{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_168-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"I ZR 168/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle WZG § 25 Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Verbandsausstattung. Verbandsausstattungsrecht","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 168/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\n nein\n :\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n11. Oktober 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nWZG § 25\n\nZu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Verbandsausstattung.\n\nVerbandsausstattungsrecht\n\nBGH, Urt. v. 11. Oktober 2001 - I ZR 168/99 - OLG Frankfurt am Main\nLG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Oktober 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nStarck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt worden ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frank-\n\nfurt am Main, 8. Kammer für Handelssachen, vom 24. Juni 1998 wird\n\nauch im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie im Jahre 1885 gegründete Klägerin ist als gewerbliche Berufsge-\n\nnossenschaft Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung in der keramischen\n\nIndustrie und der Glasindustrie; sie bietet daneben freiwillige Versicherungen\n\nan. Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, zu dessen\n\nMitgliedern die Klägerin mit den anderen Berufsgenossenschaften gehört, ist\n\nInhaber der am 2. November 1992 für eine Fülle von Waren und Dienstleistun-\n\ngen der Klassen 1, 9, 16, 35, 36, 38, 41 und 42 eingetragenen nachfolgend\n\nwiedergegebenen Bildmarke Nr. 2.023.607:\n\nDas Bildzeichen wird als solches von den Berufsgenossenschaften, un-\n\nter ihnen auch von der Klägerin, seit dem Jahr 1962 auf Druckerzeugnissen, in\n\nder Korrespondenz, auf Unfallverhütungsaushängen, auf Rehabilitations- und\n\nBerufskrankheitsbescheiden, Beitragsbescheiden und individuellen Rentenbe-\n\nscheiden benutzt.\n\nDie beklagte Lebensversicherung ist Inhaberin der am 28. Juni 1993 für\n\ndie Dienstleistungen \"Werbung und Geschäftsführung, nämlich Vermittlung und\n\nAbschluß von Handelsgeschäften durch Handelsvertreter und Handelsmakler\n\nfür andere, Versicherungs- und Finanzwesen\" eingetragenen, nachfolgend\n\nwiedergegebenen Bildmarke Nr. 2.039.368 sowie der Wort-/Bildmarke\n\nNr. 2.039.367, die neben diesem Bild noch die Worte \"Alte Leipziger\" aufweist:\n\nDer Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften hat in ei-\n\nnem vorausgegangenen Rechtsstreit von der Beklagten u.a. verlangt, diese\n\nMarken nicht mehr zu verwenden und sie löschen zu lassen. Die Klage ist\n\nrechtskräftig abgewiesen worden.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, sie habe an dem für den Hauptver-\n\nband eingetragenen Bildzeichen schon vor dessen Eintragung ein eigenes\n\nAusstattungsrecht erworben, weil sie dieses wie alle anderen Berufsgenossen-\n\nschaften umfangreich benutzt habe. Jeder der Berufsgenossenschaften, die als\n\nwirtschaftliche und organisatorische Einheit, nicht als konkurrierende Unter-\n\nnehmensgruppe aufträten, sei durch die Zeichenbenutzung ein eigenes Kenn-\n\nzeichenrecht zugewachsen. Das angegriffene Zeichen sei mit ihrem Ausstat-\n\ntungsrecht verwechselbar; es werde im Verkehr als Weiterentwicklung oder\n\nModernisierung des Symbols der Berufsgenossenschaften angesehen. Ihrem\n\nAusstattungsrecht komme angesichts der intensiven Benutzung besondere\n\nKennzeichnungskraft zu. Die kollidierenden Marken würden jeweils im Tätig-\n\nkeitsbereich der Versicherungsdienstleistungen verwendet.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\nteilen, es zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik\nDeutschland die vom Deutschen Patentamt am 28.6.1993 unter\nNr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 in der Zeichenrolle eingetra-\ngenen Dienstleistungsmarken im geschäftlichen Verkehr zu\nverwenden, sie auf Ankündigungen, Anzeigen, Werbeträgern,\nGeschäftsbriefen, Versicherungspolicen, Empfehlungen, Rech-\nnungen oder dergleichen aufzudrucken, anzubringen oder sie\nin Form von Leuchtreklamen oder in Gebäuden darzustellen\nund/oder Dritten eine derartige Verwendung zu gestatten oder\nzu ermöglichen,\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der am 28.6.1993\nunter der Nr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 in der Zeichenrolle\nbeim Deutschen Patentamt eingetragenen Dienstleistungs-\nmarken gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen,\n\n3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu 1 bezeich-\nneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe\ndes unter den Marken Nr. 2.039.367 und Nr. 2.039.368 mit\nVersicherungsdienstleistungen erzielten Umsatzes sowie unter\nAngabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüs-\nselt nach Kalenderjahren und Werbeträgern,\n\n4.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin al-\nlen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter\nZiff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig\nnoch entstehen wird.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertre-\n\nten, ein eigenes Ausstattungsrecht hätte für die Klägerin nur entstehen können,\n\nwenn diese das Zeichen in der Weise im Verkehr durchgesetzt hätte, daß es\n\nauf sie als eine bestimmte Berufsgenossenschaft hinweise und nicht auf die\n\nGesamtheit der Berufsgenossenschaften, insbesondere auf den Hauptverband.\n\nZwischen den kollidierenden Kennzeichen bestehe keine Verwechslungsge-\n\nfahr.\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen fehlender Verwechslungsgefahr\n\nabgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Klageanträ-\n\ngen bezüglich der Bildmarke Nr. 2.039.368 mit der Maßgabe entsprochen, daß\n\ndie Beklagte zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilt worden ist. Be-\n\nzüglich der Wort-/Bildmarke Nr. 2.039.367 ist die Berufung erfolglos geblieben.\n\nDer Senat hat die hiergegen gerichtete unselbständige Anschlußrevision der\n\nKlägerin nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Verurteilung der\n\nBeklagten und zur Abweisung der Klage insgesamt.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin\n\nbejaht und - soweit für die Revision von Bedeutung - eine Verwechslungsge-\n\nfahr zwischen den einander gegenüberstehenden Bildmarken angenommen.\n\nHierzu hat es ausgeführt:\n\nDie Klägerin sei Inhaberin eines eigenen Ausstattungsrechts an der\n\nMarke des Hauptverbandes. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß\n\nSchwesterunternehmen parallele Ausstattungsrechte erlangen könnten, wenn\n\nsie ein Kennzeichen gemeinsam nutzten und für dieses Verkehrsgeltung er-\n\nlangten. In einem solchen Fall entstünden parallele Ausstattungsrechte, sofern\n\nder Verkehr erkenne, daß die gekennzeichneten Leistungen aus konzernmäßig\n\noder sonst verbundenen Unternehmen stammten. Zwar sei auch die Entste-\n\nhung einer Verbandsausstattung möglich, deren Inhaberschaft beim Verband\n\nund nicht bei den einzelnen zur Nutzung berechtigten Verbandsmitgliedern lie-\n\nge. Das setze aber voraus, daß sich die die Ausstattung benutzenden Schwe-\n\nsterunternehmen zu einem Verband zusammenschlössen, dessen satzungs-\n\nmäßiger Zweck insbesondere auch darin bestehe, das Angebot von Dienstlei-\n\nstungen unter dem gemeinsamen Zeichen zu fördern.\n\nAnhaltspunkte, daß die Satzung des Verbandes der Berufsgenossen-\n\nschaften irgendwelche Regelungen über die Benutzung der Ausstattung ent-\n\nhalte, habe die Beklagte jedoch nicht vorgetragen; sie seien auch nicht ersicht-\n\nlich. Deshalb fehle es trotz der gemeinsamen Benutzung der Ausstattung durch\n\ndie einzelnen Berufsgenossenschaften an einer mit den Gegebenheiten bei\n\nKollektivmarken vergleichbaren \"Binnenstruktur\", die erforderlich wäre, um eine\n\nInhaberschaft des Hauptverbandes annehmen zu können.\n\nDie Ausstattungsmarke der Klägerin werde in ihrem bildlichen Gesamt-\n\neindruck durch ein halbkreis- oder schalenförmiges Element geprägt, das einen\n\nfallenden Punkt oder eine fallende Kugel auffange oder halte. Die angegriffene\n\nMarke werde ebenfalls durch einen fallenden Punkt (eine fallende Kugel) ge-\n\nprägt. Zwar sei die Bildwirkung weniger kompakt, vielmehr leichter und ohne\n\nSymmetrie, gleichwohl sei der optische Gesamteindruck außerordentlich ähn-\n\nlich und vermittele für den Bereich des Versicherungswesens nach seinem\n\nSinngehalt wie die Klageausstattung die Vorstellung, daß ein fallender Gegen-\n\nstand gehalten und gesichert werde.\n\nEine Verwechslungsgefahr sei zwischen den kollidierenden Kennzei-\n\nchen angesichts dieser weitgehenden bildlichen Übereinstimmung, der teilwei-\n\nsen Dienstleistungsidentität und teilweisen großen Dienstleistungsähnlichkeit\n\nsowie der angesichts der erheblichen Benutzung jedenfalls durchschnittlichen\n\nKennzeichnungskraft der Klageausstattung gegeben.\n\nDeshalb seien der Unterlassungs- und der Löschungsantrag begründet.\n\nAngesichts des zumindest fahrlässigen Verhaltens der Beklagten habe auch\n\nder Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht Erfolg. Der Anspruch auf\n\nAuskunftserteilung sei als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gege-\n\nben.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in\n\nallen Punkten stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend - und von der Revision unbean-\n\nstandet - seiner Prüfung sowohl die Vorschriften des Warenzeichengesetzes\n\nals auch die des Markengesetzes zugrunde gelegt. Das angegriffene Zeichen\n\nund das Klagekennzeichen sind sich schon vor Inkrafttreten des Markengeset-\n\nzes auf dem Markt begegnet. Die geltend gemachten Ansprüche könnten des-\n\nhalb nur dann begründet sein, wenn sie der Klägerin bereits nach den Bestim-\n\nmungen des Warenzeichengesetzes zugestanden haben und auch noch nach\n\nden Vorschriften des Markengesetzes gegeben sind \n\n(§ 153 Abs. 1\n\nMarkenG).\n\n2. Das Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin\n\nbejaht, weil diese vor dem 1. Januar 1995 Inhaberin eines Ausstattungsrechts\n\nim Sinne von § 25 WZG gewesen sei und nunmehr eine Benutzungsmarke im\n\nSinne von § 4 Nr. 2 MarkenG besitze. Dem kann nicht zugestimmt werden.\n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das an dem Klage-\n\nzeichen entstandene Ausstattungsrecht dem Hauptverband der gewerblichen\n\nBerufsgenossenschaften, nicht den in ihm zusammengeschlossenen Berufsge-\n\nnossenschaften zugewachsen.\n\n(1) Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes war allerdings aner-\n\nkannt, daß das Recht an einer infolge Benutzung und Erlangung der Verkehrs-\n\ngeltung geschützten Ausstattung \n\ninnerhalb desselben Wirtschaftsgebiets\n\ngrundsätzlich nur einem einzigen Betrieb zustehen kann, der die Ausstattung\n\nbenutzt und für sich die Verkehrsgeltung erreicht hat (vgl. BGHZ 34, 299, 307 f.\n\n- Almglocke; vgl. weiter Althammer, Warenzeichengesetz, 4. Aufl., § 25\n\nRdn. 12; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 25 Rdn. 46;\n\nGötting \n\nin Schricker/Stauder, Handbuch des Ausstattungsrechts, 1986,\n\nS. 270 f.). Von diesem Grundsatz galten aber Ausnahmen. So konnte ein Aus-\n\nstattungsrecht zugunsten einer Gruppe von Gewerbetreibenden begründet\n\nwerden, wenn die Vorstellung beachtlicher Verkehrskreise dahin ging, das\n\nKennzeichen werde von einer solchen miteinander in Verbindung stehenden\n\nMehrzahl von Unternehmen als Herkunftszeichen für die von ihnen vertriebe-\n\nnen Waren benutzt (vgl. BGHZ 34, 299, 308 f. - Almglocke). Hatte sich eine\n\nderartige Gruppe von Unternehmen zu einem rechtsfähigen Verband zusam-\n\nmengeschlossen, dessen Zweck insbesondere auch darin bestand, den Ver-\n\ntrieb von Waren (oder Dienstleistungen) unter einem gemeinsamen Zeichen zu\n\nfördern, ist darüber hinaus angenommen worden, daß das Ausstattungsrecht\n\ndem Verband als solchem zuwächst \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1964\n\n- Ib ZR 119/62, GRUR 1964, 381, 384 - WKS Möbel).\n\n(2) Das Berufungsgericht hat im Streitfall das Entstehen einer derartigen\n\nVerbandsausstattung bereits deshalb verneint, weil in der Satzung des Haupt-\n\nverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften keine Bestimmung ent-\n\nhalten ist, in der die Benutzung der Klageausstattung durch die Verbandsmit-\n\nglieder geregelt ist. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\nDas Berufungsgericht hat sich für seine Auffassung zu Unrecht auf die\n\n\"WKS Möbel\"-Entscheidung berufen (BGH GRUR 1964, 381, 384). In dem da-\n\nmaligen Fall enthielt die Satzung des klagenden Verbandes eine Bestimmung,\n\nwonach Schadensersatzansprüche aus Verbandszeichen durch den Kläger\n\ngeltend gemacht werden sollten. Einer Entscheidung über die Rechtsfrage, ob\n\neine derartige Satzungsbestimmung unabdingbare Voraussetzung für die An-\n\nnahme einer Verbandsausstattung ist, bedurfte es deshalb damals nicht. Diese\n\nsich nunmehr stellende Frage ist zu verneinen.\n\nDas Recht an einer Ausstattung entstand unter der Geltung des Waren-\n\nzeichengesetzes durch Benutzung und Erwerb von Verkehrsgeltung (§ 25\n\nWZG). Die Inhaberschaft an einem solchen formlos entstehenden Recht wird\n\nkaum jemals vorsorglich in einer Verbandssatzung geregelt worden sein. Wenn\n\neine solche Frage rechtzeitig bedacht wird, liegt vielmehr die Eintragung eines\n\nVerbandszeichens näher.\n\nEin Erfordernis, den Erwerb einer Verbandsausstattung in der Verbands-\n\nsatzung oder in einem Vertrag zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern\n\nzu regeln, ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der rechtlichen Anerkennung\n\neiner Verbandsausstattung. Dieser liegt in der Notwendigkeit begründet, einem\n\nUnternehmenszusammenschluß - wie insbesondere einem Verband - die ein-\n\nheitliche und wirksame Wahrnehmung der Rechte aus einem gemeinsam be-\n\nnutzten Zeichen zu ermöglichen. Dies liegt nicht nur im Interesse der einzelnen\n\nzusammengeschlossenen Mitglieder, sondern dient auch dem Schutz Dritter\n\nvor der möglichen Inanspruchnahme durch eine Vielzahl von Anspruchsgläubi-\n\ngern, wie sie in Betracht käme, wenn durch die Benutzung des Zeichens durch\n\ndie untereinander verbundenen Unternehmen eine Fülle von Parallel-\n\nausstattungen entstehen würde. Dieser Zweck der Anerkennung einer Ver-\n\nbandsausstattung erfordert nicht, daß der Erwerb von Ausstattungsrechten\n\nförmlich in der Verbandssatzung geregelt wird. Es kann auch in anderer Weise\n\ndie erforderliche Rechtsklarheit darüber geschaffen werden, daß es Aufgabe\n\ndes Verbandes ist, im Interesse der Erhaltung des Ausstattungsrechts für eine\n\neinheitliche Zeichennutzung durch die Verbandsmitglieder zu sorgen und An-\n\nsprüche wegen Rechtsverletzung aus eigenem Recht gegen Dritte zu verfol-\n\ngen.\n\n(3) Die Entstehung einer Ausstattung beruht auf einem tatsächlichen\n\nBesitzstand, der daran anknüpft, daß die Ausstattung innerhalb der beteiligten\n\nVerkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb\n\noder aus mehreren miteinander in Verbindung stehenden Betrieben gilt. Für die\n\nzuletzt genannte Fallgestaltung kommt es jeweils maßgeblich darauf an, ob ein\n\ndie gemeinschaftliche Benutzung der gleichen Ausstattung rechtfertigender\n\nrechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang unter den verschiedenen Un-\n\nternehmen besteht, und weiter, ob dieser innere Zusammenhang unter den\n\nverschiedenen Unternehmen auch für das Publikum mit genügender Deutlich-\n\nkeit sichtbar wird (vgl. zur Verkehrsgeltung eines Verbandszeichens: BGHZ 21,\n\n182, 191 f. - Ihr Funkberater). Hierbei reicht es aus, wenn das Publikum zu er-\n\nkennen vermag, daß die Mitbenutzer in irgendeiner Form zusammengehören,\n\nohne daß es im einzelnen Kenntnis von der Art ihrer vertraglichen oder wirt-\n\nschaftlichen Verflechtung zu haben braucht. Entscheidend ist darauf abzustel-\n\nlen, ob die Benutzer bei ihrer Zeichennutzung dem Publikum in objektiv zutref-\n\nfender Weise so gegenübertreten, daß sie als eine wirtschaftliche Einheit, nicht\n\nhingegen als miteinander konkurrierende Unternehmen aufgefaßt werden (vgl.\n\nBGHZ 34, 299, 308 f. - Almglocke).\n\nHiervon ist im Streitfall nach den nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts auszugehen. Die Klägerin und die anderen Berufsge-\n\nnossenschaften verwenden das Klagezeichen seit dem Jahr 1962 in erhebli-\n\nchem Umfang. Schon im Hinblick darauf, daß die einzelnen Berufsgenossen-\n\nschaften jeweils für ihre Branche allein als Träger der gesetzlichen Unfallversi-\n\ncherung tätig werden, liegt es fern anzunehmen, daß der Verkehr in ihnen\n\nmiteinander konkurrierende Unternehmen sieht. Vielmehr spricht gerade diese\n\nunterschiedliche Zuständigkeit bei grundsätzlich gleicher Aufgabenstellung für\n\ndie Annahme, daß die Berufsgenossenschaften in irgendeiner Weise zusam-\n\nmengehören.\n\n(4) Auch das weitere Erfordernis für die Entstehung einer Verbandsaus-\n\nstattung, daß sich die Verwender des Zeichens zu einem rechtsfähigen Ver-\n\nband zusammengeschlossen haben, der - zumindest auch - den Zweck hat,\n\nden Umsatz der einzelnen Mitglieder durch das Angebot ihrer Dienstleistungen\n\nunter einem gemeinsamen Zeichen zu fördern (vgl. BGH GRUR 1964, 381, 384\n\n- WKS Möbel), ist im Streitfall erfüllt. Nach den Umständen des vorliegenden\n\nFalles ist davon auszugehen, daß der Hauptverband der gewerblichen Berufs-\n\ngenossenschaften selbst die \"Zeichenhoheit\" an dem gemeinsam benutzten\n\nZeichen innehat, wie dies erforderlich ist, um die Einheitlichkeit der Zeichenbe-\n\nnutzung auf dem Markt zu gewährleisten. Zwar ist der Hauptverband der ge-\n\nwerblichen Berufsgenossenschaften nicht Inhaber eines eingetragenen Ver-\n\nbandszeichens (§ 17 Abs. 1 WZG). Er hat aber seinen Mitgliedern die Ver-\n\nwendung der in Rede stehenden Ausstattung, die für ihn seit 1992 auch als\n\nIndividualmarke eingetragen ist, gestattet, so daß die Tätigkeit der einzelnen\n\nBerufsgenossenschaften unter einheitlicher Benutzung des gemeinsamen Zei-\n\nchens gewährleistet ist. Demgemäß hat die Klägerin vorprozessual im Abmah-\n\nnungsschreiben und auch noch im Prozeß darauf hingewiesen, sie handele mit\n\nZustimmung des Hauptverbandes.\n\nDer Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erfüllt im\n\nübrigen unstreitig die ihm zugewiesene Aufgabe, für die Berufsgenossen-\n\nschaften Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und für Arbeitssicherheit und Unfall-\n\nverhütung zu werben. Der weitere Zweck einer Verbandskennzeichnung, durch\n\ndie Verwendung der gemeinsamen Ausstattung die Zusammengehörigkeit der\n\ndas Zeichen benutzenden Unternehmen nach außen hin deutlich zu machen,\n\nwird so auch durch die Außendarstellung der Berufsgenossenschaften in der\n\nÖffentlichkeitsarbeit des Hauptverbandes erfüllt.\n\nb) Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergibt sich - entgegen der\n\nAnsicht der Revisionserwiderung - auch nicht aus einem Ausstattungsrecht im\n\nSinne von § 25 WZG, das sie parallel zu dem Entstehen der Verbandsaus-\n\nstattung durch Benutzung für sich selbst erworben hätte.\n\nEiner solchen Anspruchsbegründung steht bereits die Feststellung des\n\nBerufungsgerichts entgegen, daß die einzelnen Berufsgenossenschaften dem\n\nVerkehr unter dem gemeinsam benutzten Zeichen als untereinander verbunde-\n\nne Unternehmen entgegentreten. Mit dieser Feststellung wäre die Annahme,\n\ndaß das Zeichen auch für die Klägerin als einzelnes Unternehmen eine indivi-\n\nduelle Herkunftsfunktion hat, wie sie für die Entstehung eines eigenen Aus-\n\nstattungsrechts für sie erforderlich wäre, nicht vereinbar.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nach-\n\nteil der Beklagten entschieden worden ist, und die Berufung auch insoweit und\n\ndamit insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_168-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/i-zr-168-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_168-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_168-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/i-zr-168-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_168-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:28.520328+00:00"}}