{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_161-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"I ZR 161/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Januar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Hormonersatztherapie UWG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5, §§ 3, 14 Abs. 1 a) Beruft sich ein pharmazeutisches Unternehmen in seiner Werbung gegenüber Fachkreisen auf einen wissenschaftlichen Beitrag, ist für die Frage der Irrefüh- rung vor allem darauf abzustellen, ob der fragliche Beitrag wissenschaftlichen Anforderungen genügt. b) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es nicht bedenklich, wenn eine zu Werbezwek- ken versandte medizinische Vergleichsstudie zwei Präparate nur unter einem Gesichtspunkt untersucht, ohne andere Eigenschaften der Präparate aufzufüh- ren. c) In der sachlichen Wiedergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse, die im Rahmen einer Vergleichsstudie über zwei Arzneimittel gewonnen wurden, liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG, auch wenn die Vergleichsstudie deutliche Nachteile des einen Präparats ergeben hat. d) Die an sich abschließende Regelung der vergleichenden Werbung in § 2 Abs. 2 UWG erfaßt neben dem unter § 3 UWG fallenden irreführenden Ver- gleich auch nicht den auf unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen ge- stützten geschäfts- oder kreditschädigenden Vergleich; dieser ist nach § 14 Abs. 1 UWG zu beurteilen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 161/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n17. Januar 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHormonersatztherapie\n\nUWG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5, §§ 3, 14 Abs. 1\n\na) Beruft sich ein pharmazeutisches Unternehmen in seiner Werbung gegenüber\nFachkreisen auf einen wissenschaftlichen Beitrag, ist für die Frage der Irrefüh-\nrung vor allem darauf abzustellen, ob der fragliche Beitrag wissenschaftlichen\nAnforderungen genügt.\n\nb) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es nicht bedenklich, wenn eine zu Werbezwek-\nken versandte medizinische Vergleichsstudie zwei Präparate nur unter einem\nGesichtspunkt untersucht, ohne andere Eigenschaften der Präparate aufzufüh-\nren.\n\nc) In der sachlichen Wiedergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse, die im Rahmen\neiner Vergleichsstudie über zwei Arzneimittel gewonnen wurden, liegt keine\nHerabsetzung oder Verunglimpfung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG, auch wenn\ndie Vergleichsstudie deutliche Nachteile des einen Präparats ergeben hat.\n\nd) Die an sich abschließende Regelung der vergleichenden Werbung in § 2\n\nAbs. 2 UWG erfaßt neben dem unter § 3 UWG fallenden irreführenden Ver-\ngleich auch nicht den auf unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen ge-\nstützten geschäfts- oder kreditschädigenden Vergleich; dieser ist nach § 14\nAbs. 1 UWG zu beurteilen.\n\nBGH, Urt. v. 17. Januar 2002 – I ZR 161/99 – OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und\n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind miteinander im Wettbewerb stehende pharmazeutische\n\nUnternehmen. Sie vertreiben jeweils ein verschreibungspflichtiges Hormonpräpa-\n\nrat, mit dem Beschwerden von Frauen in und nach den Wechseljahren mit Hilfe\n\neiner Hormonsubstitution behandelt werden können. Die Parteien streiten dar-\n\nüber, ob die Beklagte den Sonderdruck einer Vergleichsstudie an Ärzte versen-\n\nden darf, in der zwei zur Hormonsubstitution bestimmte Präparate gegenüberge-\n\nstellt worden sind.\n\nDie Beklagte vertreibt das Arzneimittel Presomen, ein aus einem Östrogen\n\nund einem Gestagen zusammengesetztes Kombinationspräparat, das 0,6 mg kon-\n\njugiertes Östrogen (englische Abkürzung: CEE) und 5 mg Medrogeston enthält.\n\nDas Präparat der Klägerin – es hieß bis 1996 Kliogest, seitdem heißt es Kli o-\n\ngest N – ist ebenfalls ein Kombinationspräparat aus einem Östrogen (2 mg Estra-\n\ndiol = E2) und einem Gestagen (1 mg Norethisteronacetat = NETA). Kliogest N\n\nunterscheidet sich von Kliogest dadurch, daß es kein Estriol (oder Östriol) enthält,\n\neinen zusätzlichen Wirkstoff, von dem Kliogest 1 mg enthalten hatte. Andere Arz-\n\nneimittel mit derselben Zusammensetzung wie Presomen und Kliogest N werden\n\nin Deutschland nicht vertrieben.\n\nIm Oktober 1997 fand in Wien ein – offenbar von der Beklagten oder in Zu-\n\nsammenarbeit mit ihr veranstalteter – Kongreß über “HRT and Mamma” (HRT =\n\nHormone Replacement Therapy, Hormonersatztherapie) statt. Nach diesem Kon-\n\ngreß versandte die Beklagte Sonderdrucke eines Beitrags mit dem Titel “Einfluß\n\nder Hormonsubstitution auf die Mammographiediagnostik” an Ärzte. In dem Bei-\n\ntrag berichtete der Gynäkologe Dr. B. von einer Vergleichsstudie, bei der seit\n\n1990 jährlich 2.500 hormonsubstituierte Patientinnen beobachtet worden waren.\n\nDer eine Teil der Patientinnen war mit dem Präparat der Klägerin, der andere mit\n\ndem Präparat der Beklagten substituiert worden. Im Beitrag wurden jedoch nur die\n\nWirkstoffe genannt, und zwar für das Präparat der Klägerin “2 mg E2 + 1 mg\n\nNETA” und für das Präparat der Beklagten “0,6 mg CEE + 5 mg medrogestone”.\n\nDas Ergebnis der Untersuchung war, daß das Präparat der Klägerin zu einer\n\ndeutlich stärkeren Dichtigkeit des Gewebes führe, wodurch die Mammographie-\n\ndiagnostik erschwert werde. Dies wurde zusätzlich durch die – nachstehend wie-\n\ndergegebenen – Röntgenbilder von zwei Patientinnen belegt. Sie zeigen links\n\noben eine erste Aufnahme nach Behandlung mit dem Präparat der Klägerin und\n\nrechts oben eine zweite Aufnahme nach Umstellung auf das Präparat der Be-\n\nklagten sowie links unten eine erste Aufnahme nach Behandlung mit dem Präpa-\n\nrat der Beklagten und rechts unten eine zweite Aufnahme nach Behandlung mit\n\ndem Präparat der Klägerin.\n\nDie Klägerin hat in dem Verhalten der Beklagen eine Anschwärzung und ei-\n\nne unlautere und irreführende Werbung gesehen. Sie hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine vergleichende Gegenüber-\nstellung des Erscheinungsbildes der Brustgewebestruktur in der Mammographie nach\nder Behandlung mit einer Kombination aus 2 mg E2 + 1 mg NETA einerseits und mit\neiner Kombination aus 0,6 mg CEE + 5 mg medrogestone andererseits an Dritte, ins-\nbesondere an Ärzte, abzugeben und/oder abgeben zu lassen, wie mit der Unterlage\n“IV. European Congress on Menopause” (dort S. 10) geschehen (es folgt die oben\nwiedergegebene Abbildung).\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat in dem von der Beklagten verbreiteten Artikel eine pau-\n\nschale Herabsetzung des Präparats der Klägerin gesehen, die auch bei grund-\n\nsätzlicher Zulässigkeit der vergleichenden Werbung weiterhin wettbewerbswidrig\n\nsei. Das Oberlandesgericht hat das vom Landgericht ausgesprochene Verbot mit\n\nanderer Begründung bestätigt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten der Beklagten eine irrefüh-\n\nrende Werbung gesehen. Der fragliche Beitrag erwecke durch die Gegenüber-\n\nstellung der vier Röntgenbilder den Anschein, daß Brustkrebs aufgrund der Be-\n\nhandlung mit dem Präparat Kliogest N mit Hilfe der Mammographie schwerer zu\n\nerkennen sei, diese Beeinträchtigung der Diagnostizierbarkeit jedoch dadurch\n\nrückgängig gemacht werden könne, daß Kliogest N abgesetzt und statt dessen\n\ndas Präparat der Beklagten gegeben werde. Ob diese wissenschaftliche Erkennt-\n\nnis zutreffend sei, sei unerheblich. Die Fachärzte für Gynäkologie, an die der\n\nSonderdruck versandt worden sei, müßten annehmen, daß die in dem Beitrag von\n\nDr. B. berichteten Erkenntnisse auf einer langjährigen Behandlung von Patientin-\n\nnen mit dem aktuellen Präparat der Klägerin, also mit Kliogest N, beruhten. Dies\n\nsei indessen nicht möglich, weil Kliogest N zum Zeitpunkt des Kongresses im\n\nHerbst 1997 erst seit kurzem, nämlich seit Anfang 1996, auf dem Markt gewesen\n\nsei. Damit reduziere sich die wissenschaftliche Grundlage des Beitrags – Unter-\n\nsuchung von 2.500 Frauen jährlich seit 1990 – erheblich. Auch die beiden in dem\n\nBeitrag links oben und rechts unten abgedruckten Röntgenbilder könnten unmög-\n\nlich nach einer längeren Behandlung mit Kliogest N aufgenommen worden sein,\n\nwas sich schon daraus ergebe, daß die betreffenden Patientinnen nach diesen\n\nRöntgenaufnahmen auf Presomen umgestellt und vor Oktober 1997 noch längere\n\nZeit mit diesem Mittel behandelt worden seien. Der falsche Eindruck einer Be-\n\nhandlung mit Kliogest N werde dadurch erweckt, daß unter diesen Bildern die Zu-\n\nsammensetzung von Kliogest N und nicht die des Vorgängerprodukts Kliogest\n\nangegeben sei. Dabei könne dahinstehen, ob Kliogest und Kliogest N – wie von\n\nder Beklagten behauptet – hinsichtlich der Wirkstoffe identisch seien.\n\nDa die Verbreitung des in Rede stehenden Artikels schon unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer irreführenden Werbung zu untersagen sei, könne auch offen-\n\nbleiben, ob in dem Verhalten der Beklagten eine pauschale Herabsetzung der\n\nKlägerin liege.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer ir-\n\nreführenden Werbung nach § 3 UWG oder § 3 HWG i.V. mit § 1 UWG. Nach dem\n\nvom Berufungsgericht als richtig unterstellten Vorbringen der Beklagten kann re-\n\nvisionsrechtlich nicht davon ausgegangen werden, daß in dem als Sonderdruck\n\nversandten wissenschaftlichen Beitrag von Dr. B. unzutreffende Angaben über\n\ndas im Rahmen der Vergleichsstudie verabreichte Präparat der Klägerin gemacht\n\nworden sind.\n\na) Der Umstand, daß es sich im Streitfall um eine vergleichende Werbung\n\nim Sinne des nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 UWG\n\nhandelt, deren Zulässigkeitsvoraussetzungen – in Umsetzung der Richtlinie\n\n97/55/EG – grundsätzlich in § 2 Abs. 2 UWG geregelt sind, ändert nichts daran,\n\ndaß in Fällen, in denen eine vergleichende Werbung irreführend ist, nach wie vor\n\n§ 3 UWG sowie gegebenenfalls die spezialgesetzlichen Irreführungsverbote ein-\n\nschlägig sind. Der deutsche Gesetzgeber hat die den irreführenden Vergleich be-\n\ntreffende Bestimmung des Art. 3a Abs. 1 lit. a der Richtlinie 84/450/EWG (in der\n\ndurch die Richtlinie 97/55/EG geänderten Fassung) durch einen klarstellenden\n\nHinweis in § 3 UWG umgesetzt, dem zufolge Angaben über geschäftliche Ver-\n\nhältnisse auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sind.\n\nb) Das Berufungsgericht ist – von der Revision unbeanstandet – davon\n\nausgegangen, daß es für die Fachkreise, an die der Sonderdruck des fraglichen\n\nAufsatzes geschickt worden ist, ohne weiteres erkennbar war, daß es sich bei den\n\ndort gegenübergestellten Hormonpräparaten um die von den Parteien vertriebe-\n\nnen Arzneimittel handelte. Es hat eine Irreführung darin gesehen, daß der Ver-\n\nkehr aufgrund der angegebenen Zusammensetzung der Wirkstoffe annehme, bei\n\nder Vergleichsstudie sei Presomen mit Kliogest N, dem aktuellen Präparat der\n\nKlägerin, verglichen worden, während den Patientinnen in Wirklichkeit zumindest\n\nin den ersten Jahren der Vergleichsstudie nicht Kliogest N, sondern das Vorgän-\n\ngerpräparat Kliogest verabreicht worden sei.\n\nDie Beklagte hat dazu im Laufe des Berufungsverfahrens – nachdem sie\n\ndurch eine Verfügung des Berichterstatters auf diese Umstände hingewiesen\n\nworden war – mit Schriftsatz vom 4. Mai 1999 ausführlich Stellung genommen.\n\nSie hat vorgetragen, das Vorgängerpräparat Kliogest, das die Klägerin bis Anfang\n\n1996 vertrieben habe, sei – soweit es um die hier relevanten Wirkstoffe gehe –\n\nmit Kliogest N identisch gewesen. Das in Kliogest, nicht aber in Kliogest N ent-\n\nhaltene zusätzliche Östrogen Estriol – unstreitig der einzige Unterschied zwi-\n\nschen den beiden Varianten – sei praktisch völlig unwirksam geblieben. Das Be-\n\nrufungsgericht hat dieses Vorbringen, anders als die Revision meint, nicht über-\n\ngangen, sondern für nicht erheblich gehalten, weil dadurch der Vorwurf der Irre-\n\nführung nicht ausgeräumt werde.\n\nDieser Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden.\n\nWird das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Mai 1999 zugrunde ge-\n\nlegt, kann nicht ohne weiteres von einer unzutreffenden Angabe und damit von\n\neiner Irreführung ausgegangen werden. Die im Beitrag von Dr. B. angegebene\n\nWirkstoffzusammensetzung von Kliogest N (“2 mg E2 + 1 mg NETA”) trifft danach\n\nauch für Kliogest zu, allerdings mit der Maßgabe, daß bei Kliogest noch ein weit e-\n\nrer – zu unterstellen: praktisch wirkungsloser – Bestandteil (1 mg Estriol) hinzu-\n\ntritt. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht sachverständigen Rat\n\nhätte einholen müssen, um unter diesen Umständen eine Irreführung zu bejahen.\n\nBeruft sich ein pharmazeutisches Unternehmen in seiner Werbung gegen-\n\nüber den Fachkreisen auf einen wissenschaftlichen Beitrag, so kommt es für die\n\nFrage der Irreführung in erster Linie darauf an, ob der fragliche Beitrag wissen-\n\nschaftlichen Anforderungen genügt. Ist die Arbeit oder die Versuchsreihe, über\n\ndie er berichtet, nach wissenschaftlichen Maßstäben nicht zu beanstanden, trifft\n\ndas Pharmaunternehmen, das sie zu Werbezwecken verbreitet, kein Vorwurf der\n\nIrreführung. Werden dagegen in dem Beitrag Umstände unberücksichtigt gelas-\n\nsen, die nach wissenschaftlichen Maßstäben in die Untersuchung hätten einflie-\n\nßen müssen, kann in der Verwendung einer solchen – wissenschaftlich unzuläng-\n\nlichen – Arbeit eine irreführende Werbung nach § 3 UWG oder § 3 HWG zu se-\n\nhen sein.\n\nIm Streitfall stellt sich danach die Frage, ob es aus wissenschaftlicher Sicht\n\nzu beanstanden ist, daß in dem Beitrag von Dr. B. auch hinsichtlich der Patientin-\n\nnen, die mit Kliogest behandelt worden sind, die Wirkstoffzusammensetzung\n\n“2 mg E2 + 1 mg NETA” genannt ist. Hierzu bedarf es ergänzender Feststellun-\n\ngen, die nicht ohne sachverständige Unterstützung getroffen werden können.\n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nzutreffend (§ 563 ZPO a.F.).\n\na) Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichts-\n\npunkt einer nach § 2 UWG unzulässigen vergleichenden Werbung zu.\n\naa) Allerdings handelt es sich bei dem beanstandeten Verhalten der Be-\n\nklagten um eine vergleichende Werbung i.S. von § 2 Abs. 1 UWG. Durch die Ver-\n\nsendung des Sonderdrucks des Beitrags von Dr. B. hat die Beklagte sich das Er-\n\ngebnis der wissenschaftlichen Untersuchung zu eigen gemacht. Auch wenn die\n\nUntersuchung selbst nicht von Wettbewerbszwecken getragen war, hat jedenfalls\n\ndie Beklagte bei Versendung der Sonderdrucke zu Zwecken des Wettbewerbs\n\ngehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1961 – I ZR 40/60, GRUR 1962, 45, 47 = WRP\n\n1961, 307 – Betonzusatzmittel; Piper in Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf.\n\nRdn. 231; Köhler in Köhler/Piper aaO § 14 Rdn. 5). Ohne ihren Namen zu nen-\n\nnen, hat der Beitrag von Dr. B. die gegenübergestellten Produkte der Parteien\n\nnach den getroffenen Feststellungen durch die Angabe der jeweiligen Wirkstoff-\n\nzusammensetzung für die Fachkreise als Adressaten der Werbemaßnahme er-\n\nkennbar gemacht (vgl. auch BGHZ 138, 55, 65 – Testpreis-Angebot).\n\nbb) Indem die Arbeit von Dr. B. die Wirkungen der beiden Präparate der\n\nParteien unter einem Gesichtspunkt – nämlich die Auswirkungen auf die Mammo-\n\ngraphiediagnostik – untersucht, stellt sie einen Vergleich an, der auf eine wesent-\n\nliche, relevante und typische Eigenschaft der beiden Präparate bezogen ist (§ 2\n\nAbs. 2 Nr. 2 UWG). Es begegnet insbesondere keinen Bedenken, daß die Ver-\n\ngleichsstudie die beiden Präparate nur unter einem Gesichtspunkt untersucht,\n\nohne andere Eigenschaften aufzuführen (vgl. Köhler in Köhler/Piper aaO § 2\n\nRdn. 36).\n\ncc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt in dem beanstandeten\n\nVergleich keine Herabsetzung des Präparats der Klägerin i.S. von § 2 Abs. 2\n\nNr. 5 UWG. Wie die in dieser Regelung enthaltene Gleichstellung von Herabset-\n\nzung und Verunglimpfung deutlich macht, setzt eine Herabsetzung mehr voraus\n\nals die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vor-\n\nteile und Nachteile der verglichenen Produkte (BGHZ 139, 378, 385 f. – Verglei-\n\nchen Sie). Maßgeblich ist vielmehr, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch\n\nin den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pau-\n\nschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabsetzend i.S. von § 2\n\nAbs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem Werbever-\n\ngleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Um-\n\nstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder unsach-\n\nlich erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 25.3.1999 – I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100,\n\n1102 = WRP 1999, 1141 – Generika-Werbung; Urt. v. 14.12.2000 – I ZR 147/98,\n\nGRUR 2001, 752, 753 = WRP 2001, 688 – Eröffnungswerbung; Urt. v. 21.6.2001\n\n– I ZR 69/99, WRP 2001, 1291 – \"SOOOO ... BILLIG!\"?). Unter diesen Umstän-\n\nden kann im Streitfall, in dem es um eine zurückhaltend formulierte, nüchterne\n\nWiedergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse geht, von einem herabsetzenden\n\noder verunglimpfenden Vergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG keine Rede sein.\n\nb) Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann auch ein Unterlassungs-\n\nanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht bejaht werden.\n\naa) Das in § 14 Abs. 1 UWG enthaltene Verbot der Geschäftsschädigung\n\ndurch unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen wird allerdings nicht durch\n\ndie Bestimmungen über die vergleichende Werbung verdrängt. Zwar enthält § 2\n\nAbs. 2 UWG an sich eine abschließende Regelung (vgl. Köhler in Köhler/Piper\n\naaO § 2 Rdn. 16). Wie bereits dargelegt (oben unter II.1.a), gilt dies jedoch nicht\n\nfür den irreführenden Vergleich. Wird im Rahmen einer vergleichenden Werbung\n\neine nach § 14 Abs. 1 UWG verbotene geschäftsschädigende Behauptung aufge-\n\nstellt, liegt darin aber stets eine Irreführung im Sinne von Art. 3a Abs. 1 lit. a,\n\nArt. 2 Abs. 2, Art. 3 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG (in der durch die\n\nRichtlinie 97/55/EG geänderten Fassung). Insbesondere ist die in § 14 Abs. 1\n\nUWG enthaltene Beweislastumkehr durch Art. 6 der Richtlinie 84/450/EWG ge-\n\ndeckt.\n\nbb) Die Vergleichsstudie von Dr. B. enthält auch Äußerungen, die geeignet\n\nerscheinen, den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu schädigen. Bei dem Vergleich\n\ngeht es letztlich um die Diagnostizierbarkeit eines Mammakarzinoms nach einer\n\nHormonsubstitution. Es ist ohne weiteres einleuchtend, daß ein negativer Einfluß\n\nauf die Mammographiediagnostik einen erheblichen, die Absatzchancen eines\n\nPräparats beeinträchtigenden Nachteil darstellt. Eine pauschal herabsetzende\n\noder kränkende Äußerung setzt § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG nicht voraus (vgl. Köhler\n\nin Köhler/Piper aaO § 2 Rdn. 16 u. § 14 Rdn. 8). Indem die Beklagte sich die Äu-\n\nßerungen von Dr. B. zu Werbezwecken zu eigen macht, gibt sie auch Tatsachen\n\nund nicht lediglich Werturteile kund; denn bei den beschriebenen Nachteilen ei-\n\nner Hormonsubstitution handelt es sich um Tatsachen i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1\n\nUWG. Dabei kann offenbleiben, ob dieselbe Äußerung im Rahmen der wissen-\n\nschaftlichen Diskussion im Interesse der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewähr-\n\nleisteten Freiheit von Wissenschaft und Forschung als ein durch § 14 Abs. 1\n\nUWG nicht erfaßtes Werturteil einzuordnen wäre (vgl. Großkomm.UWG/Messer,\n\n§ 14 Rdn. 212 ff.). Denn der Gewerbetreibende, der eine für seine Mitbewerber\n\nnachteilige wissenschaftliche Untersuchung für Werbezwecke verwendet, kann\n\nsich nicht auf die Privilegierung wissenschaftlicher Arbeiten berufen (vgl. Groß-\n\nkomm.UWG/Messer, § 14 Rdn. 216; Köhler in Köhler/Piper aaO § 14 Rdn. 5).\n\ncc) Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG scheitert je-\n\ndoch im derzeitigen Verfahrensstadium daran, daß das Berufungsgericht bislang\n\nnoch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die für den Geschäftsbetrieb der\n\nKlägerin nachteiligen Tatsachen erweislich wahr sind oder nicht.\n\n3. Unter den gegebenen Umständen ist dem Senat eine Sachentscheidung\n\nverwehrt. Auch eine Abweisung der Klage setzt weitere Feststellungen voraus.\n\nEin Anspruch aus § 14 UWG wäre zu verneinen, wenn die Ergebnisse der fragli-\n\nchen Vergleichsstudie als bewiesen angesehen werden könnten, wozu bislang\n\nFeststellungen fehlen. Auch der Anspruch aus § 3 UWG kann nur verneint wer-\n\nden, wenn der zusätzliche Bestandteil, durch den sich Kliogest von Kliogest N\n\nunterscheidet, für die im Aufsatz von Dr. B. behandelte Frage – wie vom Beru-\n\nfungsgericht bislang nur unterstellt – ohne Bedeutung wäre und wenn es wissen-\n\nschaftlich als unbedenklich angesehen werden könnte, daß in der Darstellung der\n\nVergleichsstudie nicht danach unterschieden wird, ob mit Kliogest oder mit Klio-\n\ngest N behandelt worden ist.\n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil danach auf-\n\nzuheben. Die Sache ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_161-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/i-zr-161-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":12},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_161-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_161-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/i-zr-161-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_161-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:03.524706+00:00"}}