{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_111-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-11-22","aktenzeichen":"I ZR 111/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BIG MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine markenrechtliche Verwechs- lungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens gegeben ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. November 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nI ZR 111/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nBIG\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine markenrechtliche Verwechs-\n\nlungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens gegeben ist.\n\nBGH, Urt. v. 22. November 2001 - I ZR 111/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.\n\nErdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte, der unter der Firma BIG-Spielwarenfabrik Dipl.-Ing. E. A.\n\nB. handelt, stellt Spielwaren her, vor allem Aufsitzfahrzeuge sowie Tret- und\n\nSchiebefahrzeuge, und vertreibt diese. Er ist Inhaber der Marke \"BIG\", die am\n\n20. März 1973 als durchgesetztes Zeichen für \"Plastikspielwaren\" eingetragen\n\nwurde.\n\nDie Klägerin beschäftigt sich mit dem Vertrieb von durch Funk fernge-\n\nsteuerten Spielfahrzeugen (Autos, Flugzeuge, Schiffe). Im Jahre 1996 vertrieb\n\nsie über das Handelsunternehmen A. ein funkgesteuertes Spielfahrzeug unter\n\nder Bezeichnung \"big bluster\". Transporteur der Klägerin war die Firma L. \n\n in Hamburg. Der Beklagte nahm sowohl A. als auch L. wegen Ver-\n\nletzung seiner Marke auf Unterlassung in Anspruch. Gegen das Handelsunter-\n\nnehmen A. erwirkte er eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Nürn-\n\nberg-Fürth. Gegen den Transporteur L. scheiterte er mit einem entsprechen-\n\nden Antrag vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf.\n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst Feststellung be-\n\ngehrt, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, von ihr oder ihren Abnehmern\n\nUnterlassung der Benutzung der Bezeichnung \"big bluster\" zu verlangen, und\n\ndaß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus\n\nentsprechenden Abnehmerverwarnungen entstanden sei. Alsdann hat sie ihren\n\nSchaden beziffert und beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n1. in die Löschung der deutschen Marke 903 486 \"BIG\" durch Er-\n\nklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen;\n\n2. an sie 305.425,37 DM nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu\n\nzahlen.\n\nDer Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, der Be-\n\nzeichnung \"BIG\" komme eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu.\n\nWiderklagend hat er beantragt,\n\ndie Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-\n\nlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeich-\n\nnungen\n\nund/oder\n\n\"Big Bluster\"\n\n\"Big Buffalo\"\n\n(jeweils gleichgültig in welcher Schreibweise) zu benutzen.\n\nEr hat des weiteren Ansprüche auf Auskunftserteilung bezüglich der ent-\n\nsprechenden Handlungen und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung\n\nder Klägerin geltend gemacht.\n\nWährend des Rechtsstreits sind am 10. Juni 1997 für den Beklagten\n\nzwei weitere Marken \"BIG Laster\" und \"BIG Büffel\" eingetragen worden. Darauf\n\nhat die Klägerin den Widerklageantrag auf Unterlassung insgesamt und die\n\nAnsprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht\n\nfür die Zeit seit dem 10. Juli 1997 anerkannt.\n\nIm übrigen ist die Klägerin der Widerklage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat durch Grund-, Teil- und Anerkenntnis-Teilurteil den\n\nmit der Klage geltendgemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach\n\nfür gerechtfertigt erklärt und die Löschungsklage abgewiesen. Der Widerklage\n\nhat es im Umfang des erklärten Anerkenntnisses, bezüglich der Auskunftser-\n\nteilung und der Feststellung der Schadensersatzpflicht seit dem 10. Juli 1997,\n\nentsprochen und die Widerklage im übrigen abgewiesen.\n\nDie Berufung ist erfolglos geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\nder Beklagte sein Begehren, die (verbliebene) Klage abzuweisen, und sein\n\nWiderklagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzklage für dem Grunde\n\nnach gerechtfertigt und die Widerklage auf Auskunftserteilung und Schadens-\n\nersatz über den anerkannten Teil hinaus für unbegründet erachtet. Es hat dazu\n\nausgeführt:\n\nAus der Widerklagemarke \"BIG\" könne ebensowenig mit Erfolg gegen\n\ndas Zeichen \"big bluster\" vorgegangen werden wie aus der entsprechenden\n\nUnternehmensbezeichnung. Die Frage einer Verwechslungsgefahr sei nach\n\nallen Umständen des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Es sei von normaler\n\nKennzeichnungskraft sowohl der Marke \"BIG\" als auch der entsprechenden\n\nUnternehmensbezeichnung auszugehen; eine darüber hinausgehende gestei-\n\ngerte Kennzeichnungskraft habe der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Be-\n\nzüglich der Markenähnlichkeit komme es auf den Gesamteindruck der einander\n\ngegenüberstehenden Marken an. Weder die Marke noch auch das Unterneh-\n\nmenskürzel \"BIG\" könne den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung\n\n\"big bluster\" prägen, weil ihnen angesichts des beschreibenden Begriffsinhalts\n\nim Sinne von \"groß, dick, stark, wichtig\" von Hause aus keine Unterschei-\n\ndungskraft zukomme und an ihnen ein Freihaltungsbedürfnis bestehe.\n\nEine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens kom-\n\nme nicht in Betracht, weil \"BIG\" angesichts seines beschreibenden Charakters\n\ndie erforderliche Originalität fehle, um als Stammbestandteil einer Zeichenserie\n\nzu dienen.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in\n\nallen Punkten stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat - auf der teilweise unterstellten Tatsachen-\n\ngrundlage - allerdings im Ergebnis zutreffend eine unmittelbare Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen der Widerklagemarke bzw. dem Unternehmenskürzel\n\ndes Beklagten einerseits und den mit der Widerklage angegriffenen Bezeich-\n\nnungen andererseits (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG) verneint.\n\na) Es ist bei der Prüfung einer Markenverletzung rechtsfehlerfrei davon\n\nausgegangen, daß die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14\n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls\n\nvorzunehmen ist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Be-\n\ntracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und\n\nder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich-\n\nnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der\n\nWaren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und eine gestei-\n\ngerte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st.\n\nRspr.; zuletzt: BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 =\n\nWRP 2000, 529 - ARD-1; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506,\n\n508 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 21.9.2000 - I ZR\n\n143/98, GRUR 2001, 164, 166 = WRP 2001, 165 - Wintergarten, jeweils\n\nm.w.N.).\n\nAllerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Kennzeich-\n\nnungskraft der Widerklagemarke nicht klar. Es hat einerseits unterstellt, daß\n\ndiese durch Benutzung normale Kennzeichnungskraft erlangt habe, während\n\nes an anderer Stelle seiner Begründung den Standpunkt eingenommen hat,\n\neine Verkehrsdurchsetzung, die zu normaler Kennzeichnungskraft geführt ha-\n\nbe, sei nicht dargetan. In der Revisionsinstanz ist angesichts dieser Diskrepanz\n\nzugunsten des Beklagten von einer normalen Kennzeichnungskraft der Wider-\n\nklagemarke auszugehen.\n\nDas Berufungsgericht hat, ohne hierzu im einzelnen Feststellungen zu\n\ntreffen, Warenidentität unterstellt. Hiervon ist auch für das Revisionsverfahren\n\nauszugehen.\n\nIm Rahmen der Prüfung der Markenähnlichkeit ist das Berufungsgericht\n\nin tatrichterlicher Beurteilung davon ausgegangen, der Gesamteindruck der\n\nangegriffenen Bezeichnungen werde nicht durch deren jeweiligen Bestandteil\n\n\"Big\", sondern durch die Gesamtheit der jeweiligen Bezeichnung, also durch\n\n\"Big Bluster\" bzw. \"Big Buffalo\" geprägt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision gegen den Ausgangspunkt des\n\nBerufungsgerichts mit der Auffassung, auf die Prägung des Gesamteindrucks\n\nkomme es bei einem jüngeren Zeichen, in dem die ältere Kennzeichnung iden-\n\ntisch enthalten sei, nicht an, wenn der fragliche Bestandteil in dem jüngeren\n\nZeichen nicht derart auf- oder untergegangen sei, daß er beim Verkehr die Er-\n\ninnerung an die ältere Kennzeichnung nicht mehr wachrufe. Das steht im Ge-\n\ngensatz zur ständigen Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 4.12.1997\n\n- I ZR 111/95, GRUR 1998, 815, 816 = WRP 1998, 755 - Nitrangin; BGHZ 139,\n\n340, 351 - Lions; BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 235\n\n= WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH, je m.w.N.), von der das Berufungs-\n\ngericht zutreffend ausgegangen ist. Die Revision berücksichtigt bei ihrer Auf-\n\nfassung nicht ausreichend, daß es für die Frage der Ähnlichkeit zweier Marken\n\nnicht auf eine bloße durch die Übereinstimmung eines Bestandteils verursachte\n\nAssoziation zur älteren Marke ankommt, sondern daß eine Verwechslungsge-\n\nfahr zwischen der älteren und der jüngeren Marke gegeben sein muß. Nichts\n\nanderes besagt die gesetzliche Formulierung des gedanklichen Inverbindung-\n\nbringens, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keinen\n\neigenen Rechtsverletzungstatbestand kennzeichnet, sondern den Umfang des\n\nBegriffs der Verwechslungsgefahr näher bestimmen soll (EuGH GRUR 1998,\n\n387, 389 Tz. 18 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma).\n\nDas Berufungsgericht hat seine Beurteilung des Gesamteindrucks der\n\nangegriffenen Bezeichnungen im wesentlichen darauf gestützt, daß der Be-\n\nstandteil \"Big\", der die Bedeutung von \"groß\", \"dick\", \"stark\" oder \"wichtig\" ha-\n\nbe, deshalb vom allgemeinen Verkehr in diesem Sinne und nicht kennzeich-\n\nnend verstanden werde. Der Bestandteil präge die Bezeichnungen weder aus-\n\nschließlich noch überwiegend.\n\nDas beanstandet die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, für die Prägung\n\ndes Gesamteindrucks genüge es, wenn der übereinstimmende Bestandteil eine\n\ngewisse eigenständige Stellung in dem Mehrwortzeichen behalten habe und\n\nnicht derart untergegangen sei, daß er in dem Gesamtzeichen aufgehört habe,\n\nfür den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen. Auch mit\n\ndieser Auffassung vernachlässigt die Revision das Erfordernis einer durch den\n\nGesamteindruck der Zeichen hervorgerufenen Markenähnlichkeit. Nach der\n\nRechtsprechung des Senats reicht allein ein nur wesentliches Mitbestimmen\n\ndes Gesamteindrucks in der Regel noch nicht für die Annahme aus, die ande-\n\nren Markenbestandteile könnten für den Verkehr in einer Weise zurücktreten,\n\ndaß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten (BGH, Beschl.\n\nv. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA).\n\nViel weniger kann eine gewisse eigenständige Stellung des fraglichen Be-\n\nstandteils ausreichen, um den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens in der\n\nvon der vorangehend angeführten Rechtsprechung geforderten Weise zu be-\n\nstimmen.\n\nDie Verneinung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im engeren\n\nSinne erscheint danach nicht erfahrungswidrig, auch wenn es gemäß der Un-\n\nterstellung durch das Berufungsgericht um identische Waren geht und auch in\n\nder Revisionsinstanz eine normale Kennzeichnungskraft der Widerklagemarke\n\nzu unterstellen ist. Denn die Markenähnlichkeit zwischen \"BIG\" und der in sei-\n\nner Gesamtheit zugrunde zu legenden Bezeichnung \"Big Bluster\" ist zu gering,\n\num eine Gefahr, daß der Verkehr die eine Marke fälschlich für die andere hält,\n\nbejahen zu können.\n\nb) Auch soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Beklagten gemäß\n\n§ 15 Abs. 2 MarkenG aus dessen Unternehmenskürzel \"BIG\" verneint hat,\n\nkann das auf der gegebenen und zum Teil zu unterstellenden Tatsachen-\n\ngrundlage nicht für rechtsfehlerhaft erachtet werden. In diesem Zusammen-\n\nhang kommt es ebenfalls auf die zwischen der Branchennähe der Parteien, der\n\nÄhnlichkeit der Kennzeichen und der Kennzeichnungskraft der Unternehmens-\n\nbezeichnung des Beklagten bestehende Wechselwirkung an (st. Rspr.; vgl.\n\nBGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, WRP 2001, 1207, 1209 = MarkenR 2001,\n\n307\n\n- CompuNet/ComNet, m.w.N.). Daß das Berufungsgericht bei unterstellter\n\nBranchenidentität und unterstellter normaler Kennzeichnungskraft von \"BIG\"\n\ndie geringe Ähnlichkeit zwischen diesem Kennzeichen und der Bezeichnung\n\n\"Big Bluster\" für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht hat ausreichen\n\nlassen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat auch eine Verwechslungsgefahr unter dem\n\nAspekt des Serienzeichens verneint, weil sich aus der mangelnden Kennzeich-\n\nnungskraft von \"BIG\" ergebe, daß dieses Zeichen nicht geeignet sei, als\n\nStammbestandteil einer Markenserie zu dienen. Gegen diese Beurteilung wen-\n\ndet sich die Revision mit Erfolg.\n\nAuch in diesem Zusammenhang ist zugunsten des Beklagten im Revisi-\n\nonsverfahren von Warenidentität und von einer normalen Kennzeichnungskraft\n\nder Widerklagemarke auszugehen.\n\nDie Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat\n\nunter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der\n\nälteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz\n\ngefunden (EuGH GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGHZ 131,\n\n122 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999,\n\n587 = WRP 1999, 530 - Cefallone). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die\n\nerst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im\n\nStreitfall - nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwech-\n\nselbar sind (BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont), greift dann ein, wenn die\n\nZeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm\n\nmehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden\n\nBezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen\n\nZeicheninhaber zuordnet (BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH\n\nGRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH, Beschl. v. 16.3.2000 - I ZB 43/97,\n\nGRUR 2000, 886, 887 = WRP 2001, 37 - Bayer/BeiChem). Die Rechtspre-\n\nchung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung man-\n\ncher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen\n\nund dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für ein-\n\nzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Anlaß zu einer sol-\n\nchen Schlußfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen,\n\nwenn ein Unternehmen - wie hier der Beklagte nach seiner vom Berufungsge-\n\nricht bisher ungeprüften Behauptung mit dem Bestandteil \"BIG\" - mit demsel-\n\nben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist,\n\ninsbesondere, wenn er den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort be-\n\nnutzt. Ist der Verkehr, wie der Beklagte unter Hinweis auf diese Tatsachen und\n\nauf seine hohen Umsätze unter Zeichen mit dem Bestandteil \"BIG\" dargelegt\n\nhat, an einen bestimmten Wortstamm gewöhnt, so liegt es erfahrungsgemäß\n\nfern, in einem mit diesem Wortstamm gebildeten neuen Zeichen - hier die an-\n\ngegriffene Bezeichnung \"Big Bluster\" - ein eigenständiges Zeichen zu sehen;\n\nvielmehr wird der Verkehr, der die Unterschiede der einander gegenüberste-\n\nhenden Zeichen erkennt, vermuten, es handele sich bei dem neuen Zeichen\n\num ein solches der Serie.\n\nDer Geltendmachung einer Verwechslungsgefahr unter diesem Aspekt\n\nsteht nicht entgegen, daß der Beklagte nicht aus einer oder mehreren Marken\n\naus der von ihm in Anspruch genommenen Zeichenserie, sondern aus der Mar-\n\nke \"BIG\" und dem entsprechenden Firmenschlagwort selbst vorgeht. Voraus-\n\nsetzung für die Annahme einer Markenrechtsverletzung infolge Verwechs-\n\nlungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist ein Kennzeichenrecht an\n\ndem Stammbestandteil, sei es, daß dieses in einem oder mehreren Zeichen\n\nder Serie besteht, sei es, daß der Stammbestandteil für sich kennzeichenrecht-\n\nlichen Schutz genießt und der Markeninhaber des weiteren eine Zeichenserie\n\nmit diesem Bestandteil gebildet hat, also eine Fallgestaltung wie im Streitfall,\n\noder - worum es im Streitfall nicht geht - geltend macht, der fragliche Bestand-\n\nteil werde vom Verkehr als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie ange-\n\nsehen (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH, Beschl. v. 25.6.1998\n\n- I ZB 10/96, GRUR 1999, 240, 241 = WRP 1998, 1177 - STEPHANS-\n\nKRONE I).\n\nDas Berufungsgericht hat im Streitfall dem Zeichen \"BIG\" angesichts ei-\n\nnes beschreibenden Inhalts als Angabe einer Eigenschaft (\"groß\", \"dick\",\n\n\"stark\", \"wichtig\"), die sich auch auf Spielwaren beziehen könne, die Eignung\n\naberkannt, ein solcher Stammbestandteil zu sein. Dieser Auffassung kann nicht\n\nbeigetreten werden.\n\nDabei kann offenbleiben, ob die Meinung des Berufungsgerichts zutrifft,\n\nder Marke \"BIG\" und dem entsprechenden Firmenschlagwort fehle jede Unter-\n\nscheidungskraft, weil das Wort in der Bedeutung von \"groß\", \"dick\", \"stark\",\n\n\"wichtig\" auch dem deutschen Verkehr geläufig sei (vgl. zu einem Eigen-\n\nschaftswort als Marke: BGH, Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, WRP 2001,\n\n1445, 1446 = MarkenR 2001, 408 - INDIVIDUELLE).\n\nBei seiner Beurteilung hat das Berufungsgericht jedenfalls rechtsfehler-\n\nhaft unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte unter Bezugnahme auf vor-\n\ngelegte Unterlagen ausführlich vorgetragen hat, er benutze den Bestandteil\n\n\"BIG\" bereits als Stammbestandteil für eine existierende Zeichenserie, bei der\n\njeweils der Wortbestandteil \"BIG\" mit einem oder mehreren Bestandteilen kom-\n\nbiniert sei. Ist hiervon auszugehen, kommt es - entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts - nicht (mehr) darauf an, ob der fragliche Bestandteil \"BIG\"\n\nsich theoretisch als Stammbestandteil eignet, sondern allein darauf, ob der Be-\n\nklagte den Verkehr tatsächlich an \"BIG\" als Stammbestandteil einer Serie ge-\n\nwöhnt hat. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofes \"STEPHANSKRONE I\" (GRUR 1999, 240, 241) befaßt sich,\n\nweil nach dem dortigen Sachverhalt eine bereits existierende Zeichenserie\n\nnicht in Rede stand, allein mit der im Streitfall unerheblichen Frage der ab-\n\nstrakten Eignung eines Bestandteils eines einheitlichen Wortes als Stammbe-\n\nstandteil für eine Zeichenserie und stellt allein für diesen Fall Anforderungen\n\nim Sinne einer gewissen Originalität des Bestandteils.\n\n3. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht,\n\nsofern es erneut zur Verneinung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im\n\nengeren Sinne gelangt, dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr unter\n\ndem Aspekt des Serienzeichens nachzugehen und dabei das entsprechende\n\nVorbringen des Beklagten einschließlich des Vortrags zur Bekanntheit des Zei-\n\nchens \"BIG\" zu berücksichtigen haben, dessen Übergehen die Revision rügt.\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur\n\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revi-\n\nsion - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_111-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/i-zr-111-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_111-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_111-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-22/i-zr-111-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_111-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:42.516050+00:00"}}