{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_135-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"I ZR 135/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle FRÜHSTÜCKS-DRINK II MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Von der Benutzung einer Bezeichnung als Marke, nämlich als Unterschei- dungsmittel gegenüber Waren anderer Unternehmen, kann nicht ausgegangen werden, wenn es sich bei der Bezeichnung um eine beschreibende Angabe (hier: Frühstücks-Trank) handelt, die vom angesprochenen Verkehr, also von dem angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und ver- ständigen Durchschnittsverbraucher, nur als solche und nicht als Herkunfts- hinweis verstanden wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 135/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n20. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nFRÜHSTÜCKS-DRINK II\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nVon der Benutzung einer Bezeichnung als Marke, nämlich als Unterschei-\n\ndungsmittel gegenüber Waren anderer Unternehmen, kann nicht ausgegangen\n\nwerden, wenn es sich bei der Bezeichnung um eine beschreibende Angabe\n\n(hier: Frühstücks-Trank) handelt, die vom angesprochenen Verkehr, also von\n\ndem angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und ver-\n\nständigen Durchschnittsverbraucher, nur als solche und nicht als Herkunfts-\n\nhinweis verstanden wird.\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 2001 - I ZR 135/99 - LG Nürnberg-Fürth\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nNürnberg-Fürth, 4. Kammer für Handelssachen, vom 26. März 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Fruchtsäfte.\n\nDie Klägerin, die am 21. Januar 1997 unter ihrer Firmenbezeichnung\n\n\"Frühstücks-Drink GmbH\" in das Handelsregister eingetragen wurde, ist Inha-\n\nberin der \n\n- mit Priorität vom 9. Februar 1996 - \n\nfarbig eingetragenen\n\nWort-/Bildmarke Nr. 396 05 880, die nachstehend schwarz-weiß abgebildet ist\n\nsowie der weiteren - am 29. April 1998 eingetragenen - Wort-/Bildmarke\n\nNr. 398 23 659 \"FRÜHSTÜCKS-DRINK\".\n\nEin als \"FRÜHSTÜCKS-DRINK\" bezeichnetes vitaminhaltiges Mehr-\n\nfruchtgetränk der Klägerin ist seit April 1995 auf dem Markt.\n\nDie Beklagte stellte unter ihrer Herstellermarke \"C. \" u.a. ein\n\nvitaminisiertes, durch Zugabe von Cerealien ballaststoffhaltiges Getränk her,\n\ndas sie unter der Bezeichnung \"Frühstücks-Trank\" vertrieb.\n\nDie Klägerin sieht darin eine Marken- und Firmenrechtsverletzung.\n\nSie hat beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel\n\nzu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur\n\nKennzeichnung eines durch Zugabe von Cerealien ballaststoff-\n\nhaltigen, vitaminisierten Getränks die Bezeichnung \"Früh-\n\nstücks-Trank\" zu benutzen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nMit der (Sprung-)Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt,\n\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Landgericht hat die geltend gemachten Ansprüche wegen Verlet-\n\nzung der Klagemarken und des Unternehmenskennzeichens der Klägerin für\n\nbegründet erachtet und dazu ausgeführt:\n\nObwohl es sich bei den Klagemarken um Wort-/Bildmarken handele, sei\n\nim Rahmen der Kollisionsprüfung auf deren \n\njeweilige Wortbestandteile\n\n\"FRÜHSTÜCKS-DRINK\" abzustellen, weil bei einem Kombinationszeichen aus\n\nWort- und Bildelementen in erster Linie dem Wortbestandteil prägende Be-\n\ndeutung für das Gesamtzeichen zuzumessen sei. Diesem Wortbestandteil\n\nkönne originäre Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden.\n\nSo habe das Oberlandesgericht Nürnberg im der Klage vorangegange-\n\nnen Verfahren der einstweiligen Verfügung zur Unterscheidungskraft des Be-\n\nstandteils im Firmennamen der Klägerin ausgeführt, daß die Wortkombination\n\nhinreichend eigenartig sei, um als Name eines Unternehmens zu wirken. Es\n\nhandele sich um eine Wortbildung, die es als geläufigen Begriff der deutschen\n\nSprache bisher nicht gegeben habe. Sie gewinne ihre eigentümliche Prägung\n\ndurch den Widerspruch, daß bei dem Wort \"Drink\" noch die Vorstellung von\n\nAlkohol mitschwinge, während es weitgehend unüblich sei, zum Frühstück al-\n\nkoholische Getränke zu konsumieren. Das gelte in gleicher Weise für die Kla-\n\ngemarken. Ein die Kennzeichnungskraft einschränkendes Freihaltungsbedürf-\n\nnis an der in Rede stehenden Bezeichnung sei nicht gegeben. Deren freie\n\nVerwendung sei nicht erforderlich, um damit ein zum Verzehr beim Frühstück\n\nbestimmtes Getränk zu bezeichnen. Auch der angesprochene Verkehr fasse\n\ndie Bezeichnung - anders als das Wort Frühstücksgetränk - nicht als rein be-\n\nschreibende Angabe auf.\n\nAngesichts der gegebenen Branchenidentität und der starken Ähnlich-\n\nkeit zwischen dem Wortbestandteil der Klagemarken und der angegriffenen\n\nBezeichnung sei trotz nur schwacher Kennzeichnungskraft der Klagezeichen\n\neine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Wechselwirkung der Beurtei-\n\nlungsfaktoren nicht zu verneinen. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf,\n\ndaß bei der konkreten Verwendungsweise der angegriffenen Bezeichnung ihre\n\nMarke \"C. \" als beherrschend anzusehen sei. Die angegriffene Bezeich-\n\nnung werde als Name eines bestimmten Produkts, zumindest als Zweitmarke\n\nverwendet. Darin liege ein kennzeichenmäßiger Gebrauch im Sinne von § 14\n\nAbs. 2 und 3 MarkenG.\n\nDarüber hinaus finde das Klagebegehren seine Stütze auch in der Ver-\n\nletzung der Unternehmensbezeichnung der Klägerin nach § 15 Abs. 2 und 4\n\nMarkenG.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist weder wegen Marken-\n\nnoch wegen Firmenrechtsverletzung begründet.\n\n1. Das Landgericht ist als Grundvoraussetzung für eine Markenrechts-\n\nverletzung vom Erfordernis eines markenmäßigen Gebrauchs der angegriffe-\n\nnen Bezeichnung ausgegangen und hat diesen jedenfalls im Sinne der Ver-\n\nwendung einer Zweitmarke bejaht. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nAllerdings ist die Frage, ob eine Markenrechtsverletzung nach § 14\n\nAbs. 2 MarkenG grundsätzlich bei jeder wie auch immer gearteten Benutzung\n\nim geschäftlichen Verkehr oder nur dann angenommen werden kann, wenn die\n\nbeanstandeten Handlungen auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal\n\neiner markenmäßigen Benutzung erfüllen, im deutschen Schrifttum umstritten\n\n(vgl. die Hinweise bei Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 14 Rdn. 66;\n\nFezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 30). Der Bundesgerichtshof hat diese\n\nFrage in seiner Rechtsprechung zunächst ausdrücklich offengelassen (BGH,\n\nUrt. v. 15.1.1998 - I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 698 = WRP 1998, 763\n\n- VENUS MULTI; BGHZ 138, 143, 157 f. - Les-Paul-Gitarren).\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften hängt die Beantwortung der Frage, ob die - durch § 14 Abs. 2 Nr. 1\n\nund 2 MarkenG umgesetzte - Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL Anwen-\n\ndung findet, davon ab, ob die in Rede stehende Bezeichnung zur Unterschei-\n\ndung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unter-\n\nnehmens, also als Marke benutzt wird, oder ob die Verwendung zu anderen\n\nZwecken erfolgt (EuGH Slg. 1999, I-905 = GRUR Int. 1999, 438, 440 Tz. 39 =\n\nWRP 1999, 407 - BMW/Deenik). Damit hat der Gerichtshof nicht jede Benut-\n\nzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr auch schon als Markenbenut-\n\nzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL angesehen (a.A. Althammer/Klaka\n\naaO Rdn. 67); denn er hat auf die Unterscheidungsfunktion der Marke abgeho-\n\nben. Eine Markenbenutzung im vorgenannten Sinne einer Verletzungshand-\n\nlung nach Art. 5 Abs. 1 MarkenRL und entsprechend nach § 14 Abs. 2 Mar-\n\nkenG setzt demnach voraus, daß sie jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder\n\nLeistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines\n\nUnternehmens von denen anderer dient (BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99\n\n- Festspielhaus, Umdr. S. 7; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99 - FRÜHSTÜCKS-\n\nDRINK I; vgl. Fezer aaO Rdn. 39a).\n\nEin derartiger Gebrauch der in Alleinstellung angegriffenen Bezeichnung\n\n\"Frühstücks-Trank\" als Marke liegt - anders als in der Sache \"FRÜHSTÜCKS-\n\nDRINK I\", in der die Bezeichnung \"FRÜHSTÜCKS-TRUNK\" nur in der konkre-\n\nten Gestaltung des Gesamtetiketts angegriffen war - im Streitfall jedoch nicht\n\nvor. Bei seiner abweichenden Beurteilung hat das Landgericht vernachlässigt,\n\ndaß es sich bei der Bezeichnung, worauf sich die Beklagte auch ausdrücklich\n\nbezogen hat, nicht um eine unterscheidungskräftige Wortzusammenstellung\n\nhandelt, die vom angesprochenen Verkehr dementsprechend als Hinweis auf\n\ndie Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren verstanden wird, sondern um eine\n\nbeschreibende Angabe im Sinne einer Bestimmungsangabe, die vom Verkehr,\n\nnämlich von dem angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen\n\nund verständigen Durchschnittsverbraucher, auf dessen Verständnis es allein\n\nankommt (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 =\n\nWRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND), nur in diesem Sinne als ein Ge-\n\ntränk, das zum Frühstück getrunken wird, und nicht als Herkunftshinweis ver-\n\nstanden wird. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt es fern und\n\ndas Landgericht hat dahin deutende Anhaltspunkte auch nicht festgestellt, daß\n\nder Durchschnittsverbraucher in einer beschreibenden Angabe, wie der ange-\n\ngriffenen Bezeichnung, einen Herkunftshinweis erblicken wird.\n\nEs ist nicht widersprüchlich, dem Wortbestandteil \"FRÜHSTÜCKS-\n\nDRINK\" der Klagemarken Unterscheidungskraft zuzubilligen, den Bestandteil\n\n\"Frühstücks-Trank\" der angegriffenen Bezeichnung dagegen als rein beschrei-\n\nbend, also nicht unterscheidungskräftig anzusehen. Beide Bezeichnungen un-\n\nterscheiden sich in ihrer Bildung schon dadurch wesentlich, daß die Wortbe-\n\nstandteile der Klagemarken durch den der englischen Sprache entstammenden\n\nWortteil, der zudem regelmäßig im Zusammenhang mit alkoholischen Geträn-\n\nken verwendet wird, einen gewissen Phantasiegehalt aufweist, während die\n\nangegriffene Bezeichnung sich ganz im Rahmen üblicher deutscher Wortbil-\n\ndung hält. Die Annahme einer beschreibenden Angabe setzt auch nicht voraus,\n\ndaß der Verkehr aus ihr die genaue Art des so bezeichneten Produkts und sei-\n\nne wesentlichen Inhaltsstoffe entnehmen kann. Auch mit der Bestimmung eines\n\nGetränks (vorzugsweise) zum Verzehr beim Frühstück, wie es die angegriffene\n\nBezeichnung angibt, wird das Getränk seiner Bestimmung nach beschrieben.\n\nAuf die Frage einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG kommt es bei dieser Sachlage nicht an.\n\nDaß die Klägerin aus ihrem markenrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht\n\n(§ 14 Abs. 1 MarkenG) gegen eine derartige Bezeichnung nicht mit Erfolg vor-\n\ngehen kann, ergibt sich auch aus § 23 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift\n\nkann der Inhaber einer Marke nicht gegen die Verwendung eines identischen\n\noder ähnlichen Zeichens vorgehen, das als Angabe über Eigenschaften von\n\nWaren benutzt wird, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten ver-\n\nstößt. So liegt es im Streitfall, in dem hinreichende Anhaltspunkte für einen\n\nSittenverstoß im Sinne der genannten Vorschrift nicht gegeben sind.\n\n2. Aus den gleichen Erwägungen kann der geltend gemachte Anspruch\n\nauch nicht aus dem Firmennamen der Klägerin nach § 15 Abs. 2 MarkenG her-\n\ngeleitet werden. Auch insoweit fehlt es an einer kennzeichenmäßigen Verwen-\n\ndung der angegriffenen Bezeichnung, und es greift die Schutzschranke des\n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG ein.\n\nIII. Danach war auf die Revision das angefochtene Urteil aufzuheben\n\nund die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_135-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-135-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_135-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_135-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/i-zr-135-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_135-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:58.133488+00:00"}}