{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_101-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"I ZR 101/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Wie bitte?! Setzt das Fernsehen die Wirkung einer öffentlichen Berichterstattung ein, um Zuschauern bei der Durchsetzung ihrer Interessen zu helfen, ohne daß der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 101/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n6. Dezember 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nUWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1\n\nWie bitte?!\n\nSetzt das Fernsehen die Wirkung einer öffentlichen Berichterstattung ein, um\n\nZuschauern bei der Durchsetzung ihrer Interessen zu helfen, ohne daß der\n\nSchwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist nicht von einer\n\nRechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 101/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und\n\nDr. Büscher\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 1999 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 45. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 1998\n\nabgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind Rechtsanwälte in Du..\n\nIm Fernsehprogramm der Beklagten, der RTL Television GmbH, er-\n\nschien seit dem Jahre 1992 die Fernsehreihe \"Wie bitte?!\", in der kuriose Er-\n\nlebnisse von Zuschauern mit Behörden und Unternehmen durch Schauspieler\n\nnachgespielt wurden. In den Sendungen trat ein als \"Mahn-Man\" bezeichneter\n\nSchauspieler auf, der in Anlehnung an die Komikfigur \"Superman\" bei ärgerli-\n\nchen Alltagserlebnissen von Zuschauern mit Verantwortlichen Kontakt aufnahm\n\nund diese zur Rede stellte.\n\nZu Beginn der streitgegenständlichen Sendung \"Wie bitte?!\" vom\n\n31. Mai 1997 begrüßte der Moderator die Zuschauer mit den Worten:\n\n\"Samstagabend. Kurz nach zehn. Willkommen bei 'Wie bitte?!'.\n\nDaß wir uns einmischen, wissen Sie! Und wo wir uns diese Woche\n\neingemischt haben, das sehen Sie jetzt.\"\n\nIm weiteren Verlauf der Sendung äußerten die Moderatoren im Anschluß\n\nan einen Bericht über den neuesten Stand in Fällen aus früheren Sendungen:\n\n\"Aber wir bleiben am Ball und mischen uns ein für Sie.\"\n\nIn einer Szene der Sendung vom 31. Mai 1997 trat ein Schauspieler in\n\nder Rolle des \"Mahn-Man\" auf und griff entsprechend dem im Klageantrag\n\nzu a) auszugsweise aufgeführten Dialog den Fall eines Zuschauers auf, der bei\n\neinem \n\nPreisausschreiben \n\ndes \n\nD. \n\nein \n\nEishockey-\n\nTrikot gewonnen hatte, auf dessen Erhalt er bislang wartete.\n\nDie Kläger sind der Ansicht, das Konzept der Sendung der Beklagten\n\nverstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei deshalb wettbewerbswid-\n\nrig. Durch die beanstandeten Beiträge und den Auftritt von \"Mahn-Man\" kündi-\n\nge die Beklagte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an. Sie erwek-\n\nke den Eindruck, Zuschauern bei der Durchsetzung bestehender oder ver-\n\nmeintlicher Ansprüche zu helfen.\n\nDie Kläger haben - nach teilweiser Klagerücknahme - zuletzt beantragt,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des\n\nWettbewerbs in der von ihr ausgestrahlten Sendereihe \"Wie bit-\n\nte?!\"\n\na) über Fälle zu berichten, in denen die Beklagte oder die Redak-\n\ntion der Sendung \"Wie bitte?!\" oder einzelne Redaktionsmit-\n\nglieder zum Zwecke der Wahrnehmung der rechtlichen Interes-\n\nsen bestimmter Personen unter den Zuschauern geholfen ha-\n\nben, wenn dies geschieht wie in der am 31. Mai 1997 ausge-\n\nstrahlten Sendung gemäß den nachstehend auszugsweise\n\nwiedergegebenen Textbeiträgen:\n\nMahn-Man: Ein klarer Fall für \"Mahn-Man\". (...) Ich bin es. \"Mahn-\n\nMan\". Und ich habe einen Auftrag von \"Wie bitte?!\". Ein schwerer\n\nFall. Doch \n\nfür mich nicht unlösbar. \n\n(...) Hey. D..\n\nIhr habt den Hauptgewinn. Einen Besuch von \"Mahn-Man\"\n\nvon \"Wie bitte?!\". Aber wo bleibt der Gewinn von O. L. aus\n\nH.? Vor sechs Monaten hat Herr L. bei Euch im Video-\n\ntext ein Trikot der \"R. Löwen\" gewonnen. Er hat es bis heute\n\nnicht!\"\n\nMitarbeiterin des D.: Für den Hauptgewinn übernehmen wir\n\nnatürlich die Verantwortung. Es ist uns natürlich unangenehm,\n\nwenn ein Gewinner seinen Gewinn nicht bekommt. Aber wir kön-\n\nnen in den nächsten zehn Minuten den Gewinn nicht herbeischaf-\n\nfen. Es ist aber so, daß wir Ihnen garantieren, daß der Herr O.\n\nL. aus H. sein Trikot, nämlich das, was er gewonnen hat,\n\nein original handsigniertes Trikot der \"R. Löwen\", innerhalb\n\nder nächsten zehn Tage zugeschickt bekommt. Und wenn er es\n\nnicht hat, wovon wir nicht ausgehen - das garantiere ich Ihnen hier\n\njetzt -, dann kommen Sie noch einmal vorbei. Wünsch' \n\nich mir\n\naber nicht. (...)\n\nMahn-Man liest vor: Hiermit garantieren wir, daß Herr O.\n\nL. innerhalb der nächsten zehn Tage das original handsignierte\n\nTrikot der \"R. Löwen\" von uns zugesandt bekommt. (...)\n\nMahn-Man: So, und damit ich eben nicht wiederkommen muß,\n\nwas bekomm' \n\nich da als Pfand mit? Damit kann ich leben. Ich\n\nnehm' das als Pfand mit. Das darf der Herr L. behalten und in-\n\nnerhalb der nächsten zehn Tage haben Sie das organisiert. (...)\n\nMahn-Man: Wie können wir das bezeichnen?\n\nD.-Mitarbeiterin: Als ...\n\nMahn-Man fährt fort: ... nicht ganz so grandiosen, aber dennoch\n\n... Erfolg ... für \"Mahn-Man\";\n\nb)\n\nim Hinblick auf Berichterstattungen zu a) die Zuschauer wie\n\nfolgt aufzufordern: \"Willkommen bei ' Wie bitte?!' . Daß wir uns\n\neinmischen, das wissen Sie! Und wo wir uns diese Woche ein-\n\ngemischt haben, das sehen Sie jetzt.\"\n\nund/oder\n\n\"Aber wir bleiben am Ball und mischen uns ein für Sie.\"\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf beru-\n\nfen, die Sendung beinhalte satirische Unterhaltung und keine Besorgung frem-\n\nder Rechtsangelegenheiten. Für das Publikum sei erkennbar, daß die Beklagte\n\nsich durch die Berichterstattung als solche \"einmische\", ohne weitere Aktivitä-\n\nten zugunsten der Beteiligten zu entfalten.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag erster Instanz\n\nverurteilt. Die Berufung der Beklagten ist - nach teilweiser Klagerücknahme -\n\nerfolglos geblieben.\n\nMit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Kla-\n\nge. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1\n\nUWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG bejaht. Hierzu hat es ausgeführt:\n\nSoweit die Beklagte in unzulässiger Weise Rechtsbesorgung betreibe,\n\ndiese ankündige oder hierfür werbe, trete sie zu den Klägern als Rechtsan-\n\nwälten unmittelbar in Wettbewerb. Die Beklagte handele auch zu Zwecken des\n\nWettbewerbs. Indem sie den Zuschauern den Eindruck vermittele, es sei aus-\n\nsichtsreicher, sich sogleich an sie und nicht an einen Anwalt zu wenden, förde-\n\nre sie ihren eigenen Wettbewerb zu Lasten der Rechtsanwaltschaft, was sie\n\nauch beabsichtige. Die Beklagte wolle einen Markt für Konfliktlösungen abseits\n\nherkömmlicher Wege schaffen.\n\nDas Auftreten von \"Mahn-Man\" könne vom Publikum nur als Besorgung\n\nfremder Rechtsangelegenheiten aufgefaßt werden. Die im Klageantrag zu b)\n\nangeführten Äußerungen seien als Ankündigung einer Rechtsbesorgung zu\n\nverstehen. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art. 5\n\nAbs. 1 und Abs. 3 GG berufen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Klageanträge hinreichend\n\nbestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so\n\nundeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Pr ü-\n\nfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,\n\nsich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem\n\nVollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem\n\nBeklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR\n\n2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsan-\n\nträge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000\n\n- I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v.\n\n9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-\n\nKreislauf-Studie).\n\nDiesen Anforderungen entsprechen die Klageanträge. Der Klageantrag\n\nzu a) ist gerichtet gegen die Berichterstattung über das Auftreten des \"Mahn-\n\nMan\" bei der Durchsetzung von Forderungen einzelner Zuschauer. Er wird\n\ndurch die Wiedergabe der beanstandeten Verletzungsform ausreichend kon-\n\nkretisiert. Der Klageantrag zu b) nimmt unmittelbar Bezug auf den Klageantrag\n\nzu a) und somit auf die dort angeführte Berichterstattung, was für eine ausrei-\n\nchende Bestimmtheit des Antrags ebenfalls genügt.\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Unterlas-\n\nsungsanspruch nach § 1 UWG jedoch nicht gegeben, weil die Voraussetzun-\n\ngen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht vorliegen.\n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, das Auftreten des \"Mahn-Man\"\n\nin der Sendung vom 31. Mai 1997 könne nur als Besorgung fremder Rechtsan-\n\ngelegenheiten verstanden werden. Dieser nehme sich eines konkreten Falles\n\nan und setze die entsprechende Forderung durch, auf deren wirtschaftliches\n\nGewicht es nicht ankomme. Auch der Einsatz journalistischer oder publizisti-\n\nscher Mittel ändere nichts daran, daß das Rechtsberatungsgesetz anwendbar\n\nsei. Diesem liege die Annahme zugrunde, daß grundsätzlich nur ein Rechts-\n\nanwalt in der Lage sei, Parteien rechtlich so zu beraten, daß eine auch die Be-\n\ndürfnisse der Rechtspflege berücksichtigende Lösung zu erwarten sei. Eine\n\nTätigkeit, die von ihrem Ausgangspunkt und ihrem Ziel her dem hergebrachten\n\nRechtsbesorgungsbereich unterfalle, stelle erlaubnispflichtige Rechtsbesor-\n\ngung dar, auch wenn keine spezifisch rechtlichen Mittel eingesetzt würden. Die\n\nim Klageantrag zu b) angeführten Äußerungen seien als Ankündigung einer\n\nRechtsbesorgung zu werten. Der Hinweis \"Aber wir bleiben am Ball und mi-\n\nschen uns ein für Sie\" sei im Gesamtzusammenhang der Sendung zu bewer-\n\nten. Vor dieser Äußerung sei auf einen Mietrechtsstreit von Blumenhändlern\n\nmit der Stadt K., über den bereits in einer früheren Sendung der Beklagten be-\n\nrichtet worden sei, wie folgt verwiesen worden:\n\n\"' Wie bitte?!' \n\nfragte nach, was denn die höherrangigen Gesichts-\n\npunkte seien, die der Grund der Kündigung waren.\" ... \"In einer\n\nStellungnahme der Stadt K. heißt es dazu, mündliche Abspra-\n\nchen seien nicht eingehalten worden.\" ... \"Sie wollen bis zur Räu-\n\nmungsklage weiterarbeiten; doch die Klage läßt seltsamerweise bis\n\nheute auf sich warten.\"\n\nDie Äußerung verweise beispielhaft auf ein besonderes Engagement der\n\nBeklagten in einem konkreten Fall. Sie müsse bei den Zuschauern den Ein-\n\ndruck hervorrufen, als habe sich die Beklagte für das Fortbestehen eines kon-\n\nkreten Mietverhältnisses mit der Stadt K. eingesetzt. Die Einfügung des\n\nWortes \"seltsamerweise\" könne von einem unbefangenen Zuschauer nur so\n\ninterpretiert werden, daß die Redaktion bei der Klärung konkreter Rechtsfragen\n\nzugunsten der Händler erfolgreich gewesen sei.\n\nDiese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung\n\nerlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung\n\nauf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besor-\n\ngung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen ver-\n\nknüpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegen-\n\nheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige\n\nTätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegen-\n\nheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten.\n\nEs ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Ge-\n\nbiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die\n\nrechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um\n\ndie Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnis-\n\npflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle\n\nLebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche\n\nBetätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche\n\nWirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des\n\nVerhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurtei-\n\nlung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um\n\nRechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von ande-\n\nren Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung\n\noder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhal-\n\ntung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v.\n\n25.6.1998 \n\n- I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976\n\n- Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000,\n\n729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.;\n\nvgl. auch Großkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 119).\n\nDiese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob die\n\nBeklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung\n\ngegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat (vgl. hierzu auch: Ren-\n\nnen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwä-\n\ngung sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Ge-\n\nmeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeig-\n\nneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege\n\nnicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei\n\nist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe\n\nRücksicht zu nehmen.\n\nWeiter ist zu berücksichtigen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rund-\n\nfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Mei-\n\nnungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen\n\nergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch\n\nPresse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden.\n\nDie allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses\n\nGrundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden\n\nWirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Ein-\n\nschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muß zudem geeignet und erfor-\n\nderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsbera-\n\ntungsgesetzes - zu bewirken.\n\nOb von einer Rechtsbesorgung i.S. des Rechtsberatungsgesetzes\n\ngrundsätzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur\n\nDurchsetzung von Ansprüchen in einem Einzelfall einschalten und dabei aus-\n\nschließlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzuset-\n\nzen, ist umstritten (bejahend OLG Düsseldorf AfP 1998, 232, 234 und WRP\n\n1998, 1086, 1089; OLG Köln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853,\n\n854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273,\n\n277; Bürglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1\n\nRdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593,\n\n1601; vgl. hierzu auch: Großkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hin-\n\nweis auf den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98,\n\nUmdr. S. 3 f.).\n\nWird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung\n\nbenutzt, um Forderungen von Zuschauern aufgrund des öffentlichen Drucks\n\ndurchzusetzen, ohne daß der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Be-\n\nreich liegt, ist nicht bereits von einer Rechtsberatung im Sinne des Rechtsbe-\n\nratungsgesetzes auszugehen. Denn der Handelnde muß unmittelbar auf recht-\n\nlichem Gebiet tätig werden (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungs-\n\ngesetz, 10. Aufl., Rdn. 62; Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13\n\nm.w.N.; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei einer\n\nderartigen Berichterstattung fehlt. Diese berührt nicht den Schutzzweck des\n\nRechtsberatungsgesetzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeig-\n\nneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege\n\nnicht zu gefährden. Soweit die Sendungen zur Folge haben, daß sich Zu-\n\nschauer an Fernsehsender im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hil-\n\nfe, und dadurch Rechtsnachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen\n\nRechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befürchtung: Rennen/Caliebe aaO\n\nArt. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das ent-\n\nsprechende Verhalten des Fernsehsenders dem Rechtsberatungsgesetz zu\n\nunterwerfen. Dies ist vielmehr eine mögliche Konsequenz für den Betroffenen,\n\nwenn er seine Rechte in nicht rechtsförmlicher Weise durchzusetzen versucht.\n\nAuch die Belange der Rechtsanwaltschaft werden durch die beanstandete Be-\n\nrichterstattung in Medien nicht betroffen. Den Angehörigen der rechtsberaten-\n\nden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken\n\nkann (vgl. BGH GRUR 1998, 956, 957 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Das\n\nRechtsberatungsgesetz sichert nicht, daß Streitigkeiten über die Durchsetzung\n\nvon Forderungen und Verbraucherinteressen mit Schwerpunkt auf rechtlichem\n\nGebiet und als Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Gegen eine etwaige mit\n\nden Sendungen verbundene Bloßstellung Beteiligter müssen sich die jeweils\n\nBetroffenen zur Wehr setzen; für die Anwendung des Rechtsberatungsgeset-\n\nzes ist dies ohne Belang.\n\nIm Streitfall ist ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG danach nicht gege-\n\nben. Die Unterstützung, die die Beklagte Betroffenen bei der Durchsetzung von\n\nForderungen gewährt, liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Dies kann der Senat\n\naufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts selbst entscheiden.\n\nRechtsfragen werden in den von den Klägern beanstandeten Teilen der Sen-\n\ndung nicht erörtert. Die Berichterstattung über die Mietrechtsstreitigkeit von\n\nBlumenhändlern mit der Stadt K., die das Berufungsgericht in seine Beurtei-\n\nlung einbezogen hat, enthält keine rechtliche Erörterung der Auseinanderset-\n\nzung. Sie ist auch nicht dem Wort \"seltsamerweise\" im Zusammenhang mit der\n\nRäumungsklage zu entnehmen. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts, wonach die Einfügung dieses Wortes von einem unbefangenen Zu-\n\nschauer nur so interpretiert werden könne, daß die Redaktion bei der Klärung\n\nkonkreter Rechtsfragen zugunsten der Händler erfolgreich tätig gewesen sei,\n\nist erfahrungswidrig. Sie legt dem Wort \"seltsamerweise\" eine Bedeutung zu,\n\ndie ihm im Zusammenhang der Textpassage, die keinen näheren Bezug zur\n\nErörterung von Rechtsfragen enthält, nicht zukommt.\n\nDas Auftreten des \"Mahn-Man\" stellt ebenfalls keine Besorgung fremder\n\nRechtsangelegenheiten dar. Dessen Beitrag bei der Durchsetzung (vermeintli-\n\ncher) Ansprüche betroffener Zuschauer ist darauf beschränkt, in Form einer\n\nParodie (Anlehnung an Superman) ausschließlich die Wirkung öffentlicher Me-\n\ndienberichterstattung auszunutzen. Eine auf rechtlichem Gebiet liegende Lei-\n\nstung ist damit nicht verbunden.\n\nLiegt der Schwerpunkt der von den Klägern beanstandeten und vom Be-\n\nrufungsgericht herangezogenen Teile der Sendung der Beklagten vom 31. Mai\n\n1997 nicht im rechtlichen Bereich und besorgt sie keine fremden Rechtsange-\n\nlegenheiten i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, so sind die im Klageantrag zu b)\n\nangeführten Textpassagen nach ihrem Gesamtzusammenhang in der Sendung\n\nauch nicht als Ankündigung der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten\n\naufzufassen. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachver-\n\nhalt, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März\n\n1998 - 2 U 116/97 - zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte das Beru-\n\nfungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Leser einer Zeitschrift die\n\nAufforderung der Redaktion als Ankündigung verstanden, der Verlag werde\n\ngeltend gemachte Ansprüche von Lesern, die sich an den Verlag wendeten,\n\nauf \n\nihre \n\nrechtliche Begründetheit überprüfen \n\n(vgl. hierzu: Groß-\n\nkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 und Bürglen, WRP 2000, 846, 853 unter\n\nHinweis auf den Beschluß des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98 über die\n\nNichtannahme der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\nDüsseldorf vom 26.3.1998 - 2 U 116/97).\n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung\n\nder Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der\n\nKostenfolge des § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend abzuwei-\n\nsen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_101-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-101-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_101-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_101-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/i-zr-101-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_101-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:13.422335+00:00"}}