{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_182-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"I ZR 182/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993) Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Be- schädigung von Transportgut Schadensersatz verlangt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 182/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n15. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993)\n\nDie Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen\n\nOrganisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht\n\nohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Be-\n\nschädigung von Transportgut Schadensersatz verlangt wird.\n\nBGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 182/99 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Frankfurt a.M.\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klä-\n\ngers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 9. Juni 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer \n\nKläger \n\nist \n\nTransportversicherer \n\nder \n\nC.\n\nGmbH \n\nin Elstal \n\n(im \n\nfolgenden: C. GmbH), der V. AG \n\nin Berlin\n\n(im \n\nfolgenden: V.-AG), der RF. GmbH \n\nin Düsseldorf (im \n\nfolgenden:\n\nRF. \n\nGmbH), \n\nder \n\nS. \n\nKG \n\nin \n\nBückeberg\n\n(im \n\nfolgenden: S. KG) und der R. GmbH \n\nin Norderstedt \n\n(im \n\nfol-\n\ngenden: R. GmbH). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungs-\n\ndienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlu-\n\nstes und Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmer des Klägers erteilen der Beklagten seit Jah-\n\nren in erheblichem Umfang Beförderungsaufträge. Auch nach Eintritt der streit-\n\ngegenständlichen Schadensfälle nahmen sie die Dienste der Beklagten weiter\n\nin Anspruch.\n\nAllen Beförderungsverträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten in der zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses\n\ngültigen Fassung zugrunde, die u.a. folgende gleichlautenden bzw. sinngemäß\n\ngleichlautenden Bestimmungen enthielten:\n\nPräambel\n\nU. bietet mit den Servicearten\n- U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL,\n- U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS\nStandard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung\nvon Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die\nBeförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-\nBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp\nabweichende Regelungen getroffen worden sind.\n\n...\n\n3. Wertangabe\n\nDie Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der\nBeförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswegen ist ei-\nne korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein\nhöherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Versandstück eine Wert- und\nHaftungsgrenze von 500,-- DM. Der Versender kann eine höhere Wert-\ngrenze, höchstens jedoch 15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000)\nangeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren,\nwenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ...\n\n16. Haftung\n\n16.1\nSofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen\nwurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug\noder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück.\nDie Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausgeschlossen. Ein Versiche-\nrungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht.\n\n16.4\nBei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des beförder-\nten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten\nGut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugsschaden und bei\nNachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnahmebetrags beschränkt.\n\n16.5\nDie vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz\noder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder\nErfüllungsgehilfen.\n\nZwei der Versender, die S. KG und die R. GmbH, erklärten in den\n\nvon ihnen abgeschlossenen Verträgen gegenüber der Beklagten \"ihr ausdrück-\n\nliches Einverständnis, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftli-\n\nche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von\n\nU. nicht durchgeführt wird\".\n\nDer Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Trans-\n\nportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmen-\n\ngruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht\n\nwurden, war im einzelnen folgendermaßen organisiert: Bei der Übernahme vom\n\nVersender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und\n\ndie Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten\n\ndie Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der\n\nvon ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Be-\n\nklagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestim-\n\nmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wur-\n\nden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem\n\nFrachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num-\n\nmer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erga-\n\nben. Anschließend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur\n\nnächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort\n\nwurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein\n\nVergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der\n\nPlombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen\n\nnach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-\n\nge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog.\n\nDIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wo-\n\nbei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels\n\neines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-\n\nben. Schließlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell ent-\n\nwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).\n\nDer Kläger begehrt Schadensersatz für insgesamt 24 Schadensfälle\n\n(Schadensfälle Nr. 1 und 2, 4 bis 24, 27), in denen die von den Versendern\n\nzwischen Mai 1995 und September 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahr-\n\nsamsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. Im Schadensfall Nr. 3 wurde ein\n\nvon der V.-AG versandtes Gerät im Gewahrsamsbereich der Beklagten irrepa-\n\nrabel beschädigt. Die Schadensersatzforderungen bewegen sich in den jewei-\n\nligen Einzelfällen zwischen 699,-- DM und 11.795,-- DM. Wegen der Einzel-\n\nheiten wird auf BU 7 bis 12 Bezug genommen. In allen Schadensfällen hatten\n\ndie Versender den Wert der Versandstücke nicht angegeben, weshalb die Be-\n\nklagte die Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedin-\n\ngungen auf jeweils 500,-- DM beschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Er-\n\nsatzleistungen ergibt sich die Klageforderung von 120.160,14 DM.\n\nDer Kläger hat seine Aktivlegitimation hauptsächlich auf § 67 VVG ge-\n\nstützt und behauptet, er habe seinen Versicherungsnehmern in allen einzeln\n\naufgelisteten Transportschadensfällen den jeweiligen Restschaden ersetzt. Er\n\nhat die Auffassung vertreten, daß sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die\n\nHaftungsbeschränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da\n\nihr ein grobes Organisationsverschulden zur Last falle.\n\nDer Kläger hat (zuletzt) beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an \n\nihn 120.160,40 DM (richtig:\n\n120.160,14 DM) nebst Zinsen zu zahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des\n\nKlägers bestritten. Darüber hinaus hat die Beklagte im Berufungsverfahren\n\n(erstmals) in Abrede gestellt, daß der Kläger Transportversicherer der von ihm\n\nbenannten Versender sei. Sie ist ferner der Ansicht, ihre unbeschränkte Inan-\n\nspruchnahme verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben,\n\nweil es ihren kaufmännischen Auftraggebern bewußt gewesen sei, daß die ku r-\n\nzen Beförderungszeiten und niedrigen Beförderungskosten zu einer Verringe-\n\nrung der Kontrollmaßnahmen führten. Zumindest müßten sich die Versender\n\nwegen der unterlassenen Wertangabe ein Mitverschulden anrechnen lassen,\n\nweil sie, die Beklagte, dadurch über den wahren Wert der Sendungen ge-\n\ntäuscht und daran gehindert worden sei, die Sendungen wertangemessen zu\n\nbehandeln. Darüber hinaus hätten die S. KG und die R. GmbH in den ab-\n\ngeschlossenen Verträgen rechtswirksam auf eine schriftliche Ein- und Aus-\n\ngangsdokumentation verzichtet. In den Schadensfällen Nr. 4 bis 16 und 20 bis\n\n24 verhalte sich der Kläger auch deshalb rechtsmißbräuchlich, weil er im\n\nRechtsstreit 21 U 86/97 vor dem OLG Frankfurt/Main mit der unter dem\n\n2. November 1995 erhobenen Klage den Vorwurf des groben Organisations-\n\nverschuldens geltend gemacht habe. Gleichwohl hätten die Versender R.\n\nGmbH und RF. GmbH die Geschäftsbeziehungen zur Beklagten unverändert\n\nfortgesetzt, wodurch es zu den genannten Schadensfällen gekommen sei. Der\n\nKläger müsse sich als Rechtsnachfolger das Mitverschulden der Versender an\n\nder Schadensentstehung zurechnen lassen. Die Beklagte hat zudem hinsicht-\n\nlich der Schadenspositionen 24 und 27 die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen\n\nzur Zahlung von 118.111,14 DM nebst Zinsen verurteilt.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Kla-\n\ngeabweisung weiter. Mit seiner (unselbständigen) Anschlußrevision begehrt\n\nder Kläger auch im Schadensfall Nr. 23 die vollständige Zuerkennung der Er-\n\nsatzforderung. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite\n\nzurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus abgetretenem und überge-\n\ngangenem Recht (§ 67 VVG) seiner Versicherungsnehmer einen Anspruch auf\n\nSchadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum\n\n30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) in Verbindung mit\n\n§ 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand: 1.1.1993, im folgenden:\n\nADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten zuerkannt. Im Verlustfall Nr. 23 müsse sich der Kläger jedoch ein hälfti-\n\nges Mitverschulden der Versenderin (R. GmbH) anrechnen lassen. Hierzu\n\nhat es ausgeführt:\n\nDie zwischen den Versicherungsnehmern des Klägers und der Beklag-\n\nten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da in\n\nderen Mittelpunkt nicht das Transportergebnis, sondern die Organisation des\n\nTransports stehe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der\n\nbis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (im folgenden: KVO)\n\ngreife nicht ein, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1\n\nHGB a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1\n\nAbs. 5 KVO selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder\n\nFrachtführer bediene.\n\nAufgrund der vorgelegten Abschriften der Versicherungsverträge stehe\n\nfest, daß der Kläger Transportversicherer der von ihm benannten Versender\n\nsei. Seine Aktivlegitimation für die Geltendmachung der Klageforderung folge\n\nim Schadensfall Nr. 27 aus der schriftlichen Abtretungserklärung der S. KG\n\nvom 12. Mai 1997 und im übrigen aus § 67 VVG, da in den bezeichneten Fäl-\n\nlen auf der Grundlage der für jeden Einzelfall vorgelegten Bestätigungen der\n\nMitarbeiter des Klägers feststehe, daß er den Schaden in der angegebenen\n\nHöhe ersetzt habe.\n\nDie Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausge-\n\nführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 54, 56 ADSp\n\na.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b\n\nSatz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbe-\n\ngrenzt hafte.\n\nDer Kläger müsse sich kein Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer\n\nwegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in\n\nNr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die in\n\nNr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im\n\nFall grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein\n\nWertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungs-\n\nbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben\n\nwürde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treu-\n\nwidrigen Verhaltens.\n\nDie Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht deshalb treuwidrig,\n\nweil die Versender hätten erkennen müssen, daß kurze Beförderungszeiten\n\nund niedrige Beförderungskosten zwangsläufig zu Einschränkungen bei den\n\nKontrollmaßnahmen führen müßten. Ohne konkrete Anhaltspunkte könne nicht\n\ndavon ausgegangen werden, daß ein Versender, der die preisgünstigen Dien-\n\nste der Beklagten in Anspruch nehme, auf die Einhaltung der von der Recht-\n\nsprechung geforderten Mindeststandards verzichte. Auch der Umstand, daß\n\nzwei Versender ihr schriftliches Einverständnis damit erklärt hätten, daß keine\n\nschriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstel-\n\nlen durchgeführt werde, lasse das Klagebegehren nicht als rechtsmißbräuch-\n\nlich erscheinen, da die Klausel unklar gefaßt sei: Es werde nicht deutlich, ob\n\ndie Versender auf die Durchführung der Kontrolle selbst oder lediglich auf die\n\nschriftliche Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrolle hätten verzichten\n\nwollen. Diese Unklarheit gehe gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Klauselver-\n\nwenders. Schließlich stehe es der Geltendmachung des Schadensersatzes\n\n- mit Ausnahme des Schadensfalles Nr. 23 - nicht entgegen, daß die Versender\n\ndie Dienste der Beklagten trotz bereits entstandener Verluste weiterhin in An-\n\nspruch genommen hätten.\n\nDie Klageforderung sei nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des\n\n§ 414 HGB a.F. sei auch hinsichtlich des mit der Klageerweiterung vom\n\n10. Juni 1997 geltend gemachten Schadensfalles Nr. 27 gem. § 209 Abs. 1\n\nBGB i.V. mit § 270 Abs. 3 ZPO rechtzeitig unterbrochen worden.\n\nII. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Parteien haben Erfolg.\n\nSie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß dem\n\nKläger wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich vertragliche An-\n\nsprüche zustehen (A 1.). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daß wegen\n\nder fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer\n\ndes Klägers zu berücksichtigen ist (A 2.). Unzutreffend ist auch die Annahme,\n\ndaß die Beklagte im Schadensfall Nr. 3, in dem es nicht um einen Verlust, son-\n\ndern um eine Beschädigung geht, vertraglich auf vollen Schadensersatz haftet\n\n(A 3.).\n\nDie Anschlußrevision des Klägers beanstandet mit Recht, daß die bish e-\n\nrigen tatrichterlichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der\n\nR. GmbH im Schadensfall Nr. 23 wegen Fortsetzung der Geschäftsbezie-\n\nhung zur Beklagten nach Eintritt von Schadensfällen nicht tragen (B).\n\nA. Zur Revision der Beklagten\n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Scha-\n\ndensfälle Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 24 und 27 die Voraussetzungen einer ver-\n\ntraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. in Verbindung mit § 51\n\nBuchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten bejaht.\n\nDas Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern\n\ndes Klägers als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt\n\nwurde mit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB\n\na.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die\n\nvom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung.\n\nDie Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere\n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendun-\n\ngen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden\n\nverursacht.\n\na) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders\n\nschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-\n\nbenen Fall jedem einleuchten mußte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,\n\nTranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,\n\nTranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,\n\nTranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsge-\n\nricht zu Recht ausgegangen.\n\nDie Revision der Beklagten beruft sich demgegenüber ohne Erfolg dar-\n\nauf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der\n\ndurch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in\n\n§ 435 HGB neu eingeführte Haftungsmaßstab der leichtfertigen Schadensver-\n\nursachung zu beachten.\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall\n\nschon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport-\n\nrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit September\n\n1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies\n\nfolgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1\n\nEGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines\n\nSchuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden\n\nRechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-\n\ntroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995\n\n- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungs-\n\ngesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98,\n\nTranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98,\n\nTranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf\n\nGütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/\n\nMerten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle,\n\nBearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche\n\nRechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).\n\nEine Rückwirkung des neuen Transportrechts läßt sich auch nicht aus\n\nder Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-\n\nwerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test-\n\npreis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP\n\n1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem\n\ngewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rech-\n\nnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp\n\na.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden\n\nHaftungsmaßstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben\n\nFahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten\n\nVerkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b\n\nSatz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaßstab unter Berufung auf ein geänder-\n\ntes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend\n\nim Lichte des § 435 HGB auszulegen.\n\nDanach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots\n\nnicht auf die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob der\n\nBegriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435\n\nHGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.\n\nb) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall\n\ndas Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht-\n\nlichen Nachprüfung stand.\n\nDie tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit\n\nvorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-\n\nbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den\n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen\n\n§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen\n\n(BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21).\n\nSolche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von\n\nder Revision auch nicht aufgezeigt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-\n\nschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder\n\nbei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnitt-\n\nstelle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot\n\n(Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe\n\nlediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfas-\n\nsung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe\n\nsich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt.\n\nAn der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch\n\nder Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser\n\nSachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sen-\n\ndung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen\n\nBereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwa-\n\nchungsmaßnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verloren-\n\ngegangen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszu-\n\nliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorge-\n\nsehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen\n\nOrganisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf,\n\nwenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf wel-\n\nche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich\n\ngewesen sei.\n\naa) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht\n\nhabe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten über-\n\nspannt. Sie läßt hierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vo r-\n\nwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von\n\nausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat,\n\ndaß die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275,\n\n284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303\n\n= VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen\n\nDarlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den\n\nnäheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die For-\n\nmulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und wel-\n\nche Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen\n\nangestellt habe (BU 27/28), mag für sich allein genommen zwar mißverständ-\n\nlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird je-\n\ndoch hinreichend deutlich, daß der fehlende Sachvortrag zu den Nachfor-\n\nschungen kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts ge-\n\nwesen ist, sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daß\n\nohne ausreichende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegan-\n\ngenen Sendungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der\n\nVerfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen\n\n§ 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und\n\nwelche Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.\n\nbb) Die weitere Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht\n\nhabe übersehen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nEin- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß\n\nstichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt\n\nebenfalls erfolglos.\n\nDer Spediteur ist gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die\n\nPackstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich\n\nerkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Re-\n\ngelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorge-\n\nhobenen Erwägung, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er\n\nim Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich\n\nhandelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und\n\nAusgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festge-\n\nhalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,\n\ndie im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig er-\n\nfaßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib\n\nder in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht ge-\n\nwonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend\n\nnoch dadurch verstärkt, daß rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-\n\nbringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluß,\n\ndaß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist,\n\nwenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein-\n\nund Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,\n\nTranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94,\n\nTranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94,\n\nTranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97,\n\nTranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).\n\nDas Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht\n\nverkannt, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend\n\nlückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf\n\nder groben Fahrlässigkeit auszuschließen. Im Einzelfall kann vielmehr auch ei-\n\nne stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinrei-\n\nchende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkom-\n\nmens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.).\n\nDas setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr ge-\n\nnauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können.\n\nDaran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung\n\nwirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554\n\nAbs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit verfahrens-\n\nfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.\n\nEine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der\n\nAnnahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems\n\nerreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß das DIAD-Gerät\n\ndie Kontrollücke deshalb nicht schließen kann, weil es erst nach Passieren der\n\nSchnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz\n\nkommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des\n\nBeförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daß der Ver-\n\nsender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewißheit darüber erlangen kann,\n\nob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt\n\nschon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der\n\nVersender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen\n\nZustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zu-\n\ndem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit\n\nAussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht\n\ndes unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur\n\nunwesentlich.\n\ncc) Der Revision der Beklagten ist auch nicht darin beizutreten, daß die\n\nRechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisations-\n\nverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag,\n\nMassenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine\n\nkostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarte-\n\nten, nicht anwendbar seien.\n\n(1) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Absenken der\n\nSorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im\n\nPostgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer\n\nBriefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daß\n\ndurch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer mög-\n\nlichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und\n\nkostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen vermieden werden,\n\ndie ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforde-\n\nrungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993,\n\n2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu\n\nübertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daß\n\ndem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen\n\nWert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden\n\nerwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches In-\n\nteresse daran haben, daß die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger\n\ngerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund\n\nfür den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I\n\nS. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluß für\n\nSchäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung von gewöhnlichen\n\nBriefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das\n\nPostwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem\n\nVersender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da\n\nderen Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verur-\n\nsacht.\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Haftungsbeschränkun-\n\ngen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haf-\n\ntungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsaus-\n\nschluß gemäß § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F.\n\nim Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten\n\nentstandenen Verlust erfaßte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weite-\n\nres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen\n\nBriefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der\n\nMassenbeförderung zu übertragen.\n\nDie Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Ver-\n\ngangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen\n\nVergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-\n\ndienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegen-\n\nüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten all-\n\ngemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragli-\n\nchen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner\n\nin § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer\n\nRechtsverordnung zu \n\nregeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat\n\n(Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch\n\ndie Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienst-\n\nleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Re-\n\ngelungen; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen\n\nSendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten\n\nGründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).\n\n(2) Soweit die Revision der Beklagten geltend macht, die strengen An-\n\nforderungen an die Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an\n\nder Realität vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpa-\n\nketdiensten geringere Erwartungen an die Kontrollmaßnahmen stellten, vermag\n\nsie auch damit nicht durchzudringen.\n\nFür die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon\n\nmangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Soweit\n\nsie geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht bestrittenen Sachvortrag\n\nder Beklagten übergangen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. In dem von der\n\nRevision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 22. März 1999 hat die Be-\n\nklagte lediglich vorgetragen, der Kläger könne nicht einwenden, daß die Be-\n\nklagte keine Ein- und Ausgangskontrollen durchführe; weitere Schnittstellen-\n\nkontrollen seien in dem schnellen Geschäft von Paketdienstunternehmen nicht\n\nerforderlich und von den Versendern auch nicht gewünscht. Dieses Vorbringen\n\nist nicht genügend substantiiert, da es keinen ausreichenden Tatsachenkern\n\ndazu enthält, auf welcher empirischen Grundlage die Folgerung der Beklagten\n\nzur Verkehrserwartung beruht und welchen positiven Zuschnitt der Sicherheits-\n\nstandard mindestens haben muß, den die Kunden auch bei Paketdiensten er-\n\nwarten.\n\nDaß die von der Revision behauptete Verkehrserwartung jedenfalls nicht\n\nder Erwartung derjenigen Verkehrskreise entsprochen hat, die am Zustande-\n\nkommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im übrigen auch die Bestimmung\n\ndes § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise\n\ndavon ausgegangen, daß die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse\n\ndes Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung bei Paketdienst-\n\nunternehmen herabgesetzt werden müßten, hätte es nahegelegen, für diese\n\nBeförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich gebotenen Si-\n\ncherheitsvorkehrungen aufzunehmen.\n\nEs kommt hinzu, daß die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswir-\n\nkung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und\n\ndamit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben\n\nwürde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs\n\nzusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision\n\nkann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daß die in Erfüllung\n\nder Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in jedem Falle\n\nunzumutbar wären.\n\n(3) Soweit die Revision der Beklagten die Zumutbarkeit einer weiterge-\n\nhenden Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von\n\nder Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000\n\nPaketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist\n\ndem entgegenzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewah-\n\nrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine\n\nDokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten.\n\ndd) Schließlich waren die S. KG und die R. GmbH nicht durch ihre\n\nvertraglichen Absprachen mit der Beklagten, wonach sie ihr Einverständnis\n\ndamit erklärt haben, \"daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche\n\nEin- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht\n\ndurchgeführt wird\", daran gehindert, das grobe Organisationsverschulden aus\n\nder unzureichenden Durchführung von Umschlagskontrollen herzuleiten. Das\n\nBerufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei und von der Revision unbean-\n\nstandet angenommen, daß sich der in den Vertragsklauseln enthaltene Ver-\n\nzicht nach der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) nur auf die\n\nschriftliche Dokumentation, nicht hingegen auf die Durchführung der Kontrollen\n\nselbst bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, Umdruck S. 11 ff.).\n\nAuf die Frage, ob der in Rede stehende Dokumentationsverzicht auch - wie die\n\nRevisionserwiderung geltend macht - gegen § 9 AGBG verstößt und deshalb\n\nnichtig ist, kommt es danach im Streitfall nicht mehr entscheidend an.\n\n2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden\n\nder Versicherungsnehmer des Klägers unberücksichtigt gelassen.\n\na) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den\n\nin Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden seiner Versiche-\n\nrungsnehmer anrechnen lassen.\n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die\n\nBeklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt\n\nhabe, daß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkun-\n\ngen, mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklara-\n\ntion nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfie-\n\nlen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine kla-\n\nre Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsge-\n\nstaltung, nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höhe-\n\nrer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes,\n\nund ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorge-\n\nnommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei\n\nVorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haf-\n\ntungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treu-\n\nwidrigen Verhaltens wieder aufleben ließe. Diese vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nbb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als\n\nallgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des Be-\n\nrufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung unein-\n\ngeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47,\n\n217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln ge-\n\nhört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-\n\ngung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994\n\n- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000,\n\n2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\nIm rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß ein Versender in einen\n\nnach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er\n\ntrotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe\n\nmit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei\n\nVerlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maßgeb-\n\nlich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforde-\n\nrung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob al-\n\nso der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaßt wird (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf\n\ndie vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der\n\nVersender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der\n\nFolge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß\n\n§ 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschä-\n\ndigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach\n\nsich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daß\n\nder Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines un-\n\ngewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder\n\nkannte noch kennen mußte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat\n\ndas Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.\n\nSeine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungs-\n\nbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverur-\n\nsachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehen-\n\nden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß\n\nsich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entge-\n\ngenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das\n\nvom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ließe sich nur dann\n\nrechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadens-\n\nrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung\n\nder Verkehrssitte so verstehen dürfte, daß der Klauselverwender bei eigenem\n\ngroben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden sei-\n\nner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspreche. Ein\n\nderartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und ver-\n\nnachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klau-\n\nsel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klauselverwen-\n\nders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung\n\nihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des\n\nVersenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus seinem Be-\n\nreich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelas-\n\nsen, daß die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinflußt\n\nwerden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.\n\nSoweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wert-\n\nangabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird\n\n(OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann der Kläger daraus im Streit-\n\nfall schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Beklagte in\n\nNr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich\n\nauf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen\n\nhat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Be-\n\nklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen\n\n(§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).\n\ncc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-\n\ngen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte\n\nbei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es\n\ndann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis\n\nauf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei\n\ndurch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden,\n\ndie Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das\n\nBerufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen ha-\n\nben.\n\nDie Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich\n\ndem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,\n\nNJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß\n\ndie Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.\n\nb) Darüber hinaus läßt sich entgegen der Ansicht der Revision der Be-\n\nklagten ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs\n\nnicht damit begründen, daß die Versender die Geschäftsbeziehung zur Be-\n\nklagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit\n\ndie Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.\n\naa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß\n\ndavon ausgegangen, daß die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbezie-\n\nhungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf be-\n\nreits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluß haben kann; ein eingetrete-\n\nner Verlust läßt sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht\n\nmehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475,\n\n477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines\n\nSpediteurs in einem Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut\n\ngrundsätzlich nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit\n\ndes Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis\n\ndes Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1\n\nBGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242\n\nBGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt\n\n(vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht\n\nkommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung\n\nbeauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in\n\ndessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-\n\nder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-\n\nständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem\n\nSchädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundelie-\n\ngenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v.\n\n29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat in bezug auf die Versicherungsnehmer\n\nC. GmbH und RF. GmbH festgestellt, daß diese die Beklagte wegen\n\ndes Eintritts von Transportschäden bereits in den Jahren 1993 bzw. 1995 ge-\n\nrichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatten.\n\nHinsichtlich der C. GmbH hat das Berufungsgericht ein Mitver-\n\nschulden an der Entstehung der streitgegenständlichen Schadensfälle ver-\n\nneint, weil nicht dargetan sei, daß diese sich in einem früheren Rechtsstreit auf\n\ngrobe Organisationsmängel insgesamt berufen habe. Soweit lediglich Mängel\n\nbei der Durchführung des konkreten Transportauftrags gerügt worden seien,\n\nkönne die weitere Inanspruchnahme der Beklagten nicht den Vorwurf des wi-\n\ndersprüchlichen Verhaltens begründen, weil es sich bei einem einzelnen\n\nTransportauftrag um ein Augenblicksversagen gehandelt haben könne.\n\nEin Mitverschulden der RF. GmbH hat das Berufungsgericht mit der Be-\n\ngründung verneint, die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, daß die Versen-\n\nderin auf Abhilfe im Sinne einer Absenkung der Verlustquote von Sendungen\n\ngedrängt habe. Auch nach Erhebung des Vorwurfs groben Organisationsver-\n\nschuldens seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 9. Mai 1996 in dem beim\n\nLandgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3/11 O 10/96 geführten\n\nRechtsstreit habe die Versenderin zunächst abwarten dürfen, ob ihr Abhilfe-\n\nverlangen zum Erfolg führen würde; sie sei nicht zum sofortigen Abbruch der\n\nGeschäftsbeziehungen genötigt gewesen, um dem Einwand einer Mitverant-\n\nwortung zu entgehen.\n\nAuf der Grundlage dieser von der Revision nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der C. GmbH\n\nund der RF. GmbH rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daß\n\nder C. GmbH - gleiches gilt im übrigen für die V.-AG und die S. KG -\n\nvor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge bekannt war oder\n\nhätte bekannt sein müssen, daß es bei der Beklagten aufgrund von groben Or-\n\nganisationsmängeln wiederholt zu Verlusten gekommen war. Die Kenntnis und\n\nBilligung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Be-\n\ngründung eines Mitverschuldens nicht aus. Denn es ist im allgemeinen aus-\n\nschließlich Sache des Spediteurs/Frachtführers, den Transportablauf - in den\n\nder Auftraggeber in der Regel keinen bis ins einzelne gehenden Einblick hat -\n\nso zu organisieren, daß dabei die ihm anvertrauten Güter weder Schaden\n\nnehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer des Klägers\n\nbrauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung\n\nihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH\n\nBGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3; BGH TranspR 1998, 475,\n\n478).\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die RF. GmbH habe nach ihrem\n\nAbhilfeverlangen zunächst abwarten dürfen, ob die Beklagte geeignete Maß-\n\nnahmen zum Absenken der Verlustquote ergreifen würde, läßt ebenfalls keinen\n\nRechtsfehler erkennen. Die Revision zeigt insbesondere nicht auf, daß das Be-\n\nrufungsgericht die zeitliche Grenze, innerhalb derer der Versender mit einer\n\nAbhilfe hätte rechnen müssen, zu weit gezogen hat.\n\n3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Be-\n\nklagte im Schadensfall Nr. 3 zur Zahlung vollen Schadensersatzes für das in\n\nihrer Obhut beschädigte Display verurteilt hat. Die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Beklagte hafte auch in diesem Schadensfall aufgrund grob fahrlässi-\n\ngen Organisationsverschuldens gemäß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. unbe-\n\nschränkt, da sie aufgrund der festgestellten Organisationsmängel nicht habe\n\ndarlegen können, wo es konkret zur Beschädigung gekommen sei, hält der re-\n\nvisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Es ist grundsätzlich Sache des Geschädigten, den Beweis für die\n\nSchadensursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens zu erbringen. Zwar gilt\n\ndieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Denn insbesondere im Fall grober Ver-\n\nletzungen von beruflichen Organisationspflichten ist eine abweichende Vertei-\n\nlung der Darlegungs- und Beweislast anerkannt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60.\n\nAufl., § 282 Rdn. 14). Dies setzt jedoch neben der festgestellten groben\n\nPflichtverletzung voraus, daß das Verhalten geeignet war, einen Schaden nach\n\nArt des eingetretenen herbeizuführen (BGHZ 49, 121, 123; 51, 91, 105). Im Be-\n\nreich des Speditionsrechts trägt der Spediteur die Darlegungs- und Beweislast\n\nfür die fehlende Schadensursächlichkeit des festgestellten Organisationsver-\n\nschuldens nur dann, wenn es nach Art des eingetretenen Schadens als Scha-\n\ndensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87,\n\nVersR 1989, 1066, 1067; OLG München NJW-RR 1994, 31, 32; vgl. auch\n\nBaumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Anh. zu § 282\n\nRdn. 77 ff.; MünchKommHGB/Bydlinski, § 51 ADSp Rdn. 20 f.).\n\nb) Danach begegnet es keinen Bedenken, der Beklagten die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für die fehlende Kausalität ihres Organisationsverschul-\n\ndens in den Verlustfällen aufzuerlegen. Denn die strengen Anforderungen an\n\ndie Organisation des Warenumschlags dienen gerade dem Zweck, dem Verlust\n\nvon Sendungen entgegenzuwirken. Die stärkere Kontrolle beugt Diebstählen\n\nund Unterschlagungen durch das Personal der Beförderung vor und erleichtert\n\ndie zielgenaue Nachforschung nach Transportgut, welches versehentlich verlo-\n\nrengegangen ist.\n\nAuf während des Transports eingetretene Sachschäden sind diese\n\nGrundsätze jedoch nicht ohne weiteres übertragbar, da die gebotenen Kon-\n\ntrollmaßnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu\n\neinem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern anzuhalten.\n\nZwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Durchführung genaue-\n\nrer Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch zu einem sorgfältigeren Umgang\n\nbeim Umladen der Güter führen mag. Jedoch ist nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung eine wesentliche Verringerung der Schadenshäufigkeit auch bei\n\nschärferen Schnittstellenkontrollen nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wird\n\nnicht zuletzt durch die Zusammensetzung der Klageforderung belegt: Denn nur\n\nin einem der 25 Schadensfälle wird Ersatz für einen Sachschaden begehrt.\n\nDarüber hinaus kann die Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äußerliche Be-\n\nschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sach-\n\nschäden mithin nichts Wesentliches bei, wenn das Packstück äußerlich unbe-\n\nschädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Beru-\n\nfungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Scha-\n\ndensfall Nr. 3 gesondert festgestellt werden müssen. Daran fehlt es jedoch ge-\n\nrade. Die Beklagte kann sich daher im Schadensfall Nr. 3 auf die Haftungsbe-\n\nschränkung gemäß Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen be-\n\nrufen, sofern das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren\n\nkeine weitergehenden Feststellungen trifft.\n\nB. Zur Anschlußrevision des Klägers\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger handele rechtsmiß-\n\nbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er sich bei der Geltendmachung des Schadens\n\nim Transportfall Nr. 23 (Versenderin: R. GmbH) auf § 51 Buchst. b Satz 2\n\nADSp a.F. und die daraus folgende unbeschränkte Haftung der Beklagten be-\n\nrufe. Er habe sich in dem Rechtsstreit 21 U 86/97 OLG Frankfurt am Main (Re-\n\nvisionsverfahren I ZR 163/99), in dem u.a. auch Ersatz für Transportverluste\n\nder R. GmbH begehrt werde, mit Schriftsatz vom 2. November 1995 auf ein\n\ngrob fahrlässiges Organisationsverschulden der Beklagten berufen und darauf\n\nderen unbeschränkte Haftung gestützt. Es bestünden keine Zweifel, daß die\n\nVersenderin von der Klageerhebung ihres Transportversicherers Kenntnis er-\n\nlangt habe. Ungeachtet des von dem Kläger erhobenen Vorwurfs habe sie die\n\nGeschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt. Dadurch sei es zu dem Scha-\n\ndensfall Nr. 23 gekommen. Denn das Transportdatum 23. April 1996 liege zeit-\n\nlich deutlich nach dem 2. November 1995. Für den entstandenen Schaden sei\n\ngemäß § 254 Abs. 2 BGB eine eigene Mitverantwortung der Versenderin anzu-\n\nnehmen, die zu einer Schadensteilung führe. Diese Beurteilung hält der revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.\n\n1. a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Anschlußrevision, das Berufungs-\n\ngericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daß der Klä-\n\nger in dem genannten Rechtsstreit bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am\n\nMain in seiner Berufungsbegründung vom 9. Juni 1997 - von der Beklagten\n\nnicht bestritten - vorgetragen habe, die R. GmbH habe sich wegen der vie-\n\nlen Verluste mehrfach an die Beklagte gewandt, die zugesichert habe, die\n\nSchadensfälle zu minimieren. Dieses Vorbringen hätte - so die Anschlußrevisi-\n\non - das Berufungsgericht als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) behandeln müssen,\n\nweil es auch Gegenstand in anderen vor ihm verhandelten Fällen gewesen sei.\n\nb) Der für die Urteilsfindung maßgebliche Inhalt der Verhandlungen wird\n\ngrundsätzlich durch denjenigen Sachvortrag begrenzt, den die Parteien in ihren\n\nSchriftsätzen und Anlagen im jeweiligen zur Entscheidung stehenden Verfah-\n\nren vortragen. Es kann nicht verlangt werden, daß der Richter nicht nur die im\n\nkonkreten Verfahren vorgebrachten, sondern all jene Tatsachen berücksichti-\n\ngen muß, die die Parteien in etwaigen Parallelverfahren vorgetragen haben,\n\nweil dies nicht nur dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz, sondern\n\nauch dem anerkennenswerten Ziel entgegensteht, Verfahren innerhalb einer\n\nangemessenen Zeit prozeßwirtschaftlich zu erledigen.\n\nEine Erweiterung des Prozeßstoffes läßt sich insbesondere nicht aus\n\nder Vorschrift des § 291 ZPO herleiten, die dem Gericht in ihrem unmittelbaren\n\nAnwendungsbereich lediglich die Beweiserhebung über solche Tatsachen er-\n\nleichtern soll, die die Parteien zuvor zum Gegenstand des zur Entscheidung\n\nstehenden Verfahrens gemacht haben. Die umstrittene Frage, inwieweit § 291\n\nZPO dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, gerichtsbekannte Tatsachen von\n\nsich aus \n\nin den Prozeß einzuführen \n\n(vgl. \n\nzum Meinungsstand\n\nMünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 291 Rdn. 13), bedarf im vorliegenden\n\nRechtsstreit keiner Erörterung. Denn in jedem Fall ist das Gericht mit Blick auf\n\ndas verfassungsrechtliche Gebot, den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren\n\n(Art. 103 Abs. 1 GG), verpflichtet, die offenkundige Tatsache, auf die es seine\n\nEntscheidung stützen will, zuvor im Rahmen eines Hinweises oder einer münd-\n\nlichen Verhandlung in das Verfahren einzuführen (vgl. BVerfGE 10, 177, 183;\n\nBGH, Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122; MünchKommZPO/\n\nPrütting aaO § 291 Rdn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 291 Rdn. 3;\n\nMusielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 291 Rdn. 4). Dies ist hier in bezug auf den\n\nvom Berufungsgericht berücksichtigten Vortrag des Klägers in dem genannten\n\nParallelverfahren zwar nicht geschehen; das verhilft der Anschlußrevision aber\n\nmangels durchgreifender Verfahrensrügen nicht zum Erfolg.\n\n2. Die Anschlußrevision beanstandet aber mit Recht, daß die tatrichterl i-\n\nchen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der R. GmbH im\n\nSchadensfall Nr. 23 nicht tragen.\n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, die R. GmbH habe von der\n\nKlageerhebung ihres Transportversicherers, die zu dem Verfahren 21 U 86/97\n\nOLG Frankfurt am Main geführt hat, Kenntnis gehabt, reicht für sich allein zur\n\nBegründung einer Mitverantwortung im streitgegenständlichen Schadensfall\n\nNr. 23 nicht aus. Es kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegan-\n\ngen werden, daß die vom Berufungsgericht für ausreichend erachtete Kenntnis\n\nzugleich das Bewußtsein vermittelt, in der Vergangenheit aufgetretene Verluste\n\nhätten ihre Ursache in einem groben Organisationsverschulden des Spediteurs\n\ngehabt (vgl. BGH TranspR 1999, 410, 412). Einer derartigen Annahme steht\n\nschon entgegen, daß selbst bei ordnungsgemäß organisiertem Warenu m-\n\nschlag Sendungsverluste nicht vollständig vermieden werden können. Es ist\n\nzudem nicht ersichtlich, ob die vor dem in Rede stehenden Schaden eingetre-\n\ntenen Verluste ähnlich wie der streitgegenständliche Schadensfall gelagert wa-\n\nren. Selbst wenn die zuvor eingetretenen Schäden auf groben Organisations-\n\nmängeln im Betrieb der Beklagten beruht hätten, fehlte es jedenfalls an Fest-\n\nstellungen dazu, daß dies der Versicherungsnehmerin bei Auftragserteilung im\n\nApril 1996 bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen.\n\nSofern das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren\n\nkeine weitergehenden Feststellungen trifft, braucht sich der Kläger im Scha-\n\ndensfall Nr. 23 wegen Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung der R.\n\nGmbH zur Beklagten ebenfalls kein Mitverschulden anlasten zu lassen.\n\nEs kommt allerdings auch im Schadensfall Nr. 23 ein Mitverschulden der\n\nVersicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertangabe in Betracht.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel der Parteien\n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_182-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-182-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_182-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_182-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-182-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_182-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:35.639483+00:00"}}