{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_164-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"I ZR 164/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Dezember 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Haflinger Hengstfohlen UWG § 1; TierZG § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1, 6, 8 und 10, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d; VZO § 2 Nr. 3, § 7 Den tierzuchtrechtlichen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, daß diejenigen Tiere generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind, die weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer ande- ren Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden sind. Ein entsprechender Ausschluß ergibt sich grundsätzlich auch nicht für solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer aner- kannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 164/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHaflinger Hengstfohlen\n\nUWG § 1;\n\nTierZG § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1, 6, 8 und 10, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 4\n\nBuchst. d;\n\nVZO § 2 Nr. 3, § 7\n\nDen tierzuchtrechtlichen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, daß diejenigen\n\nTiere generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind, die\n\nweder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung\n\ngeboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer ande-\n\nren Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden\n\nsind. Ein entsprechender Ausschluß ergibt sich grundsätzlich auch nicht für\n\nsolche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer aner-\n\nkannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert\n\nworden sind.\n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - I ZR 164/99 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Gießen\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,\n\nPokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts\n\nGießen - 2. Zivilkammer - vom 16. Februar 1998 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein Tiroler Pferdezuchtverband, der sich mit der Zucht von\n\nHaflingern befaßt. Nach seinem Zuchtprogramm werden von ca. 500 bis 600\n\njährlich in Tirol gezogenen Hengstfohlen 25 Tiere ausgesondert, von den\n\nZüchtern an den Kläger abgegeben und von diesem als Hengstkandidaten für\n\ndie Verwendung zu Zuchtzwecken aufgezogen und verkauft. Die nach dem\n\nZuchtprogramm des Klägers nicht zu Zuchtzwecken in Betracht kommenden\n\nHengstfohlen erhalten vom Kläger keinen Abstammungsnachweis (Zuchtbe-\n\nscheinigung) und sollen nur als Gebrauchsfohlen verwendet werden.\n\nDer Beklagte ist der Verband Hessischer Pferdezüchter. In den Jahren\n\n1994 und 1995 kauften verschiedene seiner Mitglieder von Tiroler Pferde-\n\nzüchtern sieben Hengstfohlen, die bei der Selektion durch den Kläger ausge-\n\nsondert worden waren und keinen Abstammungsnachweis erhalten hatten. Auf\n\nAntrag der Erwerber trug der Beklagte die Hengstfohlen in sein Zuchtbuch ein\n\nund erteilte für die Tiere Abstammungsnachweise. Die erforderlichen Abstam-\n\nmungsdaten hatte der Kläger dem Beklagten zuvor auf dessen Bitte ohne\n\nKenntnis der von diesem beabsichtigten Zuchtbucheintragung übermittelt. Ein\n\nTeil der Tiere wurde in der Bundesrepublik Deutschland zu Zuchtzwecken ein-\n\ngesetzt.\n\nDer Kläger hat die Erteilung der Abstammungsnachweise durch den Be-\n\nklagten als Verstoß gegen das Tierzuchtrecht und damit unter dem Gesichts-\n\npunkt des Rechtsbruchs als wettbewerbswidrig sowie unter dem Gesichtspunkt\n\neines Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als\n\nunerlaubt beanstandet. Zur Begründung hat er ausgeführt, entsprechende Ab-\n\nstammungsnachweise dürften nur von der Züchtervereinigung ausgestellt wer-\n\nden, in deren Zuchtgebiet die Fohlen gezogen würden. Zudem hätten die Tiro-\n\nler Züchter, die ihre diesbezüglichen vertraglichen Ansprüche an den Kläger\n\nabgetreten hätten, beim Verkauf der Tiere ausdrücklich darauf hingewiesen,\n\ndaß die Fohlen nur als Gebrauchspferde verwendet werden dürften, so daß der\n\nBeklagte durch sein Verhalten auch gegen die geschlossenen Kaufverträge\n\nverstoßen habe.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die\n\nKaufverträge mit den Tiroler Züchtern hätten keinerlei Zweckbestimmung für\n\ndie Fohlen vorgesehen. Im übrigen sei die Erteilung der Abstammungsnach-\n\nweise rechtlich - auch unter Berücksichtigung des europäischen Rechts - nicht\n\nzu beanstanden.\n\nDer Kläger hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen,\n\ndie von ihm ausgestellten und den Fohlenbesitzern erteilten Abstammungs-\n\nnachweise (Zuchtbescheinigungen) für sieben näher bezeichnete sowie alle\n\nweiteren aus dem Verbandszuchtgebiet des Klägers stammenden und von Ti-\n\nroler Züchtern und Mitgliedern des Klägers erworbenen Haflinger Hengstfoh-\n\nlen, deren Mütter im Zuchtbuch des Klägers eingetragen sind, für ungültig zu\n\nerklären und einzuziehen und künftig die Ausstellung solcher Nachweise zu\n\nunterlassen, sowie außerdem die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten\n\nfestzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nIm Berufungsverfahren haben die Parteien im Hinblick darauf, daß das\n\nim Berufungsantrag zu 1 unter d) aufgeführte Pferd inzwischen eingegangen\n\nwar, diesen Antrag insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach den An-\n\ngaben des Beklagten ist zudem das Pferd gemäß der Ziffer 1 a) des Beru-\n\nfungsantrags nach Kanada verkauft und das Pferd gemäß der Ziffer 1 e) des\n\nBerufungsantrags nach außerhalb Hessens verkauft oder verpachtet worden.\n\nDer Kläger hat daher zuletzt folgenden Antrag gestellt:\n\n1. Der Beklagte wird verurteilt, die für die Tiroler Haflinger\n\nHengstfohlen mit den Lebensnummern\n\n(es folgen zu a bis c und e bis g die entsprechenden Angaben)\n\nerfolgten Eintragungen in das Zuchtbuch des Beklagten zu lö-\nschen.\n\n2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die für die Hengstfohlen ge-\nmäß Ziffer 1. b), c), f) und g) ausgestellten und den Fohlenbesit-\nzern erteilten Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen)\neinzuziehen.\n\n3. Es wird festgestellt, daß die Abstammungsnachweise (Zuchtbe-\nscheinigungen) für die Hengstfohlen gemäß Ziffer 1. a) und e) zu\nUnrecht ausgestellt worden sind.\n\n4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung näher be-\n\nzeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,\n\nkünftig für aus dem Verbandszuchtgebiet des Klägers stammen-\nde und von Tiroler Züchtern und Mitgliedern des Klägers erwor-\nbene Hengstfohlen, deren Mütter im Zuchtbuch des Klägers ein-\ngetragen sind, Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen)\nauszustellen.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt\n\nder Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger im Berufungsverfahren zu-\n\nletzt gestellten Klageanträge gemäß § 1 UWG i.V. mit den Vorschriften des\n\nTierzuchtgesetzes für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Eintragung der sieben Hengstfohlen in das Zuchtbuch des Beklag-\n\nten sei mit den Vorschriften des Tierzuchtrechts nicht vereinbar. Zwar enthiel-\n\nten weder das Tierzuchtgesetz (TierZG) - in der im Zeitpunkt der streitgegen-\n\nständlichen Handlungen geltenden Fassung der Bekanntmachung vom\n\n22. März 1994 (BGBl. I S. 601) wie auch in der Neufassung vom 22. Januar\n\n1998 (BGBl. I S. 145) - noch die Verordnung über Zuchtorganisationen vom\n\n17. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2249 - VZO) ausdrückliche Regelungen darüber,\n\nunter welchen Voraussetzungen eine Züchtervereinigung Tiere in ihr Zucht-\n\nbuch eintragen dürfe. Den gesetzlichen Vorschriften sei im Zusammenhang mit\n\ndem Selektionsprinzip als dem tragenden Grundsatz des Tierzuchtrechts aber\n\nzu entnehmen, daß jedenfalls diejenigen Tiere von der Eintragung in ein\n\nZuchtbuch ausgeschlossen seien, die weder im Verbandsbereich der das\n\nZuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren noch bei ihrer Geburt in das\n\nZuchtbuch oder -register einer Zuchtorganisation eingetragen worden seien, in\n\nderen Bereich sie geboren seien. Davon seien, da anderenfalls eine bereits\n\ngetroffene negative Selektionsentscheidung unterlaufen werde, insbesondere\n\nsolche Tiere betroffen, die - wie im Streitfall - eine anerkannte Züchtervereini-\n\ngung nach ihrem Zuchtprogramm bereits als zu Zuchtzwecken ungeeignet\n\nausgesondert habe. Die den anerkannten Züchtervereinigungen übertragene\n\nAufgabe, die in § 1 Abs. 2 TierZG genannten Zuchtfortschritte zu erzielen,\n\nkönne nur durch Selektion der für die Schaffung der nächsten Generation zur\n\nVerfügung stehenden Zuchttiere erfüllt werden. Soweit die Züchtervereinigun-\n\ngen zur Zucht geeignete Tiere aus den in ihrem Verbandsbereich geborenen\n\nTieren auswählten, hätten sie strenge formelle Voraussetzungen zu beachten,\n\ndie die Herkunft und Identifizierung der Tiere garantieren sollten. Die Regelung\n\ndes § 2 VZO zeige, daß allein diejenige Züchtervereinigung die erstmalige\n\nEintragung in ein Zuchtbuch vornehmen dürfe, der die dort genannten Unterla-\n\ngen innerhalb der zu regelnden Fristen zur Verfügung stünden, d.h. diejenige\n\nVereinigung, der der Züchter des Tieres angehöre; denn nur er unterliege den\n\nRegelungen der Zuchtbuchordnung dieser Vereinigung. Entsprechend diesen\n\nzwingenden Vorgaben der VZO habe auch der Beklagte selbst in seiner Zucht-\n\nbuchordnung die Frist für die Abfohlmeldung und die Vorlage des Deckscheins\n\nauf vier Wochen festgesetzt und erteile im Falle der Überschreitung dieser\n\nFrist keinen Abstammungsnachweis.\n\nDie Richtlinie 90/427/EWG des Rates zur Festlegung der tierzüchteri-\n\nschen und genealogischen Vorschriften für innergemeinschaftlichen Handel mit\n\nEquiden vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224/55) und die auf ihrer Grundlage\n\nergangene Entscheidung 96/78/EG der Kommission zur Festlegung der Kriteri-\n\nen für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken vom\n\n10. Januar 1996 (ABl. Nr. L 19/39) seien nicht einschlägig. Die genannte Richt-\n\nlinie diene nach ihrer Präambel dazu, den innergemeinschaftlichen Handel mit\n\nbereits im Herkunftsstaat in ein Zuchtbuch eingetragenen Equiden zu erleich-\n\ntern. Der Beklagte mache nicht geltend, daß die aus Österreich eingeführten\n\nFohlen im Importstaat ebenso behandelt werden sollten wie im Ursprungsland,\n\nsondern verlange deren Privilegierung, weil sie in Deutschland die ihnen in\n\nÖsterreich versagte Anerkennung als Zuchttiere erhalten sollten.\n\nIm übrigen sehe auch die eigene Zuchtbuchordnung des Beklagten die\n\nEintragung ausländischer Pferde in das Zuchtbuch nur beim Nachweis einer\n\nZuchtbescheinigung einer in ihrem Herkunftsgebiet anerkannten Züchterverei-\n\nnigung vor.\n\nDer Beklagte hätte auch die Zuchtbescheinigungen i.S. von § 2 Nr. 10\n\nTierZG nicht erteilen dürfen. Eine Zuchtbescheinigung könne nur für ein Zucht-\n\ntier ausgestellt werden; die aus dem Zuchtgebiet des Klägers stammenden\n\nHengstfohlen hätten jedoch die insoweit nach § 2 Nr. 1 TierZG bestehenden\n\nVoraussetzungen nicht erfüllt.\n\nDa der Beklagte seinen Mitgliedern, denen er die Zuchtbescheinigung\n\nerteile bzw. deren Pferde er in das Zuchtbuch eintrage, gezielt einen unge-\n\nrechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffe, verstoße er gegen § 1 UWG.\n\nEr sei deshalb zur Unterlassung und, soweit die betroffenen Tiere noch lebten,\n\nunter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung zur Löschung der unrechtmä-\n\nßig erfolgten Eintragungen in das Zuchtbuch sowie, soweit die Tiere sich noch\n\nim Besitz von Mitgliedern des Beklagten befänden, zur Einziehung der Zucht-\n\nbescheinigungen verpflichtet. Soweit die letztere Voraussetzung nicht mehr\n\nerfüllt sei, sei die Unrechtmäßigkeit der Ausstellung der Zuchtbescheinigungen\n\nfestzustellen.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die\n\nKlage abweisenden Urteils des Landgerichts. Der Beklagte hat mit der Vor-\n\nnahme der vom Kläger beanstandeten Eintragungen in sein Zuchtbuch und mit\n\nder ebenfalls beanstandeten Ausstellung der Abstammungsnachweise (Zucht-\n\nbescheinigungen) entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht\n\ngegen das Tierzuchtrecht verstoßen. Damit fehlt den hierauf sowie auf die\n\nVerletzung des § 1 UWG gestützten Klageansprüchen die rechtliche Grundla-\n\nge.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger beanstandete\n\nEintragung der sieben in seinem Verbandsgebiet geborenen Hengstfohlen in\n\ndas Zuchtbuch des Beklagten sei mit den Vorschriften des Tierzuchtrechts\n\nnicht zu vereinbaren, findet im Gesetz keine Stütze und läßt sich auch nicht\n\ndessen Zweck entnehmen. Weder das Tierzuchtgesetz noch die Verordnung\n\nüber Zuchtorganisationen enthalten Regelungen darüber, unter welchen Vor-\n\naussetzungen eine nach § 7 TierZG anerkannte Züchtervereinigung Tiere in ihr\n\nZuchtbuch (§ 2 Nr. 8 TierZG) eintragen darf. Dies hat auch das Berufungsge-\n\nricht zutreffend gesehen. Zu Unrecht hat es aber gemeint, den bestehenden\n\ntierzuchtrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Selektionsprinzip\n\nals tragendem Grundsatz des Tierzuchtrechts entnehmen zu können, daß je-\n\ndenfalls solche Tiere von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sei-\n\nen, die weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch führenden Züchterverei-\n\nnigung geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister ei-\n\nner anderen Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren seien, eingetra-\n\ngen worden seien, und daß dies insbesondere für solche Tiere gelte, die be-\n\nreits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchterverei-\n\nnigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert worden seien.\n\n1. Der Gesetzgeber hat den anerkannten Züchtervereinigungen aller-\n\ndings die Aufgabe übertragen, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und unter\n\nBerücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften an der Erreichung des in § 1\n\nAbs. 2 TierZG beschriebenen Gesetzeszwecks mitzuwirken und in diesem Zu-\n\nsammenhang die in dieser Bestimmung genannten Zuchtfortschritte zu erzie-\n\nlen. Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, daß dieses\n\nZiel nur durch Selektion der für die Schaffung der nächsten Generation zur\n\nVerfügung stehenden Zuchttiere erfüllt werden kann und die Selektion daher\n\ndas Wesensmerkmal jeder züchterischen Tätigkeit darstellt.\n\n2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, hieraus fol-\n\nge für eine Züchtervereinigung nicht nur das Recht und die Pflicht, im Rahmen\n\nihres autonomen Zuchtziels und Zuchtprogramms Zuchtbucheintragungen vor-\n\nzunehmen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 173/96, GRUR 1999, 594,\n\n598 = WRP 1999, 650 - Holsteiner Pferd), sondern auch die Verpflichtung, die\n\nvon der Züchtervereinigung, in dessen Verbandsbereich ein Tier geboren wor-\n\nden ist, in bezug auf dieses getroffene negative Selektionsentscheidung als\n\nverbindlich hinzunehmen. Eine solche Verpflichtung läßt sich weder dem\n\nWortlaut noch dem Sinn und Zweck der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen\n\nentnehmen.\n\na) In bezug auf Zuchtbucheintragungen i.S. des § 2 Nr. 1 Buchst. a\n\nTierZG bestimmt § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d 1. Halbs. TierZG lediglich, daß bei\n\neiner Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung die\n\nAnforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag des Mitglieds, das Ei-\n\ngentümer oder Halter ist, in das Zuchtbuch eingetragen wird oder darin ver-\n\nmerkt wird und eingetragen werden kann. Welche Anforderungen erfüllt sein\n\nmüssen, ist nicht näher geregelt. Auch in § 2 Nr. 3 VZO ist lediglich bestimmt,\n\ndaß in Zuchtbetrieben als Grundlage für diese Eintragung Aufzeichnungen\n\nüber die Kennzeichen, die Abstammung, die Deck- oder Besamungsdaten und\n\ndie Abfohldaten der Zuchttiere zu führen sind.\n\nDies setzt nicht zwingend voraus, daß als Grundlage für die Eintragung\n\nin das Zuchtbuch Aufzeichnungen eines Mitglieds der betreffenden Züchter-\n\nvereinigung vorliegen und es sich um ein Fohlen von bereits im Zuchtbuch die-\n\nser Züchtervereinigung eingetragenen Pferden handelt. Erforderlich, aber auch\n\nausreichend für die Eintragung anderer Pferde in das Zuchtbuch ist vielmehr,\n\ndaß sichergestellt ist, daß Aufzeichnungen gleicher Qualität und Zuverlässi g-\n\nkeit von einem Mitglied eines anderen Zuchtverbandes geführt wurden und die\n\nAbstammung hinreichend zuverlässig und gründlich überprüft wurde. Daß die-\n\nse im hier zu beurteilenden Fall unstreitig erfüllten Voraussetzungen ausreich-\n\nten, folgt namentlich aus der Regelung im zweiten Halbsatz des § 7 Abs. 1\n\nNr. 4 Buchst. d TierZG, wonach für die Eintragung in das Zuchtbuch an einge-\n\nführte Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als an inlän-\n\ndische.\n\nDie streitgegenständlichen Hengstfohlen erfüllten im übrigen auch die\n\nVoraussetzungen für eine Eintragung in das Zuchtbuch des Beklagten nach § 2\n\nNr. 1 Buchst. b TierZG, weil ihre Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch\n\nderselben Rasse eingetragen waren und sie dort selbst eingetragen werden\n\nkonnten. Aus der Verwendung des Wortes \"dort\" in dieser Bestimmung ergibt\n\nsich nicht etwa, daß die Fohlen zwingend im Zuchtbuch ihrer Eltern und Groß-\n\neltern eingetragen oder vermerkt sein mußten. Anders als noch nach dem Tier-\n\nzuchtgesetz vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1045), nach dessen § 4 Abs. 3\n\nSatz 1 die Eintragung beider Elternteile \"in das Zuchtbuch\" aus dem Abstam-\n\nmungsnachweis hervorgehen mußte, reicht nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des nun-\n\nmehr geltenden Tierzuchtgesetzes für den Abstammungsnachweis die Eintra-\n\ngung der Eltern und Großeltern \"in einem Zuchtbuch\" derselben Rasse aus.\n\nDas Berufungsgericht läßt, soweit es zur Begründung seiner gegenteili-\n\ngen Auffassung unter anderem darauf hinweist, daß die Selektionstätigkeit das\n\nWesensmerkmal jeder züchterischen Tätigkeit darstelle, unberücksichtigt, daß\n\ndiese Tätigkeit auch in der Weise erfolgen kann, daß eine Züchtervereinigung\n\nnach ihrer Beurteilung zur Zucht geeignete Tiere der einer anderen Züchter-\n\nvereinigung angehörenden Züchter auswählt. Soweit es sich ferner auf die\n\nnach seiner Auffassung zwingenden Vorgaben der Verordnung über Zuchtor-\n\nganisationen stützt, die zeigten, daß jedenfalls die erstmalige Eintragung in ein\n\nZuchtbuch allein von der Züchtervereinigung vorgenommen werden dürfe, der\n\nder Züchter des Tieres angehöre, übersieht es, daß diese Verordnung als\n\nAusführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz die dortigen Regelungen ledig-\n\nlich konkretisieren, nicht dagegen inhaltlich abändern kann.\n\nDas Tierzuchtgesetz enthält im übrigen auch keine Regelung, wonach\n\ndie von einer Züchtervereinigung hinsichtlich eines Tieres getroffene negative\n\nSelektionsentscheidung die anderen Züchtervereinigungen binden würde. Eine\n\nsolche Bindungswirkung läßt sich auch nicht dem Gesetzeszweck entnehmen.\n\nEine Zuchtbucheintragung dient gemäß § 2 Nr. 8 TierZG dem Zweck, Zuchttie-\n\nre eines Reinzuchtprogramms zu identifizieren und deren Abstammung und\n\nLeistungen nachzuweisen. Sie hat mithin nur einen beschränkten Inhalt und\n\nsagt dementsprechend nichts über eine (positive oder negative) Selektionsent-\n\nscheidung einer anderen Züchtervereinigung aus, in deren Verbandsbereich\n\ndas Tier geboren worden ist. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige\n\nAuffassung damit begründet, daß die als solche unbestrittene Herkunft der Tie-\n\nre aus dem Zuchtgebiet des Klägers bei der Vermarktung zu Zuchtzwecken\n\ndurchaus werbewirksam eingesetzt werden könne und damit zugleich die Ge-\n\nfahr bestehe, daß der besondere Ruf, der mit dem aus dem Zuchtprogramm\n\ndes Klägers hervorgegangenen \"Tiroler Haflinger\" verbunden sei, ausgenutzt\n\nwerde, ist darauf hinzuweisen, daß der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit\n\nnicht als Veranlasser einer irreführenden oder rufausbeutenden Werbung in\n\nAnspruch genommen worden ist.\n\nEine andere Beurteilung der Sache wäre möglicherweise dann in Be-\n\ntracht gekommen, wenn es sich bei dem Kläger um einen Ursprungszuchtver-\n\nband i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom\n\n26. Juni 1990 handelte. Ein solcher Zuchtverband ist danach nämlich berech-\n\ntigt, im Rahmen seiner züchterischen Gesamtverantwortung anderen Zuchtver-\n\nbänden die züchterische Linie vorzugeben (Pelhak, Tierzuchtrecht, 2. Aufl.,\n\nStand September 1999, 10. Kap. Ziffer I. 3. b) bb) [S. 70.11-70.12 und\n\nS. 70.14a]). Jedoch ist nicht ersichtlich und namentlich auch vom Kläger selbst\n\nnicht vorgetragen, daß er der Ursprungszuchtverband der Haflingerpferde sei.\n\nFür die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zuchtbucheintragun-\n\ngen ist des weiteren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Umstand\n\nunerheblich, ob der Beklagte - was er in Abrede stellt - mit deren Vornahme\n\ngegen seine eigene Zuchtbuchordnung verstoßen hat. Denn die dort unter\n\nZiff. 3.3.3 enthaltene Bestimmung, daß ausländische Pferde nur dann in das\n\nZuchtbuch des Beklagten eingetragen werden können, wenn für sie eine\n\nZuchtbescheinigung einer in ihrem Herkunftsgebiet anerkannten Züchterverei-\n\nnigung vorliegt, stünde bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Ver-\n\nständnis ihrerseits nicht mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d 2. Halbs. TierZG in Ein-\n\nklang. Denn danach dürfen anerkannte Zuchtorganisationen bei Zucht-\n\nbucheintragungen an eingeführte Tiere keine höheren Anforderungen stellen\n\nals an inländische Tiere; für solche Tiere aber enthält die Zuchtbuchordnung\n\ndes Beklagten keine entsprechenden einschränkenden Bestimmungen.\n\nDaß die Mitglieder des Beklagten mit ihren Anträgen auf Eintragung der\n\nerworbenen Hengstfohlen in das Zuchtbuch des Beklagten möglicherweise\n\nvertragliche Unterlassungspflichten gegenüber den Veräußerern der Tiere\n\nverletzt haben, ist für die vorliegend vorzunehmende tierzuchtrechtliche Beur-\n\nteilung der Sache ebenfalls ohne Bedeutung. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d\n\n1. Halbs. TierZG hat eine Züchtervereinigung, wenn ein Mitglied einen Antrag\n\nauf Eintragung eines Tieres in ihr Zuchtbuch stellt, allein zu prüfen, ob das Mit-\n\nglied Eigentümer oder Halter des Tieres ist und ob dieses hinsichtlich seiner\n\nAbstammung die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Eine weitergehende\n\nPrüfung - namentlich dahingehend, ob das Mitglied sich mit seinem Antrag\n\nüber eine mit dem Vorbesitzer getroffene Vereinbarung hinwegsetzt - ist weder\n\nveranlaßt noch auch zulässig. Letzteres folgt daraus, daß der Antragsteller,\n\nsoweit er den Eintragungsantrag im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen\n\nBetätigung stellt, durch dessen Ablehnung in seiner gemäß Art. 12 Abs. 1 GG\n\ngeschützten Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993\n\n- 1 BvR 1368/90, NJW-RR 1994, 663, 664 = AgrarR 1994, 243; Beschl. v.\n\n12.10.1995 - 1 BvR 1938/93, NJW 1996, 1203 = RdL 1996, 14) und ansonsten\n\nin seinem Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl.\n\nBVerfGE 88, 366, 377 = NJW 1993, 2599 = AgrarR 1993, 390) und die Vor-\n\naussetzungen für die Zuchtbucheintragung daher durch das Gesetz oder auf-\n\ngrund Gesetzes geregelt sein müssen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1\n\nSatz 2 GG), das Tierzuchtgesetz insoweit aber weder eine weitergehende Re-\n\ngelung noch auch in seinem § 8 eine diesbezügliche Verordnungsermächti-\n\ngung enthält.\n\nb) Die Voraussetzungen für die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen\n\ni.S. des § 2 Nr. 10 TierZG sind im Tierzuchtgesetz selbst nicht geregelt, son-\n\ndern gemäß dessen § 6 Abs. 1 Nr. 4 vom Bundesminister für Ernährung,\n\nLandwirtschaft und Forsten festzusetzen. Der insoweit ergangene § 7 VZO be-\n\nstimmt jedoch allein, welche Angaben eine Zuchtbescheinigung mindestens zu\n\nenthalten hat; weiterreichende Bestimmungen darüber, unter welchen Voraus-\n\nsetzungen Zuchtbescheinigungen ausgestellt werden können, enthält er dage-\n\ngen nicht. Dementsprechend setzen Zuchtbescheinigungen gemäß § 2 Nr. 10\n\nTierZG allein voraus, daß sie von einer anerkannten Züchtervereinigung i.S.\n\ndes § 2 Nr. 6, § 7 TierZG und in bezug auf ein Zuchttier i.S. des § 2 Nr. 1\n\nTierZG ausgestellt sind, wobei dort zwischen eingetragenen Zuchttieren\n\n(Buchst. a), reinrassigen Zuchttieren (Buchst. b) und registrierten Zuchttieren\n\n(Buchst. c) unterschieden wird. Damit ist auch die Ausstellung von Zuchtbe-\n\nscheinigungen für die vom Beklagten nach den Ausführungen zu vorstehend a)\n\nrechtmäßig in sein Zuchtbuch eingetragenen Hengstfohlen nicht zu Unrecht\n\nerfolgt.\n\nIII. Da die streitigen Zuchtbucheintragungen und die Ausstellung von\n\nZuchtbescheinigungen mithin tierzuchtrechtlich nicht zu beanstanden sind,\n\nfehlt den an die vermeintlichen Rechtsverstöße des Beklagten anknüpfenden\n\nKlageansprüchen die rechtliche Grundlage. Dementsprechend ist auf die Revi-\n\nsion des Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das die Klage abwei-\n\nsende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_164-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/i-zr-164-99","cited_norms":[{"jurabk":"TierZG 2019","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"TierZG 2019","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"TierZG 2019","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_164-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_164-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/i-zr-164-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_164-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:38.312402+00:00"}}