{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___6-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"I ZB 6/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 grün eingefärbte Prozessorengehäuse Zur Frage der Unterscheidungskraft einer Marke, die in der grünen Einfärbung von Prozessorengehäusen besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 6/99\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n19. September 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 395 46 098.0\n\nNachschlagewerk : ja\n\nBGHZ\n\n: nein\n\nBGHR : ja\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1\n\ngrün eingefärbte Prozessorengehäuse\n\nZur Frage der Unterscheidungskraft einer Marke, die in der grünen Einfärbung\n\nvon Prozessorengehäusen besteht.\n\nBGH, Beschl. v. 19. September 2001 - I ZB 6/99 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 18. November 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 14. November 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die\n\nAnmelderin die Eintragung der \"Farbe Grün (Pantone Nr. 3288U), in der die\n\nGehäuse der beanspruchten Waren ausgeführt sind\". Das Warenverzeichnis\n\numfaßte ursprünglich die Waren \"elektronische Bauteile, enthaltend integrierte\n\nSchaltkreise, insbesondere Prozessoren\". Im Beschwerdeverfahren hat die\n\nAnmelderin das Warenverzeichnis wie folgt gefaßt: \"Elektronische Bauteile,\n\nnämlich integrierte Schaltungen, insbesondere Prozessoren\".\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung mit der Begründung zurückgewiesen, einem abstrakten Farbzeichen sei\n\ndie Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG abzusprechen; jedenfalls fehle\n\nder angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2\n\nNr. 1 MarkenG.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke mangels Unter-\n\nscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für nicht eintragungsfähig\n\ngehalten und dazu ausgeführt:\n\nGegenstand der Anmeldung sei eine bestimmte Farbe in einer konkreten\n\nErscheinungsform und nicht eine abstrakte, konturlose Farbe. Der Anmeldung\n\nsei als konkrete Aufmachung der beanspruchten Waren zu entnehmen, daß die\n\nGehäuse dieser Waren in der Farbe Grün ausgeführt sein sollen. Eine solche\n\nnäher präzisierte farbige Aufmachung einer Ware sei gemäß § 3 Abs. 1\n\nMarkenG dem Schutz als Marke grundsätzlich zugänglich und auch graphisch\n\ndarstellbar.\n\nDie beanspruchte Farbgestaltung unterliege im vorliegenden Fall wohl\n\neinem Freihaltungsbedürfnis, jedenfalls aber fehle ihr die erforderliche Unter-\n\nscheidungskraft von Hause aus.\n\nBei elektronischen Bauteilen sei die Einfärbung, insbesondere von Trä-\n\ngern und Gehäusen, mit einzelnen Farben oder Farbkombinationen weit ver-\n\nbreitet. Offenbar bestehe für sie, sei es aus technischen - etwa bei Sicherun-\n\ngen und Widerständen mit genormten Farbcodierungen - oder sonstigen, ins-\n\nbesondere ästhetischen Gründen ein allgemeines Bedürfnis. Dabei sei die\n\nFarbe Grün sogar besonders beliebt. Der Gebrauch der Farbe Grün könne für\n\ndie beanspruchten Waren allerdings nicht nachgewiesen werden. Prozessoren\n\nseien weder insgesamt in einer der genannten Farben ausgeführt noch sei ihr\n\nGehäuse insgesamt so eingefärbt. Es bewende insoweit offenbar durchweg bei\n\nden Farben Schwarz oder Grau, die sich nach dem Vortrag der Anmelderin aus\n\ntechnischen Gründen anböten.\n\nAn die Unterscheidungskraft der angemeldeten Gestaltung seien des-\n\nhalb strenge Anforderungen zu stellen. Diesen genüge die angemeldete Farb-\n\nmarke nicht. Farben und insbesondere das vorliegend beanspruchte Grün\n\nhätten für die in Frage stehenden integrierten Schaltungen von Hause aus kei-\n\nne Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Abnehmerkreise (Fachingenieu-\n\nre sowie Elektronikbastler und Computerbenutzer, die ihre Geräte selbst mit\n\nschnelleren Prozessoren aufrüsteten) wüßten, daß allgemein auf dem Sektor\n\nelektronischer Bauteile Farben häufig als technische Codes, vielfach aber auch\n\nnur als ästhetisches Gestaltungsmittel, jedenfalls aber nicht generell als Mittel\n\nbetrieblicher Herkunftskennzeichnung verwendet würden. Sie hätten also keine\n\nVeranlassung, ausgerechnet die angemeldete grüne Gestaltung des Kunst-\n\nstoffgehäuses eines integrierten Schaltkreises von Hause aus als Mittel be-\n\ntrieblicher Zuordnung zu verstehen. Dies gelte um so mehr, als gerade Prozes-\n\nsoren weniger auf Sicht gekauft, schon gar nicht anhand bloßer Farbstellungen\n\nausgewählt würden.\n\nDem stehe nicht entgegen, daß - wie die Anmelderin meine - der Ver-\n\nkehr beispielsweise ein bestimmtes Blau dem Unternehmen IBM zurechne.\n\nSofern das zutreffe, würde es sich dabei um eine durch Verkehrsdurchsetzung\n\nerworbene Unterscheidungskraft handeln. Dafür, daß sich die im vorliegenden\n\nFall beanspruchte Farbstellung für die Anmelderin durchgesetzt hätte, fehle\n\njedoch jeder Anhaltspunkt. Dies liege auch um so ferner, als gerade Grün für\n\nKunststoffteile so beliebt sei. Die beanspruchte grüne Farbe sei nach den im\n\nBeschwerdeverfahren eingereichten Mustern völlig unauffällig und unterschei-\n\nde sich, je nach den Beleuchtungsverhältnissen, kaum von der sonst grauen\n\nEinfärbung der Gehäuse.\n\nIII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Bundespatentgericht angenom-\n\nmen, daß der Gegenstand der Anmeldung, die Farbe Grün als Aufmachung der\n\nin Anspruch genommenen Waren, grundsätzlich (abstrakt) markenfähig i.S.\n\nvon § 3 Abs. 1 MarkenG sei.\n\nAuch die weitere Annahme, daß die angemeldete Marke graphisch dar-\n\nstellbar sei (§ 8 Abs. 1 MarkenG), entspricht der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofes (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155\n\n= WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99,\n\nUmdr. S. 6 ff. - Farbmarke gelb/grün, jeweils m.w.N.).\n\n2. Das Bundespatentgericht hat gemeint, daß bei der Prüfung der Frage\n\nder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) der angemeldeten Marke\n\nein eher strenger Maßstab angelegt werden müsse, weil zwar ein konkretes\n\nFreihaltungsbedürfnis an der Farbe Grün für die angemeldeten Gehäuse letzt-\n\nlich fraglich erscheinen möge, es jedoch recht nahe liege, zumal im näheren\n\nUmfeld der angemeldeten Waren, nämlich bei elektronischen Bauteilen, allge-\n\nmein die Farbe Grün vielfach und typischerweise verwendet werde. Das ist\n\nnicht frei von Rechtsfehlern.\n\nUnterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die\n\neiner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-\n\ndungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines\n\nUnternehmens gegenüber denjenigen anderer Unternehmen aufgefaßt zu wer-\n\nden. Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der mit ihr\n\ngekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Dabei ist\n\ngrundsätzlich von nur geringen Anforderungen auszugehen, d.h. jede auch\n\nnoch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu\n\nüberwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben,\n\nm.w.N.).\n\nDas gilt unterschiedslos für alle Markenformen, also auch für Farben\n\nund ebenso für die sonstigen erst durch das Markengesetz eingeführten neuen\n\nMarkenformen, bei denen der Bundesgerichtshof keinen Anlaß gesehen hat,\n\nstrengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen als bei her-\n\nkömmlichen Markenformen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2001, 1154, 1155\n\n- Farbmarke violettfarben). Dies läßt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine\n\nmögliche Gefahr der Behinderung von Produktgestaltungen auf dem Waren-\n\nmarkt rechtfertigen. Das Interesse an einer generellen Freihaltung von Farben\n\ndarf demgemäß - ungeachtet seiner Berücksichtigung bei der Prüfung des Ein-\n\ntragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie bei der Bestimmung\n\ndes Schutzumfangs einer eingetragenen Marke - im Rahmen der Prüfung der\n\nkonkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine Rolle\n\nspielen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 =\n\nWRP 2000, 95 - FÜNFER).\n\nBei der gebotenen Zugrundelegung nur geringer Anforderungen an die\n\nUnterscheidungskraft tragen die vom Bundespatentgericht getroffenen tatsäch-\n\nlichen Feststellungen eine Verneinung der konkreten Unterscheidungskraft der\n\nangemeldeten Marke nicht. Kann einer farbigen Warenaufmachung, wie der\n\nangemeldeten Marke, kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund\n\nstehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es\n\nsich bei der Aufmachung auch nicht um eine dekorative Gestaltung, so daß sie\n\nvom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-\n\nden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einer als Marke\n\nverwendeten farblichen Warenaufmachung die vorerwähnte Unterscheidungs-\n\neignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2001,\n\n1154, 1155 - Farbmarke violettfarben). Diese (konkrete) Unterscheidungseig-\n\nnung kann der angemeldeten Marke für die in Betracht zu ziehenden Waren\n\nauf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen\n\nnicht abgesprochen werden.\n\nDas Bundespatentgericht hat ausgeführt, daß bei elektronischen Bau-\n\nteilen die Einfärbung, insbesondere von Trägern und Gehäusen, mit einzelnen\n\nFarben oder Farbkombinationen weit verbreitet sei. Offenbar bestehe für sie,\n\nsei es aus technischen - etwa bei Sicherungen und Widerständen mit genorm-\n\nten Farbcodierungen - oder sonstigen, insbesondere ästhetischen Gründen,\n\nein allgemeines Bedürfnis. Dabei sei die Farbe Grün besonders beliebt. So\n\nseien Platinen und Fassungen für integrierte Schaltungen sehr oft in grüner\n\nFarbe ausgeführt. Die grüne, aber auch andere Farben seien auch bei anderen\n\nelektronischen Bauteilen weit verbreitet. Dies spreche für ein Bedürfnis des\n\nVerkehrs, auf diesem Warengebiet allgemein die Farbgestaltung - soweit sie\n\nnicht schon zur Codierung benötigt werde - frei zu wählen und Monopolisierun-\n\ngen einzelner Farben oder Farbkombinationen hintanzuhalten. Speziell bei\n\nProzessoren würden beispielsweise neben dem verbreiteten Grau-Schwarz\n\nauch andere Farben verwendet, etwa das sogenannte \"Sprague-Gold\", das\n\n\"IBM-Blau\" oder die allgemeinen Metallfarben Gold und Silber. Sie hätten dort\n\nnicht die Bedeutung von technischen Codierungen. Sie seien aber von Hause\n\naus für den Verkehr auch nicht erkennbar als betrieblicher Herkunftshinweis\n\naufzufassen, sondern erfüllten eher eine ästhetische Funktion. Der Gebrauch\n\nder Farbe Grün könne für die mit der Anmeldung in Anspruch genommenen\n\nWaren allerdings nicht nachgewiesen werden. Prozessoren seien weder insge-\n\nsamt in einer der genannten Farben ausgeführt noch sei ihr Gehäuse insge-\n\nsamt so eingefärbt. Es bewende insoweit offenbar durchweg bei den Farben\n\nSchwarz oder Grau, die sich nach dem Vortrag der Anmelderin aus techni-\n\nschen Gründen anböten.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die grüne Einfärbung der Prozessoren als ge-\n\nnormte Farbcodierung eine Beschreibung bestimmter Eigenschaften der Pro-\n\nzessoren darstellt und deshalb vom angesprochenen Verkehr nicht als Her-\n\nkunftshinweis verstanden wird, hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt.\n\nDie vom Bundespatentgericht angeführte Tatsache, daß gerade die Far-\n\nbe Grün für Kunststoffteile beliebt sei, besagt nichts über einen Mangel an\n\nUnterscheidungskraft der Farbe Grün für die hier allein in Betracht zu ziehen-\n\nden Prozessoren. Denn das Bundespatentgericht hat auch festgestellt, daß\n\nweder die Farbe Grün noch - mit Ausnahme von Schwarz oder Grau - eine\n\nsonstige Farbe zur Einfärbung von Prozessorengehäusen verwendet werde;\n\ndiese seien durchweg in den Farben Schwarz oder Grau gehalten, die sich\n\nnach dem Vortrag der Anmelderin aus technischen Gründen anböten. Hieraus\n\nergibt sich zugleich, daß Prozessorengehäuse regelmäßig nicht in dekorativer\n\nArt farbig gestaltet sind, so daß die Annahme fernliegt, der Verkehr werde in\n\nder angemeldeten Aufmachung eine bloß dekorative Gestaltung sehen. Dies\n\num so mehr, als nach dem Vortrag der Anmelderin, von dem das Bundespa-\n\ntentgericht ausgegangen ist, der Verkehr beispielsweise ein bestimmtes Blau\n\ndem Unternehmen IBM zurechnet, mithin bereits daran gewöhnt ist, in einer\n\nkonkreten farblichen Aufmachung eines Prozessors einen Herkunftshinweis zu\n\nsehen.\n\nDer Feststellung des Bundespatentgerichts, die beanspruchte grüne\n\nFarbe sei nach den im Beschwerdeverfahren eingereichten Mustern völlig un-\n\nauffällig und unterscheide sich je nach den Beleuchtungsverhältnissen kaum\n\nvon der sonst üblichen grauen Einfärbung der Gehäuse, kann nichts Maßgebli-\n\nches dazu entnommen werden, ob die angesprochenen Verkehrskreise in der\n\nEinfärbung der Gehäuse mit der grünen Farbe der Anmeldung einen Her-\n\nkunftshinweis sehen. Auf besondere (ungünstige) Beleuchtungsverhältnisse\n\ndarf nicht abgestellt werden.\n\nSchließlich greift auch die Erwägung des Bundespatentgerichts nicht\n\ndurch, Prozessoren würden weniger auf Sicht gekauft, schon gar nicht anhand\n\nbloßer Farbstellungen ausgewählt. Das ist rechtlich unerheblich, weil eine Mar-\n\nke ihre Identifizierungsfunktion nicht allein beim Warenerwerb durch den Kun-\n\nden ausübt, sondern in jedem Stadium des Warenabsatzes, also beginnend mit\n\ndem Angebot mittels jeder möglichen Werbemaßnahme, einschließlich solcher\n\nmit bildlichen Darstellungen der Ware, bis zum Absatz und darüber hinaus\n\nauch noch in der Hand des Kunden und nach dem Einbau zum funktionellen\n\nGebrauch.\n\nNach alledem läßt sich eine Unterscheidungskraft der angemeldeten\n\nFarbmarke Grün für die beanspruchten Waren nicht verneinen.\n\n3. Das Bundespatentgericht hat bisher nicht ausdrücklich über das Ein-\n\ntragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2\n\nMarkenG entschieden. Es hat allerdings ausgeführt, daß es letztlich fraglich\n\nerscheinen möge, ob der Eintragung der angemeldeten Marke ein konkretes\n\nFreihaltungsbedürfnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift entgegenstehe,\n\nalso die Eignung der angemeldeten Gehäusefarbe zur Bezeichnung der Art,\n\nder Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographi-\n\nschen Herkunft, der Zeit der Herstellung oder sonstiger Merkmale der Waren.\n\nSofern das Bundespatentgericht im neu eröffneten Beschwerdeverfahren keine\n\nweitergehenden Feststellungen hierzu treffen wird, wird es bei der Verneinung\n\neines Freihaltungsbedürfnisses bewenden müssen.\n\n4. Anhaltspunkte für das Vorliegen des Eintragungshindernisses des § 8\n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG sind derzeit nicht gegeben. Nach den Feststellungen des\n\nBundespatentgerichts werden bestimmte Farben auf dem in Frage stehenden\n\nWarengebiet zwar allgemein aus technischen Gründen - etwa bei Sicherungen\n\nund Widerständen - als genormte Codierungen verwendet und könnten des-\n\nhalb i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in den redlichen und ständigen Ver-\n\nkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung von Waren üblich geworden sein. Fest-\n\nstellungen hierzu im einzelnen bezüglich der fraglichen Gehäuse hat das Bun-\n\ndespatentgericht jedoch bisher nicht getroffen. Die Annahme einer aus techni-\n\nschen Gründen verwendeten genormten Codierung durch die angemeldete\n\nFarbe liegt auch bezüglich der Gehäuse nach der allgemeinen Lebenserfah-\n\nrung fern.\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nPokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___6-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/i-zb-6-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___6-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___6-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/i-zb-6-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___6-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:24:49.887445+00:00"}}