{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_136-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"I ZR 136/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Festspielhaus Die Benutzung eines Zeichens im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt vor- aus, daß es im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen ande- rer dient.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nI ZR 136/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nFestspielhaus\n\nDie Benutzung eines Zeichens im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt vor-\n\naus, daß es im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der\n\nUnterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen ande-\n\nrer dient.\n\nBGH, Vers.-Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 136/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant\n\nund Dr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 25. März 1999 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten\n\nerkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das\n\nUrteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mün-\n\nchen I vom 11. August 1998 weiter abgeändert.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt seit dem 1. Januar 1995\n\nim Auftrag der Stadt München die überregionale Jugendkultureinrichtung\n\n\"Festspielhaus\" in München. Seit dieser Zeit tritt der Kläger mit Werbeanzeigen\n\nfür seine Veranstaltungen in Münchener Zeitungen hervor. Er ist Inhaber der\n\nMarke Nr. 2 052 697 \"FESTSPIELHAUS MÜNCHEN - KOBOLD e.V.\", einge-\n\ntragen am 22. Dezember 1993 für \"Betrieb eines Veranstaltungsortes und -\n\nraumes in München mit dem Ziel, kulturelle Dienstleistungen in den Bereichen\n\nFest, Theater, Tanz, Musik, Spiel, Ausstellungen, Film-/Video-Produktion und\n\n-vorführung sowie Bewirtung von Gästen zu planen, organisieren und durch-\n\nzuführen\". Er ist des weiteren Inhaber der nachfolgend abgebildeten Wort-\n\n/Bildmarke Nr. 397 30 568, eingetragen am 19. August 1997 für \"Erziehung;\n\nAusbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines\n\nVeranstaltungsortes und -raumes mit dem Ziel, kulturelle Dienstleistungen in\n\nden Bereichen ... \" (es folgen ähnliche Angaben wie bei der Marke\n\nNr. 2 052 697)\n\nDer Beklagte wurde von der \"Reactorhalle und C.-Gesellschaft\" gegen-\n\nüber dem Kreisverwaltungsreferat München für Veranstaltungen jeweils freitags\n\nund samstags, und zwar für die Samstage erstmals ab 10. Mai 1997, für die\n\nFreitage ab 25. Juni 1997, in der Reactorhalle als Veranstalter benannt.\n\nIn Anzeigen in der Programmzeitschrift \"I. München\", auf Handzetteln\n\nund auf großen Plakaten wurde von Mai bis August 1997 für insgesamt 14 Ver-\n\nanstaltungen im Reactor, D.straße 33 unter der Bezeichnung \"Festspielhaus\"\n\noder \"Festspielhaus D.straße 33\", später, bis ins Jahr 1998 hinein, auch unter\n\nder Bezeichnung \"Schwabinger Festspielhaus\" geworben.\n\nDer Kläger hat darin eine Verletzung seiner Markenrechte und eines\n\nRechts an der Bezeichnung \"Festspielhaus\", die er seit geraumer Zeit als Un-\n\nternehmenskennzeichen benutzt habe, gesehen und geltend gemacht, der Be-\n\nklagte sei für die Werbemaßnahmen verantwortlich, da er gegenüber dem\n\nKreisverwaltungsreferat als Veranstalter gemeldet worden sei. Er hat Unterlas-\n\nsung der Verwendung der Bezeichnungen \"Festspielhaus\" in Alleinstellung und\n\nin Kombination mit anderen Wort- und Bildbestandteilen, insbesondere in der\n\nForm \"Schwabinger Festspielhaus\", sowie Auskunftserteilung und Feststellung\n\nder Schadensersatzpflicht begehrt.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat eine Störerhaftung in Ab-\n\nrede gestellt und geltend gemacht, er sei bei den Veranstaltungen lediglich wie\n\nein Hausmeister tätig geworden. Bei der Bezeichnung \"Festspielhaus\" handele\n\nes sich um einen nicht schutzfähigen und freihaltungsbedürftigen Begriff, der\n\nauch als Unternehmenskennzeichen nicht unterscheidungskräftig sei.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.\n\nDie Berufung ist im wesentlichen erfolglos geblieben, jedoch ist im Um-\n\nfang einer teilweisen Klagerücknahme die Unterlassungsverurteilung hinsicht-\n\nlich der Worte \"/oder in Kombination mit anderen Wort- und/oder Bildbestand-\n\nteilen\" entfallen und die Verurteilung zur Auskunftserteilung sowie die Scha-\n\ndensersatzfeststellung auf die Zeit ab dem 10. Mai 1997 beschränkt worden.\n\nMit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klage insge-\n\nsamt abzuweisen, weiter. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhand-\n\nlung über die Revision trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewe-\n\nsen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Entscheidung hat angesichts der Säumnis des Klägers und Revisi-\n\nonsbeklagten im Termin zur Verhandlung über die Revision durch Versäumnis-\n\nurteil zu ergehen. Sie beruht aber nicht auf Folgen der Säumnis, sondern ist\n\neine Entscheidung in der Sache, die ebenso ergangen wäre, wenn der Kläger\n\nin der mündlichen Revisionsverhandlung ordnungsgemäß vertreten gewesen\n\nwäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81).\n\nI. Das Berufungsgericht hat - unter Bezugnahme auf die Ausführungen\n\ndes Landgerichts - den Unterlassungsanspruch aus der Marke \"Festspielhaus\"\n\ndurchgreifen lassen, weil die Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und an\n\nihr ein konkretes Freihaltungsbedürfnis nicht bestehe. Ihr komme für die in Be-\n\ntracht zu ziehenden Dienstleistungen ein gewisser Phantasiegehalt zu. Gegen-\n\nüber den bekannten Festspielhäusern in Salzburg und Bayreuth, bei denen es\n\nsich um Veranstaltungsorte größter Opern-, Musik- und Theateraufführungen\n\nhandele, unterschieden sich die Dienstleistungen der Parteien grundlegend.\n\nDie Dienstleistungen des Klägers beschränkten sich auf Schauspiele mit Ele-\n\nmenten aus Kabarett, Satire usw. sowie Inszenierungen mit Beteiligung des\n\nPublikums. Bei den vom Beklagten durchgeführten Veranstaltungen handele es\n\nsich um die Präsentation von Gogo-Girls, erotische Darbietungen u.a.\n\nDie Verantwortlichkeit des Beklagten ergebe sich - anders als das Land-\n\ngericht angenommen habe - nicht aus einer Störereigenschaft wegen der er-\n\nfolgten Anmeldung des Beklagten als Veranstalter gegenüber dem Kreisver-\n\nwaltungsreferat. Dieser sei aber nicht nur Hausmeister gewesen, sondern Ver-\n\nanstalter der in Rede stehenden Darbietungen. An ihn sei, wie dem Schreiben\n\nan das Kreisverwaltungsreferat zu entnehmen sei, die Gastronomie für die\n\nfraglichen Tage abgegeben worden; jedenfalls habe er nicht dargetan, wer an-\n\nderes als er die Gastronomie übernommen gehabt habe.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einer Markenverletzung\n\ndurch den Beklagten ausgegangen.\n\na) Es fehlt schon - was das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ungeprüft\n\ngelassen hat - an der Grundvoraussetzung für die Annahme einer Markenver-\n\nletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, einer Verwendung der ange-\n\ngriffenen Bezeichnung als Marke, nämlich zur Unterscheidung der in Frage\n\nstehenden Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen im Sinne der\n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.\n\nDie Frage, ob eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Mar-\n\nkenG grundsätzlich bei jeder wie auch immer gearteten Benutzung im ge-\n\nschäftlichen Verkehr oder nur dann angenommen werden kann, wenn die be-\n\nanstandeten Handlungen auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal einer\n\nmarkenmäßigen Benutzung erfüllen, ist im deutschen Schrifttum umstritten (vgl.\n\ndie Hinweise bei Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 14 Rdn. 66;\n\nFezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 30). Der Bundesgerichtshof hat diese\n\nFrage in seiner Rechtsprechung bisher ausdrücklich offen gelassen (BGH, Urt.\n\nv. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 698 = WRP 1998, 763 - VENUS\n\nMULTI; BGHZ 138, 143, 157 f. - Les-Paul-Gitarren).\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften hängt die Frage, ob die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL, die\n\ndurch § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG umgesetzt worden ist und die deshalb\n\nin gleicher Weise wie die Richtlinienbestimmung auszulegen ist, Anwendung\n\nfindet, davon ab, ob die in Frage stehende Bezeichnung zur Unterscheidung\n\nvon Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens,\n\nalso als Marke, benutzt wird, oder ob die Verwendung zu anderen Zwecken\n\nerfolgt (EuGH Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 440 Tz. 39 = WRP\n\n1999, 407 - BMW/Deenik). Damit hat der Gerichtshof nicht jede Benutzung ei-\n\nnes Zeichens im geschäftlichen Verkehr auch schon als Markenbenutzung im\n\nSinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL angesehen (a.A. Althammer/Klaka a.a.O.\n\nRdn. 67); denn er hat auf die Unterscheidungsfunktion der Marke abgehoben.\n\nEine Markenbenutzung im vorgenannten Sinne einer Verletzungshandlung\n\nnach Art. 5 Abs. 1 MarkenRL und entsprechend nach § 14 Abs. 2 MarkenG\n\nsetzt demnach voraus, daß sie jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Lei-\n\nstungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines\n\nUnternehmens von denen anderer dient (vgl. Fezer a.a.O. Rdn. 39a).\n\nEine derartige Verwendung der Bezeichnung \"Festspielhaus\" in Allein-\n\nstellung oder in der Form \"Schwabinger Festspielhaus\" zur Unterscheidung der\n\nDienstleistungen, die nach der Behauptung des Klägers vom Beklagten oder\n\njedenfalls unter seiner Verantwortung in den Räumlichkeiten in München in der\n\nD.straße 33 erbracht worden sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm\n\nvorgelegten Verwendungsbeispiele belegen eine derartige Verwendung nicht.\n\nBei deren Beurteilung ist unter Zugrundelegung eines durchschnittlich\n\ninformierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535\n\n- ATTACHÉ/TISSERAND) von der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise,\n\nalso der von der entsprechenden Werbung angesprochenen Personen auszu-\n\ngehen. Angesichts der zahlreichen Benutzungsbeispiele, in denen die Angabe\n\n\"Festspielhaus D.straße 33\" oder \"Schwabinger Festspielhaus\" verwendet\n\nworden ist und des begrifflichen Inhalts der Bezeichnung \"Festspielhaus\" als\n\neiner Angabe über eine Örtlichkeit, in der Festspiele oder jedenfalls festliche\n\nVeranstaltungen abgehalten werden, liegt nach der allgemeinen Lebenserfah-\n\nrung die Annahme fern, daß das angesprochene Publikum in der Angabe mit\n\noder ohne Zusatz der genaueren Adresse einen Hinweis nicht auf den Ort der\n\nentsprechenden Veranstaltung, sondern auf den Erbringer der Dienstleistun-\n\ngen sieht, die an dem genannten Ort dargeboten werden. Gegen eine solche\n\nAnnahme oder jedenfalls die Möglichkeit, daß der Verkehr in der Angabe auch\n\neinen unterscheidenden Hinweis auf den Veranstalter der in Frage stehenden\n\nDarbietungen sieht, spricht maßgeblich auch, daß der Beklagte nach den Fes t-\n\nstellungen des Berufungsgerichts nur an einzelnen Wochentagen gegenüber\n\ndem Kreisverwaltungsreferat als Veranstalter in Erscheinung getreten ist, was\n\ndie Möglichkeit offenläßt, daß an anderen Wochentagen andere Veranstalter\n\nvon Darbietungen an dem angeführten Ort auftraten. Feststellungen dazu, daß\n\nes im Streitfall anders liegt und die beteiligten Verkehrskreise die Angabe des\n\nVeranstaltungsorts als Synonym für den Beklagten als Veranstalter der darge-\n\nbotenen Dienstleistungen verstehen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.\n\nb) Eine Markenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist aber\n\nauch deswegen zu verneinen, weil der Beklagte mit den angegriffenen Hand-\n\nlungen wegen des Fehlens einer Verwechslungsgefahr nicht in den Schutzbe-\n\nreich der Marken des Klägers eingegriffen hat.\n\nDie Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der\n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Heranziehung aller\n\nUmstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wech-\n\nselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität\n\noder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeich-\n\nnungskraft der Klagemarke in dem Sinne auszugehen, daß ein geringerer Grad\n\nder Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der\n\nÄhnlichkeit der Marken und/oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der\n\nKlagemarke aufgewogen wird und umgekehrt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 3.5.2001\n\n- I ZR 18/99, GRUR 2002, 65, 66 = WRP 2001, 1447 - Ichthyol). Die Frage der\n\nMarkenähnlichkeit ist dabei nach dem Gesamteindruck der einander gegen-\n\nüberstehenden Zeichen zu beurteilen (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 26.4.2001\n\n- I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud, m.w.N.).\n\nIm Streitfall ist nach den getroffenen Feststellungen von einem hohen\n\nGrad der Ähnlichkeit der Dienstleistungen auszugehen.\n\nEs fehlt jedoch auch bei Annahme einer normalen Kennzeichnungskraft\n\nder Klagemarken an einer eine Verwechslungsgefahr begründenden hinrei-\n\nchenden Markenähnlichkeit. Die Marke Nr. 2 052 697 \"FESTSPIELHAUS\n\nMÜNCHEN - KOBOLD e.V.\" besteht aus mehreren Wortbestandteilen, mit de-\n\nnen die angegriffene Bezeichnung nur in dem Teil \"Festspielhaus\" überein-\n\nstimmt. Die Wort-/Bildmarke Nr. 397 30 568 des Klägers besteht neben dem\n\nWortbestandteil \"Festspielhaus\" noch aus graphischen Elementen, die in den\n\nangegriffenen Bezeichnungen keine Entsprechung haben.\n\nBeide Klagemarken werden in ihrem Gesamteindruck nicht von dem Be-\n\nstandteil \"Festspielhaus\" geprägt. Die komplexe Wortmarke enthält mehrere\n\nkennzeichnende Bestandteile, die vom Verkehr nach der allgemeinen Lebens-\n\nerfahrung so aufgenommen werden, wie sie ihm entgegentreten, so daß sie\n\ngleichermaßen den Gesamteindruck der Marke bestimmen, ohne daß der B e-\n\nstandteil \"Festspielhaus\", der dem Verkehr weniger kennzeichnend als viel-\n\nmehr den Ort der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen beschreibend er-\n\nscheinen wird, prägend hervortritt. Ist hiervon auszugehen, begründet die ge-\n\ngebene Übereinstimmung allein in dem Bestandteil \"Festspielhaus\" nur eine\n\nmarginale Ähnlichkeit der Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr nicht zu be-\n\ngründen vermag.\n\nEntsprechendes gilt für die Wort-/Bildmarke, die ebenfalls - wenn auch\n\naus Rechtsgründen - nicht von dem Wortbestandteil \"Festspielhaus\" in ihrem\n\nGesamteindruck geprägt wird. Zwar ist der Verletzungsrichter an die Eintra-\n\ngung einer Marke in dem Sinne gebunden, daß es ihm versagt ist, der Marke\n\njeglichen Schutz zu versagen (BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR\n\n1998, 412, 413 Analgin). Das besagt aber nicht, daß er gehindert ist, einen\n\nSchutz aus Einzelelementen einer Marke, die als solche mangels Unterschei-\n\ndungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder wegen des Bestehens eines Frei-\n\nhaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht schutzfähig sind, zu\n\nversagen (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 =\n\nWRP 2000, 529 - ARD-1; Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, GRUR 2000, 888,\n\n889 = WRP 2000, 631 - MAG-LITE). Dementsprechend kann auch aus der\n\nWort-/Bildmarke wegen der Übereinstimmung mit den angegriffenen Bezeich-\n\nnungen allein in dem Bestandteil \"Festspielhaus\" ein markenrechtlicher Schutz\n\nnicht abgeleitet werden. Denn bei der Bezeichnung \"Festspielhaus\" handelt es\n\nsich, bezogen auf die Dienstleistungen, für die diese Klagemarke Schutz ge-\n\nnießt, um die Angabe des Ortes der Erbringung, die als solche nach § 8 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG nicht als Marke eingetragen werden kann und mithin als Be-\n\nstandteil einer eingetragenen Marke aus Rechtsgründen keine Prägung des\n\nGesamteindrucks bewirken kann. Auch bezüglich der Wort-/Bildmarke kann\n\ndeshalb nur von einem ganz geringen - für die Annahme einer Verwechslungs-\n\ngefahr nicht hinreichenden - Ähnlichkeitsgrad ausgegangen werden.\n\nc) Den geltendgemachten Ansprüchen stünde aber auch die Vorschrift\n\ndes § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen, nach der ein Markeninhaber nicht das\n\nRecht hat, Dritten zu untersagen, ein mit seiner Marke identisches oder ähnli-\n\nches Zeichen zur Angabe über Merkmale der Waren oder Dienstleistungen zu\n\nbenutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Im\n\nStreitfall geht es um eine derartige Benutzung, nämlich, wie bereits ausgeführt,\n\num die Angabe des Ortes der Darbietung der in Frage stehenden Dienstlei-\n\nstungen (vgl. BGH GRUR 1998, 697, 699 - VENUS MULTI; BGH, Urt. v.\n\n18.6.1998\n\n- I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 239 = WRP 1999, 189 - Tour de culture). Einen\n\nAnhalt dafür, daß die angegriffene Verwendung gegen die guten Sitten ver-\n\nstößt, hat der Kläger nicht vorgetragen, ein solcher ist auch sonst nicht ersicht-\n\nlich.\n\n2. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus §§ 5,\n\n15 MarkenG wegen Verletzung einer für den Kläger geschützten Unterneh-\n\nmenskennzeichnung \"Festspielhaus\". Ein derartiges Schutzrecht setzt neben\n\nder Benutzung einer entsprechenden Bezeichnung deren Schutzfähigkeit vor-\n\naus, an der es im Streitfall mangelt. Dem Begriff \"Festspielhaus\" fehlt es für die\n\nTätigkeit des Klägers an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die Bezeich-\n\nnung beschreibt nämlich, wie schon vorangehend zu II. 1. a) ausgeführt, die\n\nÖrtlichkeit der Erbringung der Dienstleistungen des Klägers.\n\nSoweit der Kläger sein Unternehmen mit einer Kombination der Be-\n\nzeichnung \"Festspielhaus\" und weiteren Angaben, etwa in der Form der Wort-\n\nmarke, bezeichnet, wäre zwar die Unterscheidungskraft nicht zu bezweifeln. In\n\ndiesem Fall würde es an einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2\n\nMarkenG fehlen, weil aus dem Bestandteil \"Festspielhaus\", in dem die ange-\n\ngriffenen Bezeichnungen allein übereinstimmen, aus den vorgenannten Grün-\n\nden ein selbständiger Schutz nicht hergeleitet werden könnte.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Beru-\n\nfung des Beklagten das Urteil des Landgerichts auch im übrigen abzuändern\n\nund die Klage insoweit abzuweisen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\n\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-136-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-136-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_136-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:14.761479+00:00"}}