{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_128-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"I ZR 128/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. September 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle SVS/RVS Ziffer 5.4.3 (Fassung 1994) Für die Beurteilung der Frage, ob ein Güterschaden durch eine der in Ziffer 5.4.3 SVS/RVS genannten Versicherungen gedeckt ist oder hätte gedeckt wer- den können, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Schadensereignis- ses und nicht auf die abstrakte Möglichkeit der Versicherbarkeit des Risikos an, das sich verwirklicht hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 128/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n19. September 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nSVS/RVS Ziffer 5.4.3 (Fassung 1994)\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob ein Güterschaden durch eine der in Ziffer\n\n5.4.3 SVS/RVS genannten Versicherungen gedeckt ist oder hätte gedeckt wer-\n\nden können, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Schadensereignis-\n\nses und nicht auf die abstrakte Möglichkeit der Versicherbarkeit des Risikos\n\nan, das sich verwirklicht hat.\n\nBGH, Urt. v. 19. September 2001 - I ZR 128/99 - OLG Hamburg\n\nLG Hamburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm und Pokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil des\n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom\n\n21. April 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe\n\nträgt die Streithelferin der Klägerin.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus eigenem\n\nund abgetretenem Recht wegen des Verlustes von bei der Beklagten eingela-\n\ngerten Videokameras auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDie T. in Hamburg (im folgenden: T. ) verkaufte am 30. Juni\n\n1997 an die Klägerin 100 Videokameras zum Gesamtpreis von 60.000,-- DM.\n\nDie Verkäuferin beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 1997, die\n\nWare bei ihr abzuholen und bei sich bis zur schriftlichen Freistellung zur Ver-\n\nfügung der Klägerin einzulagern. In dem Auftragsschreiben war ferner der Hin-\n\nweis enthalten, daß das Gut handelsüblich gegen Diebstahl, Transportschäden\n\nund Verluste aller Art zu versichern sei. Sämtliche Kosten sollten zu Lasten der\n\nKlägerin gehen. Die Beklagte hat die ordnungsgemäße Übernahme der Ware\n\nschriftlich bestätigt.\n\nNachdem die Klägerin den Kaufpreis an die T. bezahlt hatte, gab die-\n\nse das Gut mit schriftlicher Erklärung gegenüber der Beklagten vom 8. Juli\n\n1997 zur Auslieferung an die Klägerin frei. Als die Beklagte den Transport zur\n\nKlägerin am 9. Juli 1997 vorbereiten wollte, stellte sie fest, daß die Ware aus\n\nihrem Lager entwendet worden war.\n\nDie T. hat am 25. September 1997 sämtliche Ansprüche gegen die\n\nBeklagte wegen des streitgegenständlichen Schadensfalles an die Klägerin\n\nabgetreten. Die Beklagte ist bei der auf ihrer Seite beigetretenen Streithelferin\n\ntransport-/lagerversichert; die SVS/RVS-Versicherung hat sie bei der Streit-\n\nhelferin der Klägerin gezeichnet.\n\nDie Klägerin und ihre Streithelferin haben die Auffassung vertreten, die\n\nBeklagte sei der Klägerin sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem\n\nRecht der T. zum Schadensersatz verpflichtet. Der Klägerin stehe aus eige-\n\nnem Recht zumindest ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu, da sie in-\n\nfolge der Freigabe des Gutes durch die T. Eigentümerin der bei der Beklag-\n\nten eingelagerten Ware geworden sei. Die Beklagte habe den Diebstahl des\n\nGutes grob fahrlässig verschuldet, da sie es nicht ordnungsgemäß gelagert\n\nhabe. Soweit die Beklagte der Klägerin aus abgetretenem Recht der T. zum\n\nSchadensersatz verpflichtet sei, könne sie sich nicht auf den Haftungsaus-\n\nschluß gemäß § 41 Buchst. a ADSp (in der Fassung vom 1. März 1989, im fol-\n\ngenden: ADSp a.F.) berufen, da der eingetretene Schaden nicht von ihrer, der\n\nBeklagten, SVS/RVS-Versicherung gedeckt sei. Der Haftungsausschluß zu-\n\ngunsten des SVS/RVS-Versicherers ergebe sich aus Ziffer 5.4.3 der SVS/RVS-\n\nVersicherungsbedingungen.\n\nDie Klägerin macht über den nach ihrer Behauptung an die T. ge-\n\nzahlten Kaufpreis von 60.000,-- DM hinaus entgangenen Gewinn als weiteren\n\nSchaden geltend. Dazu hat sie behauptet, sie habe die Ware bereits mit Ver-\n\ntrag vom 28. Juni 1997 an die M. S.r.l. für umgerechnet 78.000,-- DM wei-\n\nterverkauft gehabt. Ferner beansprucht die Klägerin Erstattung außergerichtli-\n\ncher Kosten in Höhe von 1.395,87 DM.\n\nDie Klägerin und ihre Streithelferin haben beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 79.395,85 DM nebst\n\nZinsen zu zahlen.\n\nDie Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten und ha-\n\nben geltend gemacht, aufgrund der Einbeziehung der ADSp a.F. in den Vertrag\n\nzwischen der T. und der Beklagten sei die Haftung der Beklagten ausge-\n\nschlossen. Ein Haftungsausschluß zugunsten des SVS/RVS-Versicherers er-\n\ngebe sich weder aus Ziffer 5.4.3 noch aus Ziffer 5.6 der Versicherungsbedin-\n\ngungen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit sei nicht gerechtfertigt. Die Be-\n\nklagte habe ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit der abgeschlossenen\n\nLagerversicherung auch ordnungsgemäß erfüllt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nund ihrer Streithelferin ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelfe-\n\nrin beantragen, verfolgt die Streithelferin der Klägerin das Klagebegehren wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin aus\n\neigenem Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB verneint, weil es der Klägerin nicht\n\ngelungen sei, ihre Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Diebstahls der Ware\n\ndarzulegen; Ansprüche aus abgetretenem Recht der T. seien nicht gegeben,\n\nweil die Beklagte berechtigt sei, sich auf den Haftungsausschluß nach § 41\n\nBuchst. a ADSp a.F. zu berufen. Dazu hat es ausgeführt:\n\nEin Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentums-\n\nverletzung scheitere daran, daß die Voraussetzungen für einen Eigentumser-\n\nwerb der Klägerin gemäß § 931 BGB nicht festgestellt werden könnten.\n\nDer von der Klägerin aus abgetretenem Recht der T. geltend ge-\n\nmachte Schadensersatzanspruch sei ebenfalls nicht begründet, weil sich die\n\nBeklagte auf den Haftungsausschluß nach § 41 Buchst. a ADSp a.F. berufen\n\nkönne. Die Haftungsbefreiung nach der genannten Bestimmung scheitere nicht\n\nan dem von der Klägerin und ihrer Streithelferin erhobenen Vorwurf grob fahr-\n\nlässigen Fehlverhaltens der Beklagten, weil der SVS/RVS-Versicherer auch in\n\nFällen grober Fahrlässigkeit und sogar bei vorsätzlichem Verhalten für Schä-\n\nden einzustehen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrer Streit-\n\nhelferin sei der geltend gemachte Schaden von der Speditionsversicherung\n\ngedeckt, da sich ein Haftungsausschluß weder aus Ziffer 5.4.3 noch aus Zif-\n\nfer 5.6 der SVS/RVS-Versicherungsbedingungen ergebe. Die Beklagte habe\n\nzwar eine Lagerversicherung abgeschlossen. Diese decke den Schadensfall\n\njedoch nicht ab, weil sich der Versicherer des von der Beklagten abgeschlos-\n\nsenen Lagerversicherungsvertrages auf Leistungsfreiheit nach Nr. 9.1 seiner\n\nVersicherungsbedingungen berufen könne. Die Beklagte müsse sich nämlich\n\nvorhalten lassen, daß der Schaden durch eine grob fahrlässige Organisation\n\nder von ihr übernommenen Pflichten bei der Überwachung des Lagers einge-\n\ntreten sei.\n\nDer von dem SVS/RVS-Versicherer zu ersetzende Schaden umfasse\n\nnicht nur den von der Klägerin an die T. gezahlten Kaufpreis als Güterscha-\n\nden, sondern auch den von der Klägerin behaupteten entgangenen Gewinn\n\n(Ziff. 3.1.2, Ziff. 7.1.1 der SVS/RVS-Versicherungsbedingungen), so daß der\n\ngeltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht teilweise gegen die Be-\n\nklagte begründet sei. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten\n\nstehe der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte nicht verpflichtet sei, den ent-\n\nstandenen Schaden zu ersetzen.\n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält der revi-\n\nsionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ohne Rechtsverstoß einen\n\nSchadensersatzanspruch aus eigenem Recht nach § 823 Abs. 1 BGB wegen\n\nEigentumsverletzung versagt.\n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht dargetan,\n\nzum Zeitpunkt des Diebstahls bereits Eigentümerin der Ware gewesen zu sein,\n\nläßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Einen durch Einigung und Abtretung\n\ndes Herausgabeanspruchs seitens der T. allein in Betracht kommenden Ei-\n\ngentumsübergang nach § 931 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begrün-\n\ndung verneint, es lasse sich nicht feststellen, daß sich das entwendete Lager-\n\ngut zum Zeitpunkt der Abtretung noch im Besitz der Beklagten befunden habe.\n\nDie Freistellung seitens der T. , die als Abtretung gewertet werden könnte,\n\nsei am 8. Juli 1997 erfolgt. Der genaue Zeitpunkt der Entwendung sei jedoch\n\nunaufgeklärt geblieben; dieser müsse zwischen der am 3. Juli 1997 erfolgten\n\nEinlagerung und dem am 9. Juli 1997 festgestellten Verlust liegen.\n\na) Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, daß die\n\nWirksamkeit des Eigentumsübergangs auf die Klägerin nach § 931 BGB nicht\n\ndavon abhänge, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Freistellungserklärung der\n\nT. vom 8. Juli 1997 noch im Besitz der Videokameras gewesen sei; es käme\n\nnicht darauf an, ob der unmittelbare Besitzer bekannt sei. Denn die Freistel-\n\nlungserklärung sei dahin auszulegen, daß nicht nur der Herausgabeanspruch\n\ngegen die Beklagte, sondern auch gegen den jeweiligen Besitzer habe abge-\n\ntreten werden sollen.\n\nFür eine so weitgehende Auslegung der Freistellungserklärung finden\n\nsich weder im Wortlaut der Erklärung vom 8. Juli 1997 noch im Klagevorbrin-\n\ngen irgendwelche Anhaltspunkte. Zum damaligen Zeitpunkt bestand, da der\n\nVerlust unstreitig erst am 9. Juli 1997 festgestellt wurde, keinerlei Veranlas-\n\nsung zu der Annahme, ein Dritter könnte inzwischen unmittelbarer Besitzer des\n\neingelagerten Gutes geworden sein. Im übrigen wäre eine Eigentumsverlet-\n\nzung selbst dann noch nicht dargetan, wenn die Freistellungserklärung vom\n\n8. Juli 1997 zu einem Eigentumsübergang geführt haben sollte. Denn die Klä-\n\ngerin müßte bereits zum Zeitpunkt des Verlusteintritts Eigentümerin gewesen\n\nsein. Der genaue Zeitpunkt der Entwendung ist jedoch ungeklärt geblieben und\n\nkann mithin auch vor dem 8. Juli 1997 gelegen haben.\n\nb) Die Revision vermag auch mit ihrer weiteren Rüge nicht durchzudrin-\n\ngen, im Streitfall sei eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß die\n\nKlägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, im Zeitpunkt des schädi-\n\ngenden Ereignisses bereits Eigentümerin der Ware geworden zu sein. Die Re-\n\nvision hält eine Umkehr der Beweislast für geboten, weil die Beklagte die Un-\n\naufklärbarkeit des Zeitpunkts der Entwendung durch ihr grob fahrlässiges Or-\n\nganisationsverschulden verursacht habe, indem sie - entgegen ihrer Verpflich-\n\ntung - das Gut während der Einlagerung nicht laufend überwacht und kontrol-\n\nliert habe. Dem kann nicht beigetreten werden.\n\nDie Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der in Fällen der Produkthaf-\n\ntung eine Beweislastumkehr (BGHZ 104, 323, 333) und in Fällen der Arzthaf-\n\ntung Beweiserleichterungen (BGHZ 132, 47, 49 f.) in Betracht kommen können.\n\nUnabhängig davon, daß im Streitfall keine vergleichbaren Umstände vorliegen,\n\ndie in anderen Haftungsbereichen zur Anerkennung von Beweiserleichterun-\n\ngen geführt haben, ist es bei Schadensersatzansprüchen aus einer Eigentums-\n\nverletzung allenfalls denkbar, den Kausalitäts- oder Verschuldensnachweis zu\n\nerleichtern, nicht aber einen Geschädigten von der Beweislast zu entbinden, im\n\nZeitpunkt des schädigenden Ereignisses überhaupt Eigentümer einer entwen-\n\ndeten Sache gewesen zu sein. Auch aus der von der Revision angeführten\n\nRechtsprechung des Senats zum Umfang der die Lagerorganisation betreffen-\n\nden Darlegungspflicht des Spediteurs \n\n(u.a. BGH, Urt. v. 27.2.1997\n\n- I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = NJW-RR 1997, 1390, 1391) ergibt\n\nsich nichts anderes.\n\n2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden aus abgetretenem Recht\n\nder T. ebenfalls keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, weil diese sich auf\n\nden Haftungsausschluß nach § 41 Buchst. a ADSp a.F. berufen könne.\n\na) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß und von der Revisi-\n\nonserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Klägerin an sich\n\nberechtigt wäre, den ihr entstandenen Schaden einschließlich eines entgange-\n\nnen Gewinns wegen des gescheiterten Weiterverkaufs der Ware im Wege der\n\nDrittschadensliquidation aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit der T. \n\ngegenüber der Beklagten geltend zu machen, da die Beklagte ihre vertraglich\n\nübernommene Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Ware ordnungsgemäß einzu-\n\nlagern und vollständig an die von der T. bezeichnete Berechtigte, die Kläge-\n\nrin, herauszugeben.\n\nb) Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch gleichwohl für unbegründet erachtet, weil der Beklagten der Haftungs-\n\nausschluß gemäß § 41 Buchst. a ADSp a.F. zugute komme.\n\nNach dieser Regelung ist der Spediteur in den Fällen, in denen er infol-\n\nge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrags eine Speditionsversicherung ab-\n\ngeschlossen hat (§ 39 ADSp a.F.), von der Haftung für jeden durch diese Ver-\n\nsicherung gedeckten Schaden frei.\n\naa) Das Berufungsgericht hat diese Regelung zu Recht für grundsätzlich\n\nanwendbar gehalten, weil die ADSp in die vertraglichen Beziehungen der Be-\n\nklagten zur T. einbezogen worden sind. Dies wird auch von der Revision\n\nnicht in Zweifel gezogen. Ebenfalls ist unstreitig, daß die Beklagte bei der\n\nStreithelferin der Klägerin die SVS/RVS-Versicherung gezeichnet hat. Diese\n\numfaßt gemäß Ziffer 3.1.2 SVS/RVS grundsätzlich den von der Klägerin an die\n\nT. gezahlten Kaufpreis als Vermögensschaden einschließlich des entgange-\n\nnen Gewinns, weil die Klägerin die Videokameras jedenfalls nach ihrem Vor-\n\ntrag bereits vor der Einlagerung und damit vor Schadenseintritt weiterverkauft\n\nhatte (vgl. Ziffer 7.1.1 SVS/RVS). Eine Deckungspflicht der Speditionsversiche-\n\nrung entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagten grobe Fahrlässigkeit vor-\n\nzuwerfen ist. Denn nach Ziffer 3.3.5 SVS/RVS ist die Speditionsversicherung\n\nselbst bei vorsätzlichem Verhalten leistungspflichtig.\n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß einer\n\nDeckung durch die Speditionsversicherung im Sinne des § 41 Buchst. a ADSp\n\na.F. nicht ein Haftungsausschluß nach Ziffer 5.4.3 SVS/RVS (oder auch Zif-\n\nfer 5.6) entgegensteht.\n\nNach dieser Regelung sind Güterschäden vom Versicherungsschutz\n\nausgeschlossen, die während einer vom Wareninteressenten verfügten Lage-\n\nrung verursacht worden sind, soweit sie durch eine Feuer-, Einbruchdiebstahl-,\n\nLeitungswasser- oder Sturmversicherung \"gedeckt sind oder hätten gedeckt\n\nwerden können\".\n\n(1) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts hat die Beklagte zwar eine Lagerversicherung abgeschlossen, der\n\nSchadensfall ist aber von dieser Versicherung nicht gedeckt. Denn der Versi-\n\ncherer des von der Beklagten abgeschlossenen Lagerversicherungsvertrages,\n\ndie Nebenintervenientin auf seiten der Beklagten, ist nicht leistungspflichtig,\n\nweil er sich auf Leistungsfreiheit nach Nr. 9.1 seiner Versicherungsbedingun-\n\ngen berufen kann. Dazu hat das Berufungsgericht näher ausgeführt, daß die\n\nBeklagte sich vorhalten lassen müsse, den Schaden durch eine fehlerhafte Or-\n\nganisation der von ihr übernommenen Pflichten bei der Überwachung des La-\n\ngers in grob fahrlässiger Weise verschuldet zu haben. Diese tatrichterlichen\n\nFeststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der\n\nRevision auch nicht beanstandet.\n\n(2) Die Revision vertritt vielmehr die Ansicht, es komme nicht - wie das\n\nBerufungsgericht gemeint habe - darauf an, ob der konkrete Schaden durch die\n\nLagerversicherung tatsächlich gedeckt sei, sondern allein darauf, ob das Risi-\n\nko, das sich verwirklicht und zum Schadenseintritt geführt habe, also die Dieb-\n\nstahlsgefahr, durch eine der in Ziffer 5.4.3 SVS/RVS genannten Versicherun-\n\ngen abstrakt hätte versichert werden können. Dem kann nicht beigetreten wer-\n\nden.\n\nDurch die Fassung \"gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können\"\n\nwird zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur lagerversicherte, sondern auch la-\n\ngerversicherbare Schäden zu einem Versicherungsausschluß aus der Spediti-\n\nonsversicherung führen. Ist ein Schaden nach den üblichen auf dem Versiche-\n\nrungsmarkt angebotenen Policen ausgeschlossen, so greift trotz Bestehens\n\neiner Lagerversicherung der Ausschluß nach Ziffer 5.4.3 SVS/RVS nicht ein\n\n(vgl. Eickmeier, Reichweite und Grenzen der Haftungsfreizeichnung gemäß\n\n§ 41a ADSp unter dem Einfluß der neugefaßten Speditionsversicherungsb e-\n\ndingungen, S. 146 Fn. 467, der allerdings von Gefahren und nicht von Schäden\n\nspricht). Davon ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht hat nicht nur festge-\n\nstellt, daß der eingetretene Schadensfall von der Lagerversicherung nicht ge-\n\ndeckt ist, sondern auch, daß er niemals zu einem Deckungsschutz im Rahmen\n\neines Lagerversicherungsvertrages führen könnte (BU 12 Abs. 2). In einem\n\nsolchen Fall kann der von der Revision angeführte Grundsatz der Subsidiarität\n\nder Speditionsversicherung nicht eingreifen und zu einer Befreiung des\n\nSVS/RVS-Versicherers führen. Subsidiarität eines Versicherungsschutzes kann\n\nnur gegenüber einer anderen realisierbaren Schutzmöglichkeit bestehen. Dar-\n\nan fehlt es hier. Soweit die Revision eine uneingeschränkte Subsidiarität ins-\n\nbesondere aus dem Leistungsausschluß nach Ziffer 5.1 SVS/RVS herleiten\n\nwill, ist dem entgegenzuhalten, daß dort von \"gedeckten Gefahren\", in Zif-\n\nfer 5.4.3 SVS/RVS hingegen von \"Schäden\" die Rede ist. Daß mit der abwei-\n\nchenden Wortwahl auch sachlich etwas Unterschiedliches gemeint ist, läßt sich\n\nmit dem Hinweis der Revision auf die Entstehungsgeschichte der Ausschluß-\n\ntatbestände in Ziffer 5. SVS/RVS und die Anknüpfung an Ziffer 3.1 SVS/RVS\n\nnicht hinreichend widerlegen. Eine Einschränkung der Subsidiarität läßt sich im\n\nübrigen auch der Regelung der Ziffer 3.3.6 SVS/RVS entnehmen, wonach der\n\nSVS/RVS-Versicherer auch Schäden zu ersetzen hat, die dadurch entstehen,\n\n\"daß eine wirksam abgeschlossene Schadenversicherung durch eine fehler-\n\nhafte Maßnahme des Spediteurs oder Zwischenspediteurs unwirksam wird\".\n\nVorstehende Auslegung entspricht auch dem Interesse des Auftragge-\n\nbers. Mit der gemäß § 39 ADSp a.F. grundsätzlich bestehenden Verpflichtung\n\nzum Abschluß eines Speditionsversicherungsvertrages soll der Auftraggeber,\n\nder die Kosten der Speditionsversicherung zu tragen hat, möglichst umfassend\n\nabgesichert werden. Die Speditionsversicherung ersetzt die Haftung des Spe-\n\nditeurs nach den Bestimmungen der ADSp und greift gemäß Ziffer 3.3.5\n\nSVS/RVS sogar bei Schäden ein, die durch vorsätzliches Verhalten des Spe-\n\nditeurs entstanden sind. Würde der Auffassung der Revision gefolgt, so wäre\n\nder Auftraggeber auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Bedingun-\n\ngen des Lagerversicherers eine Haftungsbefreiung bei Vorsatz und grober\n\nFahrlässigkeit des Spediteurs vorsehen, einem erheblichen Risiko ausgesetzt.\n\nEr würde bei Insolvenz des Spediteurs Gefahr laufen, keinerlei Versicherungs-\n\nschutz zu erlangen.\n\nEiner Inanspruchnahme der Streithelferin der Beklagten für den streitge-\n\ngenständlichen Schaden steht zudem entgegen, daß ungeklärt ist, auf welche\n\nWeise die Videokameras aus dem Lager der Beklagten abhanden gekommen\n\nsind. Insbesondere steht nicht fest, ob das eingelagerte Gut durch einen Ein-\n\nbruchdiebstahl entwendet wurde, was aber Voraussetzung wäre für eine Lei-\n\nstungspflicht des Lagerversicherers. Ein Einbruchdiebstahl liegt nach § 1\n\nAbs. 2 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und\n\nRaubversicherung (abgedruckt bei Prölss/Martin, Versicherungsvertragsge-\n\nsetz, 26. Aufl., S. 986 ff.) zwar auch vor, wenn mittels falscher Schlüssel in ei-\n\nnen Raum eines Gebäudes eingedrungen wird. Es fehlt hier jedoch an hinrei-\n\nchend konkreten Anhaltspunkten, daß dies der Fall war. Das Berufungsgericht\n\nhat dazu auch keine Feststellungen getroffen.\n\n3. Die Revision rügt schließlich auch erfolglos, daß das Berufungsg e-\n\nricht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Streithelferin der Klägerin\n\nüber die Versicherungssumme von 5.000,-- DM nach Ziffer 6.2 SVS/RVS hin-\n\naus leistungspflichtig ist. Entgegen der Ansicht der Revision genügt es für die\n\nschriftliche Mitteilung einer über 5.000,-- DM hinausgehenden gewünschten\n\nVersicherungssumme (Ziffer 6.2 Satz 3 SVS/RVS), daß die T. in dem Auf-\n\ntragsschreiben an die Beklagte vom 3. Juli 1997 (Anlage K 16) den Warenwert\n\nim Zusammenhang mit der Bitte um Abschluß einer Diebstahlversicherung mit\n\n60.000,-- DM angegeben hat (vgl. auch Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Ziff. 6.\n\nSVS/RVS Rdn. 4).\n\nIII. Danach war die Revision der Streithelferin der Klägerin zurückzuwei-\n\nsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_128-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/i-zr-128-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_128-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_128-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/i-zr-128-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_128-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:26.833500+00:00"}}