{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_187-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"I ZR 187/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"CMR Art. 20, 23 Abs. 2; BGB § 249 Ha Bei der Berechnung des im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist des Art. 20 Abs. 1 CMR zu leistenden Schadensersatzes ist der Umstand, daß das Trans- portgut seinen Adressaten letztlich doch noch erreicht hat, auch dann nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem Transportgut zwar nicht um Handelsware, sondern um gespendete Hilfsgüter gehandelt hat, der Absender aber sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR nicht dahin ausgeübt hat, die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurück- zuerhalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 187/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n25. Oktober 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nCMR Art. 20, 23 Abs. 2;\nBGB § 249 Ha\n\nBei der Berechnung des im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist des Art. 20\nAbs. 1 CMR zu leistenden Schadensersatzes ist der Umstand, daß das Trans-\nportgut seinen Adressaten letztlich doch noch erreicht hat, auch dann nicht im\nWege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem\nTransportgut zwar nicht um Handelsware, sondern um gespendete Hilfsgüter\ngehandelt hat, der Absender aber sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR\nnicht dahin ausgeübt hat, die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurück-\nzuerhalten.\n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - I ZR 187/99 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1999 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer T. T. e.V. - TT. (im folgenden: TT.) be-\n\nschafft medizinische Geräte, um sie als humanitäre Hilfe an medizinische Ein-\n\nrichtungen in der Dritten Welt weiterzugeben.\n\nIm Dezember 1996 erteilte der TT. der T. GmbH\n\nD. (im folgenden: T. ) den Auftrag, medizinische Geräte und andere\n\nHilfsgüter, die er gegen Übernahme der Demontagekosten als karitative Spen-\n\nde erhalten hatte, nach Bosnien und Herzegowina zu transportieren. Die T. \n\nübertrug die Durchführung des Transports ihrerseits auf die Beklagte. Diese\n\nübernahm die Güter am 9. Juli 1997, konnte sie aber nicht innerhalb von\n\n60 Tagen bei den Empfängern abliefern, weil die Sendung unterwegs verloren-\n\ngegangen war. Der TT. nahm daraufhin die T. auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Die N. Versicherungs-Gesellschaft zahlte als\n\nCMR-Versicherer der T. am 15. September 1997 an den TT. den von diesem\n\nwegen des Verlusts der Güter geforderten Betrag von 82.668 DM.\n\nEnde September 1997 wurde die Sendung aufgrund einer vom Spediti-\n\nonsversicherer der Beklagten veranlaßten Suchaktion in einem Zollager in\n\nSlowenien aufgefunden und im November 1997 an die Empfänger in Bosnien\n\nund Herzegowina ausgehändigt.\n\nDie Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der N. Versicherungs-\n\nGesellschaft. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz\n\nder an den TT. gezahlten Entschädigung in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 82.668 DM nebst\n\nZinsen verurteilt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt\n\ndie Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen zunächst gemäß § 67 VVG auf den\n\nTransportversicherer der T. und anschließend im Wege der Rechtsnachfolge\n\nauf die Klägerin übergegangenen Anspruch der T. gegen die Beklagte aus\n\nArt. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR - je nachdem, ob diese nachfolgende\n\nFrachtführerin oder Unterfrachtführerin war - bejaht. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie T. sei, da die Hilfsgüter nicht binnen 60 Tagen abgeliefert worden\n\nseien und daher ihr Verlust gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR unwiderlegbar vermutet\n\nworden sei, dem TT. zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Für die Höhe\n\ndieses Anspruchs sei gemäß Art. 23 CMR der gemeine Wert der Hilfsgüter\n\nmaßgebend gewesen, der, wie zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig\n\nsei, 82.668 DM betragen habe.\n\nFür den Schadensersatzanspruch des TT. sei es unerheblich gewesen,\n\ndaß dieser die Hilfsgüter unentgeltlich erhalten habe und sie habe verschen-\n\nken wollen. Ebensowenig ändere der Umstand, daß die Hilfsgüter letztendlich\n\ndoch noch die im Frachtvertrag vorgesehenen Empfänger erreicht hätten, et-\n\nwas daran, daß dem TT. i.S. der §§ 249 ff. BGB ein Schaden entstanden sei.\n\nDer wirtschaftliche Eintritt des Vertragserfolges aus dem Transportauftrag dürfe\n\nnicht berücksichtigt werden, weil er nicht auf einer Ablieferung im Sinne der\n\nCMR beruht habe und der Verlust der Transportgüter gemäß Art. 20 CMR ge-\n\nrade unwiderlegbar vermutet werde.\n\nEine Vorteilsausgleichung scheide aus, weil weder der Wert des Trans-\n\nportgutes vor dem Erhalt der Entschädigung gemäß der CMR wieder in das\n\nVermögen des Absenders noch der Empfänger vor dem Erlöschen seiner\n\nEmpfangsberechtigung aus dem Transportvertrag auch ohne eine Ablieferung\n\nim Sinne der CMR in den Besitz des Transportgutes gelangt sei. Der wirt-\n\nschaftliche Erfolg des Transportauftrages sei allenfalls bei den Empfängern der\n\nHilfsgüter eingetreten, nicht dagegen beim TT., der den Empfängern gegen-\n\nüber nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden sei.\n\nDie T. habe durch die nachträgliche Lieferung ebenfalls keinen auf den\n\nklagegegenständlichen Regreßanspruch anrechenbaren Vermögensvorteil er-\n\nlangt; denn sie könne ihre Schadensersatzleistung an den TT. nicht wegen\n\nspäteren Wegfalls des rechtlichen Grundes gemäß § 812 BGB zurückverlan-\n\ngen. Der Absender handele angesichts des ihm in Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3\n\nCMR eingeräumten Wahlrechts grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn er sich für\n\nden Schadensersatzanspruch entscheide. Im konkreten Fall seien auch keine\n\nbesonderen Umstände ersichtlich, die insoweit zu einer anderen Beurteilung\n\nführen könnten.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Der Klägerin\n\nsteht der zunächst gemäß § 67 VVG auf den Transportversicherer der T. und\n\nanschließend im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergegangene Anspruch\n\nder T. gegen die Beklagte aus Art. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR zu. Der\n\nUmstand, daß das zunächst unterwegs verlorengegangene Transportgut wie-\n\nderaufgefunden und dann - nach dem Ablauf der Frist des § 20 Abs. 1 CMR -\n\ndoch noch an die Empfänger in Bosnien und Herzegowina ausgehändigt wor-\n\nden ist, ist demgegenüber unerheblich.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch un-\n\nbeanstandet angenommen, daß sich die Rechtsverhältnisse zwischen dem TT.\n\nund der T. sowie zwischen dieser und der Beklagten nach den Bestimmungen\n\nder CMR beurteilen. Es ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, daß die T. \n\ndem TT. wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verlusts des Transportgu-\n\ntes, der dessen Ablieferung innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 1 CMR unmög-\n\nlich gemacht hat, nach Art. 17 CMR zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das\n\nBerufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß die Höhe des zu lei-\n\nstenden Schadensersatzes nach Art. 23 CMR zu ermitteln und deshalb, da die\n\nHilfsgüter weder einen Börsen- noch einen Marktpreis hatten, gemäß Art. 23\n\nAbs. 2 CMR deren gemeiner Wert maßgebend sei, der unstreitig 82.668 DM\n\nbetrug und damit unter der Haftungshöchstsumme des Art. 23 Abs. 3 CMR lag.\n\n2. Das Berufungsgericht hat für die Frage der Haftung der T. gegenüber\n\ndem TT. mit Recht auch sowohl die Tatsache, daß dieser die Hilfsgüter ge-\n\nschenkt erhalten hatte (vgl. dazu RGZ 70, 15, 17 f.; 71, 140, 141 ff.; 105, 305,\n\n308; Staudinger/Cremer, BGB, [1995] § 516 Rdn. 22 u. § 525 Rdn. 13), als\n\nauch den Umstand für unerheblich erachtet, daß der TT. diese Güter als Spen-\n\nde weitergeben wollte. Der vom Frachtführer gemäß der CMR für den Verlust\n\nvon Transportgut zu leistende Schadensersatz ist nach Art. 23 Abs. 2 CMR\n\ngrundsätzlich abstrakt zu berechnen. Dementsprechend ist hierbei, von den\n\nAusnahmen der Art. 23 Abs. 4, Art. 26 CMR abgesehen, nicht auf die besonde-\n\nren Verhältnisse beim Geschädigten und daher insbesondere nicht darauf ab-\n\nzustellen, ob es sich - wie im Streitfall - um den Transport geschenkter Güter\n\nhandelt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 260/90, TranspR 1993, 137, 138;\n\nHerber/Piper, CMR, Art. 23 Rdn. 5; MünchKommHGB/Basedow, CMR, Art. 23\n\nRdn. 4; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 5, jeweils m.w.N.).\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, für den auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß § 67\n\nVVG übergegangenen Anspruch der T. sei es unerheblich, daß das Trans-\n\nportgut wieder aufgefunden und nachfolgend den Empfängern in Bosnien und\n\nHerzegowina ausgehändigt worden sei.\n\na) Das Berufungsgericht hat im Streitfall zu Recht die Verlustvermutung\n\ndes Art. 20 Abs. 1 CMR eingreifen lassen. Danach kann der Verfügungsbe-\n\nrechtigte das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren\n\nbetrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des\n\nGutes durch den Frachtführer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit\n\num eine unwiderlegbare Vermutung (BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77,\n\nNJW 1979, 2473 = VersR 1979, 276, 277; Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3;\n\nThume/\n\nDemuth, CMR, Art. 20 Rdn. 3). Der Anspruchsberechtigte soll nach dem fest-\n\ngelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später\n\ndoch annehmen zu müssen (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3). Er kann daher\n\nauch aufgrund der bloßen Verlustfiktion den in Verlustfällen allgemein vorge-\n\nsehenen Schadensersatzanspruch geltend machen. Es steht ihm allerdings\n\nfrei, ob er sich auf die Verlustvermutung berufen und die an den Verlust des\n\nGutes geknüpften Schadensersatzansprüche geltend machen oder ob er das\n\nWiederauffinden des Gutes abwarten und dann Herausgabe sowie Schadens-\n\nersatz wegen Lieferfristüberschreitung verlangen will. Entscheidet er sich - wie\n\nhier - für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlu-\n\nstes, so kann er von seinem Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR Gebrauch\n\nmachen, d.h., er kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut\n\nschriftlich verlangen, daß er sofort benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen\n\neinem Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Binnen\n\ndreißig Tagen nach Empfang einer solchen Benachrichtigung kann er fordern,\n\ndaß ihm das Gut gegen Befriedigung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden\n\nAnsprüche und gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung abgeliefert\n\nwird (Art. 20 Abs. 3 CMR). Macht der Anspruchsberechtigte - wie im Streitfall -\n\nvon seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so kann der Frachtführer über das\n\nGut nach dem Recht des Ortes verfügen, an dem es sich befindet (Art. 20\n\nAbs. 4 CMR). Der Frachtführer erlangt in diesem Falle allerdings kein Eigen-\n\ntum, sondern nur ein dingliches Verfügungsrecht an dem wieder aufgefunde-\n\nnen Frachtgut. Das bedeutet indessen, daß er sich selbst das Eigentum über-\n\ntragen kann (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 14), er kann das Frachtgut aber\n\nauch an jeden Beliebigen veräußern, z.B. auch an den ursprünglichen En-\n\ndempfänger. Der Umstand, daß das Gut an diesen Empfänger gelangt, würde\n\nauf die Schadensabwicklung grundsätzlich keinen Einfluß haben; denn die Lei-\n\nstung erfolgte nicht aufgrund des zwischen dem (entschädigten) Absender und\n\ndem Endempfänger bestehenden Vertrages, sondern aufgrund einer selbstän-\n\ndigen Verfügung des Frachtführers, indem er z.B. einen neuen Vertrag mit dem\n\nEndempfänger schließt oder diesem - wie hier - das Gut unentgeltlich überläßt.\n\nLetzteres ist grundsätzlich seine alleinige, ihm zurechenbaren Entscheidung.\n\nb) An dieser Rechtslage ändert auch die im Streitfall gegebene Beson-\n\nderheit nichts, daß es sich bei dem zunächst verlorengegangenen und später\n\nwiederaufgefundenen Transportgut nicht um gewöhnliche Handelsware han-\n\ndelt, sondern um Hilfsgüter, d.h. um karitative Spenden, die letztlich die vorge-\n\nsehenen Endempfänger erreicht haben.\n\nDas Berufungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, daß dieser\n\nUmstand nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen ist. Zwar kann der\n\nGesichtspunkt der Vorteilsausgleichung durchaus auch im Rahmen der CMR\n\nBerücksichtigung finden (vgl. BGH NJW 1979, 2473). Voraussetzung hierfür ist\n\njedoch, daß ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis\n\nund dem Ereignis besteht, das den Vorteil gebracht hat, und die Anrechnung\n\ndes Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht; auch\n\ndarf die Anrechnung den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den\n\nSchädiger nicht unbillig begünstigen (BGHZ 81, 271, 275 m.w.N.). Vorliegend\n\nfehlt es schon am Erfordernis, daß die Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck\n\nder zu berücksichtigenden Haftungsgrundlage übereinstimmen muß. Die CMR\n\nhat in Art. 20 Abs. 1 bis 4 eine verbindliche Regelung getroffen, wonach es al-\n\nlein der Wahl des Absenders überlassen bleibt, ob er sich wegen des (fingier-\n\nten) Verlustes des Frachtgutes endgültig mit einem Schadensersatzanspruch\n\nnach Art. 17 CMR abfinden will, selbst wenn die Sendung später wieder auf-\n\ngefunden wird, oder ob er in diesem Falle die Sendung gegen Rückzahlung der\n\nSchadensersatzleistung zurückerhalten möchte. Hat sich der Absender für die\n\nGeltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes - hier ge-\n\ngenüber ihrer Vertragspartnerin, der T. - entschieden, so darf das damit aus-\n\ngeübte Wahlrecht nicht dadurch unterlaufen werden, daß der Frachtführer die\n\nwiederaufgefundene Sendung dem Endempfänger gleichwohl zuleitet, um der\n\nSchadensersatzpflicht zu entgehen. Wollte man dies anders sehen, so würde\n\ndas - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - darauf hinauslaufen,\n\ndaß der Frachtführer es dem Absender faktisch aufdrängen könnte, weiterhin\n\nam Erfüllungsanspruch aus dem Frachtvertrag festzuhalten, obwohl dieser An-\n\nspruch wegen der Fiktion des Art. 20 Abs. 1 CMR erloschen ist und der Absen-\n\nder sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR gerade nicht dahin ausgeübt hat,\n\ndie Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurückzuerhalten. Dies wäre mit\n\nder Wertentscheidung der Vertragsstaaten, die das CMR-Abkommen ge-\n\nschlossen haben, nicht vereinbar. Entgegen der Ansicht der Revision handelt\n\nder Absender daher auch nicht rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er an\n\nseiner ihm durch die CMR eingeräumten Entscheidung für einen Schadenser-\n\nsatz wegen Verlustes festhält.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Se-\n\nnatsentscheidung vom 27. Oktober 1978 - I ZR 30/77 - (BGH NJW 1979, 2473)\n\nkeine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Im dort entschiedenen Fall ging es\n\nanders als hier nicht um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen\n\naufgrund der Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR. Überdies war zum\n\nZeitpunkt des Auffindens der Ware und ihrer Ablieferung an den Empfänger\n\nnoch keine Entschädigung gezahlt worden. Die Revision beruft sich auch ohne\n\nErfolg auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23. April\n\n1993 - 23 U 6919/92 - (VersR 1994, 1328). Einer Auseinandersetzung mit die-\n\nser Entscheidung bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat einen wesentli-\n\nchen Unterschied zutreffend darin gesehen, daß hier der Empfänger die W a-\n\nrensendung erst erhalten hat, nachdem seine Empfangsberechtigung aus dem\n\nTransportvertrag bereits erloschen und der Absender inzwischen in bindender\n\nWeise zum Schadensersatz übergegangen war.\n\nc) Ein Bereicherungsanspruch der T. gegen den TT. gem. § 812 Abs. 1\n\nSatz 2 1. Altern. BGB, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten\n\ngegen Abtretung dieses Anspruchs führen könnte, scheidet vorliegend aus.\n\nDer rechtliche Grund für die Zahlung des Schadensersatzanspruchs ist nicht\n\nspäter weggefallen. Auf die CMR-Haftung der T. ist - wie oben ausgeführt -\n\nohne Einfluß geblieben, daß die später aufgefundene Warensendung an die\n\nvorgesehenen Endempfänger weitergeleitet wurde. Denn diese Weiterleitung\n\nseitens der Versicherung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die alleinige dingliche\n\nVerfügungsbefugnis nach Art. 20 Abs. 4 CMR beim Frachtführer lag.\n\nAuch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB), auf\n\nden die Revision sich in der mündlichen Verhandlung ergänzend gestützt hat,\n\nist nicht gegeben. Nachdem der TT. sich für die Geltendmachung eines Scha-\n\ndensersatzanspruchs mit der Folge des Verlustes der dinglichen Verfügungs-\n\nbefugnis entschieden hatte, handelte es sich bei der Ablieferung der wieder\n\naufgefundenen Sendung an die Empfänger nicht mehr um ein Geschäft des\n\nTT..\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_187-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/i-zr-187-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_187-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_187-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/i-zr-187-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_187-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:47.242925+00:00"}}