hinweis in der Namensleiste\n\ndarüber in Kenntnis gesetzt, daß dieser seit 1992 in einer anderen Kanzlei tätig\n\nist (vgl. BGH GRUR 1997, 925 – Ausgeschiedener Sozius). Daß es – worauf die\n\nRevision unter Hinweis auf den entsprechenden Vortrag der Kläger abstellt – bis\n\nzuletzt zahlreiche Verwechslungsfälle gegeben hat, kann als richtig unterstellt\n\nwerden, weil dies eine Irreführung i.S. von § 3 UWG nicht zu begründen vermag.\n\nDenn mit diesen Verwechslungen hat sich lediglich die Zuordnungsverwirrung\n\nrealisiert, die allein Folge der vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Gestattung ist.\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, daß das Berufsrecht für Rechtsanwälte\n\ninzwischen die Möglichkeit regelt, daß der Name eines ausgeschiedenen Part-\n\nners auf Dauer in der Kurzbezeichnung der Kanzlei geführt wird (§ 9 Abs. 2, § 10\n\nAbs. 1 und 4 BORA). Damit setzt das Berufsrecht für Rechtsanwälte eine vom\n\nausgeschiedenen Partner erklärte Gestattung, wie sie im Streitfall in Rede steht,\n\nals wirksam voraus.\n\nc) Die vom Kläger zu 1 ausgesprochenen Kündigungen haben nicht zu ei-\n\nner Beendigung der an sich auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Gestattung\n\ngeführt.\n\nEin wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt\n\nvor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu-\n\ngemutet werden kann (st. Rspr.; zuletzt BGHZ 147, 178, 190 – Lepo Sumera,\n\nm.w.N.; vgl. nunmehr auch § 314 Abs. 1 BGB n.F.). Mit Recht ist das Berufungs-\n\ngericht davon ausgegangen, daß die von den Klägern vorgetragenen Umstände\n\neine Kündigung aus wichtigem Grund nicht rechtfertigen.\n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit Blick auf den seltenen Na-\n\nmen Vossius sei von vornherein abzusehen gewesen, daß es zu Verwechslungen\n\nkommen werde. Diese (naheliegende) Annahme steht – entgegen der Ansicht der\n\nRevision – nur in einem scheinbaren Widerspruch zu der Feststellung, der Kläger\n\nzu 1 und seine damaligen Sozien seien bei Abschluß der Vereinbarung vom\n\n1. März 1989 davon ausgegangen, daß der Kläger zu 1 nur durch Eintritt in den\n\nRuhestand oder durch Tod aus der Sozietät ausscheiden werde; eine Gefahr von\n\nVerwechslungen werde sich daher nicht ergeben. Denn die Vertragspartner ha-\n\nben die Gefahr von Verwechslungen nur deswegen für ausgeschlossen erachtet,\n\nweil sie nicht damit gerechnet haben, daß der Kläger zu 1 nach dem Ausscheiden\n\naus der Sozietät seine berufliche Tätigkeit als Patentanwalt fortsetzen werde. Das\n\nBerufungsgericht hat hieran die Annahme geknüpft, die Änderung der Umstände\n\nfalle allein in die Sphäre des Klägers zu 1 und rechtfertige daher keine Kündigung\n\naus wichtigem Grund. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es wäre\n\nnicht einzusehen, wenn die Änderung der Lebensplanung des Klägers zu 1 dazu\n\nführen würde, daß die Beklagten, die seit vielen Jahren als “Vossius & Partner”\n\nfirmieren, eine neue, keinerlei Kontinuität signalisierende Kanzleibezeichnung\n\nwählen und den Versuch unternehmen müßten, den vorhandenen Goodwill mit\n\nerheblichem Aufwand auf eine neue Bezeichnung überzuleiten.\n\nbb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das B e-\n\nrufungsgericht zwei Fälle nicht als Kündigungsgrund hat ausreichen lassen, in\n\ndenen es versehentlich zur Übernahme von für den Kläger zu 1 bestimmten Man-\n\ndaten durch die Beklagten gekommen ist.\n\nAllerdings kann – dies ist der Revision einzuräumen – den Klägern nicht\n\nentgegengehalten werden, der erste Fall müsse unberücksichtigt bleiben, weil er\n\nnicht innerhalb angemessener Zeit zum Gegenstand einer Kündigung gemacht\n\nworden sei. Denn bei der Beurteilung der aufgrund des zweiten Falles ausge-\n\nsprochenen Kündigung sind für die Frage, ob dem Kläger zu 1 die weitere Erfül-\n\nlung des Vertrages zuzumuten ist, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichti-\n\ngen. Hierzu zählen auch frühere Verstöße, die nicht zum Anlaß einer eigenen\n\nKündigung genommen worden sind.\n\nDoch im Hinblick auf die Vielzahl von Vorgängen reichen auch zwei Fälle\n\nversehentlicher Mandatsübernahme nicht aus, um eine fristlose Kündigung der\n\nGestattung zu rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Bearbeitung ei-\n\nnes für den Kläger zu 1 bestimmten Mandats durch die Beklagten bei der Fülle\n\nder eingehenden Korrespondenz und bei der Vielzahl der Fälle, in denen eine\n\nZuordnung zu der einen oder der anderen Kanzlei nicht völlig eindeutig ist, keine\n\nübermäßig schwere Verfehlung darstellt. In derartigen Fehlern der Zuordnung\n\nrealisiert sich das Risiko, das sich daraus ergibt, daß nach dem Ausscheiden des\n\nKlägers zu 1 aus der Sozietät der Beklagten die alte wie die neue Sozietät unter\n\nseinem Namen auftritt. Auch in dem Fall, den der Kläger zu 1 zum Anlaß seiner\n\nKündigung gemacht hat, handelte es sich nicht um einen eindeutigen Irrläufer.\n\nVielmehr war das fragliche Mandantenschreiben an die Kanzlei “Vossius & Part-\n\nner” in der S.-straße, also an die Kanzleiadresse der Beklagten, gerichtet. Ledig-\n\nlich der Anrede (“Dear Dr. Vossius”) war zu entnehmen, daß möglicherweise nicht\n\ndie Kanzlei der Beklagten, sondern der Kläger zu 1 mandatiert werden sollte.\n\n2. Wie sich aus den Ausführungen oben unter II.1.b)bb) ergibt, kann der\n\ngeltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 3 UWG gestützt wer-\n\nden.\n\n3. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag für unbe-\n\ngründet erachtet, mit dem sich die Kläger gegen die Verwendung der Kanzleibe-\n\nzeichnung “Vossius & Partner” für die inzwischen eingetragene Partnerschaftsge-\n\nsellschaft gewandt haben (§ 12 BGB, § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 37 Abs. 2\n\nHGB).\n\na) Der Kläger zu 1 war bereits an dem registerrechtlichen Verfahren betei-\n\nligt, das durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n\n26. November 1997 (NJW 1998, 1158) zugunsten der Beklagten abgeschlossen\n\nworden ist. Ob er deswegen gehindert ist, (formell) namensrechtliche Ansprüche\n\ngeltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung. Denn das registerrechtliche\n\nVerfahren ist auch aus der Sicht des Senats richtig entschieden worden.\n\nb) Auf formell namensrechtliche Ansprüche nach § 2 Abs. 2 PartGG, § 37\n\nAbs. 2 HGB können die Kläger ihr Unterlassungsbegehren nicht stützen.\n\nNach § 2 Abs. 2 Halbs. 1 PartGG i.V. mit § 24 Abs. 2 HGB bedarf es beim\n\nAusscheiden eines namengebenden Partners zur Fortführung des Namens der\n\nPartnerschaft der ausdrücklichen Einwilligung des ausscheidenden Namenge-\n\nbers. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 2 Halbs. 2 PartGG, daß § 24 Abs. 2 HGB\n\nauch für den Fall der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine\n\nPartnerschaft gilt. Von dieser gesetzlichen Regelung wird allerdings der hier vor-\n\nliegende Fall nicht unmittelbar erfaßt, in dem der ausscheidende Sozius als Ge-\n\nsellschafter der BGB-Gesellschaft der Weiterverwendung seines Namens im So-\n\nzietätsnamen zugestimmt hat und sich erst anläßlich einer späteren Umwandlung\n\nin eine Partnerschaft die Frage stellt, ob die erteilte Einwilligung auch für die\n\nWeiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen der Partnerschaft gilt. Aus\n\ndem Zweck der gesetzlichen Regelung wird hingegen deutlich, daß die in § 2\n\nPartGG getroffene Bestimmung gerade auch für diesen Fall gelten soll (so auch\n\nBayObLG \n\nNJW \n\n1998, \n\n1158; \n\nMeilicke \n\nin \n\nMeilicke/Graf\n\nv. Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG, § 2 Rdn. 35; Michalski/Römermann,\n\nPartGG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549 f.).\n\nWie das Bayerische Oberste Landesgericht in der im Registerverfahren er-\n\ngangenen Entscheidung im einzelnen dargelegt hat (NJW 1998, 1158), sollte\n\nFreiberuflern mit der Partnerschaft eine angemessene Rechtsform zur Verfügung\n\ngestellt werden. Dabei sollte es den bislang in der Rechtsform der Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Freiberuflern ermöglicht werden,\n\nden im Namen enthaltenen Wert auf die Partnerschaft zu übertragen. Der Um-\n\nwandlung einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Sozietät in eine\n\nPartnerschaft sollten keine namensrechtlichen Hinderungsgründe entgegenste-\n\nhen (vgl. Meilicke in Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz aaO § 2 Rdn. 35;\n\nMichalski/Römermann aaO § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549). Dabei waren\n\nnamentlich die Fälle ins Auge gefaßt, in denen der namengebende Sozius bereits\n\nin der Vergangenheit aus der Sozietät als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\nausgeschieden war, der Weiterverwendung seines Namens aber zugestimmt\n\nhatte. Dies kommt in der Begründung des Regierungsentwurfs klar zum Ausdruck,\n\nwenn es dort heißt, die Fortführungsbefugnis solle entsprechend § 24 Abs. 2 HGB\n\ngrundsätzlich auch für den in der Bezeichnung der Gesellschaft enthaltenen Na-\n\nmen des schon vor dem Rechtsformwechsel ausgeschiedenen Gesellschafters\n\neiner GbR gelten (BR-Drucks. 516/93, S. 27). Von einer Fortführungsbefugnis ist\n\ndaher auszugehen, wenn die gegebene Einwilligung nichts anderes ergibt. Dabei\n\nkommt es nicht darauf an, ob der namengebende Sozius bei der Erteilung der\n\nEinwilligung von den Plänen für ein Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Kenntnis\n\nhatte oder nicht (offengeblieben in BayObLG NJW 1998, 1158, 1159).\n\nIm Streitfall hat der Kläger zu 1 seine Einwilligung uneingeschränkt erteilt.\n\nDamit scheidet ein Anspruch der Kläger nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 37\n\nAbs. 2 HGB aus.\n\nc) Den Klägern stehen gegenüber den Beklagten wegen der Fortführung\n\ndes Sozietätsnamens als Namen der Partnerschaft auch keine Ansprüche aus\n\nmateriellem Namensrecht zu (§ 12 BGB). Das Berufungsgericht hat dargelegt,\n\ndaß sich der Vereinbarung vom 1. März 1989 eine Einwilligung in die Weiterver-\n\nwendung des Namens entnehmen läßt, und zwar zumindest im Wege der ergän-\n\nzenden Vertragsauslegung, mit der Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung\n\ngeschlossen werden können (BGH, Urt. v. 13.1.1959 – I ZR 47/58, GRUR 1959,\n\n384, 387 – Postkalender; Urt. v. 24.11.1998 – X ZR 21/97, GRUR 1999, 566 f. =\n\nWRP 1999, 323 – Deckelfaß; Urt. v. 17.12.1998 – I ZR 37/96, GRUR 1999, 579,\n\n580\n\n– Hunger und Durst). Diese Beurteilung, gegen die die Revision keine Rügen er-\n\nhebt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nIII. Die Revision der Kläger ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1\n\nZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_195-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/i-zr-195-99","cited_norms":[{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_195-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_195-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/i-zr-195-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_195-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:57:14.752213+00:00"}}