{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_121-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-28","aktenzeichen":"I ZR 121/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Juni 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Preisempfehlung bei Alleinvertrieb UWG § 3 Satz 1 Ein Händler, der im Inland das Alleinvertriebsrecht für eine bestimmte Marken- ware hat, wirbt irreführend, wenn er in Zeitungsanzeigen einer nur ihm gegen- über ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen eigenen niedrigeren Preis gegenüberstellt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 121/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n28. Juni 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nPreisempfehlung bei Alleinvertrieb\n\nUWG § 3 Satz 1\n\nEin Händler, der im Inland das Alleinvertriebsrecht für eine bestimmte Marken-\nware hat, wirbt irreführend, wenn er in Zeitungsanzeigen einer nur ihm gegen-\nüber ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen\neigenen niedrigeren Preis gegenüberstellt.\n\nBGH, Urt. v. 28. Juni 2001 - I ZR 121/99 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,\n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts vom 17. November 1998 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Einzelhandels mit\n\nGeräten der Unterhaltungselektronik.\n\nDie Beklagte verpflichtete sich in einem Unterlassungsvertrag vom\n\n11. Juni 1996 gegenüber der Klägerin, \"es zu unterlassen, im geschäftlichen\n\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel mit unverbindlichen Preisempfehlun-\n\ngen zu bewerben, die nicht oder nicht mehr in der angegebenen Höhe beste-\n\nhen\". Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zur Zahlung\n\neiner Vertragsstrafe in Höhe von 11.000,-- DM.\n\nAm 6. September 1996 vereinbarte die Beklagte mit dem deutschen\n\nMarketingunternehmen der Firma S. ein Alleinvertriebsrecht für deren Fern-\n\nsehgeräte-Modell K. , das damals erst am Markt eingeführt wurde, \"bei\n\nAbnahme von 3.300 Stück bis Ende März 1997\". In der Gerätebeschreibung\n\nwar die unverbindliche Preisempfehlung von 1.099,-- DM vorgesehen.\n\nIn den Ausgaben des \"B. \" vom 27. November 1996 und\n\nvom 11. Dezember 1996 warb die Beklagte jeweils für dieses Fernsehgerät.\n\nHierbei stellte sie ihrem eigenen Preis von 899,-- DM eine \"Unverbindliche\n\nPreisempfehlung des Herstellers\" in Höhe von 1.099,-- DM gegenüber.\n\nMit Schreiben vom 6. Januar 1997 forderte die Klägerin daraufhin von\n\nder Beklagten wegen dieser Anzeigen die Zahlung einer Vertragsstrafe von\n\n11.000,-- DM. Die Beklagte ging hierauf nicht ein und warb zudem in einer\n\nweiteren Zeitungsanzeige \n\nin der Ausgabe des \n\n\"B. \" vom\n\n15. Januar 1997 erneut für das fragliche Fernsehgeräte-Modell mit der unver-\n\nbindlichen Preisempfehlung der Firma S. .\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß die Beklagte durch\n\nihre Anzeigen vom 27. November 1996, 11. Dezember 1996 und 15. Januar\n\n1997 insgesamt dreimal gegen ihre Verpflichtung aus dem Unterlassungsver-\n\ntrag vom 11. Juni 1996 verstoßen habe. Mit der Klage ursprünglich erhobene\n\nVertragsstrafenforderungen wegen zweier weiterer Verstöße sind nicht Gegen-\n\nstand des Revisionsverfahrens geworden. Wegen der behaupteten Verstöße\n\ngegen den Unterlassungsvertrag durch die Werbung für das Fernsehgerät S. \n\nK. hat die Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 33.000,-- DM nebst\n\nZinsen zu zahlen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von \n\ninsgesamt\n\n22.000,-- DM nebst Zinsen verurteilt.\n\nGegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt,\n\nwobei sie jeweils ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgt haben.\n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren\n\nvon Bedeutung - zur Zahlung von 11.000,-- DM verurteilt (Kammergericht KG-\n\nRep 2000, 124).\n\nMit ihrer (insoweit zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren\n\nAntrag weiter, die Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe wegen der Werbung\n\nfür das Fernsehgerät S. K. abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Re-\n\nvision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dadurch\n\nihre Unterlassungsverpflichtung aus dem Vertrag vom 11. Juni 1996 verletzt\n\nund eine Vertragsstrafe in Höhe von 11.000,-- DM verwirkt, daß sie für das\n\nFernsehgerät der Marke S. , Modell K. , mit der höheren unverbindlichen\n\nPreisempfehlung des Herstellers geworben hat. Hierzu hat es ausgeführt, die\n\nBeklagte habe sich in dem Unterlassungsvertrag nicht nur verpflichtet, die\n\nWerbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung zu unterlassen, wenn die-\n\nse nicht einmal der Form nach ausgesprochen worden sei, sondern auch dann,\n\nwenn eine tatsächlich abgegebene unverbindliche Preisempfehlung - wie dies\n\nbei den beanstandeten Anzeigen der Fall sei - aus der Sicht der angesproche-\n\nnen Verbraucher in keiner Weise eine marktgerechte Orientierungshilfe biete.\n\nII. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte durch ihre Werbe-\n\nanzeigen vom 27. November 1996, 11. Dezember 1996 und 15. Januar 1997\n\ngegen den Unterlassungsvertrag vom 11. Juni 1996 verstoßen und dadurch die\n\nvereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat.\n\n1. Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag rechtsfehlerfrei, insbesonde-\n\nre ohne Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder\n\nErfahrungssätze, dahingehend ausgelegt, daß die vereinbarte Vertragsstrafe\n\nnicht nur dann verwirkt sein sollte, wenn mit einer nicht erklärten unverbindli-\n\nchen Preisempfehlung geworben wird, sondern auch dann, wenn die in der\n\nWerbung genannte unverbindliche Preisempfehlung aus der Sicht der ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise keine marktgerechte Orientierungshilfe darstellt.\n\nDie Revision erhebt gegen die Vertragsauslegung keine Verfahrensrügen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat des weiteren ohne Rechtsfehler angenom-\n\nmen, daß die Werbung mit der Preisempfehlung für das Fernsehgerät S. \n\nK. gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen habe, weil diese der Er-\n\nwartung der Verbraucher nicht entsprochen habe, mit einem Hinweis auf eine\n\nunverbindliche Preisempfehlung eine marktgerechte Orientierungshilfe zu er-\n\nhalten.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts nehmen die Verbrau-\n\ncher bei einem Werbehinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung an,\n\ndiese sei von dem Hersteller in der Erwartung ausgesprochen worden, daß der\n\nempfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraus-\n\nsichtlich geforderten Preis entspreche. Die Bezugnahme auf den empfohlenen\n\nPreis suggeriere Preisgünstigkeit im Marktvergleich. Sie sei daher irreführend,\n\nwenn ein Hersteller - wie im Streitfall - im Inland nur einen einzigen Händler\n\nbeliefere, dem er ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt habe; denn in diesem Fall\n\ngebe es keine Mehrheit von Empfehlungsempfängern und keinen Markt, für\n\nden die Empfehlung irgendeine Orientierungshilfe darstellen könne. Das Be-\n\nrufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die unverbindliche Preisempfeh-\n\nlung in einem solchen Fall nur noch die Funktion habe, dem Händler eine at-\n\ntraktive Preiswerbung zu ermöglichen, die dem angesprochenen Verbraucher\n\ndie unrichtige Vorstellung vermittele, es gebe tatsächlich einen in etwa der\n\nEmpfehlung entsprechenden Marktpreis.\n\nDie von dem Berufungsgericht festgestellte Verkehrsauffassung stimmt\n\nim übrigen mit den in § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB n.F. (§ 38a Abs. 1 Nr. 2 GWB\n\na.F.) geregelten Voraussetzungen für eine kartellrechtlich zulässige unverbind-\n\nliche Preisempfehlung für Markenwaren überein.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts steht - entgegen der Ansicht\n\nder Revision - nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung \"Richtpreiswer-\n\nbung I\" (Urt. v. 5.1.1966 - Ib ZR 23/64, GRUR 1966, 327, 332 f., insoweit in\n\nBGHZ 45, 115 nicht abgedruckt). Diese ist auf der Grundlage der damaligen\n\nVerhältnisse ergangen. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Verkehr-\n\nsauffassung - auch infolge der Abschaffung der vertikalen Preisbindung für\n\nMarkenwaren durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen\n\nWettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 917) - gewan-\n\ndelt.\n\nUnter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob hier, wie die\n\nKlägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung in Zweifel gezogen hat, auch\n\nnur der Form nach eine \"unverbindliche Preisempfehlung\" ausgesprochen wor-\n\nden war.\n\n3. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe ein zeitlich\n\nbefristetes Alleinvertriebsrecht der Beklagten angenommen, ohne deren Vor-\n\ntrag in der Berufungserwiderung zu berücksichtigen, wonach sie lediglich über\n\nneun - sämtlich in den neuen Bundesländern gelegene - Verkaufsstätten ver-\n\nfügt habe. Aus diesem Umstand ergebe sich, daß nur von einem regional be-\n\ngrenzten Alleinvertriebsrecht ausgegangen werden könne. Die Revision ver-\n\nweist jedoch nicht auf Vorbringen, mit dem die Beklagte in den Vorinstanzen\n\nbestritten hat, daß ihr für das Fernsehgerät S. K. ein Alleinvertriebsrecht\n\nzugestanden habe. Der Umstand, daß die Beklagte damals nur in einem be-\n\nstimmten Teil des Bundesgebiets tätig war, schließt nicht aus, daß ihr für das\n\nkonkrete Sondermodell ein begrenztes Alleinvertriebsrecht für das Inland ein-\n\ngeräumt werden konnte und - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf\n\nden Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem Importeur rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt hat - auch tatsächlich eingeräumt worden ist.\n\n4. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Berufungs-\n\ngericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe den Verstoß gegen\n\nden Unterlassungsvertrag zumindest fahrlässig begangen.\n\nIII. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/i-zr-121-99","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/i-zr-121-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_121-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:58.158221+00:00"}}