{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_102-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"I ZR 102/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG §§ 45 ff., 59 Verkündet am: 24. Januar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verhüllter Reichstag a) Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng aus- zulegen. Jedoch kann ein besonders schützenswertes Interesse des Verwer- ters dazu führen, daß bei der Auslegung der – als abschließend zu verste- henden – Schrankenregelungen ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist. b) Ein Werk der bildenden Kunst befindet sich dann nicht bleibend an einem öf- fentlichen Ort, wenn das Werk im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung präsentiert wird. Unerheblich ist dabei, ob das Werk nach dem Abbau fortbe- steht oder ob es mit dem Abbau untergeht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 102/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\nja\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nUrhG §§ 45 ff., 59\n\nVerkündet am:\n24. Januar 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\n Verhüllter Reichstag\n\na) Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng aus-\nzulegen. Jedoch kann ein besonders schützenswertes Interesse des Verwer-\nters dazu führen, daß bei der Auslegung der – als abschließend zu verste-\nhenden – Schrankenregelungen ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist.\n\nb) Ein Werk der bildenden Kunst befindet sich dann nicht bleibend an einem öf-\nfentlichen Ort, wenn das Werk im Sinne einer zeitlich befristeten Ausstellung\npräsentiert wird. Unerheblich ist dabei, ob das Werk nach dem Abbau fortbe-\nsteht oder ob es mit dem Abbau untergeht.\n\nBGH, Urt. v. 24. Januar 2002 – I ZR 102/99 – Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und\n\ndie Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts\n\nvom 27. Oktober 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger, bekannt unter ihren Künstlernamen Christo und Jeanne-Claude,\n\nveranstalteten im Juni/Juli 1995 in Berlin für die Dauer von zwei Wochen das\n\nKunstprojekt “Verhüllter Reichstag”. Die Künstler finanzierten das Projekt selbst,\n\nu.a. durch den Verkauf von Abbildungen der Modelle und von Bildern des ver-\n\nhüllten Reichstags, nicht jedoch durch den Verkauf von Postkarten.\n\nDie Beklagten betreiben eine Foto- und Bildagentur. Ohne Zustimmung der\n\nKläger stellten sie die nachfolgend schwarz-weiß wiedergegebenen Postkarten\n\nher, die den verhüllten Reichstag zeigen, und verbreiteten sie.\n\nDie Kläger vertreten die Ansicht, daß die Postkarten mit dem verhüllten\n\nReichstag nur mit ihrer Zustimmung hätten hergestellt und vertrieben werden\n\ndürfen. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen und\n\nbeantragt,\n\ndie Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es\nzu unterlassen, Postkarten oder andere Vervielfältigungsstücke mit den\n(oben wiedergegebenen) Bildmotiven des “Verhüllten Reichstags” zu\nvervielfältigen, zu verbreiten oder in anderer Weise zu verwenden (es\nfolgen Abbildungen der beiden Postkarten).\n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben sich auf den\n\nStandpunkt gestellt, nach § 59 UrhG zur Herstellung und Verbreitung der Post-\n\nkarten berechtigt gewesen zu sein.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Be-\n\nrufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Kläger beantragen, die Revision zurück-\n\nzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß den Klägern ein Unterlas-\n\nsungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe. Zur Begründung hat es – teilweise\n\nauf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie auf die im Ver-\n\nfügungsverfahren ergangenen Entscheidungen (LG Berlin NJW 1996, 2380; KG\n\nGRUR 1997, 129 = NJW 1997, 1160) verweisend – ausgeführt:\n\nDie Realisierung des Projekts “Verhüllter Reichstag” genieße urheberrechtli-\n\nchen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG, da es sich um eine eigen-\n\ntümliche Schöpfung von individueller Prägung handele, die in ihrer konkreten\n\nFormgebung ohne weiteres den für den Urheberrechtsschutz erforderlichen Grad\n\nan künstlerischer Gestaltungshöhe erkennen lasse. Den Beklagten stehe die\n\nSchrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG nicht zur Seite, weil sich der ver-\n\nhüllte Reichstag nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen be-\n\nfunden habe. Für das Merkmal “bleibend” sei maßgebend auf den Willen des Be-\n\nrechtigten abzustellen. Ein Kunstwerk, das für die gesamte Lebensdauer an ei-\n\nnem öffentlichen Standort errichtet sei, befinde sich dort bleibend, auch wenn die-\n\nse Lebensdauer aufgrund des Materials, aus dem das Werk geschaffen sei, ein-\n\ngeschränkt sei. In einem solchen Fall habe der Berechtigte das Werk der Öffent-\n\nlichkeit durch die Aufstellung an einem öffentlichen Ort für die Zeit seiner natürli-\n\nchen Lebensdauer gewidmet. Anders verhalte es sich aber, wenn der Berechtigte\n\ndie Zeit der öffentlichen Aufstellung von vornherein auf einen Zeitraum begrenze,\n\nder kürzer als die natürliche Lebensdauer des Werkes sei. Dann befinde sich das\n\nWerk nicht bleibend an dem öffentlichen Standort, sondern sei nur vorüberge-\n\nhend der Öffentlichkeit gewidmet. Unerheblich sei dabei, ob das Werk nach sei-\n\nner Entfernung fortbestehe oder ob es im Zuge der Deinstallation zerstört werde.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klägern gegen die Be-\n\nklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 UrhG zu-\n\ngebilligt.\n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei der “Ver-\n\nhüllung des Reichstags” um ein von beiden Klägern geschaffenes Werk der bil-\n\ndenden Kunst handelt, dem die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche be-\n\nsondere Individualität zukommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 8 UrhG). Diese Beur-\n\nteilung, die das Berufungsgericht in einem Parallelverfahren im einzelnen be-\n\ngründet hat (KG GRUR 1997, 128), läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die\n\nRevision erhebt insoweit keine Rügen.\n\n2.\n\nIn der Herstellung und im Vertrieb der in Rede stehenden Postkarten\n\nliegt eine Vervielfältigung und Verbreitung des Kunstwerks, also des verhüllten\n\nReichstags (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG).\n\n3. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf die Schrankenbestimmung\n\ndes § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an\n\nöffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Lichtbild zu vervielfäl-\n\ntigen und zu verbreiten. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es\n\nsich bei dem von den Klägern geschaffenen verhüllten Reichstag nicht um ein\n\nbleibend errichtetes Werk gehandelt hat.\n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 59 UrhG\n\nwie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schranken-\n\nbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist (st.Rspr.; vgl.\n\nBGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon, m.w.N.). Dies hat seinen Grund weniger\n\ndarin, daß Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären, sondern beruht\n\ndarauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst\n\nangemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung\n\nzustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dü r-\n\nfen. Teilweise wird allerdings mit den Schrankenbestimmungen ebenfalls beson-\n\nderen verfassungsrechtlich geschützten Positionen Rechnung getragen. Sie stel-\n\nlen das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich ab-\n\nschließenden Güterabwägung dar (vgl. Bornkamm in Festschrift Piper [1996],\n\nS. 641, 648 f.; Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., vor § 45\n\nUrhG Rdn. 6). Besteht beispielsweise an der Wiedergabe eines geschützten\n\nWerkes ein gesteigertes öffentliches Interesse, ist dies bei der Auslegung der\n\nSchrankenbestimmungen zu berücksichtigen und kann im Einzelfall dazu führen,\n\ndaß die enge, am Wortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, der ve r-\n\nfassungsrechtlich geschützten Position des Verwerters Rechnung tragenden In-\n\nterpretation weichen muß (vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 151 f. – Germania 3, zu\n\n§ 51 Nr. 2 UrhG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG; Bornkamm aaO S. 649 f.; Melichar\n\nin Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. UrhG Rdn. 15 f.; Ahlberg in Möh-\n\nring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Einl. 53; Schack, Urheber- und Urhe-\n\nbervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 86 u. 480 ff.). In jedem Fall sind neben den Inter-\n\nessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interes-\n\nsen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzli-\n\nchen Regelung heranzuziehen.\n\nb)\n\nIndem das Gesetz für an öffentlichen Orten befindliche Kunstwerke Ein-\n\nschränkungen der Ausschließlichkeitsrechte vorsieht, trägt es dem Interesse der\n\nAllgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung (vgl. Vogel in Schrik-\n\nker aaO § 59 UrhG Rdn. 2; Walter, Medien und Recht, 1991, 4 f.). Dieser Gedan-\n\nke lag bereits der entsprechenden Bestimmung im alten Recht, dem von 1907 bis\n\n1965 geltenden § 20 KUG, sowie der Bestimmung des § 6 Nr. 3 des Kunstschutz-\n\ngesetzes von 1876 zugrunde. In den Motiven zu § 20 KUG heißt es hierzu, “daß\n\nWerke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewis-\n\nsem Sinne Gemeingut sind und, sofern es nicht in der nämlichen Kunstform ge-\n\nschieht, von jedermann nachgebildet werden können” (abgedruckt bei Osterrieth,\n\nKUG, 1. Aufl. 1907, § 20 Anm. I 2). Damit korrespondiert eine zweite, aus der\n\nSicht des Urhebers angestellte Erwägung, mit der die Übernahme des § 20 KUG\n\nin das Urheberrechtsgesetz von 1965 begründet wurde: Der Urheber, der der\n\nAufstellung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt, widme damit sein\n\nWerk in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit (vgl. Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs eines UrhG, BT-Drucks. IV/270, S. 76 zu § 60).\n\nc)\n\nIm Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß das Merkmal\n\n“bleibend” jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn sich ein Kunstwerk für seine na-\n\ntürliche Lebensdauer an einem öffentlichen Platz befindet (Vogel in Schricker\n\naaO § 59 UrhG Rdn. 11; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG\n\nRdn. 2; Schack aaO Rdn. 506, jeweils m.w.N.).\n\nDie Revision möchte – hieran anknüpfend – den Schluß ziehen, daß ein für\n\ndie gesamte Dauer seiner Existenz an einem öffentlichen Ort ausgestelltes\n\nKunstwerk sich dort im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend befinde. Sie\n\nkann sich dabei auf einen Teil des Schrifttums berufen, der das Merkmal “blei-\n\nbend” ebenfalls mit “für die gesamte Dauer der Werkexistenz” gleichsetzt (vgl.\n\nWeberling, AfP 1996, 34, 35; Kleinke, AfP 1996, 397; Pöppelmann, ZUM 1996,\n\n293, 298 f.; J. Löffler in M. Löffler, Presserecht, 4. Aufl., BT UrhR Rdn. 82; Gries-\n\nbeck, NJW 1997, 1133, 1134; Rehbinder, Urheberrecht, 9. Aufl., S. 211).\n\nDem widersprechen allerdings zahlreiche Stimmen im Schrifttum, die eine\n\nsolche Sichtweise als mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar ablehnen (vgl. etwa\n\nHess, Festschrift Nordemann [1999], S. 89, 93 f.) und die statt dessen auf den\n\nWillen des Künstler abstellen. Wolle dieser sein Werk der Öffentlichkeit nur vor-\n\nübergehend zugänglich machen, also widmen, befinde sich das Werk nicht blei-\n\nbend an dem öffentlichen Platz (vgl. Müller-Katzenburg, NJW 1996, 2341, 2344;\n\nPfennig, ZUM 1996, 658 f.; Ernst, AfP 1997, 458, 459; ders., ZUM 1998, 475,\n\n476 f.; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 59 UrhG Rdn. 2; ders., Anm. zu\n\nKG RzU KGZ Nr. 100, S. 8; Hess aaO S. 95 f.; Schack aaO Rdn. 506; Gass in\n\nMöhring/Nicolini aaO § 59 Rdn. 12; Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 11;\n\nRehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 284; Dietz, UFITA 136 [1998], 5, 73).\n\nDem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen.\n\nd) Dieser zuletzt genannten Auffassung ist zunächst insofern zuzustimmen,\n\nals es für das Merkmal “bleibend” nicht darauf ankommen kann, ob ein vorüber-\n\ngehend aufgestelltes Werk nach dem Abbau weiterhin besteht und gegebenen-\n\nfalls an anderer Stelle erneut aufgestellt werden soll oder ob es mit der Deinstal-\n\nlation untergeht (vgl. auch Ernst, ZUM 1998, 475, 477; Müller-Katzenburg, NJW\n\n1996, 2341, 2344; Hess aaO S. 94). Denn damit würde ohne sachliche Rechtfer-\n\ntigung nach der Art des Kunstwerks unterschieden: Während der Urheber einer\n\nvorübergehend an öffentlichem Ort aufgestellten Skulptur durch § 59 UrhG in sei-\n\nnen Ausschließlichkeitsrechten nicht eingeschränkt wäre, müßte der Schöpfer e i-\n\nner ebenfalls vorübergehend zu einem bestimmten Anlaß erstellten, durch die\n\nUmgebung definierten Installation ungeachtet ihrer zeitlichen Befristung hinneh-\n\nmen, daß sein Werk in zweidimensionaler Form auch zu gewerblichen Zwecken\n\nvervielfältigt und verbreitet werden könnte. Für eine solche Differenzierung bietet\n\ndas Gesetz keine Grundlage.\n\nAuf der anderen Seite ist der Revision einzuräumen, daß nicht allein die\n\nWidmung des Urhebers maßgeblich sein kann. Mit Recht verweist die Revision\n\ndarauf, es gehe nicht an, etwa bei einem Denkmal nur deshalb das Merkmal\n\n“bleibend” zu verneinen, weil sich der Urheber eine Zerstörung des Denkmals\n\nnach vier Jahrzehnten vorbehalten habe. Wird allein auf die subjektive Bestim-\n\nmung des Berechtigten abgestellt, hätte es dieser in der Hand, sich durch eine\n\nentsprechende Absichtserklärung vor der nach § 59 UrhG privilegierten Nutzung\n\nseines Werks zu schützen. Auch bei urheberrechtlich geschützten Bauwerken wä-\n\nre es nicht sachgerecht, allein danach zu unterscheiden, ob – etwa beim Bau ei-\n\nnes Provisoriums, das nach einigen Jahren einem Neubau weichen soll – schon\n\nbei Errichtung ein Zeitpunkt für den Abriß des Bauwerks ins Auge gefaßt ist.\n\nFür eine sachgerechte Abgrenzung kommt es vielmehr auf den Zweck an, zu\n\ndem das geschützte Werk an dem öffentlichen Ort aufgestellt worden ist. Der ge-\n\nsetzlichen Regelung, die dem Urheber im Falle einer nur vorübergehenden Auf-\n\nstellung oder Errichtung seines Werkes weitergehende Rechte vorbehält als im\n\nFalle einer auf Dauer gedachten Installation, liegt die Erwägung zugrunde, daß es\n\nnicht gerechtfertigt wäre, die Befugnisse des Urhebers auch im Falle einer (vor-\n\nübergehenden) Aufstellung seiner Werke an öffentlichen Orten über das im Ge-\n\nsetz ohnehin vorgesehene Maß hinaus (vgl. etwa §§ 50, 53, 57, 58 UrhG) einzu-\n\nschränken. Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbil-\n\ndes gebietet eine solche Einschränkung der Urheberbefugnisse nicht. Dieses In-\n\nteresse ist darauf gerichtet, daß öffentliche Straßen und Plätze etwa auf Postka r-\n\nten, auf einem Gemälde oder einem Stich, in einem Bildband oder in einem Film\n\nwiedergegeben werden können, ohne daß hierfür – falls sich dort urheberrechtlich\n\ngeschützte Werke befinden – die Zustimmung der Berechtigten eingeholt werden\n\nmuß. Geht es dagegen um die Wiedergabe von Werken der bildenden Kunst, die\n\nvorübergehend auf öffentlichen Plätzen im Kontext einer Ausstellung präsentiert\n\nwerden, besteht kein Anlaß zu einer entsprechenden Begrenzung urheberrechtli-\n\ncher Befugnisse.\n\nMaßgeblich ist danach, ob die mit Zustimmung des Berechtigten erfolgte\n\nAufstellung oder Errichtung eines geschützten Werkes an einem öffentlichen Ort\n\nder Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung dient, wobei der gesetzlichen\n\nRegelung allerdings die Vorstellung einer zeitlich befristeten Ausstellung, nicht\n\neiner Dauerausstellung zugrunde liegt.\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe können sich die Beklagten nicht auf eine\n\nnach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG privilegierte Nutzung berufen. Die von den Klägern\n\ngeschaffene Verhüllung des Reichstags wurde von ihnen in der Art einer Aus-\n\nstellung präsentiert. Ausstellungen, die zeitlich befristet sind, werden üblicherwei-\n\nse in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen. Die hier in Rede\n\nstehende kurze Dauer von zwei Wochen unterstreicht den Ausstellungscharakter\n\nder Präsentation.\n\nIII. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97\n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nErdmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_102-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/i-zr-102-99","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":13},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_102-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_102-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/i-zr-102-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_102-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:49.085790+00:00"}}