{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_193-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"I ZR 193/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Oktober 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Elternbriefe UWG § 1; ZPO § 286 B a) Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses macht es grundsätzlich kei- nen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einsetzen möchte. b) In der Verwendung amtlich erlangter Informationen zu dem Zweck, unter Ausnutzung amtlicher Autorität eigenen oder fremden Wettbewerb zu för- dern, kann eine nach § 1 UWG unlautere Randnutzung einer öffentlichen Einrichtung liegen (hier: gemeinsame Versendung sog. Elternbriefe einer staatlichen Stelle und Werbematerial einer Landesbausparkasse gegen Übernahme der Portokosten).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 193/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nElternbriefe\n\nUWG § 1; ZPO § 286 B\n\na) Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses macht es grundsätzlich kei-\nnen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung\nzur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einsetzen\nmöchte.\n\nb) In der Verwendung amtlich erlangter Informationen zu dem Zweck, unter\nAusnutzung amtlicher Autorität eigenen oder fremden Wettbewerb zu för-\ndern, kann eine nach § 1 UWG unlautere Randnutzung einer öffentlichen\nEinrichtung liegen (hier: gemeinsame Versendung sog. Elternbriefe einer\nstaatlichen Stelle und Werbematerial einer Landesbausparkasse gegen\nÜbernahme der Portokosten).\n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 - I ZR 193/99 - OLG Bremen\n LG Bremen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-\n\nmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. Juni\n\n1999 aufgehoben.\n\nII. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Bremen vom 8. Oktober 1998\n\nabgeändert:\n\n1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, Werbe-\n\nmaterial ihres Unternehmensbereiches Landesbausparkasse\n\nBremen, insbesondere solches, welches schlagwortartig mit\n\nder Bezeichnung \"Elterninfo\" überschrieben ist, zusammen\n\nmit \"Elternbriefen\" der Beklagten zu 2 durch diese und/oder\n\ndurch von dieser eingeschaltete Dritte in Briefumschlägen\n\nversenden zu lassen, welche mit der Absenderangabe des\n\nAmtes für Soziale Dienste der Freien Hansestadt Bremen ver-\n\nsehen sind.\n\n2. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen, das unter\n\nvorstehender Ziffer 1 bezeichnete Werbematerial zusammen\n\nmit ihren \"Elternbriefen\" in Briefumschlägen zu versenden\n\nund/oder versenden zu lassen, welche eine Absenderangabe\n\nnach vorstehender Ziffer 1 aufweisen.\n\n3. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein\n\nOrdnungsgeld bis zu 500.000 DM angedroht.\n\n4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über den Um-\n\nfang von Handlungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2\n\nAuskunft zu erteilen.\n\n5. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner\n\nverpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die\n\nihr aus den Handlungen gemäß vorstehenden Ziffern 1 und 2\n\nentstanden sind und künftig entstehen werden.\n\nIII.Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 2, die Freie Hansestadt Bremen, versendet seit Juni\n\n1971 durch ihr Amt für Soziale Dienste sogenannte Elternbriefe an die Eltern in\n\nBremen lebender Kinder. Diese während der ersten acht Lebensjahre der Kin-\n\nder in regelmäßigen Zeitabständen übersandten Schriften behandeln pädago-\n\ngische Probleme, die in dem jeweiligen Lebensalter des Kindes auftreten kön-\n\nnen. Seit Mai 1982 legt die Beklagte zu 2 den Elternbriefen sogenannte Elter-\n\nninfos der Beklagten zu 1, der Sparkasse in Bremen, bei, mit denen diese für\n\ndie Leistungen ihres Unternehmensbereichs Landesbausparkasse Bremen\n\nwirbt. Als Gegenleistung erstattet die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die\n\nPortokosten der Sendungen. Als deren Absender geht aus dem Freistempler-\n\naufdruck auf den Briefumschlägen das Amt für Soziale Dienste hervor.\n\nDie Klägerin, eine Bausparkasse, die mit der Beklagten zu 1 in Wettbe-\n\nwerb steht, hält diese Form der Werbung für wettbewerbswidrig und irrefüh-\n\nrend. Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 nutze die besondere staatliche\n\nFunktion der Beklagten zu 2 in unzulässiger Weise aus. Aufgrund der Absen-\n\nderangabe auf den Briefumschlägen würden die Sendungen als Behördenpost\n\ndurchweg geöffnet und ihr Inhalt zur Kenntnis genommen. Dadurch erfahre\n\nauch die Werbebeilage der Beklagten zu 1 im Unterschied zu gewöhnlichen\n\nWerbebriefen, die großenteils ungelesen weggeworfen würden, eine besonde-\n\nre Aufmerksamkeit, weil der Behördenpostempfänger zunächst einmal erken-\n\nnen müsse, was staatliche oder private Information sei. Durch die Verwendung\n\nder Überschrift \"Elterninfo\" und die Erwähnung der \"Landesbausparkasse\"\n\nstelle die Beklagte zu 1 eine Verbindung zum \"Elternbrief\" der Beklagten zu 2\n\nund zum Staat her, zumal Sparkassen grundsätzlich öffentlich-rechtlich organi-\n\nsiert seien. Die gemeinsame Versendung der Elterninfos mit den Elternbriefen\n\nund die Anlehnung an die staatliche Autorität täusche den Verkehr zugleich\n\nüber Inhalt und Herkunft der Sendung.\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\n1. die Beklagte zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu ver-\nurteilen, es zu unterlassen, Werbematerial ihres Unternehmens-\nbereiches Landesbausparkasse Bremen, insbesondere solches,\nwelches schlagwortartig mit der Bezeichnung \"Elterninfo\" über-\nschrieben ist, durch die Beklagte zu 2 und/oder durch von der\nBeklagten zu 2 eingeschaltete Dritte in Briefumschlägen versen-\nden zu lassen, welche mit der Absenderangabe des Amtes für\nSoziale Dienste der Freien Hansestadt Bremen versehen sind;\n\n2. die Beklagte zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu ver-\nurteilen, es zu unterlassen, das unter vorstehender Ziffer 1. be-\nzeichnete Werbematerial in Briefumschlägen zu versenden und/\noder versenden zu lassen, welche eine Absenderangabe nach\nvorstehender Ziffer 1. aufweisen;\n\n3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen\nüber den Umfang von Handlungen gemäß vorstehenden Ziffern\n1. und 2.;\n\n4. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamt-\nschuldner der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus den\nHandlungen gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2. entstanden\nsind und künftig entstehen werden.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben die Auffassung\n\nvertreten, es liege keine Ausnutzung staatlicher Autorität und auch keine un-\n\nsachliche Einflußnahme auf die Empfänger der Briefsendungen vor. Diese sei-\n\nen daran gewöhnt, daß staatliche Stellen sich zur Einsparung von Haushalts-\n\nmitteln der Unterstützung privater Unternehmen bedienten und dafür deren\n\nWerbung als Randnutzung öffentlicher Einrichtungen zuließen. Sie unterschie-\n\nden deshalb ohne weiteres zwischen der staatlichen Information und der ge-\n\nstatteten Werbung Dritter und hielten diese nicht für eine staatliche Empfeh-\n\nlung. Die Beklagte zu 2 hat darüber hinaus geltend gemacht, sie handele nicht\n\nin der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern wolle ausschließlich\n\ndie weitere Versendung der Elternbriefe sicherstellen, die ohne die finanzielle\n\nUnterstützung der Beklagten zu 1 wegen fehlender Haushaltsmittel eingestellt\n\nwerden müßte.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nist ohne Erfolg geblieben (OLG Bremen WRP 1999, 945).\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klagean-\n\nträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Verhalten der Beklagten ver-\n\nstoße weder gegen § 1 UWG noch gegen § 3 UWG. Dazu hat es ausgeführt:\n\nEin Mißbrauch des der öffentlichen Verwaltung im allgemeinen entge-\n\ngengebrachten Vertrauens durch das Empfehlen der Leistungen der Beklagten\n\nzu 1 seitens der Beklagten zu 2 liege nicht vor. Daß den Elternbriefen über\n\nJahre hinweg kommentarlos die Werbebeilage beigefügt werde, erwecke nicht\n\nden Eindruck einer Empfehlung, weil für den Empfänger offenkundig sei, daß\n\nes in den Elternbriefen der Beklagten zu 2 um die Erörterung und Lösung päd-\n\nagogischer Probleme gehe, während die Werbebeilage der Beklagten zu 1 das\n\nrein kommerzielle Interesse erkennen lasse, Kunden für die Landesbauspar-\n\nkasse anzuwerben. Erst recht liege unter diesen Umständen kein Mißbrauch\n\nstaatlicher Autorität dahingehend vor, daß die Wahrnehmung des Angebots\n\neines privaten Leistungsanbieters im Interesse amtlich vertretener Belange\n\nerwünscht sei.\n\nDie Randnutzung öffentlicher Einrichtungen für eigene erwerbswirt-\n\nschaftliche Zwecke durch die Gestattung von Werbung privater Unternehmen\n\nzur Erzielung von Einnahmen und Entlastung der öffentlichen Haushalte sei\n\nwettbewerbsrechtlich zulässig, wenn dabei - wie im Streitfall - der Bereich öf-\n\nfentlicher und privater Tätigkeit deutlich getrennt und der Eindruck vermieden\n\nwerde, daß eine erwerbswirtschaftliche Betätigung zugleich der Erfüllung ho-\n\nheitlicher Aufgaben diene. Die mittelbare Nutzung des bei der Beklagten zu 2\n\nvorhandenen Datenmaterials und der erhöhten Aufmerksamkeit, die behördli-\n\nchen Briefsendungen von ihren Empfängern allgemein entgegengebracht wer-\n\nde, sei danach als unbedenklich anzusehen.\n\nDer Umstand, daß die Werbebeilage der Beklagten zu 1 sich in einem\n\nUmschlag befinde, der als Absender die Beklagte zu 2 angebe, führe einen\n\nverständigen, durchschnittlich aufmerksamen und informierten Empfänger der\n\nSendung nicht zu der Annahme, daß auch die Werbebeilage selbst von der\n\nBeklagten zu 2 stamme; denn nach Inhalt und Aufmachung der Beilage sei klar\n\nerkennbar, daß es sich um eine Werbung der Beklagten zu 1 handele.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht eine amtliche Empfehlung\n\nverneint (1.). Auch einen Autoritätsmißbrauch hat es zutreffend abgelehnt (2.).\n\nDas Verhalten der Beklagten ist jedoch deswegen als nach § 1 UWG wettbe-\n\nwerbswidrig anzusehen, weil in der mittelbaren Nutzung des amtlichen Daten-\n\nmaterials für kommerzielle Zwecke eine unzulässige Randnutzung einer öffent-\n\nlichen Einrichtung zu sehen ist (3.). Die Revision führt daher zur Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils und zur Verurteilung der beiden Beklagten gemäß den\n\nKlageanträgen.\n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\n\ndaß kein Mißbrauch des der öffentlichen Verwaltung im allgemeinen entgege n-\n\ngebrachten Vertrauens durch Empfehlung der Leistungen der Beklagten zu 1\n\nseitens der Beklagten zu 2 vorliegt.\n\nDas Empfehlen der Leistungen eines privaten Unternehmens durch eine\n\nstaatliche Stelle verstößt gegen § 1 UWG, wenn dadurch das der öffentlichen\n\nVerwaltung entgegengebrachte Vertrauen in die Objektivität und Neutralität\n\nihrer Amtsführung mißbraucht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn\n\ndie Empfehlung nicht das Ergebnis einer sachlichen und unparteiischen Wer-\n\ntung ist, sondern von geschäftlichen Interessen bestimmt wird und die Gleich-\n\nbehandlung von Mitbewerbern beeinträchtigt (vgl. BGHZ 19, 299, 304 ff. - Bad\n\nEms; BGH, Urt. v. 30.10.1963 - Ib ZR 72/62, GRUR 1964, 210, 213 = WRP\n\n1964, 85 - Landwirtschaftsausstellung; Urt. v. 4.4.1984 - I ZR 9/82, GRUR\n\n1984, 665, 667 = WRP 1984, 399 - Werbung in Schulen; Urt. v. 19.6.1986\n\n- I ZR 53/84, GRUR 1987, 119, 121 f. = WRP 1987, 25 - Kommunaler Bestat-\n\ntungswirtschaftsbetrieb II; Urt. v. 24.2.1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517\n\n= WRP 1994, 506 - Auskunft über Notdienste).\n\nDas beanstandete Verhalten der Beklagten ist unter diesem rechtlichen\n\nGesichtspunkt jedoch schon deshalb nicht als wettbewerbswidrig anzusehen,\n\nweil es nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht\n\nden Eindruck einer Empfehlung erweckt. Die Revision rügt ohne Erfolg, es sei\n\nverfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht den empfehlenden Charakter\n\nder jahrelangen gemeinsamen Versendung von Elternbrief und Elterninfo ver-\n\nneint habe, ohne das von der Klägerin zum Beweis einer abweichenden Ver-\n\nkehrsauffassung beantragte demoskopische Gutachten einzuholen.\n\na) Anders als die Revision meint, ist das Berufungsgericht nicht davon\n\nausgegangen, daß die von ihm festgestellte Verkehrsauffassung wegen Offen-\n\nkundigkeit im Sinne von § 291 ZPO nicht beweisbedürftig sei. Das Berufungs-\n\ngericht hat ausgeführt, es sei für den Empfänger offenkundig, daß es bei den\n\nElternbriefen der Beklagten zu 2 um die Erörterung und Lösung von pädagogi-\n\nschen Problemen gehe, während die Werbebeilage der Beklagten zu 1 ledig-\n\nlich das rein kommerzielle Interesse erkennen lasse, Kunden für die Landes-\n\nbausparkasse anzuwerben. Demnach hat das Berufungsgericht lediglich ange-\n\nnommen, es sei für den Empfänger der Briefsendung offenkundig im sprachli-\n\nchen Sinne, inwiefern Elternbriefe und Werbebeilagen sich voneinander unter-\n\nschieden; dagegen hat es nicht gemeint, es sei im Sinne des § 291 ZPO offen-\n\nkundig, wie der Empfänger der Briefsendung diese verstehe.\n\nb) Da andere Feststellungsgrundlagen nicht ersichtlich sind, ist davon\n\nauszugehen, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen - unausgespro-\n\nchen - aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung getroffen hat. Die\n\nRevision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei nicht in der Lage gewesen,\n\ndie Anschauungen der angesprochenen Personenkreise aufgrund eigener\n\nSachkunde wiederzugeben, weil es nur einen Teil der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise repräsentiere.\n\nDie Briefsendungen sind an die Eltern in Bremen lebender Kinder bis\n\nzum achten Lebensjahr gerichtet. Daß sie von diesen Eltern anders als von\n\nanderen Personen verstanden werden könnten, macht die Revision nicht gel-\n\ntend und ist auch nicht ersichtlich. Die Briefe sind daher nicht anders zu beur-\n\nteilen als Schreiben, die sich an die Allgemeinheit wenden. Zur Feststellung\n\nder Verkehrsauffassung der Allgemeinheit ist der Tatrichter als Teil dieser All-\n\ngemeinheit regelmäßig ohne weiteres in der Lage. Dies bedurfte - anders als\n\ndie Revision meint - keiner näheren Darlegungen im Berufungsurteil.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision sind an die Feststellung der Ver-\n\nkehrsauffassung kraft eigener Sachkunde und Lebenserfahrung nicht deshalb\n\nhöhere Anforderungen zu stellen, weil das Berufungsgericht den empfehlenden\n\nCharakter des Verhaltens der Beklagten verneint hat. Es gelten grundsätzlich\n\nkeine unterschiedlichen Anforderungen einerseits für die Bejahung und ande-\n\nrerseits für die Verneinung einer bestimmten Verkehrsauffassung.\n\nDer Senat hat allerdings in früheren Entscheidungen, in denen zu prüfen\n\nwar, ob nach der Verkehrsauffassung eine Irreführungsgefahr bestand, ausge-\n\nsprochen, daß eine Feststellung aufgrund eigener Sachkunde und Lebenser-\n\nfahrung im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu dem angesprochenen Verkehrs-\n\nkreis eher in Betracht komme, wenn es um die Bejahung einer Irreführungsge-\n\nfahr gehe, als dann, wenn diese verneint werden solle (BGH, Urt. v. 20.2.1992\n\n- I ZR 32/90, GRUR 1992, 406, 407 = WRP 1992, 469 - Beschädigte Verpak-\n\nkung I, m.w.N.). Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, daß hin-\n\nsichtlich der Vorstellungen einer Minderheit, auf die es für die Bejahung einer\n\nIrreführungsgefahr ankommt, weil dafür die Feststellung ausreicht, daß ein\n\nnicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs irregeführt werden kann, verläßli-\n\nche Feststellungen aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung eher\n\ngetroffen werden können als hinsichtlich der Anschauungen einer Mehrheit, auf\n\ndie bei der Verneinung der Irreführungsgefahr abzustellen ist; denn diese Ver-\n\nneinung erfordert die Feststellung, daß ein weit überwiegender Teil des Ver-\n\nkehrs nicht irregeführt werden kann.\n\nDiese Erwägung beruhte ihrerseits auf der Annahme, daß die Verkehr-\n\nsauffassung - insbesondere wenn der angesprochene Verkehr aus einem weit-\n\ngespannten und vielschichtigen Personenkreis besteht (vgl. BGH, Urt. v.\n\n13.7.1962 - I ZR 43/61, GRUR 1963, 270, 273 = WRP 1962, 404 - Bärenfang;\n\nUrt. v. 7.7.1978 - I ZR 38/77, GRUR 1978, 652, 653 = WRP 1978, 656 - mini-\n\nPreis) - uneinheitlich ist, weil sie davon abhängt, wie aufmerksam, informiert\n\nund verständig die einzelnen Verbraucher sind. Unter dieser Voraussetzung\n\nbesagte die Verneinung der Irreführungsgefahr durch den Richter nicht stets,\n\ndaß auch für eine nicht ganz unerhebliche Minderheit von Verbrauchern keine\n\nIrreführungsgefahr bestand.\n\nDer Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung jedoch davon aus,\n\ndaß bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses auf einen situations-\n\nadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Ver-\n\nbraucher abzustellen ist (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000,\n\n619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 17.2.2000\n\n- I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-\n\nShow; Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, Umdruck S. 10 - Fernflugpreise). Ist aber\n\ndie Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrau-\n\nchers maßgeblich und kommt es demnach nicht auf die möglicherweise hiervon\n\nabweichenden Anschauungen einer Minderheit von Verbrauchern an, so macht\n\nes grundsätzlich keinen Unterschied, ob der Tatrichter seine Sachkunde und\n\nLebenserfahrung zur Bejahung oder zur Verneinung einer Irreführungsgefahr\n\neinsetzen möchte (vgl. Bornkamm, WRP 2000, 830, 832 f., 834).\n\nd) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe\n\ndie Verkehrsauffassung auch deshalb nicht aufgrund eigener Sachkunde ohne\n\nEinholung des beantragten demoskopischen Gutachtens feststellen dürfen,\n\nweil - was das Berufungsgericht außer acht gelassen habe - verschiedene ge-\n\nwichtige Indizien dafür sprächen, daß die beteiligten Verkehrskreise in der\n\nBeifügung der Werbebeilage der Beklagten zu 1 eine Empfehlung durch die\n\nBeklagte zu 2 sähen.\n\nDie Beurteilung, ob die Feststellung der Verkehrsauffassung kraft eige-\n\nner richterlicher Sachkunde möglich ist oder eine Beweisaufnahme erfordert,\n\nist tatrichterlicher Natur. Sie ist daher in der Revisionsinstanz nur darauf zu\n\nüberprüfen, ob die Vorinstanz den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausge-\n\nschöpft und ihre Beurteilung frei von Widersprüchen mit Denkgesetzen und\n\nErfahrungssätzen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 164/88,\n\nGRUR 1990, 1053, 1054 = WRP 1991, 100 - Versäumte Meinungsumfrage).\n\nEine Beweiserhebung kann danach insbesondere dann geboten sein, wenn\n\nUmstände vorliegen, die eine bestimmte Auffassung als bedenklich erscheinen\n\nlassen (BGH, Urt. v. 10.2.1982 - I ZR 65/80, GRUR 1982, 491, 492 = WRP\n\n1982, \n\n409\n\n- Möbel-Haus, m.w.N.). Ein entsprechender Rechtsfehler ist im Berufungsurteil\n\njedoch nicht zu erkennen.\n\nDas Berufungsgericht hat die nach der Ansicht der Revision außer acht\n\ngelassenen Gesichtspunkte durchaus berücksichtigt. Es hat in seine Erwägun-\n\ngen einbezogen, daß die Beklagte zu 2 über viele Jahre hinweg regelmäßig\n\nausschließlich Werbematerial der Beklagten zu 1 ohne Hinweis auf die ihr da-\n\nfür geleistete finanzielle Unterstützung beigefügt hat, und hat sich ferner hin-\n\nreichend damit auseinandergesetzt, daß zwischen den Elterninfos der Beklag-\n\nten zu 1 und den Elternbriefen der Beklagten zu 2 in Titel, Stil, Aufmachung,\n\nGestaltung und Inhalt gewisse Übereinstimmungen oder jedenfalls Ähnlichkei-\n\nten bestanden.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, die beteiligten Verkehrskreise\n\nsähen unter Berücksichtigung dieser Umstände in der Beifügung der Werbe-\n\nbeilage der Beklagten zu 1 gleichwohl keine Empfehlung durch die Beklagte zu\n\n2, widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung. Soweit das Berufungsgericht\n\ngemeint hat, die über Jahre hinweg erfolgende kommentarlose Beifügung der\n\nWerbebeilage erwecke nicht den Eindruck einer Empfehlung, weil für den\n\nEmpfänger offenkundig sei, daß es bei den Elternbriefen der Beklagten zu 2\n\num die Erörterung und Lösung von pädagogischen Problemen gehe, während\n\ndie Werbebeilage der Beklagten zu 1 allein das rein kommerzielle Interesse\n\nder Kundenwerbung erkennen lasse, ist dies ebensowenig erfahrungswidrig\n\nwie seine Annahme, die Beklagte zu 1 habe durch die Bezeichnung \"Elterninfo\"\n\nund die Anrede \"Liebe Eltern\" keine inhaltliche Beziehung zu den durch die\n\nElternbriefe vermittelten pädagogischen Anliegen hergestellt, sondern lediglich\n\neine persönlich gehaltene Ansprache gewählt, die den Blick auf den kommer-\n\nziellen Charakter der Werbebeilage nicht verstellt habe (vgl. OLG Köln GRUR\n\n1995, 433, 434 zu einer Fallgestaltung, bei der eine Werbebeilage nicht nur\n\nbeigefügt, sondern auf sie ausdrücklich Bezug genommen wurde). Angesichts\n\nder rechtsfehlerfrei festgestellten deutlichen Unterschiede zwischen den El-\n\nternbriefen und der Werbebeilage brauchte das Berufungsgericht demnach\n\nauch mit Blick auf die von der Revision hervorgehobenen Umstände keine\n\nZweifel daran zu hegen, daß die Empfänger der Briefsendung nicht annahmen,\n\ndie Beklagte zu 2 empfehle die in der Werbebeilage genannten Leistungen der\n\nBeklagten zu 1.\n\n2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß einen Autoritäts-\n\nmißbrauch im Sinne der bisher ergangenen Rechtsprechung verneint.\n\nAllerdings ist nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammen-\n\nhang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß be-\n\nhördlichen Briefsendungen von ihren Empfängern im allgemeinen eine erhöhte\n\nAufmerksamkeit entgegengebracht wird. Da sich die Werbebeilage der Be-\n\nklagten zu 1 in einem Briefumschlag befindet, dessen Freistempleraufdruck\n\ndas Amt für Soziale Dienste der Beklagten zu 2 als Absender ausweist, wird ihr\n\ndemnach besondere Aufmerksamkeit zuteil.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist jedoch allein in dem bloßen Er-\n\nwecken von Aufmerksamkeit kein Mißbrauch amtlicher Autorität zu sehen. Ein\n\nsolcher Mißbrauch kann zwar anzunehmen sein, wenn eine psychische\n\nZwangslage herbeigeführt oder sonst ein sachwidriger Druck ausgeübt wird,\n\num auf eine bestimmte Entscheidung hinzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1972\n\n- I ZR 73/71, GRUR 1973, 530, 531 - Crailsheimer Stadtblatt; Urt. v. 3.11.1978\n\n- I ZR 90/77, GRUR 1979, 157, 158 = WRP 1979, 117 - Kindergarten-Malwett-\n\nbewerb; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 467). Davon kann aber - wie das\n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat - unter den im Streitfall gegebe-\n\nnen Umständen, nach denen das gemeinsame Versenden von Elternbrief und\n\nElterninfo von den Empfängern der Briefsendungen noch nicht einmal als\n\nEmpfehlung aufgefaßt wird, nicht ausgegangen werden.\n\n3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch in der mittelbaren Nut-\n\nzung des bei der Beklagten zu 2 vorhandenen Datenmaterials und in der er-\n\nhöhten Aufmerksamkeit, die behördlichen Briefsendungen von ihren Empfän-\n\ngern allgemein entgegengebracht wird, eine unbedenkliche Randnutzung einer\n\nöffentlichen Einrichtung gesehen. Die Ausnutzung der amtlich erlangten Infor-\n\nmationen über Namen und Adressen aller Eltern von Kindern unter acht Jahren\n\nin Bremen unter gleichzeitiger Ausnutzung staatlicher Autorität durch die ge-\n\nmeinsame Versendung von Elternbrief und Elterninfo in Briefumschlägen, die\n\nmit der Absenderangabe des Amtes für Soziale Dienste versehen sind, ist\n\nwettbewerbswidrig.\n\nDas Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß\n\ndie Randnutzung öffentlicher Einrichtungen für eigene erwerbswirtschaftliche\n\nZwecke wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig ist, wenn die öffentliche\n\nTätigkeit deutlich von der privaten getrennt und der Eindruck vermieden wird,\n\ndie erwerbswirtschaftliche Betätigung sei noch Teil der hoheitlichen Aufga-\n\nbenerfüllung (vgl. GroßKomm.UWG/Köhler, § 1 Rdn. E 43; Köhler/Piper aaO\n\n§ 1 Rdn. 472 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist es als zulässig ange-\n\nsehen worden, daß die öffentliche Hand Werbung privater Unternehmen zuläßt\n\n(H. Schricker, Wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand und unlauterer\n\nWettbewerb, 2. Aufl. 1987, S. 187 f. und 224, m.w.N.) und beispielsweise amt-\n\nliche Veröffentlichungen durch die entgeltliche Aufnahme privater Werbeanzei-\n\ngen wirtschaftlich ausnutzt, um die so erzielten Mittel für die Erfüllung öffentli-\n\ncher Aufgaben zu verwenden (BGH, Urt. v. 4.12.1970 - I ZR 96/69, GRUR\n\n1971, 168, 170 = WRP 1971, 219 - Ärztekammer; BGH GRUR 1973, 530, 531\n\n- Crailsheimer Stadtblatt). In gleicher Weise ist auch die Randnutzung amtlich\n\nerlangter Informationen oder Beziehungen im Wettbewerb regelmäßig nicht\n\nbereits deshalb unlauter, weil die Verwaltung damit von Möglichkeiten Ge-\n\nbrauch macht, über die sie nur aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonder-\n\nstellung verfügt.\n\nDie Unlauterkeit einer Nutzung solcher Mittel kann sich jedoch aus dem\n\nVerwendungszweck ergeben. So ist es als unlauter anzusehen, wenn die öf-\n\nfentliche Hand amtlich erlangte Informationen oder Beziehungen dazu aus-\n\nnutzt, sich oder Dritten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor\n\nMitbewerbern zu verschaffen, denen diese Informationen und Beziehungen\n\nnicht ohne weiteres in gleicher Weise zugänglich sind (vgl. BGH, Urt. v.\n\n26.4.1974\n\n- I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 735 = WRP 1974, 397 - Schilderverkauf; Urt. v.\n\n19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler\n\nBestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 91/87, GRUR 1989,\n\n603, 604 = WRP 1989, 587 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III;\n\nOLG Hamm NJW-RR 1992, 1071 f.; OLG Köln WRP 1991, 259, 262 f.;\n\nH. Schricker aaO S. 204 f., m.w.N.; GroßKomm.UWG/Köhler § 1 Rdn. E 40;\n\nKöhler/Piper aaO § 1 Rdn. 470). Das Verhalten der Beklagten ist unter diesem\n\nGesichtspunkt allerdings nicht zu beanstanden. Weder hat die Klägerin geltend\n\ngemacht noch ist sonst ersichtlich, daß sich die Beklagte zu 2 geweigert hätte,\n\ninteressierten Mitbewerbern in gleicher Weise wie der Beklagten zu 1 die Nut-\n\nzung der Daten zu ermöglichen. Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts hat die Beklagte zu 2 der Klägerin vielmehr angeboten, sich mit ihr\n\n\"zwecks Vereinbarung einer eventuellen wirtschaftlichen Zusammenarbeit in\n\nForm eines Werbeengagements in Verbindung zu setzen\", weil ihr \"nicht an\n\nder einseitigen Bevorzugung eines Kreditinstitutes bzw. einer Bausparkasse\n\ngelegen sei\".\n\nAls unlauter ist es aber auch zu erachten, wenn amtlich erlangte Infor-\n\nmationen dazu verwendet werden, um unter Ausnutzung amtlicher Autorität\n\neigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. So liegt es im Streitfall. Da-\n\ndurch, daß das Elterninfo der Beklagten zu 1 zusammen mit dem Elternbrief\n\nder Beklagten zu 2 in einem das Amt für Soziale Dienste als Absender auswei-\n\nsenden Briefumschlag versandt wird, wird der Werbebeilage nach der allge-\n\nmeinen Lebenserfahrung die durch die amtliche Briefsendung geweckte Er-\n\nwartung besonderer Seriosität zuteil. Die Empfänger der Briefsendung werden\n\nerfahrungsgemäß annehmen, daß eine staatliche Behörde ihren amtlichen\n\nBriefen jedenfalls keine Werbung für unseriöse Produkte beifügt. Diese durch\n\ndie gemeinsame Versendung beider Schreiben bewirkte Anlehnung an die\n\nstaatliche Autorität mag für sich genommen nicht ohne weiteres zu beanstan-\n\nden sein. Sie gewinnt im Streitfall aber deshalb den Charakter einer wettbe-\n\nwerbswidrigen Ausnutzung amtlicher Autorität, weil die von den Beklagten mit\n\nden Schreiben jeweils verfolgten Interessen - mögen diese auch, wie das Be-\n\nrufungsgericht angenommen hat, klar voneinander unterscheidbar bleiben -\n\ndieselbe Zielrichtung haben. Dadurch, daß die Elterninfos der Beklagten zu 1\n\nsich jedenfalls insofern inhaltlich an die Elternbriefe der Beklagten zu 2 anhän-\n\ngen, als sie ebenso wie diese an die Verantwortung der angeschriebenen El-\n\ntern für die Zukunft ihrer Kinder appellieren, nutzen sie unter Verwendung amt-\n\nlichen Datenmaterials die Autorität der Beklagten zu 2 in unzulässiger Weise\n\nfür die Absatzwerbung der Beklagten zu 1 aus. In dieser Verknüpfung staatli-\n\ncher Autorität mit einer mittelbaren Nutzung der amtlich erlangten Informatio-\n\nnen für kommerzielle Zwecke ist hier eine unlautere Randnutzung einer öffent-\n\nlichen Einrichtung zu sehen.\n\n4. Für diesen Wettbewerbsverstoß sind beide Beklagte in gleicher Wei-\n\nse verantwortlich. Die Beklagte zu 2 bedient sich der amtlich erlangten An-\n\nschriften, um das Elterninfo zusammen mit dem Elternbrief in einem mit der\n\nAbsenderangabe des Amtes für Soziale Dienste versehenen Briefumschlag an\n\nalle Eltern von Kindern unter acht Jahren in Bremen zu versenden. Die Be-\n\nklagte zu 1 wirkt hierauf durch den Abschluß der Vereinbarung hin, nach der\n\nsie für das Beifügen der Werbebeilage die Portokosten der Beklagen zu 2\n\nübernimmt. Sie macht sich das zu beanstandende Verhalten darüber hinaus für\n\neigene Wettbewerbszwecke zunutze. Für den schuldhaft begangenen Wettbe-\n\nwerbsverstoß haften beide Beklagte der Klägerin daher als Mittäter auf Unter-\n\nlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz.\n\n5. Die Beklagte zu 2 wendet ohne Erfolg ein, sie handele nicht in der\n\nAbsicht, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern wolle ausschließlich die\n\nweitere Versendung der Elternbriefe sicherstellen, die ohne die finanzielle Un-\n\nterstützung der Beklagten zu 1 wegen fehlender Haushaltsmittel eingestellt\n\nwerden müßte.\n\nAllerdings besteht bei Kommunalgemeinden, soweit sie - wie im Streitfall\n\n- außerhalb des erwerbswirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs handeln, anders als\n\nbei Gewerbetreibenden und Wirtschaftsverbänden, keine auf entsprechender\n\nLebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung, daß eine objektiv den\n\nWettbewerb eines anderen fördernde Handlung auch in Wettbewerbsabsicht\n\nerfolgt sei. Handlungen von Gemeindeverwaltungen außerhalb des erwerbs-\n\nwirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs verfolgen im allgemeinen nicht das Ziel,\n\nfremden Wettbewerb zu fördern, sondern dienen regelmäßig der Wahrneh-\n\nmung der diesen im öffentlichen Interesse übertragenen Aufgaben. Das\n\nschließt jedoch das Bestehen einer Wettbewerbsabsicht im Einzelfall nicht aus.\n\nDiese kann insbesondere dann gegeben sein, wenn eine Gemeinde an dem\n\nwirtschaftlichen Erfolg eines Gewerbetreibenden, dessen Wettbewerb zu för-\n\ndern ihr Handeln geeignet ist, ein Interesse hat, weil sie davon aufgrund ver-\n\ntraglicher oder sonstiger Beziehungen profitiert (BGH, Urt. v. 21.9.1989 - I ZR\n\n27/88, GRUR 1990, 463, 464 = WRP 1990, 254 - Firmenrufnummer, m.w.N.).\n\nSo liegt es im Streitfall.\n\nDie Beklagte zu 1 übernimmt für das Beifügen der Werbebeilage die\n\nPortokosten der Beklagten zu 2. Die Förderung des Wettbewerbs der Beklag-\n\nten zu 1 liegt damit zugleich im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Beklag-\n\nten zu 2. Der Annahme eines Handelns mit Wettbewerbsförderungsabsicht\n\nsteht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 2 die damit erzielten finanziellen\n\nMittel für die Versendung der Elternbriefe und damit zur Erfüllung einer öffentli-\n\nchen Aufgabe verwendet. Es genügt, wenn die Verfolgung des Wettbe-\n\nwerbszweckes nur das Mittel für die Erreichung des darüber hinaus verfolgten\n\nEndzweckes ist, sofern - wie im Streitfall - die Wettbewerbsabsicht nicht völlig\n\nhinter dem anderen Beweggrund zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR\n\n78/88, GRUR 1990, 611, 613 = WRP 1990, 626 - Werbung im Programm, in-\n\nsoweit nicht in BGHZ 110, 278 abgedruckt; GRUR 1964, 210, 212 - Landwirt-\n\nschaftsausstellung; Urt. v. 7.3.1969 - I ZR 116/67, GRUR 1969, 418, 419 f. -\n\nStandesbeamte).\n\n6. Die Revisionserwiderung der Beklagten zu 2 macht ohne Erfolg gel-\n\ntend, einer Verfolgung der behaupteten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche\n\nstehe jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen; denn die Klägerin sei,\n\nnachdem die Beklagte zu 1 ihre Ansprüche bereits mit Schreiben vom 18. Ja-\n\nnuar 1995 zurückgewiesen habe, erst mit Schreiben vom 9. Dezember 1997 an\n\ndie Beklagten mit der Aufforderung herangetreten, entsprechende Unterlas-\n\nsungs- und Verpflichtungserklärungen abzugeben, und habe so durch ihr fast\n\ndrei Jahre währendes Zuwarten in zurechenbarer Weise einen Duldungsan-\n\nschein erweckt. Ansprüche, deren Durchsetzung auch im Allgemeininteresse\n\nliegt, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unver-\n\nwirkbar (BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 66/83, GRUR 1985, 930, 931 - JUS-\n\nSteuerberatungsgesellschaft, m.w.N.). Im Streitfall kommt eine Verwirkung\n\ndemnach schon deshalb nicht in Betracht, weil die Durchsetzung der Ansprü-\n\nche dem Schutz der Allgemeinheit vor einer Ausnutzung amtlich erlangter In-\n\nformationen und amtlicher Autorität dient.\n\nIII. Der Klage war danach den Klageanträgen entsprechend stattzuge-\n\nben. Die Klageanträge zu den Ziffern 1 und 2 gehen entgegen dem Vorbringen\n\nder Beklagten zu 2 in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht zu weit. Aus\n\nder Klagebegründung, die zur Auslegung der Klageanträge und des Urteils-\n\nausspruchs heranzuziehen ist, ergibt sich zweifelsfrei, daß den Beklagten le-\n\ndiglich untersagt sein soll, zusammen mit den \"Elternbriefen\" der Beklagten zu\n\n2 Werbematerial, insbesondere \"Elterninfos\" der Beklagten zu 1 in Briefum-\n\nschlägen zu versenden, die mit der Absenderangabe des Amtes für Soziale\n\nDienste versehen sind. Zur Klarstellung war der Urteilsausspruch entsprechend\n\nzu fassen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/i-zr-193-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/i-zr-193-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:46.699965+00:00"}}