{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___1-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2001-06-28","aktenzeichen":"I ZB 1/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"INDIVIDUELLE MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Die Wortmarke \"INDIVIDUELLE\" ist für Waren der Körper- und Schönheitspfle- ge, Juwelierwaren und Bekleidungsstücke unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 1/99\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n28. Juni 2001\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 395 22 285.0\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nINDIVIDUELLE\n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2\n\nDie Wortmarke \"INDIVIDUELLE\" ist für Waren der Körper- und Schönheitspfle-\nge, Juwelierwaren und Bekleidungsstücke unterscheidungskräftig und nicht\nfreihaltebedürftig.\n\nBGH, Beschl. v. 28. Juni 2001 - I ZB 1/99 - Bundespatentgericht\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,\n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des\n\n29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 2. Dezember 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n100.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 23. Mai 1995 eingereichten An-\n\nmeldung die Eintragung der Wortmarke\n\n\"INDIVIDUELLE\"\n\nfür die Waren\n\n\"Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und\n\nSchönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Edelmetalle und\n\nderen Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte\n\nWaren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuck-\n\nwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Bekleidungs-\n\nstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.\"\n\nDie zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-\n\ndung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürf-\n\nnisses zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 40,\n\n268).\n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr\n\nEintragungsbegehren weiter.\n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Zeichen aufgrund der Schutzhin-\n\ndernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG als von der Eintragung\n\nausgeschlossen angesehen und zur Begründung ausgeführt:\n\n\"INDIVIDUELLE\" sei die weibliche Einzahlform und die Mehrzahlform\n\ndes Wortes \"individuell\" und als solches freihaltebedürftig. Auch im Französi-\n\nschen sei \"individuelle\" die weibliche Form von \"individuell\". Das Wort werde\n\nebenso wie die Grundform, von der es sich klanglich kaum unterscheide, in der\n\nWerbesprache umfangreich verwendet und diene in einer Zeit der Massenpro-\n\ndukte der werbewirksamen Kennzeichnung der Individualität der Produkte oder\n\nihrer Abnehmer.\n\nDem Freihaltebedürfnis stehe nicht entgegen, daß sich die angemeldete\n\nWortmarke im Werbesprachgebrauch meist nur in komplexeren Werbeaussa-\n\ngen finde. Dies schließe die isolierte oder zumindest hervorgehobene werbli-\n\nche Verwendung von \"INDIVIDUELLE\" nicht aus, die durch eine entsprechende\n\nMarke behindert werden könne.\n\nDem Zeichen fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. An de-\n\nren Voraussetzungen seien wegen des bestehenden Freihaltebedürfnisses\n\nerhöhte Anforderungen zu stellen.\n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Wortmarke\n\n\"INDIVIDUELLE\" habe keine ausreichende Unterscheidungskraft, hält der\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer\n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Un-\n\nternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden\n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP\n\n2001, 405 - SWATCH, m.w.N.; Beschl. v. 1.2.2001 - I ZB 55/98, Umdr. S. 5\n\n- LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Denn Hauptfunktion der Marke ist\n\nes, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen\n\nzu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 =\n\nGRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 - Canon; BGH GRUR 2001, 413, 414 f.\n\n- SWATCH). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich\n\nvon einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für\n\ndie fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt\n\nzugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchli-\n\nches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Ver-\n\nkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -\n\nstets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so\n\ngibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung\n\nund damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2000\n\n- I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE\n\nCORPORATION; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, Umdr. S. 5 f. - REICH UND\n\nSCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, Umdr. S. 6 f. - Gute Zeiten\n\n- Schlechte Zeiten).\n\nNicht zugestimmt werden kann der Annahme des Bundespatentgerichts,\n\nan das Vorliegen der Unterscheidungskraft sei wegen eines Freihaltebedürf-\n\nnisses ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Die Eintragungshindernisse\n\nnach § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschließend festgelegt. Besteht bereits ein\n\nEintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, bedarf es keiner erhöh-\n\nten Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-\n\nkenG. Liegen dagegen die Voraussetzungen des absoluten Schutzhindernis-\n\nses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor, läßt es schon der Eintragungsan-\n\nspruch nach § 33 Abs. 2 MarkenG nicht zu, erhöhte Anforderungen an die Un-\n\nterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu stellen (vgl. BGH, Beschl.\n\nv. 23.11.2000 - I ZB 34/98, WRP 2001, 692, 693 = MarkenR 2001, 209 - Test\n\nit., m.w.N.).\n\nb) Die \n\n(konkrete) Unterscheidungseignung kann der Wortmarke\n\n\"INDIVIDUELLE\" für die angemeldeten Waren nicht abgesprochen werden.\n\nDas Bundespatentgericht hat angenommen, soweit der inländische Ver-\n\nkehr das \"e\" am Ende des Wortes nicht überhöre und deshalb nicht ohnehin\n\nvon dem Eigenschaftswort \"individuell\" ausgehe, erkenne er ohne weiteres die\n\nBeugeform der in \"individuell\" liegenden Merkmalsangabe. Er fasse die Wort-\n\nmarke als Angabe verkehrswesentlicher Eigenschaften der Waren oder\n\nDienstleistungen auf und sehe sie nur als beschreibende Angabe an.\n\nBei dieser Beurteilung hat das Bundespatentgericht nicht genügend be-\n\nrücksichtigt, daß nicht die weibliche Einzahl- oder die Mehrzahlform des Adjek-\n\ntivs \"individuell\", sondern \"INDIVIDUELLE\" in Alleinstellung angemeldet wor-\n\nden ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß das Bundespa-\n\ntentgericht für die Wortmarke \"INDIVIDUELLE\" in Alleinstellung eine im Vor-\n\ndergrund stehende Sachaussage über bestimmte Eigenschaften der Waren,\n\nauf die sich die Anmeldung bezieht, nicht festgestellt hat. Vielmehr handelt es\n\nsich bei den vom Bundespatentgericht angeführten Wendungen, in denen das\n\nWort in der Werbesprache verwandt wird, um komplexere Werbeaussagen, bei\n\ndenen \"individuell\" oder \"individuelle\" als Adjektiv in einem beschreibenden\n\nZusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen stehen.\n\n\"INDIVIDUELLE\" ist auch kein so gebräuchliches Wort der Alltagsspra-\n\nche, daß es vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel aufgenommen wird.\n\nIn Großschreibung und Alleinstellung ist die Wortmarke \"INDIVIDUELLE\" un-\n\ngewöhnlich. Der Bedeutungsinhalt ist unscharf und interpretationsbedürftig.\n\nDie Wortmarke \"INDIVIDUELLE\" kann sich auf die Waren oder Dienst-\n\nleistungen beziehen, zu deren Kennzeichnung die Marke verwandt wird. Sie\n\nkann dabei die Bedeutung von \"auf den einzelnen Menschen, seine Bedürfnis-\n\nse und seine Verhältnisse zugeschnitten\" haben oder im Sinne von \"eigenartig,\n\neigentümlich\" zu verstehen sein. \"INDIVIDUELLE\" kann sich aber auch auf den\n\nKreis der Abnehmer beziehen und diese als \"Einzelpersönlichkeiten\" oder\n\n\"persönlich eigenartig\" kennzeichnen. Schließlich kann \"INDIVIDUELLE\" auch\n\nim Sinne von \"einem einzelnen gehörend\" aufzufassen sein.\n\nIn Alleinstellung ist der Wortmarke \"INDIVIDUELLE\" ohne Hinzufügung\n\nweiterer Angaben ein eindeutig beschreibender Inhalt nicht zu entnehmen.\n\nVielmehr müssen weitere Wörter hinzugefügt werden, um dem Wort eine ein-\n\ndeutig beschreibende Aussage beizulegen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v.\n\n27.2.1997 - I ZB 2/95, GRUR 1997, 627, 628 = WRP 1997, 739 - à la Carte;\n\nBeschl. v. 25.3.1999 - I ZB 22/96, GRUR 1999, 728, 729 = WRP 1999, 858\n\n- PREMIERE II).\n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Beur-\n\nteilung des Bundespatentgerichts, das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2\n\nNr. 2 MarkenG sei gegeben.\n\na) Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-\n\nsen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-\n\nnung der Beschaffenheit oder des Wertes sowie zur Bezeichnung sonstiger\n\nMerkmale der Waren dienen können. Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c Mar-\n\nkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch\n\ndann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten\n\nist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl.\n\nEuGH, Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 u. 109/97, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999,\n\n723, 726 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.2.2000\n\n- I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bes-\n\nsere Welt, m.w.N.; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it.).\n\nb) \"INDIVIDUELLE\" in Alleinstellung enthält aufgrund seiner Mehrdeu-\n\ntigkeit und Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende waren-\n\nbezogene beschreibende Aussage, die auf eine für den Verkehr bedeutsame\n\nEigenschaft der Waren, für die die Anmeldung erfolgt ist, Bezug nimmt. Die\n\nlediglich abstrakte Eignung zur Eigenschaftsangabe reicht aber nicht aus, ein\n\nFreihaltebedürfnis zu begründen (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 - à la Carte).\n\nIV. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin der ange-\n\nfochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4\n\nMarkenG).\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nStarck\n\nPokrant\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___1-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/i-zb-1-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___1-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___1-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/i-zb-1-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB___1-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:23.906481+00:00"}}