{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_194-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"I ZR 194/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 194/99 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2002 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, \n\nPokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-\n\nrichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 24. Juni 1999 wird auf Kosten \n\nder Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, ein in Deutschland ansässiges Pharmaunternehmen, ver-\n\ntreibt in Deutschland die Arzneimittel (Betarezeptorenblocker) \"Beloc\" in Pa-\n\nckungen zu je 30, 50 und 100 Tabletten und \"Beloc mite\" in Packungen zu 50 \n\nund 100 Tabletten. Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin der Marke \n\n\"Beloc\". Sie hat die Marke der Klägerin lizenziert und diese ermächtigt, Rechte \n\naus der Marke geltend zu machen. \n\nIn Österreich werden dieselben Arzneimittel von der mit der Klägerin \n\nkonzernmäßig verbundenen A. Ges.mbH (A. -Linz) vertrieben, und zwar als \n\n\"Beloc 50 mg-Tabletten\" (dem entspricht in Deutschland \"Beloc mite\") und \"Be-\n\nloc 100 mg-Tabletten\" (dem entspricht in Deutschland \"Beloc\") jeweils in Pa-\n\nckungen zu 20 und 50 Tabletten. \n\nDie Beklagte bringt als Parallelimporteurin die aus Österreich stammen-\n\nden Arzneimittel in Deutschland in von ihr neu hergestellten Verpackungen \n\n- sogenannten Europackungen - unter den Bezeichnungen \"Beloc\" bzw. \"Beloc \n\nmite\" zu je 100 Tabletten in den Verkehr. Der Inhalt dieser \"Europackungen\" \n\nstammt aus jeweils zwei österreichischen Originalpackungen zu je 50 Tabletten. \n\nDie Beklagte beabsichtigt, beim Parallelimport von \"Beloc\" und \"Beloc \n\nmite\" zu je 50 Tabletten künftig ebenfalls solche \"Europackungen\" zu verwen-\n\nden, d.h. die österreichischen Arzneimittel in neu erstellte äußere Verpackun-\n\ngen umzupacken, die von ihr mit der Marke \"Beloc\" versehen worden sind. Bis-\n\nher hat die Beklagte die österreichischen Originalpackungen mit entsprechen-\n\nden Aufklebern versehen. \n\nDie Beklagte beabsichtigt außerdem, beim Parallelimport von \"Beloc mit-\n\ne\" zu je 30 Tabletten künftig ebenfalls solche \"Europackungen\" zu verwenden. \n\nBisher hat sie österreichische Originalpackungen zu 20 Tabletten um einen wei-\n\nteren Blisterstreifen zu 10 Tabletten ergänzt und diese Originalpackungen mit \n\nAufklebern versehen. \n\nDie Klägerin sieht in dem von der Beklagten vorgenommenen und beab-\n\nsichtigten Umpacken eine Verletzung der Marke \"Beloc\". Bei \"Beloc\" und \"Beloc \n\nmite\" zu je 50 Tabletten könnten - wie bisher - ohne weiteres die österreichi-\n\nschen Originalpackungen zu 50 Tabletten verwendet werden. Bei \"Beloc mite\" \n\nzu 30 Tabletten könne - wie bisher - eine österreichische Originalpackung zu 20 \n\nTabletten mit einem weiteren Blisterstreifen aufgestockt und mit Aufklebern ver-\n\nsehen werden. Bei \"Beloc\" und \"Beloc mite\" zu 100 Tabletten sei es - wie bisher \n\n- möglich, jeweils zwei österreichische Originalpackungen zu je 50 Tabletten zu \n\nbündeln. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, \nes zu unterlassen, \n\naus Österreich importierte Arzneimittel \"Beloc\" und/oder \"Beloc \nmite\" den Originalpackungen zu entnehmen und in der Bundes-\nrepublik Deutschland in neu erstellten, mit der Marke \"Beloc\" \nversehenen Verpackungen feilzuhalten und/oder in den Verkehr \nzu bringen, in die die aus den Originalpackungen entnommenen \nBlisterstreifen umgepackt worden sind, und zwar \n\na) \"Beloc mite\" in neuen Packungen zu \n\n(1) 100 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt von zwei \n\nOriginalpackungen à 50 Tabletten, \n\n(2) 50 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt einer Ori-\n\nginalpackung à 50 Tabletten, \n\n(3) 30 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt einer Ori-\nginalpackung à 20 Tabletten unter Hinzufügung eines Blis-\nterstreifens mit 10 Tabletten aus einer anderen Packung, \n\nb) \"Beloc\" in neuen Packungen zu \n\n(1) 100 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt von zwei \n\nOriginalpackungen à 50 Tabletten, \n\n(2) 50 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt einer Ori-\n\nginalpackung à 50 Tabletten. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei der \n\nbisherigen Methode der Bündelung von österreichischen Originalpackungen \n\nbestehe wegen der zahlreichen erforderlichen Aufkleber die Gefahr, daß der \n\nVerkehr solche Packungen als unansehnlich nicht akzeptiere. Der EuGH-\n\nRechtsprechung sei nicht zu entnehmen, daß ein Umpacken als nicht erforder-\n\nlich anzusehen sei, wenn eine Packungsgröße nach bloßem Umkennzeichnen \n\nverwendet werden könnte. Soweit es in Österreich Packungsgrößen zu 30 und \n\n100 Tabletten nicht gebe, sei das Umpacken ohnehin erforderlich. Die Klägerin \n\nkönne nicht verlangen, daß Parallelimporte nur in preiswerten \"Sparpackungen\" \n\nerfolgten, die den Eindruck einer minderen Qualität machten. \n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben (bezüglich \"Beloc \n\nmite\" und \"Beloc\" zu je 100 und 50 Tabletten) und sie im übrigen abgewiesen. \n\nDagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsge-\n\nricht hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten diese auf die \n\nBerufung der Klägerin auch weiter antragsgemäß verurteilt. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat in den vorgenommenen und beabsichtigten \n\nHandlungen der Beklagten eine Markenverletzung gesehen und hierzu ausge-\n\nführt: \n\nDas mit dem Klageantrag zu a) (3) angegriffene Verhalten sei unbescha-\n\ndet einer gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts oder eines \n\nVerstoßes gegen (jetzt) Art. 28, 30 EG eine Markenverletzung im Sinne von \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\nEine Erschöpfung des Markenrechts sei nicht eingetreten, weil sich die \n\nMarkeninhaberin der Benutzung ihrer Marke aus berechtigten Gründen wider-\n\nsetzen dürfe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften gehöre zu den notwendigen Voraussetzungen für den Eintritt \n\nder Erschöpfung, daß das Umpacken in eine neue äußere Verpackung erfor-\n\nderlich sei, um das Arzneimittel im Einfuhrland vertreiben zu können. Sei es \n\ndem Parallelimporteur aber möglich, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähi-\n\nge Packung zu schaffen, indem er auf der Originalpackung neue Etiketten an-\n\nbringe, könne sich der Markeninhaber weitergehenden Maßnahmen, wie sie in \n\neiner neuen äußeren Verpackung lägen, widersetzen. \n\nDas Umpacken in die neue äußere Verpackung \"Beloc mite\" zu 30 Tab-\n\nletten sei nicht erforderlich, weil die österreichische Originalpackung zu 20 Tab-\n\nletten durch die Hinzufügung eines weiteren Blisterstreifens mit 10 Tabletten \n\naufgestockt werden könne. Die Originalfaltschachtel sei so dimensioniert, daß \n\nsie drei Blisterstreifen aufnehmen könne, ohne unansehnlich zu werden. Das \n\nbelege die bisher von der Beklagten verwendete Verpackung, die trotz der zahl-\n\nreichen Aufkleber wegen des äußeren Erscheinungsbildes nicht zu beanstan-\n\nden sei. Die neu erstellte Verpackung möge in gewisser Hinsicht ansprechen-\n\nder sein. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten, sich mit einer solchen \n\nVerpackung als Vertriebsunternehmen besser darstellen zu können, sei nicht \n\nvorrangig; sie beträfen nicht den der Beklagten zu gewährleistenden freien Wa-\n\nrenverkehr. \n\nAuch die Klageanträge zu a) (2) und zu b) (2) seien wegen einer Mar-\n\nkenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet. Eine Erschöpfung \n\ndes Markenrechts sei nicht gegeben, weil sich die Klägerin dem im Umpacken \n\nliegenden Eingriff durch die Beklagte aus berechtigten Gründen widersetzen \n\ndürfe. Das Umpacken sei nicht erforderlich. Die Beklagte könne - wie bisher - \n\nösterreichische Originalpackungen zu 50 Tabletten verwenden und mit neuen \n\nEtiketten überkleben. Trotz der bisher von der Beklagten verwendeten sechs \n\nbzw. sieben Aufkleber wirkten die Packungen ordentlich und akzeptabel. \n\nDie Klageanträge zu a) (1) und b) (1) seien begründet, weil auch in dem \n\nmit diesen Anträgen angegriffenen Verhalten der Beklagten eine Markenverlet-\n\nzung liege. Das Umpacken in eine neue äußere Verpackung sei nicht erforder-\n\nlich. Die Beklagte könne Packungen zu 100 Tabletten erstellen, indem sie zwei \n\nösterreichische Originalpackungen zu je 50 Tabletten bündele und mit entspre-\n\nchenden Aufklebern versehe. Bündelpackungen seien so gestaltbar, daß der \n\nBeklagten eine Vertriebsmöglichkeit verbleibe; eine eventuell geringere Akzep-\n\ntanz derartiger Bündelpackungen betreffe nicht den mit dem Parallelimport zu \n\ngewährleistenden Marktzutritt als solchen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\nNach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustim-\n\nmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer Marke iden-\n\ntisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für \n\ndie die Marke Schutz genießt. Diesen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht die \n\nBeklagte dadurch, daß sie die importierten Präparate \"Beloc 50 mg-Tabletten\" \n\nund \"Beloc 100 mg-Tabletten\" nach der Vornahme bestimmter Veränderungen, \n\ninsbesondere dem Umpacken in neu hergestellte äußere Verpackungskartons, \n\nals \"Beloc mite\" und \"Beloc\" vertreibt - zu je 100 Tabletten - bzw. zu vertreiben \n\nbeabsichtigt - zu je 30 und je 50 Tabletten - (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG). \n\nDer markenrechtliche Schutz greift allerdings nicht durch, wenn das Mar-\n\nkenrecht erschöpft ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Das hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei verneint. \n\n1. Die Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechenden \n\nRegelung in Art. 7 MarkenRL. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist deshalb zur Auslegung des \n\n§ 24 MarkenG heranzuziehen (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 89/98, GRUR \n\n2001, 422, 423 = WRP 2001, 549 - ZOCOR; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 263/98, \n\nGRUR 2002, 57, 58 = WRP 2001, 1326 - Adalat). \n\nIn der Entscheidung \"Bristol-Myers Squibb\" hat der Gerichtshof dem Re- \n\noder Parallelimporteur von Arzneimitteln unter bestimmten Voraussetzungen \n\nzugestanden, die Ware um- oder neu zu verpacken und anschließend in den \n\nVerkehr zu bringen (EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - verb. Rs. C-427/93, C-429/93 \n\nund C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996, 880; \n\nvgl. auch EuGH, Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999, I-6927, 6964 \n\nTz. 27, 28 = WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn). Danach ist der Eintritt der \n\nErschöpfung des Rechts aus der Marke nur für solche bestimmten Waren (vgl. \n\nEuGH, Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103 Tz. 20 = GRUR Int. \n\n1999, 870 = WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago) anzunehmen, die vom Mar-\n\nkeninhaber oder mit seiner Zustimmung \"unter dieser Marke\" in der Gemein-\n\nschaft in den Verkehr gebracht worden sind und bei denen fünf Bedingungen, \n\ndie kumulativ erfüllt sein müssen, gegeben sind: (1) Die Geltendmachung der \n\nRechte aus der Marke dient nicht einer künstlichen Abschottung der Märkte. (2) \n\nDer Originalzustand des Arzneimittels, zum Beispiel in einem Blisterstreifen, \n\nwird von den Veränderungen, die der Importeur oder sein Lieferant vornimmt, \n\nnicht berührt, was auch mittelbar dadurch geschehen kann, daß ein neuer Bei-\n\npackzettel lückenhaft ist oder unrichtige Angaben enthält. (3) Auf der Verpa-\n\nckung müssen sowohl das die Umverpackung vornehmende Unternehmen als \n\nauch der Hersteller genannt sein. (4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so \n\naufgemacht sein, daß der Ruf der Marke geschädigt wird. (5) Der Importeur \n\nmuß den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels \n\nunterrichten und ihm auf Verlangen ein Muster liefern. Diese zuletzt genannte \n\nVoraussetzung soll den Markeninhaber in die Lage versetzen nachzuprüfen, ob \n\ndie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im übrigen aufgestell-\n\nten Voraussetzungen einer Erschöpfung vorliegen oder nicht (vgl. BGH GRUR \n\n2001, 422, 423 - ZOCOR; BGH GRUR 2002, 57, 58 - Adalat). \n\n2. Das Berufungsgericht hat eine künstliche Abschottung der Märkte \n\ndurch die Klägerin und die mit ihr konzernmäßig verbundene A. -Linz rechts-\n\nfehlerfrei verneint. \n\nOb eine künstliche Marktabschottung vorliegt, beurteilt sich, wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach objektiven Kriterien und nicht \n\ndanach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des Markenin-\n\nhabers nachweist (EuGH Slg. 1996, I-3457 Tz. 57 - Bristol-Myers Squibb; vgl. \n\nauch EuGH Slg. 1999, I-6927, 6968 Tz. 39, 41 - Pharmacia & Upjohn). Dabei ist \n\nzu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstände den Pa-\n\nrallelimporteur objektiv dazu zwingen, eine neue äußere Verpackung zu ver-\n\nwenden, um die betreffende Ware im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr brin-\n\ngen zu können. \n\na) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, ein Umpacken in neue Kartons zu jeweils 50 Tabletten sei zum \n\nVertrieb im Inland nicht erforderlich. \n\nSoweit - wovon das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei ausge-\n\ngangen ist - durch das Anbringen von neuen Etiketten vertriebsfähige Verpa-\n\nckungen geschaffen werden können, ist ein Umpacken in neu hergestellte Kar-\n\ntons grundsätzlich nicht notwendig (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535 Tz. 55 \n\n- Bristol-Myers Squibb; Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. \n\n12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova \n\nund C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 111). Denn rein \n\nwirtschaftliche Vorteile, die sich der Parallelimporteur beispielsweise durch eine \n\nwerbewirksamere und absatzfördernde Gestaltung der Verpackung verspricht, \n\nrechtfertigen nämlich nicht die Annahme einer zur Verwendung neuer Kartons \n\nnötigenden Zwangslage (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. \n\nJacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. \n\nParanova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 106 und \n\n115), wie das der Gerichtshof im Fall einer Markenersetzung ausdrücklich aus-\n\ngeführt hat (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 Tz. 44 - Pharmacia & Upjohn). Allein \n\nin dem Fall, daß die Abneigung der Verbraucher gegen überklebte Packungen \n\nderart ausgeprägt und weit verbreitet ist, daß sie sich beispielsweise auch auf \n\ndie Verschreibungspraktiken der Ärzte oder die Einkaufspraktiken der Apothe-\n\nken auswirkt und ein tatsächlicher Zugang des Parallelimporteurs zum Markt \n\ndeshalb nicht gewährleistet ist, kann das Umpacken in neu hergestellte Kartons \n\nals objektiv erforderlich angesehen werden (vgl. Schlußanträge des General-\n\nanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, \n\nSharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swing-\n\nward u.a., Tz. 110; ebenso jetzt: EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - Rs. C-443/99 und C-\n\n143/00, WRP 2002, 673 und 666 unter Anknüpfung an die Argumentation des \n\nGeneralanwalts Jacobs). \n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, daß der tatsächliche Zugang der Beklag-\n\nten zum inländischen Markt objektiv behindert wäre, wenn sie keine neuen äu-\n\nßeren Verpackungen, sondern nur - wie bisher - die mit neuen Etiketten über-\n\nklebten Originalkartons zu 50 Tabletten verwenden dürfte, sind weder im Ein-\n\nzelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit ist das Berufungsgericht in \n\nnicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts davon \n\nausgegangen, daß das Interesse der Beklagten an dem Vertrieb der Arzneimit-\n\ntel in den von ihr neu hergestellten sogenannten Europackungen vor allem in \n\nder besseren Darstellungsmöglichkeit einschließlich der Beifügung des eigenen \n\nFirmenlogos und besonderer Farb- und Formgestaltungen des neuen Umkar-\n\ntons liege, nicht aber den Marktzugang der Beklagten als solchen betreffe. \n\nb) Ebenso liegt es bei den neu hergestellten Kartons zu 30 und zu 100 \n\nTabletten. Hier kann die Erforderlichkeit zwar nicht schon unter Hinweis darauf \n\nverneint werden, daß der Beklagten bereits mit den Packungen zu 50 Tabletten, \n\ndie es auch in Österreich gibt, ein ausreichender Marktzutritt zum deutschen \n\nMarkt eröffnet sei. Denn es läge eine unzulässige Abschottung der Märkte vor, \n\nwenn der Importeur die Ware nur auf einem beschränkten Marktsegment ver-\n\ntreiben dürfte (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535 Tz. 54 - Bristol-Myers Squibb; \n\nSchlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den \n\nRechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - \n\nBoehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 116). \n\nEntgegen der Ansicht der Revision führt der Umstand, daß es 30er- und \n\n100er-Packungen im Ausfuhrstaat Österreich nicht gibt, aber auch nicht schon \n\ndazu, daß die Herstellung neuer äußerer Verpackungen für 30 und für 100 Tab-\n\nletten jedenfalls als notwendig anzusehen wäre. Dies hängt vielmehr davon ab, \n\nob und inwieweit die importierten Arzneimittel durch weniger einschneidende \n\nMaßnahmen in Deutschland verkehrsfähig gemacht werden können. \n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß in Deutschland ver-\n\nkehrs- und vertriebsfähige Verpackungseinheiten zu 100 Tabletten ohne weite-\n\nres durch ein Bündeln von zwei österreichischen Originalpackungen zu je 50 \n\nStück geschaffen werden könnten. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, \n\ndaß derartige Bündelpackungen in einer Weise gestaltet werden könnten, daß \n\nder Beklagten die Vertriebsmöglichkeit verbleibe; eine eventuell geringere Ak-\n\nzeptanz betreffe nicht den freien Marktzutritt als solchen. Dagegen wendet sich \n\ndie Revision ohne Erfolg. \n\nDas Umpacken in neu hergestellte Kartons kann, wie vorangehend \n\nschon im Zusammenhang mit dem Überkleben von Originalverpackungen aus-\n\ngeführt, nicht schon dann als erforderlich im Sinne der Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften angesehen werden, wenn auf-\n\ngrund bloßer Vorlieben der Verbraucher neue Verpackungen des Parallelimpor-\n\nteurs häufiger verkauft werden als Bündelpackungen (vgl. Schlußanträge des \n\nGeneralanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 \n\nin den Rechtssachen \n\nC-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer \n\nIngelheim ./. Swingward u.a., Tz. 110). \n\nVon einer Behinderung des Marktzugangs aufgrund einer Abneigung der \n\nVerbraucher gegen Bündelpackungen kann im Streitfall nicht ausgegangen \n\nwerden. Auch insoweit ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tat-\n\nrichterlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, daß das Inte-\n\nresse der Beklagten an dem Vertrieb der Arzneimittel in neu hergestellten Kar-\n\ntons vor allem in der besseren Darstellungsmöglichkeit einschließlich der Beifü-\n\ngung des eigenen Firmenlogos und besonderer Farb- und Formgestaltungen \n\ndes neuen Umkartons liege, nicht aber den Marktzugang der Beklagten als sol-\n\nchen betreffe. \n\nbb) Das gilt ebenso für die Packungen zu 30 Tabletten, für die das Beru-\n\nfungsgericht unangefochten festgestellt hat, daß sie in vertriebsfähiger Weise \n\ndurch Hinzufügen eines weiteren Blisterstreifens mit 10 Tabletten zu einer Ori-\n\nginalpackung zu 20 Tabletten und durch Aufkleben von neuen Etiketten herge-\n\nstellt werden könnten. Das Berufungsgericht hat des weiteren unangegriffen \n\nfestgestellt, daß derartige Verkaufsverpackungen trotz zahlreicher Aufkleber \n\nwegen des äußeren Erscheinungsbildes nicht zu beanstanden seien, wie die \n\nvon der Beklagten bisher verwendeten Verpackungen zeigten. Auch diese Be-\n\nurteilung kann nicht als rechtsfehlerhaft erachtet werden. Jedenfalls macht die \n\nRevision nicht geltend, daß die von ihr bisher verwendeten Packungen den Ver-\n\ntrieb der Präparate in einer Weise behinderten, die die Möglichkeit des Markt-\n\nzugangs in Frage stellen könnte. \n\n3. Entgegen der Meinung der Revision verstößt das Berufungsurteil auch \n\nnicht gegen primäres Gemeinschaftsrecht. Nach der Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Art. 28 und 30 EG und die \n\nRegelung in Art. 7 MarkenRL, auf der § 24 MarkenG beruht, gleich auszulegen, \n\nweil sie übereinstimmend dem Zweck dienen, die grundlegenden Belange des \n\nMarkenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen \n\n(vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457 Tz. 40 - Bristol-Myers Squibb; Slg. 1999, I-6927, \n\n6965 Tz. 30 - Pharmacia & Upjohn). Liegt demnach eine Markenverletzung vor, \n\ndie nicht durch die Erschöpfungsregelung des § 24 MarkenG ausgeschlossen \n\nwird, ist ein aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hergeleitetes Vertriebsverbot auch \n\nnicht in Anwendung von Art. 28, 30 EG für rechtswidrig zu erachten. \n\nIII. Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO \n\nzurückzuweisen. \n\nErdmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nStarck \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-194-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-11/i-zr-194-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:23:36.986065+00:00"}}