{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___3-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-09-19","aktenzeichen":"I ZB 3/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 1 Farbmarke gelb/grün Eine konturlose Farbkombinationsmarke erfüllt das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG, wenn der Anmeldung als \"sonstige Markenform\" ein Blatt beigefügt ist, auf dem zwei Rechtecke nebeneinander geklebt sind, von denen das eine in grüner, das andere in gelber Farbe jeweils mit genauer Angabe der Farbbezeichnung eines Farbklassifikationssystems gehalten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 3/99\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n19. September 2001\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 395 02 619.9\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nBGHR : ja\n\nMarkenG § 8 Abs. 1\n\nFarbmarke gelb/grün\n\nEine konturlose Farbkombinationsmarke erfüllt das Erfordernis der graphischen\n\nDarstellbarkeit i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG, wenn der Anmeldung als \"sonstige\n\nMarkenform\" ein Blatt beigefügt ist, auf dem zwei Rechtecke nebeneinander\n\ngeklebt sind, von denen das eine in grüner, das andere in gelber Farbe jeweils\n\nmit genauer Angabe der Farbbezeichnung eines Farbklassifikationssystems\n\ngehalten ist.\n\nBGH, Beschl. v. 19. September 2001 - I ZB 3/99 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann\n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 9. Dezember 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Mit ihrer am 13. Januar 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die\n\nAnmelderin die Eintragung der Farben \"grün/gelb\" als \"sonstige Markenform\".\n\nDer Anmeldung war ein Blatt beigefügt, auf dem zwei Rechtecke nebeneinan-\n\nder geklebt waren, das linke in grüner (Farbbezeichnung: Pantone: 348C;\n\nOffset-Kunstdruck [HKS]: HKS 57K; Offset-Naturdruck [HKS]: HKS 57), das\n\nrechte in gelber Farbe (Farbbezeichnung: Pantone: 109C; Offset-Kunstdruck\n\n[HKS]: K+E 207 557; Offset-Naturdruck [HKS]: K+E 207 558). Die Eintragung\n\nsoll für die Waren\n\n\"Hydraulikflüssigkeit; Bremsflüssigkeiten; Rostschutzmittel; Korro-\n\nsionsschutzmittel; technische Öle und Fette; Schmiermittel; feste,\n\nflüssige und gasförmige Brennstoffe (einschließlich Motorentreib-\n\nstoffe)\"\n\nund für die Dienstleistungen\n\n\"Betrieb, Zurverfügungstellung, Vermietung und Verpachtung von\n\nTankstellenshops und Verkaufsautomaten an Dritte zwecks Ver-\n\ntrieb von Waren aller Art durch diese; Unterstützung solchen Ver-\n\ntriebs durch Beratung, Know-how-Vermittlung, Franchising oder Li-\n\nzenzvergabe;\n\nBetrieb, Zurverfügungstellung, Vermietung und Verpachtung von\n\nTankstellenanlagen zur Reparatur, Wartung, Instandhaltung und\n\nReinigung von Kraftfahrzeugen\"\n\nerfolgen.\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke nicht um ein\n\nschutzfähiges Zeichen i.S. von § 3 MarkenG handele.\n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat zwar die abstrakte Markenfähigkeit i.S.\n\nvon § 3 Abs. 1 MarkenG für die konturlose Farbkombination \"grün/gelb\" bejaht,\n\nes hat das angemeldete Zeichen jedoch als von der Eintragung ausgeschlos-\n\nsen angesehen, weil es nicht konkret i.S. des § 8 Abs. 1 MarkenG graphisch\n\ndarstellbar sei. Dazu hat es ausgeführt:\n\nZwar könnten Farben oder Farbkombinationen durch Bestreichen einer\n\nOberfläche, im Regelfall Papier, wiedergegeben werden. Damit seien indes die\n\ntatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 MarkenG noch nicht er-\n\nfüllt. Sowohl um einer abstrakten Farbkombinationsmarke gerecht zu werden\n\nund damit der Anmelderin die Möglichkeit zu geben, die Marke in gewissem\n\nUmfang variabel gestalten zu können, als auch um dem registerrechtlichen Be-\n\nstimmtheitserfordernis Genüge zu tun, müßten Mindestkriterien erfüllt sein, an\n\ndenen sich die Einheitlichkeit der Marke fixieren lasse. Dazu gehöre vor allem\n\ndie graphische Wiedergabe der Farben, eine Angabe zum quantitativen Ver-\n\nhältnis der Farben innerhalb der Farbkombination, wobei ein Rahmen in Pro-\n\nzentsätzen ausreichend sein könne, sowie zusätzlich ihre Verteilung, z.B. als\n\nAbfolge nacheinander oder als sonstige Gliederung in (Hintergrund-)Farbe und\n\n(Vordergrund-)Farbe von Schrift und/oder sonstiger Zeichen. Nur so sei si-\n\nchergestellt, daß für das Publikum ein gleichbleibender und bestimmender Ein-\n\ndruck der Farben und Farbkombinationen entstehe, wie er als Marke in Er-\n\nscheinung träte. Gleichermaßen werde nur auf die beschriebene Weise das\n\nZeichen in seiner (auch psychologischen) Wirkung auf den Verkehr hinsichtlich\n\nseiner Hinweisfunktion festgelegt und sichere so die Einheitlichkeit der Marke.\n\nEine derartige Präzisierung sei um so mehr veranlaßt, als bei der Anmeldung\n\nzwischen dem eingereichten Farbmuster und der Markenbeschreibung ein Wi-\n\nderspruch bestehe; während das Farbmuster zwei Farbflächen im Verhältnis\n\n1 : 1 zeige, gehe die Beschreibung von der Farbzusammenstellung grün/gelb\n\nin jeder beliebigen Anordnung aus. Es wäre Aufgabe der Anmelderin gewesen,\n\ndiese Widersprüche auszuräumen und den von ihr gewünschten Markenschutz\n\nim Sinn der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Darstellbarkeit zu be-\n\nstimmen. Da eine Präzisierung dieser Art trotz Hinweises nicht erfolgt sei, müs-\n\nse der Beschwerde der Anmelderin gegen die Versagung der Eintragung der\n\nErfolg versagt bleiben.\n\nOb die angemeldete Marke Unterscheidungskraft aufweise, könne bei\n\ndieser Sachlage offenbleiben, wenn auch massive Anhaltspunkte vorlägen,\n\ndaß der abstrakten Farbkombination grün/gelb wie überhaupt Farben und\n\nFarbzusammenstellungen von Hause aus jegliche Unterscheidungskraft fehl-\n\nten.\n\nFür die Prüfung der Frage, ob der angemeldeten Marke Schutz infolge\n\nerreichter Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) zukomme, sei aus\n\nRechtsgründen kein Raum, da es bereits an der graphischen Darstellbarkeit\n\nfehle, deren Erfüllung § 8 Abs. 3 MarkenG voraussetze.\n\nIII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Mit zutreffenden Erwägungen ist das Bundespatentgericht von der\n\nabstrakten Markenfähigkeit der angemeldete konturlosen Farbkombination i.S.\n\nvon § 3 Abs. 1 MarkenG ausgegangen. Dies entspricht der vom Bundesge-\n\nrichtshof (nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses) für konturlose konkrete\n\nFarben und Farbzusammenstellungen mehrfach ausgesprochenen Auffassung\n\n(BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 25.3.1999\n\n- I ZB 23/98, GRUR 1999, 730 = WRP 1999, 853 - Farbmarke magenta/grau;\n\nBeschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198\n\n- Farbmarke violettfarben). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß sich\n\nfür konturlose Farbkombinationsmarken, wie der angemeldeten Marke, ange-\n\nsichts ihrer im Konkreten gegebenen relativen Unbestimmtheit besondere Pro-\n\nbleme sowohl bei Fragen der rechtserhaltenden Benutzung i.S. von § 26\n\nMarkenG als auch bei Fragen des jeweiligen Schutzumfangs bei Kollisionen\n\n(§ 14 Abs. 2 MarkenG) ergeben können. Diese Fragen sind mit dem gegebe-\n\nnen gesetzlichen Instrumentarium im Einzelfall zu lösen.\n\nSo bietet die Bestimmung des § 26 Abs. 3 MarkenG eine ausreichende\n\nMöglichkeit, unter Heranziehung des Verständnisses durch die angesproche-\n\nnen Verkehrskreise Benutzungsformen einer konturlosen Farbkombinations-\n\nmarke, die den kennzeichnenden Charakter der Marke etwa wegen Farbabwei-\n\nchungen oder wegen des deutlichen Überwiegens der einen gegenüber der an-\n\nderen Farbe und der dadurch bewirkten Störung des Kombinationselements\n\nder Marke nicht unverändert widerspiegeln, nicht mehr als rechtserhaltende\n\nBenutzung zu erachten.\n\nIn entsprechender Weise wird der Schutzumfang einer konturlosen\n\nFarbkombinationsmarke dadurch hinreichend genau bestimmt werden können,\n\ndaß bei Kollisionsfällen die Frage der Verwechslungsgefahr nach allen Um-\n\nständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001\n\n- I ZR 18/99, WRP 2001, 1447, 1448 f. - Ichthyol, m.w.N.). Hierbei ist bei der\n\nBeurteilung der Markenähnlichkeit von dem jeweiligen Gesamteindruck der\n\neinander gegenüberstehenden Marken auszugehen, wie er sich einem durch-\n\nschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsver-\n\nbraucher darstellt (BGH, Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 507\n\n= WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/TISSERAND). In der Regel wird vor allem eine\n\nnur geringe Kennzeichnungskraft einer konturlosen Farbmarke für die mit ihr\n\ngekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen auch zu einem nur geringen\n\nSchutzumfang führen.\n\n2. Das Bundespatentgericht hat die nach § 8 Abs. 1 MarkenG erforderli-\n\nche graphische Darstellbarkeit der angemeldeten Marke für nicht gegeben er-\n\nachtet. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nNach § 8 Abs. 1 MarkenG sind (abstrakt) als Marke schutzfähige Zei-\n\nchen i.S. des § 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, die sich nicht\n\ngraphisch darstellen lassen. Inhalt und Bedeutung des Erfordernisses der gra-\n\nphischen Darstellbarkeit ergeben sich aus den damit angestrebten Zwecken,\n\nim Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zu-\n\ngrunde legen zu können, die Eintragung ins Register als solche überhaupt zu\n\nermöglichen und die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrich-\n\ntung über die in Kraft stehenden Marken und ihren Schutzbereich zu veröffent-\n\nlichen (BGH GRUR 1999, 730, 731 - Farbmarke magenta/grau; GRUR 2001,\n\n1154, 1155 - Farbmarke violettfarben; vgl. auch Althammer/Ströbele, Marken-\n\ngesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 13, § 3 Rdn. 11 f., § 32 Rdn. 18; Fezer, Markenrecht,\n\n3. Aufl., § 8 Rdn. 14; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 12; Ströbele,\n\nGRUR 1999, 1041, 1046 f.). Hierfür bedarf es, wie der Bundesgerichtshof\n\nebenfalls bereits entschieden hat, nicht notwendig der unmittelbaren graphi-\n\nschen Wiedergabe der Farbe selbst. Es genügt die Umschreibung der Marke\n\nmit hinreichend eindeutigen Symbolen, die - im Streitfall betreffend eine kon-\n\nturlose Farbkombination - durch konkrete Farbangaben erfolgen kann, so wie\n\nsie etwa bei Hörmarken in der gesetzlich (§ 11 MarkenV) ausdrücklich gefor-\n\nderten zweidimensionalen graphischen Wiedergabe in einer üblichen Noten-\n\nschrift oder durch ein Sonagramm liegt (BGH GRUR 2001, 1154, 1155\n\n- Farbmarke violettfarben, m.w.N.). Vorliegend ist die Marke durch die Einrei-\n\nchung der Farbmuster und zusätzlich durch die Beschreibung mittels Bezug-\n\nnahme auf das Farbklassifikationssystem Pantone hinreichend graphisch dar-\n\ngestellt.\n\nDieser Annahme steht - entgegen der Auffassung des Bundespatentge-\n\nrichts - nicht entgegen, daß die angegebenen Farbmuster im Größenverhältnis\n\n1 : 1 der Anmeldung beigefügt sind, in der Beschreibung jedoch angegeben ist,\n\ndaß beide Farben in beliebiger Anordnung zueinander vorgesehen seien und\n\nverwendet werden könnten. Bei dieser Sachlage kann - anders als es das\n\nBundespatentgericht gesehen hat - nicht von einem Widerspruch ausgegangen\n\nwerden. Die Anmeldung muß vielmehr, weil sie als \"sonstige Markenform\" be-\n\nzeichnet ist, im weitesten Sinn, nämlich - wie auch aus der Beschreibung ent-\n\nnommen werden kann - als die Anmeldung einer konturlosen Farbkombination\n\nverstanden werden. Insofern ist eine andere Sachverhaltsgestaltung gegeben,\n\nals sie der \"Aral/Blau I\"-Entscheidung des Bundespatentgerichts (GRUR 1999,\n\n61) zugrunde lag. Dort hatte die Anmelderin ihre Anmeldung im Beschwerde-\n\nverfahren dahin präzisiert, daß die Farben Blau und Weiß in der Abfolge\n\nBlau/Weiß jeweils in einem Anteilsverhältnis von 1 : 1 Gegenstand der Anmel-\n\ndung sein sollten.\n\nZu Unrecht hat das Bundespatentgericht aber auch eine Präzisierung im\n\nSinne der Angabe einer Farbverteilung verlangt. Ein derartiges Erfordernis\n\nwürde der im Wege der Harmonisierung durch die Markenrechtsrichtlinie in das\n\nnationale Markenrecht eingeführten neuen Markenform der konturlosen Farb-\n\nmarken nicht gerecht, weil sie sie nicht, wie erforderlich, als \"sonstige Marken-\n\nform\" i.S. des § 6 Nr. 6, § 12 MarkenV anerkennen, sondern rechtsfehlerhaft\n\nwie eine Bildmarke i.S. von § 6 Nr. 2, § 8 MarkenV behandeln würde.\n\nDas Bundespatentgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon\n\nausgegangen, daß vor dem Hintergrund der vom neuen Markenrecht gewähr-\n\nten Möglichkeit eines abstrakten Farbenschutzes nicht mehr auf die nach altem\n\nRecht entwickelten Grundsätze zur allseitig umgrenzten Gestaltung der Marke\n\nzurückgegriffen werden kann und daß die Darstellung einer Farbe mit Umgren-\n\nzung unter Ausnutzung der maximalen Fläche auf einem Blatt Papier als Ab-\n\ngrenzungskriterium der graphischen Darstellbarkeit nur noch eingeschränkt\n\nbrauchbar ist, da insoweit an Grundsätze angeknüpft würde, die sich am Auf-\n\nmachungsfarbschutz orientierten. Der hieraus abgeleiteten Auffassung, es\n\nmüßten, um dem registerrechtlichen Bestimmtheitserfordernis zu entsprechen,\n\nMindestkriterien erfüllt sein, an denen sich die Einheitlichkeit der Marke im\n\nSinne der graphischen Darstellbarkeit nach § 8 Abs. 1 MarkenG fixieren lasse,\n\nkann aber nicht beigetreten werden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 MarkenG\n\nbefaßt sich allein mit der graphischen Darstellbarkeit, sie hat mit einem weiter-\n\ngehenden \"registerrechtlichen Bestimmtheitserfordernis\", wie es das Bundes-\n\npatentgericht angesprochen hat, nichts zu tun.\n\nDie vom Bundespatentgericht geforderte Angabe über die Farbvertei-\n\nlung wäre im übrigen auch nicht praktikabel. Denn selbst die Angabe eines\n\nVerhältnisses zweier Farben von 50 : 50 ließe so viele Variationen zu, daß von\n\neiner hinreichenden Bestimmtheit in dem vom Bundespatentgericht angespro-\n\nchenen Sinne nicht die Rede sein könnte. Das Verhältnis umfaßt nämlich nicht\n\nnur die entsprechende Aneinanderreihung der beiden Farben (vgl. BPatG\n\nGRUR 1999, 61 -\"Aral/Blau I\"), sondern auch deren je hälftige Wiedergabe in\n\nStreifen, Karos, Punkten, konzentrischen Kreisen usw., wobei jeweils ein ganz\n\nanderer Gesamteindruck entstehen kann (Ströbele, GRUR 1999, 1041, 1047).\n\nAndererseits kann sich die entsprechende Angabe auch als zu eng erweisen,\n\nweil etwa eine Verwendung der beiden Farben im Verhältnis von 51 : 49 durch\n\ndie eingetragene Marke nicht mehr gedeckt sein könnte, obwohl dieser Unter-\n\nschied für den Verkehr kaum wahrnehmbar wäre.\n\nDie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbleibende\n\nUnklarheit über mögliche Konkretisierungen der Farbzusammenstellung ist die\n\nKonsequenz der durch die Markenrechtsrichtlinie getroffenen Grundsatzent-\n\nscheidung zugunsten einer konturlosen Farbmarke. Ihr kann - wie schon an-\n\ngeführt - durch eine sachgerechte Anwendung der Vorschriften des § 14 Abs. 2\n\nMarkenG und des § 26 MarkenG hinreichend begegnet werden.\n\n3. Im neu eröffneten Beschwerdeverfahren wird das Bundespatentge-\n\nricht - was es von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig bisher noch nicht\n\ngetan hat - zu prüfen haben, ob sonstige Eintragungshindernisse (§ 8 Abs. 2\n\nMarkenG) vorliegen. Es wird dabei zu beachten haben, daß - entgegen seiner\n\nbisher schon angestellten Erwägung - konturlosen Farbkombinationen wie\n\nüberhaupt Farben und Farbzusammenstellungen nicht von Hause aus jegliche\n\nUnterscheidungskraft abgesprochen werden kann (BGH GRUR 1999, 730, 731\n\n- Farbmarke magenta/grau). Es wird weiter zu berücksichtigen haben, daß\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich von nur ge-\n\nringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft auszugehen, d.h. jede auch\n\nnoch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend anzusehen ist, um das\n\nEintragungshindernis zu überwinden. Das gilt auch für die neuen Markenfor-\n\nmen, insbesondere für konturlose Farbkombinationsmarken, bei denen auch\n\nnicht unter Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Interesse des Verkehrs, die an-\n\ngemeldeten Farben für andere Unternehmen freizuhalten, strengere Anforde-\n\nrungen an die Unterscheidungskraft als gesetzlich vorgesehen, gestellt werden\n\ndürfen (BGH GRUR 2001, 1154, 1155 - Farbmarke violettfarben). Dies läßt\n\nsich auch nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche allgemeine Gefahr der Be-\n\nhinderung von Produktgestaltungen auf dem Warenmarkt rechtfertigen. Das\n\nmögliche Interesse an einer generellen Freihaltung von Farben kann demge-\n\nmäß - ungeachtet seiner Berücksichtigung bei der Prüfung der Eintragungshin-\n\ndernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG sowie bei der Bestimmung des\n\nSchutzumfangs einer eingetragenen Marke - im Rahmen der Prüfung der kon-\n\nkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine Rolle spie-\n\nlen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 6/99 - grün eingefärbte Prozesso-\n\nrengehäuse, Umdr. S. 7).\n\nIV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nErdmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\n Bornkamm\n\nPokrant","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___3-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/i-zb-3-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"MarkenV 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___3-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___3-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-19/i-zb-3-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___3-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:45.612652+00:00"}}