{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__26-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2000-05-11","aktenzeichen":"I ZB 26/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 26/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Mai 2000\n\nin der Beschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluß\n\ndes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli\n\n1999 aufgehoben.\n\nDer Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der\n\nBerufung gegen das Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1999 Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gewährt.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche aus\n\nangeblich unerlaubter Konkurrenztätigkeit geltend. Das Landgericht hat die\n\nKlage abgewiesen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin\n\nam 16. März 1999 zugestellt. Mit einem am 4. Mai 1999 bei dem Oberlandes-\n\ngericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das erstinstanzliche\n\nUrteil Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nwegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.\n\nZur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Klägerin vor-\n\ngebracht, mit der Fristenkontrolle seien \n\nihre Korrespondenzanwälte R.,\n\nL. und Kollegen in H. betraut gewesen. In deren Kanzlei werde die Fristenkon-\n\ntrolle ständig von der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. vorge-\n\nnommen. Diese habe für den streitgegenständlichen Vorgang, der in der\n\nKanzlei ihrer Korrespondenzanwälte unter dem Aktenzeichen L 136/98 geführt\n\nwerde, eine Vorfrist auf den 30. März und eine Notfrist zur Berufungseinlegung\n\nauf den 16. April 1999 notiert. In der Kanzlei ihrer Korrespondenzanwälte wür-\n\nden die Aktenzeichen den Nummern nach doppelt vergeben und jeweils mit\n\ndem Buchstaben L für Rechtsanwältin L. und R für Rechtsanwältin R. geführt.\n\nUnter dem 16. April 1999 sei neben der Notfrist betreffend den Vorgang\n\nL 136/98 auch eine solche für die Sache R 136/98 eingetragen gewesen. Nach\n\nVorlage und Bearbeitung der Sache R 136/98 habe Frau K. versehentlich bei-\n\nde Fristen gestrichen. Dies sei am 20. April 1999 bemerkt worden.\n\nZur Glaubhaftmachung ihres Vortrages hat die Klägerin eidesstattliche\n\nVersicherungen ihrer Streithelferin und der Rechtsanwalts- und Notariats-\n\nfachangestellten K. sowie eine Ablichtung aus dem Fristenkalender für den\n\n16. April 1999 vorgelegt.\n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nII. Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte, sofortige\n\nBeschwerde ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.\n\n1. Der Zulässigkeit der von der Streithelferin, Rechtsanwältin\n\nL., eingelegten sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, daß sie dem\n\nRechtsstreit in den Vorinstanzen nicht beigetreten war und die Klägerin selbst\n\nkeine sofortige Beschwerde eingelegt hat.\n\nNach § 66 Abs. 2 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des\n\nRechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der\n\nEinlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. Da eine sofortige Beschwerde nur von\n\neinem Prozeßbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im\n\nFalle der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig\n\nund wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1994\n\n- IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537; Urt. v. 16.1.1997 - I ZR 208/94, VersR 1997,\n\n1020 f.). Im Streitfall ist der Beitritt rechtzeitig und wirksam erfolgt. Der Beitritt\n\nkann mit der Einlegung des Rechtsmittels verbunden werden (§ 66 Abs. 2, § 70\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Er muß dann allerdings auch den inhaltlichen Anforderun-\n\ngen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen. Denn Beitritt und\n\nRechtsmitteleinlegung sind zwei selbständige Prozeßhandlungen, deren Wirk-\n\nsamkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist (BGH VersR 1997, 1020, 1021).\n\nNach § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO muß ein Beitrittsschriftsatz die Bezeichnung der\n\nParteien - insbesondere derjenigen, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll -\n\nund des Rechtsstreits, an dem der Beitretende sich beteiligen will (Nr. 1), die\n\nbestimmte Angabe des Interesses, das dem Beitritt zugrunde liegt (Nr. 2) sowie\n\ndie Erklärung des Beitritts enthalten (Nr. 3).\n\nDiesen inhaltlichen Anforderungen genügt die von der Streithelferin ein-\n\ngereichte Beschwerdeschrift vom 26. August 1999. Die Parteien und ihre Rol-\n\nlen in dem Rechtsstreit werden ebenso konkret wie dieser selbst bezeichnet.\n\nDas Interesse der Streithelferin am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus der\n\nFeststellung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin eingelegte Be-\n\nrufung wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht zulässig sei und Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Die Streithelferin\n\nmuß danach gewärtigen, daß die Klägerin sie in Regreß nimmt, wenn die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig wird.\n\n2. Die von der Streithelferin eingelegte sofortige Beschwerde ist begrün-\n\ndet.\n\na) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist ge-\n\nhindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt an-\n\ngesehen. Es hat angenommen, die Klägerin habe den Grund für die Fristver-\n\nsäumung nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO). Die Richtigkeit ihrer Be-\n\nhauptung, wonach die Fristversäumung darauf beruhe, daß im Fristenkalender\n\neine Notfrist für den 16. April 1999 notiert, aber versehentlich gestrichen wor-\n\nden sei, werde zwar in den eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin\n\nL. und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. bestätigt. Gegen\n\nderen Darstellungen spreche jedoch der Inhalt des auszugsweise vorgelegten\n\nFristenkalenders. Darin sei für den 16. April 1999 keine Frist mit dem maßgeb-\n\nlichen Aktenzeichen L 136/98 notiert gewesen. Die Klägerin habe nicht darge-\n\ntan, weshalb dies nicht geschehen sei. Ein etwaiges Verschulden der Bevoll-\n\nmächtigten stehe gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem\n\nBerufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, daß die Klägerin den\n\nGrund für die Fristversäumung nicht gemäß § 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft ge-\n\nmacht habe.\n\nNach § 294 Abs. 1 ZPO kann die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen\n\nBehauptung durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt erfolgen. Sie\n\nmuß eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen enthalten\n\nund darf sich nicht in einer \"glaubhaften\" Bezugnahme auf Angaben Dritter\n\noder schriftsätzliches Vorbringen erschöpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.1988\n\n- IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045). Diesen Anforderungen werden die von der\n\nKlägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwältin\n\nL. und der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. gerecht. Denn\n\ndarin wird im einzelnen dargelegt, daß der Grund für die Fristversäumung in\n\nder versehentlichen Streichung der im Fristenkalender ordnungsgemäß no-\n\ntierten Notfrist zur Einlegung der Berufung seitens der Angestellten K. bestan-\n\nden habe.\n\nDas Berufungsgericht hat eine Glaubhaftmachung des Grundes für die\n\nVersäumung der in Rede stehenden Frist gleichwohl verneint, weil gegen die in\n\nden eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Darstellungen der Inhalt des\n\nauszugsweise vorgelegten Fristenkalenders spreche, in dem für den 16. April\n\n1999 keine Frist mit dem maßgeblichen Aktenzeichen L 136/98 notiert gewe-\n\nsen sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die sofortige Beschwerde mit\n\nErfolg.\n\nDas Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung\n\ndes Grundes für die streitgegenständliche Fristversäumung überspannt. Es hat\n\nschon nicht genügend berücksichtigt, daß hierfür bereits die beiden eidesstatt-\n\nlichen Versicherungen ohne den in Fotokopie vorgelegten Auszug aus dem\n\nFristenkalender genügt hätten. Zudem sind die auf der vorgelegten Fotokopie\n\nenthaltenen Eintragungen im Fristenkalender für den 16. April 1999 nicht ein-\n\ndeutig zu entziffern. Das gilt insbesondere für die in der rechten Spalte an\n\ndritter Stelle enthaltene Eintragung, die es nicht ausgeschlossen erscheinen\n\nläßt, daß es sich dabei um das Aktenzeichen \"L 136/98\" handelt. Unter diesen\n\nUmständen durfte das Berufungsgericht die Glaubhaftigkeit der in den beiden\n\neidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Angaben nicht in Zweifel ziehen.\n\nDer Klägerin kann daher die begehrte Wiedereinsetzung nicht mit den\n\nGründen des angefochtenen Beschlusses verweigert werden. Den Fehler der\n\nRechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten K. braucht sie sich nicht wie ei-\n\ngenes Verschulden zurechnen zu lassen.\n\nb) Die Wiedereinsetzung kann der Klägerin auch nicht wegen eines an-\n\nderen Verschuldens ihrer erstinstanzlichen Korrespondenzanwälte, ohne das\n\ndie Fristversäumung möglicherweise hätte verhindert werden können, versagt\n\nwerden. Dieses kann insbesondere nicht in dem System der Fristennotierung in\n\ndem dafür vorgesehenen Kalender erblickt werden.\n\nFür die Handhabung der Fristennotierung ist weder ein bestimmtes\n\nVerfahren vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auch \n\nim anwaltlichen\n\nSchrifttum wird eine bestimmte Art der Kennzeichnung etwa von Berufungs-\n\nund Berufungsbegründungsfristen nicht empfohlen oder als üblich bezeichnet\n\n(vgl. Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl., S. 400 f.; Commichau, Die an-\n\nwaltliche Praxis in Zivilsachen, 3. Aufl., S. 75, 82 f.; Tieling u.a., AnwBl 1978,\n\n88). Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, daß Rechtsmittel-\n\nund Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, daß sie sich\n\nvon gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH, Urt. v.\n\n21.12.1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.). Im Streitfall ist in-\n\ndes nichts dafür ersichtlich, daß das in der Kanzlei der Korrespondenzanwälte\n\nder Klägerin praktizierte System diesem Erfordernis nicht genügt. Aus den vor-\n\ngelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich vielmehr, daß es in der\n\nVergangenheit ein ähnliches Vorkommnis wie im vorliegenden Fall noch nicht\n\ngegeben hat. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die\n\nHandhabung der Fristennotierung in der Kanzlei der Korrespondenzanwälte\n\nder Klägerin generell besonders fehleranfällig ist.\n\nDer Klägerin war daher die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu gewäh-\n\nren.\n\nErdmann v. Ungern-Sternberg Starck\n\n Pokrant Büscher","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__26-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/i-zb-26-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__26-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__26-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-11/i-zb-26-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/1999/I_ZB__26-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:11:08.239243+00:00"}}