{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_122-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"I ZR 122/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 122/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter\n\nProf. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,\n\nDr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1999\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie \n\nKlägerin \n\nist \n\nTransportversicherer \n\nder \n\nE. GmbH\n\nin Steinhagen (im folgenden: E-GmbH) und der D. GmbH in Eggen-\n\nstein (im folgenden: D-GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die bundesweit einen\n\nPaketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem\n\nRecht wegen des Abhandenkommens von Transportgut in (noch) elf Fällen auf\n\nSchadensersatz in Anspruch.\n\nDie E-GmbH und die D-GmbH, die seit Jahren Dauerkunde der Beklag-\n\nten ist, beauftragten die Beklagte mit der Beförderung von Paketen zu Empfän-\n\ngern in Deutschland. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbe-\n\ndingungen der Beklagten (Stand: Oktober 1994) zugrunde, die u.a. folgende\n\nBestimmungen enthielten:\n\nPräambel\n\nU. bietet mit den Servicearten\n- U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL,\n- U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS\nStandard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung\nvon Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die\nBeförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur-\nBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp\nabweichende Regelungen getroffen worden sind.\n\n...\n\n3. Wertangabe\n\nDie Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang\nder Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswe-\ngen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Ab-\nsendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Ver-\nsandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500 DM. Der Ver-\nsender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens \njedoch\n15.000 DM angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung\nvereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ...\n\n16. Haftung\n\n16.1\n\nSofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenom-\nmen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung,\nVerzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500 DM pro Ver-\nsandstück. ...\n\n16.2\n\nFalls entsprechend den U.-Bestimmungen über Wertangaben ein\nhöherer Wert als 500 DM pro Versandstück angegeben ist, gilt die-\nse Wertangabe als Haftungsgrenze.\n\n16.5\n\nDie vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vor-\nsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver-\ntreter oder Erfüllungsgehilfen.\n\nAm 6. Juni 1994 schlossen die Parteien im Zusammenhang mit der Be-\n\nendigung anhängiger Rechtsstreite einen außergerichtlichen Vergleich der\n\nunter Ziffer 4 folgende Regelung enthielt:\n\nR \n\nin \n\ndie \n\nKenntnis \n\nDa der R der verfahrensmäßige Ablauf des Paketversandes\ndurch U. aus zahlreichen Schriftsätzen bekannt ist, verpflichtet\nsich \ndieses\nVerfahrens ab sofort nicht mehr den Vorwurf groben Organisati-\nonsverschuldens zu erheben und aufrechtzuerhalten, es sei denn,\ndaß ganz konkrete Verstöße gegen die von U. selbst aufgestellten\nVerfahrensregeln oder ähnliche von dem normalen Organisations-\nund Bearbeitungsablauf bei U. abweichende Umstände vorlie-\ngen, die nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wor-\nden \ndie\nGeltendmachung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen, soweit\nsie auf den durch den vorstehenden Satz ausgeschlossenen Vor-\nwurf des \"groben Organisationsverschuldens\" gestützt werden. Die\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus sonstigen\nGründen bleibt hiervon unberührt.\n\nverzichtet \n\nsind. \n\nDie \n\nauf \n\nR \n\nDie streitgegenständlichen Verluste in den elf noch in Rede stehenden\n\nSchadensfällen (Nr. 1, 5, 6, 11, 12, 14 bis 19) ereigneten sich in der Zeit von\n\nOktober 1994 bis März 1995. Die Sendungen enthielten Computerteile und\n\nhatten einen Wert zwischen 603,10 DM und 12.632,-- DM, den die Versiche-\n\nrungsnehmer jedoch nicht gegenüber der Beklagten deklarierten. Die Beklagte\n\nleistete in allen Schadensfällen - entsprechend der in Nr. 16.1 ihrer Allgemei-\n\nnen \n\nBeförderungsbedingungen \n\nvorgesehenen \n\nHaftungsbeschrän-\n\nkung - 500,-- DM Ersatz. Die Klägerin regulierte den ihren Versicherungsneh-\n\nmern verbliebenen Restschaden und ließ sich von ihnen die Ansprüche gegen\n\ndie Beklagte abtreten.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sich die Beklagte nicht\n\nauf die Haftungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen\n\nberufen könne. Die Beklagte müsse für ein grobes Verschulden ihrer Erfül-\n\nlungsgehilfen einstehen, da ein erster Anschein für deren vorsätzliches Ver-\n\nhalten spreche. Zudem sei die Organisation der Beklagten grob fehlerhaft. Die\n\nBeklagte lasse es auch an einer konkreten Schadensnachsorge fehlen. An den\n\nVergleich vom 6. Juni 1994 sei sie, die Klägerin, nicht gebunden, da die Ge-\n\nschäftsgrundlage hierfür entfallen sei. Der Vergleich sei zu einer Zeit geschlos-\n\nsen worden, als sich eine für sie negative Rechtsprechung der Landgerichte\n\nund Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt am Main verfestigt habe, der\n\nsie sich habe beugen müssen. Inzwischen sei die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes umgeschwenkt, so daß eine Rechtfertigung für ein Festhalten\n\nan diesem Vergleich fehle. Im übrigen schließe der Vergleich die Berufung auf\n\nVerluste durch Personaldiebstahl nicht aus.\n\nDie Klägerin hat (zuletzt) beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 38.512,50 DM nebst Zinsen zu\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertre-\n\nten, an ihre Organisation, die auch umgesetzt werde, dürften keine höheren\n\nAnforderungen gestellt werden als an diejenige der Post. Wegen der unterlas-\n\nsenen Wertangabe komme die vereinbarte Haftungsbeschränkung zur Anwen-\n\ndung. Im übrigen sei die Klägerin an den Vergleich gebunden, da ihre Fehlein-\n\nschätzung über die Entwicklung der Rechtsprechung, die zum Vergleich ge-\n\nführt habe, nicht mehr rückgängig zu machen sei.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übri-\n\ngen - in den Schadensfällen Nr. 1, 5, 6, 11, 12 und 14 bis 18 zur Zahlung von\n\n37.601,-- DM nebst Zinsen verurteilt.\n\nDagegen \n\nhaben \n\ndie \n\nRechtsanwälte \n\nH.,\n\ndie die U. Inc. im ersten Rechtszug vertreten haben, namens der in\n\nN. unter derselben Adresse wie die U. \n\nInc. geschäftsansässigen U.\n\nDeutschland \n\nInc. & Co. oHG \n\n(im \n\nfolgenden: U. OHG) Beru-\n\nfung eingelegt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und\n\ndie Anschlußberufung der Klägerin, mit der die Klägerin die Abweisung der\n\nKlage im Schadensfall Nr. 19 angegriffen hat, zurückgewiesen.\n\nMit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadenser-\n\nsatzbegehren im Umfang der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge\n\nweiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten über die von ihr\n\nje Schadensfall gezahlten 500,-- DM hinaus verneint. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Beklagte könne sich allerdings nicht auf die Haftungsbeschränkung\n\nin Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedingungen berufen. Diese Klausel verstoße\n\ngegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, da sie auch bei Verletzung vertragswesentlicher\n\nPflichten eine Haftungsbeschränkung vorsehe und die Beklagte nicht ausrei-\n\nchend vorgetragen habe, daß die Höchstsumme von 500,-- DM je Einzelfall die\n\nvertragstypischen, vorhersehbaren Schäden im Regelfall abdecke.\n\nDies führe jedoch nicht zu einer uneingeschränkten Haftung der Be-\n\nklagten für jeden Verschuldensgrad, da ersatzweise die Haftungsbestimmun-\n\ngen der ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden ADSp a.F.) eingriffen. Die\n\nVoraussetzungen für eine uneingeschränkte Haftung nach den ADSp a.F. habe\n\ndie Klägerin indes nicht ausreichend dargetan. Entgegen der Auffassung der\n\nKlägerin lasse sich die Annahme, daß für die Verluste nur Vorsatz (Personal-\n\ndiebstahl) oder grobe Fahrlässigkeit von Angestellten der Beklagten in Betracht\n\nkomme, nicht auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins stützen,\n\nda für einen unaufklärbaren Paketverlust verschiedene Ursachen denkbar sei-\n\nen.\n\nAndere Maßstäbe hinsichtlich der Darlegungslast der Klägerin und der\n\nEinlassungspflicht der Beklagten könnten zwar für die Fälle groben Organisati-\n\nonsverschuldens der Beklagten gelten. Der Klägerin sei jedoch die Berufung\n\nauf ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten durch den am 6. Juni\n\n1994 geschlossenen Vergleich verwehrt. Die Wirksamkeit dieser außergericht-\n\nlichen Vereinbarung der Parteien stehe außer Streit. Die Einwände, die die\n\nKlägerin unter dem Gesichtspunkt der Änderung bzw. des Wegfalls der Ge-\n\nschäftsgrundlage gegen die Anwendung der unter Ziffer 4 enthaltenen Rege-\n\nlungen im Streitfall vorbringe, griffen nicht durch. Insbesondere könne keine\n\nRede davon sein, daß sich zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits eine\n\n(gefestigte) Rechtsprechung zur Frage des Organisationsverschuldens der Be-\n\nklagten, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs hätte werden können, entwik-\n\nkelt gehabt habe. Die Beklagte hafte daher nach dem Inhalt des Vergleichs nur\n\nfür Verstöße gegen die von ihr selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder ähn-\n\nliche von dem normalen Organisations- oder Bearbeitungsablauf abweichende\n\nUmstände. Solche Verhaltensweisen habe die Klägerin nicht hinreichend sub-\n\nstantiiert dargetan, da sie in der Klagebegründung lediglich eine Reihe von\n\nGesichtspunkten geschildert habe, aus denen sich ihrer Ansicht nach Organi-\n\nsationsmängel herleiten ließen. Es fehle jedoch der konkrete Bezug dieser\n\nSchilderungen zu den streitgegenständlichen Schadensfällen.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-\n\nren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Rechtsmittel der Klägerin hat allerdings nicht schon deshalb Er-\n\nfolg, weil nicht die im Verfahren vor dem Landgericht unterlegene U. Inc.,\n\nsondern die in der Berufungsschrift als Berufungsklägerin bezeichnete U.\n\nOHG Berufung eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung rechts-\n\nfehlerfrei als zulässig behandelt.\n\na) Die Zulässigkeit der Berufung ist auch noch in der Revisionsinstanz\n\nzu überprüfen. Denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Re-\n\nvisionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig\n\nbeendet ist. Das setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, daß das\n\nerstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und\n\ndie Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (vgl.\n\nBGHZ 102, 37, 38; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527,\n\n528; Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312). Daß die Unzu-\n\nlässigkeit der Berufung der Beklagten von der Revision nicht gerügt worden ist,\n\nist ohne Belang, da die gebotene Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen zu er-\n\nfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1997 - XI ZR 233/96, NJW 1998, 602, 603;\n\nMünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 559 Rdn. 16).\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört\n\nzum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 ZPO\n\nausdrücklich normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, für wen und\n\ngegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei müssen, da mit der Beru-\n\nfung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit\n\nder Sache befaßten Gericht eröffnet wird, aus Gründen der Rechtssicherheit\n\nzur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechts-\n\nmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei ver-\n\nständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis\n\nzum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in ei-\n\nner jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGHZ 21, 168,\n\n170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 13.7.1993 - III ZB 17/93, NJW 1993,\n\n2943 f.; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Beschl. v.\n\n16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00,\n\nNJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daß\n\ndie erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich\n\ndurch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im\n\nWege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden\n\nUnterlagen gewonnen werden (BGH NJW 1996, 320 m.w.N.).\n\nc) Im danach auch im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der\n\nBerufungsfrist hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen Zeit die Beru-\n\nfungsschrift und das dieser beigefügte Urteil des Landgerichts vorlagen, keinen\n\nAnlaß zu zweifeln, daß die U. Inc. Berufungsklägerin sein sollte. Dem stand\n\nnicht entgegen, daß als solche in der Berufungsschrift die U. OHG unter An-\n\ngabe ihrer von der U. Inc. abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet\n\nwar. Unter Berücksichtigung dessen nämlich, daß die U. OHG in der Beru-\n\nfungsschrift als \"Beklagte und Berufungsklägerin\" bezeichnet und im beige-\n\nfügten Urteil des Landgerichts die U. Inc. zweifelsfrei als Beklagte ausgewiesen\n\nwar, konnten für das Berufungsgericht und die Klägerin aus deren damaliger\n\nSicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, daß die U. OHG bei der\n\nBerufungseinlegung versehentlich anstelle der - im übrigen unter derselben\n\nAnschrift geschäftsansässigen - U. Inc. als Berufungsklägerin benannt worden\n\nwar.\n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht\n\nmit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung gemäß Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen\n\nBeförderungsbedingungen berufen. Die Klausel sehe eine Haftungsbegren-\n\nzung auf 500,-- DM pro Versandstück bei fahrlässiger Verletzung auch ver-\n\ntragswesentlicher Pflichten vor. Sie verstoße damit gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2\n\nAGBG. Denn die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß\n\ndie in Nr. 16.1 genannte Haftungshöchstsumme die vertragstypischen, vorher-\n\nsehbaren Schäden abdecke. Diese Beurteilung wird von der Revisionserwide-\n\nrung mit Erfolg angegriffen.\n\na) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des\n\nBerufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt ihre Auslegung unein-\n\ngeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47,\n\n217, 220; 98, 256, 258).\n\nb) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-\n\ngegangen, daß eine formularmäßige Haftungsbeschränkung auf einfache\n\nFahrlässigkeit des Klauselverwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen auch im\n\nkaufmännischen Geschäftsverkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstoßen\n\nkann, wenn sie zur Aushöhlung vertragswesentlicher Rechtspositionen des\n\nVertragspartners führt. Eine Haftungsbeschränkung darf den Klauselverwender\n\ngrundsätzlich nicht von sogenannten Kardinalpflichten befreien, deren Erfül-\n\nlung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermög-\n\nlicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf\n\n(vgl. BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324; BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 233/95,\n\nTranspR 1998, 374, 376 = VersR 1998, 1049).\n\nDas Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß eine\n\nHaftungsbeschränkung gemessen an den Maßstäben des § 9 Abs. 2 Nr. 2\n\nAGBG grundsätzlich dann keinen Bedenken unterliegt, wenn der Klauselver-\n\nwender seine Ersatzpflicht durch die Wahl einer Haftungshöchstsumme auf das\n\nnormale Vertragsrisiko der aus seiner Sicht vorhersehbaren Schäden be-\n\nschränkt (vgl. BGHZ 77, 126, 133 f.; BGH TranspR 1998, 374, 376; vgl. auch\n\nBGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93, TranspR 1996, 198, 200 = VersR 1996,\n\n651; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 11 Rdn. 31; MünchKommBGB/\n\nBasedow, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rdn. 30).\n\nDas Berufungsgericht hat die Haftungsbeschränkung gemäß Nr. 16.1\n\nder Allgemeinen Beförderungsbedingungen - was von der Revisionserwiderung\n\nmit Recht beanstandet wird - jedoch rechtsfehlerhaft nur isoliert gewürdigt. Die\n\nin Rede stehende Haftungsbegrenzung muß im Zusammenhang mit Nr. 3\n\n(Wertangabe) und Nr. 16.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten aus-\n\ngelegt werden. Nach diesen Bestimmungen räumt die Beklagte ihren Vertrags-\n\npartnern grundsätzlich die Möglichkeit ein, durch Angabe des tatsächlichen\n\nWertes der Sendung eine Haftungsgrenze von bis zu 15.000,-- DM (internatio-\n\nnal bis zu 50.000 $) pro Versandstück zu erreichen. Die Versender werden in\n\nNr. 3 Satz 4 der Beförderungsbedingungen auch ausdrücklich darauf hinge-\n\nwiesen, daß sie durch eine korrekte Wertangabe die in Nr. 3 der Beförde-\n\nrungsbedingungen genannten Haftungshöchstgrenzen mit der Beklagten ver-\n\neinbaren können. Bei dieser Vertragslage deckt die Regelhaftungsgrenze ge-\n\nmäß Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen den aus Sicht des Klauselverwen-\n\nders vorhersehbaren Schaden bei unterlassener Wertangabe hinreichend ab.\n\nDenn die Beklagte durfte darauf vertrauen, daß sich ihre Versender vertrag-\n\nstreu verhalten und den richtigen Wert der Versandstücke deklarieren. Danach\n\nkann in der Haftungsbeschränkung gemäß Nr. 16.1 der Beförderungsbedin-\n\ngungen keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Be-\n\nklagten erblickt werden.\n\nc) Da Nr. 16.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen AGB-rechtlichen Be-\n\ndenken unterliegt, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte und be-\n\njahte Frage, ob anstelle von Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten die Haftungsbestimmungen der ADSp (insbesondere die §§ 54, 56\n\nADSp a.F.) eingreifen, nicht mehr an.\n\n3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte hafte gemäß § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp a.F. nur\n\ninnerhalb der in §§ 54, 56 ADSp a.F. bestimmten Höchstgrenzen, weil die Klä-\n\ngerin die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Haftung nach § 51\n\nBuchst. b Satz 2 ADSp a.F. nicht hinreichend dargetan habe und der Berufung\n\nauf grobes Organisationsverschulden jedenfalls der zwischen den Parteien\n\ngeschlossene Vergleich vom 6. Juni 1994 entgegenstehe.\n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Haftung\n\nder Beklagten nach den Haftungsbestimmungen in Nr. 16 ihrer Beförderungs-\n\nbedingungen. Gemäß Nr. 16.5 der Beförderungsbedingungen kann sich die\n\nBeklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung in Nr. 16.1 berufen, wenn ein\n\nSchaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter\n\noder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.\n\nb) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin habe zu einem indivi-\n\nduellen Verschulden der Beklagten oder ihrer Angestellten in Form von Vorsatz\n\noder grober Fahrlässigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, da ihre\n\nAusführungen in der Klagebegründung lediglich abstrakter Natur seien und den\n\nBezug zu den streitgegenständlichen Fällen vermissen ließen. Selbst wenn\n\nangenommen würde, daß die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte für einzel-\n\nne Fälle groben individuellen Verschuldens von Mitarbeitern der Beklagten\n\ndargetan habe, wäre ihr die Berufung hierauf durch den Vergleich vom 6. Juni\n\n1994 weitgehend verwehrt. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\naa) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, daß die Bindungswirkung des Vergleichs vom\n\n6. Juni 1994 nicht nach den Grundsätzen der Änderung oder des Wegfalls der\n\nGeschäftsgrundlage entfallen ist.\n\nWie der Senat in dem zwischen den Parteien geführten Parallelverfah-\n\nren I ZR 230/97 mit Urteil vom 8. Dezember 1999 entschieden hat (TranspR\n\n2000, 318 = VersR 2000, 1043), ist durch das von der Revision angeführte Ur-\n\nteil des Senats vom 3. November 1994 (BGHZ 127, 275) keine grundlegende\n\nÄnderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungslast des\n\nSpediteurs eingeleitet worden, die bei Abschluß des Vergleichs für die Klägerin\n\nnicht vorhersehbar war. Dies gilt ebenso mit Blick auf das Urteil des Senats\n\nvom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 345), das sich im Schwerpunkt mit der Frage\n\nbefaßt, ob § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. mit den Vorschriften des AGBG\n\nvereinbar ist. Schließlich rechtfertigt auch die im Tatbestand des Berufungsur-\n\nteils zitierte Senatsentscheidung vom 6. Juli 1995 (I ZR 20/93, TranspR 1996,\n\n70 = VersR 1996, 217) keine abweichende Beurteilung, da die dortigen Ausfüh-\n\nrungen zur Erforderlichkeit von Umschlagskontrollen an schon vorher bekannte\n\nRechtsgrundsätze anknüpfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87,\n\nTranspR 1989, 327 = VersR 1989, 1066).\n\nDie im Parallelverfahren erörterte Frage, ob der Klägerin ein Recht zur\n\nAnfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen\n\naufklärungspflichtiger Tatsachen zusteht, bedarf im Streitfall keiner Vertiefung,\n\nda die Abgabe einer Anfechtungserklärung - anders als im Parallelverfahren -\n\nhier gerade nicht feststeht. Gemäß § 561 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung\n\ndurch das Revisionsgericht nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tat-\n\nbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Dar-\n\nüber hinaus können nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, deren Fest-\n\nstellung verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Beide\n\nVoraussetzungen liegen in bezug auf die Abgabe einer Anfechtungserklärung\n\nnicht vor.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch zutreffend erkannt, daß\n\nder Vorwurf groben Organisationsverschuldens durch den Vergleich nicht ge-\n\nnerell ausgeschlossen worden ist.\n\nDenn nach dem Wortlaut der Regelung unter Ziffer 4 Satz 1 des Ver-\n\ngleichs ist es der Klägerin nicht verwehrt, ein Organisationsverschulden gel-\n\ntend zu machen, das darin besteht, daß sich die Beklagte an die von ihr selbst\n\naufgestellten Verfahrensregeln nicht gehalten hat. Ebensowenig ist die Kläge-\n\nrin durch den Vergleich daran gehindert, das Organisationsverschulden der\n\nBeklagten aus solchen Umständen herzuleiten, die in der Organisationsbe-\n\nschreibung keine Erwähnung gefunden haben.\n\ncc) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des\n\nBerufungsgerichts, die Klägerin habe zu Verstößen gegen die von der Beklag-\n\nten selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder zu ähnlichen von dem normalen\n\nOrganisations- und Bearbeitungsablauf bei der Beklagten abweichenden Um-\n\nständen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weil dem Vorbringen in\n\nder Klagebegründung der konkrete Bezug zu den streitgegenständlichen\n\nSchadensfällen fehle.\n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft ver-\n\nkannt, daß bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichti-\n\ngen ist, daß sich der Spediteur bei festgestelltem groben Organisationsver-\n\nschulden hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlichkeit entlasten muß,\n\nwenn das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Be-\n\ntracht kommt (vgl. BGH TranspR 1989, 327, 328; s. auch BGHZ 51, 91, 105).\n\n(1) Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung vom 20. Mai 1997 unwi-\n\ndersprochen vorgetragen, daß sie ihre Kenntnisse über die Lager- und Trans-\n\nportorganisation der Beklagten vor Abschluß des in Rede stehenden Ver-\n\ngleichs insbesondere aus deren Organisationsbeschreibung erlangt hatte. Sie\n\nkonnte redlicherweise davon ausgehen, daß die darin vorgesehenen Sicher-\n\nheitsvorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl tatsächlich eingehalten würden\n\n(vgl. BGH TranspR 2000, 318, 320).\n\n(2) Nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vorbringen der Kläge-\n\nrin in der Klagebegründung enthielt die dem Vergleich zugrundeliegende Or-\n\nganisationsbeschreibung in Ziffer 4 e unter anderem die \"strikte Anordnung,\n\ndaß Dritte nur in Begleitung eines Mitglieds des Managements Zugang zu den\n\nGebäuden haben, in denen sich Pakete befinden\". Die Klägerin hat in ihrem\n\nSchriftsatz vom 20. Mai 1997 unter Beweisantritt behauptet, betriebsfremde\n\nDritte könnten entgegen den in der Organisationsbeschreibung enthaltenen\n\nRegelungen unbehelligt die Paketumschlagslager betreten, so z.B. in Köln und\n\nFreiburg. Sollten die Behauptungen der Klägerin zutreffen, läge darin eine be-\n\nsonders schadensträchtige Schwachstelle in der Lagerorganisation der Be-\n\nklagten. Denn es liegt auf der Hand, daß eine derartige Organisation Dritten,\n\ndie mit eigenen Fahrzeugen auf das Betriebsgelände oder gar in die Paketum-\n\nschlagslager der Beklagten fahren können, die Möglichkeit eröffnet, nicht für\n\nsie bestimmte Pakete unbefugt in ihren Gewahrsam zu bringen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin von der Nichteinhaltung der\n\nAnordnung gemäß Ziffer 4 e der Organisationsbeschreibung vor Abschluß des\n\nVergleichs Kenntnis erlangt hatte. Es ist der Klägerin daher nicht verwehrt, sich\n\nzur Begründung eines groben Organisationsverschuldens der Beklagten auf\n\ndiesen Verstoß gegen die dem Vergleich zugrundeliegende Betriebsorganisa-\n\ntion zu berufen.\n\n(3) Ein weiterer erheblicher Organisationsmangel, den die Klägerin auch\n\nbeanstandet hat und der aus der Organisationsbeschreibung nicht ersichtlich\n\nist, ergibt sich - sofern der Vortrag der Klägerin zutrifft - daraus, daß Fahrer der\n\nBeklagten entgegen den Angaben in Ziffer 4 b der Organisationsbeschreibung\n\nvor Dienstbeginn, wenn Aufsichtspersonal noch nicht zugegen ist, unbehelligt\n\nPakete, die nicht für ihre Tour bestimmt sind, in die Zustellfahrzeuge verladen\n\nkönnen, ohne daß dies einer Aufsichtsperson auffällt. Die unterlassene Kon-\n\ntrolle des eigenen Personals der Beklagten kommt als Schadensursache\n\nebenfalls ernsthaft in Betracht.\n\nc) In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsge-\n\nricht dem Vorbringen der Klägerin zu den Verstößen der Beklagten gegen ihre\n\neigene Organisationsbeschreibung nachzugehen haben. Sofern danach ein\n\ngrobes Organisationsverschulden der Beklagten festgestellt wird, obliegt es ihr,\n\ndie gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden\n\nUmstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGHZ 51, 91, 105;\n\nBGH TranspR 1989, 327, 328). Dazu sind bislang ebenfalls noch keine Fest-\n\nstellungen getroffen worden.\n\nd) Sollte sich eine Haftung der Beklagten ergeben, wird das Berufungs-\n\ngericht allerdings auch zu berücksichtigen haben, daß sich aus der unterlasse-\n\nnen Wertdeklaration grundsätzlich ein Mitverschulden der Versender ergeben\n\nkann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, Umdr. S. 22 ff.).\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzu-\n\nheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_122-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-122-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_122-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_122-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/i-zr-122-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_122-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:59.275216+00:00"}}