{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_136-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-01-30","aktenzeichen":"I ZR 136/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 136/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. Januar 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,\n\nProf. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2001 wird aufrechter-\n\nhalten.\n\nDem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt seit dem 1. Januar 1995\n\nim Auftrag der Stadt München die überregionale Jugendkultureinrichtung\n\n\"Festspielhaus\" in München. Seit dieser Zeit tritt der Kläger mit Werbeanzeigen\n\nfür seine Veranstaltungen in Münchener Zeitungen hervor. Er ist Inhaber der\n\nMarke Nr. 2 052 697 \"FESTSPIELHAUS MÜNCHEN - KOBOLD e.V.\", einge-\n\ntragen am 22. Dezember 1993 für die Dienstleistungen \"Betrieb eines Veran-\n\nstaltungsortes und -raumes in München mit dem Ziel, kulturelle Dienstleistun-\n\ngen in den Bereichen Fest, Theater, Tanz, Musik, Spiel, Ausstellungen, Film-\n\n/Video-Produktion und -vorführung sowie Bewirtung von Gästen zu planen, or-\n\nganisieren und durchzuführen\". Er ist des weiteren Inhaber der nachfolgend\n\nabgebildeten Wort-/Bildmarke Nr. 397 30 568, eingetragen am 19. August 1997\n\nfür die Dienstleistungen \"Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und\n\nkulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Veranstaltungsortes und -raumes mit dem\n\nZiel, kulturelle Dienstleistungen in den Bereichen ... \" (es folgen ähnliche An-\n\ngaben wie bei der Marke Nr. 2 052 697)\n\nDer Beklagte wurde von der \"Reactorhalle und C. -Gesellschaft\"\n\ngegenüber dem Kreisverwaltungsreferat München für Veranstaltungen jeweils\n\nfreitags und samstags, und zwar für die Samstage erstmals ab 10. Mai 1997,\n\nfür die Freitage ab 25. Juni 1997, in der Reactorhalle als Veranstalter benannt.\n\nIn Anzeigen in der Programmzeitschrift \"I. München\", auf Handzetteln\n\nund auf großen Plakaten wurde von Mai bis August 1997 für insgesamt 14 Ver-\n\nanstaltungen im Reactor, D. straße 33, unter der Bezeichnung \"Festspiel-\n\nhaus\" oder \"Festspielhaus D. straße 33\", später, bis ins Jahr 1998 hinein,\n\nauch unter der Bezeichnung \"Schwabinger Festspielhaus\" geworben.\n\nDer Kläger hat darin eine Verletzung seiner Markenrechte und eines\n\nRechts an der Bezeichnung \"Festspielhaus\", die er seit geraumer Zeit als Un-\n\nternehmenskennzeichen benutzt habe, gesehen und geltend gemacht, der Be-\n\nklagte sei für die Werbemaßnahmen verantwortlich, da er gegenüber dem\n\nKreisverwaltungsreferat als Veranstalter gemeldet worden sei. Er hat Unterlas-\n\nsung der Verwendung der Bezeichnung \"Festspielhaus\" in Alleinstellung und in\n\nKombination mit anderen Wort- und Bildbestandteilen, insbesondere in der\n\nForm \"Schwabinger Festspielhaus\", sowie Auskunftserteilung und Feststellung\n\nder Schadensersatzpflicht begehrt.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Bei der Bezeichnung \"Fest-\n\nspielhaus\" handele es sich um einen nicht schutzfähigen und freihaltungsbe-\n\ndürftigen Begriff, der auch als Unternehmenskennzeichen nicht unterschei-\n\ndungskräftig sei.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.\n\nDie Berufung ist im wesentlichen erfolglos geblieben, jedoch ist im Um-\n\nfang einer teilweisen Klagerücknahme die Unterlassungsverurteilung hinsicht-\n\nlich der Wörter \"/oder in Kombination mit anderen Wort- und/oder Bildbe-\n\nstandteilen\" entfallen und die Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie die\n\nSchadensersatzfeststellung auf die Zeit ab dem 10. Mai 1997 beschränkt wor-\n\nden.\n\nAuf die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat durch\n\nVersäumnisurteil vom 6. Dezember 2001 das Urteil des Berufungsgerichts im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt\n\nworden ist. Im Umfang der Aufhebung hat er auf die Berufung des Beklagten\n\ndas Urteil des Landgerichts weiter abgeändert und die Klage auch insoweit\n\nabgewiesen (BGH GRUR 2002, 814 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus).\n\nMit seinem Einspruch beantragt der Kläger, unter Aufhebung des Ver-\n\nsäumnisurteils die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte be-\n\nantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.\n\nI. In dem Versäumnisurteil ist der Senat davon ausgegangen, daß eine\n\nMarkenverletzung durch den Beklagten nicht gegeben sei. Es fehle schon an\n\nder Grundvoraussetzung für deren Annahme, nämlich einer Verwendung der\n\nangegriffenen Bezeichnung als Marke zur Unterscheidung der in Frage ste-\n\nhenden Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen. Es sei aber auch\n\neine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu verneinen.\n\nDes weiteren stehe die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG der Annahme\n\neiner Markenverletzung entgegen.\n\nII. 1. Die Rügen der Revisionserwiderung gegen die Verneinung der An-\n\nsprüche aus den eingetragenen Marken können schon deshalb keinen Erfolg\n\nhaben, weil eine Markenverletzung jedenfalls wegen Fehlens einer Verwechs-\n\nlungsgefahr zu verneinen ist. Der Senat ist davon ausgegangen, daß beide\n\nKlagemarken in ihrem Gesamteindruck nicht von dem Bestandteil \"Festspiel-\n\nhaus\" geprägt seien. Die komplexe Wortmarke enthalte mehrere kennzeich-\n\nnende Bestandteile, die vom Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung\n\nso aufgenommen würden, wie sie ihm entgegenträten, so daß sie gleicherma-\n\nßen den Gesamteindruck der Marke bestimmten, ohne daß der Bestandteil\n\n\"Festspielhaus\", der dem Verkehr weniger kennzeichnend als vielmehr den Ort\n\nder Erbringung der fraglichen Dienstleistungen beschreibend erscheinen wer-\n\nde, prägend hervortrete.\n\nHiergegen wendet sich der Kläger in der Revisionserwiderung mit der\n\nBegründung, die angesprochenen Verkehrskreise hätten von einem \"Festspiel-\n\nhaus\" konkrete Vorstellungen etwa im Sinne eines Theaters, in dem Festspiele\n\nstattfänden. Diesen Vorstellungen entsprächen die Örtlichkeiten nicht, an de-\n\nnen der Kläger seine Veranstaltungen durchführe. Für die von ihm angebote-\n\nnen und eingetragenen Dienstleistungen könne nicht von einer freihaltungsbe-\n\ndürftigen Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden.\n\nDem kann nicht beigetreten werden.\n\nDer Kläger hat seine Klage auf die für ihn eingetragenen Marken ge-\n\nstützt, die u.a. für die Dienstleistungen \"Betrieb eines Veranstaltungsortes und\n\n-raumes in München mit dem Ziel, kulturelle Dienstleistungen in den Bereichen\n\nFest, Theater, Tanz, Musik, Spiel, Ausstellungen, Film-/Video-Produktion und\n\n-vorführung sowie Bewirtung von Gästen zu planen, organisieren und durch-\n\nzuführen\" eingetragen sind. Anhaltspunkte dafür, daß hierunter nur Veranstal-\n\ntungen verstanden werden müßten, die keinesfalls in Theatern oder sonstigen\n\nÖrtlichkeiten stattfinden, die dem vom Kläger herangezogenen Begriffsinhalt\n\nentsprechen, sind nicht ersichtlich. Der Schutz der Marken erstreckt sich viel-\n\nmehr auf die genannten Veranstaltungen jeder Art. Deshalb ist davon auszu-\n\ngehen, daß der Begriff \"Festspielhaus\" als beschreibende Angabe freihal-\n\ntungsbedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, so daß aus Rechtsgrün-\n\nden von einer Prägung des Gesamteindrucks der Klagemarken durch ihren\n\njeweiligen Bestandteil \"Festspielhaus\" nicht ausgegangen werden kann.\n\nDa demnach zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Be-\n\nzeichnungen nur eine geringe Markenähnlichkeit besteht und die Klagemarken\n\nallenfalls über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen, scheidet\n\neine Verwechslungsgefahr auch dann aus, wenn von einer Identität der\n\nDienstleistungen, für die die Bezeichnungen verwendet werden, auszugehen\n\nist.\n\n2. In dem Versäumnisurteil hat der Senat ausgeführt, daß sich die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche auch nicht aus §§ 5, 15 MarkenG wegen der Ver-\n\nletzung eines für den Kläger geschützten Unternehmenskennzeichens \"Fest-\n\nspielhaus\" oder einer Kombination dieser Bezeichnung mit anderen Angaben\n\nergäben. Die Einwände, die der Kläger hiergegen mit der Revisionserwiderung\n\nerhebt, greifen nicht durch.\n\na) Soweit der Kläger ein Recht aus einer besonderen Geschäftsbe-\n\nzeichnung \"Festspielhaus\" geltend macht, fehlt es an deren originärer Schutz-\n\nfähigkeit. Der Begriff \"Festspielhaus\" ist für Dienstleistungen im Zusammen-\n\nhang mit kulturellen Darbietungen, wie sie zum Gegenstand der Tätigkeit des\n\nKlägers gehören, beschreibend und deshalb nicht unterscheidungskräftig. Der\n\nKläger beschäftigt sich im wesentlichen mit kulturellen Darbietungen im weite-\n\nsten Sinne, wie sie auch im Dienstleistungsverzeichnis der Klagemarken ent-\n\nhalten sind. Die Revisionserwiderung macht zwar geltend, daß gerade die Art\n\nder vom Kläger angebotenen Dienstleistungen den Verkehr von der nahelie-\n\ngenden Annahme wegführten, die Bezeichnung \"Festspielhaus\" werde vom\n\nKläger im sprachüblichen Sinn einer Angabe des Veranstaltungsorts benutzt.\n\nHiervon kann indessen nicht ausgegangen werden.\n\nDie Revisionserwiderung verweist in diesem Zusammenhang mit einer\n\nGegenrüge auf das Vorbringen des Klägers, wonach er keine Opern- oder son-\n\nstigen Festspiele, sondern Veranstaltungen ganz anderer Art anbiete. Nach\n\ndem Klagevortrag handelt es sich dabei um Schauspielveranstaltungen mit\n\nElementen aus Kabarett, Satire, Commedia dell'arte, Improvisationstheater,\n\nVariéte sowie Inszenierungen mit Beteiligung des Publikums. Doch auch für\n\nsolche Veranstaltungen ist die Bezeichnung \"Festspielhaus\" als Angabe des\n\nOrtes der Darbietung beschreibend. Zwar erbringt der Kläger darüber hinaus\n\nauch weitere Dienstleistungen, die auf anderen kulturellen Gebieten liegen und\n\nfür die die Bezeichnung \"Festspielhaus\" nicht unbedingt das Verständnis einer\n\nOrtsangabe nahelegt. Dem Klägervortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, daß\n\ndie dem Theaterbereich zuzurechnenden Tätigkeiten dabei derart in den Hin-\n\ntergrund treten, daß der Verkehr die Bezeichnung \"Festspielhaus\" nicht mehr\n\nals Ortsangabe für die Theaterveranstaltungen, sondern als eine eigenständige\n\nBezeichnung der anderen Angebote versteht.\n\nb) Der Kläger kann für seine Bezeichnung auch nicht den Schutz einer\n\nEtablissementbezeichnung beanspruchen, also einer besonderen Geschäfts-\n\nbezeichnung mit begrenztem örtlichen Schutzbereich. Denn auch insoweit\n\nmüßte es sich entweder um eine unterscheidungskräftige Bezeichnung han-\n\ndeln, die ihrer Natur nach geeignet ist, für den Verkehr wie ein Name zu wirken\n\n(BGHZ 11, 214, 216 - KfA; BGH, Urt. v. 7.7.1976 - I ZR 113/75, GRUR 1977,\n\n165, 166 - Parkhotel), oder um eine Bezeichnung, die Verkehrsgeltung genießt\n\n(§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).\n\nDem Begriff \"Festspielhaus\" kommt auch als Etablissementbezeichnung\n\nnicht die notwendige Unterscheidungskraft zu. In der Rechtsprechung ist zwar\n\nanerkannt, daß auch landläufigen Wörtern Unterscheidungs- und Namens-\n\nfunktion zugebilligt werden kann, wenn sie zu einem in der Umgangssprache\n\nunüblichen Gesamtbegriff kombiniert werden (BGH GRUR 1977, 165, 166\n\n- Parkhotel). Von einer solchen Konstellation kann aber im Streitfall nicht aus-\n\ngegangen werden; denn \"Festspielhaus\" ist bereits ein landläufiger Begriff, der\n\ndem Verkehr als Ort der Darbietung künstlerischer Leistungen geläufig ist und\n\ndem daher - auch als Etablissementbezeichnung - keine namensmäßige Un-\n\nterscheidungskraft zukommt.\n\nDie Revisionserwiderung macht zwar mit einer weiteren Gegenrüge\n\ngeltend, die Bezeichnung \"Festspielhaus\" sei den angesprochenen Verkehrs-\n\nkreisen nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers \"auch bekannt\".\n\nDiesem Vorbringen lassen sich jedoch mangels hinreichend konkreter Anga-\n\nben zur Bekanntheit und zu den maßgeblichen Verkehrskreisen die Vorausset-\n\nzungen der Verkehrsgeltung nicht entnehmen, bei deren Vorliegen sich auch\n\noriginär nicht schutzfähige Bezeichnungen für den Kennzeichenschutz nach\n\n§§ 5, 15 MarkenG qualifizieren können.\n\n3. Schließlich bezieht sich die Revisionserwiderung auch erfolglos dar-\n\nauf, daß der Kläger seine Ansprüche in der Klageschrift auch auf §§ 1, 3 UWG\n\ngestützt habe. Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, auf welchen kon-\n\nkreten Sachverhalt diese Ansprüche gestützt werden. Den Ausführungen des\n\nKlägers in der Klageschrift kann hierfür kein maßgeblicher Vortrag entnommen\n\nwerden.\n\nIII. Danach war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und waren dem\n\nKläger die weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 91 Abs. 1 ZPO).\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_136-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-30/i-zr-136-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_136-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_136-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-30/i-zr-136-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_136-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:58:04.858220+00:00"}}