{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_177-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-02-28","aktenzeichen":"I ZR 177/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hotel Adlon MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2 a) Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wie- der aufleben, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu er- öffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird. b) Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts wäh- rend des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abzu- wehren, ist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettbe- werbskampfes und regelmäßig nicht sittenwidrig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 177/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n28. Februar 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nHotel Adlon\n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 28\nAbs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2\n\na) Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen\nder langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten\nunternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung\nDeutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am\nhistorischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wie-\nder aufleben, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung\noder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu er-\nöffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird.\n\nb) Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts wäh-\nrend des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abzu-\nwehren, \nist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettbe-\nwerbskampfes und regelmäßig nicht sittenwidrig.\n\nBGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 177/99 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 13. April 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, eine am 16. Januar 1989 in das Handelsregister eingetra-\n\ngene GmbH, betrieb in Berlin-Charlottenburg, A. platz unter der Bezeich-\n\nnung \"Café Adlon\" ein Café, das sie zwischenzeitlich verpachtet hat. Sie ist In-\n\nhaberin der für\n\n\"Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch,\n\nWild, Geflügel, Teigwaren, Eiern, Milch, Obst und Gemüse, konser-\n\nvierte und frische Salate; Soßen, einschließlich Salatsoßen; Spei-\n\nseeis, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von Gä-\n\nsten, auch außer Haus\"\n\nam 4. Juli 1990 angemeldeten und am 12. November 1990 eingetragenen Mar-\n\nke Nr. 1 167 660 \"Adlon\".\n\nDie Beklagte zu 1, die J. Hotel-Adlon F. KG, ist Bauherrin\n\neines auf dem Grundstück Unter den Linden 75/77 im früheren Ost-Berlin er-\n\nrichteten Hotelgebäudes. In diesem betreibt die Beklagte zu 3, die K. AG,\n\nein Hotel unter der Bezeichnung \"Adlon\". Die Beklagte zu 1 und die Beklagte\n\nzu 3 leiten Rechte zur Benutzung der Bezeichnung \"Adlon\" von der Beklagten\n\nzu 2, der F. Hotelentwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, ab.\n\nAuf dem Grundstück Unter den Linden 75/77 in Berlin hatten seit 1907\n\nLorenz Adlon und nach seinem Tod sein Sohn Louis Adlon, ab 1941 in der\n\nRechtsform einer offenen Handelsgesellschaft, das Hotel \"Adlon\" betrieben.\n\nGesellschafter der offenen Handelsgesellschaft \"Hotel Adlon Lorenz Adlon\" wa-\n\nren die Eheleute Louis und Hedwig Adlon und eine \"Adlon GmbH\". Louis und\n\nHedwig Adlon waren zudem Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft\n\n\"Lorenz Adlon Weingroßhandlung\".\n\nDas Hauptgebäude des Hotels wurde am 3. Mai 1945 durch einen Brand\n\nzerstört. Nach dem Tod von Louis Adlon am 7. Mai 1945 trug das Amtsgericht\n\nCharlottenburg am 9. November 1956 die Auflösung der offenen Handelsge-\n\nsellschaft \"Hotel Adlon Lorenz Adlon\" und als Alleininhaberin des Unterneh-\n\nmens Frau Hedwig Adlon in das Handelsregister ein.\n\nIn Verträgen vom 18. Februar und 1. März 1957 verpflichtete sich Hed-\n\nwig Adlon, das Hotelgrundstück Unter den Linden in Berlin und das Handelsge-\n\nschäft \"Hotel Adlon Lorenz Adlon\" auf Verlangen auf die Rechtsvorgängerin der\n\nBeklagten zu 3, die H. AG, zu übertragen. Der Vertrag vom 1. März 1957\n\nenthielt eine entsprechende Verpflichtung von Hedwig Adlon und des weiteren\n\nGesellschafters F. zur Übertragung der offenen Handelsgesellschaft Lorenz\n\nAdlon Weingroßhandlung.\n\nUnter dem 16. April 1982 trug das Amtsgericht Charlottenburg auf Anre-\n\ngung der Industrie- und Handelskammer das Erlöschen der Handelsgesell-\n\nschaften Adlon im Handelsregister ein. Nachdem die Löschungseintragungen\n\nam 30. November 1992 auf Veranlassung der verbliebenen Erben der inzwi-\n\nschen verstorbenen Hedwig Adlon wieder gelöscht wurden, übertrugen diese\n\n1993 ihre Geschäftsanteile an den Gesellschaften verbunden mit dem Recht,\n\nden Namen \"Adlon\" und die Bezeichnung \"Hotel Adlon\" für ein Hotel in Berlin zu\n\nnutzen, auf die Beklagte zu 3. Mitte der 90er Jahre erwarb die Beklagte zu 2\n\nvon der Beklagten zu 3 und der M. K. & Co. GmbH sowie der K. Han-\n\ndelsgesellschaft mbH mit Verträgen vom 22. August 1994 und\n\n14. Februar 1996 die Anteile an den unter \"Hotel Adlon Lorenz Adlon GmbH &\n\nCo.\" und \"Lorenz Adlon Weingroßhandlung GmbH & Co.\" firmierenden Gesell-\n\nschaften.\n\nAm 14. September 1994 räumte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1\n\ndas Recht ein, den Namen \"Adlon\" und die Bezeichnung \"Hotel Adlon\" für das\n\nin Berlin an seinem historischen Ort wieder zu errichtende Hotel zu nutzen und\n\ndurch den Betreiber eines Hotels führen zu lassen.\n\nDie Beklagte zu 2 ist weiter Inhaberin der mit Priorität vom 24. April 1985\n\nfür\n\n\"heiße und kalte Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus\n\nFleisch oder Fisch und Kartoffeln, Teigwaren, Reis; Mineralwasser\n\nund kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke,\n\nBier, alkoholische Getränke, nämlich Weine, Spirituosen, Liköre,\n\nSekt; Verpflegung von Gästen\"\n\neingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 \"Restaurant ADLON\". Diese Mar-\n\nke hat die Beklagte zu 2 während des Rechtsstreits von der R. \n\n erworben. Diese hatte am 23. Juni 1992 mit der Klägerin eine\n\nVereinbarung über die Nutzung des Zeichens \"Adlon\" getroffen, nach der die\n\nKlägerin sich verpflichtete, aus der Eintragung und Benutzung des Warenzei-\n\nchens Nr. 1 167 660 sowie etwaigen Namensrechten keine Rechte gegen die\n\nR. herzuleiten und dieser eine Lizenzgebühr zu zahlen.\n\nDie Klägerin hat eine Verletzung ihres Markenrechts und ihrer Bezeich-\n\nnung \"Café Adlon\" durch die Beklagten geltend gemacht. Hierzu hat sie vorge-\n\ntragen, alle Adlon-Firmen seien vor dem Zeitpunkt erloschen, zu dem ihre\n\nKennzeichenrechte entstanden seien. Sie sei Rechtsnachfolgerin der\n\nS. Verwaltungsgesellschaft mbH, die ab 1982 das Café Adlon am\n\nA. platz in Berlin betrieben habe.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu\n\nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der\n\nBundesrepublik Deutschland das Zeichen \"Adlon\" für einen Hotel-\n\nneubau und für den Betrieb eines Hotels am Pariser Platz in Berlin\n\nzu benutzen, insbesondere wenn dies an, auf oder in diesem Hotel\n\noder in Ankündigungen, Werbung, Prospekten oder sonstigen Ge-\n\nschäftspapieren geschieht.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben den Standpunkt\n\nvertreten, ihnen stehe das Recht zur Benutzung des mit dem historischen\n\nGrundstück wegen des legendären Rufs des Hotels untrennbar verbundenen\n\nNamens \"Adlon\" zu. Die Beklagte zu 2 verfüge zudem im Verhältnis zur Kläge-\n\nrin über prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung \"Adlon\". Die Stillegung der\n\nHandelsgesellschaften Adlon sei nur vorübergehend erfolgt. Rechte an der Be-\n\nzeichnung seien nicht erloschen. Die Geltendmachung der Zeichenrechte durch\n\ndie Klägerin sei rechtsmißbräuchlich.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung ist erfolglos geblieben (KG Rep. 1999, 337).\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,\n\nderen Zurückweisung die Beklagten beantragen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin\n\nverneint (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 MarkenG). Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt:\n\nDie Klägerin sei zwar als Inhaberin des Kennzeichenrechts aktivlegiti-\n\nmiert. Als im Register eingetragene Inhaberin streite zu ihren Gunsten die Ver-\n\nmutung des § 28 Abs. 1 MarkenG.\n\nZwischen der Marke der Klägerin und den Zeichen der Beklagten beste-\n\nhe auch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.\n\nDie Beklagten könnten sich jedoch einredeweise auf ältere Rechte be-\n\nrufen, die der Beklagten zu 2 zuständen. Die geschäftliche Bezeichnung\n\n\"Adlon\", über die die Beklagte zu 2 verfüge, weise eine Priorität von 1907 auf.\n\nIn der Zeit von 1945 bis 1997, in der das Hotel nicht betrieben worden sei, seien\n\ndie Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung nicht erloschen. Es habe sich\n\num eine vorübergehende Unterbrechung gehandelt. Maßgeblich hierfür sei die\n\nVerkehrsauffassung in dem Zeitpunkt, in dem die Benutzung wieder aufge-\n\nnommen worden sei. Einen festen Zeitrahmen, der für die Annahme einer nur\n\nvorübergehenden Stillegung des Betriebs nicht überschritten werden dürfe, ge-\n\nbe es nicht. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Bezeichnung\n\n\"Hotel Adlon\" habe in der Zeit von 1907 bis 1945 einen legendären Ruf und\n\ndamit eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben. Die Erinnerung an\n\nden Hotelbetrieb habe sich bis zum Wiederaufbau des Hotels, der nach der\n\nWiedervereinigung nahegelegen habe, ohne weiteres erhalten. Die Idee, das\n\nHotel am historischen Standort im Ostteil der Stadt wiederzuerrichten, sei zu\n\nkeiner Zeit aufgegeben worden. Der Betriebsaufnahme durch die Beklagte zu 3\n\nhätten die Gesellschafter der Hotel Adlon OHG ausdrücklich zugestimmt.\n\nDie Beklagten könnten der Klagemarke auch die Rechte aus der priori-\n\ntätsälteren, von der R. erworbenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 entgegen-\n\nhalten. Der Erwerb dieser Marke durch die Beklagte zu 2 sei nicht unwirksam,\n\nauch wenn er nur erfolgt sei, um die Rechte der Klägerin entgegenzuhalten.\n\nEin Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 15 Abs. 4 MarkenG.\n\nSelbst wenn die Klägerin Rechtsnachfolgerin der S. Verwaltungsge-\n\nsellschaft mbH sei und für die Bezeichnung \"Café Adlon\" eine Priorität von 1982\n\nin Anspruch nehmen könne, sei die geschäftliche Bezeichnung \"Adlon\" der Be-\n\nklagten von 1907 prioritätsälter. Schließlich könnten die Beklagten der Klägerin\n\nauch die Rechte aus der von der R. erworbenen Marke entgegenhalten. Die\n\nBeklagte zu 2 sei in die Rechte aus der Vereinbarung mit der Klägerin einge-\n\ntreten, nach der diese sich verpflichtet habe, keine Rechte aus der Klagemarke\n\ngegen die Marke der R. abzuleiten.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß\n\nder Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5\n\nMarkenG zusteht.\n\na) Es hat allerdings das Bestehen des Markenrechts der Klägerin und ih-\n\nre Aktivlegitimation bejaht. Das ziehen die Beklagten zu Unrecht in Zweifel.\n\nFür die Wirksamkeit des Markenrechts der Klägerin ist es unschädlich,\n\ndaß diese nach der Gewerbeanmeldung den Betrieb des Cafés erst am\n\n13. Januar 1992 aufgenommen, die Marke aber bereits am 4. Juli 1990 ange-\n\nmeldet hat. Zwar setzte unter der Geltung des Warenzeichengesetzes die An-\n\nmeldung und Eintragung einer Marke einen Geschäftsbetrieb voraus. Dabei\n\nreichte es aber aus, daß der Zeicheninhaber innerhalb angemessener Frist den\n\nBetrieb eröffnete, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971\n\n- I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 f. - Zamek II; Baumbach/Hefermehl, Wa-\n\nrenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 Rdn. 17; Busse/Starck, Warenzeichengesetz,\n\n6. Aufl., § 1 Rdn. 14).\n\nNach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Klägerin\n\naufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis\n\ndes Gegenteils auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 19.4.2001 - I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 = WRP 2001, 1328 - DIE\n\nPROFIS, m.w.N.). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet. Die\n\nBeklagte zu 3 hat sich zwar auf § 27 Abs. 2 MarkenG berufen, wonach die zu\n\neinem Geschäftsbetrieb gehörende Marke im Zweifel von der Übertragung oder\n\ndem Übergang des Geschäftsbetriebs erfaßt wird. Hierzu hat die Beklagte zu 3\n\ngeltend gemacht, seit 1997 werde das Café nicht mehr von der Klägerin, son-\n\ndern der \"G. Gesellschaft mbH\" betrieben. Dies reicht aber\n\nnicht aus, um vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 MarkenG\n\nauszugehen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin hat sie den Ge-\n\nschäftsbetrieb nur verpachtet. Die Verpachtung eines Unternehmens, die dem\n\nPächter lediglich ein Nutzungsrecht einräumt (§ 581 Abs. 1 Satz 1, §§ 99, 100\n\nBGB), stellt keine Übertragung des Geschäftsbetriebs i.S. des § 27 Abs. 2\n\nMarkenG dar.\n\nb) Rechtsfehlerfrei - und in der Revisionsinstanz unbeanstandet - hat das\n\nBerufungsgericht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klage-\n\nmarke \"Adlon\" und den angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten bejaht\n\n(§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).\n\nc) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 verfüge mit der geschäftlichen Be-\n\nzeichnung \"Adlon\" und \"Hotel Adlon\" mit einer Priorität von 1907 über ein ge-\n\ngenüber der Marke der Klägerin älteres Recht i.S. des § 12 MarkenG, das die\n\nBeklagten einredeweise im Verletzungsprozeß geltend machen können.\n\naa) Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, der Schutz\n\ndes Unternehmenskennzeichens \"Adlon\" oder \"Hotel Adlon\" sei nicht verloren-\n\ngegangen, weil die Unterbrechung des Betriebs des Hotels Adlon in der Zeit\n\nvon 1945 bis 1997 nur als vorübergehend anzusehen sei. Dem kann nicht bei-\n\ngetreten werden.\n\nSchutzfähig im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG ist grundsätzlich nur die\n\nBezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am geschäftlichen Verkehr\n\nbeteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur ein, wenn\n\nder Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechs-\n\nlungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen. Dagegen entfällt der\n\nSchutz des Unternehmenskennzeichens im Regelfall, wenn der Berechtigte den\n\nBetrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgibt. Ausnahmsweise geht der\n\nSchutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der\n\nGeschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wieder-\n\neröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die\n\nMöglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen,\n\nso daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch\n\nals vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961\n\n- I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in\n\nBGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962,\n\n419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange). Im Fall einer Betriebsauf-\n\nnahme ist die Auffassung des Verkehrs in dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem\n\ndas Unternehmen wieder am geschäftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 = WRP 1960, 23 - Astra; BGH\n\nGRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126).\n\nZu diesem Zeitpunkt muß der Verkehr das heutige Unternehmen trotz der Dau-\n\ner der Stillegung noch als Fortsetzung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs\n\nansehen.\n\nIm Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Voraus-\n\nsetzungen für eine vorübergehende Unterbrechung vorliegen. Das Berufungs-\n\ngericht hat bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung, worauf die Revision\n\nzutreffend hinweist, wesentliche Umstände außer acht gelassen.\n\nDas Hotelgrundstück lag im ehemaligen Ostsektor von Berlin. 1952 wur-\n\nde der ausgebrannte Teil des Hotels abgebrochen. Mit dem Wiederaufbau des\n\nHotels und dem Betrieb unter der Bezeichnung \"Adlon\" durch die DDR konnte\n\nnicht gerechnet werden. Konkrete Anhaltspunkte für seine gegenteilige Annah-\n\nme hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Ein Aufbau zur Zeit der DDR ist\n\nauch nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen dazu\n\ngetroffen, daß die Unternehmen \"Lorenz Adlon Weingroßhandlung\" und \"Hotel\n\nAdlon Lorenz Adlon\" in einem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand\n\nerhalten geblieben sind. Am 16. April 1982 wurde auf Anregung der Industrie-\n\nund Handelskammer das Erlöschen beider Unternehmen im Handelsregister\n\neingetragen. Selbst wenn von der Absicht von Hedwig Adlon bis 1967 und\n\nspäter ihrer Erben sowie der Beklagten zu 3 auszugehen ist, den Geschäftsbe-\n\ntrieb wieder aufzunehmen, fehlte es über mehr als 40 Jahre an der Möglichkeit,\n\nden Geschäftsbetrieb auf dem ursprünglichen Hotelgrundstück auszuüben. Ei-\n\nne Fortsetzung des Hotelbetriebs an anderer Stelle als dem ursprünglichen\n\nHotelgrundstück in Westberlin ist dagegen jederzeit möglich gewesen und führt\n\nebenfalls nicht zur Annahme einer nur vorübergehenden Stillegung des Ge-\n\nschäftsbetriebs. Selbst bei der wegen einer erzwungenen Unterbrechung der\n\nkennzeichenmäßigen Benutzung für ein Hotel am alten Standort gebotenen\n\ngroßzügigen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGHZ 136, 11, 22 - L'Orange) ist\n\ndie gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es fehlen\n\nHandlungen oder besondere Umstände, die für den Verkehr auch noch in den\n\nachtziger Jahren nach erfolgter Firmenauflösung die Möglichkeit einer Fortset-\n\nzung des Unternehmens durch die Erben von Frau Hedwig Adlon oder die Be-\n\nklagte zu 3 als naheliegend erscheinen ließen. Danach ist der heutige Hotelbe-\n\ntrieb \"Adlon\" nicht mehr als Fortsetzung des 1945 eingestellten ursprünglichen\n\nHotelbetriebs aufzufassen.\n\nbb) Gleichwohl kann die Beklagte zu 2 für sich die Priorität des Unter-\n\nnehmenskennzeichens \"Adlon\" von 1907 in Anspruch nehmen. Der Senat hat\n\nbereits in der \"L'Orange\"-Entscheidung ausgeführt, daß der infolge staatlicher\n\nZwangsmaßnahmen eingetretene Verlust der Priorität eines Unternehmens-\n\nkennzeichens bei Wiederaufnahme der erloschenen Firma ausnahmsweise\n\nüberbrückt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner\n\nGeltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem\n\nwiedereröffneten Unternehmen zugeordnet wird (BGHZ 136, 11, 26 f.; ebenso\n\nFezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 80 a.E.; vgl. auch: v. Gamm, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44). Dem durch staatliche Zwangsmaßnah-\n\nmen eingetretenen Verlust der Priorität ist der Fall vergleichbar, in dem die\n\nlangfristige Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unter-\n\nnehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands\n\neingetretenen Unmöglichkeit beruht, das gegen Ende des Krieges zerstörte\n\nHotel am historischen Standort fortzuführen.\n\nDem Markenrecht ist auch die Vorstellung nicht fremd, daß materiell-\n\nrechtlich nicht mehr bestehende Rechte mit der ursprünglichen Priorität wieder\n\naufleben können. So erlangt eine wegen Nichtbenutzung löschungsreife Marke\n\nerneut mit der ursprünglichen Priorität Schutz, wenn sie wieder benutzt wird\n\n(vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Lediglich gegenüber Zwischenrechten, die\n\nwährend der Löschungsreife entstanden sind, ist der Schutz eingeschränkt mit\n\nder Rechtsfolge einer Koexistenz der Kollisionszeichen (vgl. zum WZG: BGH,\n\nUrt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 291 = WRP 1994, 252\n\n- Malibu; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 255; zum Markengesetz: BGH,\n\nUrt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 61 f. = WRP 2001, 1211\n\n- ISCO; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 49 Rdn. 21; Althammer/Klaka, Mar-\n\nkengesetz, 6. Aufl., § 49 Rdn. 19).\n\nDas Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang die Vorausset-\n\nzungen einer derartigen Überbrückung des Prioritätsverlustes der ursprüngli-\n\nchen Bezeichnung \"Adlon\" rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist davon ausgegan-\n\ngen, daß die Bezeichnung eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben\n\nund sich die Erinnerung an das Hotel in der Bevölkerung erhalten hat. Es hat\n\nweiter angenommen, das Kennzeichen werde dem wieder in Betrieb genom-\n\nmenen Hotel der Beklagten zugeordnet, weil es im Zusammenhang mit dem\n\nHotelneubau verwendet wird, der auf dem Grundstück des früheren Hotels Ad-\n\nlon errichtet worden ist.\n\ncc) Die Beklagten zu 1 und zu 3 können sich im vorliegenden Rechts-\n\nstreit auch einredeweise auf die Position der Beklagten zu 2 berufen. In der\n\nRechtsprechung ist anerkannt, daß der Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens\n\neinem Dritten die Benutzung des Zeichens schuldrechtlich gestatten kann und\n\ndieser in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die-\n\nse bessere Position gegenüber dem Anspruchsteller geltend zu machen (vgl.\n\nBGHZ 122, 71, 73 f. - Decker).\n\nMit dem Vertrag vom 14. September 1994 hat die Beklagte zu 2 der Be-\n\nklagten zu 1 und der Beklagten zu 3 als Betreiberin des Hotels das Recht ein-\n\ngeräumt, die in Rede stehenden Bezeichnungen zu nutzen.\n\nOhne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das\n\nRecht an dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten sei entfallen, weil die\n\nBeklagten zu 1 und zu 2 keine Weingroßhandlung und kein Hotel betrieben,\n\nwas auch nach ihren Satzungen ausgeschlossen sei. Es ist grundsätzlich zu-\n\nlässig, einem Dritten die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zu ge-\n\nstatten (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 =\n\nWRP 1985, 410 - Hydair; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 177; Ingerl/\n\nRohnke aaO Vor §§ 27-31 Rdn. 6). Für den Erhalt des Unternehmenskennzei-\n\nchens ist es nicht erforderlich, daß die Beklagte zu 2 ein Hotel selbst betreibt.\n\nAnhaltspunkte für eine Irreführung des Verkehrs durch die Kennzeich-\n\nnung der Beklagten bestehen nicht. Die Bezeichnung blieb durch die Errichtung\n\ndes Hotelneubaus seitens der Beklagten zu 1 und die Benutzung des Kennzei-\n\nchens durch die Beklagte zu 3, die das neu errichtete Hotel Adlon betreibt, mit\n\nder tatsächlichen Betriebsstätte verbunden.\n\nd) Im übrigen bleiben die Angriffe der Revision ebenfalls erfolglos, soweit\n\nsie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Beklagten\n\nkönnten der Klagemarke auch aufgrund der von der R. erworbenen Marke ein\n\nprioritätsälteres Recht entgegenhalten.\n\naa) Die Revision meint, die Beklagten könnten sich auf diese Marke nicht\n\nberufen, weil die Beklagte zu 2 die Marke erst während des Rechtsstreits er-\n\nworben habe, um die zeichenrechtliche Stellung der Klägerin zu schwächen.\n\nDie Beklagten könnten wegen dieser zu mißbilligenden Zielsetzung Zeichen-\n\nrechte aus der Marke nicht gegen die Klägerin geltend machen. Dem kann nicht\n\nzugestimmt werden. Zwar kann der Erwerb eines Markenrechts sittenwidrig\n\nnach § 1 UWG, § 826 BGB und dem Markeninhaber der Schutz aus der Marke\n\nzu versagen sein, wenn der Markenerwerb zweckfremd als Mittel des Wettbe-\n\nwerbskampfes eingesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR\n\n1995, 117, 120 f. = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97,\n\nGRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000). Das hat das Beru-\n\nfungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler verneint. Die Beklagten benutzen die\n\nvon der R. erworbene Marke nicht, um die Klägerin zu behindern, sondern nur\n\num Ansprüche der Klägerin abzuwehren. Dies ist, auch wenn das ältere Zei-\n\nchenrecht erst während eines laufenden Rechtsstreits erworben wird, grund-\n\nsätzlich unbedenklich.\n\nbb) Unzutreffend ist auch der von der Revision vertretene Standpunkt,\n\ndie Klägerin habe aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung mit der R. vom\n\n23. Juni 1992 ein ausschließliches Nutzungsrecht für Berlin an dieser Marke\n\nerlangt, in das die Beklagte zu 2 durch den Markenerwerb eingetreten sei. Aus\n\nder Vereinbarung der R. mit der Klägerin, insbesondere aus den Abschnit-\n\nten II 1 und III 1, auf die die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt ab-\n\nstellt, ergibt sich kein Anhalt dafür, daß die R. als Lizenzgeberin ihre Marke für\n\nBerlin nicht mehr nutzen durfte. Der räumlichen Beschränkung des der Klägerin\n\neingeräumten Nutzungsrechts und der Zahlung des Lizenzentgelts von\n\n45.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer läßt sich dies nicht entnehmen.\n\ncc) Schließlich rügt die Revision ohne Erfolg, die von der R. erworbene\n\nMarke berechtige die Beklagten nicht, die Bezeichnung \"Adlon\" firmenmäßig\n\nund als Bezeichnung eines Hotels zu benutzen. Der Zeicheninhaber ist - sofern\n\nnicht ältere Rechte Dritter entgegenstehen - grundsätzlich berechtigt, seine\n\nMarke auch firmenmäßig zu verwenden und zu versuchen, sich dadurch die\n\nKennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens zu verschaffen (vgl.\n\nBGHZ 19, 23, 29 - Magirus). Das kann die Klägerin aufgrund einer prioritätsjün-\n\ngeren Marke nicht verhindern.\n\n2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch einen Unterlassungsan-\n\nspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 4 MarkenG verneint.\n\na) Die Beklagten können sich insoweit ebenfalls aufgrund der geschäftli-\n\nchen Bezeichnung \"Adlon\" mit einer Priorität von 1907 auf ein älteres Kennzei-\n\nchenrecht berufen. Die Klägerin nimmt für die Bezeichnung \"Café Adlon\" eine\n\nRechtsnachfolge nach der S. Verwaltungsgesellschaft mbH in An-\n\nspruch und leitet daraus eine Priorität von 1982 ab.\n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin den aus § 15 Abs. 4\n\nMarkenG abgeleiteten Unterlassungsanspruch zudem aufgrund der Abgren-\n\nzungsvereinbarung der Klägerin mit der R. vom 23. Juni 1992 versagt. In die-\n\nser Vereinbarung, in die die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der R. ein-\n\ngetreten ist, hat sich die Klägerin in Abschnitt II 2 verpflichtet, aus der Eintra-\n\ngung und Benutzung ihres Warenzeichens sowie etwaigen Namensrechten kei-\n\nnerlei Rechte gegen die R. herzuleiten. Zu den Namensrechten der Klägerin\n\nhat das Berufungsgericht, ohne dies ausdrücklich anzuführen, mit Recht auch\n\ndie geschäftliche Bezeichnung der Klägerin gezählt. Entgegen der Rüge der\n\nRevision verstößt die Auslegung der Verzichtsklausel durch das Berufungsge-\n\nricht nicht gegen die Lebenserfahrung. Denn die Klägerin verfügt nicht, wie die\n\nRevision geltend macht, über ein im Verhältnis zur R. als Lizenzgeberin aus-\n\nschließliches Lizenzrecht (vgl. Abschnitt II 1 d bb).\n\nIII. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_177-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/i-zr-177-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_177-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_177-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-28/i-zr-177-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_177-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:56:33.320981+00:00"}}