{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_124-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"I ZR 124/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Mietwagenkostenersatz UWG § 1 Zur Frage, ob das von einem Versicherungsunternehmen Porsche-Fahrern unterbreitete Angebot, bei einem Wechsel zu diesem Versicherer im ersten Versicherungsjahr im Falle eines Kaskoschadens die Kosten für ein Mietfahr- zeug der Mittelklasse bis zur Dauer von sieben Tagen zu erstatten, ein unlau- teres Abwerben von Kunden darstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 124/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n8. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nMietwagenkostenersatz\n\nUWG § 1\n\nZur Frage, ob das von einem Versicherungsunternehmen Porsche-Fahrern\nunterbreitete Angebot, bei einem Wechsel zu diesem Versicherer im ersten\nVersicherungsjahr im Falle eines Kaskoschadens die Kosten für ein Mietfahr-\nzeug der Mittelklasse bis zur Dauer von sieben Tagen zu erstatten, ein unlau-\nteres Abwerben von Kunden darstellt.\n\nBGH, Urt. v. 8. November 2001 - I ZR 124/99 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 24. März 1999 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugversicherung Wett-\n\nbewerber.\n\nDer Beklagte läßt seine Versicherungsleistungen u.a. von der P. GmbH\n\n(im folgenden: P.-GmbH) vermitteln. Die P.-GmbH wandte sich im April 1997 in\n\neinem Rundschreiben an Porsche-Fahrer und bot ihnen dabei den Abschluß\n\neines Versicherungsvertrages bei dem Beklagten an. Sie wies in diesem\n\nSchreiben noch nicht auf das Angebot des Beklagten hin, daß er bei einem\n\nVersicherungswechsel im Falle eines Kaskoschadens für einen Zeitraum von\n\nbis zu sieben Tagen im ersten Laufjahr des Versicherungsvertrages die Kosten\n\nfür einen Mietwagen der Mittelklasse erstatte. Mit Schreiben vom 30. Oktober\n\n1997 informierte die P.-GmbH die Vertriebsstellen der P. AG darüber, daß der\n\nBeklagte im Nachgang zum Schreiben vom April 1997 im November 1997\n\nnochmals 3.500 Interessenten anschreiben werde, die auf die erste Werbeakti-\n\non vom April 1997 reagiert hätten. In dem Rundschreiben der P.-GmbH hieß es\n\nu.a. wie folgt:\n\nAuch dieses Mailing (gemeint war das Rundschreiben vom April\n1997) war, besonders durch Ihre Unterstützung, äußerst erfolg-\nreich. Die Response-Quote lag bei fast 7 %, was ca. 3.500 Ant-\nworten entspricht.\n\nNun bedeutet das Ende des Kalenderjahres auch das Ende der\nKündigungsfrist für einen geplanten Versicherungswechsel hin zum\nH.. Aus diesem Grund wird der H. am 3. November 1997 diese\n3.500 an einem Versicherungswechsel \ninteressierten Kunden\nnochmals anschreiben und auf das bevorstehende Ende hinwei-\nsen. Dazu hat der H. sein bisher schon attraktives Angebot noch-\nmals aufgewertet, indem er ausschließlich diesem Kundenkreis bei\neinem Versicherungswechsel mindestens einen Mietwagen der\nMittelklasse (z.B. Mercedes Benz C-Klasse) auch bei einem Kasko-\nSchaden kostenlos für max. sieben Tage über A. zur Verfügung\nstellt.\n\nAnfang November 1997 versandte dann aber nicht - wie in dem Schrei-\n\nben vom 30. Oktober 1997 angekündigt - der Beklagte, sondern die P.-GmbH\n\nein Werbeschreiben an die 3.500 interessierten Porsche-Fahrer, die auf die\n\nerste Werbebriefaktion vom April 1997 reagiert hatten, das u.a. folgenden\n\nWortlaut hatte:\n\nIhr persönliches Angebot\n\n...\n\nBereits heute nutzen über 6.000 Porsche-Fahrer die günstigen Ta-\nrife des P.-Versicherungsdienstes. Zur Zeit wird bereits jeder dritte\nin Deutschland zugelassene Porsche-Neuwagen über uns, in Zu-\nsammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, dem H., versi-\nchert.\n\n...\n\nPS: Exklusiv für Sie! Entscheiden Sie sich bis zum 30.11.1997 für\nuns und wir halten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens inner-\nhalb der ersten zwölf Monate mobil.\n\nDie Klägerin hat die Werbung in dem Rundschreiben von Anfang No-\n\nvember 1997 insbesondere wegen Verstoßes gegen § 1 UWG unter den Ge-\n\nsichtspunkten des übertriebenen Anlockens und der Erlangung eines Vor-\n\nsprungs durch Rechtsbruch als wettbewerbswidrig angesehen. Darüber hinaus\n\nhat sie in der beanstandeten Werbeaktion einen Verstoß gegen Vorschriften\n\ndes Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung erblickt, für den auch der Be-\n\nklagte verantwortlich sei.\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\n1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-\n\nteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\n\ndes Wettbewerbs bei dem Angebot, der Bewerbung oder dem\n\nVertrieb von Kraftfahrzeugkaskoversicherungen Versicherungs-\n\nnehmern anderer Versicherer bei einem Wechsel zum Beklagten\n\nfür den Fall eines Kaskoschadens die kostenlose Zurverfügung-\n\nstellung eines Mietwagens anzukündigen oder zu gewähren,\n\n2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen\n\nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäß\n\nZiffer 1. seit dem 3. November 1997 entstanden ist und noch\n\nentstehen wird,\n\n3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Art und\n\nUmfang der seit dem 3. November 1997 begangenen Handlun-\n\ngen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, einschließlich Auskunft über Art\n\nund Anzahl der versandten Werbeschreiben und der Adressaten\n\nder Werbeschreiben.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht\n\ner, sondern die P.-GmbH habe geworben. Mit seinem Angebot zur Erweiterung\n\ndes Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung habe er, der\n\nBeklagte, den Schadensverlauf in dieser Versicherungssparte günstig beein-\n\nflussen wollen. Alle Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeug-Kaskoversi-\n\ncherung, also auch seine eigenen Versicherungsnehmer, hätten ihren beste-\n\nhenden Versicherungsvertrag bis zum 30. November 1997 kündigen und somit\n\nab 1. Januar 1998 zu den angekündigten Bedingungen bei ihm versichert wer-\n\nden können. Die Gestaltung des Leistungsumfanges für die Kaskoversicherung\n\nhalte sich im Rahmen des Wettbewerbs und verstoße nicht gegen gesetzliche\n\nBestimmungen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos\n\ngeblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt\n\ndie Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe durch sein\n\nVerhalten nicht den Wettbewerb gestört und sei deshalb weder zur Unterlas-\n\nsung noch zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDas Leistungsangebot des Beklagten verstoße weder gegen das Ra-\n\nbattgesetz noch gegen die Zugabeverordnung und die Sondervergütungs-Ver-\n\nordnung, weil es sich bei dem Leistungsteil \"Erstattung von Mietwagenkosten\n\nbei Kaskoschäden im ersten Jahr der Versicherungslaufzeit\" um einen Teil der\n\nHauptleistung der Versicherung handele. Daran ändere nichts, daß diese Art\n\nder Leistung bisher in der Kraftfahrzeugversicherung nicht üblich gewesen sei.\n\nEs sei nicht unlauter, wenn ein Anbieter seine Hauptleistung verbessere, ohne\n\nmehr Entgelt zu verlangen.\n\nAllein der Umstand, daß ein verbessertes Angebot einen Anreiz dafür\n\ndarstellen könne, mit dem Beklagten und nicht mit der Klägerin oder anderen\n\nAnbietern einen Kaskoversicherungsvertrag abzuschließen, lasse das verbes-\n\nserte Angebot nicht als wettbewerbswidrig erscheinen. Der Beklagte sei in sei-\n\nner Vertragsgestaltung frei und dürfe sich darauf beschränken, nur für be-\n\ngrenzte Zeit und für einen begrenzten Personenkreis ein verbessertes Lei-\n\nstungsversprechen zum Inhalt seiner Versicherungsverträge zu machen. So-\n\nlange das Angebot nicht als besonders bedeutsam und unter anreißerischer\n\nHervorhebung der zeitlichen Grenzen an die interessierten Verkehrskreise\n\nherangetragen werde, könne in dem Verhalten des Beklagten kein übertriebe-\n\nnes Anlocken erblickt werden.\n\nDas Verhalten der P.-GmbH brauche sich der Beklagte nicht zurechnen\n\nzu lassen, weil er diesem eigenständigen Unternehmen gegenüber nicht wei-\n\nsungsbefugt sei und auch keine Möglichkeit habe, auf das Geschäftsgebaren\n\nder P.-GmbH Einfluß zu nehmen. Es könne deshalb letztlich offenbleiben, ob\n\ndie Art der Bewerbung des Versicherungsangebots des Beklagten durch die\n\nP.-GmbH im \"Mailing\" vom 3. November 1997 gegen das Wettbewerbsrecht\n\nverstößt.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe bleiben im\n\nErgebnis ohne Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Be-\n\nklagte mit seinem Leistungsangebot, Versicherungsnehmern im Falle eines\n\nKaskoschadens im ersten Jahr seit Versicherungsbeginn für eine begrenzte\n\nZeit die Kosten für einen Mietwagen zu erstatten, nicht gegen § 1 UWG unter\n\ndem Gesichtspunkt des unlauteren übertriebenen Anlockens verstößt. Entge-\n\ngen der Ansicht der Revision kann auch nicht - was das Berufungsgericht un-\n\nerörtert gelassen hat - von einem unlauteren Einbrechen in fremde Vertragsbe-\n\nziehungen ausgegangen werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht des wei-\n\nteren einen Verstoß gegen das Rabattgesetz - was für den geltend gemachten\n\nSchadensersatzanspruch von Bedeutung sein könnte - verneint.\n\n1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht - was von der Revision nicht\n\nverkannt wird - grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal\n\nbegründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes\n\nRechtsgut. Der Kaufmann muß mit einer Kündigung seiner Kunden und dem\n\nWettbewerb seiner Mitbewerber rechnen. Das Abwerben von Kunden gehört\n\nzum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewer-\n\nber gebunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1965 - Ib ZR 122/63, GRUR 1966,\n\n263, 264 = WRP 1966, 139 - Bau-Chemie; Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64,\n\nGRUR 1967, 104, 106 = WRP 1967, 21 - Stubenhändler; Köhler/Piper, UWG,\n\n2. Aufl., § 1 Rdn. 764). Das Bestimmen zu ordnungsgemäßer Vertragsauflö-\n\nsung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen\n\nist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (Köh-\n\nler/Piper aaO § 1 Rdn. 764). Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde\n\nVertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hin-\n\nzutreten (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP\n\n1986, 379 - Handzettelwerbung; BGHZ 110, 156, 170 = GRUR 1990, 522, 527\n\n- HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz).\n\n2. Die von der Revision angeführten Umstände reichen weder einzeln\n\nnoch in der Gesamtschau aus, die Unlauterkeit des Angebots des Beklagten zu\n\nbegründen.\n\na) Die Revision macht geltend, der Inhalt der Schreiben vom 30. Oktober\n\n1997 und November 1997 belege, daß die Abwerbungsaktion durch besondere\n\nUnlauterkeitsumstände gekennzeichnet sei. Es habe sich um eine gezielte\n\nWiederholungswerbung gegenüber den 3.500 Haltern von Porsche-\n\nFahrzeugen gehandelt, die aufgrund der Mailing-Aktion vom April 1997 ihr In-\n\nteresse an einem Versicherungswechsel bekundet hätten. Diese seien aufge-\n\nfordert worden, den bei anderen Versicherern bestehenden Versicherungsver-\n\ntrag bis zum 30. November 1997 zu kündigen. Das Abwerben sei zudem durch\n\ndas Inaussichtstellen einer Exklusiv-Umsteigprämie - kostenlose Mietwagenge-\n\nstellung für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen bei einem Kaskoschaden -\n\nerfolgt, wobei die Anlockwirkung noch durch eine enge zeitliche Begrenzung\n\ndes Angebots erhöht worden sei. Der Hinweis auf die \"kostenlose Überlas-\n\nsung\" eines Mietwagens sei zudem irreführend. Dieses Vorbringen verhilft der\n\nRevision nicht zum Erfolg.\n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch ein zielbewußtes\n\nund systematisches Ausspannen von Kunden für sich allein kein besonderer\n\nGrund, der die Sittenwidrigkeit einer Abwerbung begründet. Es ist legitim und\n\nliegt im Wesen des Wettbewerbs, daß ein Kaufmann, der neue Kunden zu ge-\n\nwinnen sucht, dabei planmäßig und systematisch vorgeht. Planmäßigkeit des\n\nHandelns ist daher grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen\n\nBeurteilung (vgl. BGH GRUR 1986, 547, 548 - Handzettelwerbung; Köh-\n\nler/Piper aaO § 1 Rdn. 764).\n\nbb) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß in dem Rundschrei-\n\nben von November 1997 darauf hingewiesen wurde, daß bestehende Versiche-\n\nrungsverträge noch bis zum 30. November 1997 gekündigt werden könnten.\n\nDenn die Leistung von Kündigungshilfe durch bloße Hinweise auf Notwendig-\n\nkeit, Frist und Form einer Kündigung ist grundsätzlich wettbewerbskonform.\n\nErst der Einsatz von unlauteren Mitteln, die insbesondere in der Herabsetzung\n\ndes Mitbewerbers und seiner Leistung sowie in einer Irreführung des umwor-\n\nbenen potentiellen Kunden bestehen können (Baumbach/Hefermehl, Wettbe-\n\nwerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 603; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 764 f.),\n\nführt zur Sittenwidrigkeit einer Abwerbungsmaßnahme. Solche Unlauterkeit-\n\nsumstände liegen im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision nicht\n\ndarin, daß in dem Werbeschreiben von November 1997 der Hinweis enthalten\n\nwar: \"Exklusiv für Sie! Entscheiden Sie sich bis zum 30.11.1997 für uns und wir\n\nhalten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens innerhalb der ersten zwölf Mo-\n\nnate mobil\". Die Leistungen der Mitbewerber des Beklagten finden in dem ge-\n\nnannten Rundschreiben keine Erwähnung, so daß in bezug auf deren Ange-\n\nbote weder unwahre noch herabsetzende Aussagen getroffen werden.\n\ncc) Der von der Revision hervorgehobene Umstand, der Beklagte nutze\n\ndie zeitlich begrenzte Mietwagengestellung bei einem Kaskoschaden unter\n\nBetonung des Exklusiv-Charakters als Lockmittel für einen Wechsel des Versi-\n\ncherungsunternehmens, rechtfertigt auch nicht die Annahme eines unlauteren\n\nübertriebenen Anlockens. Die Anlockwirkung, die von einem günstigen Ange-\n\nbot ausgeht, ist als solche nicht sittenwidrig, sondern eine gewollte Folge des\n\nLeistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998,\n\n500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; BGHZ 139, 368, 374\n\n- Handy für 0,00 DM). Sie wird erst unlauter, wenn das Angebot so gestaltet ist,\n\ndaß der Kunde \"gleichsam magnetisch\" angezogen und in seiner Entschlie-\n\nßungsfreiheit - im Streitfall die Rationalität seiner Entscheidung für einen Ver-\n\nsicherungswechsel - in unsachlicher Weise beeinflußt wird (vgl. BGH, Urt. v.\n\n14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 754 = WRP 2001, 688\n\n- Eröffnungswerbung). Das kann hier nicht angenommen werden. Der Beklagte\n\nhat sein vertragliches Leistungsangebot lediglich für eine bestimmte Zeitdauer\n\nerweitert. Darin kann kein wettbewerbswidriges Verhalten erblickt werden, da\n\ndies im Wesen des Wettbewerbs liegt. Der Kunde kann unbeeinflußt abwägen,\n\nob das Angebot des Beklagten ihm ausreichende Veranlassung für einen\n\nWechsel des Versicherungsunternehmens gibt.\n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision werden die Adressaten der\n\nbeanstandeten Werbung nicht darüber im Unklaren gelassen, daß der Be-\n\nklagte die Erstattung von Mietwagenkosten nur für die Dauer eines Jahres\n\n(vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998) angeboten hat. Die zeitliche Begren-\n\nzung der in Rede stehenden Versicherungsleistung ergibt sich für einen durch-\n\nschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf den im Streitfall ab-\n\nzustellen ist, weil es sich bei dem Angebot des Beklagten nicht um eine nur\n\ngeringwertige Dienstleistung handelt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999\n\n- I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 \n\n- Orient-\n\nTeppichmuster; Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP\n\n2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei), mit hinreichender Deutlichkeit aus dem\n\nin dem Werbeschreiben von November 1997 enthaltenen Hinweis, daß ein\n\nVersicherungsnehmer im Falle eines Kaskoschadens \"innerhalb der ersten\n\nzwölf Monate\" (also nur für die Dauer eines Jahres) mobil bleibt.\n\nee) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die An-\n\nkündigung einer \"kostenlosen\" Überlassung eines Mietwagens i.S. von § 3\n\nUWG irreführend sei. Für den mit der Werbung angesprochenen Verkehr ist\n\nerkennbar, daß der Beklagte sein vertragliches Leistungsangebot für einen\n\nbegrenzten Zeitraum um die Erstattung von Mietwagenkosten bis zur Dauer\n\nvon sieben Tagen im Falle eines Kaskoschadens erweitert hat. Der umworbene\n\npotentielle Kunde wird deshalb nicht davon ausgehen, daß es sich bei der zu-\n\nsätzlichen Leistung um ein kostenloses Angebot im eigentlichen Sinne handelt,\n\nsondern annehmen, daß die Zusatzleistung von der Versicherungsprämie mit\n\nabgedeckt wird. Entgegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aus § 6 der\n\n\"Besonderen Bedingungen zum P.-Kasko-Mobility-Tarif\" auch nicht die zwin-\n\ngende Verpflichtung für den Versicherungsnehmer, für das Mietfahrzeug wäh-\n\nrend seiner Nutzung eine Kaskoversicherung abzuschließen.\n\nb) Die beanstandete Werbemaßnahme kann auch nicht wegen Versto-\n\nßes gegen Nr. 56 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (ab-\n\ngedruckt bei Baumbach/Hefermehl aaO als Anhang XII nach § 3 UWG) als sit-\n\ntenwidrig i.S. von § 1 UWG angesehen werden, wonach es unzulässig ist, in\n\nfremde Versicherungsbestände planmäßig oder mit unlauteren Mitteln einzu-\n\ndringen.\n\nDie hier in Rede stehende Wettbewerbsrichtlinie könnte allenfalls als In-\n\ndiz dafür herangezogen werden, welches Wettbewerbsverhalten nach der\n\nAuffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 17.12.1976 - I ZR 77/75, GRUR 1977, 619, 621 = WRP 1977, 183\n\n- Eintrittsgeld; Urt. v. 8.11.1990 \n\n- I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463\n\n- Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; Baumbach/Hefermehl aaO § 1\n\nUWG Rdn. 603; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 619). Dabei ist aber auch zu be-\n\nachten, daß in den Wettbewerbsrichtlinien - ebenso wie in einer Standesrichtli-\n\nnie - eine besonders strenge Auffassung der beteiligten Berufskreise und ein\n\nBemühen um vorbeugenden Schutz des lauteren Wettbewerbs ihren Nieder-\n\nschlag gefunden haben können und dadurch möglicherweise die Freiheit des\n\nWettbewerbs in einem Umfang beschränkt wird, der wegen des Gebots der\n\nLauterkeit des Wettbewerbs nicht erforderlich ist. Deshalb ist bei der Berück-\n\nsichtigung von Wettbewerbsrichtlinien der Wirtschaft stets zu prüfen, ob ein\n\nwettbewerbliches Verhalten bei Anlegung des Maßstabes des § 1 UWG auch\n\nvom Standpunkt der ebenfalls betroffenen Allgemeinheit aus als unlauter er-\n\nscheint (vgl. BGH GRUR 1991, 462, 463 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirt-\n\nschaft; BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP\n\n1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen).\n\nIm Streitfall sind - wie bereits dargelegt - keine Umstände festzustellen,\n\ndie das beanstandete Werbeverhalten - auch wenn es als Einheit gewürdigt\n\nwird - als unlauter und damit als sittenwidrig i.S. von § 1 UWG erscheinen las-\n\nsen.\n\nc) Unter diesen Umständen bedarf die vom Berufungsgericht offengelas-\n\nsene Frage, ob den Beklagten für den Inhalt der von der P.-GmbH versandten\n\nRundschreiben vom 30. Oktober 1997 und November 1997 eine (Mit-)Ver-\n\nantwortung trifft, keiner Entscheidung mehr.\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch ein Rabattverstoß, der i.V.\n\nmit § 823 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des vor Aufhebung des Ra-\n\nbattgesetzes entstandenen Schadens begründen könnte, zu verneinen.\n\nDie Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß ein Preisnachlaß\n\nnicht nur in der Form der Preisherabsetzung, sondern auch als Leistungsstei-\n\ngerung, also einer Verbesserung der Hauptleistung, in Erscheinung treten kann\n\n(vgl. Köhler/Piper aaO RabattG § 1 Rdn. 56). Nach § 1 Abs. 2 RabattG ist je-\n\ndoch erforderlich, daß ein Nachlaß auf einen angekündigten oder allgemein\n\ngeforderten Preis, den sogenannten Normalpreis, gewährt wird. Es müssen\n\nsomit zwei Preise einander gegenübergestellt werden, der Normalpreis und der\n\ndavon abgeleitete niedrigere Ausnahmepreis \n\n(BGHZ 99, 69, 70 f.\n\n- Unternehmeridentität; BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743,\n\n745 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 26.3.1998\n\n- I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM Umwelt-\n\nBonus).\n\nHier fehlt es bereits am Erfordernis eines für alle Versicherungsnehmer\n\ndes Beklagten geltenden Normalpreises, weil die Prämien in der Kraftfahrzeug-\n\nversicherung nach unterschiedlichen Kriterien, die hauptsächlich mit der von\n\ndem Fahrzeug ausgehenden Gefährdung zusammenhängen, berechnet wer-\n\nden.\n\nIII. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1\n\nZPO) zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Pokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_124-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/i-zr-124-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_124-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_124-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/i-zr-124-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_124-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:36:59.356413+00:00"}}