{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_138-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"I ZR 138/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. November 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle shell.de MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3; BGB § 12 a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem An- wendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor. b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unterneh- menskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt ei- nen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar. c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain- Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kenn- zeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG. d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Be- tracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich ge- genüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet- Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen. e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Do- main-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 138/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\nja\n:\nBGHZ \nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n22. November 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nshell.de\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3; BGB § 12\n\na) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem An-\n\nwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.\n\nb) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unterneh-\nmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt ei-\nnen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.\n\nc) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain-\nNamen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kenn-\nzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15\nAbs. 3 MarkenG.\n\nd) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Be-\ntracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich ge-\ngenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der\nRegistrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger\n\neine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt\nunter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein\nbesonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der\nInhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-\nAdresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.\n\ne) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Do-\nmain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch\nauf Löschung des Domain-Namens zu.\n\nBGH, Urt. v. 22. November 2001 – I ZR 138/99 – OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts München vom 25. März 1999 unter Zurückweisung\ndes weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der\nnachfolgenden Abänderung aufgehoben.\n\nAuf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Mün-\nchen I, 21. Zivilkammer, vom 27. Mai 1998 unter Zurückweisung der\nweitergehenden Rechtsmittel abgeändert und insgesamt wie folgt neu\ngefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Zeichen “shell.de” außer-\nhalb des geschäftlichen Verkehrs im Internet als Domain-Name zu verwenden.\n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten Ordnungsgeld bis zu\n500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft\nbis zu 6 Monaten angedroht.\n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-\nden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der im Tatbestand wiederge-\ngebenen Homepage und/oder des Domain-Namens “shell.de” in der Werbung\nfür Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung von Recherchen, Erstel-\nlung und Produktion von Printbeiträgen entstanden ist oder noch entstehen\nwird.\n\nDer Beklagte wird ferner verurteilt, gegenüber der DENIC auf die Registrierung\ndes Domain-Namens “shell.de” zu verzichten.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Revisions-\nverfahrens haben die Klägerin 51 % und der Beklagte 49 % zu tragen.\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 71 %,\nder Beklagte 29 % zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die für den Beklagten registrierte Internet-Adresse\n\n“shell.de”.\n\nDie Klägerin ist die Deutsche Shell GmbH. Sie ist ein Tochterunternehmen\n\ndes weltweit bekannten Mineralölunternehmens Shell. Sie wurde am 12. Oktober\n\n1917 unter dem Namen Deutsche Shell Aktiengesellschaft gegründet und vor kur-\n\nzem in eine GmbH umgewandelt. Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin\n\nzweier Wortmarken “SHELL”, die eine eingetragen u.a. für Treibstoffe aller Art\n\n(Zeitrang 31.3.1955), die andere eingetragen für eine Fülle von Dienstleistungen,\n\nu.a. im Bereich des Marketing, der Datenverarbeitung und der Ausbildung (Zeit-\n\nrang 2.4.1979). Der Beklagte heißt Andreas Shell. Er betreibt im Nebenberuf ein\n\nUnternehmen, das u.a. Übersetzungen sowie die Erstellung von Pressetexten an-\n\nbietet.\n\nEin Unternehmen (im folgenden: ISB), das auch Inhaberin einer Vielzahl an-\n\nderer Domain-Namen ist, ließ bei der DENIC die Adresse “shell.de” im April 1996\n\nfür sich registrieren und bot der Klägerin kurz darauf an, ihren Internet-Auftritt\n\nunter diesem Domain-Namen zu konzipieren und zu organisieren. Nachdem die\n\nKlägerin auf dieses Angebot nicht eingegangen war, bot ISB die Internet-Adresse\n\n“shell.de” dem Beklagten an. Der Beklagte nahm dieses Angebot an – er ist in-\n\nzwischen Inhaber dieses Domain-Namens – und richtete unter der Adresse\n\n“shell.de” die nachstehend wiedergegebene, im Original in den Farben rot und\n\ngelb gehaltene Homepage ein, mit der er auf sein Unternehmen hinwies:\n\nDie Klägerin hat die Verwendung der Internet-Adresse “shell.de” durch den\n\nBeklagten als eine Verletzung ihrer berühmten Marken sowie als wettbewerbswid-\n\nrig beanstandet. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des\n\nDomain-Namens “shell.de” und der oben wiedergegebenen Homepage in An-\n\nspruch genommen und beantragt, die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung\n\nvon Schadensersatz festzustellen. Ferner hat sie Auskunft sowie die Umschrei-\n\nbung des Domain-Namens “shell.de” auf sich begehrt. Der Beklagte ist der Klage\n\nentgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat es dem Beklagten untersagt,\n\n1. das Zeichen “Shell.de” im Internet als Domain-Namen zu verwen-\n\nden;\n\n2. in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen, Durchführung\nvon Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen die\noben wiedergegebene Homepage und/oder den Domain-Namen\n“Shell.de” zu verwenden.\n\nFerner hat das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von\n\nSchadensersatz wegen Handlungen nach Ziffer 2 festgestellt und den Beklagten\n\nzur Erteilung einer Auskunft verurteilt. Soweit die Klägerin mit der Klage die Um-\n\nschreibung des Domain-Namens “Shell.de” auf sich begehrt hatte, hat das Land-\n\ngericht die Klage abgewiesen.\n\nGegen das Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung einge-\n\nlegt. Dabei hat der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung verfolgt,\n\nwährend sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage mit dem Umschrei-\n\nbungsantrag gewendet hat. Hilfsweise zu diesem Antrag hat sie im Berufungs-\n\nverfahren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC auf die\n\nRegistrierung des Domain-Namens “shell.de” zu verzichten.\n\nDer Beklagte hat im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungs-\n\nerklärung abgegeben, durch die er sich gegenüber der Klägerin verpflichtet hat,\n\ndas Zeichen “shell.de” als Domain-Namen im Internet nicht mehr im geschäftli-\n\nchen Verkehr zu benutzen. Die Homepage hat er entsprechend verändert.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten im wesentlichen zu-\n\nrückgewiesen; nur hinsichtlich des Auskunftsantrags hat es die Klage abgewie-\n\nsen, nachdem der Beklagte die Auskunft erteilt hatte. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat es den Beklagten zusätzlich verurteilt, gegenüber der DENIC Zug um Zug\n\ngegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des Domain-\n\nNamens “shell.de” auf die Klägerin einzuwilligen (OLG München WRP 1999,\n\n955).\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin so-\n\nwohl hinsichtlich der generellen Verwendung des Domain-Namens “shell.de” als\n\nauch hinsichtlich des Einsatzes der oben wiedergegebenen Homepage sowie des\n\nDomain-Namens “shell.de” für das Übersetzungs- und Pressebüro des Beklagten\n\nbejaht und diesen Anspruch aus § 12 BGB abgeleitet. Eine Internet-Adresse kön-\n\nne Kennzeichnungs- und Namensfunktion besitzen. Für “shell.de” gelte dies be-\n\nreits wegen der überragenden Bekanntheit und Berühmtheit des Namens und der\n\nMarke “Shell”; dies führe dazu, daß derjenige, der die Internet-Adresse “shell.de”\n\nanwähle, eine Homepage der Klägerin und nicht die einer ihm unbekannten Per-\n\nson mit dem Familiennamen Shell erwarte. Zwar komme einer juristischen Person\n\nNamens- und Firmenschutz nur in ihrem Funktionsbereich zu; insbesondere sei\n\nim Rahmen des § 12 BGB nur das geschäftliche Interesse der Klägerin\n\nschutzwürdig. Hierzu zähle aber auch das Interesse der Klägerin, im geschäftli-\n\nchen Bereich nicht behindert zu werden. Die Klägerin werde aber behindert, wenn\n\nInteressenten, die mit ihr Kontakt aufnehmen wollten, fehlgeleitet würden und auf\n\nder Homepage des Beklagten landeten. Dem Beklagten sei es eher zuzumuten,\n\nsich von der Klägerin abzusetzen, als umgekehrt. Schließlich bestehe auch ein\n\nInteresse der Allgemeinheit, durch den Domain-Namen “shell.de” nicht auf eine\n\nfalsche Fährte gelockt zu werden.\n\nIm Streitfall komme noch hinzu, daß der Beklagte die Registrierung des Do-\n\nmain-Namens von einem Dritten übernommen habe, dem es in grob sittenwidriger\n\nWeise darum gegangen sei, durch Registrierung des Domain-Namens “shell.de”\n\nmit der Klägerin ins Geschäft zu kommen. Da die Klägerin gegen den Dritten oh-\n\nne weiteres hätte vorgehen können, hafte der Registrierung ein Makel an, den\n\nauch der Beklagte gegen sich gelten lassen müsse.\n\nDie vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung führe nicht zu einer\n\nErledigung des Rechtsstreits. Denn es bleibe dabei, daß der Beklagte auch wei-\n\nterhin unter dem Domain-Namen “shell.de” erreichbar sei und Dritte über\n\n“shell.de” in geschäftlichen Kontakt zu ihm treten könnten. Im übrigen ändere die\n\nUnterlassungserklärung auch nichts daran, daß die Klägerin weiterhin gehindert\n\nsei, “shell.de” für sich registrieren zu lassen und im Internet zu verwenden.\n\nDas Berufungsgericht hat ferner einen Anspruch der Klägerin auf Über-\n\nschreibung des Domain-Namens bejaht. In Ermangelung einer gesetzlichen Re-\n\ngelung sei es sinnvoll, auf vergleichbare Fälle zurückzugreifen, so etwa auf die\n\npatentrechtliche Vindikation (§ 8 Satz 2 PatG) oder auf den Grundbuchberichti-\n\ngungsanspruch nach § 894 BGB. So wie der Grundbuchstand im Falle des § 894\n\nBGB nicht mit der Rechtslage im Einklang stehe, verhalte es sich mit der Regi-\n\nstrierung des Domain-Namens zugunsten des Beklagten.\n\nII. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision\n\nnicht in allen Punkten stand. Nach der Unterwerfungserklärung des Beklagten\n\nkann die Klägerin nicht mehr verlangen, daß der Beklagte die Verwendung der\n\nInternet-Adresse “shell.de” im geschäftlichen Verkehr unterläßt (1.). Dagegen hat\n\ndas Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend auch in der privaten Verwendung\n\ndieser Adresse eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin gesehen (2.).\n\nAuch die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hat das Berufungsge-\n\nricht mit Recht bejaht (3.). Schließlich besteht kein Anspruch der Klägerin auf\n\nUmschreibung des Domain-Namens auf sie; sie kann lediglich beanspruchen,\n\ndaß der Beklagte gegenüber der DENIC auf den streitigen Domain-Namen ver-\n\nzichtet (4.).\n\n1. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Na-\n\nmens im geschäftlichen Verkehr:\n\nDas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit dem Beklagten\n\ndie Verwendung von “shell.de” im geschäftlichen Verkehr untersagt worden ist.\n\na) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 12 BGB\n\nauch insoweit bejaht, als es um eine Verwendung des fraglichen Domain-Namens\n\nim geschäftlichen Verkehr geht. Dies begegnet Bedenken.\n\nMit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die\n\nStelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen, die früher im Waren-\n\nzeichengesetz oder im UWG enthalten waren oder den Generalklauseln der §§ 1\n\nund 3 UWG oder des § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich\n\ngeschlossene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den\n\naus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrängt. Wie der Senat bereits\n\nfür die bekannte Marke (BGHZ 138, 349, 351 f. – MAC Dog; BGH, Urt. v.\n\n14.1.1999\n\n– I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 995 = WRP 1999, 931 – BIG PACK; Urt. v.\n\n29.4.1999 – I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 73 = WRP 1999, 1279 – SZENE; Urt.\n\nv. 20.10.1999 – I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 – ARD-1;\n\nBGHZ 147, 56, 60 f. – Tagesschau; BGH, Urt. v. 26.4.2001 – I ZR 212/98, GRUR\n\n2002, 167, 171 = WRP 2001, 1320 – Bit/Bud) sowie für geographische Herkunfts-\n\nbezeichnungen (BGHZ 139, 138, 139 f. – Warsteiner II; BGH, Urt. v. 10.8.2000\n\n– I ZR 126/98, GRUR 2001, 73, 76 = WRP 2000, 1284 – Stich den Buben; Urt. v.\n\n19.9.2001 – I ZR 54/96, GRUR 2002, 160, 161 = WRP 2001, 1450 – Warstei-\n\nner III) entschieden hat, ist in dem Anwendungsbereich der jeweiligen Bestim-\n\nmungen des Markengesetzes für die gleichzeitige Anwendung der §§ 1 und 3\n\nUWG oder des § 823 BGB grundsätzlich kein Raum. Nicht anders verhält es sich\n\nmit dem nunmehr in §§ 5, 15 MarkenG geregelten Schutz des Unternehmens-\n\nkennzeichens. Dieser zeichenrechtliche Schutz geht in seinem Anwendungsbe-\n\nreich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGH, Urt. v.\n\n12.2.1998 – I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 – Rolex-Uhr\n\nmit Diamanten; eingehend Goldmann, Schutz des Unternehmenskennzeichens,\n\n§ 16 Rdn. 28 ff.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 5 Rdn. 7; Schwerdtner in Münch-\n\nKomm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 56; a.A. Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 2 MarkenG\n\nRdn. 4; § 15 MarkenG Rdn. 21 f.; vgl. hierzu auch Teplitzky in Großkomm.UWG,\n\n§ 16 Rdn. 18 ff.; Bettinger, GRUR Int. 1997, 402, 416 Fn. 86a; ders., CR 1998,\n\n243).\n\nb) Ob die Klägerin sich hinsichtlich einer Verwendung des Domain-Namens\n\n“shell.de” im geschäftlichen Verkehr auf ihre – wie das Berufungsgericht festge-\n\nstellt hat – überragend bekannte Wortmarke und Unternehmenskennzeichnung\n\n“Shell” stützen kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG), kann hier offen-\n\nbleiben (vgl. dazu unten unter II.3.a). Denn aufgrund der vom Beklagten abgege-\n\nbenen strafbewehrten Unterlassungserklärung fehlt es – wie die Revision mit Er-\n\nfolg rügt – an dem für den Unterlassungsanspruch stets vorauszusetzenden\n\nMerkmal der Begehungsgefahr, hier in der Form der Wiederholungsgefahr (BGH,\n\nUrt. v. 9.11.1995 – I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 –\n\nWegfall der Wiederholungsgefahr I; Beschl. v. 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR\n\n1997, 379, 380 = WRP 1996, 284 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Urt. v.\n\n10.7.1997\n\n– I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 – Der M.-Markt packt aus;\n\nUrt. v. 26.10.2000 – I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 –\n\nTCM-Zentrum; Urt. v. 31.5.2001 – I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 f. = WRP 2001,\n\n1179\n\n– Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf). Dagegen kann nicht mit dem Berufungsge-\n\nricht eingewandt werden, die Beibehaltung der Internet-Adresse für eine private\n\nHomepage des Beklagten und seiner Familie erlaube es Dritten, mit dem Beklag-\n\nten auch in geschäftlichen Dingen Kontakt aufzunehmen. Diese Erwägung be-\n\nrücksichtigt nicht hinreichend, daß es für das Handeln im geschäftlichen Verkehr\n\nauf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden ankommt.\n\nDient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden er-\n\nwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln\n\nim geschäftlichen Verkehr aus (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,\n\n22. Aufl., UWG Einl. Rdn. 208). Das Verhalten ist dann ausschließlich dem pri-\n\nvaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen.\n\n2. Zum Unterlassungsantrag hinsichtlich der Verwendung des Domain-Na-\n\nmens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs:\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht\n\ndem Beklagten die Verwendung des Domain-Namens “shell.de” außerhalb des\n\ngeschäftlichen Verkehrs untersagt hat. Der Klägerin steht insofern ein Anspruch\n\nauf Unterlassung aus § 12 BGB zu.\n\na) Auch wenn ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzei-\n\nchen aus § 12 BGB im geschäftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Be-\n\nstimmungen des Markengesetzes im allgemeinen nicht in Betracht kommt, kann\n\ngegenüber einem Handeln im privaten Verkehr – also außerhalb des Anwen-\n\ndungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG – die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder\n\ndes § 823 Abs. 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zu § 12\n\nBGB BGH GRUR 1998, 696, 697 – Rolex-Uhr mit Diamanten).\n\nAllerdings werden die Voraussetzungen des § 12 BGB bei einer Verwen-\n\ndung des Namens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs häufig nicht vorliegen.\n\nZwar ist nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskräftiger Fir-\n\nmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unterneh-\n\nmens geschützt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238, 240 f. – Tabu I; Teplitzky\n\naaO § 16 Rdn. 15). Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer\n\nFirma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich\n\ndes betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftli-\n\nche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1975 –\n\nI ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 f. = WRP 1976, 102 – KSB; GRUR 1998, 696,\n\n697 – Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 246). Diese Voraus-\n\nsetzung ist bei einer Benutzung des Namens eines Unternehmens durch einen\n\nDritten außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im allgemeinen nicht gegeben.\n\nb)\n\nIm Streitfall wird jedoch auch durch die private Nutzung der Bezeichnung\n\n“Shell” als Domain-Name in das Namensrecht der Klägerin und ihrer Mutterge-\n\nsellschaft eingegriffen.\n\naa) Läßt ein nichtberechtigter Dritter dieses Kennzeichen als Domain-\n\nNamen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen des Kennzeichenin-\n\nhabers massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-\n\nAdresse mit der Top-Level-Domain “.de” nur einmal vergeben werden kann. Mit\n\nRecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein erheblicher Teil des\n\nPublikums Informationen im Internet in der Weise sucht, daß in die Adreßzeile der\n\nName des gesuchten Unternehmens als Internet-Adresse (“www.shell.de”) einge-\n\ngeben wird (vgl. zur Suchgewohnheit bei Gattungsbegriffen BGHZ 148, 1, 6 –\n\nMitwohnzentrale.de). Selbst wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens\n\nals Domain-Namen nur zu privaten Zwecken erfolgt, wird daher der Berechtigte\n\nvon einer entsprechenden eigenen Nutzung seines Zeichens ausgeschlossen.\n\nIhm wird die Möglichkeit genommen, dem interessierten Internet-Nutzer auf einfa-\n\nche Weise Information über das Unternehmen zu verschaffen.\n\nbb) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-\n\nNamen, liegt darin eine Namensanmaßung (vgl. OLG Hamm NJW -RR 1998, 909,\n\n910 – Krupp; OLG Köln CR 2000, 696 – maxem.de; GRUR 2000, 798, 799 – als-\n\ndorf.de; NJW-RR 1999, 622, 623 – herzogenrath.de; OLG Brandenburg K&R\n\n2000, 496, 497 – luckau.de), nicht dagegen eine Namensleugnung (so aber OLG\n\nDüsseldorf WRP 1999, 343, 346 – ufa.de; kritisch dazu Viefhues, NJW 2000,\n\n3239, 3240). Denn eine – stets rechtswidrige – Namensleugnung würde voraus-\n\nsetzen, daß das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten\n\nwird (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 167 u. 170; Weick/Habermann in Staudinger,\n\nBGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen\n\nGründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als\n\nDomain-Name an einem solchen Bestreiten.\n\nAnders als die Namensleugung ist die Namensanmaßung an weitere Vor-\n\naussetzungen gebunden. Sie liegt nur vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen\n\nNamen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdi-\n\nge Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 – Universi-\n\ntätsemblem, m.w.N.). Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Inter-\n\nnet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im allgemeinen vor. Ein solcher Ge-\n\nbrauch des fremden Namens führt im allgemeinen zu einer Zuordnungsverwir-\n\nrung, und zwar auch dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöff-\n\nneten Homepage alsbald bemerkt, daß er nicht auf der Internet-Seite des Na-\n\nmensträgers gelandet ist (vgl. Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 201 f.; Kur in Loewen-\n\nheim/Koch, [Hrsg.], Praxis des Online-Rechts, 1998, S. 362). Ein – zu einer Iden-\n\ntitätsverwirrung führender – unbefugter Namensgebrauch ist im übrigen bereits\n\ndann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat\n\nregistrieren lassen (Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 202; zweifelnd Bücking, Namens-\n\nund Kennzeichenrecht im Internet [Domainrecht], 1999, Rdn. 114 u. 118). Denn\n\ndie den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines\n\nNamens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein.\n\nc) Der Streitfall zeichnet sich allerdings dadurch aus, daß der Beklagte\n\nselbst Namensträger ist und sein Gebrauch des Namens “Shell” daher grundsätz-\n\nlich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Gleichwohl stößt die Verwendung\n\ndes eigenen Namens durch den Beklagten im Streitfall an Grenzen. Die in Fällen\n\nder Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger\n\nführt dazu, daß der Beklagte seinen Namen nur mit einem unterscheidenden Zu-\n\nsatz als Internet-Adresse verwenden darf.\n\naa) Mit Recht hebt die Revision allerdings hervor, daß an sich niemandem\n\nverwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem\n\nbürgerlichen Namen zu betätigen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1965 – Ib ZR 101/63,\n\nGRUR 1966, 623, 625 = WRP 1966, 30 – Kupferberg; Urt. v. 22.11.1984\n\n– I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 = WRP 1985, 210 – Familienname; BGHZ\n\n130, 134, 148 – Altenburger Spielkartenfabrik), und daß dies erst recht im nicht-\n\ngeschäftlichen Bereich gilt. Doch auch dieser Grundsatz unterliegt Einschränkun-\n\ngen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit ei-\n\nnem anderen Namensträger hervorgerufen, kann ausnahmsweise auch im priva-\n\nten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu ver-\n\nwenden, daß diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 29,\n\n256, 263 f. – ten Doornkaat Koolman; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 229). Ein der-\n\nartiges Gebot zur Rücksichtnahme trifft den Namensträger jedoch nur, wenn sein\n\nInteresse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem\n\nInteresse des Gleichnamigen, eine Verwechslung der beiden Namensträger zu\n\nvermeiden, klar zurücktritt.\n\nbb) Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen\n\nDomain-Namen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Na-\n\nmens als Internet-Adresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität\n\n(vgl. BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de). Ihm muß sich grundsätzlich auch\n\nder Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, daß sein\n\nName oder sonstiges Kennzeichen bereits von einem Gleichnamigen als Domain-\n\nName registriert worden ist (vgl. LG Paderborn MMR 2000, 49). Denn im Hinblick\n\nauf die Fülle von möglichen Konfliktfällen muß es im allgemeinen mit einer ein-\n\nfach zu handhabenden Grundregel, der Priorität der Registrierung, sein Bewen-\n\nden haben.\n\nDem Beklagten kann im Streitfall nicht entgegengehalten werden, daß er\n\nsich den streitigen Domain-Namen von einem nichtberechtigten Dritten (ISB) hat\n\nübertragen lassen. Einem solchen Domain-Namen haftet – entgegen der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts – kein Makel an, der auch dann noch nachwirkt, wenn ein\n\nberechtigter Namensträger Inhaber der fraglichen Registrierung geworden ist.\n\nHätte die Klägerin den Domain-Namen “shell.de” von ISB erworben, wäre ihre In-\n\nhaberschaft genausowenig durch einen Makel belastet wie im Falle des Erwerbs\n\ndurch den Beklagten.\n\ncc) Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart unter-\n\nschiedlichem Gewicht, daß es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben\n\nkann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksicht-\n\nnahme, daß der Beklagte für seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt, um zu\n\nvermeiden, daß eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Klägerin\n\ninteressieren, seine Homepage aufruft.\n\nAuf seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, daß sie mit ihrem Kennzei-\n\nchen “Shell” eine überragende Bekanntheit genießt. Mit Recht ist das Berufungs-\n\ngericht davon ausgegangen, daß ein Internet-Nutzer, der in der Adreßzeile den\n\nDomain-Namen “shell.de” eingibt, erwartet, auf die Homepage der Klägerin bzw.\n\nihrer Muttergesellschaft zu treffen. Insofern verhält es sich anders als bei der Su-\n\nche mit Hilfe eines Gattungsbegriffs: Wer einen solchen Begriff als Internet-\n\nAdresse eingibt (vgl. BGHZ 148, 1, 7 f. – Mitwohnzentrale.de), setzt von vornher-\n\nein auf den Zufall und rechnet mit einer gewissen Streubreite des Suchergebnis-\n\nses. Dagegen kann derjenige, der den Namen eines berühmten Unternehmens\n\neingibt, im allgemeinen erwarten, daß er auf diese Weise relativ einfach an sein\n\nZiel gelangt. Denn erfahrungsgemäß sind berühmte Unternehmen häufig unter\n\ndem eigenen Namen im Internet präsent und können – wenn sie auf dem deut-\n\nschen Markt tätig sind – unter der mit der Top-Level-Domain “.de” gebildeten In-\n\nternet-Adresse auf einfache Weise aufgefunden werden. Der heterogene Kreis\n\nder am Internet-Angebot der Klägerin interessierten Kunden kann auch nicht ohne\n\nweiteres darüber informiert werden, daß ihre Internet-Seiten unter einem anderen\n\nDomain-Namen als “shell.de” zu finden sind. Die Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts belegen im übrigen die Annahme, daß ein Großteil der Internet-Nutzer\n\nauf eine falsche Fährte gelockt wird, wenn “shell.de” zur Homepage des Beklag-\n\nten führt: Nach der vom Beklagten erteilten Auskunft ist der Domain-Name\n\n“shell.de” bis zum 1. Oktober 1998 über 270.000 mal aufgerufen worden, während\n\nim selben Zeitraum allenfalls 1.800 mal Einblick in die Homepage des Beklagten\n\ngenommen wurde. Das Berufungsgericht hat hieraus den naheliegenden Schluß\n\ngezogen, daß die Internet-Nutzer in den restlichen Fällen eine Homepage des\n\nShell-Konzerns erwartet und diesen Pfad nicht weiterverfolgt haben, nachdem ih-\n\nnen klar geworden war, daß sie in dieser Erwartung getäuscht worden sind.\n\nAuf der anderen Seite steht das Interesse des Beklagten, seinen Nachna-\n\nmen Shell ohne unterscheidende Zusätze als Internet-Adresse zu verwenden.\n\nSein Recht, diesen Namen zu führen, steht dabei nicht in Frage. Es geht allein um\n\nden Domain-Namen, also um eine einfache, leicht zu merkende Adresse für den\n\nprivaten Internet-Auftritt für sich und seine Familie. Internet-Nutzer, die diese\n\nSeiten im Internet suchen, werden jedoch von sich aus kaum erwarten, die private\n\nHomepage des Beklagten unter “shell.de” zu finden. Als ein eher kleiner, homo-\n\ngener Benutzerkreis werden sie im übrigen leicht über eine Änderung des Doma-\n\nin-Namens informiert werden können. Mit Recht hat das Berufungsgericht unter\n\ndiesen Umständen angenommen, daß dem Beklagten zugemutet werden kann,\n\nseiner Internet-Adresse einen individualisierenden Zusatz beizufügen.\n\n3. Zum Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung:\n\nDas Berufungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von\n\nSchadensersatz wegen der im geschäftlichen Verkehr erfolgten Verwendung des\n\nDomain-Namens “shell.de” und der oben wiedergegebenen Homepage zutreffend\n\nbejaht. Es hat durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zum Ausdruck\n\ngebracht, daß sich dieser Anspruch, soweit er auf die berühmte Marke “Shell” ge-\n\nstützt ist, aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, § 30 Abs. 3 MarkenG ergibt.\n\nDa es sich bei “Shell” daneben um ein berühmtes Unternehmenskennzeichen\n\nhandelt, ist der Anspruch auch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 3, 4 und 5 MarkenG be-\n\ngründet.\n\na) Ordnet der Verkehr einen bestimmten Domain-Namen – hier: shell.de –\n\nohne weiteres einer bekannten Marke oder einem bekannten Unternehmens-\n\nkennzeichen zu, wird die Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bereits dadurch\n\nbeeinträchtigt, daß ein Dritter denselben Domain-Namen für sein Angebot ver-\n\nwendet. Die erforderliche Beeinträchtigung des Werbewertes des bekannten Zei-\n\nchens (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1987 – I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 = WRP\n\n1987, 667 – Camel Tours; Urt. v. 22.3.1990 – I ZR 43/88, GRUR 1990, 711, 713 –\n\nTelefonnummer 4711) liegt allerdings weniger darin, daß – auf den Streitfall be-\n\nzogen – durch die Betrachtung der Homepage des Beklagten Assoziationen zum\n\nbekannten Zeichen der Klägerin geweckt werden (vgl. Bettinger, GRUR Int. 1997,\n\n402, 412 f.; Florstedt, www.kennzeichenidentitaet.de, 2001, S. 56 f.; Völ-\n\nker/Weidert, WRP 1997, 652, 659). Denn der Werbewert des Klagezeichens\n\n“Shell” wird schon dadurch deutlich beeinträchtigt, daß die Klägerin an einer ent-\n\nsprechenden Verwendung ihres Zeichens als Internet-Adresse gehindert und das\n\nan ihrem Internet-Auftritt interessierte Publikum auf eine falsche Fährte gelockt\n\nwird.\n\nb) Die Beeinträchtigung des bekannten Zeichens ist im Streitfall auch ohne\n\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt. Dies gilt nicht nur für die Ver-\n\nwendung der in den Farben der Klägerin gehaltenen Homepage, sondern auch für\n\nden Domain-Namen “shell.de”.\n\nAllerdings muß derjenige, der – wie vorliegend der Beklagte – lediglich sei-\n\nnen bürgerlichen Namen als Internet-Adresse verwendet, nicht notwendig gegen-\n\nüber dem bekannten Zeichen weichen. Vielmehr ist aufgrund einer Interessenab-\n\nwägung zu entscheiden, ob dem Beklagten die Verwendung seines mit dem be-\n\nkannten Zeichen “Shell” identischen Namens untersagt werden kann. Diese Prü-\n\nfung muß bereits im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG und\n\nnicht erst bei § 23 MarkenG erfolgen. Denn dieser Regelung kommt im Hinblick\n\ndarauf, daß die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der bekannten Marke nicht\n\n“ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise” erfolgen darf, grundsätzlich\n\nkeine eigenständige Bedeutung gegenüber dem erweiterten Schutz bekannter\n\nKennzeichen zu (vgl. BGH GRUR 1999, 992, 994 – BIG PACK).\n\nHinsichtlich der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen kann\n\nauf die Ausführungen zur Gleichnamigkeit bei der Verwendung im privaten Ver-\n\nkehr verwiesen werden (oben unter II.2.c). Dem Beklagten kann es an sich nicht\n\nverwehrt werden, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürger-\n\nlichen Namen zu betätigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwendung sei-\n\nnes Namens als Internet-Adresse. Beschränkt sich die Beeinträchtigung darauf,\n\ndaß das bekannte Zeichen nicht mehr als Domain-Name verwendet werden kann,\n\nsteht also insbesondere weder eine Verwechslungsgefahr noch eine Ausbeutung\n\noder Beeinträchtigung des guten Rufs dieses Zeichens in Rede (hierzu Viefhues,\n\nMMR 1999, 123, 125 ff.), verbleibt es im allgemeinen bei der Prioritätsregel, d.h.\n\ndabei, daß der Domain-Name demjenigen zusteht, der ihn (zuerst) hat registrieren\n\nlassen. Wie bereits dargelegt, sind im Streitfall die sich gegenüberstehenden In-\n\nteressen aber von derart unterschiedlichem Gewicht, daß dem Beklagten ein un-\n\nterscheidender Zusatz zuzumuten gewesen wäre.\n\nc) Die Annahme, den Beklagten treffe für sein Verhalten auch ein Ver-\n\nschulden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im gewerblichen Rechts-\n\nschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderun-\n\ngen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsirrtum nur dann ent-\n\nschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt\n\nmit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte.\n\nFahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich\n\nZulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende\n\nBeurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht zie-\n\nhen muß (vgl. BGHZ 141, 329, 345 f. – Tele-Info-CD, m.w.N.).\n\n4. Zum Antrag auf Umschreibung oder Löschung des Domain-Namens:\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Regi-\n\nstrierung zu. Sie kann jedoch – was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise bean-\n\ntragt hat – einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht des Beklagten\n\nauf den Domain-Namen “shell.de” beanspruchen.\n\na) Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Umschrei-\n\nbung des Domain-Namens “shell.de” zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten wer-\n\nden.\n\naa) Das Berufungsgericht hat – in Ermangelung einer gesetzlichen Rege-\n\nlung – auf Bestimmungen zurückgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbar\n\nsind: auf die patentrechtliche Vindikation nach § 8 Satz 2 PatG und auf den\n\nGrundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Dabei hat das Berufungsge-\n\nricht jedoch nicht hinreichend beachtet, daß es zwar ein absolutes Recht an einer\n\nErfindung oder an einem Grundstück, nicht aber ein absolutes, gegenüber jeder-\n\nmann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten Domain-Namens\n\ngibt. Dem Gesetz läßt sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten\n\nDomain-Namens entnehmen (vgl. auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR\n\n1999, 487, 488; Florstedt aaO S. 164; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351 a.E.).\n\nbb) Aber auch die im Schrifttum diskutierte Lösung, dem Zeicheninhaber ei-\n\nnen Anspruch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus § 687 Abs. 2,\n\n§§ 681, 667 BGB oder – wenn es am Vorsatz fehlt – einen Bereicherungsan-\n\nspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) zu gewähren (vgl.\n\nHackbarth, CR 1999, 384 f.; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351) scheitert daran,\n\ndaß der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer be-\n\nstimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber Ansprüche\n\ngegenüber dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden Internet-\n\nAdresse zustehen, handelt es sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein\n\nGeschäft; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen\n\ngleichlautende Zeichen zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487, 488; Viefhues,\n\nNJW 2000, 3239, 3242; OLG Frankfurt ZUM-RD 2001, 391, 392).\n\ncc) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Klägerin\n\nnicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aber\n\nPoeck/Jooss in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2.\n\nS. 30 f.; Kur aaO S. 340 f.; Florstedt aaO S. 162 ff.; kritisch auch insoweit Ernst,\n\nMMR 1999, 487, 488; Bücking aaO Rdn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243, 244;\n\nOLG Hamm CR 1998, 241, 243). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung\n\nwürde der Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt, als er ohne das\n\nschädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt,\n\ndaß es noch weitere Prätendenten geben kann, die – wird das schädigende Er-\n\neignis weggedacht – vor ihm zum Zuge gekommen wären. Im übrigen besteht für\n\neinen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Be-\n\ndürfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Prätendent, kann er sich seinen Rang\n\ndurch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat\n\ndagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag\n\nangemeldet, besteht kein Anlaß, dessen Rangposition durch einen Übertra-\n\ngungsanspruch in Frage zu stellen.\n\nb) Die Klägerin kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12\n\nSatz 1 BGB Beseitigung verlangen und beanspruchen, daß der Beklagte gegen-\n\nüber der DENIC auf den Domain-Namen “shell.de” verzichtet. Wie oben – unter\n\nII.2.b)bb) a.E. – dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits durch\n\ndie Registrierung und nicht erst dadurch beeinträchtigt, daß der Beklagte unter\n\n“shell.de” eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat.\n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als dem Be-\n\nklagten ein Verhalten untersagt worden ist, zu dessen Unterlassung er sich be-\n\nreits verpflichtet hatte. Es ist ferner insoweit aufzuheben, als das Berufungsge-\n\nricht der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens einge-\n\nräumt hat. In diesem Punkt ist der Beklagte nach dem Hilfsantrag der Klägerin\n\nzum Verzicht auf den Domain-Namen zu verurteilen. Im übrigen ist die Revision\n\ndes Beklagten zurückzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 ZPO.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/i-zr-138-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":14},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/i-zr-138-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_138-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:57.741650+00:00"}}