{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_156-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"I ZR 156/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Januar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage, wann eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen (hier: \"Finanzwe- sen\" bzw. \"Betrieb einer bei Kauf oder Miete von Immobilien nutzbaren Daten- bank im Internet\") gegeben ist. BANK 24","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 156/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ\n : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nZur Frage, wann eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen (hier: \"Finanzwe-\nsen\" bzw. \"Betrieb einer bei Kauf oder Miete von Immobilien nutzbaren Daten-\nbank im Internet\") gegeben ist.\n\nBANK 24\n\nBGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - I ZR 156/99 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, die als \"Bank 24 AG\" firmiert, ist eine sogenannte Direkt-\n\nbank, die ihre per Telefon, Telefax oder PC/Btx erreichbare Geschäftstätigkeit\n\nim September 1995 aufgenommen hat. Sie ist Inhaberin der für \"Finanzwesen\"\n\nam 31. März 1995 angemeldeten und am 4. August 1995 eingetragenen Wort-/\n\nBildmarke Nr. 395 13 986 gemäß der nachfolgenden Darstellung\n\nund der entsprechenden am 31. März 1995 angemeldeten und am 18. Juli\n\n1995 für \"Finanzwesen\" farbig eingetragenen Bildmarke Nr. 395 13 987.\n\nDarüber hinaus verfügt die Klägerin über eine Reihe anderer mit der\n\nZahl \"24\" zusammengesetzter oder diese Zahl in Alleinstellung darstellender\n\neingetragener Zeichen, die teils früher, teils später angemeldet worden sind.\n\nDie Beklagten betrieben unter der Bezeichnung \"immobilien 24\" seit\n\nOktober 1995 im Internet eine bei Kauf oder Miete von Anbietern und Nachfra-\n\ngern von Immobilien nutzbare Immobiliendatenbank. Der Beklagte zu 1 war\n\nzugleich Inhaber der am 29. März 1996 angemeldeten und am 3. Dezember\n\n1996 eingetragenen Wortmarke \"IMMOBILIEN 24\". Die Eintragung ist für eine\n\ngrößere Anzahl von Waren der Klasse 16 sowie von Dienstleistungen der\n\nKlassen 35 und 38 erfolgt, darunter \"Herausgabe von Werbetexten als Drucke-\n\nreierzeugnisse und/oder durch elektronische Datenübermittlung ('elektronische\n\nZeitung'), insbesondere Übertragung und Verbreitung von Werbeinseraten\n\nDritter auf dem Gebiet des Immobilienwesens in elektronischen Kommunikati-\n\nonsnetzen; Sammeln und Liefern von Nachrichten, insbesondere auf dem Ge-\n\nbiet des Immobilienwesens\". Ihre Beteiligung an dem Datenbankunternehmen\n\nnebst dem Recht an der Marke haben die Beklagten nach Zustellung der Klage\n\nan ein drittes Unternehmen veräußert.\n\nDie Klägerin sieht in dem Betrieb der Datenbank eine Verletzung ihrer\n\nMarken und ihres Unternehmenskennzeichens. Sie hat vorgetragen, sie habe\n\ndas Zeichen \"BANK 24\" durch einen außerordentlich hohen Werbeaufwand\n\nbereits im Jahre 1995, erst recht aber in den folgenden Jahren, zu einem ho-\n\nhen Bekanntheitsgrad geführt. Die Beklagten hätten einen hierdurch begrün-\n\ndeten Ruf und die Wertschätzung ihres, der Klägerin, Unternehmens für ihre\n\ngewerbliche Betätigung ausgenutzt. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr,\n\nzumal die angesprochenen Verkehrskreise die auf Immobilien bezogene Tätig-\n\nkeit der Beklagten mit ihrer, der Klägerin, Geschäftstätigkeit in Verbindung\n\nbrächten, denn als Bankunternehmen finanziere sie auch Immobiliengeschäfte.\n\nIm Verhalten der Beklagten liege auch ein Verstoß gegen § 1 UWG.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld zu verurtei-\n\nlen, es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ih-\n\nnen im Internet betriebene Immobiliendatenbank mit der Kenn-\n\nzeichnung \"IMMOBILIEN 24\" zu bewerben, insbesondere wenn\n\ndies geschehe wie in den als Anlage K 4 vorgelegten Internet-\n\nComputerausdrucken;\n\n2. den Beklagten zu 1 darüber hinaus zu verurteilen, in die Lö-\n\nschung der Marke \"IMMOBILIEN 24\", Register-Nr. 396 15 734,\n\neinzuwilligen.\n\nDie Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben eine Verwechs-\n\nlungsgefahr, vor allem eine Zeichen- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie\n\nauch die behauptete Kennzeichnungskraft und Verkehrsbekanntheit der Kenn-\n\nzeichen der Klägerin in Abrede gestellt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, ver-\n\nfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche mangels\n\neiner Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der Zeichen für unbegründet er-\n\nachtet. Es hat dazu ausgeführt:\n\nEin markenrechtlicher Unterlassungsanspruch i.S. von § 14 Abs. 5 i.V.\n\nmit Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei mangels einer Verwechslungsgefahr zu vernei-\n\nnen. Es fehle bereits an einer Ähnlichkeit der durch die einander gegenüber-\n\nstehenden Zeichen erfaßten Dienstleistungen. Die Beklagten betrieben unter\n\nder eingetragenen Marke \"IMMOBILIEN 24\" eine in das Internet eingestellte\n\nDatenbank, in der private und gewerbliche Nutzer Immobilien zum Kauf oder\n\nzur Miete anbieten und an solchen Angeboten Interessierte sich unterrichten\n\nkönnten. Damit bewegten sich die Beklagten auf einem Tätigkeitsfeld, das von\n\nder durch die Klägerin ausgeübten gewerblichen Betätigung auf dem Gebiet\n\ndes Finanzwesens grundverschieden sei. Selbst wenn es so anzusehen wäre,\n\nals ob die Beklagten auch Immobiliengeschäfte vermittelten, entstünde keine\n\nDienstleistungsähnlichkeit zwischen einer derartigen Betätigung und den durch\n\ndie Klagemarke erfaßten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens.\n\nEine Berührung der Dienstleistungsbereiche im markenrechtlichen Sinne lasse\n\nsich vor allem nicht unter dem von der Klägerin hierfür ausschließlich herange-\n\nzogenen Gesichtspunkt begründen, sie finanziere unter anderem Immobilien-\n\ngeschäfte von Kunden.\n\nAuch eine Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der Klagemarke\n\nsei zu verneinen. Da nur die Gesamtbezeichnung \"BANK 24\" für den im Ver-\n\nkehr entstehenden Eindruck prägend sei, nicht jedoch einzelne Bestandteile,\n\nweiche das Gesamtzeichen \"IMMOBILIEN 24\" hiervon ersichtlich ab.\n\nEine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens sei\n\nebenfalls zu verneinen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß sich im Zeit-\n\npunkt, in dem die Beklagten die Benutzung des Zeichens im Oktober 1995 auf-\n\ngenommen hatten, durch Gewöhnung im Verkehr bereits die Vorstellung einer\n\nvon ihr, der Klägerin, verwendeten Zeichenserie mit dem Stammbestandteil\n\n\"24\" herausgebildet habe. Sie habe erst Mitte des Monats September 1995\n\ndamit begonnen, unter ihrem Zeichen \"BANK 24\" im Fernsehen zu werben; in\n\nüberregionalen und regionalen Zeitungen habe sie erst seit November 1995\n\nLeistungen unter den Zeichen \"Kombi 24\", \"Anlage 24\" und \"Cash Spar 24\"\n\nbeworben. In so kurzer Zeit könne sich bei den durch das sogenannte Direkt-\n\nbanking angesprochenen Verkehrskreisen noch nicht die Vorstellung von einer\n\nserienmäßigen Verwendung des Zeichenbestandteils \"24\" verfestigt haben.\n\nWegen der fehlenden Dienstleistungsähnlichkeit komme auch keine\n\nVerwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht.\n\nEinen Schutz der Klagemarke unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer\n\nAusnutzung des Rufs oder der Wertschätzung einer bekannten Marke gemäß\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG könne die Klägerin nicht beanspruchen. Insoweit\n\nfehle es schon an der erforderlichen Ähnlichkeit zwischen der Klagemarke und\n\ndem beanstandeten Zeichen. Des weiteren könne nicht festgestellt werden,\n\ndaß sich die Klagemarke bei Beginn der Kollisionslage im Oktober 1995 bereits\n\nzu einer im Inland bekannten Marke entwickelt gehabt habe.\n\nAuch aus ihrer Unternehmenskennzeichnung stehe der Klägerin der\n\nUnterlassungsanspruch nicht zu. Es fehle insoweit ebenfalls sowohl an einer\n\nZeichenähnlichkeit als auch an der erforderlichen Branchennähe. Für das Un-\n\nternehmenskennzeichen sei des weiteren keine Bekanntheit feststellbar, die\n\nden Anforderungen des § 15 Abs. 3 MarkenG, bezogen auf den Beginn der\n\nKollisionslage, entspreche. Schließlich sei der Unterlassungsanspruch auch\n\nnicht nach § 1 UWG gerechtfertigt.\n\nMangels Dienstleistungsähnlichkeit und mangels Zeichenähnlichkeit be-\n\nstehe auch kein Löschungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in\n\nallen Punkten stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG\n\ngeltend gemachten Unterlassungsanspruch versagt. Das erweist sich als nicht\n\nfrei von Rechtsfehlern.\n\nDie Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei\n\nbesteht eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der\n\nÄhnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Dienstleistungen sowie der Kenn-\n\nzeichnungskraft der älteren Marke. Danach kann ein geringerer Grad der Ähn-\n\nlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und\n\numgekehrt sowie durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke\n\nausgeglichen werden (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 18/99, WRP 2001,\n\n1447, 1448 f. - Ichthyol, m.w.N.).\n\na) Das Berufungsgericht hat eine Ähnlichkeit zwischen den von der Kla-\n\ngemarke erfaßten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens und den\n\nvon den Beklagten erbrachten Dienstleistungen mittels ihrer in das Internet\n\neingestellten Datenbank, in der private und gewerbliche Nutzer Immobilien zum\n\nKauf oder zur Miete anbieten und an solchen Angeboten Interessierte sich un-\n\nterrichten können, verneint. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nBei der Auslegung des Begriffs der Dienstleistungsähnlichkeit i.S. des\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG - es handelt sich bei dieser Bestimmung um die\n\nunmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL -\n\nist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften auch der Inhalt des 10. Erwägungsgrundes zur Markenrechtsrichtlinie\n\nheranzuziehen (EuGH Slg. 1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon).\n\nDort heißt es, daß es der Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten\n\nSchutzes ist, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten,\n\nwobei der Schutz im Fall der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen\n\nund zwischen den Dienstleistungen absolut ist, sich aber ebenfalls auf Fälle\n\nder Ähnlichkeit von Zeichen und Marken und der jeweiligen Dienstleistungen\n\nerstreckt. Dabei ist es erforderlich, den Begriff der Ähnlichkeit auch bezüglich\n\nder Dienstleistungen im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen (vgl.\n\nEuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - Canon; BGH, Beschl. v. 21.1.1999\n\n- I ZB 15/94, GRUR 1999, 731, 733 = WRP 1999, 928 - Canon II). Bei der Be-\n\nurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu be-\n\nrücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Dienstleistungen kennzeichnen.\n\nHierzu gehören insbesondere Art und Zweck der Dienstleistung, das heißt der\n\nNutzen für den Empfänger der Dienstleistung, und die Vorstellung des Ver-\n\nkehrs, daß die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortung erbracht\n\nwerden (BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 143/98, GRUR 2001, 164, 165 = WRP\n\n2001, 165 - Wintergarten, m.w.N.).\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, daß sich die Beklagten auf ei-\n\nnem Tätigkeitsfeld bewegten, das von den durch die Klägerin ausgeübten ge-\n\nwerblichen Betätigungen auf dem Gebiet des Finanzwesens grundverschieden\n\nsei. Die Beklagten stellten dem interessierten Verkehr ein elektronisch abrufba-\n\nres Informationsmedium auf dem Immobiliensektor zur Verfügung, betätigten\n\nsich jedoch selbst nicht einmal als Immobilien- oder Wohnungsvermittler,\n\nebensowenig wie sie aus dem Nachweis und/oder der Vermittlung von Kauf-\n\noder Mietverträgen bei Immobilien gewerbliche Einkünfte erzielten. Selbst\n\nwenn die Beklagten Immobiliengeschäfte vermittelten, würde das keine\n\nDienstleistungsähnlichkeit zwischen einer derartigen Betätigung und den durch\n\ndie Klagemarke erfaßten Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens\n\nherbeiführen. Eine Berührung der Dienstleistungsbereiche lasse sich vor allem\n\nnicht unter dem von der Klägerin hierfür ausschließlich herangezogenen Ge-\n\nsichtspunkt begründen, sie finanziere unter anderem Immobiliengeschäfte von\n\nKunden. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand; sie verstößt gegen die allgemeine Lebenserfahrung.\n\nAllerdings hat das Berufungsgericht zutreffend die Kennzeichnungskraft\n\nder Klagemarke, insbesondere ihre Bekanntheit, bei der Beurteilung der\n\nDienstleistungsähnlichkeit unberücksichtigt gelassen. Das entspricht - entge-\n\ngen der Auffassung der Revision - der verbindlichen Auslegung der Vorschrift\n\ndes Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch den Gerichtshof der Europäischen\n\nGemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 922, 924 Tz. 24 - Canon).\n\nDas Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelas-\n\nsen, daß gerade Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens und sol-\n\nche auf dem Gebiet des Immobilienwesens eine enge Beziehung zueinander\n\nhaben. Das schlägt sich unter anderem darin nieder, daß Banken nicht nur tra-\n\nditionsgemäß bei der Finanzierung von Immobiliengeschäften maßgeblich b e-\n\nteiligt sind, sondern sich insbesondere auch selbst auf dem Gebiet des Immo-\n\nbilienwesens geschäftlich betätigen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Be-\n\nurteilung des weiteren vernachlässigt, daß zwar im heutigen Geschäftsleben in\n\nvielen gewerblichen Branchen eine bankenmäßige Finanzierung stattfindet,\n\ndaß jedoch angesichts der regelmäßig erheblichen Preise allein auf dem G e-\n\nbiet der Immobiliengeschäfte eine bankenmäßige Finanzierung vor allem auch\n\nim Bereich des privaten Immobilienerwerbs den Regelfall darstellt. Bei dieser\n\nSachlage und unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nach der die Frage der Dienst-\n\nleistungsähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist,\n\nhätte das Berufungsgericht eine - möglicherweise nur geringe - Dienstlei-\n\nstungsähnlichkeit nicht verneinen dürfen.\n\nDeshalb kann die Verneinung einer Verwechslungsgefahr allein wegen\n\nfehlender Dienstleistungsähnlichkeit \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 16.7.1998\n\n- I ZB 5/96, GRUR 1999, 164, 165 = WRP 1998, 1078 - JOHN LOBB) keinen\n\nBestand haben.\n\nb) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr auch verneint,\n\nweil es an einer Markenähnlichkeit fehle. Das kann zwar im Ausgangspunkt\n\nnicht beanstandet werden, weil auch das Tatbestandsmerkmal einer Mar-\n\nkenähnlichkeit i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unabdingbare Vorausset-\n\nzung der Annahme einer Verwechslungsgefahr ist (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 247 = WRP 1999, 196 - LIBERO).\n\nDie Annahme einer absoluten Markenunähnlichkeit zwischen der Klagemarke\n\n\"BANK 24\" und der angegriffenen Bezeichnung \"IMMOBILIEN 24\" verstößt\n\naber - auch unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht unbeanstandet\n\ngetroffenen Feststellung, die Klagemarke werde in ihrem Gesamteindruck nicht\n\nvon dem Bestandteil \"24\" geprägt - gegen die allgemeine Lebenserfahrung.\n\nDas Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung die Übereinstimmung der\n\nBezeichnungen in ihrem jeweiligen Bestandteil \"24\" nicht unberücksichtigt las-\n\nsen und eine hierdurch bewirkte - wenn auch geringe - Markenähnlichkeit nicht\n\nverneinen dürfen.\n\nc) Mit der Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat sich das Berufungs-\n\ngericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt folgerichtig - nicht beschäftigt\n\nund unmittelbar hierzu Feststellungen nicht getroffen. Es hat sich allerdings im\n\nZusammenhang mit der Prüfung einer Verwechslungsgefahr unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Serienzeichens und des erweiterten Schutzes der bekannten\n\nMarke mit der Bekanntheit der Klagemarke befaßt und diese verneint. Es hat\n\ndabei als maßgeblichen Zeitpunkt für die Kollisionsprüfung Oktober 1995 zu-\n\ngrunde gelegt, weil die Beklagten damals erstmals im Internet mit der ange-\n\ngriffenen Bezeichnung aufgetreten seien. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDa sich dem Unterlassungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen läßt,\n\ndaß die Klägerin nur eine bestimmte Verwendungsweise der angegriffenen Be-\n\nzeichnung durch die Beklagten verboten wissen will, ist in der Revisionsinstanz\n\ndavon auszugehen, daß die Klägerin jede Verwendungsweise, nämlich nicht\n\nnur die Verwendung als Marke, sondern auch die Verwendung als geschäftli-\n\nche Bezeichnung, sei es als Unternehmenskennzeichen, sei es als Werktitel,\n\nangreift. Deshalb ist, um die Kennzeichnungskraft der Klagemarke für den\n\nmaßgeblichen Kollisionszeitpunkt zutreffend bestimmen zu können, für jede der\n\nvorerwähnten Verwendungsweisen auch dieser Zeitpunkt zu bestimmen.\n\n(1) Für die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke\n\nkommt es, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, nicht auf den Zeit-\n\npunkt des ersten Aufeinandertreffens der einander gegenüberstehenden Kenn-\n\nzeichnungen auf dem Markt, also auf Oktober 1995, an. Da es im Markenrecht\n\nkein Vorbenutzungsrecht gibt, ist in einem Verletzungsfall regelmäßig zu prü-\n\nfen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen\n\nfür die Annahme einer Verwechslungsgefahr gegeben sind. Im Streitfall ist al-\n\nlerdings, weil der Beklagte zu 1 selbst Inhaber der Marke \"IMMOBILIEN 24\" ist,\n\nvon dem Zeitpunkt der Anmeldung dieser jüngeren Marke auszugehen. Schon\n\nmit dem Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke und der dadurch bewirkten Zu-\n\nerkennung eines Anmeldetages i.S. des § 33 Abs. 1 MarkenG war der ange-\n\nmeldeten Marke ein Zeitrang i.S. von § 6 Abs. 2 MarkenG zugeordnet worden,\n\nder für die Frage der Kollision maßgeblich ist.\n\nBezogen auf den danach maßgebenden Kollisionszeitpunkt 29. März\n\n1996 ist auf der Grundlage des - bestrittenen - Klagevorbringens von einer\n\nnicht unerheblichen Bekanntheit der Klagebezeichnung auszugehen. Nach der\n\nvon der Klägerin vorgelegten Infratest-Umfrage hätte ihre Bezeichnung bereits\n\nim November/Dezember 1995 einen Bekanntheitsgrad von insgesamt 49 %\n\nerreicht. Eine indizielle Bedeutung könnte auch dem unter Beweis gestellten\n\nVorbringen der Klägerin zukommen, daß sie allein im letzten Quartal des Jah-\n\nres 1995 ca. 15,63 Mio. DM für TV-Werbung und 6,2 Mio. DM für Anzeigen-\n\nwerbung ausgegeben habe.\n\n(2) Bezüglich der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als ge-\n\nschäftliche Bezeichnung i.S. von § 5 Abs. 1 MarkenG wird das Berufungsge-\n\nricht zu prüfen haben, ob in dem erstmaligen Auftritt der Beklagten im Internet\n\neine Benutzung der angegriffenen Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen\n\ni.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG gelegen hat. Nur wenn dies festzustellen ist und in\n\nder Internet-Präsentation nicht nur die angebotene Dienstleistung individuali-\n\nsiert worden ist, wofür der als Unternehmensangabe zu verstehende Hinweis\n\nauf die Beklagten auf deren Homepage sprechen könnte, müßte insoweit Ok-\n\ntober 1995 als der maßgebliche Kollisionszeitpunkt zugrunde gelegt werden.\n\nHiervon wäre ebenfalls auszugehen, sofern - was das Berufungsgericht\n\nbisher nicht festgestellt hat - in dem Internet-Auftritt der Beklagten die Inbenut-\n\nzungnahme der angegriffenen Bezeichnung als Werktitel i.S. von § 5 Abs. 3\n\nMarkenG gelegen haben sollte.\n\nd) Das Berufungsgericht hat - auf der in der Revisionsinstanz zu unter-\n\nstellenden Tatsachengrundlage - zutreffend eine Verwechslungsgefahr im en-\n\ngeren Sinne verneint. Angesichts des beschreibenden Inhalts des Wortbe-\n\nstandteils \"BANK\" und der beschreibenden Anklänge und Deutungen im Sinne\n\neiner Verfügbarkeit der Dienstleistungen während 24 Stunden, die von der Klä-\n\ngerin selbst für den Bestandteil \"24\" angegeben worden sind, hat es eine Prä-\n\ngung des Gesamteindrucks der Klagemarke allein durch diese Zahl verneint\n\nund hieraus abgeleitet, daß die zwischen den Bezeichnungen \"BANK 24\" und\n\n\"IMMOBILIEN 24\" bestehenden geringen Übereinstimmungen eine Verwechs-\n\nlungsgefahr im engeren Sinne nicht zu begründen vermögen. Hiergegen wen-\n\ndet sich die Revision im einzelnen nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht\n\nerkennbar.\n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, es bestehe die Gefahr einer\n\nmittelbaren gedanklichen Verwechslung der sich gegenüberstehenden Zei-\n\nchen, weil die beschreibenden Zeichenbestandteile \"BANK\" einerseits und\n\n\"IMMOBILIEN\" andererseits begrifflich ähnlich seien. Mit ihrer Auffassung ver-\n\nläßt die Revision den Bereich einer tatsächlich gegebenen Verwechslungsge-\n\nfahr und macht im Ergebnis eine bloße allgemeine Assoziation zum Anhalts-\n\npunkt für eine von ihr gesehene Verwechslungsgefahr. Das steht im Gegensatz\n\nzur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und\n\ndes Bundesgerichtshofes, nach der insbesondere der Grad der Ähnlichkeit der\n\nDienstleistungen und der Grad der Ähnlichkeit der Marken unter Berücksichti-\n\ngung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke zur Beantwortung der Frage\n\neiner Verwechslungsgefahr heranzuziehen ist. Diese muß auch tatsächlich\n\nfestgestellt werden; sie darf weder nur vermutet werden (EuGH Slg. 2000, I-\n\n4861 Tz. 34 = GRUR Int. 2000, 899 - Marca Mode/Adidas) noch reicht eine\n\nallgemeine Assoziation (BGH, Beschl. v. 25.6.1998 - I ZB 10/96, GRUR 1999,\n\n240, 241 - STEPHANSKRONE I), wie sie von der Revision geltend gemacht\n\nwird.\n\nDas Berufungsgericht hat auch eine Verwechslungsgefahr unter dem\n\nAspekt des Serienzeichens verneint. Es ist dabei davon ausgegangen, daß\n\nsich bei Aufnahme der Benutzung des angegriffenen Zeichens im Oktober\n\n1995 noch keine Serie mit dem Stammbestandteil \"24\" herausgebildet habe.\n\nDas greift die Revision mit Erfolg an.\n\nDie Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat\n\nunter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der\n\nälteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz\n\ngefunden (vgl. EuGH Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 - Sàbel/Puma;\n\nBGHZ 131, 122 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96,\n\nGRUR 1999, 587 = WRP 1999, 530 - Cefallone; Urt. v. 22.11.2001\n\n- I ZR 111/99 - BIG, Umdr. S. 10). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst\n\nzu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streit-\n\nfall - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar\n\nsind (BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont), greift dann ein, wenn die Zei-\n\nchen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehre-\n\nrer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnun-\n\ngen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninha-\n\nber zuordnet (BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99 - BIG, Umdr. S. 11\n\nm.w.N.). Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr\n\nbekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle\n\nihre Waren oder Dienstleistungen zu bedienen und dieses - dabei als solches\n\nerkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Waren- oder Dienstlei-\n\nstungsarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Anlaß zu einer solchen\n\nSchlußfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein\n\nUnternehmen - wie hier die Klägerin nach ihrer vom Berufungsgericht bisher\n\nungeprüften Behauptung mit dem Bestandteil \"24\" - mit demselben Zeichenbe-\n\nstandteil innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist. Ob die\n\nKlägerin im Tatsächlichen diese Voraussetzungen zu dem hier maßgebenden\n\nKollisionszeitpunkt erfüllt hat - das haben die Beklagten in Abrede gestellt -,\n\nwird das Berufungsgericht im neu eröffneten Berufungsverfahren zu prüfen ha-\n\nben.\n\nDabei kommt es in diesem Zusammenhang - wie oben zu II. 1. c) (1)\n\nausgeführt - nicht auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Benutzung der ange-\n\ngriffenen Kennzeichnung durch die Beklagten an, sondern auf den Zeitpunkt\n\nder Anmeldung der Marke des Beklagten zu 1, den 29. März 1996.\n\nDas macht die Revision zutreffend zum Ausgangspunkt ihrer Rüge. Zur\n\ntatsächlichen Lage und zur Bekanntheit eines Stammbestandteils \"24\" in die-\n\nsem Zeitpunkt hat das Berufungsgericht Feststellungen bisher nicht getroffen.\n\nInsoweit ist für die Revisionsinstanz der Vortrag der Klägerin in ihrem Schrift-\n\nsatz vom 15. September 1997 als richtig zu unterstellen, daß die Klägerin In-\n\nhaberin von neun Marken mit dem Zeitrang vom 15. Mai 1995 ist, die in der\n\nWeise gebildet sind, daß einem beschreibenden Wortbestandteil die Zahl \"24\"\n\nzugefügt ist (z.B. Depot 24, Dispo 24, Konto 24) und diese im Geschäftsver-\n\nkehr benutzt hat (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone).\n\n2. Bei dem gegebenen Sach- und Streitstand ließe sich auch noch nicht\n\nabschließend entscheiden, ob der Klägerin der geltend gemachte Unterlas-\n\nsungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung des Rufs und\n\nder Wertschätzung der - nach ihrem Vortrag - bekannten Marke \"BANK 24\"\n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zusteht. Sofern es darauf ankommen sollte,\n\nwürde das Berufungsgericht auch insoweit weitere Feststellungen, insbesonde-\n\nre zur Bekanntheit, zu treffen haben.\n\n3. Soweit die Klägerin den Unterlassungsanspruch auch auf ihr Unter-\n\nnehmenskennzeichen \"BANK 24\" stützt (§ 15 Abs. 2 und 4 MarkenG), kann auf\n\ndie Ausführungen bezüglich der Klagemarke verwiesen werden. Für diese Kla-\n\ngegrundlage ergibt sich nichts maßgeblich anderes als für den Anspruch aus\n\nder Klagemarke. Insoweit ist die Annahme einer Verwechslungsgefahr im wei-\n\nteren Sinne, also einer in Anbetracht der übereinstimmenden Bestandteile der\n\neinander gegenüberstehenden Kennzeichen bestehenden Verkehrsvorstellung\n\nvon wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den Partei-\n\nen, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, sofern - was bisher allerdings\n\nnoch nicht festgestellt worden ist - von einer Verkehrsbekanntheit des Unter-\n\nnehmenskennzeichens der Klägerin auszugehen ist.\n\n4. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten\n\nLöschungsanspruch verneint, weil es sowohl an einer Verwechslungsgefahr\n\n(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) als auch an einer unzulässigen Rufausnutzung\n\noder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke der Klägerin (§ 9\n\nAbs. 1 Nr. 3 MarkenG) fehle. Auch diese Beurteilung kann keinen Bestand ha-\n\nben, weil im derzeitigen Verfahrensstadium eine Verwechslungsgefahr und\n\ndamit ein Löschungsanspruch nach §§ 55, 51 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG\n\nebensowenig ausgeschlossen werden kann wie ein solcher nach § 9 Abs. 1\n\nNr. 3\n\nMarkenG.\n\nInsoweit wird das Berufungsgericht, soweit es darauf ankommen sollte,\n\nbei seiner erneuten Entscheidung zu beachten haben, daß - anders als bei der\n\nmit dem Unterlassungsanspruch angegriffenen konkreten Verwendung der an-\n\ngegriffenen Bezeichnung im Internet - die Frage der Waren-/Dienstleistungs-\n\nähnlichkeit nach den Eintragungen im Markenregister zu prüfen ist. Das Beru-\n\nfungsgericht wird demgemäß insbesondere zu beurteilen haben, ob die Ware\n\n\"Druckereierzeugnisse\" sowie die Dienstleistungen \"Werbung\", \"Herausgabe\n\nvon Werbetexten als Druckereierzeugnisse und/oder durch elektronische Da-\n\ntenübermittlung (' elektronische Zeitung' )\" sowie \"Sammeln und Liefern von\n\nNachrichten, insbesondere auf dem Gebiet des Immobilienwesens\", für die die\n\nangegriffene Marke Schutz genießt, mit den Dienstleistungen auf dem Gebiet\n\ndes Finanzwesens, für die die Klagemarke eingetragen ist, als ähnlich zu er-\n\nachten ist.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-\n\nsion - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_156-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/i-zr-156-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_156-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_156-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/i-zr-156-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_156-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:06.131800+00:00"}}