{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_185-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"I ZR 185/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 185/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. April 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie in M. ansässige Klägerin ist seit dem 26. Februar 1987 unter ihrer\n\nFirma NetCom Sicherheitstechnik GmbH im Handelsregister eingetragen. Als\n\nUnternehmensgegenstand ist vermerkt: \"An-/Verkauf elektronischer Geräte,\n\nProgramme und Einrichtungen im überwachungs- und sicherheitstechnischen\n\nBereich, sowie die entsprechende Schulung und Beratung\".\n\nDie in F. ansässige Beklagte wurde am 30. Mai 1996 unter ihrer Firma\n\nNetComData Gesellschaft für Kommunikation und Datenverarbeitung mbH in\n\ndas Handelsregister eingetragen. Als Gegenstand ihres Unternehmens ist im\n\nHandelsregister eingetragen: \"Die Erstellung von Software und der Vertrieb\n\nvon Hard-, Software, Telekommunikationseinrichtungen sowie die Durchfüh-\n\nrung von Schulungen, Beratung und alle hiermit im Zusammenhang stehenden\n\nDienstleistungen im Bereich Computertechnik und Netzwerktechnologien\".\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie bediene sich auch zur Installation von\n\nSicherheitsanlagen der Netzwerktechnik. Darüber hinaus biete sie die individu-\n\nelle Konzeption und Einrichtung von Netzwerken in allen denkbaren Bereichen\n\nan. Daher bestehe wegen Branchennähe eine Verwechslungsgefahr zwischen\n\nihrer Geschäftsbezeichnung und derjenigen der Beklagten. Ihr Unternehmen\n\nsei aus der NETCOM DATENTECHNIK GMBH hervorgegangen, von der sie im\n\nJahre 1988 die Rechte am Namen Netcom erworben habe.\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu\n\nWettbewerbszwecken und zur Kennzeichnung ihres Geschäfts-\n\nbetriebes die Bezeichnung\n\n\"NetCom Data\"\n\nzu führen;\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des Firmenbe-\n\nstandteils\n\neinzuwilligen;\n\n\"NetCom Data\"\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der\n\nunter Führung des Namens \"NetCom Data\" verfolgten Ge-\n\nschäftstätigkeit seit dem 9.10.1997 Rechnung zu legen, unter\n\nAngabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe der betrie-\n\nbenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Kalender-\n\nvierteljahren und Bundesländern.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Branchennähe in\n\nAbrede gestellt und vorgetragen, sie selbst beschäftige sich schwerpunktmäßig\n\nmit der sogenannten Netzwerktechnik, d.h. dem Verbund von Rechenanlagen,\n\ndie gemeinsam kommunizierten, um Programme und Daten gemeinsam nutzen\n\nzu können. Dagegen liefere die Klägerin lediglich die Software für Alarmanla-\n\ngen mit Signalweiterleitung. Des weiteren konzentriere sie, die Beklagte, ihre\n\nTätigkeit auf den Großraum K., wo die Klägerin unbekannt sei. Beide Parteien\n\nwendeten sich an unterschiedliche Adressatenkreise. Die Firma NETCOM DA-\n\nTENTECHNIK habe ihr im Jahre 1998 mit einer \"Duldungserklärung\" die Füh-\n\nrung des Namens \"NETCOM\" gestattet.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte\n\nantragsgemäß verurteilt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Firmenrechtsverletzung i.S. von § 15\n\nAbs. 2 MarkenG angenommen und dazu ausgeführt:\n\nEs sei davon auszugehen, daß dem allein kennzeichnenden Bestandteil\n\n\"NetCom\" der Firma der Klägerin eine, wenn auch schwache, Kennzeich-\n\nnungskraft von Hause aus zukomme. Zwischen diesem Firmenbestandteil und\n\nder angegriffenen Bezeichnung \"NetComData\", die die Beklagte in Alleinstel-\n\nlung oder neben rein beschreibenden Zusätzen als ihre Firma benutze, beste-\n\nhe angesichts der Beurteilungsfaktoren der Kennzeichnungskraft, der Zei-\n\nchenähnlichkeit und der Branchennähe eine Verwechslungsgefahr.\n\nFür eine Stärkung der von Hause aus schwachen Kennzeichnungskraft\n\nvon \"NetCom\" gebe es allerdings keinen konkreten hinreichenden Anhalt. Die\n\nZeichenähnlichkeit müsse aber als sehr groß eingestuft werden, weil die Be-\n\nklagte die Bezeichnung der Klägerin einschließlich der ungewöhnlichen\n\nSchreibweise identisch übernommen und lediglich um den nachgestellten im\n\nBereich der Datenverarbeitung völlig farblosen Bestandteil \"Data\" ergänzt ha-\n\nbe. Dieser Bestandteil habe innerhalb der angegriffenen Bezeichnung keine\n\n(mit-)prägende Bedeutung.\n\nAuch eine Branchennähe zwischen den Tätigkeitsbereichen der Partei-\n\nen sei zu bejahen. Die Klägerin biete jedenfalls auf dem speziellen Anwen-\n\ndungsgebiet der Sicherheitstechnik ähnliche Computernetzwerke an, wie sie\n\ndie Beklagte allgemein, also ohne Beschränkung auf bestimmte Anwendungs-\n\ngebiete, vertreibe. Zwar könnten zwischen den konkret angebotenen Netzwerk-\n\nLösungen erhebliche Unterschiede bestehen; die Parteien mögen sich auch an\n\nunterschiedliche Abnehmerkreise wenden. Gleichwohl wiesen die Unterneh-\n\nmensgegenstände wegen des Schnittbereichs der Netzwerke so starke Berüh-\n\nrungspunkte auf, daß eine Branchennähe gegeben sei.\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände liege zumindest eine Verwechs-\n\nlungsgefahr im weiteren Sinne vor; der Verkehr könne insbesondere anneh-\n\nmen, zwischen den Parteien bestünden organisatorische Zusammenhänge der\n\nArt, daß die Beklagte sich mit der Netzwerktechnik im allgemeinen, die Klägerin\n\nsich dagegen mit deren Anwendung im speziellen Bereich der Sicherheitsanla-\n\ngen befasse.\n\nFür eine örtliche Begrenzung des Schutzes der Unternehmensbezeich-\n\nnung der Klägerin bestehe kein Anlaß, weil die Leistungen, um die es im\n\nStreitfall gehe, generell überregional angeboten und erbracht würden.\n\nAus der Duldungserklärung der Firma NETCOM DATENTECHNIK könne\n\ndie Beklagte gegenüber der Klägerin schon deshalb keine Rechte herleiten,\n\nweil dieses Unternehmen jedenfalls zuvor das Benutzungsrecht an der Be-\n\nzeichnung an die Klägerin mit der Folge \"abgetreten\" habe, daß ihm an dieser\n\nnur ein einfaches Benutzungsrecht verblieben sei.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision führt zur Aufhebung\n\ndes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil auf der Grund-\n\nlage der bislang getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend über die\n\naus § 15 Abs. 2 MarkenG geltend gemachten Ansprüche entschieden werden\n\nkann.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das angefochtene Urteil nicht\n\nschon wegen eines Verstoßes gegen § 308 ZPO aufzuheben. Zwar hat die\n\nKlägerin in der Berufungsinstanz ihren Antrag insoweit verändert, als sie - ent-\n\ngegen ihren Anträgen in der ersten Instanz, die sich auf die Bezeichnung\n\n\"NetComData\" bezogen - die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Be-\n\nzeichnung \"NetCom Data\" begehrt und durch das angefochtene Urteil erreicht\n\nhat. Darin hat aber weder eine unzulässige Klageänderung noch eine über den\n\nAntrag hinausgehende Verurteilung gelegen, sondern ein offensichtliches\n\nSchreibversehen, das gemäß § 319 ZPO in jeder Lage des Verfahrens, auch\n\nnoch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen berichtigt werden kann.\n\n2. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-\n\ngangen, daß dem Bestandteil \"NetCom\" des Unternehmenskennzeichens der\n\nKlägerin für sich kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt. Für einen Teil einer\n\nFirmenbezeichnung kann nämlich der Schutz als Unternehmenskennzeichen\n\nim Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei\n\num einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art\n\nnach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich\n\nim Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.\n\nDas hat der Bundesgerichtshof bezüglich des Bestandteils \"NetCom\" der Firma\n\nder Klägerin bereits entschieden (BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94,\n\nGRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom). Hiervon abzuweichen\n\nbesteht kein Anlaß. Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, ange-\n\nsichts der nur schwachen Kennzeichnungskraft des Bestandteils liege es fern,\n\nihm eine den Gesamteindruck des Unternehmenskennzeichens prägende Be-\n\ndeutung beizumessen, läßt sie unberücksichtigt, daß dem weiteren Bestandteil\n\n\"Sicherheitstechnik\" aufgrund seines rein beschreibenden Charakters keinerlei\n\nKennzeichnungskraft zukommt, so daß auch die Annahme einer Mitprägung\n\ndes Gesamteindrucks durch diesen Bestandteil ausscheidet.\n\nAuch bei Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten über eine Vielzahl\n\nanderer Firmen und Angebote mit dem Bestandteil \"NetCom\" auf dem Markt\n\nund einer Vielzahl von Internet-Ausdrucken mit der Bezeichnung \"NetCom\" er-\n\ngibt sich nichts anderes, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt\n\nhat - diese Benutzungen nicht beschreibend, sondern kennzeichnend erfolgen,\n\nso daß sie allenfalls die aktuelle Kennzeichnungskraft des Bestandteils schwä-\n\nchen, ihn aber nicht zu einer beschreibenden Angabe machen können. Im üb-\n\nrigen ist dem angesprochenen Vortrag der Beklagten im einzelnen nicht zu\n\nentnehmen, in welcher Nähe zu den Tätigkeiten der Klägerin die vorerwähnten\n\nVerwendungen des Bestandteils \"NetCom\" stehen und welchen genauen Um-\n\nfang sie haben.\n\n3. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, zwischen dem Unter-\n\nnehmenskennzeichen \"NetCom\" der Klägerin und der angegriffenen Bezeich-\n\nnung \"NetComData\" der Beklagten bestehe Verwechslungsgefahr i.S. des § 15\n\nAbs. 2 MarkenG, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.\n\nIn rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Ver-\n\nwechslungsgefahr allerdings zutreffend von einer Wechselwirkung der in Be-\n\ntracht zu ziehenden Beurteilungsfaktoren der Kennzeichnungskraft der Klage-\n\nkennzeichnung, der Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe ausgegangen\n\n(BGH GRUR 1997, 468, 469 f. - NetCom; Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96,\n\nGRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner; Urt. v. 15.2.2001\n\n- I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/\n\nComNet).\n\na) Hinsichtlich der Zeichenähnlichkeit hat das Berufungsgericht ohne\n\nRechtsverstoß eine große Nähe angenommen. Diese Beurteilung greift die Re-\n\nvision mit ihrer Rüge, der Gesamteindruck der Klagekennzeichnung werde\n\nnicht allein durch den Bestandteil \"NetCom\" geprägt, ohne Erfolg an. Rechts-\n\nfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein kennzeichen-\n\nrechtlicher Schutz für den Bestandteil \"NetCom\" unabhängig davon in Betracht\n\nkommt, ob die Klägerin diesen Bestandteil ihrer Firma bereits im Kollisionszeit-\n\npunkt in Alleinstellung benutzt hat; ebensowenig ist erforderlich, daß sich diese\n\nKurzbezeichnung für die Klägerin schon im damaligen Zeitpunkt im Verkehr\n\ndurchgesetzt hatte. Es genügt die Eignung eines unterscheidungskräftigen\n\nFirmenbestandteils, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Un-\n\nternehmen durchzusetzen. Das ist hier der Fall (vgl. oben unter II. 2.).\n\nIn nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht des weiteren\n\ndavon ausgegangen, daß der für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit maßgebli-\n\nche Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung \"NetComData\" wesentlich\n\ndurch den Bestandteil \"NetCom\" bestimmt werde, weil der Zusatz \"Data\" im\n\nhier maßgeblichen Bereich der Datenverarbeitung angesichts seines beschrei-\n\nbenden Inhalts vom angesprochenen Verkehr nur als ganz farblos und nicht\n\nkennzeichnend verstanden wird, so daß ihm eine den Gesamteindruck mitprä-\n\ngende Bedeutung nicht zukommt. Diese tatrichterliche Würdigung, die im Revi-\n\nsionsverfahren nur eingeschränkt u.a. darauf überprüft werden kann, ob sie\n\nerfahrungswidrig ist, hält dieser Prüfung stand. Die Revision zeigt nicht auf,\n\ninwiefern der Verkehr sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch an\n\ndem die zu verarbeitenden Daten bezeichnenden Bestandteil \"Data\" orientie-\n\nren wird, zumal auch ein Erfahrungssatz dahin besteht, daß einem Bestandteil\n\nam Ende einer Bezeichnung in der Regel nur eine geringere Aufmerksamkeit\n\ngewidmet wird als den vorangehenden Teilen. Darüber hinaus hat das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend der - wenn auch schwachen - Kennzeichnungskraft des\n\nBezeichnungsteils \"NetCom\" Bedeutung beigemessen. Soweit die Revision zu\n\neiner anderen Beurteilung gelangt, setzt sie - revisionsrechtlich unzulässig -\n\nihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.\n\nb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dem Klagekennzei-\n\nchen komme angesichts seiner Anlehnung an beschreibende Begriffe von\n\nHause aus nur eine geringe Unterscheidungskraft zu; diese bedinge, weil sie\n\nnicht durch intensive Benutzung mit hohen Umsatzzahlen und durch besondere\n\nWerbeanstrengungen gestärkt worden sei, nur eine schwache aktuelle Kenn-\n\nzeichnungskraft der Bezeichnung. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. Auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Gegenrügen.\n\nc) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine Bran-\n\nchennähe nicht bereits deshalb bejaht, weil sich beide Parteien mit elektroni-\n\nscher Datenverarbeitung befassen; denn mit Blick auf die Vielfältigkeit der ver-\n\nschiedenen Waren und Dienstleistungen, die in diesem Bereich angeboten\n\nwerden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien\n\nallein wegen des Bezugs zur Datenverarbeitung in einem ins Gewicht fallenden\n\nUmfang am Markt begegnen (BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom).\n\nDas Berufungsgericht hat eine Branchennähe der Parteien bejaht, weil\n\ndie Klägerin jedenfalls auf dem speziellen Anwendungsgebiet der Sicher-\n\nheitstechnik ähnliche Computernetzwerke anbiete, wie sie die Beklagte allge-\n\nmein, also ohne Beschränkung auf bestimmte Anwendungsgebiete, vertreibe.\n\nDas beanstandet die Revision mit Erfolg. Auf der Grundlage der bisher getrof-\n\nfenen Feststellungen kann eine relevante Branchennähe nicht zugrunde gelegt\n\nwerden.\n\nDas Berufungsgericht ist von einer Branche \"Einrichtung und Betrieb von\n\nComputernetzwerken\", dem nach seiner Auffassung beide Parteien angehören,\n\nausgegangen. Diese aus der Verwendung von Computernetzwerken eher theo-\n\nretisch abgeleitete Übereinstimmung in der Betätigung der Parteien berück-\n\nsichtigt die realen Gegebenheiten auf dem Markt nicht ausreichend. Eine rele-\n\nvante Branchennähe kann nur dann angenommen werden, wenn sich die Par-\n\nteien auf dem Markt auch tatsächlich begegnen, wenn also jedenfalls eine\n\nÜberschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben\n\nist. Zutreffend weist die Revisionsbegründung insoweit darauf hin, daß der Be-\n\ngriff einer Netzwerktechnik schon bei der Verbindung der Grundausstattungs-\n\nelemente moderner Bürotechnik erfüllt ist. Damit erweist sich die Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts als nicht haltbar, daß es in derartigen Bereichen jeden-\n\nfalls einen \"Schnittbereich\" gebe, in dem sich die Branchennähe manifestiere.\n\nDie Verwendung der Verbindung von Computern untereinander, so daß mit\n\nihnen Programme und Daten gemeinsam benutzt werden können, eine in wei-\n\ntem Umfang in ganz unterschiedlichen Bereichen verwendete Basistechnik,\n\nkann nicht schon eine Branchennähe begründen, ohne daß hierfür eine hinrei-\n\nchende Grundlage in der Auffassung des angesprochenen Verkehrs festge-\n\nstellt wird.\n\nEine Überschneidung der Abnehmerkreise hat die Klägerin, worauf die\n\nRevisionserwiderung zutreffend hinweist, geltend gemacht, indem sie vorgetra-\n\ngen hat, daß sie sich über das Gebiet der Sicherheitstechnik hinaus ganz all-\n\ngemein mit Datennetzwerken befasse und auch solche installiere. Diesem - von\n\nder Beklagten bestrittenen - Vortrag ist das Berufungsgericht bisher nicht\n\nnachgegangen. Das wird es nachzuholen haben, um zu einer tragfähigen Tat-\n\nsachengrundlage für die Beurteilung der Branchennähe zu gelangen.\n\n4. Von einer Zurückverweisung der Sache könnte nur dann abgesehen\n\nwerden, wenn der von der Beklagten analog § 986 BGB erhobene Einwand\n\ndurchgriffe, die gegenüber der Klägerin prioritätsältere Firma NETCOM DA-\n\nTENTECHNIK habe der Beklagten mit der sogenannten Duldungserklärung\n\nvom 19. November 1998 die Namensführung gestattet (vgl. BGHZ 122, 71, 74\n\n- Decker; BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 22/92, GRUR 1994, 652, 653 = WRP\n\n1994, 536 - Virion). Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Firma NETCOM DA-\n\nTENTECHNIK im Zeitpunkt des Abschlusses der Duldungserklärung noch In-\n\nhaberin der Rechte an der fraglichen Firma gewesen ist oder die Rechte be-\n\nreits durch Aufgabe ihrer werbenden Tätigkeit im Jahre 1988 verloren hatte. In\n\nder Revisionsinstanz ist deshalb vom Fortbestehen der Rechte der NETCOM\n\nDATENTECHNIK auszugehen.\n\nDer von der Beklagten erhobene Einwand greift jedoch nur durch, wenn\n\ndie NETCOM DATENTECHNIK, dem Rechtsgedanken des § 986 BGB ent-\n\nsprechend, im Verhältnis zur Klägerin auch berechtigt war, ihre Rechtsposition\n\nan die Beklagte weiterzugeben (BGHZ 122, 71, 75 - Decker). Das war jedoch\n\nnicht der Fall; denn das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß\n\ndie NETCOM DATENTECHNIK bereits am 15. Juni 1988 mit der Klägerin eine\n\nVereinbarung getroffen hatte, die es ihr unmöglich machte, anderen Unterneh-\n\nmen mit Wirkung gegenüber der Klägerin zu gestatten, die Unternehmensbe-\n\nzeichnung \"NetCom\" zu führen.\n\nIII. Danach war auf die Revision das Berufungsurteil aufzuheben und die\n\nSache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_185-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/i-zr-185-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_185-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_185-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/i-zr-185-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_185-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:48.506618+00:00"}}