{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_153-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"I ZR 153/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 1, 17 Spritzgießwerkzeuge a) An der Rechtsprechung, wonach der aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer durch die Weitergabe und Verwertung der dort redlich erlangten Betriebsgeheimnisse nur unter besonderen Umstän- den gegen § 1 UWG verstößt, wird für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgehalten, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinba- rung arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsge- heimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen be- ruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll. b) Modifikationen und Weiterentwicklungen an einer als Betriebsgeheimnis an- zusehenden Vorrichtung ändern nichts an einer Übernahme bzw. Verwer- tung des geheimen Know-hows, solange für das Betriebsgeheimnis ent- scheidende Grundelemente beibehalten werden und deshalb davon auszu- gehen ist, daß ohne eine Kenntnis des Vorbildes dasselbe technische Er- gebnis entweder nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder so zuver- lässig hätte erreicht werden können. c) Zu den Umständen, die bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Weitergabe oder Verwertung rechtmäßig erlangter Betriebsgeheimnisse durch den aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedenen Arbeit- nehmer im Rahmen der Gesamtabwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zu berücksichtigen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 153/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. Mai 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nUWG §§ 1, 17\n\nSpritzgießwerkzeuge\n\na) An der Rechtsprechung, wonach der aus einem Beschäftigungsverhältnis\nausgeschiedene Arbeitnehmer durch die Weitergabe und Verwertung der\ndort redlich erlangten Betriebsgeheimnisse nur unter besonderen Umstän-\nden gegen § 1 UWG verstößt, wird für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung\nungeachtet der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festgehalten,\nwonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne besondere Vereinba-\nrung arbeitsrechtlich zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsge-\nheimnisse verpflichtet und ihm lediglich die Verwertung des erworbenen be-\nruflichen Erfahrungswissens gestattet sein soll.\n\nb) Modifikationen und Weiterentwicklungen an einer als Betriebsgeheimnis an-\nzusehenden Vorrichtung ändern nichts an einer Übernahme bzw. Verwer-\ntung des geheimen Know-hows, solange für das Betriebsgeheimnis ent-\nscheidende Grundelemente beibehalten werden und deshalb davon auszu-\ngehen ist, daß ohne eine Kenntnis des Vorbildes dasselbe technische Er-\n\ngebnis entweder nicht oder jedenfalls nicht in derselben Zeit oder so zuver-\nlässig hätte erreicht werden können.\n\nc) Zu den Umständen, die bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer\nWeitergabe oder Verwertung rechtmäßig erlangter Betriebsgeheimnisse\ndurch den aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschiedenen Arbeit-\nnehmer im Rahmen der Gesamtabwägung der sich gegenüberstehenden\nInteressen zu berücksichtigen sind.\n\nBGH, Urt. v. 3. Mai 2001 - I ZR 153/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Mönchengladbach\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin produziert und vertreibt seit dem Jahr 1963 Kunststoffbe-\n\nschläge für verschiedene Industriebranchen, darunter insbesondere eine Serie\n\nvon Lamellenstopfen (Rohrbeschlägen) in mehreren Formen, Ausführungen\n\nund Größen. Sie bedient sich dabei besonderer Spritzgießmaschinen, in die\n\nWerkzeugstammformen mit auswechselbaren Einsätzen eingelegt werden. Die\n\nStammformen sowie die auswechselbaren Einsätze wurden von dem Firmen-\n\ngründer und Vater der heutigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der\n\nKlägerin selbst entwickelt. Sie sind seit dem Jahr 1973 im Betrieb der Klägerin\n\nim Einsatz und seither kontinuierlich fortentwickelt, aber weder in ihrer Ge-\n\nsamtheit noch in Teilen zum Patent angemeldet worden.\n\nIm Jahr 1988 entschloß sich die Klägerin dazu, die für ihre Fertigung\n\nbenötigten Werkzeuge nunmehr extern erstellen zu lassen. Sie beauftragte\n\nhiermit die ihr aufgrund einer langjährigen Lieferbeziehung bekannte Firma\n\nH. und übergab dieser die notwendigen technischen Zeichnungen als Vorla-\n\ngen. Im Jahr 1990 verließen die seinerzeit bei der Firma H. beschäftigten\n\nBeklagten zu 5 und 6 diese Firma und gründeten die Beklagte zu 1. Die Kläge-\n\nrin entschloß sich daraufhin, die Werkzeugteile durch die Beklagte zu 1 ferti-\n\ngen zu lassen. Die Kooperation der beiden Firmen bestand bis zur Mitte des\n\nJahres 1993.\n\nBis zum Ende des Jahres 1993 waren im Geschäftsbetrieb der Klägerin\n\nder Beklagte zu 3 als leitender Angestellter im technischen Bereich und der\n\nBeklagte zu 4 als verantwortlicher Meister für Produktionstechnik und Quali-\n\ntätssicherung tätig. Beide hatten sich arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, über\n\ndie ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten geschäftlichen An-\n\ngelegenheiten und technischen Entwicklungen der Klägerin Stillschweigen zu\n\nbewahren. Sie kündigten im November 1993 ihr Arbeitsverhältnis bei der Klä-\n\ngerin zum 31. Dezember 1993. Im selben Monat gründeten sie zusammen mit\n\nden Beklagten zu 5 und 6 die Beklagte zu 2, die ihre Geschäfts- und Produkti-\n\nonsräume unter derselben Anschrift hat wie die Beklagte zu 1.\n\nDie Klägerin kündigte daraufhin den Beklagten zu 3 und 4 fristlos. Das\n\nArbeitsgericht hat die Wirksamkeit der Kündigungen im März 1994 bestätigt.\n\nIm Rahmen des aufgrund einer Strafanzeige der Klägerin eingeleiteten\n\nstaatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Geschäftsräume der Be-\n\nklagten zu 1 und 2 im Februar 1994 durchsucht. Der von der Staatsanwalt-\n\nschaft mit der Überprüfung der dabei sichergestellten Werkzeugstammformen\n\nund -einsätze auf deren Identität mit entsprechenden Werkzeugen der Klägerin\n\nbeauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß die Konstruktionsun-\n\nterlagen der Klägerin als Vorlagen für die Werkzeuge der Beklagten zu 2 ver-\n\nwendet worden seien.\n\nDie Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht vorgetragen, die Be-\n\nklagten hätten sich die im Klageantrag als Q1 bis Q6 spezifizierten Stammfor-\n\nmen und Werkzeugeinsätze der Klägerin unerlaubt angeeignet. Die Beklagten\n\nzu 3 und 4 hätten darüber hinaus aus dem Haus der Klägerin die im Antrag zu\n\nZiffer 2.1 bis 2.15 beschriebenen Konstruktionszeichnungen mitgenommen,\n\nbereits Anfang 1993 Kunden der Klägerin an die Beklagte zu 1 verwiesen, in\n\nmehreren Fällen die gleichen Produkte, wie die Klägerin sie fertige, deren\n\nKunden zu wesentlich geringeren Preisen angeboten sowie einen beträchtli-\n\nchen Anteil der Namen und Anschriften der Kunden der Klägerin zusammen-\n\ngestellt, kopiert und mitgenommen.\n\nDie Klägerin hat weiter geltend gemacht, die von ihr entwickelte Werk-\n\nzeugtechnik sei als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG an-\n\nzusehen, weil ihre Spritzgießmaschinen erheblich schneller und zuverlässiger\n\nals Konkurrenzwerkzeuge seien, das firmeneigene Heißkanalsystem eine an-\n\ngußlose Fertigung garantiere, die Herstellung ohne Anstoßstifte erfolge und\n\ndurch die Verwendung einer Kupferlegierung ein optimales Verhältnis aus Fe-\n\nstigkeit und Wärmeleitfähigkeit gesichert sei. Die Verfahren seien nur einem\n\ngeschlossenen Personenkreis in ihrem Unternehmen zugänglich gewesen. Der\n\nihr von den Beklagten zu ersetzende Schaden umfasse insbesondere auch die\n\nihr durch die Einschaltung einer Detektei entstandenen Kosten. Der weitere ihr\n\ndurch das Verhalten der Beklagten entstandene geschäftliche Verlust sei noch\n\nnicht zu beziffern, so daß insoweit ein Feststellungsantrag notwendig sei.\n\nSoweit die Klägerin ursprünglich u.a. beantragt hat, den Beklagten zu\n\nuntersagen, die im Antrag unter Ziffer 2.1 bis 2.15 beschriebenen Konstrukti-\n\nonszeichnungen der Klägerin für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden\n\nund/oder an Dritte weiterzugeben oder sonstwie in den geschäftlichen Verkehr\n\nzu bringen, haben die Beklagten den Anspruch vor dem Landgericht anerkannt.\n\nIm übrigen sind sie der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,\n\ndie Beklagten zu 3 und 4 seien nicht an der Verwertung ihres im Betrieb der\n\nKlägerin redlich erworbenen Know-hows gehindert gewesen. Die Vereinbarung\n\nin ihren Arbeitsverträgen über nachvertragliche Geheimhaltungspflichten sei\n\nmangels einer dort vorgesehenen Karenzentschädigung unwirksam gewesen.\n\nDie Fertigungssysteme der Klägerin seien zudem nicht als Betriebs- oder Ge-\n\nschäftsgeheimnisse anzusehen, weil sie lediglich dem Stand der Technik ent-\n\nsprochen hätten.\n\nDas Landgericht hat die Klage, soweit die Beklagten ihr entgegengetre-\n\nten sind, weitgehend abgewiesen.\n\nIm Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt,\n\nI.\n\ndie Beklagten weitergehend zu verurteilen,\n\n1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unter-\n\nlassen,\n\nzum Spritzgießen\nMehrfach-Kunststoffspritzwerkzeuge \nstopfenförmiger Spritzlinge gewerbsmäßig herzustellen,\nfeilzuhalten, in Verkehr zu bringen und/oder zu benutzen,\n\nwelche aus zwei zum Schließen und Öffnen gegeneinander\nverschieblichen Stammformhälften bestehen, in welche je\nein dem Spritzling angepaßter Einsatz einsetzbar ist,\n\nwelche Einsätze zusammen mit an der einen Stammform-\nhälfte angeordneten Backen den mit Hinterschneidungen\nausgestatteten Formhöhlungsfreiraum bilden,\n\nwenn\n\na) das eine Einsatzteil als eine kühlmittel-durchflossene\nStiftleiste gestaltet ist, die mehrere je den Spritzling-\nInnenraum formende Stifte besitzt, welche über eine\nKühlmitteldurchflußbohrung des Einsatzteils mit einem\nKühlmittelanschluß verbunden sind, welche Kühlmittel-\ndurchflußbohrungen jeweils bis zu der mit Kupferlegie-\nrungsbelägen ausgestatteten Stirnfläche der Stifte rei-\nchen,\n\nwelchen Stirnflächen je eine Austrittsbohrung für die\nSpritzgießmasse zugeordnet ist, welche Bohrung von ei-\nnem an der Unterseite des Einsatzes über dessen Länge\nreichenden Verteilerkanal ausgeht,\n\nin welchem sich über dessen ganze Länge reichend eine\nHeizpatrone erstreckt, die nur stellenweise in Berührung\nzur Verteilerkanalwand liegt und von welcher Wärmeleit-\nstifte ausgehen, die bis in die Nähe der Austrittsbohrung\nreichen,\n\nund/oder\n\nwenn\n\nb) die Backen als quer und durch Federwirkung in Öff-\nnungsrichtung verlagerbare Schieber gestaltet sind, die\ndas zweite kühlmitteldurchflossene Einsatzteil der ande-\nren Stammformhälfte übergreifen, welches deckend zu\n\nden Stirnflächen des ersten Einsatzteils Vertiefungen\naufweist, entsprechend der Bodenfläche der Spritzlinge,\n\nsoweit über den Anspruch nicht bereits durch rechtskräf-\ntiges Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Mönchen-\ngladbach vom 22. September 1995 - 7 O 53/95 - ent-\nschieden ist;\n\n2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie\ndie zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen ha-\nben, und zwar durch Angabe\n\na) des Umfangs der Herstellung, des Verkaufs und der An-\ngebote der nach Ziffer 1. gestalteten Mehrfach-Kunst-\nstoffspritzwerkzeuge unter Angabe\n\naa) der Stückzahl und der Fertigstellungsdaten der her-\n\ngestellten Werkzeuge,\n\nbb) der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger\nund der Empfänger der Werkzeuge unter Angabe\nder Lieferdaten,\n\nb) des Umfangs der Benutzung unter Angabe der mit den\ngemäß Ziffer I. 1. hergestellten Werkzeuge spritzgegos-\nsenen Teile, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnun-\ngen, Stückzahl, Lieferdaten und Lieferpreisen;\n\n3. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie\ndie in dem Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Mön-\nchengladbach vom 22. September 1995 - 7 O 53/95 - be-\nzeichneten Handlungen begangen haben, und zwar durch\nAngabe\n\na) des Umfangs der Herstellung, des Verkaufs und der An-\ngebote der nach den zu Ziffer 1 bis 15 im Teilanerkennt-\nnisurteil genannten Konstruktionsunterlagen hergestell-\nten Kunststoffspritzwerkzeuge unter Angabe\n\naa) der Stückzahl und der Fertigstellungsdaten der her-\n\ngestellten Werkzeuge,\n\nbb) der Namen und Anschriften der Empfänger der\n\nWerkzeuge unter Angabe der Lieferdaten,\n\nb) des Umfangs der Benutzung unter Angabe der mit den\nunter Verwendung der Konstruktionsunterlagen gemäß\nZiffer 1 bis 15 hergestellten Werkzeugen spritzgegosse-\nnen Teile, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,\nStückzahl, Verkaufsdaten und Verkaufspreisen;\n\nsoweit diese Auskunft nicht bereits in der nach Ziffer 2.\nzu erteilenden Auskunft enthalten ist;\n\n4. als Gesamtschuldner an die Klägerin 105.000 DM nebst\n\n4 % Zinsen ab Zustellung zu zahlen;\n\nII.\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-\npflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr\ndurch Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend zu Ziffer I. 1.\ngenannten Unterlassungspflichten entstanden ist und noch\nentsteht.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Klagebegehren ganz überwiegend statt-\n\ngegeben. Die Berufung der Klägerin führte lediglich hinsichtlich des Antrags zu\n\nZiff. I. 4. zur Zurückverweisung an das Landgericht und hinsichtlich des An-\n\ntrags zu Ziff. I. 2. a) bb) zur Abweisung, soweit die Klägerin auch Auskunft über\n\nNamen und Anschriften der Angebotsempfänger begehrt hat.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen\n\ndie Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der von der Klägerin im Berufungs-\n\nverfahren gestellten Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die im zweiten Rechtszug gestellten Klage-\n\nanträge für weitgehend begründet erachtet und hierzu ausgeführt:\n\nDer gegen die Beklagten zu 3 und 4 geltend gemachte Unterlassungs-\n\nanspruch hinsichtlich der Übernahme der Werkzeugtechnik rechtfertige sich\n\naus § 1 UWG. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. B. stehe\n\nfest, daß die Werkzeugtechnik der Klägerin nicht lediglich dem Stand der\n\nTechnik entspreche, sondern über diesen hinausgehe. Die Beklagten zu 3 und\n\n4 hätten die Spezifika dieser klägerischen Technologie schon nach ihrem eige-\n\nnen Vortrag, aber auch nach den Feststellungen von Prof. B. in ihre Werk-\n\nzeugtechnik übernommen. Zwar sei es grundsätzlich keinem Arbeitnehmer\n\nverwehrt, sein als ehemaliger Beschäftigter eines Unternehmens erworbenes\n\nKnow-how anderweitig zu nutzen. Im hier zu entscheidenden Einzelfall lägen\n\naber verschiedene besondere Umstände vor, die das Verhalten der Beklagten\n\nzu 3 und 4 als unlauter erscheinen ließen.\n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagten zu 3 und 4, an deren Verschul-\n\nden kein ernstlicher Zweifel bestehe, aus § 1 UWG dem Grunde nach auch\n\neinen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten.\n\nDer Auskunftsanspruch der Klägerin folge - soweit er sich nicht auf die\n\nNamen und Anschriften der Angebotsempfänger beziehe - aus § 242 BGB.\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht\n\nergebe sich ebenfalls aus § 1 UWG; die Klägerin habe bereits gegenwärtig ein\n\nberechtigtes Interesse daran, die insoweit bestehende Schadensersatzpflicht\n\nder Beklagten feststellen zu lassen.\n\nDie Beklagten zu 5 und 6 seien als Mitstörer in gleichem Maße für die\n\nunlautere Übernahme der klägerischen Werkzeugtechnik verantwortlich wie die\n\nBeklagten zu 3 und 4. Die Beklagte zu 1 hafte nach § 31 BGB im entsprechen-\n\nden Umfang für das Verhalten der Beklagten zu 5 und 6. In gleicher Weise sei\n\ndie Beklagte zu 2 nach § 31 BGB für die Beklagten zu 3 und 5 verantwortlich;\n\nbeim Unterlassungsanspruch müsse sie sich über § 13 Abs. 4 UWG auch das\n\nVerhalten der in ihrem Betrieb tätigen Beklagten zu 4 und 6 zurechnen lassen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nErfolg.\n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe gegen die\n\nBeklagten zu 3 und 4 ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu, hält der\n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend\n\ndavon ausgegangen, daß ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus einem\n\nBeschäftigungsverhältnis in der Weitergabe und Verwertung der dort redlich\n\nerlangten Betriebsgeheimnisse grundsätzlich frei ist. Diese Beurteilung ent-\n\nspricht der vom Reichsgericht begründeten (vgl. RGZ 65, 333, 337 - Pomril;\n\n166, 193, 198 - Sammlung D; RG GRUR 1936, 573, 578 - Albertus Stehfix) und\n\nvom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung, wonach eine solche\n\nWeitergabe oder Verwertung nur unter besonderen Umständen gegen § 1\n\nUWG verstößt (BGHZ 38, 391, 396 - Industrieböden; BGH, Urt. v. 16.11.1954\n\n- I ZR 180/53, GRUR 1955, 402, 403 - Anreißgerät; Urt. v. 6.11.1963\n\n- Ib ZR 41/62 und Ib ZR 40/63, GRUR 1964, 215, 216 - Milchfahrer; Urt. v.\n\n19.11.1982 - I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181 = WRP 1983, 209 - Stapel-\n\nAutomat). Für sie spricht insbesondere die Erwägung, daß die Arbeitnehmer\n\nnach der Fassung des § 17 UWG ihre - redlich - erworbenen beruflichen\n\nKenntnisse grundsätzlich sollen verwerten dürfen (BGHZ 38, 391, 396\n\n- Industrieböden), sowie weiter der Gesichtspunkt, daß eine sichere Abgren-\n\nzung von Geheimnis und Erfahrungswissen nur schwer möglich ist (vgl. Kraßer,\n\nGRUR 1977, 177, 186). An ihr ist deshalb ungeachtet der Rechtsprechung des\n\nBundesarbeitsgerichts, wonach der ausgeschiedene Arbeitnehmer auch ohne\n\nbesondere Vereinbarung aufgrund nachwirkender Treuepflicht arbeitsrechtlich\n\nzur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet\n\nund ihm lediglich die Verwertung des erworbenen beruflichen Erfahrungswis-\n\nsens gestattet sein soll (NJW 1983, 134, 135; 1988, 1686, 1687), für die wett-\n\nbewerbsrechtliche Beurteilung festzuhalten (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG,\n\n2. Aufl., § 19 Rdn. 4).\n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich danach auf der\n\nGrundlage der bislang getroffenen Feststellungen ein Verstoß der Beklagten\n\nzu 3 und 4 gegen § 1 UWG nicht bejahen.\n\naa) Die Revision wendet sich allerdings ohne Erfolg dagegen, daß das\n\nBerufungsgericht - wie sich dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen\n\nentnehmen läßt - die von der Klägerin entwickelte Werkzeugtechnik, insbeson-\n\ndere das in den vier vom Berufungsgericht im einzelnen behandelten Beson-\n\nderheiten (\"Spezifika\") verwirklichte Know-how, als ein Betriebsgeheimnis ge-\n\nwertet und für schutzwürdig erachtet hat.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts geht die Werkzeug-\n\ntechnik der Klägerin über den allgemein anerkannten (und damit auch be-\n\nkannten) Stand der Technik hinaus. Es hat insoweit unter Bezugnahme auf die\n\nAusführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. B. ausgeführt, die\n\nErhebungen des Torpedos an den Stellen, an denen die Kunststoffschmelze in\n\ndie Formnester gelange, die Integration des Torpedos in die Stiftleiste, der un-\n\nter Verzicht auf Auswerferstifte mittels Federleisten zu betätigende Öffnungs-\n\nmechanismus sowie die aus demselben Material wie die Torpedos bestehen-\n\nden Wärmeleitspitzen seien vom Stand der Technik abweichende technische\n\nBesonderheiten, die auf einer eigenen spezifischen Konzeption der Klägerin\n\nberuhten und deren besonderes technisches Know-how darstellten, an dessen\n\nGeheimhaltung der Klägerin erkennbar und aus berechtigten Gründen gelegen\n\ngewesen sei. Die gegen diese tatrichterliche Beurteilung gerichteten Angriffe\n\nder Revision bleiben erfolglos.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist kein Begründungsmangel i.S.\n\ndes § 551 Nr. 7 ZPO darin zu sehen, daß das Berufungsgericht nicht aus-\n\ndrücklich festgestellt hat, daß der bloße Zeitablauf von rund 20 Jahren seit der\n\nerstmaligen Benutzung der fraglichen Merkmale deren Geheimnischarakter\n\nunberührt gelassen hat. Entsprechende Feststellungen waren auch dann nicht\n\nveranlaßt, wenn man mit der Revision annimmt, daß ein erfahrener Fachmann\n\nin der Lage war, die technischen Merkmale der Spritzwerkzeuge der Klägerin\n\nnach ihren äußeren Maßen und ihrer Funktion anhand einer einmal studierten\n\nKonstruktionszeichnung oder eines einmal in Augenschein genommenen Wer-\n\nkexemplars mehr oder weniger identisch nachzubauen. Auch unter dieser Vor-\n\naussetzung nämlich setzte die Offenkundigkeit voraus, daß der Fachmann\n\nGelegenheit zum eingehenden Betrachten der Konstruktionspläne der Klägerin\n\noder eines ihrer Werkstücke samt seines Innenlebens gehabt und seine so er-\n\nlangten Kenntnisse nachfolgend derart offenbart hat, daß Interessierte jederzeit\n\nauf dieses Know-how zugreifen konnten. Hierfür aber fehlt es an jeglichen An-\n\nhaltspunkten.\n\nDie weiteren, auf § 286 ZPO gestützten Rügen der Revision gegen die\n\nvom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die von der Klägerin entwickelte\n\nWerkzeugtechnik habe ein als Betriebsgeheimnis anzusehendes Know-how\n\ndargestellt, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von ei-\n\nner Begründung wird gemäß § 565a Satz 1 ZPO abgesehen.\n\nbb) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht weiter angenommen,\n\ndie Beklagten zu 3 und 4 hätten die geheime Werkzeugtechnik der Klägerin\n\ndurch Nachbau im wesentlichen identischer bzw. nur unerheblich abgewan-\n\ndelter Werkzeugeinsätze übernommen.\n\nDer Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß\n\ngegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen, daß nach den mündlichen Aus-\n\nführungen des Sachverständigen Prof. B. vom 8. Dezember 1998 die von\n\nden Beklagten verwendete aktuelle Ausführung der Werkzeugeinsätze auf ei-\n\nnem völlig neu konzipierten Öffnungsvorgang mittels Getriebe basiere, greift\n\nnicht durch. Das Berufungsgericht hat diese Änderung des Öffnungsmecha-\n\nnismus in seine Betrachtungen einbezogen, ihr aber keine ausschlaggebende\n\nBedeutung beigemessen, weil nach den weiteren Ausführungen des Sachver-\n\nständigen wesentliche Elemente wie insbesondere die für das Betriebsgeheim-\n\nnis der Klägerin maßgebenden Bewegungen der Bauteile zur Entformung un-\n\nverändert geblieben seien. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nModifikationen und Weiterentwicklungen der vorliegenden Art ändern nichts an\n\neiner Übernahme bzw. Verwertung des geheimen Know-hows, solange - wie im\n\nStreitfall - für das Betriebsgeheimnis entscheidende Grundelemente beibehal-\n\nten worden sind und deshalb davon auszugehen ist, daß dasselbe technische\n\nErgebnis ohne Kenntnis des Vorbildes nicht oder jedenfalls nicht in derselben\n\nZeit oder so zuverlässig hätte erreicht werden können (vgl. OLG Frankfurt a.M.\n\nCR 1990, 589 f.; Großkomm./Otto, § 17 UWG Rdn. 84).\n\ncc) Mit Recht beanstandet die Revision allerdings, daß das Berufungs-\n\ngericht zur Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten zu 3 und 4 keine ausrei-\n\nchenden Feststellungen getroffen hat. Die Beurteilung eines Wettbewerbsver-\n\nhaltens nach § 1 UWG erfordert regelmäßig die Prüfung des Gesamtverhaltens\n\ndes Wettbewerbers nach seinem konkreten Anlaß, Zweck und Mittel, seinen\n\nBegleitumständen und Auswirkungen (BGHZ 140, 134, 139 - Hormonpräpa-\n\nrate). Bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art ist daher grundsätzlich in\n\neine einzelfallbezogene Gesamtabwägung der - mit Verfassungsrang ausge-\n\nstatteten - Interessen der Beklagten zu 3 und 4 an ihrem beruflichen Fortkom-\n\nmen (Art. 12 Abs. 1 GG) einerseits und der Klägerin an einer Geheimhaltung\n\nihres im Herstellungsprozeß verwendeten technischen Know-hows (Art. 2\n\nAbs. 1, Art. 14 GG) andererseits einzutreten (vgl. BGHZ 38, 391, 395\n\n- Industrieböden; Mes, GRUR 1979, 584, 586 f.; Kunz, DB 1993, 2482, 2485).\n\nDem ist das Berufungsgericht nicht in dem gebotenen Maße nachgekommen.\n\n(1) Das Berufungsgericht hat besondere Unlauterkeitsumstände bei den\n\nBeklagten zu 3 und 4 darin erblickt, daß sich diese in ihren Arbeitsverträgen zu\n\neiner auch nachvertraglichen Geheimhaltung der im Rahmen ihrer Dienstver-\n\nhältnisse erlangten Kenntnisse über technische Entwicklungen verpflichtet\n\nhätten, im Betrieb der Klägerin nur relativ kurze Zeit beschäftigt gewesen seien\n\nund dort eine besondere Vertrauensstellung inne gehabt hätten. Darüber hin-\n\naus hat das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die\n\nBeklagten zu 3 und 4 jedenfalls im Kern nichts Entscheidendes zur Entwicklung\n\ndes bei der Klägerin vorhandenen Know-hows beigetragen hätten.\n\nDiese Ausführungen lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht\n\ndie bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigenden weiteren Interessen\n\nder Klägerin und insbesondere die Interessen der Beklagten zu 3 und 4 in der\n\ngebotenen Weise beachtet hat. Namentlich fehlt es an Ausführungen zu der\n\nFrage, inwieweit dem Interesse der Klägerin an der weiteren Geheimhaltung\n\nund Nutzung ihrer Betriebsgeheimnisse berechtigte Interessen der Beklagten\n\nzu 3 und 4 gegenüberstanden, ihr im Rahmen ihres Dienstverhältnisses bei der\n\nKlägerin erlangtes Wissen für ihr berufliches Fortkommen nutzen zu können.\n\nZur Beendigung der Dienstverhältnisse der Beklagten zu 3 und 4 bei der\n\nKlägerin hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, das Arbeitsgericht ha-\n\nbe die Wirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündi-\n\ngungen bestätigt. Insoweit fehlt es an einer im Rahmen der vorzunehmenden\n\nInteressenabwägung auch gebotenen Auseinandersetzung mit den vom Ar-\n\nbeitsgericht für durchgreifend erachteten Kündigungsgründen (vgl. BGH GRUR\n\n1955, 402, 404 f. - Anreißgerät).\n\nDen Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht entneh-\n\nmen, ob es hinreichend berücksichtigt hat, daß die Beklagten zu 3 und 4 von\n\ndem in Rede stehenden Know-how nicht unredlich Kenntnis erlangt hatten und\n\ndessen Mitteilung jedenfalls nach ihrem in der Revisionsinstanz als richtig zu\n\nunterstellenden Vortrag, die Werkzeugtechnik der Klägerin sei nahezu jedem\n\nihrer Mitarbeiter zugänglich gewesen, auch keinen Vertrauensbeweis darstellte\n\n(vgl. Köhler aaO § 19 Rdn. 4).\n\nKeine Feststellungen enthält das angefochtene Urteil insbesondere zu\n\ndem Einwand der Beklagten, daß die seinerzeit bei der Firma H. beschäftig-\n\nten Beklagten zu 5 und 6 ab dem Jahr 1989 in redlicher Weise Kenntnis von\n\nden Besonderheiten der Werkzeugtechnik der Klägerin erhalten und deshalb\n\ndie den Gegenstand des Unterlassungsantrags der Klägerin bildenden Werk-\n\nzeuge nachzubauen vermocht hätten. Sollte dies der Fall gewesen sein, fehlte\n\nes an einem für eine Rechtsverletzung der Klägerin kausalen Wettbewerbsver-\n\nstoß der Beklagten zu 3 und 4.\n\nZu der Zeit und zu der Art der Verwertung des Know-hows der Klägerin\n\ndurch die Beklagten zu 3 und 4 und zu der dabei insbesondere zu berücksich-\n\ntigenden Frage, ob diese die Verwertung schon zu der Zeit vorbereitet hatten,\n\nzu der sie noch bei der Klägerin beschäftigt waren (vgl. BGH GRUR 1983, 179,\n\n181 - Stapel-Automat), hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die\n\nentsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. B. ausgeführt, es\n\nsei unwahrscheinlich, daß das Werkzeug der Klägerin so genau aus dem Kopf\n\nhabe nachgearbeitet werden können. Danach aber war im Rahmen der vorzu-\n\nnehmenden Interessenabwägung mangels Feststellung eines entsprechenden\n\nvertragswidrigen Verhaltens der Beklagten zu 3 und 4 zu deren Gunsten davon\n\nauszugehen, daß sie die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlag-\n\nnahmten Formen ohne die Zuhilfenahme von bei der Klägerin mitgenommenen\n\noder kopierten Unterlagen gefertigt hatten.\n\nDie Ausführungen im angefochtenen Urteil lassen ferner nicht erkennen,\n\nob das Berufungsgericht berücksichtigt hat, daß die Beklagten zu 3 und 4 das\n\nKnow-how der Klägerin nicht durch dessen Weiterveräußerung, sondern zur\n\neigenen beruflichen Nutzung verwertet haben, daß sie, was jedenfalls die\n\nzweite und die dritte sichergestellte Geräteversion anbelangt, das Betriebsge-\n\nheimnis der Klägerin wohl nur teilweise genutzt haben und daß im übrigen dem\n\nim Berufungsurteil als streitig behandelten Umstand, ob die Klägerin mit der\n\nBeklagten zu 1 vorab ein Wettbewerbsverbot vereinbart hatte, im Rahmen der\n\ngebotenen Interessenabwägung durchaus ebenfalls Bedeutung zukam. Mit ei-\n\nner entsprechenden Vereinbarung nämlich hätte die Klägerin zum Ausdruck\n\ngebracht, daß sie an der Wahrung ihrer Betriebsgeheimnisse ein erhebliches\n\nInteresse hatte, wohingegen das Fehlen einer solchen Vereinbarung ein Indiz\n\nfür das Nichtvorhandensein eines solchen Interesses sein konnte.\n\n(2) Aber auch soweit im Berufungsurteil eine Interessenabwägung ent-\n\nhalten ist, ist diese nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob sich die Beklagten zu 3 und\n\n4 in ihren Dienstverträgen gegenüber der Klägerin wirksam verpflichtet hatten,\n\nauch nach Vertragsbeendigung Stillschweigen über die bei der Klägerin er-\n\nlangten Kenntnisse über technische Entwicklungen zu bewahren. Dagegen\n\nbestehen, auch wenn die Vereinbarung nachvertraglicher Verschwiegenheits-\n\npflichten einerseits und die Abrede eines nachvertraglichen Wettbewerbsver-\n\nbots andererseits grundsätzlich auseinanderzuhalten sind und unterschiedli-\n\nchen Voraussetzungen unterliegen (vgl. BAG NJW 1983, 134, 135; 1988,\n\n1686, 1687), mit Blick auf die unbegrenzte Dauer der Verschwiegenheitspflicht,\n\ndie Verquickung mit einer Schadensersatzpflicht bei unmittelbarer oder mittel-\n\nbarer Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen an Wettbewerber oder\n\nGründung eines Wettbewerbsunternehmens sowie das Fehlen einer Karen-\n\nzentschädigung nicht unerhebliche Bedenken. Die - in erster Linie der tatrich-\n\nterlichen Auslegung der vertraglichen Vereinbarung vorbehaltene - Frage der\n\nWirksamkeit der genannten Verschwiegenheitsabrede bedarf jedoch derzeit\n\nkeiner abschließenden Entscheidung. Das Berufungsgericht durfte nämlich\n\njedenfalls nicht einerseits die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung offen-\n\nlassen und diese Vereinbarung andererseits als einen der Umstände heranzie-\n\nhen, die nach seiner Auffassung das Verhalten der Beklagten zu 3 und 4 als\n\nunlauter erscheinen ließen.\n\nMit Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die achtjährige Beschäftigungsdauer des Beklagten zu 3 sei\n\neine derart kurze Zeitspanne, daß sie im Rahmen der Interessenabwägung zu\n\ndessen Lasten zu berücksichtigen sei. Eine entsprechende Beschäftigungs-\n\ndauer kann nach der Lebenserfahrung nicht als Anzeichen dafür gewertet wer-\n\nden, daß sich ein Beschäftigter auf das Anstellungsverhältnis bei seinem Ar-\n\nbeitgeber vor allem zu dem Zweck eingelassen hat, Betriebs- oder Geschäfts-\n\ngeheimnisse zu erfahren, um diese anschließend im Rahmen einer anderwei-\n\nten beruflichen Betätigung für eigene Ziele zu verwerten. Auch im übrigen sind\n\nkeine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Beklagten zu 3 mit Blick auf seine Be-\n\nschäftigungsdauer als gegenüber der Klägerin weniger schutzwürdig erschei-\n\nnen lassen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung dem Umstand zu\n\nwenig Bedeutung beigemessen, daß ein über acht Jahre andauerndes Anstel-\n\nlungsverhältnis je nach Art der Tätigkeit dazu führen kann, die Kenntnisse und\n\nFertigkeiten des Arbeitnehmers durch die Beschäftigung mit dem Betriebsge-\n\nheimnis und die dadurch eintretende Spezialisierung zu prägen, so daß die\n\nweitere berufliche Existenz des Arbeitnehmers bei einem Verbot der Anwen-\n\ndung des Geheimnisses entscheidend beengt würde (vgl. BGHZ 38, 391, 397 f.\n\n- Industrieböden).\n\nSchließlich vermag auch der vom Berufungsgericht festgestellte Um-\n\nstand, die Beklagten zu 3 und 4 hätten das in Rede stehende technische\n\nKnow-how im Kern nicht selbst beeinflußt, jedenfalls für sich allein die Sitten-\n\nwidrigkeit der Verhaltensweise der Beklagten zu 3 und 4 nicht zu begründen.\n\nDies folgt namentlich aus dem Umstand, daß, worauf die Revision zutreffend\n\nhinweist, die Klägerin selbst vorgetragen hat, die Beklagten zu 3 und 4 seien\n\naufgrund ihrer langjährigen Erfahrung und der von ihnen praktizierten Ent-\n\nwicklungsarbeit mit der Konstruktion vertraut gewesen. Das Berufungsgericht\n\nist hierauf zu Unrecht nicht weiter eingegangen. Die Entwicklungsbeiträge ei-\n\nnes Beschäftigten sind nämlich im Rahmen der Interessenabwägung nicht nur\n\ndann zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenn das Know-how im Kern oder\n\nganz wesentlich auf seinem Gedankengut beruht, sondern auch dann, wenn es\n\nsich um Änderungs- oder Verbesserungsvorschläge geringeren Ausmaßes\n\nhandelt (vgl. BGHZ 38, 391, 398 - Industrieböden).\n\n2. Die Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 kann revisionsrechtlich\n\nauch nicht gemäß § 563 ZPO unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt\n\nwie namentlich dem des von der Klägerin auch angesprochenen ergänzenden\n\nwettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 1 UWG aufrechterhalten\n\nwerden; denn hierfür fehlt es an entsprechenden tatrichterlichen Feststellun-\n\ngen.\n\n3. Damit aber kann auch die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6,\n\ndie das Berufungsgericht im wesentlichen mit einer Mitstörerhaftung, mit Bei-\n\nhilfeleistungen zu den Handlungen der Beklagten zu 3 und 4 sowie über § 31\n\nBGB begründet hat, nicht aufrechterhalten werden.\n\nIII. Danach war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1\n\nZPO).\n\nDas Berufungsgericht wird, sollte es bei der von ihm nunmehr unter Be-\n\nrücksichtigung der Ausführungen zu vorstehender Ziffer II. 1. b) bb) neu vorzu-\n\nnehmenden Prüfung im Grundsatz wiederum zu einem Verbot gelangen, zu\n\nprüfen haben, ob nicht im Streitfall eine zeitliche Begrenzung des nachvertrag-\n\nlichen Geheimnisschutzes geboten ist (vgl. BGH GRUR 1983, 179, 181\n\n- Stapel-Automat; Gaul, ZIP 1988, 689, 691 f. und WRP 1988, 215, 217; Kunz,\n\nDB 1993, 2482, 2486).\n\nHinsichtlich der Reichweite eines etwa ergehenden verurteilenden Er-\n\nkenntnisses wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß für einen Aus-\n\nkunftsanspruch, wie ihn das Berufungsgericht der Klägerin entsprechend deren\n\nBerufungsantrag zu Ziffer I. 3. zuerkannt hat, im Hinblick auf die diesbezügli-\n\nche teilweise Erledigungserklärung der Parteien in der mündlichen Verhand-\n\nlung vom 26. November 1996 gemäß § 308 Abs. 1 ZPO keine Grundlage mehr\n\nbesteht.\n\nAußerdem fehlt es, wie die Revision mit Recht beanstandet, in bezug auf\n\ndas den Beklagten u.a. untersagte Feilhalten und Inverkehrbringen der Spritz-\n\nwerkzeuge bislang an Feststellungen für das Vorliegen einer beim Unterlas-\n\nsungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.\n\nDagegen rechtfertigte die Feststellung einer unbefugten Verwertung der\n\nBetriebsgeheimnisse der Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision und an-\n\nders als im Rahmen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschut-\n\nzes (vgl. hierzu BGHZ 141, 329, 344 f. - Tele-Info-CD, m.w.N.) - das ferner\n\nausgesprochene Verbot der gewerbsmäßigen Herstellung und Benutzung;\n\ndenn im Streitfall stellen sowohl das Herstellen der Werkzeuge (vgl. BGH, Urt.\n\nv. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse; BGH GRUR\n\n1983, 179, 181 - Stapel-Automat) als auch deren Benutzung (vgl. BGHZ 38,\n\n391, 392 - Industrieböden; BGH GRUR 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse) be-\n\nreits unzulässige Verwertungshandlungen dar. Beim gegenwärtigen Sach- und\n\nStreitstand ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin schon durch\n\ndas Herstellen der Werkzeuge ein Schaden entstanden sein könnte.\n\nIm Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-\n\nfungsgericht außerdem in Rechnung zu stellen haben, daß ein etwa ergehen-\n\nder Unterlassungsausspruch nicht die Merkmale der eigenen Vorrichtung der\n\nKlägerin wiederzugeben hat, sondern diejenigen der gegebenenfalls nach § 1\n\nUWG als rechtsverletzend anzusehenden Vorrichtungen der Beklagten. Weiter\n\nwird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß eine Verurteilung,\n\ndie bereits die Benutzung nur eines oder einzelner Merkmale der Vorrichtung\n\nder Beklagten untersagt, voraussetzt, daß bereits dieses eine Merkmal oder\n\ndiese einzelnen Merkmale als Geschäftsgeheimnis anzusehen sind und sich\n\nseine oder ihre Benutzung allein nach der vorzunehmenden Interessenabwä-\n\ngung zudem auch als unlauter darstellt.\n\nIm Falle einer erneuten Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 bedürfte\n\nes im übrigen einer sorgfältigen Prüfung, ob und ggf. wegen welcher Handlun-\n\ngen bzw. Tatbeiträge Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprü-\n\nche gegen die weiteren Beklagten gerechtfertigt sind. Hierfür genügte nicht in\n\njedem Fall der Hinweis auf eine Mitstörerhaftung, Organhaftung gemäß § 31\n\nBGB oder Haftung für Beauftragte gemäß § 13 Abs. 4 UWG, zumal bei den\n\nweiteren Beklagten unter Umständen andere Beurteilungsmaßstäbe zugrunde\n\nzu legen sein können als bei den als Angestellte bei der Klägerin ausgeschie-\n\ndenen Beklagten zu 3 und 4.\n\nErdmann\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_153-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/i-zr-153-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_153-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_153-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/i-zr-153-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_153-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:38.657760+00:00"}}