{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_172-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"I ZR 172/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Sportwetten-Genehmigung UWG § 1; StGB § 284; DDR-GewG § 3 a) Ein Verstoß gegen § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücks- spiels) ist grundsätzlich auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. b) Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, daß er sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft und in Zweifelsfällen mit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt. Ein Gewerbetreibender, der weder die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt noch sich dieser Einsicht bewußt verschließt und der auch nicht auf die Haltung der Verwaltungsbehörden in unlauterer Weise eingewirkt hat, handelt jedoch grundsätzlich nicht unlau- ter im Sinne des § 1 UWG, wenn er sich nicht vorsichtshalber nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung richtet, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als recht- lich zulässig bewerten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 172/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Oktober 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nSportwetten-Genehmigung\n\nUWG § 1; StGB § 284; DDR-GewG § 3\n\na) Ein Verstoß gegen § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücks-\nspiels) ist grundsätzlich auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.\n\nb) Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, daß er sich Kenntnis von\nden für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen\nverschafft und in Zweifelsfällen mit zumutbaren Anstrengungen besonders\nsachkundigen Rechtsrat einholt. Ein Gewerbetreibender, der weder die\nRechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt noch sich dieser Einsicht bewußt\nverschließt und der auch nicht auf die Haltung der Verwaltungsbehörden in\nunlauterer Weise eingewirkt hat, handelt jedoch grundsätzlich nicht unlau-\nter im Sinne des § 1 UWG, wenn er sich nicht vorsichtshalber nach der\nstrengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung richtet, wenn die\nzuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als recht-\nlich zulässig bewerten.\n\nBGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - I ZR 172/99 - OLG Köln\n\nLG Köln\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Oktober 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nStarck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 21. Mai 1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 1997 abge-\n\nändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte veranstaltet seit dem Jahre 1990 Sportwetten wie insbe-\n\nsondere Fußballwetten, bei denen die Teilnehmer unter Einzahlung eines Ein-\n\nsatzes von mindestens 2,-- DM pro Tippreihe auf den Ausgang bestimmter\n\nSpielpaarungen wetten. Er beruft sich dabei auf eine Gewerbegenehmigung,\n\ndie ihm der Rat des Kreises L. am 11. April 1990 erteilt hat. Dieser Bescheid\n\nhat u.a. folgenden Wortlaut:\n\n\"Auf Ihren Antrag vom 09.04.1990 erteilen wir Ihnen auf Grund des Ge-\nwerbegesetzes der DDR vom 6.3.1990 (GBl. I Nr. 17 S. 138) die Ge-\nfür Sportwetten ab\nnehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros \n01.05.1990 in N. -Straße Nr. .\"\n\nDer Beklagte bewirbt seine Sportwetten bundesweit - u.a. in der Zeitung\n\n\"B. \" - wie nachstehend (verkleinert) wiedergegeben:\n\nDie Klägerin, die eine Gesellschafterin des Deutschen Lotto- und Toto-\n\nblocks ist, führt in Nordrhein-Westfalen Gewinnspiele durch, darunter das Fuß-\n\nballtoto. Sie ist der Auffassung, der Beklagte verstoße mit dem Anbieten und\n\nDurchführen seiner Sportwetten gegen das aus § 284 StGB folgende Verbot,\n\nohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel zu veranstalten, und da-\n\nmit zugleich gegen § 1 UWG. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin dazu die\n\nAnsicht vertreten, der Beklagte könne sich auf die vom Rat des Kreises L. \n\nunter dem 11. April 1990 erteilte Gewerbegenehmigung selbst dann nicht stüt-\n\nzen, wenn diese wirksam gewesen sein sollte, weil die zusätzlich erforderliche\n\nGenehmigung des Ministers des Innern der DDR nicht erteilt worden sei. Im\n\nRevisionsverfahren hat die Klägerin hilfsweise vorgetragen, Sportwetten seien\n\nnach dem Gewerbegesetz der DDR schlechthin nicht erlaubnisfähig gewesen;\n\neine Genehmigung sei nur nach der Sammlungs- und Lotterieverordnung der\n\nDDR in Betracht gekommen. Sollte die Gewerbegenehmigung wirksam sein,\n\ngelte sie jedenfalls nur im Beitrittsgebiet fort; der Beklagte sei daher keinesfalls\n\nzu einer bundesweiten Veranstaltung seiner Sportwetten befugt.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nden Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmit-\ntel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr\nund/\noder zum Zwecke der Werbung Sportwetten wie nachstehend wie-\ndergegeben - hilfsweise: über die neuen Bundesländer hinaus -\nanzubieten, zu bewerben und/oder Sportwetten durchzuführen.\n\n(Es folgt eine Ablichtung der vorstehend wiedergegebenen Werbe-\nanzeige).\n\nDer Beklagte hat dagegen geltend gemacht, die ihm unter dem 11. April\n\n1990 erteilte Genehmigung stelle eine den Verbotstatbestand des § 284 StGB\n\nausschließende behördliche Erlaubnis dar, neben der es keiner zusätzlichen\n\nGenehmigung nach der Sammlungs- und Lotterieverordnung der DDR bedurft\n\nhabe. Die Genehmigung wirke nach der deutschen Wiedervereinigung im ge-\n\nsamten Bundesgebiet fort.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten entsprechend\n\ndem Antrag der Klägerin mit der Maßgabe einer Neufassung des Unterlas-\n\nsungsausspruchs zurückgewiesen, durch die vor den Worten \"Sportwetten\n\ndurchzuführen\" die Worte \"derart beworbene\" eingefügt wurden (OLG Köln\n\nGRUR 2000, 533).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\nder Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als begründet angesehen, weil der\n\nBeklagte mit der Veranstaltung seiner Sportwetten gegen § 284 StGB und da-\n\nmit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugleich gegen § 1 UWG ver-\n\nstoße. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nDer Beklagte verfüge über keine ausreichende behördliche Erlaubnis für\n\nseine als Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB anzusehenden Sportwetten.\n\nEs könne dahinstehen, ob ihm eine Gewerbeerlaubnis im Sinne des § 3 des\n\nGewerbegesetzes der DDR vom 6. März 1990 (GBl. I S. 138; im folgenden:\n\nDDR-GewG) erteilt worden sei und ob diese Erlaubnis eine bundesweite Tätig-\n\nkeit umfasse. Der Beklagte habe jedenfalls daneben gemäß § 3 Abs. 1 und 3\n\nder Sammlungs- und Lotterieverordnung der DDR vom 18. Februar 1965\n\n(GBl. II S. 238) eine Genehmigung des Ministers des Innern der DDR benötigt,\n\ndie er jedoch nicht eingeholt habe. Die Verletzung des durch § 284 StGB straf-\n\nbewehrten Glücksspielverbots begründe, da diese Vorschrift wertbezogen sei,\n\nohne weiteres den wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeitsvorwurf.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat\n\nErfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung\n\nder Klage, weil das beanstandete Verhalten unter den besonderen Umständen\n\ndes Einzelfalles auch dann nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG\n\nzu beurteilen ist, wenn der Beklagte dabei den objektiven Tatbestand des\n\n§ 284 StGB, der das Veranstalten von Glücksspielen ohne behördliche Ge-\n\nnehmigung mit Strafe bedroht, erfüllen sollte.\n\n1. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, das gesetzliche Vor-\n\nschriften außerhalb des UWG verletzt, ist nicht ohne weiteres auch sittenwidrig\n\nim Sinne des § 1 UWG. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbe-\n\nwerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate;\n\n144, 255, 265 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 46/97, GRUR\n\n2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 - Giftnotruf-Box; Urt. v. 5.10.2000\n\n- I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen\n\nVielfachabmahner; Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 314/98, WRP 2001, 1073 - Gewinn-\n\nZertifikat, zum Abdruck in BGHZ 147, 296 vorgesehen). Die Beurteilung, ob ein\n\nbeanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig ist, erfordert deshalb regel-\n\nmäßig eine - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtende - Würdigung des\n\nGesamtcharakters des Verhaltens. Wenn das zu überprüfende Wettbewerbs-\n\nverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz wichtiger Ge-\n\nmeinschaftsgüter wie beispielsweise dem Schutz der Gesundheit der Bevölke-\n\nrung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm aller-\n\ndings grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit mit der Folge, daß\n\nes regelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf.\n\nDies hat seinen Grund darin, daß es auch in der Zielsetzung des § 1 UWG\n\nliegt zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Interessen\n\nder Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 144, 255, 266 - Abgasemissionen,\n\nm.w.N.). Auch in einem solchen Fall kann aber das Verhalten eines Gewerbe-\n\ntreibenden nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als nicht wettbe-\n\nwerbswidrig zu werten sein (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. - Hormonpräparate;\n\n144, 255, 266 f. - Abgasemissionen; BGH GRUR 2000, 237, 238 - Giftnotruf-\n\nBox). So liegt der Fall hier.\n\n2. Die Vorschrift des § 284 StGB ist eine sogenannte wertbezogene\n\nNorm, die zudem unmittelbar wettbewerbsregelnden Charakter hat. Ein Verstoß\n\ngegen diese Strafvorschrift durch Veranstaltung eines Glücksspiels ohne be-\n\nhördliche Erlaubnis ist deshalb nicht lediglich ein Verstoß gegen eine Marktzu-\n\ntrittsregelung, sondern grundsätzlich auch ein im Sinne des § 1 UWG sitten-\n\nwidriges Marktverhalten (anders noch RGZ 115, 319, 325 f.).\n\nDie Strafvorschrift richtet sich - wie das Bundesverwaltungsgericht durch\n\nUrteil vom 28. März 2001 entschieden hat (NJW 2001, 2648) - gegen ein un-\n\nerwünschtes, weil sozial schädliches Verhalten. Zweck der Strafandrohung ist\n\nes unter anderem, eine übermäßige Anregung der Nachfrage von Glücksspie-\n\nlen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle einen ordnungsgemäßen Spie-\n\nlablauf zu gewährleisten und einer Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu\n\nprivaten oder gewerblichen Gewinnzwecken entgegenzuwirken. Dem liegt die\n\nEinschätzung zugrunde, daß das Glücksspiel grundsätzlich wegen seiner mög-\n\nlichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und wirtschaftliche Situa-\n\ntion der Spieler (Vermögensverlust) und seiner Eignung, Kriminalität nament-\n\nlich im Bereich der Geldwäsche zu fördern, unerwünscht und schädlich ist. An-\n\ndererseits ist dem Gesetzgeber bewußt, daß der Spieltrieb nicht gänzlich u n-\n\nterbunden werden kann. Die Vorschrift des § 284 StGB bietet deshalb mit der\n\ndie Strafbewehrung aufhebenden behördlichen Erlaubnis ein Instrument zur\n\nKanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen. Demgemäß dient auch der\n\nErlaubnisvorbehalt der Abwehr von Gefahren des Glücksspiels, das vom Ge-\n\nsetz als generell für die geschützten Rechtsgüter gefährlich eingeschätzt wird.\n\n3. Das beanstandete Verhalten des Beklagten ist jedoch, selbst wenn es\n\nden objektiven Tatbestand des § 284 StGB erfüllen sollte, nicht wettbewerbs-\n\nwidrig. Der Beklagte verfügt über die ihm unter dem 11. April 1990 erteilte Ge-\n\nnehmigung und handelt unter den im Streitfall gegebenen besonderen Um-\n\nständen nicht wettbewerblich unlauter, wenn er diese Genehmigung als ausrei-\n\nchende rechtliche Grundlage für seine beanstandete Geschäftstätigkeit an-\n\nsieht.\n\na) Von einem Gewerbetreibenden ist allerdings zu verlangen, daß er\n\nsich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen\n\nBestimmungen verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 209/86, GRUR\n\n1988, 699, 700 = WRP 1988, 652 - qm-Preisangaben II) und in Zweifelsfällen\n\nmit zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt. Die\n\nLauterkeit des Wettbewerbs verlangt auch, daß ein Wettbewerber nicht ohne\n\nweiteres auf Kosten seiner Mitbewerber das Risiko rechtswidrigen Handelns\n\neingeht. Es wäre jedoch grundsätzlich eine Überspannung der Pflicht zu laute-\n\nrem Wettbewerbshandeln und ein unzulässiger Eingriff in die Wettbewerbsfrei-\n\nheit, von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, sich vorsichtshalber auch\n\ndann nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung zu\n\nrichten, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten aus-\n\ndrücklich als rechtlich zulässig bewerten (vgl. dazu auch BGH, Urt. v.\n\n8.10.1987\n\n- I ZR 182/85, GRUR 1988, 382, 383 - Schelmenmarkt; Stolterfoth, Festschrift\n\nfür Rittner, 1991, S. 695, 705 und 707 ff.; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf.\n\nRdn. 293 m.w.N.). Anderes wird allerdings grundsätzlich gelten, wenn der Ge-\n\nwerbetreibende die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt, sich dieser Ein-\n\nsicht bewußt verschließt oder auf die Haltung der Verwaltungsbehörden in u n-\n\nlauterer Weise eingewirkt hat.\n\nb) Nach diesen Grundsätzen handelt der Beklagte bei der bundesweiten\n\nDurchführung von Sportwetten nicht wettbewerbswidrig. Im Zeitpunkt der letz-\n\nten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der für die Beurteilung\n\ndes Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist, konnte der Beklagte seine An-\n\nsicht, nicht rechtswidrig zu handeln, darauf stützen, daß die ihm erteilte Ge-\n\nwerbegenehmigung zumindest nicht nichtig ist, die zuständigen Behörden in\n\ndiesem Bescheid eine ausreichende rechtliche Grundlage für seine bundes-\n\nweite Geschäftstätigkeit sehen und ein weitgehend gleichgelagerter Fall eines\n\nanderen Gewerbetreibenden von dem Verwaltungsgericht G. in seinem Sinn\n\nbeurteilt worden ist.\n\naa) Die dem Beklagten unter dem 11. April 1990 vom Rat des Kreises\n\nL. erteilte Genehmigung ist jedenfalls nicht nichtig. Sie besteht fort, weil sie\n\nweder zurückgenommen noch widerrufen worden ist.\n\nIm Recht der ehemaligen DDR galt - letztlich nicht anders als in der\n\nBundesrepublik - der Grundsatz, daß von den Verwaltungsbehörden (\"Orga-\n\nnen\") getroffene Einzelentscheidungen (Verwaltungsakte) auch dann rechts-\n\nwirksam waren, wenn sie rechtliche Mängel aufwiesen. Nur wenn der Verstoß\n\ngegen die rechtlichen Anforderungen besonders schwerwiegend und für den\n\nAdressaten zudem objektiv unzweifelhaft erkennbar war, besaß die Entschei-\n\ndung keine Rechtswirkung und war daher nichtig. War der Verstoß nicht so\n\nschwerwiegend, verlor die Entscheidung, wenn der rechtliche Mangel nicht be-\n\nseitigt werden konnte, ihre Rechtswirkung erst durch die Aufhebung durch das\n\nzuständige Organ, wobei eine den Adressaten begünstigende Einzelentschei-\n\ndung nur dann aufgehoben werden konnte, wenn dessen berechtigte Interes-\n\nsen dem nicht entgegenstanden (Bönninger in Lehrbuch des Verwaltungs-\n\nrechts, Staatsverlag der DDR, 2. Aufl. 1988, S. 138 f.).\n\nNach diesen Grundsätzen war die dem Beklagten erteilte Genehmigung\n\nnicht nichtig. In dem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern\n\nvom 13. Januar 1994, das der Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat,\n\nist dargelegt, daß die Genehmigung als Gewerbeerlaubnis im Sinne des § 3\n\nDDR-GewG wirksam erteilt worden ist und fortbesteht. Diese Beurteilung\n\nrechtfertigte sich aus der Erwägung, daß der Rat des Kreises L. in seiner Ei-\n\ngenschaft als Gewerbebehörde gemäß §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten\n\nDurchführungsverordnung zum Gewerbegesetz vom 15. März 1990 (GBl. I\n\nS. 169) für die Erteilung von Genehmigungen für erlaubnispflichtige Gewerbe\n\nzuständig war, zu denen gemäß der Anlage zu § 1 der Ersten Durchführungs-\n\nverordnung zum Gewerbegesetz vom 8. März 1990 (GBl. I S. 140) u.a. - wenn\n\nauch begrifflich womöglich mehrdeutig - \"Glücksspiele gegen Geld\" rechneten.\n\nbb) Nach der Beurteilung der Behörden und Gerichte ist die erteilte Ge-\n\nnehmigung gemäß Art. 19 EV auch eine ausreichende Grundlage für die bun-\n\ndesweite Tätigkeit des Beklagten.\n\nSo hat das Sächsische Staatsministerium des Innern in seinem Schrei-\n\nben vom 13. Januar 1994 ausgeführt, daß die Gewerbegenehmigung vom\n\n11. April 1990 eine wirksame und rechtmäßige Grundlage für die vom Beklag-\n\nten bundesweit veranstalteten Sportwetten sei. Diese Behörde ist gemäß § 10\n\nAbs. 1 des Gesetzes des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielun-\n\ngen vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 471) zuständig für die Erteilung von\n\nErlaubnissen für Lotterie- und Ausspielungsveranstaltungen, die zugleich im\n\nGebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden.\n\nIn diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht G. durch Beschluß vom\n\n13. Januar 1997 (Gz. ) einen entsprechend gelagerten Fall entschie-\n\nden. Diese Entscheidung, bei der es um die Wiederherstellung der aufschie-\n\nbenden Wirkung einer Anfechtungsklage ging, ist im übrigen nach der letzten\n\nmündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von dem Thüringer Oberver-\n\nwaltungsgericht mit Beschluß vom 21. Oktober 1999 bestätigt worden (Ge-\n\nwArch 2000, 118).\n\nWeiterhin hat die Staatsanwaltschaft Gö. - Zweigstelle Z. - dem Be-\n\nklagten mit Schreiben vom 7. April 1998 mitgeteilt, daß das gegen ihn einge-\n\nleitete Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücks-\n\nspiels eingestellt worden sei.\n\nDer Beklagte kann sich schließlich auch darauf berufen, daß seine von der\n\nKlägerin beanstandete Geschäftstätigkeit den zuständigen Behörden seit vie-\n\nlen Jahren bekannt ist, ohne daß diese dagegen eingeschritten wären.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des\n\nLandgerichts abzuändern. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1\n\nZPO abzuweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_172-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/i-zr-172-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_172-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_172-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/i-zr-172-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_172-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:55.955655+00:00"}}