{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_158-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"I ZR 158/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993) Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässi- gen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und de- ren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen er- warten. BGB § 254 Db Abs. 1 Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sen- dung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisations- verschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge- hilfen gelten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 158/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n15. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993)\n\nDie Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässi-\n\ngen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden\n\ngrundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf\n\nMassenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und de-\n\nren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen er-\n\nwarten.\n\nBGB § 254 Db Abs. 1\n\nEin Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen\n\nSelbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sen-\n\ndung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer\n\nWertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz\n\nverlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisations-\n\nverschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen\n\nbestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober\n\nFahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge-\n\nhilfen gelten.\n\nBGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 158/99 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher\n\nund Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der C. GmbH in Hilden, der\n\nE. GmbH \n\nin Münster \n\nund \n\nder \n\nT. GmbH \n\nin \n\nLindenberg.\n\nSie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abge-\n\ntretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von Transportgut auf\n\nSchadensersatz in Anspruch.\n\nDie Versicherungsnehmer erteilten der Beklagten in den Jahren 1995\n\nund 1996 zahlreiche Beförderungsaufträge. Allen Verträgen lagen die Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen (Stand Oktober 1994) der Beklagten zu-\n\ngrunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:\n\nPräambel\n\nU. bietet mit den Servicearten\n- U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL,\n- U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS\nStandard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung\nvon Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die\nBeförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-\nBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp\nabweichende Regelungen getroffen worden sind.\n\n...\n\n3. Wertangabe\n\nDie Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang\nder Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswe-\ngen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Ab-\nsendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Ver-\nsandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Ver-\njedoch\nsender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens \n\n15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit\neine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende\nVoraussetzungen erfüllt sind: ...\n\n16. Haftung\n\n16.1\nSofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenom-\nmen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung,\nVerzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro\nVersandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausge-\nschlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht.\n\n16.4\nBei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des be-\nförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am\nbeförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugs-\nschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnah-\nmebetrags beschränkt.\n\n16.5\nDie vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vor-\nsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver-\ntreter oder Erfüllungsgehilfen.\n\n17. Verjährung\n\nSämtliche Ansprüche gegen U. verjähren in 9 Monaten. Bei\nNichtkaufleuten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 1 Jahr ge-\nmäß § 414 BGB. Alle Ansprüche gegen U. sind unverzüglich\ngeltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Zustellung\nder Sendung oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt, mit dem Ab-\nlauf des Tages, an dem die Zustellung planmäßig bewirkt worden\nwäre (Regelzustellungsfrist).\n\nDer Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Trans-\n\nportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmen-\n\ngruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht\n\nwurden, war im einzelnen folgendermaßen organisiert: Bei der Übernahme vom\n\nVersender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und\n\ndie Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten\n\ndie Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der\n\nvon ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Be-\n\nklagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestim-\n\nmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wur-\n\nden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem\n\nFrachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num-\n\nmer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erga-\n\nben. Anschließend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur\n\nnächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort\n\nwurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein\n\nVergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der\n\nPlombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen\n\nnach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeu-\n\nge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog.\n\nDIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wo-\n\nbei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels\n\neines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzuge-\n\nben. Schließlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell ent-\n\nwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).\n\nDie Klägerin begehrt noch Schadensersatz für insgesamt 30 Schadens-\n\nfälle, in denen die von ihren Versicherungsnehmern zwischen Mai 1995 und\n\nJanuar 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in\n\nVerlust gerieten. Wegen der Einzelheiten wird auf BU 6-11 Bezug genommen.\n\nIn allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstücke\n\nnicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf\n\nNr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf jeweils 500,-- DM\n\nbeschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen beträgt die Summe\n\nder streitgegenständlichen Einzelforderungen insgesamt noch 138.522,78 DM.\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe ihren Versicherungsnehmern in\n\nden jeweiligen Einzelfällen den Restschaden ersetzt. Sie hat die Auffassung\n\nvertreten, daß sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung\n\nin ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr grobes Organisati-\n\nonsverschulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Be-\n\nklagten.\n\nDie Klägerin hat (zuletzt) beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 138.522,78 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der\n\nKlägerin bestritten und in Abrede gestellt, daß die Klägerin Transportversiche-\n\nrer der genannten Versender gewesen sei. Die Beklagte hat ferner die Auffas-\n\nsung vertreten, daß sie nach den Bestimmungen in ihren Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen für einen 500,-- DM übersteigenden Betrag nicht zu haften\n\nbrauche. Der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens sei unberech-\n\ntigt. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Schadensentste-\n\nhung, weil sie es unterlassen hätten, den tatsächlichen Wert der Sendungen zu\n\ndeklarieren. Es sei rechtsmißbräuchlich, eine Wertangabe zu unterlassen und\n\nbei einem Verlust zu behaupten, in dem abhanden gekommenen Paket habe\n\nsich Ware von erheblich höherem Wert befunden. Durch die unterlassene\n\nWertangabe werde ihr zudem die Möglichkeit genommen, die Sendungen\n\nwertangemessen zu behandeln. Sämtliche der hier betroffenen Versender sei-\n\nen seit Jahren und auch noch nach den streitgegenständlichen Schadensfällen\n\nihre Dauerkunden gewesen und hätten seit Beginn der Geschäftsbeziehungen\n\nihre Transportorganisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es ebenfalls\n\nrechtsmißbräuchlich, sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in\n\nAnspruch zu nehmen. Die Klägerin müsse sich als Rechtsnachfolgerin das Mit-\n\nverschulden der Versender an der Schadensentstehung zurechnen lassen.\n\nAnsprüche aus § 823 Abs. 1 BGB seien nicht gegeben, weil die Versender als\n\nHändler in der Regel nicht Eigentümer der in Verlust geratenen Waren seien.\n\nDie Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem und überge-\n\ngangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1,\n\n§ 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgen-\n\nden: HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand\n\n1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten und daneben - für einen Teil der Schadens-\n\nfälle - auch aus § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie zwischen den Versendern und der Beklagten geschlossenen Verträ-\n\nge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da sich die Beklagte nicht zur\n\nAusführung, sondern zur Besorgung der Beförderung verpflichtet habe. Die für\n\nden Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 gel-\n\ntenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die Be-\n\nklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung\n\nauf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, son-\n\ndern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.\n\nIm Schadensfall Nr. 32 sei die Klägerin aufgrund einer Abtretung akti-\n\nvlegitimiert. In den anderen Schadensfällen seien die Schadensersatzforde-\n\nrungen der Versender gemäß § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Auf\n\nder Grundlage der vorgelegten Abschriften der Versicherungsscheine stehe\n\nfest, daß die Klägerin Transportversicherer der von ihr benannten Versender\n\ngewesen sei. Es bestehe auch kein Zweifel daran, daß die Klägerin die be-\n\nhaupteten Versicherungsleistungen in den streitgegenständlichen Schadens-\n\nfällen erbracht habe.\n\nDie Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausge-\n\nführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 54, 56 ADSp\n\na.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b\n\nSatz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbe-\n\ngrenzt hafte.\n\nDie Klägerin müsse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer\n\nwegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in\n\nNr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die in\n\nNr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im\n\nFalle grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein\n\nWertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungs-\n\nbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben\n\nwürde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treu-\n\nwidrigen Verhaltens. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht des-\n\nhalb rechtsmißbräuchlich, weil die Versicherungsnehmer der Klägerin trotz\n\naufgetretener Verlustfälle die Geschäftsbeziehungen zu ihr fortgesetzt hätten.\n\nDenn die Versicherungsnehmer hätten als juristische Laien nicht beurteilen\n\nkönnen, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anfor-\n\nderungen nach den ADSp a.F. genügt habe.\n\nDie Klageforderung sei nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des\n\n§ 414 HGB a.F. sei in den Schadensfällen Nr. 2 bis 8, 10 bis 15, 17, 18, 21 bis\n\n30 durch Beantragung des Mahnbescheids vom 5. August 1996 rechtzeitig\n\nunterbrochen worden. Für die übrigen Schadensfälle gelte die Verjährungsfrist\n\ndes § 852 BGB, da die Beklagte das Eigentum der Versender verletzt habe und\n\ndiesen deshalb auch aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet\n\nsei.\n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der\n\nKlägerin wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragli-\n\nche Ansprüche (1.) als auch hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle delikti-\n\nsche Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daß\n\nwegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungs-\n\nnehmer der Klägerin zu berücksichtigen ist (3.).\n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Scha-\n\ndensfälle 2, 4 bis 8, 10 bis 15, 17 und 18, 21 bis 30 sowie 32 die Vorausset-\n\nzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. in Verbindung\n\nmit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten bejaht.\n\nDas Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern\n\nder Klägerin als Fixkostenspediteurin im Sinne des § 413 Abs. 1 HGB a.F. be-\n\nauftragt wurde mit der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach\n\n§§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F.\n\nbeurteilt. Auch die vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht\n\nmehr zur revisionsrechtlichen Nachprüfung.\n\nDie Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des\n\nBerufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen im Sinne von\n\n§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden verur-\n\nsacht.\n\na) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders\n\nschwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gege-\n\nbenen Fall jedem einleuchten mußte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95,\n\nTranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,\n\nTranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96,\n\nTranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsge-\n\nricht zu Recht ausgegangen.\n\nDie Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, bei der Be-\n\nstimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Trans-\n\nportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu\n\neingeführte Haftungsmaßstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu be-\n\nachten.\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall\n\nschon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport-\n\nrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit Januar\n\n1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies\n\nfolgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1\n\nEGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines\n\nSchuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden\n\nRechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis be-\n\ntroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995\n\n- I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungs-\n\ngesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98,\n\nTranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98,\n\nTranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf\n\nGütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/\n\nMerten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle,\n\nBearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche\n\nRechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).\n\nEine Rückwirkung des neuen Transportrechts läßt sich auch nicht aus\n\nder Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbe-\n\nwerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test-\n\npreis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP\n\n1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem\n\ngewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rech-\n\nnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp\n\na.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden\n\nHaftungsmaßstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben\n\nFahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten\n\nVerkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b\n\nSatz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaßstab unter Berufung auf ein geänder-\n\ntes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend\n\nim Lichte des § 435 HGB auszulegen.\n\nDanach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots\n\nnicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des quali-\n\nfizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich\n\nanders als bisher zu bestimmen ist.\n\nb) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall\n\ndas Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht-\n\nlichen Nachprüfung stand.\n\nDie tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit\n\nvorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf-\n\nbar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den\n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen\n\n§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen\n\n(BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21).\n\nSolche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von\n\nder Revision auch nicht aufgezeigt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver-\n\nschuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder\n\nbei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnitt-\n\nstelle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot\n\n(Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe\n\nlediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfas-\n\nsung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe\n\nsich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt.\n\nAn der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch\n\nder Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser\n\nSachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sen-\n\ndung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen\n\nBereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwa-\n\nchungsmaßnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verloren-\n\ngegangen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszu-\n\nliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorge-\n\nsehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen\n\nOrganisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf,\n\nwenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf wel-\n\nche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich\n\ngewesen sei.\n\naa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anfor-\n\nderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie läßt\n\nhierbei unberücksichtigt, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des groben\n\nOrganisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden\n\nEin- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daß die Be-\n\nklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129,\n\n345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR\n\n1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darle-\n\ngungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den nä-\n\nheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Formu-\n\nlierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche\n\nNachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen an-\n\ngestellt habe (BU 24/25), mag für sich allein genommen zwar mißverständlich\n\nsein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch\n\nhinreichend deutlich, daß der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen\n\nkein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist,\n\nsondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daß ohne ausrei-\n\nchende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sen-\n\ndungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfah-\n\nrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen § 286\n\nZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche\n\nNachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.\n\nbb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe überse-\n\nhen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und\n\nAusgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß stichproben-\n\nartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls\n\nerfolglos.\n\nDer Spediteur ist gemäß § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die\n\nPackstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich\n\nerkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Re-\n\ngelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorge-\n\nhobenen Erwägung, daß es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er\n\nim Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich\n\nhandelt, der deshalb so organisiert werden muß, daß in der Regel Ein- und\n\nAusgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festge-\n\nhalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen,\n\ndie im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig er-\n\nfaßten Ware erfordern, kann ein verläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib\n\nder in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht\n\ngewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend\n\nnoch dadurch verstärkt, daß rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-\n\nbringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluß,\n\ndaß im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist,\n\nwenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein-\n\nund Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93,\n\nTranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94,\n\nTranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94,\n\nTranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97,\n\nTranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).\n\nDas Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht\n\nverkannt, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend\n\nlückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf\n\nder groben Fahrlässigkeit auszuschließen. Im Einzelfall kann vielmehr auch\n\neine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinrei-\n\nchende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkom-\n\nmens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.).\n\nDas setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr ge-\n\nnauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können.\n\nDaran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung\n\nwirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554\n\nAbs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daß das Berufungsgericht insoweit verfahrens-\n\nfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.\n\nEine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der\n\nAnnahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems\n\nerreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß das DIAD-Gerät\n\ndie Kontrollücke deshalb nicht schließen kann, weil es erst nach Passieren der\n\nSchnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz\n\nkommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des\n\nBeförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daß der Ver-\n\nsender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewißheit darüber erlangen kann,\n\nob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt\n\nschon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der\n\nVersender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen\n\nZustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zu-\n\ndem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit\n\nAussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht\n\ndes unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur\n\nunwesentlich.\n\ncc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtspre-\n\nchungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschul-\n\nden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Mas-\n\nsenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine ko-\n\nstengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten,\n\nnicht anwendbar seien.\n\n(1) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Absenken der\n\nSorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im\n\nPostgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer\n\nBriefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daß\n\ndurch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer mög-\n\nlichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und\n\nkostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen vermieden werden,\n\ndie ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforde-\n\nrungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993,\n\n2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu\n\nübertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daß\n\ndem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen\n\nWert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden\n\nerwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches In-\n\nteresse daran haben, daß die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger\n\ngerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund\n\nfür den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I\n\nS. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluß für\n\nSchäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Behandlung von gewöhnlichen\n\nBriefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das\n\nPostwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem\n\nVersender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da\n\nderen Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verur-\n\nsacht.\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Haftungsbeschränkun-\n\ngen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haf-\n\ntungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsaus-\n\nschluß gemäß § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F.\n\nim Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten\n\nentstandenen Verlust erfaßte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weite-\n\nres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen\n\nBriefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der\n\nMassenbeförderung zu übertragen.\n\nDie Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Ver-\n\ngangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen\n\nVergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Post-\n\ndienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegen-\n\nüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten all-\n\ngemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragli-\n\nchen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner\n\nin § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer\n\nRechtsverordnung zu \n\nregeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat\n\n(Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch\n\ndie Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienst-\n\nleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Re-\n\ngelungen; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen\n\nSendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten\n\nGründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).\n\n(2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an\n\ndie Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität\n\nvorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten\n\ngeringere Erwartungen an die Kontrollmaßnahmen stellten, vermag sie auch\n\ndamit nicht durchzudringen.\n\nFür die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon\n\nmangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Daß\n\nsie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entsprochen hat,\n\ndie am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im übrigen auch\n\ndie Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten\n\nVerkehrskreise davon ausgegangen, daß die gebotenen Sicherheitsvorkehrun-\n\ngen im Interesse des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung\n\nbei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden müßten, hätte es nahegele-\n\ngen, für diese Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich\n\ngebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen.\n\nEs kommt hinzu, daß die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswir-\n\nkung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und\n\ndamit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben\n\nwürde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaßstabs\n\nzusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision\n\nkann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daß die in Erfüllung\n\nder Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in jedem Falle\n\nunzumutbar wären.\n\n(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnitt-\n\nstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten\n\nnicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen kom-\n\nplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entge-\n\ngenzuhalten, daß eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\n\nnicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumen-\n\ntation in den Fällen, in denen Unregelmäßigkeiten auftreten.\n\n(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c\n\nADSp a.F. nicht, daß die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container\n\nden in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkon-\n\ntrolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstücken, die gemäß § 7\n\nBuchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollständigkeit und Identität zu\n\nüberprüfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des\n\n§ 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstücke i.S. des § 7\n\nBuchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des\n\nAuftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container für\n\ndie Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten\n\nbeladen werden.\n\n2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadens-\n\nfällen Nr. 1, 9, 16, 19 und 20, in denen vertragliche Ansprüche verjährt seien,\n\nkönne die Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG Schadenser-\n\nsatz wegen Verletzung des Eigentums der Versender verlangen, hält den An-\n\ngriffen der Revision stand.\n\nEs begegnet rechtlich keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den\n\nSchadensersatzanspruch der Klägerin in den genannten Schadensfällen auf\n\n§ 823 Abs. 1 BGB gestützt hat. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des\n\nTransportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von ver-\n\ntraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche ge-\n\nsetzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399;\n\nBGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 287 = VersR 1984,\n\n932).\n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, für das von der Beklagten\n\nbestrittene Eigentum der Versicherungsnehmer streite die in § 1006 Abs. 1\n\nBGB enthaltene Vermutung, die nicht durch den Umstand, daß Händler oftmals\n\nnicht Eigentümer der von ihnen versandten Waren seien, erschüttert werde.\n\nDie Beklagte habe die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB auch nicht durch\n\nsubstantiierten Vortrag widerlegt.\n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr ist zwar einzuräu-\n\nmen, daß an die Widerlegung der Eigentumsvermutung keine strengen Anfor-\n\nderungen zu stellen sind (vgl. MünchKommBGB/Medicus, 3. Aufl., § 1006\n\nRdn. 22). Es reicht jedoch nicht aus, daß nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit\n\ngegen den mit der Besitzerlangung im allgemeinen einhergehenden Eigentum-\n\nserwerb spricht (vgl. Staudinger/Gursky, Bearb. 1999, § 1006 Rdn. 38; Baum-\n\ngärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdn. 16). Die\n\nBeklagte hat in ihrer Klageerwiderung lediglich vorgebracht, bei den Versen-\n\ndern handele es sich um Händler, die erfahrungsgemäß selbst unter verlän-\n\ngertem Eigentumsvorbehalt oder Konzerneigentumsvorbehalt einkauften und\n\ndaher nicht selbst Eigentümer der Waren seien. Diese pauschale Behauptung\n\nvermag die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB nicht zu erschüt-\n\ntern, weil jeglicher Bezug zu den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Ver-\n\nsender fehlt. Dieser Beurteilung steht die von der Revision in Bezug genom-\n\nmene Entscheidung BGHZ 42, 53 nicht entgegen, da in dem dort entschiede-\n\nnen Fall nicht die Anwendung des § 1006 BGB, sondern die tatrichterliche\n\nWürdigung einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zur Überprüfung stand;\n\nzudem war die vom Tatrichter angenommene Branchenüblichkeit des Eigen-\n\ntumsvorbehalts durch tatrichterlich festgestellte Vertragsgestaltungen belegt.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteil\n\nnicht deshalb an einem Begründungsmangel (§ 551 Ziffer 7 ZPO), weil sich das\n\nBerufungsgericht in seinen Ausführungen zur deliktischen Haftung der Be-\n\nklagten nicht mehr ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die\n\nBeklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Die Revisionserwiderung\n\nweist mit Recht darauf hin, daß sich das Berufungsgericht zuvor (BU 22-25)\n\neingehend mit der Frage des Verschuldens der Beklagten befaßt hat und dabei\n\nzu der Feststellung gelangt ist, daß der Beklagten ein grobes Organisations-\n\nverschulden anzulasten sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgrün-\n\nde ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Berufungsgericht diese\n\nFeststellung auf die deliktische Haftung der Beklagten hat übertragen wollen.\n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des\n\nSenats ist anerkannt, daß der Spediteur für Fehler in seiner Betriebsorganisa-\n\ntion auch der deliktischen Haftung unterliegt, weil er mit der Entgegennahme\n\ndes Gutes - unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen - auch die allgemei-\n\nne Fürsorgepflicht übernommen hat, die ihm anvertrauten fremden Güter vor\n\nSchaden zu bewahren (BGHZ 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 24.9.1987\n\n- I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 246; MünchKommHGB/Dubischar, § 429\n\nRdn. 67; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 407 HGB Rdn. 43).\n\nSoweit das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 823 Abs. 1\n\nBGB von der Kausalität der festgestellten Organisationsmängel für den einge-\n\ntretenen Schaden ausgegangen ist, läßt das Berufungsurteil ebenfalls keine\n\nRechtsfehler erkennen, da die für die vertragliche Haftung im Fall grober Ver-\n\nletzungen von beruflichen Organisationspflichten entwickelten Beweiserleichte-\n\nrungen auch im Rahmen der deliktischen Haftung Anwendung finden (Palandt/\n\nThomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 168 ff.). Die Verjährungsfrist des § 852\n\nBGB ist rechtzeitig unterbrochen worden.\n\n3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden\n\nder Versicherungsnehmer der Klägerin unberücksichtigt gelassen.\n\na) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei\n\nden in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versiche-\n\nrungsnehmer anrechnen lassen.\n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die\n\nBeklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt\n\nhabe, daß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkun-\n\ngen, mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklara-\n\ntion nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfie-\n\nlen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine kla-\n\nre Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsge-\n\nstaltung, nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höhe-\n\nrer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes,\n\nund ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorge-\n\nnommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei\n\nVorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haf-\n\ntungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treu-\n\nwidrigen Verhaltens wieder aufleben ließe. Diese vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nbb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als\n\nallgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des\n\nBerufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung un-\n\neingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112;\n\n47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln\n\ngehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-\n\ngung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994\n\n- VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000,\n\n2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\nIm rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daß ein Versender in einen\n\nnach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er\n\ntrotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe\n\nmit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei\n\nVerlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maßgeb-\n\nlich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforde-\n\nrung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob\n\nalso der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaßt wird (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf\n\ndie vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der\n\nVersender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der\n\nFolge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß\n\n§ 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschä-\n\ndigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach\n\nsich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daß\n\nder Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines un-\n\ngewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder\n\nkannte noch kennen mußte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat\n\ndas Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.\n\nSeine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungs-\n\nbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverur-\n\nsachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehen-\n\nden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muß\n\nsich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entge-\n\ngenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das\n\nvom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis ließe sich nur dann\n\nrechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadens-\n\nrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung\n\nder Verkehrssitte so verstehen dürfte, daß der Klauselverwender bei eigenem\n\ngroben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden sei-\n\nner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung versprechen\n\nwolle. Ein derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel\n\nund vernachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehen-\n\nde Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klausel-\n\nverwenders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbe-\n\nschränkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mit-\n\nhaftung des Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus\n\nseinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksich-\n\ntigt gelassen, daß die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände\n\nbeeinflußt werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.\n\nSoweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wert-\n\nangabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird\n\n(OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann die Klägerin daraus im\n\nStreitfall schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte in\n\nNr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich\n\nauf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen\n\nhat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Be-\n\nklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen\n\n(§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).\n\ncc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-\n\ngen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte\n\nbei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es\n\ndann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis\n\nauf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei\n\ndurch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden,\n\ndie Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das\n\nBerufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen ha-\n\nben.\n\nDie Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich\n\ndem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,\n\nNJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daß\n\ndie Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.\n\nb) Darüber hinaus läßt sich entgegen der Ansicht der Revision ein Mit-\n\nverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht damit be-\n\ngründen, daß die Versender die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt\n\nhätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit die Organisation\n\nder Beklagten bestens bekannt gewesen sei.\n\naa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß\n\ndavon ausgegangen, daß die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbezie-\n\nhungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf be-\n\nreits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluß haben kann; ein eingetrete-\n\nner Verlust läßt sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht\n\nmehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475,\n\n477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines\n\nSpediteurs in einem Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut\n\ngrundsätzlich nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit\n\ndes Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis\n\ndes Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1\n\nBGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242\n\nBGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt\n\n(vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht\n\nkommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung\n\nbeauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in\n\ndessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-\n\nder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-\n\nständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem\n\nSchädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundelie-\n\ngenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v.\n\n29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß der Vorwurf\n\ngrob fahrlässigen Organisationsverschuldens im vorliegenden Verfahren erst-\n\nmals - nach anwaltlicher Aufarbeitung - mit Schriftsatz vom 29. September\n\n1997 erhoben worden ist. Soweit in anderen Rechtsstreitigkeiten gegen die\n\nBeklagte deren grobes Organisationsverschulden behauptet worden ist, sind\n\ndie jeweiligen Klagen nach den ebenfalls unangegriffen gebliebenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts erst nach Eintritt der streitgegenständlichen\n\nSchadensfälle, die sich in der Zeit von Mai 1995 bis Januar 1996 ereignet ha-\n\nben, erhoben worden.\n\nAuf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Erhebung des\n\nVorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens habe auf die hier\n\nin Rede stehenden Verlustfälle keine Auswirkungen gehabt, zumal die Versi-\n\ncherungsnehmer der Klägerin selbst als juristische Laien nicht hätten beurtei-\n\nlen können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den\n\nAnforderungen nach den ADSp genüge.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_158-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-158-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":4},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1","ref_norm":"232-1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_158-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_158-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-158-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_158-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:48.486493+00:00"}}