{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_100-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"I ZR 100/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fabergé MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Marke als bekannte Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG anzusehen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 100/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nFabergé\n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Marke als bekannte Marke im\n\nSinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG anzusehen ist.\n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 100/99 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht,\n\nist eine von insgesamt zwei Holding-Gesellschaften des weltweit tätigen U. -\n\nKonzerns. Die Klägerin zu 2 ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin\n\nzu 1; sie beschäftigt sich mit dem Vertrieb von kosmetischen Produkten des\n\nU. -Konzerns in Deutschland.\n\nDie Klägerin zu 1 ist Inhaberin der am 4. Juli 1989 angemeldeten Wort-/\n\nBildmarke Nr. 1 189 993 (Klagemarke 2) gemäß der nachfolgenden Darstellung\n\neingetragen für eine Fülle von Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25,\n\ndarunter Seifen, Parfümerien, Juwelier- und Schmuckwaren, sowie der am 13.\n\nJanuar 1990 angemeldeten Wortmarke Nr. 1 164 222 \"FABERGÉ\" (Klage-\n\nmarke 3), eingetragen für zahlreiche Waren der Klassen 3, 9, 14, 18, 24 bis 27,\n\nunter anderem für Seifen, Parfümerien, Brillen, Juwelier- und Schmuckwaren.\n\nDie Beklagte ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 2 018 855\n\n\"Fabergé\", angemeldet am 22. April 1992, eingetragen am 13. August 1992 für\n\n\"alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)\", der deutschen Wortmarke Nr.\n\n395 21 321 \"Fabergé\", angemeldet am 22. Mai 1995, eingetragen am 5. Okto-\n\nber 1995 für verschiedene Getränkearten, u.a. für \"alkoholische Getränke\n\n(ausgenommen Biere)\", der deutschen Wortmarke 395 25 334 \"Fabergé\", an-\n\ngemeldet am 21. Juni 1995, eingetragen am 24. November 1995 u.a. für ver-\n\nschiedene alkoholfreie Getränkearten und Biere, sowie der Gemeinschafts-\n\nmarke Nr. 7252 \"Fabergé\", angemeldet am 1. April 1996, eingetragen am 6.\n\nOktober 1997 u.a. für alkoholfreie und alkoholische Getränke.\n\nDie Beklagte beabsichtigt, unter ihren Marken \"Fabergé\" verschiedene\n\nhochpreisige alkoholische Getränke, u.a. Sekt, zu vertreiben.\n\nMit ihrer Klage haben die Klägerinnen unter Berufung auf marken- und\n\nwettbewerbsrechtliche Ansprüche die Beklagte auf Unterlassung, Auskunfts-\n\nerteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Löschung der\n\ndrei deutschen Marken \"Fabergé\" in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nIm Berufungsverfahren haben die Parteien die Ansprüche auf\n\nAuskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht übereinstim-\n\nmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Klägerinnen haben die Klage\n\nim übrigen auch auf die Löschung der Gemeinschaftsmarke erweitert. Die\n\nBerufung ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt,\n\nverfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprü-\n\nche der Klägerinnen verneint und dazu ausgeführt:\n\nAn einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG\n\nfehle es schon deshalb, weil eine Ähnlichkeit zwischen den Waren, für welche\n\ndie Klagemarken Schutz genössen, und den Produkten der Beklagten nicht\n\ngegeben sei.\n\nDer weitergehende Schutz für bekannte Marken nach § 14 Abs. 2 Nr. 3\n\nMarkenG greife nicht ein, weil es an der erforderlichen Bekanntheit der\n\nKlagemarken fehle. Den beiden von den Klägerinnen vorgelegten Meinungs-\n\nforschungsgutachten könne lediglich entnommen werden, daß etwa 16 % bzw.\n\n17,5 % der Befragten die Bezeichnung \"Fabergé\" überhaupt als Warenkenn-\n\nzeichnung bekannt sei. Hiervon müßten noch Abschläge gemacht werden, so\n\ndaß nur von einem Bekanntheitsgrad von 8,1 % bzw. 12,64 % ausgegangen\n\nwerden könne. Es sei nicht gerechtfertigt, der rechtlichen Beurteilung nur die\n\ndurchweg höheren Prozentsätze zugrunde zu legen, die sich in der Gruppe der\n\nBefragten mit höherem Bildungsstand und überdurchschnittlichem Einkommen\n\nergeben hätten. Es sei nicht ersichtlich, daß als aktuelle oder potentielle\n\nAbnehmer der unter den Klagemarken vertriebenen Waren ausschließlich oder\n\nzumindest überwiegend Käufer aus dieser Gruppe angesprochen würden. Dem\n\nVorbringen der Klägerinnen, Einkäufern von Handelsunternehmen für Luxus-\n\ngüter seien die Klagemarken zu weit über 70 % bekannt, brauche nicht weiter\n\nnachgegangen zu werden, weil allein eine hohe Bekanntheit der Marken beim\n\n(Groß- oder Einzel-) Handel für die Feststellung, es handele sich um eine im\n\nInland bekannte Marke im Sinne der vorgenannten Bestimmung, nicht aus-\n\nreiche.\n\nAuch aus § 1 UWG ergäben sich die Klageansprüche nicht. Es fehle an\n\neinem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten. Von einer wettbewerbs-\n\nwidrigen Rufausbeutung könne nicht ausgegangen werden, weil nicht festge-\n\nstellt werden könne, daß der Verkehr mit den Klagemarken den Ruf von\n\nHochpreisigkeit und Exklusivität in dem erforderlichen hohen Umfang verbinde.\n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in\n\nallen Punkten stand.\n\n1. Soweit die angegriffenen Kennzeichnungen (hier die Wortmarke\n\nNr. 2 018 855) bereits vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar\n\n1995 angemeldet und eingetragen worden sind, stehen den Klägerinnen die\n\naus Markenrecht geltend gemachten Ansprüche nach § 153 Abs. 1 MarkenG\n\nnur zu, wenn sie sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch\n\nnach den Vorschriften des Markengesetzes gegeben sind.\n\nFür die Prüfung in der Revisionsinstanz ist aufgrund der Unterstellung\n\ndes Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Klägerin zu 1 Inhaberin der\n\nKlagemarken ist und daß der Klägerin zu 2 daran ein ausschließliches Benut-\n\nzungsrecht zusteht.\n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht markenrechtliche\n\nAnsprüche der Klägerinnen wegen einer Verwechslungsgefahr verneint.\n\nIn nicht zu beanstandender Weise hat es eine Verletzung der Klagemar-\n\nken gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG infolge Verwechslungsgefahr schon\n\nwegen fehlender Ähnlichkeit der von den Klagemarken erfaßten Waren und der\n\nvon der Beklagten für einen Vertrieb vorgesehenen alkoholischen Getränke für\n\nnicht gegeben erachtet. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Rechts-\n\nfehler sind auch nicht ersichtlich.\n\nAus der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unmittelbar übernommenen Vor-\n\nschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL ergibt sich, daß eine Verwechs-\n\nlungsgefahr dann nicht angenommen werden kann, wenn eines der beiden\n\nTatbestandsmerkmale der Bestimmung, nämlich die Marken- oder die Waren-\n\nähnlichkeit, gänzlich fehlt. Denn in derartigen Fällen ist es nicht (mehr)\n\nmöglich, davon auszugehen, daß ”wegen ihrer ... Ähnlichkeit mit der älteren\n\nMarke und der ... Ähnlichkeit der ... erfaßten Waren ... für das Publikum die\n\nGefahr von Verwechslungen besteht” (vgl. für die Warenähnlichkeit z. B. EuGH\n\nSlg. 1998, I-5509 = GRUR 1998, 922 Tz. 22 - Canon; BGH, Beschl. v.\n\n13.11.1997 - I ZB 22/95, GRUR 1999, 158, 159 = WRP 1998, 747\n\n- GARIBALDI; Beschl. v. 16.7.1998 - I ZB 5/96, GRUR 1999, 164, 166 = WRP\n\n1998, 1078 - JOHN LOBB).\n\n3. Das Berufungsgericht hat den Klagemarken auch den weitergehenden\n\nSchutz für bekannte Marken im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG versagt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.\n\na) Nach dieser Vorschrift liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit\n\nder Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder\n\nDienstleistungen benutzt wird, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke\n\nSchutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke\n\nhandelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die\n\nWertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlau-\n\nterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.\n\nDas Berufungsgericht hat für die Klagemarken die Voraussetzung, daß\n\nes sich um bekannte Marken handelt, verneint, weil schon der aus den vor-\n\ngelegten Meinungsforschungsgutachten entnehmbare Bekanntheitsgrad der\n\nKlagemarken nicht ausreiche, deren Einstufung als bekannte Marken zu recht-\n\nfertigen. Das erweist sich im Ergebnis als nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nb) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts erscheint, soweit\n\ndieses für die Annahme einer Bekanntheit der Marke im Inland im Sinne der\n\nvorgenannten Bestimmung eine bestimmte prozentuale Bekanntheit im Verkehr\n\nvoraussetzen will, nicht zutreffend. Der Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften hat - nach Erlaß des Berufungsurteils - im Rahmen der ihm nach Art.\n\n234 EG zustehenden, die nationalen Gerichte bindenden Auslegungskom-\n\npetenz die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 MarkenRL, auf der die Regelung des\n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG beruht, dahin ausgelegt, daß die erste in der\n\nRichtlinienbestimmung aufgestellte Voraussetzung einen bestimmten Bekannt-\n\nheitsgrad der älteren Marke beim Publikum erfordere, ohne daß ein bestimmter\n\nProzentsatz zu fordern sei. Denn nur wenn die Marke einen genügenden Be-\n\nkanntheitsgrad habe, könne das Publikum, wenn es mit der jüngeren Marke\n\nkonfrontiert werde, bei nichtähnlichen Waren oder Dienstleistungen, eine Ver-\n\nbindung zwischen den beiden Marken herstellen, so daß die ältere Marke be-\n\neinträchtigt werden kann (EuGH Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 =\n\nWRP 1999, 1130 = MarkenR 1999, 388 Tz. 23 ff. - Chevy). Der erforderliche\n\nBekanntheitsgrad sei danach als erreicht anzusehen, wenn die ältere Marke\n\neinem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die\n\nMarke erfaßten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, also je nach der\n\nvermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein\n\nspezielleres Publikum, z. B. ein bestimmtes berufliches Milieu. Bei der danach\n\nanzustellenden Prüfung der Bekanntheit könne weder nach dem Buchstaben\n\nnoch nach dem Geist des Art. 5 Abs. 2 MarkenRL verlangt werden, daß die\n\nMarke einem bestimmten Prozentsatz des in dieser Weise definierten Publi-\n\nkums bekannt sei. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung habe das (nationale)\n\nGericht bei der Anwendung der auf Art. 5 Abs. 2 MarkenRL beruhenden natio-\n\nnalen Rechtsvorschriften alle relevanten Umstände des Falles zu berücksich-\n\ntigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, die Intensität, die geo-\n\ngraphische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der\n\nInvestitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt habe.\n\nc) Das Berufungsgericht hat sich dagegen bei seinen Feststellungen zur\n\nBekanntheit der Klagemarken \n\nim wesentlichen mit den aus den Mei-\n\nnungsforschungsgutachten ersichtlichen Prozentsätzen zur Kenntnis von den\n\nKlagemarken im Verkehr beschäftigt und seine Schlußfolgerungen allein darauf\n\ngestützt. Das kann nach den vorerwähnten Rechtsprechungsgrundsätzen des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Verneinung der Be-\n\nkanntheit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht mehr als rechts-\n\nfehlerfrei erachtet werden. Auf die gegen die vom Berufungsgericht festge-\n\nstellten Prozentsätze gerichteten Angriffe der Revision kommt es daher nicht\n\nentscheidend an.\n\nNach den vorerwähnten, für die Auslegung von § 14 Abs. 2 Nr. 3\n\nMarkenG verbindlichen Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften sind für die Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, also insbe-\n\nsondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdeh-\n\nnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die\n\ndas Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat, von Bedeutung. Hierzu\n\nhaben die Parteien - mit Ausnahme des Vortrags der Klägerinnen zu den\n\nerteilten Lizenzen - im Rechtsstreit bisher, weil die Rechtsprechung des\n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erst nach Abschluß der Be-\n\nrufungsinstanz bekannt geworden ist, nicht vorgetragen. Deshalb war das Be-\n\nrufungsverfahren erneut zu eröffnen, um ihnen Gelegenheit zu weiterem Vor-\n\nbringen zu geben.\n\nAllerdings hat das Berufungsgericht bei dem für die Beurteilung der\n\nBekanntheit zu bestimmenden Kreis der von den in Frage stehenden Waren\n\nangesprochenen Personen zutreffend den allgemeinen Verkehr und die Ein-\n\nkäufer der entsprechenden Güter zugrunde gelegt. Bei den in Betracht zu zie-\n\nhenden Waren, insbesondere auch den Seifen, Parfümerien, Juwelier- und\n\nSchmuckwaren, handelt es sich nach deren Eigenschaften, auf die es\n\nmaßgeblich ankommt, um Produkte des persönlichen täglichen Bedarfs, die\n\nsich an alle Verkehrskreise wenden. Die Revision vertritt die Auffassung, dar-\n\nüber hinaus gebe es einen exklusiven Bereich von Luxusgütern, der nach dem\n\nVortrag der Klägerinnen den Kern ihres Markenverwertungssystems ausmache,\n\nund sich in den Lizenzvergaben an die Firma V. M. (Fabergé-Schmuck-\n\nwaren), die Firma A. & D. (Fabergé-Damast-Seiden) und die Firma L. d \n\nM. S.A. (Fabergé-Brillengestelle) widerspiegelten. Mit diesen Gütern wen-\n\ndeten sich die Klägerin zu 2 und die Lizenznehmer der Klägerin zu 1 an\n\nVerbraucher mit höherem Bildungsstand und überdurchschnittlichem Einkom-\n\nmen; mithin seien es die Angehörigen dieser Personengruppe, die als Nachfra-\n\nger in Betracht kämen. Damit vernachlässigt die Revision, daß die Produkte bei\n\nder markenrechtlichen Beurteilung, wie auch im Rahmen der Prüfung der\n\nWarenähnlichkeit, einander nach Warengattungen gegenüberstehen. Diese\n\nsind nach dauerhaften charakteristischen Kriterien zu beurteilen, nicht nach\n\nWerbekonzeptionen, die jederzeit geändert werden können (Ingerl/Rohnke,\n\nMarkengesetz, § 14 Rdn. 284). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht\n\nfestgestellt, daß unter den Klagemarken auch Waren des persönlichen\n\ntäglichen Gebrauchs vertrieben werden, die selbst für Bezieher niedriger Ein-\n\nkommen erschwinglich sind. So würden von der Klägerin zu 2 die Herrenserien\n\n\"Hero\" und \"Axe\" unter den Klagemarken zu Verkaufspreisen um 10 DM ver-\n\ntrieben. Des weiteren biete die Firma V. M. eine Vielzahl von Schmuck-\n\nstücken an, die mit Verkaufspreisen unter 1000 DM auch für Durchschnitts-\n\nverdiener bezahlbar seien. Die Revision macht dagegen geltend, jedenfalls\n\ngebe es einen exklusiven Bereich von Luxusgütern, die den Kern des von der\n\nKlägerin zu 1 entwickelten Markenverwertungssystems ausmache. Hierauf\n\nkann es jedoch nicht maßgeblich ankommen, weil dieser Bereich, wie die Re-\n\nvisionserwiderung zu Recht hervorhebt, in den von den Klägerinnen vorgeleg-\n\nten Meinungsforschungsgutachten keinen ausreichenden Niederschlag findet.\n\nSo haben von den Bevölkerungsgruppen mit höherem Bildungsstand und/oder\n\nhöherem Einkommen, obwohl Mehrfachnennungen möglich waren und erfolgt\n\nsind, lediglich zwischen 5 und 12 % die Bezeichnung \"Fabergé\" mit \"Luxus-\n\ngütern (auch teure Produkte, exklusiv)\" in Verbindung gebracht. Schon daraus\n\nergibt sich, daß eine gemischte Werbe- und Vertriebskonzeption, wie sie von\n\nden Klägerinnen praktiziert wird, nicht geeignet ist, die Art der maßgeblichen\n\nWarengattung auf hochpreisige Luxusgüter zu beschränken.\n\nAber auch auf die von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß die\n\nKlagemarken, wie das Berufungsgericht als zutreffend unterstellt hat, den Ein-\n\nkäufern von Handelsunternehmen für Luxusgüter zu weit über 70 % bekannt\n\nseien, kann nicht maßgeblich abgestellt werden. Nach der angeführten Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kommt es je-\n\ndenfalls auch auf die Bekanntheit in den von den Waren betroffenen Kreisen\n\ndes Publikums an. Damit sind jedoch nicht lediglich die als Einkäufer in ihrer\n\nberuflichen Tätigkeit betroffenen Personen gemeint, sondern auch die von den\n\nWaren als Verbraucher angesprochenen Personen, mithin bei den in Betracht\n\nzu ziehenden Waren der allgemeine Verkehr.\n\nDie weiteren für die Beurteilung der Bekanntheit der Klagemarken erfor-\n\nderlichen Feststellungen und gegebenenfalls auch die weiteren tatbestand-\n\nlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG wird das Berufungs-\n\ngericht noch zu treffen haben.\n\n4. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche auch aus § 1 UWG\n\nverneint. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Nach der\n\nRechtsprechung des Senats stellt sich der Schutz der bekannten Marke im\n\nMarkengesetz als eine umfassende spezialgesetzliche Regelung dar, mit wel-\n\ncher der bislang in der Rechtsprechung entwickelte Schutz fixiert und ausge-\n\nbaut werden sollte (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 12/\n\n6581, S. 72 = BlPMZ 1994 Sonderheft S. 66). Diese Regelung ist an die Stelle\n\ndes bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und\n\nläßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1\n\nUWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum (BGHZ 138, 349, 351\n\n- MAC Dog). Dieser Grundsatz gilt auch im Streitfall. Die Klägerinnen haben in\n\nihrem Vortrag keine zusätzlichen wettbewerbswidrigen Umstände geltend ge-\n\nmacht, die nicht schon der Prüfung im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG\n\nzugrunde gelegen haben. Auf § 1 UWG ist die Revision selbst auch nicht mehr\n\nzurückgekommen.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur\n\nerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_100-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/i-zr-100-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_100-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_100-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/i-zr-100-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZR_100-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:06.203918+00:00"}}