{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_115-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"I ZR 115/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Jubiläumsschnäppchen Zur Frage der Auslegung eines Unterlassungsantrags, der auf das Verbot einer Werbung \"mit Aussagen wie ...\" gerichtet ist. UWG § 7 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 Zur Beurteilung der Werbung mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage, in der mit dem Hinweis auf das einjährige Geschäftsjubiläum der Verkaufsstätte und den Worten \"die Jubiläumsschnäppchen warten schon\" eine Vielzahl von - als be- sonders günstig gekennzeichneten - Angeboten beworben wird, als Werbung für eine unzulässige Sonderveranstaltung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 115/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Juni 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2\n\nJubiläumsschnäppchen\n\nZur Frage der Auslegung eines Unterlassungsantrags, der auf das Verbot einer\nWerbung \"mit Aussagen wie ...\" gerichtet ist.\n\nUWG § 7 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2\n\nZur Beurteilung der Werbung mit einer mehrseitigen Zeitungsbeilage, in der mit\ndem Hinweis auf das einjährige Geschäftsjubiläum der Verkaufsstätte und den\nWorten \"die Jubiläumsschnäppchen warten schon\" eine Vielzahl von - als be-\nsonders günstig gekennzeichneten - Angeboten beworben wird, als Werbung\nfür eine unzulässige Sonderveranstaltung.\n\nBGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 115/99 - OLG Frankfurt am Main\n\nLG Darmstadt\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n18. Februar 1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 20. Januar 1998\n\nunter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Kostenpunkt\n\nund insoweit abgeändert, als das Landgericht zum Nachteil der\n\nKlägerin erkannt hat.\n\nDer Urteilsausspruch des landgerichtlichen Urteils wird wie folgt\n\nneu gefaßt:\n\n1. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis\n\nzu 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben\n\nwerden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu\n\nsechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Be-\n\nklagten, untersagt, in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen\n\nWerbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-\n\nbewerbs mit Aussagen wie\n\n\"1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen\n\nwarten schon\"\n\nbesondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsge-\n\nmäß durchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußver-\n\nkäufe, Jubiläumsverkäufe oder Räumungsverkäufe handelt.\n\n2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber\n\nzu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 27. Februar 1997\n\nim Wirtschaftsraum D. in der in Ziffer 1 wiedergegebenen\n\nWeise geworben hat, wobei die Beklagte die Werbung nach\n\nWerbeträgern, deren Auflage und Erscheinungsintervallen auf-\n\nzuschlüsseln hat.\n\n3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-\n\nrin sämtlichen Schaden zu erstatten, der der Klägerin durch die\n\nin Ziffer 1 genannten Wettbewerbshandlungen der Beklagten\n\nentstanden ist und künftig noch entsteht.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Elektronik- und\n\nElektrogeräten im Gebiet von D. und Umgebung.\n\nDie Beklagte warb mit einer Beilage zur Ausgabe der Zeitung \"D. \n\nE. \" vom 2. Februar 1997 unter der Überschrift \"1 Jahr M. Markt\n\nE. \". Die erste Seite der Beilage ist nachfolgend verkleinert und in schwarz-\n\nweißer Form wiedergegeben:\n\nDie Klägerin beanstandet die Zeitungsbeilage als Werbung für eine un-\n\nzulässige Sonderveranstaltung. Sie hat eine einstweilige Verfügung erwirkt,\n\ndurch die der Beklagten untersagt wurde,\n\nin Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im ge-\nschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Aussagen\nwie\n\n\"1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen\nwarten schon\"\n\nbesondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsgemäß\ndurchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußverkäufe, Ju-\nbiläumsverkäufe oder Räumungsverkäufe handelt.\n\nDie Beklagte hat die einstweilige Verfügung in ihrer Abschlußerklärung\n\nvom 19. April 1997 nur mit verschiedenen Einschränkungen als verbindliche\n\nRegelung anerkannt. Sie hat dabei die Reichweite der Unterlassungsver-\n\npflichtung insbesondere mit folgenden Sätzen begrenzt:\n\n\"Diese Abschlußerklärung erfaßt nicht das Wort 'wie' unmittelbar\nvor dem Zitat der Werbeaussage unserer Mandantin. Statt dessen\nwird die Beschlußverfügung mit der Maßgabe anerkannt, daß es\ndort heißt: '... zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage ...'\n(folgt Zitat der Werbeaussage ...).\"\n\nDie Klägerin hält die Abschlußerklärung der Beklagten für unzureichend.\n\nSie hat beantragt,\n\n1. der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu\n500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben\nwerden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu\nsechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Be-\n\nklagten, zu untersagen, in Zeitungsanzeigen und/oder auf son-\nstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\nWettbewerbs mit Aussagen wie\n\n\"1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen\nwarten schon\"\n\nbesondere Verkäufe anzukündigen und/oder ankündigungsge-\nmäß durchzuführen, sofern es sich nicht um Saisonschlußver-\nkäufe, Jubiläumsverkäufe oder Räumungsverkäufe handelt;\n\n2. die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber\nzu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 27. Februar 1997\nim Wirtschaftsraum D. in der gemäß Ziffer 1 wiedergegebe-\nnen Weise geworben hat, wobei die Beklagte die Werbung nach\nWerbeträgern, deren Auflage und Erscheinungsintervallen auf-\nzuschlüsseln hat;\n\n3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin\nsämtlichen Schaden zu erstatten, der der Klägerin durch die in\nZiffer 1 genannten Wettbewerbshandlungen der Beklagten ent-\nstanden ist und künftig noch entsteht.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die bean-\n\nstandete Werbung sei nicht wettbewerbswidrig. Die Klage sei jedenfalls unzu-\n\nlässig, weil die Abschlußerklärung das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin be-\n\nseitigt habe und die Klageanträge unbestimmt seien.\n\nDas Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die\n\nKlage im übrigen abgewiesen.\n\nBeide Parteien haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen\n\nund auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und\n\ndie Klage insgesamt abgewiesen.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision,\n\nderen Zurückweisung die Beklagte beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die gestellten\n\nKlageanträge unzulässig seien. Der Unterlassungsantrag sei unbestimmt, weil\n\ner sich nicht nur gegen das konkret beanstandete Verhalten richte, sondern mit\n\nseiner Wendung \"Aussagen wie ...\" ein Verbot begehre, das sich auch auf eine\n\nmit der beanstandeten Werbung lediglich vergleichbare Werbung erstrecke.\n\nEin in dem Unterlassungsantrag etwa (als Minus) enthaltener Antrag,\n\nder sich auf die konkrete Verletzungsform beschränke, wäre - wie das Beru-\n\nfungsgericht weiter ausgeführt hat - unbegründet, weil die Werbung der Be-\n\nklagten bei den Verbrauchern nicht den Eindruck hervorrufe, es werde aus\n\nAnlaß eines Firmenjubiläums für eine Sonderveranstaltung mit herabgesetzten\n\nPreisen geworben. Es bestünden schon Zweifel, ob mit dem Satz \"1 Jahr M. \n\nMarkt E. \" auf ein Firmenjubiläum hingewiesen werde. Aber auch sonst er-\n\nwecke die Werbung nicht den Eindruck, es finde eine zeitlich begrenzte Son-\n\nderveranstaltung statt. In der Branche der Parteien werde aggressiv geworben.\n\nDer Verkehr sei daher an die Werbung mit angeblich besonders günstigen\n\nPreisen gewöhnt. Die Angabe \"nur\" in den auf die Preise gerichteten Pfeilen\n\nwerde lediglich als Hinweis darauf verstanden, daß die Angebote günstig sei-\n\nen. Gerade der Satz \"Futter fassen, Freunde - die Jubiläumsschnäppchen\n\nwarten schon\" stehe dem Eindruck entgegen, daß eine Sonderveranstaltung\n\nstattfinde, weil ihm zu entnehmen sei, daß die \"Nur-Preise\" die regulären Prei-\n\nse der Beklagten seien und einige \"Jubiläumsschnäppchen\" im Geschäftslokal\n\nals Sonderangebote bereitstünden.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Der Unterlassungsantrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts nicht nur zulässig, sondern auch begründet.\n\na) Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n(1) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Erfolg rügt - den\n\nUnterlassungsantrag der Klägerin unzutreffend dahingehend ausgelegt, daß\n\ndie dort benutzte Wendung \"Aussagen wie\" gleichbedeutend mit den Worten\n\n\"Aussagen ähnlich wie\" zu verstehen sei.\n\nDer Senat kann als Revisionsgericht die Auslegung des Unterlassungs-\n\nantrags als einer Prozeßerklärung in vollem Umfang selbst überprüfen (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 - ad-\n\nhoc-Meldung; Urt. v. 23.11.2000 - IX ZR 155/00, ZIP 2001, 124, 125 = WM\n\n2001, 164, jeweils m.w.N.). Dabei ist auch das Vorbringen heranzuziehen, auf\n\ndas sich die Klage stützt (vgl. BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95, GRUR\n\n1998, 1045 = WRP 1998, 739 - Brennwertkessel, m.w.N.). Aus diesem ergibt\n\nsich hier, daß die Klägerin bei der Fassung des Unterlassungsantrags bewußt\n\nnicht von \"Aussagen ähnlich wie\" gesprochen hat, sondern nur von \"Aussagen\n\nwie\". Nach dem Klagevorbringen ging es der Klägerin - entgegen der Ansicht\n\ndes Berufungsgerichts - nicht um ein Verbot, in dem das untersagte Verhalten\n\nlediglich beispielhaft umschrieben ist und auch nur ähnliche Handlungen ein-\n\nbezogen sind. Ein solcher Antrag wäre allerdings nicht hinreichend bestimmt\n\n(vgl. dazu BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 f. =\n\nWRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; Urt. v. 16.7.1998 -\n\n I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 238 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine; Urt. v.\n\n26.10.2000 - I ZR 180/98, WRP 2001, 400, 402 - TCM-Zentrum). Die Klägerin\n\nbegehrt vielmehr einen Verbotsausspruch, der - anders als die Abschlußerklä-\n\nrung der Beklagten - nicht nur eine ganz konkret benutzte Werbeaussage er-\n\nfaßt, sondern auch eine solche Werbung, die im Kern der konkret verbotenen\n\nWerbung entspricht. Die Klägerin beantragt damit ausweislich ihres Klagevor-\n\nbringens in zulässiger Weise den Ausspruch eines Verbots, das nicht bereits\n\ndurch geringfügige Abänderungen der Werbung umgangen werden kann. Es\n\nhandelt sich dabei der Sache nach nicht um eine Verallgemeinerung über die\n\nkonkrete Verletzungsform hinaus (vgl. zur Zulässigkeit von Verallgemeinerun-\n\ngen BGH, Urt. v. 16.3.2000 - I ZR 229/97, WRP 2000, 1131, 1132 -\n\n Lieferstörung; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP\n\n2000, 1258 - Filialleiterfehler; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 186/98, GRUR 2001,\n\n446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild, jeweils m.w.N.), sondern um\n\neinen zulässigen Hinweis darauf, daß einem gerichtlichen Verbot des Werbe-\n\nverhaltens grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleiche\n\nHandlungen unterfallen (vgl. BGHZ 126, 287, 296 - Rotes Kreuz; vgl. weiter\n\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 57 Rdn. 11 ff.; Me-\n\nlullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 943 f.; Pa-\n\nstor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 40 Rdn. 109). Ein solcher\n\nHinweis konnte hier im Hinblick auf die Fassung der Abschlußerklärung der\n\nBeklagten angebracht erscheinen, weil sich diese nur auf eine Werbung mit\n\ndem Satz \"1 Jahr M. Markt E. ... die Jubiläumsschnäppchen warten\n\nschon\" bezieht, obwohl das \"Jubiläum\" eines einjährigen Bestandes des Ge-\n\nschäftsbetriebs in E. nicht wiederkehren kann.\n\n(2) Die Aufnahme der Wendung \"besondere Verkäufe\" in den Unterlas-\n\nsungsantrag macht diesen - entgegen der von der Beklagten im Berufungsver-\n\nfahren vertretenen Auffassung - ebenfalls nicht unbestimmt. Diese Wendung\n\ndient nicht der näheren Umschreibung des Gegenstands des Verbots, sondern\n\nist lediglich ein Begründungselement, das - an sich überflüssig - in den Antrag\n\naufgenommen worden ist.\n\nb) Die Abschlußerklärung der Beklagten vom 19. April 1997 hat das\n\nRechtsschutzbedürfnis für die erhobene Unterlassungsklage schon deshalb\n\nnicht beseitigt, weil sie nicht dem mit dem Unterlassungsanspruch konkret be-\n\nanstandeten Verstoß entspricht (vgl. dazu nachstehend).\n\nc) Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist auch begründet. Einer Zu-\n\nrückverweisung an das Berufungsgericht bedarf es nicht, weil der Senat auf der\n\nGrundlage des unstreitigen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der all-\n\ngemeinen Erfahrungssätze selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. dazu\n\nauch BGH, Urt. v. 10.10.1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438).\n\n(1) Der Unterlassungsantrag richtet sich - ungeachtet seines Wortlauts -\n\nnicht schlechthin gegen eine Werbung mit Aussagen wie \"1 Jahr M. Markt\n\nE. ... die Jubiläumsschnäppchen warten schon\", sondern gegen die Ver-\n\nwendung einer solchen Aussage im Rahmen einer Werbung wie in der konkret\n\nbeanstandeten Zeitungsbeilage der Beklagten. Dies ergibt sich - entgegen der\n\nAnsicht der Revisionserwiderung - daraus, daß die Klägerin ihren Unterlas-\n\nsungsantrag durchweg nicht lediglich mit dem Eindruck begründet hat, der bei\n\nden angesprochenen Verbrauchern durch die beiden in den Antrag aufgenom-\n\nmenen Sätze hervorgerufen wird, sondern mit dem Gesamtbild der Beilage.\n\nWird der Unterlassungsantrag in dieser Weise - unter Heranziehung seiner\n\nBegründung - nur als Angriff auf eine Werbung verstanden, die das Gesamtbild\n\nder beanstandeten Zeitungsbeilage aufweist, geht er auch nicht - infolge einer\n\nzu weitgehenden Verallgemeinerung - über das hinaus, was die Klägerin bean-\n\nspruchen kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.1996 - I ZR 164/94, GRUR 1997,\n\n476, 477 = WRP 1997, 439 - Geburtstagswerbung II; Urt. v. 20.5.1999\n\n- I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1119 = WRP 1999, 1163 - Wir dürfen nicht\n\nfeiern; Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1121 f. = WRP 1999,\n\n1159 - RUMMS!).\n\n(2) Die beanstandete Werbung ist als Ankündigung einer nach § 7\n\nAbs. 1 UWG unzulässigen Sonderveranstaltung zu werten.\n\naa) Einem Unternehmen ist es durch § 7 Abs. 1 UWG nicht verwehrt,\n\nauch außerhalb des 25-Jahres-Rhythmus des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu Wer-\n\nbezwecken auf ein Firmenjubiläum hinzuweisen und dies auch mit einer Wer-\n\nbung für die angebotenen Waren zu verbinden. Die Werbung mit besonderen\n\nAngeboten im Zusammenhang mit dem Hinweis auf ein Firmenjubiläum ruft bei\n\nden angesprochenen Verbrauchern allerdings häufig den Eindruck hervor, es\n\nhandele sich um eine außergewöhnliche, auf die Zeit des Begehens des Jubi-\n\nläums beschränkte Veranstaltung mit einem aus dem Rahmen des Üblichen\n\nfallenden, aus dem gegebenen Anlaß im Preis herabgesetzten Angebot (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 62/95, GRUR 1998, 483, 485 = WRP 1998, 296 -\n\n Der M.-Markt packt aus; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 75/96, GRUR 1998, 1046,\n\n1047 = WRP 1998, 982 - Geburtstagswerbung III; Urt. v. 10.7.1997 -\n\n I ZR 201/95, GRUR 1998, 486 = WRP 1998, 301 - Geburtstags-Angebot; BGH\n\nGRUR 1999, 1116, 1119 - Wir dürfen nicht feiern). Zwingend ist dies jedoch\n\nnicht. Es ist auch möglich, daß unter Hinweis auf die Wiederkehr des Jahres-\n\ntages des Bestehens des Unternehmens lediglich Sonderangebote, wie sie im\n\nGeschäftsbetrieb des Unternehmens üblich sind, beworben werden (vgl. BGH\n\nGRUR \n\n1997, \n\n476, \n\n477\n\n- Geburtstagswerbung II).\n\nFür die Beurteilung, ob bei einer Werbung mit dem \"Jubiläum\" des Un-\n\nternehmens eine (unzulässige) Sonderveranstaltung angekündigt wird oder\n\nlediglich Sonderangebote gemacht werden, kommt es nach § 7 Abs. 1 UWG\n\nauf das Erscheinungsbild der Werbung insgesamt an. Eine Sonderveranstal-\n\ntung ist maßgeblich davon gekennzeichnet, daß sie außerhalb des regelmäßi-\n\ngen Geschäftsverkehrs stattfindet. Sie muß sich deshalb aus der Sicht des\n\nVerkehrs von den Verkaufsformen absetzen, die sonst in der betreffenden\n\nBranche üblich \n\nsind \n\n(vgl. BGH GRUR \n\n1998, \n\n1046, \n\n1047 \n\n-\n\n Geburtstagswerbung III). Gewinnen die angesprochenen Verkehrskreise auf-\n\ngrund einer Ankündigung den Eindruck, das werbende Unternehmen unterbre-\n\nche aus Anlaß des Firmenjubiläums den gewöhnlichen Verkauf und biete aus\n\ndiesem Anlaß und abweichend von den üblichen Sonderangeboten vorüberge-\n\nhend besondere Kaufvorteile, ist sie als Ankündigung einer Sonderveranstal-\n\ntung anzusehen, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs.\n\n3 Nr. 2 UWG zulässig \n\nist \n\n(vgl. BGH GRUR 1997, 476, 477 \n\n-\n\n Geburtstagswerbung II).\n\nbb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Zei-\n\ntungsbeilage nur den Eindruck einer Werbung für einzelne Sonderangebote\n\nhervorrufe, ist erfahrungswidrig. Von den angesprochenen Verbrauchern wird\n\ndie Werbung vielmehr weit überwiegend als Ankündigung einer Sonderveran-\n\nstaltung aus dem besonderen Anlaß des einjährigen Bestehens des M. \n\nMarkts in E. verstanden werden.\n\nBei dieser Beurteilung kommt es - abweichend von der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts - nicht darauf an, ob die Verbraucher das einjährige Bestehen\n\neines Unternehmens im allgemeinen mit dem Gedanken an ein Jubiläum ver-\n\nbinden. Maßgeblich ist vielmehr, daß die angegriffene Werbung diesen Anlaß\n\nals etwas Besonderes blickfangartig oben auf der Vor- und Rückseite der Bei-\n\nlage und weiter auf jeder ungeraden Seite hervorhebt und ihm mit den Worten\n\n\"die Jubiläumsschnäppchen warten schon\" selbst einen Jubiläumscharakter\n\nbeimißt. Der Umstand, daß es sich bei der Vielzahl der Angebote in der Beila-\n\nge insgesamt um \"Jubiläumsschnäppchen\" handeln soll, wird weiter durch die\n\nsonstige Gestaltung der Beilage betont: Die Worte \"die Jubiläumsschnäppchen\n\nwarten schon\" sind auf der ersten Beilagenseite einem Schweinchen in den\n\nMund gelegt. Auf vier der folgenden - von insgesamt 12 - Seiten wird diese\n\nBemerkung dadurch wieder aufgegriffen, daß das Schweinchen erneut abge-\n\nbildet wird, nun mit dem Satz \"Na, zuviel versprochen?\".\n\nSämtliche beworbenen Angebote sind zudem groß herausgestellt. Ihre\n\nPreise sind - mit Ausnahme eines einzigen - jeweils durch einen breiten weißen\n\nPfeil, in den das Wort \"nur\" eingeschrieben ist, als besonders günstig und nied-\n\nrig hervorgehoben. Eine größere Zahl dieser Preise wird zusätzlich durch den\n\ngroß in einen schwarzen Balken eingeschriebenen Hinweis \"M. Markt-Preis\"\n\nzum Blickfang gemacht.\n\nAuch bei der gebotenen Berücksichtigung, daß in der Branche und ge-\n\nrade auch von der Beklagten üblicherweise aggressiv geworben wird, liegt bei\n\nder gegebenen Sachlage die Annahme des Berufungsgerichts fern, die ange-\n\nsprochenen Verbraucher verstünden die beworbenen \"Nur\"-Preise als die re-\n\ngulären Preise der Beklagten; als \"Jubiläumsschnäppchen\" warteten dagegen\n\nim Geschäftslokal der Beklagten einzelne andere - nicht ausdrücklich bewor-\n\nbene - Sonderangebote.\n\n2. Dem Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht\n\nder Beklagten ist ebenfalls stattzugeben. Die für das Feststellungsinteresse\n\nerforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens ist hier ohne weiteres zu be-\n\njahen. Denn die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung lenkt\n\nüblicherweise einen nicht unerheblichen Teil der vorhandenen Kaufkraft zu\n\ndem Werbenden hin und ist daher für die Wettbewerber im allgemeinen spür-\n\nbar (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84, 85 = WRP 2000,\n\n1266\n\n- Neu in Bielefeld II). Es ist daher davon auszugehen, daß die beanstandete\n\nAnkündigung den Warenabsatz im Geschäft der Klägerin als einer unmittelba-\n\nren Wettbewerberin der Beklagten nachteilig beeinflußt hat. Aus den gesamten\n\nUmständen geht weiterhin hervor, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt hat.\n\n3. Der Auskunftsanspruch ist ebenso zuzusprechen.\n\na) Der auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichtete Klagean-\n\ntrag ist zulässig, obwohl er den an sich unbestimmten Begriff \"Wirtschaftsraum\"\n\nenthält. Im vorliegenden Fall ist die Aufnahme dieses Begriffs in den Klagean-\n\ntrag sachlich bedeutungslos, weil es sich bei der Werbung, über die Auskunft\n\nerteilt werden soll, ohnehin nur um Werbung für das Geschäftslokal der Be-\n\nklagten in E. handeln kann.\n\nb) Der Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des\n\nSchadensersatzanspruchs begründet (§ 242 BGB).\n\nIII. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung\n\nder Berufung der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit abzuändern, als das\n\nLandgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. Insoweit war festzustellen,\n\ndaß die Beklagte zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist, sowie ihre Verur-\n\nteilung zur Auskunftserteilung auszusprechen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-115-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/i-zr-115-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_115-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:11:56.270792+00:00"}}