{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_140-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-02-21","aktenzeichen":"I ZR 140/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Entfernung der Herstellungsnummer III UWG § 1; MarkenG §§ 19, 24 Abs. 2; BGB §§ 259, 260 a) Sind die nach der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Herstellungsnum- mern entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berühren- der Eingriff in die Substanz der Ware, der im allgemeinen eine Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschließt; auf eine sichtbare Beschädigung der Ware oder Verpackung kommt es in diesem Fall nicht an (Ergänzung zu BGH GRUR 2001, 448 = WRP 2001, 539 – Kontrollnummernbeseitigung II). b) Der Schuldner eines selbständigen Auskunftsanspruchs nach § 19 MarkenG, der verpflichtet ist, die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren, ist im allgemeinen auch zur Vorlage entsprechender Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine) verpflichtet. Soweit die Be- lege Daten enthalten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Schuldners besteht, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 140/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n21. Februar 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nEntfernung der Herstellungsnummer III\n\nUWG § 1; MarkenG §§ 19, 24 Abs. 2; BGB §§ 259, 260\n\na) Sind die nach der Kosmetikverordnung vorgeschriebenen Herstellungsnum-\nmern entfernt worden, liegt darin ein die Garantiefunktion der Marke berühren-\nder Eingriff in die Substanz der Ware, der im allgemeinen eine Erschöpfung\nnach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschließt; auf eine sichtbare Beschädigung der\nWare oder Verpackung kommt es in diesem Fall nicht an (Ergänzung zu BGH\nGRUR 2001, 448 = WRP 2001, 539 – Kontrollnummernbeseitigung II).\n\nb) Der Schuldner eines selbständigen Auskunftsanspruchs nach § 19 MarkenG,\nder verpflichtet ist, die Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer\nzu offenbaren, ist im allgemeinen auch zur Vorlage entsprechender Einkaufs-\noder Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine) verpflichtet. Soweit die Be-\nlege Daten enthalten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und\nhinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Schuldners\nbesteht, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß Kopien vorgelegt werden,\nbei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind.\n\nBGH, Urt. v. 21. Februar 2002 – I ZR 140/99 – OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 1999 unter Zurückwei-\nsung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die\nKlage über den sich aus der nachfolgenden Abänderung ergebenden\nUmfang hinaus abgewiesen worden ist.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des\nLandgerichts Düsseldorf vom 11. März 1998 unter Zurückweisung des\nweitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt,\n\n1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, von wem sie in der Zeit seit dem\n1. Juni 1995 Duftwässer der Marken “Davidoff”, “JOOP!” und “Nikos”, bei\ndenen die auf dem Behälter und der Verpackung angebrachte Herstellungs-\nkennzeichnung überdeckt und/oder herausgetrennt und/oder beschädigt\nwar, bezogen hat, und zwar unter Angabe von Name und Adresse des je-\nweiligen Lieferanten, der Einkaufszeitpunkte und Einkaufsmenge sowie un-\nter Vorlage entsprechender Einkaufsbelege, Rechnungen oder Liefer-\nscheine;\n\n2. sämtliche in ihrem Lager befindlichen Duftwässer gemäß vorstehender Ver-\nurteilung zu vernichten und der Klägerin die vollständige Vernichtung durch\nschriftliche Erklärung binnen drei Wochen nach entsprechender Aufforde-\nrung durch sie anzuzeigen.\n\nDie Annahme der Anschlußrevision der Beklagten wird abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 86% und die\nBeklagte 14% zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin stellt bekannte Markenparfums her. Sie ist Inhaberin der Mar-\n\nken “Monteil” und “Nikos”. Für die Marken “Davidoff”, “JOOP!”, “Jil Sander” und\n\n“Chopard” verfügt sie über ausschließliche Lizenzen. Die Klägerin vertreibt ihre\n\nParfums über ein Netz ausgesuchter Depositäre des Parfumeinzelhandels. Den\n\nDepositären ist es nach den Depotverträgen untersagt, die Waren an Wiederver-\n\nkäufer zu veräußern.\n\nAlle Parfums (Parfum hier verwendet im Sinne von Duftwasser) der Klägerin\n\ntragen eine zehnstellige Codenummer. Diese Nummer erfüllt zwei Funktionen:\n\nZum einen dient sie der nach § 4 Abs. 1 KosmetikVO erforderlichen Identifizie-\n\nrung der Herstellung. Zum anderen ermöglicht die fortlaufend vergebene Nume-\n\nrierung eine Kontrolle der Vertriebswege. Taucht Ware der Klägerin bei einem\n\nnichtautorisierten Händler auf, kann die Klägerin anhand der jeweiligen Nummer\n\nfeststellen, auf welchem Wege die Ware in seine Hände gelangt ist.\n\nDie Beklagte ist ein Großhandelsunternehmen u.a. für Kosmetika. Sie gehört\n\ndem Vertriebsbindungssystem der Klägerin nicht an, beschafft sich jedoch Par-\n\nfums der Klägerin und verkauft sie an ebenfalls nichtautorisierte Einzelhändler.\n\nZumindest in einem Fall – Lieferung eines Aftershave der Marke “Davidoff Cool\n\nWater” und eines Eau de Toilette der Marke “JOOP!” am 21. Juni und 21. August\n\n1995 an eine Konsumgenossenschaft, die in I. das C. -Kaufhaus betreibt –\n\nhandelte es sich dabei um Produkte, bei denen die Herstellungsnummern auf der\n\nFlasche und auf der Verpackung teilweise entfernt worden waren. Die Klägerin\n\nhat behauptet, daß die von ihren Testkäufern bei drei weiteren nichtautorisierten\n\nEinzelhändlern erworbenen Parfums, bei denen die Herstellungsnummer ganz\n\noder teilweise entfernt worden sei, ebenfalls aus Lieferungen der Beklagten\n\nstammten. Es handelt sich dabei um folgende Vorgänge:\n\nTestkauf eines Eau de Toilette der Marke “Jil Sander” und eines Eau de Parfum der\nMarke “JOOP!” am 16. Februar 1995 beim Kaufcenter W. in K. ;\n\nTestkauf eines After Shave der Marke “Davidoff Cool Water” und eines After Shave\nder Marke “JOOP!” am und kurz nach dem 28. September 1995 beim Kaufhaus\nS. in M. ;\n\nTestkauf eines Eau de Parfum der Marke “Nikos Sculpture” am 15. November 1995\nbeim Kaufhaus B. in L. .\n\nDie Klägerin hat sich darauf berufen, daß eine sichere Zuordnung zu einer\n\nHerstellungscharge nicht möglich sei, wenn auch nur eine Ziffer der Herstellungs-\n\nnummer fehle. Der Vertrieb der auf diese Weise veränderten Kosmetikprodukte\n\nverstoße daher gegen § 4 Abs. 1 KosmetikVO und zugleich gegen § 1 UWG. Sie\n\nhat – soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung – beantragt,\n\nI. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\n1. es zu unterlassen, Duftwässer der Marken Chopard, Davidoff, Jil Sander,\nJOOP!, Monteil und Nikos, bei denen die auf dem Behälter und der Verpak-\nkung angebrachte Herstellungskennzeichnung überdeckt und/oder herausge-\ntrennt und/oder beschädigt ist, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder\nsonstwie feilzuhalten;\n\n2.\n\n3.\n\nihr, der Klägerin, vollständig Auskunft zu erteilen über die Einkäufe der Duft-\nwässer der vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Marken seit dem 1. Juni\n1995, und zwar unter Angabe von Name und Adresse des jeweiligen Lieferan-\nten, Einkaufszeitpunkt und Einkaufsmenge und unter Vorlage entsprechender\nEinkaufsbelege, Rechnungen oder Lieferscheine;\n\nihr, der Klägerin, vollständig Auskunft zu erteilen, über alle ihre Verkäufe der\nDuftwässer zu den vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Marken seit dem\n1. Juni 1995, und zwar unter Angabe von Name und Adresse des jeweiligen\nEmpfängers, Verkaufszeitpunkt, Verkaufsmenge und Verkaufspreis, ... (es folgt\nein Wirtschaftsprüfervorbehalt);\n\n4. sämtliche in ihrem Lager befindlichen und in ihrem Eigentum stehenden Duft-\nwässer gemäß vorstehender Ziffer 1 zu vernichten und ihr, der Klägerin, die\nvollständige Vernichtung durch schriftliche Erklärung der Geschäftsführung mit\nfotografischem Nachweis binnen drei Wochen nach entsprechender Aufforde-\nrung durch sie anzuzeigen;\n\nII. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu er-\nsetzen, der ihr aufgrund der im Antrag zu I.1. bezeichneten Handlungen entstan-\nden ist und noch entstehen wird.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nur im Fall der Lieferung an\n\ndie Konsumgenossenschaft I. hat sie eingeräumt, im übrigen aber bestritten,\n\nParfums der Klägerin vertrieben zu haben, bei denen die Herstellungsnummern\n\nganz oder teilweise entfernt worden waren. Sie hat die Ansicht vertreten, der Klä-\n\ngerin gehe es allein darum, mit Hilfe der Herstellungsnummern eine unwirksame\n\nVertriebsbindung durchzusetzen. Auf ihrer Seite bestehe im übrigen ein berech-\n\ntigtes Interesse daran, die Bezugsquellen nicht offenbaren zu müssen. Schließlich\n\nhat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme gemäß dem Klage-\n\nantrag zu I.1. zur Unterlassung verurteilt, die weitergehende Klage jedoch abge-\n\nwiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klage auch auf eine Ver-\n\nletzung der in Rede stehenden Markenrechte gestützt hat, hat das Oberlandesge-\n\nricht der Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels mit den\n\nKlageanträgen zu I.2. und I.3. teilweise stattgegeben und die Beklagte weiter ver-\n\nurteilt,\n\n1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, von wem sie in der Zeit seit dem 1. Juni\n1995 Duftwässer der Marken “Davidoff”, “JOOP!” und “Nikos”, bei denen die auf\ndem Behälter und der Verpackung angebrachte Herstellungskennzeichnung über-\ndeckt und/oder herausgetrennt und/oder beschädigt war, bezogen hat, und zwar\nunter Angabe von Name und Adresse des jeweiligen Lieferanten sowie der Ein-\nkaufszeitpunkte;\n\n2. sämtliche in ihrem Lager befindlichen Duftwässer gemäß vorstehender Verurtei-\nlung zu vernichten und der Klägerin die vollständige Vernichtung durch schriftliche\nErklärung binnen drei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch sie anzu-\nzeigen.\n\nGegen die Zurückweisung der Klage wendet sich die Revision der Klägerin,\n\nmit der sie ihre Klageanträge – soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattge-\n\ngeben hat – weiterverfolgt. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat es als erwiesen erachtet, daß die Beklagte\n\nnicht nur die Konsumgenossenschaft in I. , sondern auch die Kaufhäuser in\n\nK. , M. und L. mit Parfums der Marken “Davidoff”, “JOOP!” und “Nikos”\n\nbeliefert hat, bei denen die Herstellungsnummern ganz oder teilweise entfernt wa-\n\nren. Hierin hat das Berufungsgericht eine Markenverletzung gesehen.\n\nBezogen auf diese drei Marken hat das Berufungsgericht der Klägerin einen\n\nAnspruch auf Auskunft über die Lieferanten der Beklagten sowie auf Vernichtung\n\nder noch in ihrem Lager vorhandenen Parfums mit manipulierten Herstellungs-\n\nnummern zuerkannt. Da der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Bezugsquellen\n\ndem Markenberechtigten lediglich die Möglichkeit verschaffen solle, die Quelle\n\nder Rechtsverletzung zu stopfen, bestehe kein Anspruch auf Auskunft über Lie-\n\nfermengen. Auch die Vorlage von Einkaufsbelegen könne die Klägerin nicht be-\n\nanspruchen.\n\nMarken- oder wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprüche hat das Be-\n\nrufungsgericht mit der Begründung verneint, es sei kein durch die Lieferung von\n\nParfums mit manipulierten Herstellungsnummern entstandender Schaden ersicht-\n\nlich. Umsatzausfälle könne die Klägerin nicht beklagen, weil alle veränderten\n\nProdukte zu dem von ihr vorgesehenen Preis erworben worden seien. Zu Rück-\n\nrufaktionen in der fraglichen Zeit, bei denen sie durch Parfums mit unvollständi-\n\ngen oder fehlenden Herstellungsnummern behindert worden sei, habe die Kläge-\n\nrin nichts vorgetragen. Auch eine Beschädigung des guten Rufs der Klägerin und\n\nihrer Produkte sei nicht ersichtlich, weil die Beschädigungen für einen normalen\n\nVerkehrsteilnehmer nicht erkennbar gewesen seien. Denn entweder seien die\n\nHerstellungsnummern ohne sichtbare Beschädigung der Verpackung entfernt\n\nworden, oder die Stellen, an denen die Nummern herausgeschnitten worden sei-\n\nen, seien durch aufgeklebte Streifen mit irgendeinem Barcode unsichtbar ge-\n\nmacht worden. Ein Schaden könne daher nur darin liegen, daß das Vertriebsbin-\n\ndungssystem der Klägerin beeinträchtigt worden sei. Auf den Ersatz eines sol-\n\nchen Schadens habe die Klägerin jedoch keinen Anspruch. Ihrem Vortrag lasse\n\nsich nicht entnehmen, daß sie in der fraglichen Zeit ein wirksames, also theore-\n\ntisch und praktisch lückenloses Vertriebsbindungssystem aufgebaut gehabt habe.\n\nDer Umstand, daß die Klägerin ihr System als noch in der Entwicklung begriffen\n\nbeschrieben und erst im November 1996 bei der Europäischen Kommission an-\n\ngemeldet habe, spreche dafür, daß dieses System im Jahre 1995 noch nicht\n\nrechtswirksam gewesen sei. In Ermangelung eines Schadensersatzanspruchs\n\nkönne die Klägerin auch keine Auskunft über die Abnehmer der Beklagten ver-\n\nlangen.\n\nAnsprüche hinsichtlich der Marken “Monteil” und “Chopard” hat das Beru-\n\nfungsgericht ebenfalls verneint. Eine Lieferung von “Monteil”- und “Chopard”-Pro-\n\ndukten mit veränderten oder entfernten Herstellungsnummern sei von der Kläge-\n\nrin nicht vorgetragen worden. Was die Marke “Jil Sander” angehe, seien mögliche\n\nAnsprüche der Klägerin verjährt, weil die auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche\n\ngestützte Klage erst mehr als sechs Monate nach Kenntnis von der behaupteten\n\nVerletzungshandlung eingereicht worden sei. Markenrechtliche Ansprüche habe\n\ndie Klägerin erstmals mit ihrer Berufungsbegründung und damit mehr als drei Jah-\n\nre nach Kenntniserlangung geltend gemacht.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur\n\nzu einem geringen Teil Erfolg. Die Klägerin kann im Rahmen der Auskunft über\n\ndie Bezugsquellen zusätzlich verlangen, daß ihr auch die Einkaufsmengen mit-\n\ngeteilt und entsprechende Einkaufsbelege vorgelegt werden. Die weitergehende\n\nKlage hat das Berufungsgericht dagegen im Ergebnis mit Recht abgewiesen.\n\n1. Der Revision wäre allerdings der Erfolg von vornherein zu versagen,\n\nwenn auch in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht die Klage für begründet\n\nerachtet hat, in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten weder ein Verstoß\n\nnach § 1 UWG noch – worauf die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge ab-\n\nhebt – eine Markenverletzung gesehen werden könnte. Dies ist indessen nicht\n\nder Fall. Indem die Beklagte Produkte der Marken “Davidoff”, “JOOP!” und “Nikos”\n\nvertrieben hat, bei denen die Herstellungsnummern von ihr oder einem ihrer Lie-\n\nferanten entfernt worden waren, hat sie sich wettbewerbswidrig verhalten und ei-\n\nne Markenverletzung begangen.\n\na) Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG\n\naa) In dem Verhalten der Beklagten liegt zum einen eine wettbewerbswidrige\n\nBehinderung. Der Bundesgerichtshof hat in der – erst nach Erlaß des Berufungs-\n\nurteils ergangenen – Entscheidung “Außenseiteranspruch II” vom 1. Dezember\n\n1999 entschieden, daß ein dem Vertriebssystem nicht angehörender Händler\n\nnicht allein deswegen wettbewerbswidrig handelt, weil er vertriebsgebundene\n\nWare unter Ausnutzung des Vertragsbruchs eines Vertragshändlers erwirbt und\n\nweiterveräußert. Der Bundesgerichtshof hat dabei aber – wie bereits in der Ent-\n\nscheidung “Entfernung der Herstellungsnummer I” vom 15. Juli 1999 (BGHZ 142,\n\n192, 201) – zum Ausdruck gebracht, daß es dem Hersteller, der ein rechtlich nicht\n\nzu mißbilligendes Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die Vertragstreue\n\nseiner Vertragshändler durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (BGHZ 143,\n\n232, 243 f.). Wird der Hersteller bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert,\n\ndaß ein Wettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der\n\ndie Kontrollnummern entfernt wurden, steht ihm gegenüber dem Wettbewerber\n\nein Anspruch aus § 1 UWG zur Seite (BGHZ 142, 192, 202 – Entfernung der Her-\n\nstellungsnummer I; 143, 232, 243 – Außenseiteranspruch II).\n\nbb) Erfüllt die ganz oder teilweise entfernte Kontrollnummer gleichzeitig die\n\nFunktion einer Herstellungskennzeichnung nach § 4 KosmetikVO, liegt in dem\n\nWeitervertrieb der Waren zum anderen auch ein Verstoß nach § 1 UWG unter\n\ndem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs. Der Hersteller kann diesen Verstoß je-\n\ndenfalls dann verfolgen, wenn die Verwendung der Herstellungskennzeichnung\n\nals Kontrollnummern der Überwachung eines auf rechtswirksamen Verträgen be-\n\nruhenden, rechtlich nicht mißbilligten Vertriebsbindungssystem dient (BGHZ 142,\n\n192, 197 – Entfernung der Herstellungsnummer I; 148, 26, 33 f. – Entfernung der\n\nHerstellungsnummer II).\n\ncc) Im Streitfall liegen – ebenso wie in dem dasselbe Vertriebssystem be-\n\ntreffenden Fall, der der Entscheidung “Entfernung der Herstellungsnummer I” zu-\n\ngrunde lag (BGHZ 142, 192, 198 ff.; vgl. ferner BGHZ 148, 26, 34 – Entfernung\n\nder Herstellungsnummer II; OLG Karlsruhe WRP 1996, 122, 124 – Davidoff Cool\n\nWater) – keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der selektive Vertrieb der Klägerin\n\nauf unwirksamen Verträgen beruht oder von der Rechtsordnung mißbilligt wird. Es\n\nist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das von der Klägerin praktizierte System\n\ngegen deutsches Kartellrecht verstoßen soll. Auch ein Verstoß gegen die Wet t-\n\nbewerbsregeln des EG-Vertrages (Art. 81 Abs. 1 EG) ist nicht geltend gemacht\n\nworden. Die Beklagte hat sich lediglich darauf berufen – und hierauf beruhen\n\nauch die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an der Rechtswirksamkeit –,\n\ndaß das System der Klägerin theoretisch und praktisch nicht lückenlos im Sinne\n\nder früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei. Nach inzwischen ge-\n\nänderter Rechtsprechung genießt ein Vertriebssystem – vorausgesetzt es beruht\n\nauf wirksamen Verträgen – wettbewerbs-, gegebenenfalls auch markenrechtlichen\n\nSchutz schon dann, wenn der Hersteller seine Abnehmer einheitlich bindet\n\n(BGHZ 142, 192, 201 f. – Entfernung der Herstellungsnummer I; BGH, Urt. v.\n\n5.10.2000\n\n– I ZR 1/98, GRUR 2001, 448, 449 = WRP 2001, 539 – Kontrollnummernbeseiti-\n\ngung II).\n\ndd) Allerdings ist zu beachten, daß ein Wettbewerbsverstoß nicht notwendig\n\ndieselben Ansprüche nach sich zieht wie eine Markenverletzung. Ein selbständi-\n\nger Anspruch auf Auskunft über die Bezugsquellen läßt sich allerdings auch aus\n\n§ 1 UWG i.V. mit § 242 BGB herleiten (vgl. BGHZ 148, 26, 30 f. – Entfernung der\n\nHerstellungsnummer II). Ein Vernichtungsanspruch ist dagegen nur unter strenge-\n\nren Voraussetzungen zu bejahen als im Markenrecht; er setzt – als ein Unterfall\n\ndes Beseitigungsanspruchs – voraus, daß die von den Gegenständen ausgehen-\n\nde Gefahr weiterer Rechtsverletzungen nicht auf andere – mildere – Weise be-\n\nseitigt werden kann (BGH, Urt. v. 15.1.1957 – I ZR 190/55, GRUR 1957, 278, 279\n\n= WRP 1957, 273 – Evidur; Urt. v. 3.5.1963 – Ib ZR 93/61, GRUR 1963, 539, 542\n\n= WRP 1963, 276 – echt skai; Urt. v. 3.5.1974 – I ZR 52/73, GRUR 1974, 666,\n\n669 = WRP 1974, 400 – Reparaturversicherung; Baumbach/Hefermehl, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 22. Aufl., Einl. Rdn. 312; Retzer in Festschrift Piper [1996], S. 421,\n\n426; Köhler in Großkomm.UWG, vor § 13 Rdn. B 144; Teplitzky, Wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 25 Rdn. 9). Im Streitfall bedarf dies indessen\n\nkeiner weiteren Klärung, weil im Verhalten der Beklagten – wie nachfolgend dar-\n\ngestellt – auch eine Markenverletzung liegt und daher für den Vernichtungsan-\n\nspruch auf die weitergehende Bestimmung des § 18 MarkenG zurückgegriffen\n\nwerden kann.\n\nb) Verletzung der Marken “Davidoff”, “JOOP!” und “Nikos”\n\nIn dem beanstandeten Verhalten der Beklagten – also in dem Vertrieb der\n\nParfums der Marken “Davidoff”, “JOOP!” und “Nikos”, bei denen die Herstellungs-\n\nnummer entfernt worden war – liegt darüber hinaus eine Markenverletzung nach\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Nach den getroffenen Feststellungen\n\nkann die Beklagte sich nicht auf eine Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG be-\n\nrufen.\n\naa) Die Entfernung oder Veränderung der – legitimen Zwecken dienenden –\n\nKontrollnummer führt im allgemeinen dazu, daß eine markenrechtliche Erschöp-\n\nfung nicht eintritt (§ 24 Abs. 2 MarkenG), so daß dem Hersteller als Inhaber oder\n\ngegebenenfalls als Lizenznehmer (§ 30 Abs. 3 MarkenG) auch markenrechtliche\n\nAnsprüche gegen die Weiterverbreitung der veränderten Ware zustehen (BGHZ\n\n143, 232, 243 – Außenseiteranspruch II). Dies hat der Bundesgerichtshof in der\n\nEntscheidung “Kontrollnummernbeseitigung II” konkretisiert und klargestellt, daß\n\nsich der Hersteller gegen den Weitervertrieb der veränderten Ware mit Hilfe des\n\nMarkenrechts immer dann wenden kann, wenn mit der Entfernung der Kontroll-\n\nnummern ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in\n\ndie Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpackung verbunden ist\n\n(BGH GRUR 2001, 448, 450). Damit wurde gleichzeitig zum Ausdruck gebracht,\n\ndaß die Erschöpfung des Markenrechts nach § 24 Abs. 2 MarkenG nicht allein\n\ndeswegen ausgeschlossen ist, weil Ware außerhalb eines geschlossenen Ver-\n\ntriebssystems angeboten wird (a.A. Sack, WRP 1999, 467, 472 f.).\n\nbb) Allerdings hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festge-\n\nstellt, daß die Herstellungsnummern vorliegend zum Teil auf eine Weise entfernt\n\nworden sind, die keinerlei sichtbare Beschädigungen der Verpackungen zur Folge\n\nhatte. Doch auch bei Zugrundelegung dieser Feststellung ist keine Erschöpfung\n\neingetreten. Denn anders als in dem der Entscheidung “Kontrollnummernbeseiti-\n\ngung II” zugrundeliegenden Fall, in dem die Nummern allein der Kontrolle des\n\nVertriebssystems und damit allein den Interessen des Herstellers dienten (BGH\n\nGRUR 2001, 448), geht es vorliegend (auch) um die nach der KosmetikVO vorge-\n\nschriebenen Herstellungsnummern. Sind diese Nummern entfernt worden, liegt\n\ndarin ein die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der\n\nWare, der eine Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG ausschließt. Auf eine\n\nsichtbare Beschädigung der Ware oder Verpackung kommt es dann nicht mehr\n\nan.\n\ncc) Die Klägerin hat sich dem weiteren Vertrieb der (veränderten) Waren\n\nauch aus berechtigten Gründen widersetzt. Denn – wie bereits oben unter II.1.a)\n\ncc) dargelegt – fehlen im Streitfall Anhaltspunkte dafür, daß das Vertriebsbin-\n\ndungssystem der Klägerin auf unwirksamen Verträgen beruht oder von der\n\nRechtsordnung mißbilligt wird.\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht die auf Auskunft über die Bezugsquellen (Klageantrag zu I.2.) sowie die auf\n\nVernichtung gerichtete Verurteilung (Klageantrag zu I.4.) lediglich auf Parfums\n\nder Marken “Davidoff”, “JOOP!” und “Nikos” sowie nur auf solche Parfums bezo-\n\ngen hat, bei denen die Herstellungsnummern ganz oder teilweise entfernt worden\n\nsind.\n\na) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß die\n\nBeklagte Parfums der Marken “Monteil” und “Chopard” vertrieben hat, bei denen\n\ndie Herstellungsnummern ganz oder teilweise verändert worden waren. Dies muß\n\ndie Revision schon deswegen hinnehmen, weil die Klägerin keinen entsprechen-\n\nden Sachverhalt vorgetragen hatte. Da es weder eine Markenverletzung noch ei-\n\nnen Wettbewerbsverstoß darstellt, daß die Beklagte als nicht zum Vertriebss y-\n\nstem der Klägerin gehörende Großhändlerin derartige Artikel vertreibt, käme eine\n\nVerurteilung in diesem Punkt nur in Betracht, wenn aus der Verletzung der Mar-\n\nken “Davidoff”, “JOOP!” und “Nikos” auch hinsichtlich anderer Marken der Kläge-\n\nrin auf die Gefahr einer Erstbegehung geschlossen werden könnte. Das ist indes-\n\nsen nicht der Fall (vgl. BGHZ 148, 26, 35 – Entfernung der Herstellungsnum-\n\nmer II).\n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß Ansprüche der\n\nKlägerin aus der Marke “Jil Sander” verjährt sind. Den wettbewerbsrechtlichen\n\nAnspruch hat die Klägerin erst mehr als sechs Monate, nachdem sie von dem\n\nfraglichen Vorfall Kenntnis erlangt hat, gerichtlich geltend gemacht. Vorgänge aus\n\nrechtsverjährter Zeit dürfen entgegen der Ansicht der Revision lediglich zur Un-\n\nterstützung eines auf andere Weise begründeten Anspruchs, nicht dagegen zur\n\nBegründung des Anspruchs selbst herangezogen werden (Baumbach/Hefermehl\n\naaO § 21 UWG Rdn. 11).\n\nAuf eine Verletzung der Marke “Jil Sander” hat sich die Klägerin, wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erst in der Berufungsbegründung vom\n\n17. August 1998 und damit ebenfalls erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beru-\n\nfen, die in diesem Fall drei Jahre beträgt (§ 20 Abs. 1 MarkenG). Entgegen der\n\nAnsicht der Revision waren die markenrechtlichen Ansprüche auch nicht bereits\n\nin erster Instanz erhoben worden. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs, daß in Fällen, in denen dem Kläger mehrere Schutzrechte zustehen,\n\ndas Gericht die Verurteilung nur auf das Schutzrecht stützen kann, auf das sich\n\nder Kläger zur Begründung seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn\n\nneben dem Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 1 UWG in Be-\n\ntracht kommt. Auch hier ist darauf abzustellen, ob sich der Kläger zur Begründung\n\nseiner Klage allein auf den Wettbewerbsverstoß oder zusätzlich auf eine Verlet-\n\nzung eines Schutzrechts gestützt hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 146/98,\n\nGRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 – Telefonkarte).\n\nc) Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, daß das B e-\n\nrufungsgericht die Verurteilung zur Auskunft hinsichtlich der Bezugsquellen auf\n\nParfums beschränkt hat, bei denen die Herstellungsnummer ganz oder teilweise\n\nentfernt worden ist. Eine unbeschränkte Auskunft käme nur in Betracht, wenn\n\nauch der Vertrieb der unveränderten Parfums der Klägerin durch die Beklagte als\n\nAußenseiterin eine Markenverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß darstellen\n\nwürde. Dies ist indessen – wie dargelegt – nicht der Fall.\n\n3. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht einen\n\nAnspruch auf Auskunft über die Einkaufsmenge sowie auf Vorlage von Einkaufs-\n\nbelegen (Rechnungen, Lieferscheinen) verneint hat (Klageantrag zu I.2.).\n\na) Der Anspruch auf Auskunft über die Liefermenge ergibt sich aus § 19\n\nAbs. 2 MarkenG. Dort heißt es, daß der Schuldner des selbständ igen Auskunfts-\n\nanspruchs nach § 19 Abs. 1 MarkenG Angaben u.a. “über die Menge der erhalte-\n\nnen oder bestellten Gegenstände” zu machen hat. Dem kann auch nicht mit der\n\nErwägung des Berufungsgerichts begegnet werden, die Klägerin benötige diese\n\nInformationen lediglich dazu, die Quellen der Rechtsverletzung zu stopfen; die\n\nKenntnis der Liefermenge sei insofern ohne Bedeutung. Dabei hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Anspruch auf Drittauskunft,\n\nden der Bundesgerichtshof inzwischen bei entsprechenden Verstößen – wie oben\n\nerwähnt – auch aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB hergeleitet hat (vgl. BGHZ 148,\n\n26, 31 ff. – Entfernung der Herstellungsnummer II), nicht allein dem Stopfen der\n\nQuelle der Rechtsverletzung dient, sondern den Rechtsinhaber auch in die Lage\n\nversetzen soll, den schutzrechtsverletzenden oder wettbewerbswidrigen Weiter-\n\nvertrieb der in Rede stehenden Gegenstände, hier der Parfums mit manipulierten\n\nHerstellungsnummern, zu unterbinden. Hierfür ist es durchaus von Bedeutung zu\n\nwissen, in welchem Umfang die Beklagte die entsprechenden Waren von ihren\n\nLieferanten bezogen hat.\n\nb) Dagegen ist ein Anspruch auf Vorlage von Belegen dem Wortlaut des\n\n§ 19 Abs. 2 MarkenG nicht zu entnehmen. Ein Teil des Schrifttums zu diesem\n\noder den anderen durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Ei-\n\ngentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. März 1990\n\n(BGBl. I S. 422) eingeführten selbständigen Auskunftsansprüchen vertritt deswe-\n\ngen den Standpunkt, eine solche Ergänzung des Auskunftsanspruchs lasse sich\n\nnicht begründen (vgl. etwa Eichmann, GRUR 1990, 575, 576; Benkard/Rogge,\n\nPatentgesetz, 9. Aufl., § 140b Rdn. 7; Keukenschrijver in Busse, PatG, 5. Aufl.,\n\n§ 140b Rdn. 7). Gleichwohl ist ein solcher Anspruch zu bejahen, soweit dem kei-\n\nne schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Schuldners entgegenstehen\n\n(so auch Cremer, Mitt. 1992, 153, 156 f.; Knieper, WRP 1999, 1116 ff.; Harte-\n\nBavendamm in Harte-Bavendamm [Hrsg.], Handbuch der Markenpiraterie in Eu-\n\nropa, § 5 Rdn. 64; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 19 MarkenG Rdn. 9; Teplitzky\n\naaO Kap. 38 Rdn. 27; ders. Anm. zu BGH LM UWG § 1 Nr. 847).\n\nEine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sieht das Gesetz in den allge-\n\nmeinen Vorschriften über Auskunft und Rechnungslegung (§§ 259, 260 BGB) nur\n\nfür die Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB: “... soweit Belege erteilt zu werden\n\npflegen ...”), nicht dagegen für die Auskunft (§ 260 Abs. 1 BGB) vor. In der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, daß sich im Rahmen\n\ndes aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch ausnahmsweise auch\n\nein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gläubiger hierauf\n\nangewiesen ist und dem Schuldner diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet\n\nwerden kann (vgl. BGHZ 14, 53, 56; BGH, Urt. v. 31.3.1971 – VIII ZR 198/69, LM\n\n§ 810 BGB Nr. 5; BGHZ 148, 26, 37 – Entfernung der Herstellungsnummer II). Für\n\nden Anspruch auf Drittauskunft sind diese Voraussetzungen im allgemeinen ge-\n\ngeben. Zum einen macht es dieser Anspruch dem Auskunftsschuldner zur Pflicht,\n\ndie Namen seiner Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren; das\n\nsonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse\n\nmuß im Interesse einer wirksamen Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen zu-\n\nrückstehen. Zum anderen wird dem Gläubiger erst durch die Einsicht in die Ein-\n\nkaufs- oder Verkaufsbelege ermöglicht, die Verläßlichkeit der Auskunft zu über-\n\nprüfen. Im übrigen wird die Vorlage der Belege häufig Zweifel an der Richtigkeit\n\nder Auskunft ausräumen und damit eine eidesstattliche Versicherung des Schuld-\n\nners über die Richtigkeit der erteilten Auskunft überflüssig machen. Soweit die\n\nBelege Daten enthalten, hinsichtlich deren einerseits ein berechtigtes Geheim-\n\nhaltungsinteresse des Schuldners, andererseits aber keine Offenbarungspflicht\n\nbesteht, kann dem dadurch Rechnung getragen werden, daß – gegebenenfalls\n\nbeglaubigte – Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten ab-\n\ngedeckt oder geschwärzt sind.\n\n4. Mit Recht hat das Berufungsgericht die begehrte Feststellung einer\n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten (Klageantrag zu II.) nicht ausgesprochen.\n\nDenn im Streitfall ist nicht ersichtlich, daß der Klägerin durch das Verhalten der\n\nBeklagten ein Schaden entstanden wäre. Wie der Senat inzwischen in einem Fall\n\nentschieden hat, in dem nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Rede standen,\n\nbegründet allein der Umstand des Vertriebs von Produkten mit manipulierten Her-\n\nstellungsnummern keinen Schadensersatzanspruch, wenn nicht der Gläubiger im\n\neinzelnen dargelegt hat, daß ihm aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens\n\nein Schaden entstanden ist (BGHZ 148, 26, 38 f. – Entfernung der Herstellungs-\n\nnummer II). Ein solcher Schaden ist im Streitfall ebensowenig dargetan wie in\n\ndem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag. Auch daraus, daß vorliegend\n\nauch ein markenrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht zu ziehen ist,\n\nergibt sich nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, daß der Klägerin aufgrund des\n\nVerhaltens der Beklagten Verkaufschancen entgangen wären. Für die Waren, um\n\nderen Vertrieb es geht, hat die Klägerin von ihrem Vertragshändler auch das ver-\n\neinbarte Entgelt erhalten. Zu einer Marktverwirrung kommt es in den Fällen nicht,\n\nin denen die Veränderungen vom Verbraucher nicht oder kaum wahrgenommen\n\nwerden und in denen sich das Risiko eines Rückrufs nicht realisiert. Soweit die\n\nRevision darauf verweist, daß die Klägerin gegenüber ihren Vertragshändlern ei-\n\nne Verpflichtung treffe, Lücken im System zu verfolgen und bei Verletzung dieser\n\nPflicht Schadensersatz zu leisten, fehlt es an Hinweisen darauf, daß die Klägerin\n\nder beschriebenen Verpflichtung gegenüber ihren Vertragshändlern nicht nach-\n\ngekommen wäre.\n\n5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das B e-\n\nrufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft hinsichtlich der Abneh-\n\nmer (Klageantrag zu I.3.) verneint hat. Ein unselbständiger Auskunftsantrag\n\nscheitert daran, daß der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zusteht (dazu\n\noben II.4.). Denkbar wäre allerdings ein selbständiger Auskunftsanspruch aus\n\n§ 19 Abs. 1 MarkenG, der sich nach § 19 Abs. 2 MarkenG auch auf die Namen\n\nund Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie auf die Menge der ausgelie-\n\nferten Gegenstände bezieht. Die Klägerin hat jedoch durch ihre Antragstellung\n\ndeutlich gemacht, daß sie einen solchen selbständigen Auskunftsantrag nicht\n\nverfolgt. Denn der von ihr in diesen Antrag aufgenommene Wirtschaftsprüfervor-\n\nbehalt ist lediglich mit einem unselbständigen, nicht dagegen mit dem selbständi-\n\ngen Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG vereinbar (vgl. zu der Parallelvor-\n\nschrift des § 140b PatG 1981 BGHZ 128, 220, 228 – Kleiderbügel; ferner Klaka in\n\nAlthammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl., § 19 Rdn. 11). Dem Senat ist es\n\nverwehrt, den nicht lediglich hilfsweise beantragten Wirtschaftsprüfervorbehalt\n\nwegzulassen (§ 308 ZPO). Daher muß es bei der Abweisung der Klage mit die-\n\nsem Auskunftsantrag bleiben.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin inso-\n\nweit aufzuheben, als das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Aus-\n\nkunft hinsichtlich der Liefermenge sowie auf Vorlage entsprechender Einkaufs-\n\nbelege verneint hat. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und weiterer\n\nVortrag zu diesem Punkt nicht zu erwarten ist, kann der Senat insoweit auch in\n\nder Sache entscheiden. Im übrigen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.\n\nIV. Die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten nimmt der Senat\n\nnicht zur Entscheidung an. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch wirft sie Fragen\n\nvon grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554b ZPO a.F.). Im Hinblick auf die erho-\n\nbenen Gegenrügen der Revision hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch\n\ngemacht, dies zusammen mit der Entscheidung über die Revision durch Urteil\n\nauszusprechen (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1992 – XI ZR 265/91, NJW 1992, 3235,\n\n3237).\n\nV. Eine Änderung der Kostenentscheidung für die erste und die zweite In-\n\nstanz ist im Hinblick auf die geringfügige Abänderung des angefochtenen Urteils\n\nnicht geboten. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf\n\n§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/i-zr-140-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140b","ref_norm":"140b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-21/i-zr-140-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_140-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:26.111531+00:00"}}