{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_163-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"I ZR 163/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 163/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1999 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger \n\nist Transportversicherer der R. GmbH \n\nin Nor-\n\nderstedt (im \n\nfolgenden: R. GmbH), der A. T. GmbH & Co. KG \n\nin\n\nTrittau (im folgenden: T.-KG), der RF. GmbH in Willich (im folgenden:\n\nRF. GmbH) und der UP. GmbH in Stockstadt (im folgenden: UP.). Er nimmt\n\ndie Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem\n\nund übergegangenem Recht wegen Verlustes und Beschädigung von Trans-\n\nportgut auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmer erteilten der Beklagten in den Jahren 1995\n\nund 1996 zahlreiche Beförderungsaufträge. Allen Verträgen lagen die Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen (Stand Oktober 1994) der Beklagten zu-\n\ngrunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:\n\nPräambel\n\nU. bietet mit den Servicearten\n- U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL,\n- U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS\nStandard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung\nvon Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die\nBeförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-\nBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp\nabweichende Regelungen getroffen worden sind.\n\n...\n\n3. Wertangabe\n\nDie Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang\nder Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswe-\n\ngen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Ab-\nsendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Ver-\nsandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Ver-\njedoch\nsender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens \n15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit\neine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende\nVoraussetzungen erfüllt sind: ...\n\n16. Haftung\n\n16.1\nSofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenom-\nmen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung,\nVerzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro\nVersandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausge-\nschlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht.\n\n16.4\nBei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des be-\nförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am\nbeförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugs-\nschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnah-\nmebetrags beschränkt.\n\n16.5\nDie vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vor-\nsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver-\ntreter oder Erfüllungsgehilfen.\n\n17. Verjährung\n\nSämtliche Ansprüche gegen U. verjähren in 9 Monaten. Bei\nNichtkaufleuten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 1 Jahr ge-\nmäß § 414 BGB. Alle Ansprüche gegen U. sind unverzüglich\ngeltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Zustellung\nder Sendung oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt, mit dem Ab-\nlauf des Tages, an dem die Zustellung planmäßig bewirkt worden\nwäre (Regelzustellungsfrist).\n\nDer Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Trans-\n\nportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmen-\n\ngruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht\n\nwurden, war im einzelnen folgendermaßen organisiert: Bei der Übernahme vom\n\nVersender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und\n\ndie Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten\n\ndie Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der\n\nvon ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Be-\n\nklagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestim-\n\nmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wur-\n\nden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem\n\nFrachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num-\n\nmer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erga-\n\nben. Anschließend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur\n\nnächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort\n\nwurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein\n\nVergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der\n\nPlombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen\n\nnach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-\n\nge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog.\n\nDIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wo-\n\nbei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels\n\neines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-\n\nben. Schließlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell ent-\n\nwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).\n\nDer Kläger begehrt Schadensersatz für insgesamt 39 Schadensfälle, in\n\ndenen die von seinen Versicherungsnehmern zwischen Mai 1995 und Septem-\n\nber 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Ver-\n\nlust gerieten. In drei Schadensfällen (Nr. 3-5) ging auf dem Versandwege\n\nTransportgut \n\nverloren, \n\ndas \n\ndie R.-GmbH \n\nzuvor \n\nbei \n\nder A.\n\nGmbH gekauft hatte. Die Verkäuferin hatte die Beklagte mit dem Trans-\n\nport der Waren beauftragt. Im Schadensfall Nr. 12 begehrt der Kläger Scha-\n\ndensersatz für die Beschädigung eines Monitors. Wegen der Einzelheiten wird\n\nauf BU 6-16 Bezug genommen.\n\nIn allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versand-\n\nstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Beru-\n\nfung auf Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf jeweils\n\n500,-- DM beschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen beträgt\n\ndie Summe der \n\nstreitgegenständlichen Einzelforderungen \n\ninsgesamt\n\n248.116,42 DM. Der Kläger stützt seine Aktivlegitimation in den Schadensfällen\n\nNr. 1-5 auf rechtsgeschäftliche Abtretungen und in den Schadensfällen Nr. 6-\n\n12 auf § 67 VVG. Er hat behauptet, er habe seinen Versicherungsnehmern in\n\nden jeweiligen Einzelfällen den Restschaden ersetzt. Der Kläger hat die Auf-\n\nfassung vertreten, daß sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbe-\n\nschränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr grobes\n\nOrganisationsverschulden zur Last falle.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 248.016,72 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des\n\nKlägers bestritten und in Abrede gestellt, daß dieser - mit Ausnahme der RF.\n\nGmbH - Transportversicherer der genannten Versender gewesen sei. Die Be-\n\nklagte hat ferner die Auffassung vertreten, daß sie nach den Bestimmungen in\n\nihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen \n\nje Schadensfall \n\nfür einen\n\n500,-- DM übersteigenden Betrag nicht zu haften brauche. Der Vorwurf eines\n\ngroben Organisationsverschuldens sei unberechtigt. Die Versender treffe je-\n\ndenfalls ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie es unterlas-\n\nsen hätten, den tatsächlichen Wert der Sendungen zu deklarieren. Es sei\n\nrechtsmißbräuchlich, eine Wertangabe zu unterlassen und bei einem Verlust\n\nzu behaupten, in dem abhanden gekommenen Paket habe sich Ware von er-\n\nheblich höherem Wert befunden. Durch die unterlassene Wertangabe werde\n\nihr zudem die Möglichkeit genommen, die Sendungen wertangemessen zu be-\n\nhandeln. Sämtliche der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und auch\n\nnoch nach den streitgegenständlichen Schadensfällen ihre Dauerkunden ge-\n\nwesen und hätten seit Beginn der Geschäftsbeziehungen ihre Transportorgani-\n\nsation gekannt. Aus diesem Grunde sei es ebenfalls rechtsmißbräuchlich, sie\n\nnunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in Anspruch zu nehmen.\n\nDer Kläger müsse sich als Rechtsnachfolger das Mitverschulden der Versender\n\nan der Schadensentstehung zurechnen lassen. Die Beklagte hat zudem hin-\n\nsichtlich einiger Schadenspositionen die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die\n\nBeklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus abgetretenem und überge-\n\ngangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1,\n\n§ 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgen-\n\nden: HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand\n\n1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten und hinsichtlich eines Teils der Schadens-\n\nfälle - wegen Verjährung der vertraglichen Ansprüche - auch aus § 823 Abs. 1\n\nBGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie zwischen den Versendern und der Beklagten geschlossenen Verträ-\n\nge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da sich die Beklagte nicht zur\n\nAusführung, sondern zur Besorgung der Beförderung verpflichtet habe. Die für\n\nden Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 gel-\n\ntenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die Be-\n\nklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung\n\nauf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, son-\n\ndern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.\n\nIn den Schadensfällen Nr. 1-5 sei der Kläger aufgrund von Abtretungen\n\naktivlegitimiert. In den Schadensfällen Nr. 6-12 seien die Schadensersatzforde-\n\nrungen der Versender gemäß § 67 VVG auf den Kläger übergegangen. Nach\n\nDurchführung der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger auch Transport-\n\nversicherer der T.-KG, der UP. und der R. GmbH gewesen sei. Ebenso sei\n\nbewiesen, daß der Kläger die behaupteten Versicherungsleistungen in den\n\nstreitgegenständlichen Schadensfällen erbracht habe.\n\nDie Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausge-\n\nführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 54, 56 ADSp\n\na.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b\n\nSatz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbe-\n\ngrenzt hafte.\n\nDer Kläger müsse sich kein Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer\n\nwegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in\n\nNr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die in\n\nNr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im\n\nFalle grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein\n\nWertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungs-\n\nbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben\n\nwürde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treu-\n\nwidrigen Verhaltens. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht des-\n\nhalb rechtsmißbräuchlich, weil die Versicherungsnehmer des Klägers die Ge-\n\nschäftsbeziehungen zu ihr fortgesetzt hätten. Denn die Versicherungsnehmer\n\nhätten als juristische Laien nicht beurteilen können, ob die ihnen bekannte Be-\n\ntriebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp a.F. ge-\n\nnügt habe.\n\nDie Klageforderung sei nicht teilweise verjährt. Die einjährige Verjäh-\n\nrungsfrist des § 414 HGB a.F. sei auch in den Schadensfällen Nr. 9.5 bis 9.9\n\nund im Schadensfall Nr. 12 durch Zustellung der Klageerweiterungen vom\n\n10. Mai 1996 und 24. Juni 1996 rechtzeitig unterbrochen worden. Für die\n\nSchadensfälle Nr. 9.1 bis 9.4 gelte die Verjährungsfrist des § 852 BGB, da die\n\nBeklagte das Eigentum der Versender verletzt habe und diesen deshalb auch\n\naus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei.\n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß dem\n\nKläger wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragli-\n\nche Ansprüche (1.) als auch hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle delikti-\n\nsche Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daß\n\nwegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungs-\n\nnehmer des Klägers zu berücksichtigen ist (3.). Rechtsfehlerhaft ist auch die\n\nAnnahme, daß die Beklagte im Schadensfall 12, in dem es nicht um einen\n\nVerlust, sondern um eine Beschädigung geht, vertraglich auf vollen Schadens-\n\nersatz haftet (4.).\n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Scha-\n\ndensfälle 1 bis 8, 9.5 bis 9.30 sowie 10 und 11 die Voraussetzungen einer ver-\n\ntraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2\n\nADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten bejaht.\n\nDas Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern\n\ndes Klägers als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt\n\nwurde mit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB\n\na.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die\n\nvom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung.\n\nDie Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des\n\nBerufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen i.S. von § 51\n\nBuchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbe-\n\ndingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht.\n\na) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders\n\nschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-\n\nbenen Fall jedem einleuchten mußte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,\n\nTranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,\n\nTranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,\n\nTranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsge-\n\nricht zu Recht ausgegangen.\n\nDie Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, bei der Be-\n\nstimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Trans-\n\nportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu\n\neingeführte Haftungsmaßstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu be-\n\nachten.\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall\n\nschon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport-\n\nrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit September\n\n1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies\n\nfolgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1\n\nEGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines\n\nSchuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden\n\nRechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-\n\ntroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995\n\n- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungs-\n\ngesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR\n\n2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR\n\n2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Güter-\n\ntransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudin-\n\nger/Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudin-\n\nger/Hönle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrich-\n\nterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232,\n\n330).\n\nEine Rückwirkung des neuen Transportrechts läßt sich auch nicht aus\n\nder Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-\n\nwerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test-\n\npreis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP\n\n1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem\n\ngewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rech-\n\nnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp\n\na.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden\n\nHaftungsmaßstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben\n\nFahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten\n\nVerkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b\n\nSatz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaßstab unter Berufung auf ein geänder-\n\ntes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend\n\nim Lichte des § 435 HGB auszulegen.\n\nDanach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots\n\nnicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des quali-\n\nfizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich\n\nanders als bisher zu bestimmen ist.\n\nb) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall\n\ndas Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht-\n\nlichen Nachprüfung stand.\n\nDie tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit\n\nvorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-\n\nbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den\n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen\n\n§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen\n\n(BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21).\n\nSolche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von\n\nder Revision auch nicht aufgezeigt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-\n\nschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder\n\nbei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnitt-\n\nstelle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot\n\n(Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe\n\nlediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfas-\n\nsung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe\n\nsich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt.\n\nAn der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch\n\nder Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser\n\nSachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sen-\n\ndung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen\n\nBereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwa-\n\nchungsmaßnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verloren-\n\ngegangen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszu-\n\nliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorge-\n\nsehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen\n\nOrganisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf,\n\nwenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf wel-\n\nche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich\n\ngewesen sei.\n\naa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anfor-\n\nderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie läßt\n\nhierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des groben\n\nOrganisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden\n\nEin- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daß die Be-\n\nklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129,\n\n345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR\n\n1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darle-\n\ngungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den nä-\n\nheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Formu-\n\nlierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche\n\nNachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen an-\n\ngestellt habe (BU 30/31), mag für sich allein genommen zwar mißverständlich\n\nsein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch\n\nhinreichend deutlich, daß der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen\n\nkein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist,\n\nsondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daß ohne\n\nSchnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sendungen\n\nnicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfahrensrüge\n\nder Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu der\n\nFeststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschun-\n\ngen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.\n\nbb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe überse-\n\nhen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und\n\nAusgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß stichproben-\n\nartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls\n\nerfolglos.\n\nDer Spediteur ist gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die\n\nPackstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität, sowie äußerlich\n\nerkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Re-\n\ngelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorge-\n\nhobenen Erwägung, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er\n\nim Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich\n\nhandelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und\n\nAusgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festge-\n\nhalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,\n\ndie im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig er-\n\nfaßten Ware erfordert, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib\n\nder in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht\n\ngewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend\n\nnoch dadurch verstärkt, daß rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-\n\nbringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluß,\n\ndaß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist,\n\nwenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne Ein- und Aus-\n\ngangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR\n\n1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR\n\n1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR\n\n1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR\n\n2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).\n\nDas Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht\n\nverkannt, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend\n\nlückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf\n\nder groben Fahrlässigkeit auszuschließen. Im Einzelfall kann vielmehr auch\n\neine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinrei-\n\nchende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkom-\n\nmens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.).\n\nDas setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr ge-\n\nnauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können.\n\nDaran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung\n\nwirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554\n\nAbs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit verfahrens-\n\nfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.\n\nEine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der\n\nAnnahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems\n\nerreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß das DIAD-Gerät\n\ndie Kontrollücke deshalb nicht schließen kann, weil es erst nach Passieren der\n\nSchnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz\n\nkommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des\n\nBeförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daß der Ver-\n\nsender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewißheit darüber erlangen kann,\n\nob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt\n\nschon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der\n\nVersender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen\n\nZustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zu-\n\ndem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit\n\nAussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht\n\ndes unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur\n\nunwesentlich.\n\ncc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtspre-\n\nchungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschul-\n\nden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Mas-\n\nsenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine ko-\n\nstengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten,\n\nnicht anwendbar seien.\n\n(1) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Absenken der\n\nSorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im\n\nPostgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer\n\nBriefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daß\n\ndurch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer mög-\n\nlichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und\n\nkostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen vermieden werden,\n\ndie ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforde-\n\nrungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993,\n\n2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu\n\nübertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daß\n\ndem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen\n\nWert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden\n\nerwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches In-\n\nteresse daran haben, daß die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger\n\ngerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund\n\nfür den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I\n\nS. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluß für\n\nSchäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung von gewöhnlichen\n\nBriefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das\n\nPostwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem\n\nVersender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da\n\nderen Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verur-\n\nsacht.\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Haftungsbeschränkun-\n\ngen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haf-\n\ntungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsaus-\n\nschluß gemäß § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F.\n\nim Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten\n\nentstandenen Verlust erfaßte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weite-\n\nres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen\n\nBriefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der\n\nMassenbeförderung zu übertragen.\n\nDie Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Ver-\n\ngangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen\n\nVergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-\n\ndienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegen-\n\nüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten all-\n\ngemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragli-\n\nchen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner\n\nin § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer\n\nRechtsverordnung zu \n\nregeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat\n\n(Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch\n\ndie Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienst-\n\nleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Re-\n\ngelungen; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen\n\nSendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten\n\nGründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).\n\n(2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an\n\ndie Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität\n\nvorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten\n\ngeringere Erwartungen an die Kontrollmaßnahmen stellten, vermag sie damit\n\nebenfalls nicht durchzudringen.\n\nFür die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon\n\nmangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Daß\n\nsie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entspricht, die am\n\nZustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt auch die Bestimmung\n\ndes § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise\n\ndavon ausgegangen, daß die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse\n\ndes Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung bei Paketdienst-\n\nunternehmen herabgesetzt werden müßten, hätte es nahegelegen, für diese\n\nBeförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich gebotenen Si-\n\ncherheitsvorkehrungen aufzunehmen.\n\nEs kommt hinzu, daß die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswir-\n\nkung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und\n\ndamit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben\n\nwürde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs\n\nzusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision\n\nkann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daß die in Erfüllung\n\nder Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in jedem Falle\n\nunzumutbar wären.\n\n(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnitt-\n\nstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten\n\nnicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen kom-\n\nplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entge-\n\ngenzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\n\nnicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumen-\n\ntation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten.\n\n(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c\n\nADSp a.F. nicht, daß die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container\n\nden in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkon-\n\ntrolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstücken, die gemäß § 7\n\nBuchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollständigkeit und Identität zu\n\nüberprüfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des\n\n§ 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstücke i.S. des § 7\n\nBuchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des\n\nAuftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container für\n\ndie Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten\n\nbeladen werden.\n\n2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadens-\n\nfällen Nr. 9.1 bis 9.4, in denen vertragliche Ansprüche verjährt seien, könne der\n\nKläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG Schadensersatz wegen\n\nVerletzung des Eigentums der Versender verlangen, hält den Angriffen der Re-\n\nvision stand.\n\nEs begegnet rechtlich keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den\n\nSchadensersatzanspruch des Klägers in den genannten Schadensfällen auf\n\n§ 823 Abs. 1 BGB gestützt hat. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des\n\nTransportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von ver-\n\ntraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche ge-\n\nsetzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399;\n\nBGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 287 = VersR 1984,\n\n932).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteil nicht\n\ndeshalb an einem Begründungsmangel (§ 551 Ziffer 7 ZPO), weil sich das Be-\n\nrufungsgericht in seinen Ausführungen zur deliktischen Haftung der Beklagten\n\nnicht mehr ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Beklagte\n\nden Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Die Revisionserwiderung weist mit\n\nRecht darauf hin, daß sich das Berufungsgericht zuvor (BU 28-31) eingehend\n\nmit der Frage des Verschuldens der Beklagten befaßt hat und dabei zu der\n\nFeststellung gelangt ist, daß der Beklagten ein grobes Organisationsverschul-\n\nden anzulasten sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt\n\nsich mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht diese Feststel-\n\nlung auf die deliktische Haftung der Beklagten hat übertragen wollen. Das ist\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Senats\n\nist anerkannt, daß der Spediteur für Fehler in seiner Betriebsorganisation auch\n\nder deliktischen Haftung unterliegt, weil er mit der Entgegennahme des Gutes\n\n- unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen - auch die allgemeine Fürsor-\n\ngepflicht übernommen hat, die ihm anvertrauten fremden Güter vor Schaden zu\n\nbewahren (BGHZ 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR\n\n1988, 244, 246; MünchKommHGB/Dubischar, § 429 Rdn. 67; Koller, Trans-\n\nportrecht, 4. Aufl., § 407 HGB Rdn. 43).\n\nSoweit das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 823 Abs. 1\n\nBGB von der Kausalität der festgestellten Organisationsmängel für den einge-\n\ntretenen Schaden ausgegangen ist, läßt das Berufungsurteil ebenfalls keine\n\nRechtsfehler erkennen, da die für die vertragliche Haftung im Fall grober Ver-\n\nletzungen von beruflichen Organisationspflichten entwickelten Beweiserleichte-\n\nrungen auch im Rahmen der deliktischen Haftung Anwendung finden (Palandt/\n\nThomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 168 ff.).\n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden\n\nder Versicherungsnehmer des Klägers unberücksichtigt gelassen.\n\na) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den\n\nin Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden seiner Versiche-\n\nrungsnehmer anrechnen lassen.\n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die\n\nBeklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt\n\nhabe, daß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkun-\n\ngen, mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklara-\n\ntion nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfie-\n\nlen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine kla-\n\nre Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsge-\n\nstaltung, nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höhe-\n\nrer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes,\n\nund ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorge-\n\nnommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei\n\nVorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haf-\n\ntungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treu-\n\nwidrigen Verhaltens wieder aufleben ließe. Diese vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nbb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als\n\nallgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des\n\nBerufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung un-\n\neingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112;\n\n47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln\n\ngehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-\n\ngung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994\n\n- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000,\n\n2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\nIm rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß ein Versender in einen\n\nnach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er\n\ntrotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe\n\nmit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei\n\nVerlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maßgeb-\n\nlich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforde-\n\nrung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob\n\nalso der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaßt wird (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf\n\ndie vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der\n\nVersender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der\n\nFolge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß\n\n§ 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschä-\n\ndigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach\n\nsich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daß\n\nder Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines un-\n\ngewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder\n\nkannte noch kennen mußte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat\n\ndas Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.\n\nSeine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungs-\n\nbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverur-\n\nsachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehen-\n\nden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß\n\nsich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entge-\n\ngenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das\n\nvom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ließe sich nur dann\n\nrechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadens-\n\nrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung\n\nder Verkehrssitte so verstehen dürfte, daß der Klauselverwender bei eigenem\n\ngroben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden sei-\n\nner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung versprechen\n\nwolle. Ein derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel\n\nund vernachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehen-\n\nde Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klausel-\n\nverwenders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbe-\n\nschränkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mit-\n\nhaftung des Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus\n\nseinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksich-\n\ntigt gelassen, daß die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände\n\nbeeinflußt werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.\n\nSoweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wert-\n\nangabe mit einem Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird\n\n(OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann der Kläger daraus im Streit-\n\nfall schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Beklagte in\n\nNr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich\n\nauf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen\n\nhat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Be-\n\nklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen\n\n(§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).\n\ncc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-\n\ngen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte\n\nbei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es\n\ndann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis\n\nauf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei\n\ndurch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden,\n\ndie Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das\n\nBerufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen ha-\n\nben.\n\nDie Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich\n\ndem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,\n\nNJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß\n\ndie Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.\n\nb) Darüber hinaus läßt sich entgegen der Ansicht der Revision ein Mit-\n\nverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht damit be-\n\ngründen, daß die Versender die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt\n\nhätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit die Organisation\n\nder Beklagten bestens bekannt gewesen sei.\n\naa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß\n\ndavon ausgegangen, daß die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbezie-\n\nhungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf be-\n\nreits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluß haben kann; ein eingetrete-\n\nner Verlust läßt sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht\n\nmehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475,\n\n477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines\n\nSpediteurs in einem Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut\n\ngrundsätzlich nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit\n\ndes Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis\n\ndes Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1\n\nBGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242\n\nBGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt\n\n(vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht\n\nkommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung\n\nbeauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in\n\ndessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-\n\nder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-\n\nständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem\n\nSchädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundelie-\n\ngenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v.\n\n29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß sich eine\n\nMitverantwortung der Versender ergeben könnte, wenn die Verluste nach Er-\n\nhebung des Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens ein-\n\ngetreten wären. Es hat sodann unangegriffen festgestellt, daß eine Auswirkung\n\ndes genannten Vorwurfs auf die streitgegenständlichen Schadensfälle nicht\n\ngegeben sei.\n\nAuf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Erhebung des\n\nVorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens habe auf die hier\n\nin Rede stehenden Verlustfälle keine Auswirkungen gehabt, zumal die Versi-\n\ncherungsnehmer des Klägers selbst als juristische Laien nicht hätten beurteilen\n\nkönnen, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anfor-\n\nderungen nach den ADSp genüge.\n\n4. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Be-\n\nklagte im Schadensfall Nr. 12 zur Zahlung vollen Schadensersatzes für den in\n\nihrer Obhut beschädigten Monitor verurteilt hat. Die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, die Beklagte hafte auch in diesem Schadensfall aufgrund grob fahr-\n\nlässigen Organisationsverschuldens gemäß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F.\n\nunbeschränkt, da sie wegen der festgestellten Organisationsmängel nicht habe\n\ndarlegen können, wo es konkret zur Beschädigung gekommen sei, hält der re-\n\nvisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Es ist grundsätzlich Sache des Geschädigten, den Beweis für die\n\nSchadensursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens zu erbringen. Zwar gilt\n\ndieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Denn insbesondere im Fall grober Ver-\n\nletzungen von beruflichen Organisationspflichten ist eine abweichende Vertei-\n\nlung der Darlegungs- und Beweislast anerkannt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60.\n\nAufl., § 282 Rdn. 14). Dies setzt jedoch neben der festgestellten groben\n\nPflichtverletzung voraus, daß das Verhalten geeignet war, einen Schaden nach\n\nArt des eingetretenen herbeizuführen (BGHZ 49, 121, 123; 51, 91, 105). Im\n\nBereich des Speditionsrechts trägt der Spediteur die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast für die fehlende Schadensursächlichkeit des festgestellten Organisations-\n\nverschuldens nur dann, wenn es nach Art des eingetretenen Schadens als\n\nSchadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 13.4.1989\n\n- I ZR 28/87, TranspR 1989, 327, 328 = VersR 1989, 1066; OLG München\n\nNJW-RR 1994, 31, 32; vgl. auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Pri-\n\nvatrecht, 2. Aufl., Anh. zu § 282 Rdn. 77 ff.; MünchKommHGB/Bydlinski, § 51\n\nADSp Rdn. 20 f.).\n\nb) Danach begegnet es keinen Bedenken, der Beklagten die Darle-\n\ngungs- und Beweislast für die fehlende Kausalität ihres Organisationsverschul-\n\ndens in den Verlustfällen aufzuerlegen. Denn die strengen Anforderungen an\n\ndie Organisation des Warenumschlags dienen gerade dem Zweck, dem Verlust\n\nvon Sendungen entgegenzuwirken. Die stärkere Kontrolle beugt Diebstählen\n\nund Unterschlagungen durch das Personal der Beförderung vor und erleichtert\n\ndie zielgenaue Nachforschung nach Transportgut, welches versehentlich verlo-\n\nrengegangen ist.\n\nAuf während des Transports eingetretene Sachschäden sind diese\n\nGrundsätze jedoch nicht ohne weiteres übertragbar, da die gebotenen Kon-\n\ntrollmaßnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu\n\neinem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern anzuhalten.\n\nZwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Durchführung genaue-\n\nrer Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch zu einem sorgfältigeren Umgang\n\nbeim Umladen der Güter führen mag. Jedoch ist nach der allgemeinen Le-\n\nbenserfahrung eine wesentliche Verringerung der Schadenshäufigkeit auch bei\n\nschärferen Schnittstellenkontrollen nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wird\n\nnicht zuletzt durch die Zusammensetzung der Klageforderung belegt: Denn nur\n\nin einem der 39 Schadensfälle wird Ersatz für einen Sachschaden begehrt.\n\nDarüber hinaus kann die Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äußerliche Be-\n\nschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sach-\n\nschäden mithin nichts Wesentliches bei, wenn das Packstück äußerlich unbe-\n\nschädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Beru-\n\nfungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Scha-\n\ndensfall Nr. 12 gesondert festgestellt werden müssen. Daran fehlt es jedoch\n\ngerade. Die Beklagte kann sich daher im Schadensfall Nr. 12 auf die Haftungs-\n\nbeschränkung gemäß Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen\n\nberufen, sofern das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren\n\nkeine weitergehenden Feststellungen trifft.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_163-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-163-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_163-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_163-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-163-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_163-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:32.646361+00:00"}}