{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_152-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"I ZR 152/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 152/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 22. April 1999 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, über die\n\nvon ihr erzielten Umsätze Auskunft zu erteilen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das\n\nUrteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom\n\n12. August 1998 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen.\n\nVon den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Kläge-\n\nrin 1/20 und die Beklagte 19/20 zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision werden der Klägerin zu 7/40 und der Beklag-\n\nten zu 33/40 auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nBeide Parteien betreiben am westlichen Stadtrand von München Einzelhan-\n\ndelsgeschäfte, in denen sie unter anderem Geräte der Unterhaltungselektronik\n\nund Elektrohaushaltsgeräte anbieten.\n\nDas Geschäftslokal der Beklagten war im September 1997 wegen Umbauar-\n\nbeiten für drei Tage (Montag, Dienstag, Mittwoch) geschlossen. Dies gab die Be-\n\nklagte in mehreren Tageszeitungen durch eine Reihe von Anzeigen sowie – nach\n\nWiedereröffnung – durch eine Werbebeilage bekannt. Die erste Anzeige erschien\n\nam vorausgehenden Samstag, dem 20. September 1997, mit dem folgenden Text:\n\n“Übermorgen ist endlich geschlossen.\n\nDann ist hier alles Baustelle. Nächsten Donnerstag sollten Sie dann aber so richtig\nüber unsere Wiedereröffnungsangebote herfallen.”\n\nDie nächste (ganzseitige) Anzeige erschien am Dienstag mit der Aussage:\n\n“Blöd, wer morgen sein ganzes Geld ausgibt.\n\nDenn die richtig günstigen Wiedereröffnungsknaller gibt’s erst übermorgen.”\n\nAm Mittwoch veröffentlichte die Beklagte ebenfalls eine ganzseitige Anzeige:\n\n“Blöd, wer glaubt, daß heute Wiedereröffnung ist.\n\nDenn morgen, 8 Uhr, starten wir ein Feuerwerk an kleinen Preisen.”\n\nSchließlich erschien am Freitag eine Werbebeilage mit folgendem Text:\n\n“Nach Umbau: Große Neueröffnung.\n\nFallen Sie über unsere kleinen Preise her.”\n\nDie Klägerin hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Ankündigung\n\nund Durchführung einer nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung\n\nauf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Fest-\n\nstellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Das Landgericht\n\nhat dem Unterlassungs- und dem Feststellungsantrag der Klägerin in vollem Um-\n\nfang entsprochen. Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens hat es die Beklagte auf\n\neinen Hilfsantrag unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,\n\nder Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Werbemaß-\nnahmen, aufgeschlüsselt nach Werbedatum und Werbemedium,\n\nund weiter darüber Auskunft zu erteilen, welche Umsätze sie im Zeit-\nraum vom 25. September bis 2. Oktober 1997 erzielte.\n\nDie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.\n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als sie\n\nsich gegen die Verurteilung wendet, über die erzielten Umsätze Auskunft zu er-\n\nteilen. Im Umfang der Annahme verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme begründet. Sie führt in diesem\n\nUmfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.\n\nMit Recht weist die Revision darauf hin, daß sich der Auskunftsanspruch bei\n\nWettbewerbsverstößen im allgemeinen nicht auf den erzielten Umsatz richtet, weil\n\ndiese Angabe für die gebotene Schadensschätzung nur von untergeordneter Be-\n\ndeutung ist und es sich um besonders sensible Angaben handelt, an deren Ge-\n\nheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.1964 –\n\nIb ZR 23/63, GRUR 1965, 313, 315 = WRP 1965, 104 – Umsatzauskunft; Urt. v.\n\n14.11.1980 – I ZR 138/78, GRUR 1981, 286, 288 = WRP 1981, 265 – Goldene\n\nKarte I; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 38 Rdn. 18 f.;\n\nGroßkomm.UWG/Köhler, vor § 13 Rdn. B 422; Baumbach/Hefermehl, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 405). Die Klägerin hat nicht vorgetragen,\n\nweshalb im Streitfall ein solcher Anspruch ausnahmsweise bestehen soll. Beson-\n\ndere Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Umsatzentwick-\n\nlung bei der Beklagten zugleich wichtige Anhaltspunkte dafür liefern könnte, wel-\n\ncher Schaden der Klägerin durch das beanstandete Verhalten entstanden ist, sind\n\nnicht ersichtlich. Solche Umstände könnten etwa darin liegen, daß die Klägerin\n\ndie einzige ernstzunehmende Wettbewerberin wäre und es sich in der Vergan-\n\ngenheit gezeigt hätte, daß Umsatzsteigerungen des einen immer zu Lasten des\n\nanderen gingen. Eine solche Konstellation ist im Streitfall aber weder festgestellt\n\nnoch vorgetragen. Die zwischen den am westlichen Münchner Stadtrand gelege-\n\nnen Geschäftslokalen der Parteien bestehende räumliche Nähe genügt für die\n\nAnnahme eines derart engen Zusammenhangs zwischen möglichen Umsatzerhö-\n\nhungen auf der einen und Umsatzeinbußen auf der anderen Seite nicht.\n\nDanach ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der An-\n\nnahme der Revision aufzuheben. Die Klage ist insoweit abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann Starck Bornkamm\n\n Büscher Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_152-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-152-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_152-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_152-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-152-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_152-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:43.689849+00:00"}}