{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_104-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"I ZR 104/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Juli 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Fernflugpreise PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 Wird für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Endpreise anzugeben unter Einschluß der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowie der Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.). UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung für Flugreisen, die gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung verstößt, geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 104/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHZ : nein\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nFernflugpreise\n\nPAngV § 1 Abs. 1 Satz 1\n\nWird für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Endpreise\nanzugeben unter Einschluß der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowie\nder Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch\ngenommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.).\n\nUWG § 13 Abs. 2 Nr. 2\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung für Flugreisen, die\ngegen Vorschriften der Preisangabenverordnung verstößt, geeignet ist, den\nWettbewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen.\n\nBGH, Urt. v. 5. Juli 2001 - I ZR 104/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nPokrant\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1999 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als dieses den Unterlassungsantrag in seiner -\n\n auf Anlage K 7 bezogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssa-\n\nchen, vom 17. Juni 1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß\n\ndas Urteil im Kostenpunkt abgeändert und die Verurteilung der Be-\n\nklagten zur Unterlassung unter Beibehaltung der Androhung von\n\nOrdnungsmitteln wie folgt neu gefaßt wird:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen\n\nVerkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen oder\n\nsonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage K 7\n\nfür Flugreisen unter Angabe von Preisen und des Zusatzes \"Alle\n\nPreise zzgl. Steuer\" zu werben.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden zu 51 % der Klägerin, zu\n\n49 % der Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, ein Reisebüro, warb am 4. März 1997 in der \"S. \n\nZeitung\" für Linienflüge nach Kuala Lumpur, Bangkok, Johannesburg und\n\nHarare. In der - nachfolgend verkleinert wiedergegebenen - Anzeige (Anlage\n\nK 1) war jeweils der Preis für den Flug selbst herausgestellt. Durch ein deutlich\n\nsichtbares Sternchen wurde auf eine Fußnote verwiesen, in der es einleitend\n\nhieß: \"Preise gültig ab allen deutschen Flughäfen zzgl. Steuern und Gebühren\n\nvon 20 bis 71,50 Mark\".\n\nIn einem am 11. Juli 1997 in Me. verteilten Prospekt (Anlage K 7)\n\nwarb die Beklagte u.a. für Linienflüge zu einer Reihe von Fernzielen - wie\n\nnachfolgend verkleinert wiedergegeben - mit der Angabe der Preise für den\n\nFlug als solchen und dem auf alle entsprechenden Angebote bezogenen, her-\n\nvorgehobenen Zusatz \"Alle Preise zuzüglich Steuer\".\n\nDie klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ist\n\nder Ansicht, daß die Beklagte durch diese Art der Preisangabe gegen die\n\nPreisangabenverordnung (PAngV) verstoßen habe. Darin liege auch ein Wett-\n\nbewerbsverstoß, der geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Reisemarkt we-\n\nsentlich zu beeinträchtigen.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte abgemahnt und ein Verfahren vor der Ei-\n\nnigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handels-\n\nkammer für M. durchgeführt. Dadurch sind ihr Kosten in Höhe von\n\n476,15 DM entstanden.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI. der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-\n\nmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich \n\nfür\n\nFlugreisen unter Angabe eines Preises und dem Hinweis zu\n\nwerben, daß zusätzlich Kosten für Steuern und Gebühren in ei-\n\nner Marge anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM und 71,50 DM,\n\nund/oder unter Angabe von Preisen zu werben, ohne gleichzeitig\n\nin bezifferter Form darauf hinzuweisen, daß zusätzlich Kosten\n\nfür Sicherheitsgebühren/Steuern anfallen, und\n\nII. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 476,15 DM zu be-\n\nzahlen.\n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei nicht ver-\n\npflichtet, neben dem Preis für den Flug als solchen die anfallenden Steuern\n\nund Gebühren anzugeben. Dies sei auch nicht möglich, weil Steuern und Ge-\n\nbühren (Flughafensteuer, Sicherheits- und Einreisegebühren) je nach Start-\n\nund Zielflughafen, Datum der Buchungen, Flugzeit, Fluggesellschaft und\n\nWechselkurs verschieden seien und häufigen, kurzfristigen Schwankungen\n\nunterlägen. Die Steuern und Gebühren könnten deshalb jeweils nur für einen\n\nbestimmten Flug auf Anfrage beziffert werden. Keinesfalls werde der Wettbe-\n\nwerb durch die beanstandete Art der Preisangabe wesentlich beeinträchtigt.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin\n\nhat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,\n\ndaß die Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, im geschäftli-\n\nchen Verkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen oder\n\nsonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage K 1 für\n\nFlugreisen zu unterschiedlichen Zielen unter Angabe des jeweili-\n\ngen Flugpreises und des alle Ziele betreffenden Hinweises zu wer-\n\nben, daß zusätzliche Kosten für Steuern und Gebühren in einer\n\nMarge anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM oder 71,50 DM, oder\n\nwie in Anlage K 7 für Flugreisen unter Angabe von Preisen und des\n\nZusatzes \"alle Preise zzgl. Steuer\" zu werben.\n\nDas Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die\n\nKlage abgewiesen (OLG München OLG-Rep 1999, 221).\n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte\n\nbeantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin für\n\nden geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht aktivlegitimiert sei.\n\nDie Beklagte habe allerdings durch die Art ihrer Preisangabe in der An-\n\nzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) und in ihrem am 11. Juli 1997 verteilten\n\nProspekt gegen § 1 Abs. 1 PAngV verstoßen, weil sie nicht jeweils den für die\n\nFlüge zu zahlenden Endpreis angegeben habe. Die Angabe eines einheitlichen\n\nFlugpreises von allen deutschen Flughäfen zu einem ausländischen Zielflug-\n\nhafen und zurück sei zwar praktisch ausgeschlossen, weil von den aus dem\n\nAusland ankommenden Reisenden unterschiedliche Passagier-Gebühren ver-\n\nlangt würden (bei 27 deutschen Flughäfen 14 verschiedene Gebühren zwi-\n\nschen 1,50 DM und 20,50 DM). In der Werbung könne aber ein Mindestpreis,\n\nein Höchstpreis oder eine Preismarge als Endpreis genannt werden.\n\nDer Klägerin stehe jedoch wegen der beanstandeten Handlungen kein\n\nUnterlassungsanspruch zu, weil der Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht\n\ngeeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Dabei sei zu be-\n\nrücksichtigen, daß die beanstandete Art der Werbung in erheblichem Umfang\n\nüblich sei. Dies habe seinen Grund darin, daß sie in anderen Ländern, insbe-\n\nsondere der Europäischen Union, zulässig sei, sowie darin, daß die Angabe\n\ndes Endpreises für Flüge, die innerhalb eines längeren Zeitraums - noch ohne\n\nnähere Bestimmung des Datums und des Flugablaufs - stattfinden sollten, er-\n\nhebliche Probleme bereite. Der Verkehr sei deshalb weitgehend an die Unter-\n\nscheidung zwischen dem \"reinen\" Flugpreis und den hinzukommenden - erst\n\nbei der Buchung genau festzustellenden - Steuern und Gebühren gewöhnt.\n\nDie mit den Angeboten von Fernreisen umworbenen Verkehrskreise sei-\n\nen bei einer Werbung wie in Anlage K 1 in der Lage zu erkennen, daß der\n\nEndpreis um etwa 20,-- DM bis 70,-- DM über dem herausgestellten Flugpreis\n\nliegen werde und innerhalb dieser Marge weder mit einem niedrigen noch mit\n\neinem hohen Preis sicher zu rechnen sei. Diese Werbung sei daher nicht ge-\n\neignet, der Beklagten einen wesentlichen Wettbewerbsvorsprung zu verschaf-\n\nfen. Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher seien nicht ernsthaft\n\nbeeinträchtigt.\n\nFür die Werbung der Beklagten in ihrem Prospekt (Anlage K 7), in dem\n\nauf hinzukommende Steuern und Gebühren nur mit dem unbezifferten Zusatz\n\n\"Preise zzgl. Steuer\" hingewiesen worden sei, gelte nichts anderes.\n\nII. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch\n\naus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nur insoweit\n\ngeltend machen, als sie sich gegen eine Werbung wie in dem am 11. Juli 1997\n\nverteilten Prospekt der Beklagten (Anlage K 7) wendet.\n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte,\n\nauch wenn sie nur Vermittler gewesen sein sollte (vgl. Völker, Preisangaben-\n\nrecht, 1996, § 1 PAngV Rdn. 28 m.w.N.), gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ver-\n\nstoßen hat, weil sie in ihrer Anzeige vom 4. März 1997 und in ihrem Prospekt\n\nfür Flugreisen mit Preisangaben geworben hat, ohne die für die Flüge zu zah-\n\nlenden Endpreise anzugeben. Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1\n\nAbs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und son-\n\nstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen\n\nsind. Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher\n\nKlarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich\n\nverhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht\n\nvergleichbarer Preise gewinnen muß \n\n(vgl. BGHZ 108, 39, 40 f. \n\n-\n\n Stundungsangebote; BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 13/93, GRUR 1995, 274,\n\n275 \n\n= \n\nWRP \n\n1995, \n\n392\n\n- Dollar-Preisangaben; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. PAngV Rdn. 7, je-\n\nweils m.w.N.). Dementsprechend ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für\n\nLeistungen geworben wird, die aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitli-\n\nches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses\n\nerscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt bezie-\n\nhender Endpreis anzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, GRUR\n\n1991, 845, 846 = WRP 1991, 652 - Nebenkosten, m.w.N.). Die Werbung der\n\nBeklagten enthält aus der Sicht der Letztverbraucher einheitliche Leistungsan-\n\ngebote, die nicht nur den Flug selbst umfassen, sondern auch die Begleichung\n\nderjenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen\n\nwerden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.) sowie der bei der\n\nFlugreise anfallenden Steuern (vgl. dazu auch - zur PreisangabenVO a.F. -\n\nBGH, Urt. v. 17.10.1980 - I ZR 132/78, GRUR 1981, 140, 141 = WRP 1981, 23\n\n- Flughafengebühr). Von der Pflicht zur Endpreisangabe wurde die Beklagte\n\nauch nicht dadurch befreit, daß ihre Flugpreise genehmigte Beförderungsent-\n\ngelte als Bestandteile einschließen, da diese nur die Preise für den Flug als\n\nsolchen und nicht die zu zahlenden Endpreise sind. Auf die Vorschrift des § 1\n\nAbs. 3 PAngV in ihrer früheren - durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Dritten Ver-\n\nordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 22.7.1997 (BGBl. I\n\nS. 1910) aufgehobenen - Fassung kann sich die Beklagte daher nicht berufen.\n\nDie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe\n\nder Endpreise ist unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer be-\n\nstimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbe-\n\nstandteile zusammenzurechnen (vgl. dazu BGH GRUR 1981, 140, 141 - Flug-\n\nhafengebühr), oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der\n\nPreisbestandteile, die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittli-\n\nchen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1999\n\n- I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schluß-\n\nverkaufspreise; Völker aaO § 1 PAngV Rdn. 39). Die Pflicht der Beklagten,\n\nEndpreise anzugeben, entfällt auch nicht deshalb, weil die Flugreisen zu be-\n\nstimmten Zielen je nach dem Reisetag, den Abflugs- und Ankunftszeiten und\n\nder Reiseroute unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet sind. Die\n\nBeklagte bewirbt der Sache nach nicht bestimmte, stets völlig gleiche Leistun-\n\ngen, sondern Leistungen, die wegen Abweichungen in der Flugroute, den\n\nFlugdaten usw. jeweils einen etwas unterschiedlichen Inhalt haben können.\n\nJeder einzelne Flug hat jedoch einen bestimmten Preis, da die Preisbestand-\n\nteile insoweit jeweils feststehen. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen\n\nmit Preisbestandteilen wirbt, hat sie den im Einzelfall tatsächlich zu entrichten-\n\nden Endpreis anzugeben (zur Angabe von Preisen mit variablen - insbesonde-\n\nre verbrauchsabhängigen - Bestandteilen vgl. dagegen BGH, Urt. v. 8.10.1998\n\n- I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 262 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis, m.w.N.).\n\nDies bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, daß sie im Ergebnis\n\nauf Werbung für die von ihr angebotenen Flugreisen verzichten müßte. So\n\nkann sie z.B. - wie dies andere Fluggesellschaften tun - in der Weise werben,\n\ndaß sie Flüge \"ab\" einem bestimmten Preis anbietet und in der Werbung er-\n\nläutert, warum ein bestimmter Preis nicht genannt wird. Die Verpflichtung zur\n\nEndpreisangabe bedeutet demgemäß nicht, daß der Beklagten - über den be-\n\ngrenzten Zweck der Preisangabenverordnung hinaus - vorgeschrieben würde,\n\nEndpreise zu bilden oder anzugeben, die sie als Unternehmen nicht fordern\n\nwill (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 161/90, GRUR 1992, 857, 858 = WRP\n\n1992, 696 - Teilzahlungspreis I; Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90, GRUR 1993,\n\n127 = WRP 1993, 108 - Teilzahlungspreis II; BGH GRUR 1995, 274, 275 -\n\n Dollar-Preisangaben).\n\nb) Die beanstandeten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind\n\nauch als Verstöße gegen § 1 UWG zu werten. Eine Verletzung der Ordnungs-\n\nvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist allerdings nicht ohne weiteres wett-\n\nbewerbswidrig, auch wenn diese unmittelbar das Marktverhalten regelt (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 21.5.1992 - I ZR 9/91, GRUR 1993, 62, 63 = WRP 1992, 693 -\n\n Kilopreise III; Urt. v. 11.11.1993 - I ZR 315/91, GRUR 1994, 311, 312 = WRP\n\n1994, 177 - Finanzkaufpreis \"ohne Mehrkosten\"). Die Beklagte hat jedoch nicht\n\nnur versehentlich, sondern bewußt und planmäßig unter Verstoß gegen die\n\nPreisangabenverordnung geworben. Sie hat damit nicht nur möglichen Kunden\n\nden Vergleich mit den Preisen von gesetzestreuen Mitbewerbern erschwert,\n\nsondern ihre Preise - jedenfalls auf den ersten Blick - als günstiger erscheinen\n\nlassen, als dies tatsächlich der Fall war. Dies gilt auch für die Werbung in der\n\nZeitungsanzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1), in der die Preisangabe durch\n\nden Text einer Sternchen-Fußnote ergänzt worden ist. Dieses Vorgehen war\n\ngeeignet, der Beklagten einen - wenn auch im Fall der Zeitungsanzeige nur\n\ngeringen - Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen.\n\nc) Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, ist der Verstoß\n\ngegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, den die Beklagte mit ihrer Anzeige vom\n\n4. März 1997 (Anlage K 1) begangen hat, jedoch nicht geeignet, den Wettbe-\n\nwerb auf dem maßgeblichen Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen\n\n(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).\n\nDie UWG-Novelle 1994 hat das Erfordernis der wesentlichen Beein-\n\nträchtigung des Wettbewerbs als Voraussetzung für die Klagebefugnis von\n\nWettbewerbern, die mit dem Antragsgegner nicht in einem konkreten Wettbe-\n\nwerbsverhältnis stehen, eingeführt, um die wettbewerbsrechtliche Verfolgung\n\nvon Bagatellverstößen, die für das Wettbewerbsgeschehen insgesamt oder für\n\neinzelne Wettbewerber allenfalls eine marginale Bedeutung haben, zu unter-\n\nbinden (vgl. Begründung des Entwurfs eines UWG-Änderungsgesetzes, BT-\n\nDrucks. 12/7345 S. 4, 5 f., 10 ff. u. 13 f., abgedruckt WRP 1994, 369; BGHZ\n\n133, 316, 322 - Altunterwerfung I). Die Ausübung der im allgemeinen Interesse\n\ngewährten Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG sollte auf solche Fälle be-\n\nschränkt werden, in denen die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes auf\n\ndas Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß seine Verfolgung auch\n\nwirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu auch Melullis, Handbuch\n\ndes Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 382; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der\n\nWettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 32). Dementsprechend kann es für\n\ndie Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht ge-\n\nnügen, daß dem Wettbewerbsverstoß die Verletzung eines gesetzlichen Ge-\n\noder Verbots zugrunde liegt oder der Verstoß geeignet ist, irgendeinen ge-\n\nringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 -\n\n I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreis-\n\nangaben; Melullis aaO Rdn. 384, 388).\n\nDer beanstandete Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in der\n\nZeitungsanzeige ist zwar geeignet, der Beklagten einen gewissen Wettbe-\n\nwerbsvorsprung zu verschaffen, dieser ist aber so geringfügig, daß die Verfol-\n\ngung des Wettbewerbsverstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebe-\n\nfugten Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit\n\nliegt. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Be-\n\nklagte allerdings nicht darauf berufen, daß ein erheblicher Teil der Wettbewer-\n\nber bei der Angabe von Flugpreisen ebenso verfährt wie sie selbst bei der\n\nZeitungsanzeige vom 4. März 1997. Diejenigen Wettbewerber, die sich an die\n\nvorgeschriebene Form der Preisangabe halten, werden durch den beanstan-\n\ndeten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung um so mehr beeinträchtigt,\n\nje häufiger solche Verstöße sind. Denn herausgestellte Endpreise werden auf\n\nden ersten Blick um so weniger werbewirksam sein, je mehr der Verkehr daran\n\ngewöhnt ist, daß mit dieser Preisangabe noch nicht der Endpreis genannt ist.\n\nDieser Nachteil für die gesetzestreuen Wettbewerber ist bei einer Art der\n\nPreisangabe wie in Anlage K 1 jedoch nicht so erheblich, daß von einer we-\n\nsentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Flugreisen zu\n\nsprechen wäre.\n\nDie beanstandete Art der Preisangabe wird einen verständigen Durch-\n\nschnittsverbraucher, der die Entscheidung für das Angebot eines Fernfluges\n\nerst nach reiflicher Überlegung treffen wird, nicht irreführen. In der Anzeige\n\nwird zwar der für den Flug als solchen zu zahlende Preis herausgestellt, der\n\nAnmerkungsstern verweist aber unstreitig deutlich sichtbar auf die Fußnote,\n\naus der sich ergibt, daß zu dem genannten Preis Steuern und Gebühren von\n\n20,-- DM bis 71,50 DM hinzukommen. Wer an den angebotenen Fernflügen\n\ninteressiert ist, wird bei einer Anzeige in der vorliegenden Gestaltung - auch im\n\nHinblick auf den erheblichen Preis solcher Flüge - sogleich auch auf den Text\n\nder Sternchen-Fußnote aufmerksam werden, aus dem sich ergibt, daß der\n\nletztlich zu zahlende Preis höher ist als der herausgestellte Preis. Dies gilt um\n\nso mehr, als der Verkehr nach der nicht angegriffenen Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts weitgehend daran gewöhnt ist, zwischen dem \"reinen\" Flugpreis\n\nund den hinzukommenden Steuern und Gebühren zu unterscheiden. Ein Inter-\n\nessent hat - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - keinen vernünftigen\n\nAnlaß, sicher damit zu rechnen, daß der Zuschlag für Steuern und Gebühren\n\neher im unteren Bereich der Marge liegen wird.\n\nDas von der Preisangabenverordnung ebenfalls geschützte Interesse\n\nder Verbraucher an optimalen Preisvergleichsmöglichkeiten (vgl. dazu BGH\n\nGRUR 1999, 762, 763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise) kann von einem\n\nVerband zur Förderung gewerblicher Interessen nur geltend gemacht werden,\n\nsoweit es sich mit dem Interesse am Wettbewerb auf dem Markt deckt. Es wird\n\nhier nur geringfügig betroffen, weil bei einer Preisangabe wie in Anlage K 1 die\n\nSpanne der möglichen Flugpreise sehr einfach zu errechnen ist. Angesichts\n\ndes Umstands, daß es sich hier um einen recht geringfügigen Gesetzesverstoß\n\nhandelt, kommt auch der von der Revision hervorgehobenen Nachahmungs-\n\ngefahr keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, ob die beanstandete\n\nArt und Weise der Preisangabe geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt\n\nwesentlich zu beeinträchtigen. Der Nachahmungsgefahr wird allerdings in die-\n\nsem Zusammenhang dann Gewicht beizumessen sein, wenn von dem wettbe-\n\nwerbswidrigen Verhalten eine Sogwirkung in der Weise ausgeht, daß Wettbe-\n\nwerber veranlaßt werden, ein solches Verhalten deshalb zu übernehmen, weil\n\nsie sonst erhebliche Nachteile im Wettbewerb befürchten müßten (vgl. OLG\n\nKarlsruhe NJW-RR 1996, 1326, 1327). Davon kann hier jedoch keine Rede\n\nsein.\n\nEin Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfol-\n\ngung von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung, wie sie Gegenstand\n\ndes Rechtsstreits sind, ist hier um so weniger gegeben, als die zuständigen\n\nBehörden eine solche Nichteinhaltung der Vorschriften der Preisangabenver-\n\nordnung nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch als Ordnungs-\n\nwidrigkeiten ahnden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 PAngV n.F.; BGH GRUR 2001,\n\n258, 259 - Immobilienpreisangaben).\n\nd) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht auch\n\nbei der beanstandeten Form der Preisangabe in dem am 11. Juli 1997 verteil-\n\nten Prospekt der Beklagten (Anlage K 7) eine wesentliche Beeinträchtigung\n\ndes Wettbewerbs verneint hat.\n\nIn diesem Prospekt ist der für den Flug als solchen zu zahlende Preis\n\ndeutlich herausgestellt, daneben allerdings unübersehbar darauf hingewiesen,\n\ndaß die genannten Preise \"zuzüglich Steuer\" gelten. Trotz dieses Zusatzes ist\n\ndie Preisangabe aber geeignet, das Angebot auf den ersten Blick günstiger\n\nerscheinen zu lassen, als es tatsächlich ist, weil dabei der Zusatz \"Alle Preise\n\nzuzüglich Steuer\" noch nicht wahrgenommen wird. Anders als im Fall der An-\n\nzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) kommt hier hinzu, daß dem Kunden keine\n\nweiteren Angaben zu den sonstigen Preisbestandteilen gemacht werden, so\n\ndaß ihm der Endpreis noch nicht einmal in Form eines Mindest- und eines\n\nHöchstpreises genannt wird. Diese unvollständige - in Widerspruch zu § 1\n\nAbs. 1 Satz 1 PAngV stehende - Art der Preisangabe ist geeignet, den Wett-\n\nbewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen. Sie ist\n\nzwar nicht irreführend, erschwert aber erheblich die durch die Preisangaben-\n\nverordnung geschützte Möglichkeit des Preisvergleichs, der ein unerläßlicher\n\nBestandteil des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist (vgl. BGH GRUR 1999, 762,\n\n763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise).\n\n2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend\n\ngemachten Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM. Die Klägerin verlangt in-\n\nsoweit - unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl.\n\nBGHZ 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjährung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 -\n\n I ZR 171/97, WRP 2000, 633, 636 - Sicherungsschein [insoweit in GRUR\n\n2000, 731 nicht abgedruckt], m.w.N.) - Aufwendungsersatz für ihre Abmahnung\n\nvom 6. Mai 1997, die sich nur gegen die Werbung der Beklagten in der Zei-\n\ntungsanzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) gerichtet hat. Da ihr - wie darge-\n\nlegt - hinsichtlich dieser Werbung kein materiell-rechtlicher Unterlassungsan-\n\nspruch zusteht, kann sie auch nicht die Erstattung ihrer insoweit entstandenen\n\nAbmahnkosten verlangen. Abmahnkosten für die zweite Abmahnung mit\n\nSchreiben vom 15. Juli 1997 - betreffend die Prospektwerbung der Beklagten\n\n(Anlage K 7) - hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht.\n\n3. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die\n\nihr infolge der Durchführung des Verfahrens vor der Einigungsstelle für Wett-\n\nbewerbsstreitigkeiten entstanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwen-\n\ndungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB)\n\nsteht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Durchführung des Verfah-\n\nrens vor der Einigungsstelle nach den erfolglosen Abmahnungen nicht mehr\n\ndem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, sondern ein Versuch der\n\nKlägerin war, im eigenen Interesse einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. OLG\n\nHamm GRUR 1988, 715 f.; vgl. weiter Großkomm/Köhler, § 27a UWG\n\nRdn. 119; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG\n\nRdn. 555; Melullis aaO Rdn. 84 f.; Nieder, Außergerichtliche Konfliktlösung im\n\ngewerblichen Rechtsschutz, 1998, S. 80 f.).\n\nIII. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufzuheben, als dieses unter Abänderung des landge-\n\nrichtlichen Urteils den Unterlassungsantrag in seiner - auf die Anlage K 7 be-\n\nzogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung war die Berufung der Beklagten gegen das\n\nlandgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieses im Ko-\n\nstenpunkt abgeändert und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung\n\nentsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Unterlassungsantrag der\n\nKlägerin neu gefaßt wird.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nErdmann\n\n v. Ungern-Sternberg\n\n Starck\n\nBornkamm\n\n Pokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_104-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/i-zr-104-99","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_104-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_104-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/i-zr-104-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_104-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:50.023361+00:00"}}